Förderprogramm

Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Digitalisierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

Weiterführende Links:
Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als mittelständisches Unternehmen in Ihre digitale Transformation investieren und Ihr Digitalisierungsprojekt vor allem mit Eigenmitteln finanzieren können und wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Zuschussvariante der Digitalisierungsprämie Plus in Anspruch nehmen.

Volltext

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg und die L-Bank unterstützen Sie als mittelständisches Unternehmen bei der Finanzierung betrieblicher Vorhaben zur Digitalisierung. Hierzu gehören die Anschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik-(IKT)-Hard- und Software, die damit verbundenen Dienstleistungen sowie die notwendigen Schulungen der Mitarbeiter durch externe Anbieter.

Mit der Digitalisierungsprämie Plus in der Zuschussvariante können Sie folgende Vorhaben finanzieren:

  • Digitalisierung von Produktion und Verfahren, beispielsweise Integration von Customer-Relationship-Management-Systemen, Implementierung additiver Fertigungsverfahren wie 3D-Druck, Big-Data-Anwendungen,
  • Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen, beispielsweise Aufbau von digitalen Plattformen, Künstliche-Intelligenz-(KI)-Anwendungen sowie
  • Strategie und Organisation, beispielsweise erstmalige Nutzung von Cloudtechnologie oder Einführung eines Informationstechnik-(IT)- und/oder Datensicherheitskonzepts (inklusive Datenschutz).

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 30 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens EUR 3.000.

Ihr förderfähiges Investitionsvolumen muss zwischen mindestens EUR 5.000 und höchstens EUR 15.000 betragen. Sie bekommen keine Förderung für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als EUR 5.000 und von mehr als EUR 15.000.

Sie können die Digitalisierungsprämie Plus in der Zuschussvariante erst nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist erneut beantragen. Die Frist beginnt mit der Vollauszahlung des Zuschusses durch die L-Bank.

Sie können keine zusätzlichen Förderprogramme für dasselbe Vorhaben nutzen.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die L-Bank.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie als

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie
  • Freiberuflerin oder Freiberufler

mit bis zu 500 Beschäftigten.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen das Vorhaben in Baden-Württemberg durch.
  • Ihr Vorhaben lässt einen erheblichen Digitalisierungsfortschritt für das Unternehmen erwarten.
  • Sie müssen die neu angeschafften Systeme zweckentsprechend in Ihrem Unternehmen betreiben oder verwenden.
  • Sie haben die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sichergestellt.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Unternehmen, an denen ein anderes Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten oder eine öffentliche Stelle zu 25 Prozent oder mehr beteiligt ist,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU.

Sie bekommen keine Förderung für

  • Beschaffung einer IKT-Grundausstattung (Hardware wie zum Beispiel Laptops, Tablets, Smartphones oder Software wie zum Beispiel übliche Betriebssysteme oder Bürosoftware),
  • reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Systeme ohne wesentlichen Digitalisierungsfortschritt sowie
  • Projekte in der Land- und Forstwirtschaft, in der Fischerei und Aquakultur (Primärproduktion).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante

Merkblatt der L-Bank
(Stand: 18.09.2023)

Die Digitalisierung der Wirtschaft ist für die Unternehmen in Baden-Württemberg eine große Chance für effizientere betriebliche Prozesse, neue Produkte und Dienstleistungen oder innovative Geschäftsmodelle. Die Relevanz der Digitalisierung für die Unternehmen und deren Beschäftigten hat sich im Zuge der Corona-Pandemie sehr deutlich gezeigt. Die Nutzung digitaler Technologien hat eine zentrale Rolle gespielt, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzumildern. Mit Blick auf die für die Unternehmen im Land wirtschaftlich weiterhin sehr herausfordernde Situation soll die Digitalisierungsprämie Plus den im Zuge der Krise entstandenen Digitalisierungsschub fortsetzen und verstärken. Sie soll wesentlich dazu beitragen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie möglichst rasch zu überwinden und gleichzeitig Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Land nachhaltig zu unterstützen. Mit verbesserten Konditionen, einem erweiterten Kreis der Antragsberechtigten sowie förderfähigen Vorhaben kann mit der Digitalisierungsprämie Plus ein noch stärkerer Schwerpunkt auf die Digitalisierung der gesamten Wertschöpfungs- und Prozesskette gelegt werden.

Die Unternehmen können zwischen zwei Programmvarianten wählen:

  • Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante (direkter Zuschuss) für kleinere Digitalisierungsvorhaben mit einer Investitionssumme von 5.000 EUR bis 15.000 EUR
  • Digitalisierungsprämie Plus – Darlehensvariante (zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss) für größere Digitalisierungsvorhaben mit einer Investitionssumme von 15.000 EUR bis 100.000 EUR 1)

In der Zuschussvariante beantragen die Unternehmen die Förderung bei der L-Bank. Mittelständischen Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeiter*innen wird eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses für ihr Digitalisierungsvorhaben zur Verfügung gestellt. Gefördert werden vor allem die Einführung neuer digitaler Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) für Produkte, Dienstleistungen und Prozesse, Verbesserung der IKT-Sicherheit sowie künstliche Intelligenz-Anwendungen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg setzt die Digitalisierungsprämie Plus gemeinsam mit der L-Bank um. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus stellt die Mittel für den Zuschuss zur Verfügung. Finanziert aus Landesmitteln, die der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.

