Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Flurneuordnung und Landentwicklung Integrierte Ländliche Entwicklung – (VwV Förder-ILE)
Vom 7. Oktober 2019 – Az.: 46-8561.00 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Vom 22. März 2022 – Az.: 46-8561.00 –]
1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen zur Förderung der Flurneuordnung und Landentwicklung mit dem Ziel einer integrierten ländlichen Entwicklung. Die Zuwendungen werden gewährt nach:
- der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2018 (GABl. S. 765),
- dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz,
- dem GAK-Gesetz (GAKG) in Verbindung mit dem vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz beschlossenen jeweils geltenden GAK-Rahmenplan im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel unter Beachtung von § 18 Absatz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes,
- dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. 12. 2013, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7. 7. 2020, S. 3) geändert worden ist,
- der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum vom 9. Juli 2014 (GABl. S. 353), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Januar 2021 (GABl. S. 101) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.
Die oberste Flurbereinigungsbehörde behält sich vor, Förderungsprioritäten festzusetzen, um eine zielgerichtete Durchführung der Fördermaßnahmen zu gewährleisten und das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.
2 Zweck der Zuwendung und Fördermöglichkeiten
Zweck der Zuwendung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der
- Ziele der Raumordnung und Landesplanung,
- Belange des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,
- demografischen Entwicklung sowie
- Reduzierung der Flächeninanspruchnahme
die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete, einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft und einer naturschutzfachlichen Aufwertung beitragen.
Gefördert werden:
- Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes, nach Maßgabe von Nummer 3,
- Integrierte Konzepte der ländlichen Entwicklung, nach Maßgabe von Nummer 4,
- Regionalmanagement, nach Maßgabe von Nummer 5 und
- Regionalbudget nach Maßgabe von Nummer 6.
3 Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes
3.1 Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ohne freiwilligen Landtausch
3.1.1 Zuwendungszweck
Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raumes zu unterstützen.
3.1.2. Gegenstand der Förderung
3.1.2.1 Zuwendungsfähige Ausführungskosten
Ausführungskosten sind die zur Ausführung der Flurneuordnung erforderlichen Aufwendungen (§ 105 FlurbG). Zuwendungsfähige Ausführungskosten sind Kosten, die nach Abzug von Zuschüssen und sonstigen Leistungen Dritter unter Beachtung der nicht zuwendungsfähigen Ausführungskosten sowie zusätzlicher Deckungsmittel verbleiben.Danach sind insbesondere als nicht zuwendungsfähig abzuziehen:
- Leistungen von Unternehmensträgern nach §§ 86 Absatz 3 und § 88 Nummer 8 FlurbG,
- Leistungen Dritter für Arbeiten, welche die Teilnehmergemeinschaft im Verfahren für sie ausführt, beispielsweise nach § 88 Nummer 5 FlurbG,
- Verkaufserlöse für Materialien, sofern ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten bezuschusst wurden,
- Beiträge Dritter für die Ausführung des Verfahrens,
- Erlöse nach § 46 Satz 3 FlurbG sowie Mehrerlöse aus der Verwertung von Land nach § 52 FlurbG.
Ausführungskosten entstehen insbesondere bei:
3.1.2.1.1 Herstellung und hierfür vorbereitende Arbeiten der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG) und deren Unterhaltung bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen (§ 42 FlurbG),
3.1.2.1.2 Instandsetzung der neuen Grundstücke und Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung notwendig sind,
3.1.2.1.3 Zwischenerwerb von Land: Zuwendungsfähig ist der Differenzbetrag zwischen den Kosten des Erwerbs zuzüglich der Zinsen für Darlehen und Abgaben einerseits und dem Erlös für dieses Land und den Pachterträgen andererseits,
3.1.2.1.4 Maßnahmen, die wegen der völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Absatz 5 FlurbG), soweit keine andere Förderung erfolgt,
3.1.2.1.5 Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts. Eine Förderung ist nur möglich, wenn eine rechtsverbindliche Erklärung des späteren Trägers vorliegt, dass Eigentum und Unterhaltung der Anlage übernommen und die Anlage in der vorgesehenen Weise der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird,
3.1.2.1.6 Herstellung von Erholungs- und Freizeiteinrichtungen in kleinerem Umfang, soweit sie dem Interesse der Teilnehmergemeinschaft dienen,
3.1.2.1.7 Geldleistungen nach dem Flurbereinigungsgesetz, soweit sie nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind:
- Entschädigungen zum Härteausgleich (§ 36 FlurbG),
- Geldausgleiche für vorübergehende Nachteile (§ 51 FlurbG),
- Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile (§ 50 FlurbG),
- sonstige Geldentschädigungen,
3.1.2.1.8 Zinsen für Darlehen, die die Teilnehmergemeinschaft zur Finanzierung ihres Anteils aufnimmt (vergleiche Nummer 3.6.5). Darlehen müssen zu angemessenen Kosten aufgenommen werden. Zinsen für zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen sind nicht förderfähig,
3.1.2.1.9 Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz,
3.1.2.1.10 Nebenkosten für Vermessung und Wertermittlung der Grundstücke,
3.1.2.1.11 Vergabe von Arbeiten zur Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft an geeignete Personen und Stellen (§ 18 Absatz 1 FlurbG),3.1.2.1.12Behebung von Schäden, die während der Dauer eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz durch Katastrophen an gemeinschaftlichen Anlagen oder an Grundstücken, bei denen die Schadensbehebung zur Gewährleistung einer wertgleichen Abfindung notwendig ist, entstanden sind. Dazu zählen insbesondere Starkregenfälle, Hochwasser, Stürme, Erdbeben, extreme Fröste oder Rutschungen.
