Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über das Förderprogramm KLIMOPASS
vom 6. März 2018 – Az.: 22-4500.2/550
In der geänderten Fassung vom 2. April 2020 und vom 28. Juli 2022 – Az.: 22-4500-112/2/20
[…]
1 Förderzweck, Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmung
1.1 Förderzweck
Die ab 2017 veröffentlichten Monitoring-Berichte der Landesregierung zeigen deutlich, dass der Klimawandel in Baden-Württemberg angekommen ist. Die landesweite Durchschnittstemperatur ist seit 1881 mittlerweile um 1,5° C gestiegen. Die Auswirkungen des Klimawandels sind in sämtlichen Bereichen des menschlichen Handelns spürbar. Neben dem Schutz des Klimas, durch die Reduzierung von Treibhausgasen, müssen auch Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels ergriffen werden. Dadurch soll die Anpassungsfähigkeit natürlicher, gesellschaftlicher und ökonomischer Systeme an die Folgen des Klimawandels erhöht und somit die Verletzlichkeit des Landes gegenüber Klimafolgen gemindert werden. Das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 229) verpflichtet die Landesregierung, eine Strategie zur Anpassung an die sich veränderten klimatischen Bedingungen zu erarbeiten (§ 4 Absatz 2 KSG BW). Die Landesregierung hat am 28. Juli 2015 die Strategie zur Anpassung an den Klimawandel in Baden-Württemberg beschlossen. Die Anpassungsstrategie umfasst eine landesweite Darstellung der Risiken und Chancen des Klimawandels sowie hieraus abgeleitete neun Handlungsfelder. Für die erfolgreiche Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen sind Städte und Gemeinden wichtige Akteure. Ziel der Förderung ist es daher, insbesondere Kommunen, aber auch kleine und mittlere Unternehmen in Baden-Württemberg beim Einstieg in die Anpassung an den Klimawandel und bei der Umsetzung konkreter Anpassungsmaßnahmen zu unterstützen.
Dieses Ziel wird mit den folgenden Förderschwerpunkten verfolgt:
Modul A
Beratungsprojekte und Schulungsmaßnahmen
Modul B
Vorbereitungsprojekte
Modul C
Umsetzungsprojekte
Das Förderprogramm richtet sich an Kommunen, Landkreise, Regionalverbände, Nachbarschafts- und Zweckverbände, Gemeindeverwaltungsverbände, kommunale Unternehmen, kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kleine und mittlere Unternehmen in Baden-Württemberg.
Bei den investiven Fördermaßnahmen legt die Richtlinie einen deutlichen Schwerpunkt auf den Handlungsbereich Hitze. Fördermöglichkeiten für eingetragene gemeinnützige Vereine sowie Träger von Heimen, Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten bietet die Förderrichtlinie „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Informationen hierzu finden sich im Internet unter https://www.z-u-g.org/aufgaben/klimaanpassung-in-sozialen-einrichtungen/. Fördermöglichkeiten in den Bereichen Hochwasser, Starkregen und Wasserversorgung bietet die Förderrichtlinie Wasserwirtschaft (FrWw 2015 vom 21.Juli 2015 – Az.: 5-8907.00/5; GABl., S. 784). Informationen hierzu sind bei den Regierungspräsidien erhältlich.
Weitere Fördermöglichkeiten im Bereich der Klimaanpassung bietet der Bund im Rahmen der Förderbekanntmachungen zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Informationen hierzu finden sich unter https://www.z-u-g.org/aufgaben/foerderung-von-massnahmen-zur-anpassung-an-die-folgen-des-klimawandels/.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gewährt.
1.2.2 Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.
1.2.3 Wenn die jeweiligen Zuwendungen als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzustufen sind, erfolgt die Förderung ausschließlich als De-minimis-Beihilfe nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen („De-minimis“-Verordnung, ABl. EU 2013, L 352/1).
Die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb des laufenden Jahres und der letzten zwei Kalenderjahre bis zu 200.000 Euro (De-minimis-Regel) beziehungsweise 500.000 Euro (DAWI De-minimis-Regel) betragen. Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die De-minimis-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.