1. Was wird gefördert?

1.1 Förderfähige Vorhaben

Gefördert werden die unten genannten Vorhaben zur Digitalisierung von Produktion und Verfahren, zur Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen sowie zur Umsetzung von Strategien und Konzepten zur Digitalisierung.

Das Unternehmen bestätigt bei Antragstellung, dass es sich um eines der unten genannten Vorhaben handelt. Die Projekte müssen dabei einen erheblichen Digitalisierungsfortschritt für das Unternehmen bedeuten.

Digitalisierung von Produktion und Verfahren

  • Integration von CRM (Customer-Relationship-Management-Systemen) an das MES (Manufacturing Execution System; Digitale Kundenschnittstelle)
  • Vernetzung der ERP (Enterprise-Resource-Planning)- und Produktionssysteme (Machine-to-machine-communication) – „Industrie 4.0“
  • Einführung von Mensch-Maschinen-Interaktion in der Produktion (zum Beispiel durch künstliche Intelligenz-Anwendungen)
  • Einführung medienbruchfreier (Produktions-)Systeme
  • Implementierung additiver Fertigungsverfahren (zum Beispiel 3D-Druck)
  • Integration mobiler Betriebsgeräte in die Produktionssteuerung
  • Aufbau der Infrastruktur für die Erhebung und Analyse großer Datenmengen (Big Data-Anwendungen)
  • Aufbau und Ausbau innerbetrieblicher Breitbandnetze (> 50 Mbit/s)
  • Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion
  • Digitalisierung der Wertschöpfungskette; Integration digitaler Workflows mit Lieferanten und Kunden (e-commerce/e-procurement)
  • Einführung eines digitalen Abbilds

Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen

  • Aufbau von digitalen Plattformen
  • Projekte im Bereich der Usability-Verbesserung
  • Einführung von predictive-maintenance Anwendungen (zum Beispiel Fernwartung)
  • Einführung produktbegleitender und/oder Anwendersteuerungssoftware (Apps, etc.)
  • Anwendung von (digitalen) Standards und Normen
  • Einführung datenbasierter Dienstleistungen (zum Beispiel künstliche Intelligenz-Anwendungen)

Strategie und Organisation

  • Einführung einer umfassenden Digitalisierungsstrategie
  • Initialisierung der Nutzung von Cloudtechnologie
  • Implementierung eines IT- und/oder Datensicherheitskonzepts (inklusive Datenschutz)
  • Implementierung eines Social-Media-Kommunikationskonzepts
  • Einführung digitaler Vertriebskanöle inklusive Aufbau des elektronischen Handels unter Verwendung mobiler Betriebsgeräte (mobile e-commerce)

Alle Projekte müssen am Standort Baden-Württemberg durchgeführt werden.

1.2 Förderfähige Kosten

Finanziert wird die Anschaffung von IKT-Hard- und Software sowie die damit verbundenen Dienstleistungen einschließlich der Migration bisheriger Daten und der Portierung von Softwarekomponenten auf die neuen digitalen Systeme sowie die notwendigen Schulungen der Mitarbeiter*innen durch externe Anbieter.

Lizenz- und Systemservicegebühren sowie Leasing- und Mietkaufkosten können für maximal 12 Monate berücksichtigt werden. Schulungskosten werden bis zu 50% der Kosten für Hard- und Software (einschließlich Lizenz- und Systemservicegebühren) sowie den damit verbundenen Dienstleistungen gefördert.

Mehrwertsteuerbeträge können gefördert werden, wenn der/die Antragsteller*in nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

1.3 Nicht förderfähige Kosten

  • Eigenleistungen und Personalkosten des geförderten Unternehmens
  • reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Systeme ohne wesentlichen Digitalisierungsfortschritt
  • die Beschaffung einer IKT-Grundausstattung (Hardware wie zum Beispiel Laptops, Tablets, Smartphones oder Software wie zum Beispiel übliche Betriebssysteme oder Bürosoftware)
  • die Erstellung oder Optimierung einer Website zur reinen Unternehmens- oder Produktdarstellung (also ohne Verknüpfung mit den betrieblichen Abläufen)
  • gängige Online-Marketing-Maßnahmen (wie zum Beispiel Suchmaschinenoptimierung)
  • Systeme, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen angeschafft werden
  • Besuch von reinen Informations- und Messeveranstaltungen
  • Schulungen an Hard- und Software ohne direkten Bezug zu den unter 1.1 genannten förderfähigen Vorhaben

2. Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeiter*innen. Teilzeitkräfte sind dabei nur anteilig zu berücksichtigen.