3.1.2.2 Vorarbeiten
Vorarbeiten, die vor Anordnung von Verfahren notwendig sind, können gefördert werden, soweit ihre Kosten nicht Verfahrenskosten nach § 104 FlurbG sind. Dazu gehören:
- spezielle Untersuchungen, die wegen örtlicher Besonderheiten des vorgesehenen Verfahrensgebietes außerhalb der projektgebundenen Vorarbeiten notwendig sind,
- Zweckforschungen und Untersuchungen, die modellhaften Charakter besitzen.
3.1.2.3 Bedingt zuwendungsfähige Ausführungskosten
- Grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen sind:–Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
- Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
- Maßnahmen zur Beschleunigung des Wasserabflusses,
- Bodenmelioration,
- Beseitigen von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen und Wegraine.
Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn die genannten Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
3.1.2.4 Nicht zuwendungsfähige Ausführungskosten
- Herstellung von Erholungs- und Freizeiteinrichtungen größeren Umfangs oder von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen,
- Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- oder Industriegebieten,
- Landkauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs,
- Kauf von Lebendinventar,
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
- Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
- laufender Betrieb,
- Unterhaltung,
- Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem Baugesetzbuch..
3.1.3 Zuwendungsempfangende
- Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse,
- Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen,
- einzelne Beteiligte.
3.1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Bewilligung von Zuschüssen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist, dass die förderfähigen Vorhaben im Plan nach § 41 FlurbG festgestellt oder genehmigt sind. Bei beschleunigten Zusammenlegungsverfahren sowie vereinfachten Verfahren nach § 86 FlurbG kann an die Stelle des Plans nach § 41 FlurbG der Ausbauplan mit landschaftspflegerischer Begleitplanung treten.
Vorrangig sollen Maßnahmen der Flurbereinigung, einschließlich der Dorfentwicklung und der dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Flurneuordnung in Regionen mit agrarstrukturellen oder allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten gefördert werden.
Die positive Wirkung von agrarstrukturellen Flurneuordnungsverfahren auf Natur und Landschaft ist nachzuweisen und zu dokumentieren. Dies soll im Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan oder Ausbauplan erfolgen.
3.1.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen (Anteilsfinanzierung) gewährt.
Welche Maßnahmen gefördert werden können, entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.
Die Zuwendungen können aus dem GAK-Rahmenplan der GAK und Landesprogrammen gewährt werden.
Für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2006 angeordnet wurden, werden die Fördersätze auf der Grundlage der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Flurneuordnung in Baden-Württemberg vom 1. Januar 1997 (GABl. S. 308), die zuletzt durch die Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Weitergeltung der Richtlinie zur Förderung der Flurbereinigung in Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2004 (GABl. 2005 S. 40) geändert worden ist, unter Berücksichtigung der in den Fördergrundsätzen Integrierte Ländliche Entwicklung der Gemeinschaftsaufgabe für das Jahr 2006 (Bundestagsdrucksache 16/2522 S. 12) geltenden Vorgaben festgesetzt.
3.1.5.1 Grundzuschusssatz
Für Rebflurneuordnungen wird ein Grundzuschuss in Höhe von 65 Prozent gewährt. Für alle anderen Verfahren gilt als Maßstab für den Grundzuschusssatz der von den Finanzämtern festgestellte durchschnittliche Hektarsatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
Hektarsatz EUR/ha | Grundzuschusssatz der Ausführungskosten in Prozent |
bis 200 | 75 |
201–250 | 74 |
251–300 | 73 |
301–350 | 72 |
351–400 | 71 |
401–450 | 70 |
451–500 | 69 |
501–550 | 68 |
551–600 | 67 |
601–650 | 66 |
651–700 | 65 |
701–750 | 64 |
751–800 | 63 |
801–850 | 62 |
851–900 | 61 |
901–950 | 60 |
951–1.000 | 59 |
1.001–1.050 | 58 |
1.051–1.100 | 57 |
1.101–1.150 | 56 |
1.151 und mehr | 55 |
Falls in Flurneuordnungsverfahren, die Teile eines Gemeindegebietes, Teile mehrerer Gemeindegebiete und auch ganze Gemeindegebiete einschließen, verschiedene Hektarsätze vorkommen, kann der Bezuschussung der jeweils niedrigste Hektarsatz zugrunde gelegt werden. Dabei soll der Anteil des für die Bezuschussung maßgebenden Teilgebietes mindestens 10 Prozent der zu bearbeitenden Fläche des Flurbereinigungsgebietes umfassen.
