Förderprogramm

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg (GuW-BW)

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Gründungs- und Wachstums­finanzierung Baden-Württemberg (GuW-BW)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, festigen oder übernehmen oder als kleines oder mittleres Unternehmen Kapital zur Finanzierung von Investitionen oder Betriebsmitteln brauchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zusätzlich die Meistergründungsprämie als Tilgungszuschuss oder den Nachhaltigkeitsbonus als zusätzliche Zinsverbilligung für ein GuW-Darlehen bekommen.

Volltext

Die L-Bank unterstützt Sie bei Ihrer Existenzgründung oder -festigung oder Sie als etabliertes Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder als Freiberuflerin und Freiberufler bei der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • alle Formen der Existenzgründung (Gründung eines neuen Unternehmens, Übernahme eines bestehenden Unternehmens, Erwerb einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen),
  • Nachfolgeregelungen (Übernahme eines bestehenden Unternehmens, Erwerb oder Aufstockung einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen),
  • Betriebserweiterungen (auch Standortverlagerungen),
  • Rationalisierung, Modernisierung,
  • Umstellung von Produktionsverfahren oder Produktpalette,
  • Erwerb von Unternehmen,
  • Betriebsmittel und Warenlager (auch unabhängig von Investitionen).

Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt zwischen EUR 10.000 und EUR 5 Millionen. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Wenn Sie als Jungmeisterin und Jungmeister einen Handwerksbetrieb neu gründen oder einen bestehenden Betrieb übernehmen, bekommen Sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu dem Darlehen die Meistergründungsprämie als Tilgungszuschuss. Die Höhe des Tilungszuschusses beträgt bis 10 Prozent des Darlehensbetrags, jedoch höchstens EUR 10.000. Wenn Sie im Team gründen, kann jede/jeder von Ihnen die Meistergründungsprämie erhalten.

Mit dem Tilungszuschuss müssen Sie das Darlehen nicht in voller Höhe zurückzahlen.

Wenn Sie stufenweise eine Strategie zur Erreichung der Klimaneutralität Ihres Unternehmes entwickeln oder schon entwickelt haben, erhalten Sie eine zusätzliche Zinsverbilligung („Nachhaltigkeitsbonus“).

Falls Sie nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann Ihre Hausbank im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens eine 50-prozentige Bürgschaft (Kombi-Bürgschaft 50) bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg bis zu einer Bürgschaftsobergrenze von maximal EUR 2 Millionen zu besonderen Konditionen beantragen. Reicht die 50-prozentige Bürgschaft nicht aus, übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von EUR 2 Millionen gegebenenfalls auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 Prozent). Für Beträge über EUR 2 Millionen bis EUR 15 Millionen ist die L-Bank zuständig.

Die Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg (GuW-BW), die Meistergründungsprämie und den Nachhaltigkeitsbonus beantragen Sie bitte bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt für das GuW-Darlehen sind

  • Existenzgründende und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU sowie
  • Angehörige der Freien Berufe.

Antragsberechtigt für die Meistergründungsprämie sind Jungmeisterinen und Jungmeister im Handwerk, die sich in Baden-Württemberg selbstständig machen und innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Meisterprüfung ein GuW-Darlehen beantragen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen Ihre Investitionen in Baden-Württemberg durch.
  • Als natürliche Person können Sie einen Antrag stellen, wenn Sie
    • fachlich und kaufmännisch qualifiziert für die unternehmerische Tätigkeit sind,
    • einen hinreichenden unternehmerischen Einfluss im Unternehmen haben, zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt und auch aktiv in der Unternehmensführung tätig sind,
    • erworbene Immobilien oder Mobilien im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vermieten oder verpachten.
  • Als Jungmeisterin und Jungmeister müssen Sie zusätzlich eine Bestätigung der Handwerkskammer vorlegen, dass Sie die handwerklichen Voraussetzungen für die Meistergründungsprämie erfüllen.
  • Um den Nachhaltigkeitsbonus zu bekommen, müssen Sie folgende definierten Klimaschutzkriterien erfüllen, die stufenweise aufeinander aufbauen und die perspektivisch in den kommenden Jahren anzupasssen sind:
    • Stufe 1: Sie haben eine CO2-Bilanz für Ihr Unternehmen erstellt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Treibhausgase,
    • Stufe 2: Sie haben zusätzlich für Ihr Unternehmen ein Reduktionsziel für CO2 und andere Treibhausgase festgelegt und einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung dieser Ziele erstellt.
    • Externe Sachverständige müssen Ihnen die Einhaltung dieser Klimaschutzkriterien schriftlich bestätigen.
  • Ihr Vorhaben muss mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar sein und die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen von bereits begonnenen beziehungsweise abgeschlossenen Vorhaben,
  • Sanierungsfälle,
  • stille Beteiligungen,
  • wohnwirtschaftliche Vorhaben,
  • Vorhaben in der Land- und Forstwirtschaft (Primärproduktion) sowie in der Fischerei und Aquakultur (Primärproduktion),
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg (GuW-BW)