1.2.4 Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 244/2 vom 01.10.2004). Ausgeschlossen ist zudem die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen sind.
1.3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind:
1.3.1 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Jahresumsatz höchstens 50 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro,
- weniger als 250 Beschäftigte,
- Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 Prozent und
- öffentliche Beteiligung am Unternehmen geringer als 25 Prozent.
1.3.2 Kommunale Unternehmen
Unternehmen mit mindestens 50,1 Prozent kommunaler Beteiligung.
2 Förderbereiche
2.1 Modul A: Beratungsprojekte und Schulungsmaßnahmen
2.1.1 Zuwendungsziel
Einstiegsberatungen durch externe Dienstleister sollen die Initialzündung für Anpassungsaktivitäten in Kommunen sowie kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen. Im Rahmen der Vertiefungsberatung sollen sie konkrete Hinweise für Aktivitäten bei der Klimaanpassung erhalten.
Schulungsmaßnahmen sollen dazu beitragen, Multiplikatoren wie kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Architektinnen und Architekten, Stadt- und Raumplanerinnen und -planer, Landschaftsarchitekteninnen und -architekten, Forstleuten, Landschaftspflegerinnen und Landschaftspflegern, Pflegepersonal, Umweltberaterinnen und -beratern der Handwerkskammern und Fachverbände oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Kommunaler Unternehmen Wissen über die Auswirkungen des Klimawandels in ihren Handlungsbereichen zu vermitteln und sie im Umgang mit den unvermeidbaren Folgen des Klimawandels fortzubilden. Ziel ist es, ein kostengünstiges Schulungsangebot für die oben genannten Multiplikatoren zu schaffen.
2.1.2 Förderfähige Maßnahmen/Fördertatbestände
2.1.2.1 Beratung
Die Beratung soll einen strukturierten Einstieg in die Thematik der Anpassung an den Klimawandel beziehungsweise eine Vertiefung bereits vorhandener Aktivitäten ermöglichen. Die Beratung kann sämtliche vom Klimawandel betroffenen Bereiche der Institutionen umfassen. Die Beratung besteht aus der Einstiegsberatung und der Vertiefungsberatung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vertiefungsberatung sind eine abgeschlossene Einstiegsberatung oder das Vorliegen eines integrierten Klimaschutzkonzepts mit dem Aspekt der Klimaanpassung oder einschlägiger eigener Voruntersuchungen.
2.1.2.1.1 Einstiegsberatung:
- Identifizierung von relevanten Handlungsbereichen der Anpassung an Hand einer vorgegebenen Checkliste;
- Klärung der Zuständigkeit für die Klimaanpassung in der Kommune beziehungsweise im Unternehmen sowie Wissensaufbau und Wissenstransfer in der Kommune beziehungsweise dem Unternehmen;
- Gestaltung und Durchführung eines ämterübergreifenden beziehungsweise abteilungsübergreifenden Workshops zur gemeinsamen Erörterung des Themas Klimaanpassung mit möglichst allen relevanten Akteuren;
- Information und Beratung des Gemeinderats beziehungsweise des Kreistags (bei Kommunen) beziehungsweise des Aufsichtsrates oder der Geschäftsführung (bei KMU).
2.1.2.1.2 Vertiefungsberatung:
- Leitbildentwicklung (Identifikation von Betroffenheiten beziehungsweise von Problembereichen, Diskurs über Ziele, prioritäre Handlungsfelder, Anknüpfen der Anpassung an bestehende Strategien);
- Bestandsaufnahme bereits erfolgter Anpassungstätigkeiten;
- Entwicklung von Umsetzungsmaßnahmen;
- Unterstützung bei Recherche nach Finanzierungsmöglichkeiten und der Bewerbung um Fördermittel;
- Entwicklung eines Leitplans zur Fortführung der Arbeiten im Bereich Anpassung;
- Information und Beratung des Gemeinderats beziehungsweise des Kreistags (bei Kommunen) beziehungsweise des Aufsichtsrates oder der Geschäftsführung (bei KMU).