3.1.5.2 Zuschläge
Zum Grundzuschusssatz sind folgende Zuschläge unter Beachtung von Nummer 3.1.5.4 möglich:
- In Höhe von insgesamt bis zu 15 Prozent bei Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung und bei Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft. Der Grundzuschusssatz kann mit diesem Zuschlag auf maximal 80 Prozent angehoben werden.
- Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der oberen Flurbereinigungsbehörde anerkannten Integrierten Konzeptes zur ländlichen Entwicklung (ILEK) nach Nummer 4.6.3 oder einer lokalen Entwicklungsstrategie des Europäischen Förderprogramms „Liaison entre actions de developpement de l’économie rurale“ (LEADER) während der jeweiligen Förderperiode dienen, können die Fördersätze um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Ein Zuschlag aufgrund von Spiegelstrich 2 ist bis zum Höchstsatz von Nummer 3.1.5.4 möglich.
3.1.5.3 Einschränkungen
Für bedingt zuwendungsfähige Maßnahmen nach Nummer 3.1.2.3 kann der Zuschusssatz auf 50 Prozent beschränkt werden.
3.1.5.4 Höchstsatz
Der Höchstsatz für den Gesamtzuschuss eines Verfahrens beträgt 85 Prozent.
3.1.5.5 Ausnahmen
Zur Behebung von Schäden bedürfen Ausnahmen bei der Gewährung von Zuschüssen und Zuschlägen der Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde.
3.1.6 Vorarbeiten
Vorarbeiten nach Nummer 3.1.2.2 werden mit 75 Prozent der Kosten bezuschusst.
3.2 Freiwilliger Landtausch
Zur Vorbereitung und Durchführung können geeignete Personen auf Antrag als Helfer zugelassen werden. Für die Zulassung als Helfer ist die obere Flurbereinigungsbehörde zuständig. Im Antrag auf Vorbereitung bzw. Durchführung ist festzulegen, wer die Zuwendungen erhält und verwaltet.
3.2.1 Zuwendungszweck
Zur Verbesserung der Agrarstruktur oder aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können ländliche Grundstücke auf freiwilliger Basis neu geordnet werden.
3.2.2 Gegenstand der Förderung
3.2.2.1 Vorarbeiten
Für die nach Genehmigung durch die Flurbereinigungsbehörde notwendigen Vorarbeiten, beispielsweise Prüfung der Zweckmäßigkeit und Realisierbarkeit des freiwilligen Landtausches, kann ein Zuschuss in Höhe von 75 Prozent von 260 Euro je Tauschpartner, der in die Untersuchung einbezogen wurde, gewährt werden. Die Vorarbeiten werden mit 75 Prozent von maximal 1 750 Euro bezuschusst.
3.2.2.2 Zuwendungsfähige Helfervergütung
Die zuwendungsfähige Helfervergütung zur Vorbereitung eines freiwilligen Landtausches richtet sich nach der Anzahl der Tauschpartner und der Tauschbesitzstücke sowie den Eigentumsverhältnissen an den Tauschbesitzstücken. Der Höchstbetrag wird bis zu einer Anzahl an Tauschpartnern und Tauschbesitzstücken, die den Wert (2 TP + TB) = 500 ergeben, nach der folgenden Formel errechnet:
HV =350 + (2 TP + TB) × [150 – 0,1 × (2 TP + TB)]
Wobei gilt:
HV = Zuwendungsfähige Helfervergütung (Zuschuss in Euro),
TP = Anzahl der Tauschpartner,
TB = Anzahl der Tauschbesitzstücke.
Als Tauschbesitzstück gilt eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Flurstücken bestehen kann.
3.2.2.3 Aufwendungen für Maßnahmen
Gefördert werden können:
- Vorarbeiten zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Realisierbarkeit eines freiwilligen Landtausches,
- Aufwendungen für Maßnahmen, beispielsweise Beseitigung von Wegen und Bewirtschaftungshindernissen, Verlegung sowie Neuanlage von Gräben und Grabenüberfahrten zu den neuen Grundstücken,
- Landschaftspflegerische Maßnahmen,
- im Ausnahmefall Vermessungsnebenkosten,
- Aufwendungen für den zugelassenen Helfer.
Nummer 3.1.2.3 und Nummer 3.1.2.4 gelten entsprechend.
3.2.3 Zuwendungsempfangende
Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen und zugelassene Helfer als Bevollmächtigte der Tauschpartner.
3.2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Vor einer Durchführung ist die Abstimmung mit der oberen Flurbereinigungsbehörde erforderlich.
3.2.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen (Anteilsfinanzierung) gewährt. Die Berechnung der Helfervergütung erfolgt nach der Formel unter Nummer 3.2.2.2.
Für jeden weiteren Tauschpartner erhöht sich die Helfervergütung um 50 Euro, für jedes weitere Tauschbesitzstück um 25 Euro.
Die zuwendungsfähige Helfervergütung wird mit 75 Prozent bezuschusst.
Aufwendungen für Maßnahmen in Verbindung mit dem freiwilligen Landtausch können mit maximal 75 Prozent bezuschusst werden. Nummer 3.1.2.3 und Nummer 3.1.2.4 gelten entsprechend. Welche Maßnahmen gefördert werden können, entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.