Merkblatt der L-Bank
(Stand: 01.04.2024)

Mit den Förderdarlehen der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-BW) können Unternehmen ihre Investitionen in Baden-Württemberg günstig finanzieren.

GuW-BW richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unabhängig vom Unternehmensalter. Junge KMU erhalten besonders günstige Konditionen.

Für Existenzgründungen von Jungmeistern und Jungmeisterinnen im Handwerk gewährt die L-Bank zusammen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus eine Meistergründungsprämie. Die Unternehmen erhalten die Meistergründungsprämie als Tilgungszuschuss für das GuW-BW-Darlehen.

Um einen Anreiz für nachhaltiges und klimafreundliches Wirtschaften im breiten Mittelstand zu setzen, erhalten Unternehmen, die schrittweise eine Strategie zur Erreichung ihrer Klimaneutralität entwickeln oder schon entwickelt haben, eine zusätzliche Zinsverbilligung aus Mitteln der L-Bank, den so genannten Nachhaltigkeitsbonus.

Die L-Bank bietet GuW-BW in Zusammenarbeit mit der KfW an. GuW-BW orientiert sich an dem KfW-Programm ERP-Förderkredit KMU. Für Investitionen in Baden-Württemberg verbilligt die L-Bank die ohnehin günstigen Sollzinsen des ERP-Förderkredits KMU zusätzlich. Außerdem stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mittel für die Meistergründungsprämie zur Verfügung. Finanziert aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.

1. Was wird gefördert?

1.1 Förderfähige Vorhaben

Gefördert werden:

  • alle Formen der Existenzgründung (Gründung eines neuen Unternehmens, Übernahme eines bestehenden Unternehmens, Erwerb einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen)
  • Nachfolgeregelungen (Übernahme eines bestehenden Unternehmens, Erwerb oder Aufstockung einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen)
  • Betriebserweiterungen (auch Standortverlagerungen)
  • Rationalisierung, Modernisierung
  • Umstellung von Produktionsverfahren oder Produktpalette
  • Erwerb von Unternehmen
  • Betriebsmittelfinanzierung (auch unabhängig von Investitionen)

Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

1.2 Förderfähige Kosten

Im Rahmen der Investitionsvorhaben finanziert die L-Bank Kosten für:

  • Betriebsgrundstücke und Gebäude einschließlich Baunebenkosten
  • Betriebsausstattung (Maschinen, Geräte, Büroeinrichtung und so weiter)
  • Betriebsfahrzeuge/Nutzfahrzeuge
  • Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich tätiger Übernahmen und Beteiligungen.
  • Betriebsmittel und Warenlager
  • Immaterielle Investitionen

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der oder die Antragstellende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder mit einer vergleichbaren staatlichen Förderung gefördert werden, können nur mit einem GuW-BW-Darlehen zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 6) finanziert werden.

1.3 Förderausschlüsse

Nicht gefördert werden:

  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen von bereits begonnenen beziehungsweise abgeschlossenen Vorhaben
  • Sanierungsfälle
  • Treuhandkonstruktionen
  • Stille Beteiligungen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte)

  • Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in Ziffer I der „Ausschlussliste der KfW Bankengruppe“ aufgeführt sind. Diese Liste finden Sie unter www.l-bank.de/guw.
  • Wohnwirtschaftliche Vorhaben
  • Alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 6).

2. Wer wird gefördert?

Anträge stellen können:

  • juristische Personen (zum Beispiel Kapitalgesellschaft, wirtschaftlicher Verein, eingetragene Genossenschaft, Europäische Gesellschaft)
  • rechtsfähige Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft)
  • Stiftungen des privaten Rechts, sofern sie unternehmerisch tätig sind
  • natürliche Personen (zum Beispiel Gründer1), Gesellschafterin)

Die Antragstellenden (nachfolgend Unternehmen) müssen in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen freiberuflichen Tätigkeit handeln.