2.1.2.2 Schulungsmaßnahmen
Gefördert wird die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen zur Information und Qualifikation für oben genannte Multiplikatoren zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels. Die Schulungsmaßnahmen können als mindestens halbtägige Workshops oder als ein- bis mehrtägige Veranstaltungen konzipiert sein und sollen die Vorstellung von Best-Practice-Beispielen umfassen. Voraussetzung ist ein Konzept der Veranstaltung mit Angaben über die Zielsetzung, Inhalt, Zielgruppe und Ablauf.
2.1.3 Zuwendungsempfänger
Zu 2.1.2.1
Zuwendungsempfänger für Beratung können sein:
- Kommunen, kommunale Planungs- oder Verwaltungsverbände, Regionalverbände, Stadt- und Landkreise, Nachbarschafts- und Zweckverbände, Gemeindeverwaltungsverbände in Baden-Württemberg,
- kommunale Unternehmen oder sonstige Einrichtungen in Baden-Württemberg, die vollständig in kommunaler Trägerschaft stehen
- sowie kleine und mittlere Unternehmen in Baden-Württemberg.
Zu 2.1.2.2
Zuwendungsempfänger für Schulungsmaßnahmen können nur folgende Schulungsgeber sein:
Gemeinnützige Körperschaften (zum Beispiel Vereine, Stiftungen, gemeinnützige GmbH) und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Baden-Württemberg, wie zum Beispiel Kammern oder Regionalverbände. Bei Vereinen ist ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister, bei gemeinnützigen Körperschaften ist der letzte Freistellungsbescheid mit der Antragstellung vorzulegen. Gemeinnützige Körperschaften im Sinne des § 58 Nummer 1 Abgabenordnung, die sich auf die bloße Mittelbeschaffung und -weiterleitung an andere Körperschaften beschränken, sind von der Antragstellung ausgeschlossen.
2.1.4 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sowie Art und Höhe der Förderung
Zu 2.1.2.1.1 Einstiegsberatung: Die Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent des Tagessatzes des externen Beraters, maximal 640 Euro pro Arbeitstag für mindestens vier, höchstens sechs Arbeitstage für längstens zwölf Monate.
Zu 2.1.2.1.2 Vertiefungsberatung: Die Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses beträgt bis zu 65 Prozent des Tagessatzes eines externen Beraters, maximal 520 Euro pro Arbeitstag für mindestens zehn, höchstens 15 Arbeitstage, für längstens zwei Jahre.
Zu 2.1.2.2 Schulungsmaßnahmen
Die Festbetragsfinanzierung beträgt für einen halbtägigen Workshop (von vier Stunden) 500 Euro. Für eine ganztägige Veranstaltung (mindestens sieben Stunden) beträgt die Festbetragsfinanzierung 800 Euro. Pro Antragsteller werden maximal fünf Veranstaltungen im Jahr gefördert.
Die Schulenden sowie Beraterinnen und Berater müssen über einschlägige Erfahrungen (zum Beispiel einschlägige Ausbildung, Besuch von Fortbildungen, Durchführung einschlägiger Projekte) verfügen.
2.1.5 Beginn des Vorhabens
Als Beginn des Vorhabens gilt bei Schulungsmaßnahmen (nach 2.1.2.2) die Durchführung der ersten Veranstaltung. Bei Beratungsleistungen nach (2.1.2.1) gilt der Abschluss eines Leistungsvertrags als Vorhabensbeginn.
2.2 Modul B: Vorbereitungsprojekte
2.2.1 Zuwendungsziel
Die Zuwendungsempfänger sollen bei der Anpassung an die Folgen des Klimawandels unterstützt und zum Handeln befähigt werden.
Für die Träger der Bauleitplanung und der Regionalplanung ist es entscheidend, die notwendigen klimatischen Informationen für die Abwägung in der Bauleitplanung zu erhalten. Hierzu wird die Erstellung von Studien und Analysen zur Feststellung und Ermittlung klimabedingter Auswirkungen gefördert. Diese dienen als Grundlage für die kommunale oder regionale Planung oder die Erarbeitung von Handlungskonzepten zur Anpassung an den Klimawandel in der Kommune, der Region oder anders definierten Handlungsräumen (wie zum Beispiel einem interkommunalen Zusammenschluss oder einer zusammenhängenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche).1)
Für kleine und mittlere Unternehmen sollen Verwundbarkeitsuntersuchungen und die Entwicklung von Handlungskonzepten für die Anpassung an den Klimawandel entwickelt werden.