Bei Freiwilligen Landtauschen in Verbindung mit einem Flurneuordnungsverfahren oder beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (§§ 103 j und 103 k FlurbG) darf der Zuschusssatz nicht höher sein als derjenige des Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz. Nummer 3.1.5.4 ist zu beachten.
3.3 Freiwilliger Nutzungstausch
Zur Vorbereitung und Durchführung können geeignete Personen auf Antrag als Helfer zugelassen werden. Für die Zulassung als Helfer ist die obere Flurbereinigungsbehörde zuständig. Im Antrag auf Vorbereitung und Durchführung ist festzulegen, wer die Zuwendungen erhält und verwaltet. Die Pachtdauer der neu zu schließenden Pachtverträge muss mindestens zehn Jahre betragen. Maßnahmen können nicht bezuschusst werden.
3.3.1 Zuwendungszweck
Zur Verbesserung der Agrarstruktur können ländliche Grundstücke auf freiwilliger Basis ohne eigentumsrechtliche Regelungen neu geordnet werden.
3.3.2 Gegenstand der Förderung
3.3.2.1 Vorarbeiten
Für die nach Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde notwendigen Vorarbeiten, beispielsweise Prüfung der Zweckmäßigkeit und Realisierbarkeit des Freiwilligen Nutzungstausches, kann ein Zuschuss in Höhe von 75 Prozent von 150 Euro je Tauschpartner, der in die Untersuchung einbezogen ist, gewährt werden. Die Vorarbeiten werden mit 75 Prozent von maximal 1.750 Euro bezuschusst.
3.3.2.2 Zuwendungsfähige Helfervergütung
Der Helfer erhält zur Durchführung des Freiwilligen Nutzungstausches eine Vergütung, die sich nach der Anzahl der Tauschpartner und der Tauschbesitzstücke sowie den Eigentumsverhältnissen an den Tauschbesitzstücken richtet.
Der Höchstbetrag der Helfervergütung wird nach der folgenden Formel errechnet und von den Tauschpartnern bezahlt.
HV = 210 + (2 TP + TB) × [90 – 0,06 × (2 TP + TB)]
Wobei gilt:
HV = Zuwendungsfähige Helfervergütung (in Euro),
TP = Anzahl der Tauschpartner,
TB = Anzahl der Tauschbesitzstücke.
Dies gilt bis zu einer Anzahl an Tauschpartnern und Tauschbesitzstücken, die den Wert (2 TP + TB) = 500 ergeben. Für jeden weiteren Tauschpartner erhöht sich die Helfervergütung um 30 Euro, für jedes weitere Tauschbesitzstück um 15 Euro. Als Tauschbesitzstück gilt eine zusammenhängende bewirtschaftete Fläche, die aus mehreren Flurstücken bestehen kann.
3.3.3 Zuwendungsempfangende
Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen und zugelassene Helfer als Bevollmächtigte der Tauschpartner.
3.3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Bewilligung von Zuschüssen für einen Freiwilligen Nutzungstausch sind das Vorliegen eines Bewirtschaftungskonzeptes sowie die Darstellung dessen Realisierbarkeit.
3.3.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen (Anteilsfinanzierung) gewährt.
Welche Freiwilligen Nutzungstausche gefördert werden können, entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.
Die Berechnung der Helfervergütung erfolgt nach der Formel unter Nummer 3.3.2.2.
Die zuwendungsfähige Helfervergütung wird mit 75 Prozent bezuschusst.
3.4 Maßnahmen der Dorfentwicklung
3.4.1 Zuwendungszweck
Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, die Entwicklung ländlich geprägter Orte mit Maßnahmen der GAK zu unterstützen.
3.4.2 Gegenstand der Förderung
Folgende Maßnahmen können nach Abstimmung mit der für Maßnahmen aus dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum zuständigen Bewilligungsstelle gefördert werden:
- projektbezogene Vorarbeiten,
- projektbezogene Begleitung,
- Bau von Ortswegen,
- Ausstattung des Dorfes mit infrastrukturellen Einrichtungen kleineren Umfangs,
- Erwerb und Abbruch von Gebäuden in der Ortslage zur Realisierung von Maßnahmen nach Nummer 3.1.2.1,
- Zwischenerwerb von unbebauten Grundstücken sowie der Ankauf von bebauten Grundstücken für die unter dieser Nummer aufgeführten Infrastrukturmaßnahmen durch Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit dieser 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt. Zuwendungsfähig ist der Differenzbetrag zwischen den Kosten des Erwerbs zuzüglich der Zinsen für Darlehen und Abgaben einerseits und dem Erlös für dieses Land und sonstige Einnahmen andererseits,
- Grünordnungsmaßnahmen im Ortsbereich.
3.4.3 Zuwendungsempfangende
- Gemeinden und Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen,
- natürliche Personen, Personengesellschaften sowie nicht in Spiegelstrich 1 genannte juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts.
3.4.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Vorrangig sollen Maßnahmen der Dorfentwicklung im Rahmen der Flurneuordnung in Regionen mit agrarstrukturellen oder allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten gefördert werden.