Nicht gefördert werden

  • Unternehmen, an denen ein anderes Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern oder eine öffentliche Stelle zu 25% oder mehr beteiligt ist.
  • Unternehmen, die in der Land- und Forstwirtschaft (Primärproduktion) sowie in der Fischerei und Aquakultur tätig sind
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts (https://www.l-bank.de/uis).

Wenn ein Unternehmen bereits eine Digitalisierungsprämie erhalten hat, ist eine erneute Antragstellung bei der L-Bank erst nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist möglich. Die Frist beginnt in der Zuschussvariante der Digitalisierungsprämie Plus sowie der Digitalisierungsprämie 2017 mit der Vollauszahlung des Zuschusses durch die L-Bank. Für erhaltene Förderungen in der Darlehensvariante der Digitalisierungsprämie Plus sowie der Digitalisierungsprämie der Jahre 2018 und 2019 beginnt die Frist mit der Festsetzung des Tilgungszuschusses durch die L-Bank.

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form eines Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieses Merkblatts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO), der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), der §§ 48, 49, 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) jeweils in der aktuell gültigen Fassung.

3.2 Höhe der Förderung

Zuwendungsfähige Ausgaben
Stand: 18.09.2023

Höhe des Zuschusses vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

5.000 Euro bis einschließlich 15.000 Euro30% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.000 Euro

Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 5.000 und von mehr als 15.000 Euro werden nicht gefördert.

Je nach Verfügbarkeit von Fördermitteln kann die Höhe der Zuschüsse angepasst werden.

Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.

3.3 Kombination mit anderen Förderprogrammen

Die Kombination mit dem Förderprogramm „Digitalisierungsprämie Plus-Darlehensvariante“ oder mit anderen öffentlichen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist ausgeschlossen.

4. Wie wird der Zuschuss beantragt und abgerufen?

4.1 Antragstellung

Bewilligungsstelle ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank).

Der Antrag ist unter Verwendung des online unter www.l-bank.de/digiplus-zuschuss zur Verfügung gestellten Antragsformulars „Antrag Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante“ schriftlich an die Bewilligungsstelle zu richten. Zusätzlich muss das Unternehmen eine „De-minimis-Erklärung“ und das Formular „Legitimation Vertragspartner Finanzhilfen“ mit den dort genannten Anlagen zur Legitimation des Vertragspartners und der gegenüber der L-Bank auftretenden Person einreichen. Beide Formulare stehen ebenfalls online zur Verfügung.

Der schriftliche Antrag auf dem Formular „Antrag Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante“ muss vor Vorhabensbeginn bei der L-Bank gestellt werden.

Unter Vorhabensbeginn ist das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben beziehen (zum Beispiel Abschluss von Verträgen, Vergabe von Aufträgen). Ein Vorhabensbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt auf eigenes Risiko.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für die Digitalisierungsprämie Plus verfügbaren Haushaltsmittel des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Entscheidend ist das Datum, wann der vollständige Antrag bei der L-Bank eingegangen ist. Die Antragsprüfung und die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die Bewilligungsstelle.

In Streitigkeiten nach diesem Merkblatt vertritt die L-Bank das Land Baden-Württemberg gerichtlich und außergerichtlich.

4.2 Verwendungsnachweis

Innerhalb von 12 Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheids muss das geförderte Vorhaben durchgeführt sein. Abweichend von Ziffer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Abweichungen von dieser Frist können in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Zuwendungsempfängers rechtzeitig vor Ablauf der Frist zugelassen werden.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Hierfür ist das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular zu verwenden und bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Die neu angeschafften Systeme sind bestimmungsgemäß im jeweiligen Unternehmen zu betreiben oder zu verwenden.

5. EU-Beihilferecht

Die Digitalisierungsprämie Plus ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Die L-Bank gewährt die Beihilfen unter den Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nummer L 352/1-8 vom 24.12.2013), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020, ABl. L 215/3 vom 07.07.2020).

Diese Verordnung verpflichtet L-Bank und Antragsteller*innen zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben, unter anderem:

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf innerhalb von drei Kalenderjahren die Summe von 200.000 Euro Beihilfewert nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, beträgt dieser Schwellenwert 100.000 Euro.

Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller in der De-minimis-Erklärung Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen machen.

Das Informationsblatt zur De-minimis-Regel enthält insbesondere zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zur Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen detaillierte Informationen. Sie können das Merkblatt im Internet unter www.l-bank.de/digiplus-zuschuss herunterladen.

6. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Programms endet mit Außerkraftsetzung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin zum 30.06.2024.

                        

1) Für die Darlehensvariante stehen ein eigenes Merkblatt und eigene Antragsunterlagen zur Verfügung. Die beiden Fördervarianten werden getrennt voneinander in der L-Bank bearbeitet. Das heißt, für Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisprüfung gibt es getrennte Verfahren und Ansprechpartner. Sie können für Ihr Digitalisierungsvorhaben entweder die Zuschussvariante oder die Darlehensvariante beantragen. Eine Kumulation der beiden Varianten für dasselbe Digitalisierungsvorhaben ist ausgeschlossen.

 

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