2.2.2 Förderfähige Maßnahmen/Fördertatbestände
Gefördert werden:
2.2.2.1 Erarbeitung von mikroskaligen und/oder mesoskalig modellgestützten Klimaanalysen (zum Beispiel von Kaltluft und Flurwindsystemen, Klimafunktionskarten) zur Identifikation von klimatisch problematischen Flächen und Räumlichkeiten als Grundlage für die kommunale oder regionale Planung. Neben der Darstellung der aktuellen Verhältnisse (Bezugszeitraum: 1971–2000) müssen die Untersuchungen die Zukunftsperspektive berücksichtigen und die Zeiträume der nahen Zukunft (2021 bis 2050) sowie der fernen Zukunft (2071 bis 2100) betrachten. Eine mikroskalige Analyse ist in der Regel nur möglich, wenn die städtebauliche und stadtklimatische Relevanz der zu untersuchenden Maßnahme belegt wird, zum Beispiel mit den Ergebnissen einer mesoskaligen Stadtklimaanalyse.
2.2.2.2 Erstellung einer Verwundbarkeitsuntersuchung und -bewertung zur Ermittlung von Anpassungsbedarfen und die darauf aufbauende Ableitung von Handlungsempfehlungen zur Verwendung in der kommunalen oder regionalen Planung.
2.2.2.3 Erstellung von Planungsgrundlagen zur klimawandelbezogenen Landschafts- und Siedlungsentwicklung (zum Beispiel Erstellung von stadtklimatologischen Steckbriefen als Hilfsmittel für die Abwägung in der Bauleitplanung beziehungsweise Regionalplanung oder die Erstellung von städtebaulichen Rahmen- und Entwicklungsplänen zur Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen).
2.2.2.4 Machbarkeitsstudien für investive Projekte, die der modellhaften Umsetzung von Anpassungsaktivitäten im städtischen oder ländlichen Raum dienen und sich durch einen hohen Grad an Innovation und die Übertragbarkeit auf weitere Kommunen beziehungsweise Unternehmen in Baden-Württemberg auszeichnen (Modellprojekte).
2.2.2.5 Erstellung von Konzepten zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, soweit keine Antragsberechtigung nach der Ziffer A.1 der Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 19. Juli 2021 vorliegt.
2.2.2.6 Analyse der unternehmensspezifischen Betroffenheit im Rahmen einer Verwundbarkeitsuntersuchung und -bewertung oder Erstellung von Risiko- und Chancenanalysen zur Ermittlung von Anpassungsbedarfen und darauf aufbauend die Entwicklung von Anpassungsmaßnahmen.
2.2.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind:
- Kommunen, kommunale Planungs- oder Verwaltungsverbände, Regionalverbände, Stadt- und Landkreise, Nachbarschafts- und Zweckverbände, Gemeindeverwaltungsverbände in Baden-Württemberg (2.2.2.1 bis 2.2.2.5),
- Kommunale Unternehmen (für 2.2.2.3, 2.2.2.4 und 2.2.2.6)
- sowie kleine und mittlere Unternehmen in Baden-Württemberg (für 2.2.2.4 und 2.2.2.6).
- Eine gemeinsame Antragstellung durch mehrere Zuwendungsberechtigte ist möglich, wenn
- einer der Teilnehmer des Konsortiums für die Koordinierung des Konsortiums verantwortlich (Konsortialkoordinator) ist und
- die Konsortialpartner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszweckes in einem Konsortialvertrag regeln.
2.2.4 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sowie Art und Höhe der Förderung:
Zuwendungsfähig sind für die Maßnahmen nach 2.2.2.1 bis 2.2.2.6 Ausgaben für die Erstellung der Studien, Konzepte und Analysen.