Die positive Wirkung von agrarstrukturellen Flurneuordnungsverfahren auf Natur und Landschaft ist nachzuweisen und zu dokumentieren. Dies soll im Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan oder Ausbauplan erfolgen.
3.4.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen (Anteilsfinanzierung) gewährt.
Welche Maßnahmen gefördert werden können, entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.
Für Maßnahmen der Dorfentwicklung werden
- Zuwendungsempfangende nach Nummer 3.4.3 Spiegelstrich 1 mit maximal 65 Prozent,
- Zuwendungsempfangende nach Nummer 3.4.3 Spiegelstrich 2 mit maximal 35 Prozent
gefördert.
Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der oberen Flurbereinigungsbehörde anerkannten ILEK nach Nummer 4.6.3 oder einer lokalen Entwicklungsstrategie von LEADER während der jeweiligen Förderperiode dienen, können die Fördersätze um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
3.5 Dem ländlichen Charakter angepasste, nichtgemeinschaftliche Infrastrukturmaßnahmen in Flurneuordnungen
3.5.1 Zuwendungszweck
Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen mit Maßnahmen der GAK zu unterstützen.
3.5.2 Gegenstand der Förderung
3.5.2.1 Förderfähig sind dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale in einer Flurneuordnung. In diesem Sinne sind auch Maßnahmen für Erholung, Freizeit und Naturschutz sowie zur Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft zuwendungsfähig. Neben dem ländlichen Wegebau ist beispielsweise der Bau von Rad- und Wanderwegen sowie Schutzhütten zuwendungsfähig.
3.5.2.2 Nicht förderfähig sind Maßnahmen für Zuwendungsempfangende nach Nummer 3.5.3 Spiegelstrich 2 mit Ausnahme von Infrastruktureinrichtungen, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die, im Falle von Wegebau, dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen.
3.5.3 Zuwendungsempfangende
- Gemeinden und Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige juristische Personen,
- natürliche Personen und Personengesellschaften sowie nicht unter Spiegelstrich 1 genannte juristische Personen des privaten Rechts.
3.5.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Vorrangig sollen Maßnahmen der dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Flurneuordnung in Regionen mit agrarstrukturellen oder allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten gefördert werden. Die positive Wirkung von agrarstrukturellen Flurneuordnungsverfahren auf Natur und Landschaft ist nachzuweisen und zu dokumentieren. Dies soll im Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan oder Ausbauplan erfolgen.
3.5.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen (Anteilsfinanzierung) gewährt.Welche Maßnahmen gefördert werden können, entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.
Für Maßnahmen werden
- Zuwendungsempfangende nach Nummer 3.5.3 Spiegelstrich 1 mit maximal 65 Prozent,
- Zuwendungsempfangende nach Nummer 3.5.3 Spiegelstrich 2 mit maximal 35 Prozent
gefördert.
Bei Vorhaben, die der Umsetzung eines von der oberen Flurbereinigungsbehörde anerkannten ILEK nach Nummer 4.6.3 oder einer lokalen Entwicklungsstrategie von LEADER während der jeweiligen Förderperiode dienen, können die Fördersätze um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
3.6 Sonstige Bestimmungen
3.6.1 Änderung von Zuschusssätzen
Für die Nummern 3.1.5.1, 3.1.5.2 Spiegelstrich 1 und Nummer 3.2 gilt:
Reduzieren sich die Zuschusssätze nach dem GAK-Rahmenplan während laufender Verfahren, gilt der Zuschusssatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
3.6.2 Förderzeitraum
Zuwendungen dürfen mit Ausnahme von den Nummern 3.1.2.1.9 und 3.1.2.1.12 nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden.
3.6.3 Effiziente Mittelverwendung
Unter dem Gesichtspunkt der Kostensenkung, des fortschreitenden agrarstrukturellen Wandels und der Nachhaltigkeit sind weitmaschige, möglichst an Raumkanten orientierte Wegenetze vorzusehen. Maßgebend hierfür ist die jeweils aktuell mögliche Maschinentechnik entsprechend den künftigen betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Die unteren Flurbereinigungsbehörden sind verpflichtet, mit den Bewirtschaftern der land- und gegebenenfalls forstwirtschaftlichen Flächen vor Genehmigung bzw. Feststellung des Plans nach § 41 FlurbG hinsichtlich der künftigen Nutzung ein Konzept zu entwickeln. Grundsätzlich wird, falls erforderlich, nur die kostengünstigste Abmarkung gefördert.
Maßnahmen, die diesen Effizienzkriterien nicht genügen, können von der Förderung ausgenommen werden.
3.6.4 Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen
Gefördert werden nur Maßnahmen, die gemäß den geltenden Richtlinien, zum Beispiel nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau, ausgeführt werden. Größe, Umfang und Ausbauart von geförderten Anlagen sind auf das zur Erfüllung der Aufgabe erforderliche Maß zu beschränken. Als für die Baumaßnahmen fachlich zuständige Dienststellen im Sinne von Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO werden die unteren Flurbereinigungsbehörden bestimmt. Regiearbeit ist zulässig, wenn die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung der Vorhaben gewährleistet ist. Die sachgemäße Unterhaltung der geförderten Anlagen muss gewährleistet sein. Hierzu erforderliche Vereinbarungen sind vor Beginn der Bauarbeiten zu treffen und in den Flurbereinigungsplan zu übernehmen.