Natürliche Personen sind nur unter folgenden Voraussetzungen antragsberechtigt:

  • Sie sind fachlich und kaufmännisch qualifiziert für die unternehmerische Tätigkeit.
  • Sie haben einen hinreichenden unternehmerischen Einfluss im Unternehmen, sind zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt und sind auch aktiv in der Unternehmensführung tätig. Sofern das Unternehmen im Handelsregister geführt wird, muss die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Handelsregister eingetragen sein.
  • Falls sie Immobilien oder Mobilien erwerben und diese vermieten oder verpachten, erfolgt dies im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Das heißt, die Mieteinnahmen müssen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG darstellen.

Gefördert werden nur Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) gelten. Sie müssen unter anderem folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

  • Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält, insbesondere zu Verflechtungen, detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (siehe Ziffer 6.3).

Nicht antragsberechtigt sind Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen. Unternehmen, an denen diese Institutionen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, sind jedoch grundsätzlich antragsberechtigt. Hiervon ausgenommen sind Beteiligungen des unmittelbar refinanzierten Instituts, das Vertragspartner der L-Bank ist. Für dessen mittelbare oder unmittelbare Beteiligungen am geförderten Unternehmen gilt über die gesamte Darlehenslaufzeit eine Obergrenze von 25%.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 6).

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten.

Junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt aktiv sind, erhalten eine höhere Zinsverbilligung als etablierte Unternehmen.

Für Existenzgründungen von Jungmeistern und Jungmeisterinnen im Handwerk kann die L-Bank zusätzlich einen Tilgungszuschuss (siehe Anlage zum Merkblatt) aus der Meistergründungsprämie gewähren.

Unternehmen, die Klimaschutzziele verfolgen, erhalten eine zusätzliche Zinsverbilligung (siehe Anlage zum Merkblatt), den so genannten Nachhaltigkeitsbonus.

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil:

  • Bis zu 100% der förderfähigen Kosten

Minimaler Bruttodarlehensbetrag:

  • In der Regel 10.000 Euro

Maximaler Bruttodarlehensbetrag:

  • In der Regel 5 Millionen Euro

3.3 Laufzeitvarianten

  • 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 5 Jahre
  • 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 8 Jahre
  • 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 20 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre

Bei der ausschließlichen Finanzierung von Betriebsmitteln beträgt die maximale Laufzeit 5 Jahre, bei Warenlagern 10 Jahre.

3.4 Auszahlung

Das Darlehen wird zu 100% ausgezahlt.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die KfW und die L-Bank verbilligen die Darlehen innerhalb der (ersten) Sollzinsbindungsfrist.

Die KfW setzt zur Verbilligung Mittel aus dem ERP-Sondervermögen ein, die L-Bank eigene Mittel.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.

Ist bei der gewählten Laufzeitvariante die Darlehenslaufzeit länger als die gewählte 10-jährige Sollzinsbindungsfrist, unterbreitet die L-Bank der Hausbank rechtzeitig vor Ablauf einer Sollzinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus.

Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrundeliegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in Ziffer 3.5.2 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze für die Varianten mit und ohne Nachhaltigkeitsbonus und der aktuelle Tilgungszuschuss (Meistergründungsprämie) sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.

In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

3.8 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.

Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe Ziffer 5).

3.9 Kombinationsmöglichkeiten

Die Kombination mit anderen Fördermitteln (zum Beispiel Kredite, Zulagen, Zuschüsse) ist in der Regel möglich, sofern die Summe der erhaltenen Fördermittel die förderfähigen Kosten nicht übersteigt und die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten sind.

Ausgeschlossen ist jedoch die Kombination mit anderen Förderprogrammen, die Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten, sofern mit den Programmen die gleichen förderfähigen Kosten finanziert werden sollen.

Erhalten die in GuW-BW zu beihilfefreien Konditionen geförderten Stromerzeugungsanlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung, können sie nur mit Fördermitteln kombiniert werden, die keine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts enthalten.

Nicht möglich ist für in diesem Programm geförderte Maßnahmen eine Kombination mit dem ERP-Förderkredit KMU sowie dem ERP-Gründerkredit – StartGeld der KfW.

Falls der Förderhöchstbetrag der L-Bank nicht ausreicht, können aber die darüber hinausgehenden Kosten mit dem ERP-Förderkredit KMU finanziert werden (insgesamt bis zum Höchstbetrag des ERP-Förderkredits KMU für beide Darlehen).

