Richtlinie
Förderung E-Taxis, -Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr und -Carsharing
Informationen über Fördermodalitäten
Stand: 11. November 2022
Rechtsgrundlagen
Durch die Umstellung auf elektrische Antriebe können bei den mit hohen Fahrleistungen im innerörtlichen Bereich verkehrenden Taxis, Mietwagen, gebündelten Bedarfsverkehren und Carsharing-Fahrzeuge erhebliche lokale Schadstoffemissionen vermieden werden. Taxis, Mietwagen, gebündelte Bedarfsverkehre und Carsharing-Fahrzeuge können so einen Beitrag zur Umsetzung der klima- und umweltpolitischen Ziele des Landes leisten. Taxis können in hohem Maße auch als Multiplikatoren dienen, da Fahrgäste das elektrische Fahrgefühl bei Taxifahrten direkt erleben können und mit den Taxifahrern über das Fahrzeug direkt in Kontakt treten können. Auch gegenüber Passanten können Taxis eine Signal- und Botschafterwirkung für emissionsfreie Mobilität entfalten. Gerade deshalb ist es wichtig, Taxiunternehmen mit ihren Besonderheiten beim Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge besonders stark zu unterstützen.
Elektrische Carsharing-Fahrzeuge bieten die Möglichkeit, dass Nutzer/innen Elektromobilität in Ihren Alltag integrieren können, ohne selbst Fahrzeugbesitzer/in zu sein.
Das erhebliche Landesinteresse der Förderung begründet sich in der CO2-mindernden Nutzung klimafreundlicher Antriebstechnologien, um so den CO2- und Schadstoffausstoß im Verkehrssektor deutlich zu senken. Die Verkehrswende ist ein wichtiger und notwendiger Bestandteil der Energiewende.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Zuwendungen sind §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur LHO (VV-LHO) sowie die Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a LVwVfG. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungszweck
Gefördert werden die Unterhaltungs-, Betriebs- und Ladeinfrastrukturkosten für vollelektrische Fahrzeuge.
Zuwendungsempfänger/in
Antragsberechtigt sind Taxi- und Mietwagenunternehmen nach PBefG, Anbieter gebündelter Bedarfsverkehre nach PBefG, die zum Zeitpunkt der Fahrzeugbeschaffung eine gültige Lizenz aufweisen, sowie Carsharing-Unternehmen1) mit Sitz in Baden-Württemberg.
Zuwendungsvoraussetzungen
Es muss sich um neue (Erstzulassung) vollelektrische Personenkraftwagen (EG-Fahrzeugklassen M1 und N1; gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 EmoG), welche im Taxi-/Mietwagenbetrieb, im gebündelten Bedarfsverkehr bzw. im Carsharingbetrieb überwiegend in Baden-Württemberg eingesetzt werden, handeln.
Gefördert werden Unterhaltungs-, Betriebs- und Ladeinfrastrukturkosten von Fahrzeugen mit vollelektrischem Antrieb sowohl mit batterie- als auch brennstoffzellenelektrischem Energiesystem.
Das E-Fahrzeug muss mindestens 3 Jahre, bei Leasing entsprechend der jeweiligen Leasingdauer, überwiegend in Baden-Württemberg im Einsatz sein.
Bei Taxis bzw. Mietwagen muss das Fahrzeug im jeweiligen Bereitstellungsbezirk in Baden-Württemberg im Einsatz sein.
Das Fahrzeug muss nach dem 1. Juli 2022 angeschafft worden sein. Maßgeblich ist der Vertragsschluss über die Anschaffung.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung.
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses in Höhe von pauschal 3.000 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Bei Leasing wird der Förderbetrag auf die Leasingdauer von maximal 3 Jahren linear geteilt.
Bei einer kürzeren Leasingdauer reduziert sich der Förderbetrag anteilig.
Erfolgskontrolle
Der Erfolg der Förderung tritt ein, wenn das Fahrzeug beschafft und innerhalb der dreijährigen Zweckbindungsfrist bzw. der Leasing-/Mietdauer während der entsprechenden Nutzung mindestens 30% an CO2 im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor eingespart wurde. Die CO2-Emissionen des E-Fahrzeugs können mithilfe der Herstellerinformationen (g CO2/km) und dem Kilometer-stand des E-Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle ermittelt werden. Selbiges kann für ein vergleichbares Fahrzeug mit Verbrennungsmotor durchgeführt werden. Schließlich können diese Werte zur Ermittlung der CO2-Einsparung miteinander verglichen werden.