3.6.5 Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaften in Flurneuordnungen
Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaften richtet sich nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den Vorteilen, die sie aus der Durchführung der Verfahren erzielen. Die Eigenleistung soll im Durchschnitt höchstens 25 Prozent (§ 18 Absatz 1 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz) der zuwendungsfähigen Ausführungskosten ohne Berücksichtigung des Landabzugs nach § 47 FlurbG betragen.
Der einzelne Teilnehmer ist automatisch Mitglied einer Solidargemeinschaft in Form der Teilnehmergemeinschaft. Die Zuschusshöhe wird an der zumutbaren Belastung der Teilnehmergemeinschaften bei den Ausführungskosten bemessen, da nach dem Flurbereinigungsgesetz die Privatnützigkeit der Flurneuordnungen für die Teilnehmer gewährleistet sein muss.
Die Eigenleistungen der Teilnehmergemeinschaften können bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auch darüber hinaus, durch Darlehen nach Nummer 3.1.2.1.8 zwischenfinanziert werden.
3.6.6 Vorbehalte
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung und
- technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
3.6.7 Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen
Maßnahmen nach Nummern 3.1 bis 3.5 sind in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern nicht zuwendungsfähig.
4 Integrierte Konzepte zur ländlichen Entwicklung (ILEK)
4.1 Zuwendungszweck
Im Rahmen der Verbesserungen der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, regionale strategisch-planerische Grundlagen für ländliche Entwicklungen zu schaffen.
4.2 Gegenstand der Förderung und Förderausschlüsse
4.2.1 Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die Vorbereitung und Erarbeitung von Integrierten Konzepten zur ländlichen Entwicklung (ILEK).
4.2.2 Förderausschluss
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind sowie
- Leistungen der öffentlichen Verwaltung.
4.3 Zuwendungsempfangende
4.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände
4.3.2 Zusammenschlüsse der regionalen Akteure nach Nummer 4.6.5 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
4.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Das ILEK muss mindestens folgende Elemente beinhalten:
- Kurzbeschreibung des Gebiets,
- Analyse der Stärken und Schwächen des Gebiets,
- Darlegung der Entwicklungsstrategien, der Handlungsfelder und Leitprojekte,
- Auflistung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren,
- regionale Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte,
- Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung,
- konkrete Maßnahmen des Förderbereichs 1 des GAK-Rahmenplans zur Umsetzung der Entwicklungsziele.
Bei der Erarbeitung des Konzeptes sollen gleichwertige Lebensverhältnisse einschließlich der erreichbaren Grundversorgung, attraktiver und lebendiger Ortskerne und der Behebung von Gebäudeleerständen, der Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, die Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, die demografische Entwicklung sowie die Möglichkeiten der Digitalisierung und Datennutzung berücksichtigt werden.
4.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.5.1 Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen (Anteilsfinanzierung) gewährt.
4.5.2 Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
4.5.3 Der Zuschuss je Konzept kann einmalig bis zu 70.000 Euro betragen.
4.6 Sonstige Bestimmungen
4.6.1 Die Konzepte können sich bei begründetem Bedarf problemorientiert auf räumliche und thematische Schwerpunkte beschränken.
4.6.2 Das ILEK ist im Rahmen seiner Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil des ILEK.
4.6.3 Die Gültigkeit eines ILEK wird auf einen Zeitraum von sieben Jahren ab Anerkennung durch die obere Flurbereinigungsbehörde begrenzt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Laufzeit durch die obere Flurbereinigungsbehörde mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Zuschläge beziehungsweise Zuwendungen nach den Nummern 3.1.5.2, 3.4.5 und 3.5.5 können nur in diesem Zeitraum bewilligt werden. Wurden in einem bereits anerkannten ILEK Flurneuordnungsverfahren mit Namen und ihren Zielen explizit genannt, so können diese auf Antrag bei der oberen Flurbereinigungsbehörde ausnahmsweise diesen Zuschlag beziehungsweise diese Zuwendung erhalten.
4.6.4 Je genau abgegrenzter Region ist bezogen auf die Aktivitäten der ländlichen Entwicklung jeweils nur ein integriertes Entwicklungskonzept förderfähig. Unter Region ist ein Gebiet mit räumlichem und funktionalem Zusammenhang zu verstehen.
4.6.5 In die Erarbeitung des Konzeptes sollen die Bevölkerung und die relevanten Akteure der Region einschließlich lokaler Aktionsgruppen einbezogen werden. Dazu gehören in der Regel
- die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen,
- die Gebietskörperschaften,
- die Einrichtungen der Wirtschaft, zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer,
- die Verbraucherverbände,
- die Umweltverbände,
- die Träger öffentlicher Belange.