Die Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses beträgt bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Der maximale Zuschuss beträgt für mesoskalige Klimaanalysen nach 2.2.2.1 bis 35.000 Euro und für mikroskalige Klimaanalysen nach 2.2.2.1 bis 10.000 Euro. Für Verwundbarkeitsuntersuchungen nach 2.2.2.2 beträgt der maximale Zuschuss 25.000 Euro.
Pro Antragsteller können maximal zwei Maßnahmen nach 2.2.2 beantragt werden.
2.3 Modul C: Umsetzungsprojekte
2.3.1 Zuwendungsziel
Ziel der Förderung ist die Umsetzung von investiven Anpassungsmaßnahmen.
2.3.2 Förderfähige Maßnahmen/Fördertatbestände
2.3.2.1 Investive Maßnahmen im Bereich Hitzeschutz
Gefördert werden nachfolgende investive Maßnahmen oder deren Kombinationen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels, die nach dem gegenwärtigen Stand der Technik im Bereich Hitzeschutz zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels führen, und die über die rechtlichen Vorgaben hinausgehen.
2.3.2.1.1 Maßnahmen zur Klimaanpassung an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs. Nicht förderfähig sind Maßnahmen zur aktiven Lüftung, Klimatisierung oder Kühlung.
2.3.2.1.2 Installation von öffentlich zugänglichen Trinkwasserspendern in erheblich frequentierten Räumen (wie beispielsweise Fußgängerzonen oder Spielplätze).
2.3.2.1.3 Möblierung von hitzegeschützten Bereichen im erheblich frequentierten öffentlichen Raum mit dem Ziel der Klimaanpassung und zur Steigerung der Aufenthaltsqualität dieser Orte.
2.3.2.2 Modellprojekte
Förderung von investiven Projekten, die der modellhaften Umsetzung kommunaler oder unternehmerischer Anpassungsaktivitäten im städtischen oder ländlichen Raum dienen und sich durch einen hohen Grad an Innovation und die Übertragbarkeit auf weitere Kommunen oder KMU in Baden-Württemberg auszeichnen. Voraussetzung ist eine Machbarkeitsstudie.
2.3.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind
- Kommunen, Stadt- und Landkreise, Zweckverbände,
- Kommunale Unternehmen,
- selbstständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 101 der Gemeindeordnung, Kleine und mittlere Unternehmen in Baden-Württemberg (nur für 2.3.2.2).
- Eine gemeinsame Antragstellung durch mehrere Zuwendungsberechtigte ist möglich, wenn
- einer der Teilnehmer des Konsortiums für die Koordinierung des Konsortiums verantwortlich (Konsortialkoordinator) ist und
- die Konsortialpartner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszweckes in einem Konsortialvertrag regeln.
2.3.4 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sowie Art und Höhe der Förderung
Für investive Maßnahmen nach 2.3.2.1 wird eine Zuwendung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gewährt, bei Modellprojekten nach 2.3.2.2 von in der Regel bis zu 60 Prozent.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben so bemessen sind, dass sich eine Zuwendung von mindestens 3.000 Euro ergibt. Die Zuschusshöhe beträgt höchstens 100.000 Euro für investive Maßnahmen nach 2.3.2.1 und höchstens 200.000 Euro für Modellprojekte nach 2.3.2.2.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem Zugang des Zuwendungsbescheides ohne ausdrückliche Zustimmung der L-Bank („Unbedenklichkeitsbescheinigung“) mit der Maßnahme begonnen worden ist. Soweit in Ziffer 2.1.5 nicht anders geregelt, gilt als Beginn des Vorhabens der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Die Ausschreibung der Maßnahme oder Maßnahmen sowie die Erbringung von Planungsleistungen sind unschädlich, es sei denn, gerade sie sind Gegenstand der Zuwendung.
3.2 Andere Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Von diesem Kumulierungsverbot gilt folgende Ausnahme: Kommunen können gleichzeitig Mittel aus dem Ausgleichstock gemäß § 13 des Finanzausgleichsgesetzes beantragen.
3.3 Abweichend von Ziffer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise Ziffer 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) ist der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.