Zur Überprüfung der Zweckbindungsfrist muss der Zuwendungsempfänger 1 ½ und 3 Jahre nach Bewilligung schriftlich bestätigen, dass sich das Fahrzeug noch in seinem Eigentum und im Betrieb befindet sowie seine jährliche Kilometerleistung mitteilen. Bei Leasing muss der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der jeweiligen Leasingdauer schriftlich bestätigen, dass sich das Fahrzeug während der Leasingdauer in seinem Eigentum und im Betrieb befand sowie seine jährliche Kilometerleistung mitteilen.
EU-Beihilferecht
Bei der vorliegenden Förderung handelt es sich um De-minimis-Beihilfen. Förderungen für Unternehmen werden über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten. Die Verordnung findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Antragsteller müssen dazu eine Erklärung abgeben, dass sie in den vergangenen drei Steuerjahren keine bzw. die angegebenen Beihilfen von staatlicher Seite erhalten haben (De-minimis-Erklärung).
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine Kombination mit dem Umweltbonus Elektromobilität des Bundes und städtischen E-Taxi-Förderprogrammen wie z.B. der Landeshauptstadt Stuttgart, welche andere Fördertatbestände bezuschussen, sind möglich.
Eine Doppelförderung der gleichen Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen. Sollte eigene Ladeinfrastruktur für die eingesetzten E-Fahrzeuge über andere Förderprogramme bezuschusst werden, muss bestätigt werden, dass die Fördermittel aus dem vorliegenden Programm nicht zur Finanzierung von Ladeinfrastruktur, sondern nur für laufende Unterhaltungs- und Betriebskosten eingesetzt werden. Die Unterhaltung- und Betriebskosten müssen dabei während der Zweckbindungsfrist mindestens so hoch sein wie die erhaltene Förderung aus dem vorliegenden Programm.
Vorhaben, die darauf abzielen, mithilfe von Fördergeldern Nettobeträge zu erzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Pro Antragsteller/in sind maximal 100 Fahrzeuge förderfähig.
Zuwendungen können erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausbezahlt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verwendungsnachweis der § 23 und §44 sowie der VV zur LHO.
Es müssen mindestens Unterhaltungs-, Betriebs- und Ladeinfrastrukturkosten in Höhe des Zuschusses innerhalb des 3-jährigen Zweckbindungszeitraums anfallen. Beim Mittelabruf muss dies bestätigt werden.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Kommunikation auf die Förderung des Landes hinzuweisen. Dabei sind insbesondere das Förderprogramm und die Höhe der Förderung zu nennen.
Die Kommunikation bezieht sich auf alle internen und externen Informationskanäle wie Printmedien, Hörfunk, Fernsehen sowieWebinhalte und Social Media.
Der Zuwendungsgeber ist im Umkehrschluss berechtigt nach Erteilung des Zuwendungsbescheids den Namen des Zuwendungsempfängers und Höhe der Zuwendung im Rahmen von eigenen PR-Maßnahmen zu verwenden.
Auf Wunsch des Zuwendungsgebers findet im Rahmen der geförderten Objekte oder Leistungen eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung statt. Plant der Zuwendungsempfänger dazu eigene Veranstaltungen wird der Zuwendungsgeber darüber informiert und die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben.
Fernen müssen geförderte Objekte über die Dauer der Zweckbindung mit Logos des Zuwendungsgebers gut sichtbar gekennzeichnet werden.
Es gilt das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 91 LHO.
Fördermanagement
Das Fördermanagement wird über die L-Bank abgewickelt.
Die Antragstellung hat bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erfolgen.
Inkrafttreten
Die vorliegenden Förderkriterien treten zum 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
1) Carsharing ist die organisierte, gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen. Es spielt dabei keine Rolle, in welcher Rechtsform der Anbieter organisiert ist. Jedem Bürger, jeder Bürgerin muss die Möglichkeit gege-ben sein, das öffentlich zugängliche System (z. B. durch Anmeldung) zu nutzen. Sie müssen über ein deutschlandweit verbreitetes System zur Quernutzung durch Kunden anderer Anbieter zugänglich sein. Auf einen exklusiven Teilnehmerkreis begrenzte Carsharing-Systeme sind nicht förderfähig.
Privatpersonen ohne Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.