Richtlinie
Fördergrundsätze kleine Wasserkraft
– Anpassung 2017 –
vom 10. August 2017
1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.1 Ziel ist es, die technische Modernisierung der kleinen Wasserkraft zu fördern und die vorhandenen Potenziale unter Beachtung der ökologischen Rahmenbedingungen effizient zu nutzen.
1.2 Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu und der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetztes (LVwVfG) im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel gewährt.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
1.4 Fördertatbestände:
Gefördert werden:
- Technische Modernisierung von im Betrieb befindlichen Anlagen einschließlich der Erfüllung der Anforderungen nach §§ 33 bis 35 WHG. Dies gilt für Anlagen mit einer Leistung >= 100 kW und < 1.000 kW.
- Revitalisierungen von bestehenden, momentan nicht im Betrieb befindlichen Anlagen oder Querbauwerken einschließlich der Erfüllung der Anforderungen nach §§ 33 bis 35 WHG. Dies gilt ebenfalls für Anlagen mit einer Leistung >= 100 kW und < 1.000 kW.
- Anlagen mit einer Leistung >= 100 kW und < 1.000 kW zur Erschließung ökologisch verträglicher Potenziale. Grundlage für die Potenzialermittlung sind die Landespotenzialstudien. Dabei sind die Anforderungen der §§ 33 bis 35 WHG einzuhalten.
Für die Anlagen ist jeweils die optimale Jahresarbeit zu erreichen, indem die jeweilige Anlage technisch und hydraulisch optimiert wird.
2. Altfälle
Gefördert werden können ergänzend zu 1.4 auch Maßnahmen, die bei Einstellung des Förderprogramms im September 2014 bewilligungsreif und bei den Bewilligungsstellen aktenkundig waren ab einer Leistung >= 40 kW.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer oder rechtmäßige Betreiber von Wasserkraftanlagen oder Querbauwerken.
Zuwendungen können Unternehmen erhalten, wenn sie die Kriterien der EU-Kommission für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen:
- Jahresumsatz geringer als 10 Mio. EUR bzw. 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme geringer als 10 Mio. EUR bzw. 43 Mio. EUR,
- weniger als 50 bzw. 250 Beschäftigte,
- Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25%,
- Zuwendungen innerhalb der letzten drei (Steuer-) Jahre unter 200.000 EUR.
4. Zuwendungsart
Es wird ein Zuschuss zum Fehlbedarf – ermittelt entsprechend Anlage 1 – gewährt.
Die Förderung erfolgt im Wege einer Projektförderung (nach VV Nr. 2.1 zu § 23 LHO).
5. Zuwendungsform und Finanzierungsart, Höhe der Zuwen-dungen
5.1 Zuwendungsform
Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.3 Finanzierungsmittel Dritter und Zuschüsse aus anderweitiger Förderung
Finanzierungsmittel Dritter und andere Fördermittel der öffentlichen Hand sind grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
Eine Einspeisevergütung nach EEG in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Ermittlung des Fehlbedarfs betragsmindernd zu berücksichtigen, vgl. Anlage 1.
5.4 Höhe der Zuwendungen
Gewährt werden Förderungen ab 10.000 Euro, die Höchstgrenze der Förderung liegt bei 200.000 Euro.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zuwendungen nur bis zu einem Anteil von 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden können.
Gleichzeitig darf die Zuwendung folgenden Anteil des nach Anlage 1 ermittelten Fehlbedarfs nicht überschreiten:
- 65% für kleinere Unternehmen
- 55% für mittlere Unternehmen
entsprechend der Mitteilungen der europäischen Kommission zu den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 (2014/C200/1, Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.06.2014, Anhang 1).
Die Höchstförderung kann innerhalb von drei Steuerjahren (Kalenderjahren) nur einmal gewährt werden.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Vorhaben kann gefördert werden, wenn
- eine erforderliche wasserrechtliche Zulassung der unteren Wasserbehörde vorliegt,
- das Vorhaben noch nicht begonnen wurde (Vorhabenbeginn ist die Auftragsvergabe für Bauleistungen, Planungsleistungen sind davon nicht berührt),
- und unter der Berücksichtigung, dass andere Fördermittel der öffentlichen Hand bevorzugt in Anspruch zu nehmen sind.
7. Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind folgende Maßnahmen:
- Investitionen in technische oder bauliche Anlagen, inklusive Grunder-werb u.s.w. und einschließlich der Investitionen, die sich aus den Anfor-derungen der §§ 33 bis 35 WHG ergeben.
- Ingenieurleistungen werden pauschal mit 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.