3.4 Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums abgeschlossen und/oder der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird.
3.5 Für Kommunen gilt der Beitritt zum Klimaschutzpakt des Landes und der Kommunalen Spitzenverbände als Teilnahmevoraussetzung. Eine Ausnahme stellt hierbei eine Förderung im Modul A dar.
4 Antragsverfahren
4.1 Anträge können ab dem 28. Juli 2022 bei der L-Bank gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen und nach Verfügbarkeit der Fördermittel. Sollten die Fördermittel aufgebraucht werden, wird darüber auf der Internetseite der L-Bank informiert.
4.2 Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft wird eine frühere Ausschöpfung der Mittel bekannt geben.
4.3 Für die Antragstellung sind ausschließlich die im Programmjahr zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden. Sie erhalten die Antragsformulare auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Anträge sind in Textform elektronisch einzureichen. Die Formulare enthalten ein Adressfenster mit dem richtigen Empfänger.
4.4 Zur Bearbeitung angenommen werden nur Förderanträge, die einen geplanten Beginn des Vorhabens innerhalb der nächsten zwölf Monate ausweisen. Zur weiteren Prüfung angenommen werden nur vollständige Anträge mit widerspruchsfreien Angaben. Die angenommenen Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
4.5 In den Fällen der Ziffer 2.2.2.5 ist die fehlende Antragsberechtigung im Bundesprogramm im KLIMOPASS-Antrag zu erläutern.
5 Bewilligung und Verwendung
5.1 Bewilligungsstelle ist die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank).
5.2 Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt. Eine nachträgliche Umwidmung bewilligter Fördermittel auf andere Maßnahmen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der L-Bank nicht zulässig.
5.3 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
5.4 Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Maßnahmen nach Ziffer 0 zehn Jahre. Werden die neu errichteten oder sanierten Anlagen weniger als fünf Jahre bestimmungsgemäß betrieben, ist die gewährte Förderung vollständig zurückzuerstatten.
5.5 Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an Evaluierungen des Programms mitzuwirken und den Beauftragten des Umweltministeriums die dokumentierten Ergebnisse auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.
5.6 Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwei Jahre, ausgenommen sind Beratungsprojekte nach Ziffer 2.1.2.1.1.
6 Auszahlung
6.1 Zuwendungen von nicht mehr als 25.000 Euro werden nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
6.2 Auf Zuwendungen von mehr als 25.000 Euro kann unter Vorlage von Zwischennachweisen eine Abschlagszahlung abgerufen werden. Teilbeträge von weniger als 10.000 Euro werden nicht ausgezahlt. Auf die Regelungen zur Rückzahlung und Verzinsung in den ANBest-K beziehungsweise ANBest-P für Zuwendungen zur Projektförderung wird besonders hingewiesen.
6.3 Die Schlusszahlung wird nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Wegen der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises und der Folge eines Fristversäumnisses wird auf Ziffern 3.3 und 3.4 verwiesen.
7 Prüfungsrecht
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Umweltministerium, der L-Bank sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Verlangen
- bei Maßnahmen nach Ziffer 0 bis zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Anlagen oder Einrichtungen,
- bei Maßnahmen nach Ziffer 2.1 und 2.2 bis fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens.
Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, die entsprechenden Unterlagen, insbesondere die in Ziffer 5.5 genannten Dokumentationen, vorzulegen und Zutritt zu den betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen können durch die Behörden oder deren Bevollmächtigte, zum Beispiel der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) oder Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA), stichprobenartig begutachtet werden. Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 LHO).
8 Geltungsdauer
Die Verwaltungsvorschrift tritt in der geänderten Fassung am Tag nach der Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über das Förderprogramm KLIMOPASS vom 6. März 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sie gilt für ab dem 28. Juli 2022 gestellte Anträge.
1) Hinweis: Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen fördert im Rahmen des Programms „Flächengewinnen durch Innenentwicklung“ kommunale nicht-investive Vorhaben, die innerörtliche Entwicklungspotenziale im Hinblick auf den effizienten Umgang mit Fläche mobilisieren.