5 Regionalmanagement
5.1 Zuwendungszweck
Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, ländliche Entwicklungsprozesse im Sinne der Maßnahmengruppe des Förderbereichs 1 des GAK-Rahmenplans zu organisieren und entsprechende Projekte umzusetzen.
5.2 Gegenstand der Förderung und Förderausschluss
5.2.1 Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist das Regionalmanagement zur
- Information und Aktivierung der Bevölkerung,
- Identifizierung und Erschließung regionaler Entwicklungspotenziale,
- Identifizierung zielgerichteter Projekte,
- Unterstützung der regionalen Akteure, um Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor sowie zwischen Akteuren des öffentlichen Sektors herzustellen, die der Umsetzung von regionalen Entwicklungsstrategien dienen.
5.2.2 Förderausschluss
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
- Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
- einzelbetriebliche Beratung.
5.3 Zuwendungsempfangende
5.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände
5.3.2 Zusammenschlüsse der regionalen Akteure gemäß Nummer 5.6.2 mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
5.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Das Regionalmanagement ist nur dann förderfähig, wenn Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die Funktion des Regionalmanagements wahrnehmen.
5.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.5.1 Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen (Anteilsfinanzierung) gewährt.
5.5.2 Ein Zuschuss kann für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren bis zu einer Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden. Dieser Zeitraum kann durch die obere Flurbereinigungsbehörde mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde einmalig um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
5.5.3 Ein Zuschuss kann jährlich bis zu 90.000 Euro betragen.
5.6 Sonstige Bestimmungen
5.6.1 Das Regionalmanagement stimmt sich mit den Stellen in der Region ab, die ähnliche Ziele verfolgen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren.
5.6.2 In die Arbeit eines geförderten Regionalmanagements sollen die relevanten Akteure der Region einschließlich lokaler Aktionsgruppen einbezogen werden. Dazu gehören in der Regel:
- die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen,
- die Gebietskörperschaften,
- die Einrichtungen der Wirtschaft,
- die Verbraucherverbände,
- die Umweltverbände,
- die Träger öffentlicher Belange.
5.6.3 Je genau abgegrenztem Gebiet ist bezogen auf die Aktivitäten der ländlichen Entwicklung jeweils nur ein Regionalmanagement förderfähig.
6 Regionalbudget
6.1 Zuwendungszweck
Im Rahmen der Verbesserung der Agrarstruktur zielt die Förderung darauf ab, in Form eines Regionalbudgets eine engagierte und aktive eigenverantwortliche ländliche Entwicklung zu unterstützen sowie die regionale Identität zu stärken.
6.2 Gegenstand der Förderung und Förderausschluss
6.2.1 Gegenstand der Förderung
Mit dem Regionalbudget können im Rahmen der GAK-Förderung Kleinprojekte durchgeführt werden, die der Umsetzung eines gültigen ILEK (Nummer 4) dienen. Gleiches gilt für Kleinprojekte zur Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie während der jeweiligen Förderperiode von LEADER.
Nicht gefördert werden Maßnahmen zur Erstellung eines ILEK (Nummer 4) und zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes (Nummer 3).
6.2.2 Förderausschluss
Nicht zuwendungsfähig im Rahmen des Regionalbudgets sind:
- Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
- der Landankauf,
- Kauf von Tieren,
- Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen der Grundversorgung,
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
- Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
- laufender Betrieb,
- Unterhaltung,
- Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
- einzelbetriebliche Beratung,
- Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements,
- Personalleistungen.
6.3 Zuwendungsempfangende
6.3.1 Erstempfangende sind Zusammenschlüsse der regionalen Akteure nach Nummer 5.6.2 mit eigener Rechtspersönlichkeit oder mit einem in administrativer und finanzieller Hinsicht verantwortlichen Partner mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Einschluss von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die über ein Regionalmanagement nach Nummer 5 oder ein von der oberen Flurbereinigungsbehörde anerkanntes gültiges ILEK nach Nummer 4 oder eine gültige lokale Entwicklungsstrategie während der jeweiligen Förderperiode von LEADER verfügen.
6.3.2 Die Erstempfangenden leiten die Zuwendung nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen an die Trägerschaft des Kleinprojektes (Letztempfangende) weiter.
6.3.3 Letztempfangende können sein
juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
natürliche Personen und Personengesellschaften.
6.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt anhand der Auswahlkriterien durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus Vertretern regionaler Akteure zusammensetzt. Dabei ist zu gewährleisten, dass weder der Bereich Behörde im Sinne des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes noch eine einzelne Interessensgruppe mehr als 49 Prozent der Stimmrechte hat. Die Auswahlkriterien werden von dem Entscheidungsgremium festgelegt.
6.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.5.1 Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen (Anteilsfinanzierung) gewährt.
6.5.2 Die Höhe des Regionalbudgets beträgt je Region jährlich bis zu 200.000 Euro einschließlich eines Eigenanteils der Erstempfangenden in Höhe von 10 Prozent. Das Regionalbudget ist in dem Jahr zu verwenden, in dem es bewilligt wurde.
6.5.3 Die förderfähigen Gesamtkosten eines Kleinprojekts je letztempfangender Person betragen maximal 20.000 Euro, die Höhe des Zuschusses bis zu 80 Prozent.
