Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Förderung der kommunalen Wärmeplanung in Landkreisen und Gemeinden (VwV freiwillige kommunale Wärmeplanung)
Vom 15. September 2021 – Az.: 6-4503.-4/16 –
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1. Zuwendungszweck
Einer vollständig klimaneutralen Wärmeversorgung kommt eine Schlüsselrolle für die Erreichung der Klimaschutzziele des Landes Baden-Württemberg zu. Zum einen muss der Endenergiebedarf im Gebäudesektor massiv reduziert werden. Zum anderen müssen heute die strategisch richtigen Entscheidungen auf kommunaler Ebene getroffen werden, um den verbleibenden Energiebedarf klimaneutral decken zu können. Dem wird durch die Verpflichtung der Stadtkreise und Großen Kreisstädte zur kommunalen Wärmeplanung Rechnung getragen. Mit der kommunalen Wärmeplanung sollen der aktuelle Wärmebedarf und die Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energieträger und Abwärme sowie für die Anwendung der Kraft-Wärme-Kopplung systematisch erhoben werden und so Konzepte für eine klimaneutrale Wärmeversorgung gemäß Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg erarbeitet werden.
Über den Kreis der verpflichteten Stadtkreise und Großen Kreisstädte hinaus kann der Prozess der Wärmeplanung für viele Gemeinden wichtige Impulse für eine klimaneutrale Wärmeversorgung setzen. Insbesondere im ländlichen Raum mit vielen kleinen Gemeinden kann es sinnvoll sein, diese Projekte interkommunal durchzuführen, um Effizienzpotenziale zu heben. Die Förderung kann daher von einzelnen Gemeinden aber auch von Zusammenschlüssen mehrerer Gemeinden beantragt werden. Dabei ist auch eine Zusammenarbeit mit den verpflichteten Stadtkreisen und Großen Kreisstädten möglich. Gefördert wird die Beauftragung externer Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung eines Wärmeplans gemäß § 7c des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW).
2. Rechtsgrundlagen
2.1 Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung gewährt. Anwendung findet überdies das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW).
2.2 Über die Bewilligung entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht
3. Allgemeine Fördervoraussetzungen
3.1 Zuwendungen können nach Nummer 1.2 der VV-LHO zu § 44 nur für Vorhaben bewilligt werden, mit denen im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen worden sind. Zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns muss der Zuwendungsbescheid vorliegen. Dies gilt nicht für Verpflichtungen, die eine nach § 7d KSG BW zur Erstellung eines Wärmeplans verpflichtete Gemeinde im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verpflichtung eingegangen ist. Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Leistungen ausgeschrieben werden oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn der Antragsteller mit Antragstellung ausdrücklich versichert, dass Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) beachtet wurden und in der Ausschreibung beziehungsweise der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung bzw. ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt. Bereits erfolgte und abgeschlossene Vorarbeiten wie Datenerhebungen und Quartierskonzepte, Planungen für Teilgebiete oder ähnliches können in die Planung einfließen. Sie gehören nicht zum Vorhaben. Aufwendungen dafür sind daher nicht förderfähig.
3.2 Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Landes Baden-Württemberg ist nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für den Fördertatbestand 2.2.2.13 „Klimaneutrale Kommunalverwaltung“ der Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Klimschutz-Plus vom 21. Dezember 2020. Die Förderung eines Vorhabens oder von Teilen eines Vorhabens kann mit anderen öffentlichen Förderungen (zum Beispiel des Bundes) kumuliert werden. Die Gesamtförderung, die dem Zuwendungsempfänger gewährt wird, darf jedoch die jeweils zulässigen maximalen Höchstbeträge nach Ziffer 4.3 nicht überschreiten.
3.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ANBest-K in der aktuellen Fassung.
4. Förderung der Erstellung eines kommunalen Wärmeplans
4.1 Fördergegenstand und Förderbedingungen
Gegenstand der Förderung ist die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans im Sinne von § 7c KSG BW, der sich auf das gesamte Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer gemeinsam antragstellender Gemeinden (folgend „Konvoi“ bezieht). Folgende Bedingungen sind darüber hinaus zu erfüllen:
- Wird der Wärmeplan im Konvoi erstellt, müssen die in § 7c Absatz 2 KSG BW geforderten Bestandteile eines Wärmeplans für jede einzelne Gemeinde klar erkennbar bearbeitet werden. Erläuterungen zu übergeordneten Aspekten wie Methodik, Prozess und Berechnungsgrundlagen können gemeinsam dargestellt werden.
- Der Projektstart ist öffentlich bekanntzugeben. Der Wärmeplan ist zu veröffentlichen.
- Wesentliche statistische und energiewirtschaftliche Kennzahlen zur Wärmeplanung sowie der Wärmeplan selbst sind in einer vom Land zur Verfügung gestellten Datenbank innerhalb von drei Monaten nach Projektende zu hinterlegen.
4.2 Zuwendungsberechtigte
Antragsberechtigt sind folgende kommunale Gebietskörperschaften in Baden-Württemberg:
- Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern, die nicht zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind (Einzelförderung).
- Zusammenschlüsse mehrerer Gemeinden bestehend aus mindestens drei Gemeinden (Konvoiförderung).
- Landkreise als Konvoiführer einer landkreisweiten kommunalen Wärmeplanung für alle kreisangehörigen Gemeinden.
Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern können eine Förderung nur im Rahmen eines Konvois bestehend aus mindestens drei Gemeinden beantragen.
4.3 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben, Form und Höhe der Förderung
4.3.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben die durch die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans durch fachkundige Dritte entstehen (z.B. für Konzeption und Erstellung des Wärmeplans, Ergebnispräsentation, Beteiligung der Öffentlichkeit).
4.3.2 Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form eines zweckgebundenen und nicht rückzahlbaren Zuschusses.
4.3.3 Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und dabei aber maximal:
- Für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans für eine nicht zur Wärmeplanung verpflichtete Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern:
Maximal 60.000 Euro - Für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans für eine nicht zur Wärmeplanung verpflichtete Gemeinde mit mehr als 5.000 Einwohnern aber weniger als 10.000 Einwohnern:
Maximal 30.000 Euro - Für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans für einen Konvoi aus mindestens drei Gemeinden an dem sich mindestens eine zur Wärmeplanung verpflichtete Gemeinde beteiligt:
Maximal 30.000 Euro plus 0,75 Euro je Einwohner der nicht zur Wärmeplanung verpflichteten Gemeinden, plus 5.000 Euro je Gemeinde die sich am Konvoi beteiligt aber nicht zur Erstellung eines Wärmeplans verpflichtet ist. - Für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans für einen Konvoi aus mindestens drei Gemeinden ohne Beteiligung einer zur Wärmeplanung verpflichteten Gemeinde, jedoch mit Beteiligung einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern:
Maximal 60.000 Euro plus 0,75 Euro je Einwohner der beteiligten Gemeinden plus 5.000 Euro je Gemeinde die sich am Konvoi beteiligt. - Für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans für einen Konvoi aus mindestens drei Gemeinden ohne Beteiligung einer zur Wärmeplanung verpflichteten Gemeinde und ohne Beteiligung einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern:
Maximal 30.000 Euro plus 0,75 Euro pro Einwohner der beteiligten Gemeinden plus 5.000 Euro je Gemeinde die sich am Konvoi beteiligt. - Bonus: Wird eine Wärmeplanung für mindestens 80% aller kreisangehörigen Gemeinden eines Landkreises durchgeführt, die mindestens 80% aller Einwohner umfassen, erhöht sich der zuvor ermittelte Maximalbetrag um weitere 30.000 Euro für den Konvoi.
Zur Berechnung des maximal möglichen Förderbetrags, wird der zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Statistischen Landesamt vorgelegte Bevölkerungsstand zum 30. Juni des Vorjahres herangezogen.
4.3.4 Verpflichtete Stadtkreise und Große Kreisstädte können sich an einer Wärmeplanung im Konvoi beteiligen; die dadurch bei diesen Gemeinden entstehenden Ausgaben sind durch die Zuweisungen gemäß § 7d Absatz 4 KSG BW abgegolten.
4.4 Antragstellung
4.4.1 Antragsteller ist bei der Einzelförderung die jeweilige Gemeinde, bei der Konvoiförderung eine federführende Kommune (Gemeinde, Gemeindeverwaltungsverband oder Landkreis). In diesem Fall ist eine Zustimmungserklärung der übrigen Konvoimitglieder zur federführenden Antragstellung erforderlich.
4.4.2 Anträge sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen an den Projektträger zu richten. Entsprechende Formblätter für die Antragstellung können auf der Internetseite des Projektträgers Karlsruhe unter www.ptka.kit.edu abgerufen werden.
Adresse Projektträger Karlsruhe:
Projektträger Karlsruhe
Karlsruher Institut für Technologie
Herrmann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
4.5 Mittelabruf, Einreichungsfrist und Verwendungsnachweis
4.5.1 Im Fall einer Einzelförderung ist der Verwendungsnachweis nach Nummer 7 ANBEST-K mit allen erforderlichen Anlagen spätestens 12 Monate nach Projektbeginn beim Projektträger einzureichen.
4.5.2 Im Fall einer Konvoiförderung, ist der Schlussverwendungsnachweis nach Nummer 7 ANBEST-K mit allen erforderlichen Anlagen spätestens 24 Monate nach Projektbeginn beim Projektträger einzureichen. 12 Monate nach Projektbeginn ist ein Zwischenverwendungsnachweis durch den Konvoiführer beim Projektträger einzureichen.
4.5.3 Im Fall einer Einzelförderung dürfen unter Berücksichtigung von Nummer 1.4 ANBEST-K durch den Antragsteller bis zu 30% der bewilligten Zuwendung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheids angefordert werden. Die übrige Zuwendung wird nach Prüfung des Schlussverwendungsbescheids ausgezahlt.
4.5.4 Im Fall einer Konvoiförderung dürfen unter Berücksichtigung von Nummer 1.4 ANBEST-K durch den Konvoiführer bis zu 30% der bewilligten Zuwendung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheids angefordert werden. Weitere 40% der bewilligten Zuwendung dürfen frühestens 12 Monate nach Projektbeginn unter Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises angefordert werden. Die übrige Zuwendung wird nach Prüfung des Schlussverwendungsnachweises ausgezahlt.
5. Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie tritt am 31.Dezember 2025 außer Kraft.