Nicht zuwendungsfähig sind folgende Maßnahmen:
- Ausgaben, die mit dem Vorhaben anfallen, aber nicht dem Förderziel dienen, oder die im Interesse Dritter ausgeführt werden oder von ihnen verursacht wurden und von diesen auszugleichen sind
- Erneuerungs- und Sanierungsvorhaben, die auf eine unsachgemäße Instandhaltung oder Behandlung bzw. vernachlässigte Unterhaltung zurückzuführen sind
- Steuern, Verwaltungskosten, Genehmigungsgebühren, Versicherungsbeträge, Kosten für Informationsmaterial, Besichtigungsreisen, Richtfeste, Einweihungen u.ä.
- die nach VV Nr. 1.3 zu § 23 LHO und nach VV Nr. 2.2.1 – 2.2.5 zu § 44 LHO genannten Leistungen.
Die Vorhaben werden grundsätzlich in der Reihenfolge der Bedeutung hinsichtlich der Ziele der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme der Wasserrahmenrichtlinie und einer bestmöglichen, effizienten Nutzung der Ressource Wasser gefördert. Die Reihenfolge legt die oberste Wasserbehörde nach Vorschlag der Bewilligungsbehörden fest.
8. Verfahren – Antrag und Bewilligung
8.1 Zuständige Behörden:
Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium.
Zuständig für die Prüfung der Anträge sind die unteren Wasserbehörden.
8.2 Antragstellung:
Zuwendungen sind auf Basis der auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft eingestellten Formulare bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Förderanträge sind spätestens bis zum 31. März oder bis zum 31. Oktober in zweifacher Fertigung bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. Ein weiteres Antragsexemplar ist elektronisch direkt an die Bewilligungsstelle zu übersenden.
Abweichend hiervon können im Jahr 2017 Förderanträge ergänzend auch zum 15. September eingereicht werden.
Dem Zuwendungsantrag sind die im Antragsformular angegebenen Nachweise und Unterlagen beizufügen.
8.3 Antragsbearbeitung:
Die untere Wasserbehörde legt die geprüften Antragsunterlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme der Bewilligungsstelle vor.
8.4 Bewilligung:
Die Bewilligungsstelle bewilligt die Zuwendung durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Die untere Wasserbehörde und die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) erhalten eine Mehrfertigung des Bescheids.
9. Vorhabenbegriff und Durchführungszeiträume
Vorhaben sind einzeln abgrenzbare, für sich funktionsfähige Projekte. Die Vorhaben müssen im Jahr der Bewilligung begonnen werden. Im Einzelfall kann die Bewilligungsstelle die Frist des Baubeginns auf Antrag verlängern. Die Vorhaben sind i.d.R. innerhalb des Bewilligungsjahres, längstens jedoch innerhalb von drei Jahren zum Abschluss zu bringen. Innerhalb des darauffolgenden Jahres ist der Schlussverwendungsnachweis über die untere Wasserbehörde der Bewilligungsstelle vorzulegen.
10. Überwachung
Die untere Wasserbehörde überwacht die Verwendung der Zuwendung nach VV Nr. 9.1 zu § 44 LHO und den hierzu in den Nebenbestimmungen getroffenen Regelungen.
Die Bewilligungsstelle kann diese Aufgabe auch selbst übernehmen oder Dritte damit beauftragen.
11. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist auf Basis der VV Nr. 10 zu § 44 LHO und den hierzu in den Nebenbestimmungen getroffenen Regelungen zu erbringen.
Der zu erbringende zahlenmäßige Nachweis und Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger sachlich und rechnerisch festzustellen und der unteren Wasserbehörde zu übersenden.
Die untere Wasserbehörde legt den Verwendungsnachweis mit ihrem Prüfvermerk der Bewilligungsstelle vor.
Die Bewilligungsstelle setzt nach diesen Unterlagen die Zuwendung endgültig fest (Festsetzungsbescheid).
Bei allen Vorhaben bleiben Mehrausgaben unberücksichtigt. Bei Minderausgaben wird das Vorhaben erneut geprüft. Sollte das Vorhaben dann nicht förderfähig sein oder die Fehlbedarfsfinanzierung aufgrund der tatsächlichen Kosten geringer ausfallen, ist bei der Festsetzung die Zuwendung entsprechend anzupassen.
Die Bewilligungsstelle teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger, der unteren Wasserbehörde und der L-Bank mit. Die Auszahlung erfolgt mit der Schlussverwendung.
12. Erfolgskontrolle
Spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Gesamtmaßnahme ist anhand der Vorgaben des Förderbescheides durch die untere Wasserbehörde zu überprüfen, ob der Erfolg der Förderung erreicht wurde.
Der Nachweis ist vom Antragsteller unaufgefordert vorzulegen und plausibel zu verdeutlichen.
13. Inkrafttreten der Fördergrundsätze
Die Fördergrundsätze treten mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.