6.6 Sonstige Bestimmungen
6.6.1 Zuwendungen nach Nummer 6 können gewährt werden, sofern die Förderung
- im jeweils geltenden GAK-Rahmenplan enthalten ist und
- Mittel im jeweiligen Staatshaushaltsplan bereitgestellt sind.
6.6.2 Eine Region kann innerhalb dieser Frist jährlich nur mit einem Regionalbudget im Sinne dieses Fördertatbestandes unterstützt werden.
6.6.3 Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (De minimis-Beihilfe) zu beachten.
6.6.4 Die Erstempfangenden kontrollieren die Verwendung der für die Kleinprojekte aus dem Regionalbudget verwendeten Mittel.
Die Bewilligungsbehörden prüfen die zweckentsprechende Mittelverwendung und die Fördervoraussetzungen bei den Erst- und Letztempfangenden mindestens alle fünf Jahre stichprobenhaft.
6.6.5 Abweichend von VV Nummer 1.2 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen auch für Vorhaben an Letztempfangende gewährt werden, die bereits begonnen worden sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass vor dem Beginn der Vorhaben ein positiver Beschluss durch das zuständige Entscheidungsgremium auf der Grundlage der von ihm festgelegten Projektauswahlkriterien gefasst wurde. Der Beginn erfolgt auf Risiko der Zuwendungsempfangenden.
6.6.6 Der Sachbericht nach Nummer 6.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften nach Nummer 7.4 der Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) erfolgt auf der Ebene der Erstempfangenden in vereinfachter Form und besteht aus einer von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen tabellarischen Darstellung aller im Rahmen eines Regionalbudgets geförderten Kleinprojekte. Der zahlenmäßige Nachweis erfolgt sowohl auf der Ebene der Erstempfangenden als auch auf der Ebene der Letztempfangenden bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften nach Nummer 7.5 der ANBest-K, im Übrigen nach Nummer 6.6 der ANBest-P ohne Vorlage von Belegen und mit summarischer Darstellung der eingesetzten Eigenmittel, Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Kosten- und Finanzierungsplans. Auf der Ebene der Erstempfangenden findet bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften der letzte Satz der Nummer 7.7 der ANBest-K, im Übrigen Nummer 6.11 der ANBest-P keine Anwendung.
6.6.7 Eigene Arbeitsleistungen der Letztempfangenden, sofern diese keine Gemeinden und Gemeindeverbände sind, sowie im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können mit bis zu 60 Prozent des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ohne Berechnung der Umsatzsteuer ergeben würde, berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach allgemein festgesetzten Verrechnungssätzen können diese Arbeitsleistungen pauschal berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
6.6.8 Sowohl auf der Ebene der Erstempfangenden als auch auf der Ebene der Letztempfangenden findet bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften Nummer 1.4 der ANBest-K, im Übrigen Nummer 1.4 der ANBest-P keine Anwendung. Auf der Ebene der Erstempfangenden findet bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften Nummer 9.6 der ANBest-K, im Übrigen Nummer 8.6 der ANBest-P keine Anwendung.
7 Zuständigkeiten und Antragsverfahren
Über die grundsätzliche Aufnahme in die Förderung bzw. die Bereitstellung eines Regionalbudgets für einen Zusammenschluss regionaler Akteure nach Nummer 6.3.1 entscheidet das Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium).
7.1 Zuständigkeiten für Nummern 3 bis 5
7.1.1 Antragstellung
Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller über die untere Flurbereinigungsbehörde an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle erforderlichen Informationen und Daten für die Bearbeitung, Auszahlung und Auswertung bereitzustellen.
7.1.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die obere Flurbereinigungsbehörde. Sie erstellt die Zuwendungsbescheide.
7.1.3 Verwendungsnachweis
Über die Verwendung der bewilligten Zuwendungen hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Verwendungsnachweis für die Maßnahmen nach
- Nummern 3.1 bis 3.5 gemäß den Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Landes zu den Ausführungskosten in Flurneuordnungen und Zusammenlegungen,
- Nummern 4.3.1 und 5.3.1 gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften,
- Nummern 4.3.2 und 5.3.2 gemäß den ANBest-P
zu erstellen und ihn der Bewilligungsbehörde über die untere Flurbereinigungsbehörde vorzulegen.
7.1.4 Auszahlung und Verbuchung
Auszahlung und Verbuchung der Zahlungen erfolgt durch das Ministerium.
7.1.5 Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer
Sind Gemeinden oder andere Vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger von Zuwendungen nach dieser Vorschrift, so ist die Mehrwertsteuer nicht förderfähig.
7.2 Zuständigkeiten für Nummer 6
7.2.1 Antragstellung
Anträge auf Bewilligung sind an das jeweilige Regierungspräsidium zu richten.
7.2.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das jeweilige Regierungspräsidium.
7.2.3 Verwendungsnachweis und Auszahlung
Die Prüfung der Verwendungsnachweise und die Auszahlungen erfolgen durch das jeweilige Regierungspräsidium.
8 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die VwV Förder-ILE vom 8. Januar 2016 (GABl. S. 92) außer Kraft.