4. Wie wird das Darlehen beantragt?

4.1 Hausbankenverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm GuW-BW, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

Für Existenzgründungen empfehlen wir, vor dem Gespräch mit der Hausbank eine Existenzgründungsberatung in Anspruch zu nehmen (siehe Ziffer 4.7).

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.

Förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag

Außerdem sind einzureichen:

  • Bestätigung zum Förderantrag – Nachhaltigkeitsbonus (Vordruck WF_1101), sofern ein Nachhaltigkeitsbonus beantragt wird (siehe Anlage zum Merkblatt): Hier bestätigt ein Sachverständiger, ob das Unternehmen die Nachhaltigkeitskriterien für die beantragte Stufe des Nachhaltigkeitsbonus erfüllt. Die Hausbank leitet die Bestätigung zum Förderantrag weiter an die L-Bank.
  • Bestätigung zum Förderantrag – Meistergründungsprämie – Handwerkliche Voraussetzungen (Vordruck WF_1102), sofern die Meistergründungsprämie beantragt wird: Hier bestätigt die Handwerkskammer, dass die handwerklichen Voraussetzungen für die Meistergründungsprämie (siehe Anlage zum Merkblatt) erfüllt sind. Die Hausbank leitet die Bestätigung zum Förderantrag weiter an die L-Bank.

Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag

Sofern die Förderung nicht zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 6) beantragt wird, muss das Unternehmen zusätzlich einreichen:

  • De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332), sofern als beihilferechtliche Grundlage die Allgemeine De-minimis-Verordnung beantragt wird (siehe Ziffer 6.2): Hier sind Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Hausbank leitet die De-minimis-Erklärung weiter an die L-Bank.

Unterlagen für den Antragsteller

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.

Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/guw heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Antragstellung bei der Hausbank

Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-) Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Antragstellung bei der L-Bank

Die Hausbank muss den Förderantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabenbeginn an die L-Bank weitergeleitet haben. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.

Vorhabenbeginn

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe).

Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen muss die ausbezahlten Darlehensbeträge innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist). Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mittel an die L-Bank zurückgezahlt werden. Eine Auszahlung ist erst wieder möglich, wenn die Mittel fristgerecht eingesetzt werden können.

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung auf dem L-Bank-Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“.

Bei Darlehen ohne Tilgungszuschuss aus der Meistergründungsprämie kann das Formular bei der Hausbank verbleiben. Die Hausbank muss die L-Bank jedoch über subventionsrelevante Änderungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) informieren.

Bei Darlehen mit Tilgungszuschuss aus der Meistergründungsprämie ist das ausgefüllte und unterschriebene Verwendungsnachweisformular immer bei der L-Bank einzureichen (siehe Anlage Meistergründungsprämie).

4.6 Erneute Antragstellung nach Verzicht

Ein Verzicht auf das Darlehen der L-Bank ist möglich, solange die L-Bank das Darlehen noch nicht an die Hausbank ausgezahlt hat. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der L-Bank kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden. Für dieses Darlehen sind die zum Zeitpunkt der neuen Darlehenszusage geltenden Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn maßgeblich.

Eine Antragstellung ohne Sperrfrist ist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

4.7 Beratungsangebote

Ein Netzwerk aus verschiedenen Institutionen wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, freiberuflichen Kammern sowie Branchenverbänden unterstützt Existenzgründer und Unternehmer in Baden-Württemberg mit vielfältigen Beratungsangeboten.

Auch die baden-württembergischen Förderinstitute Bürgschaftsbank, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft und L-Bank sind in das Netzwerk eingebunden.

Existenzgründungsberatung

Speziell vor und während der Gründungsphase kann es sinnvoll sein, branchenspezifische Erfahrung und Wissen von externen Fachleuten einzubinden. Die Kammern und Verbände bieten dazu zum Beispiel individuelle Beratung in Form von Einzelgesprächen an. Sie ermöglichen es, das Geschäftskonzept mit branchenerfahrenen Experten zu diskutieren, weiterzuentwickeln, verschiedene Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten kennenzulernen und die Unterlagen für das Gespräch bei der Hausbank zu optimieren.

Fördermittelberatung

Mit den Finanzierungssprechtagen bietet die L-Bank zusammen mit ihren Partnern eine umfassende Beratung rund um den Einsatz von Fördermitteln. Die Sprechtage finden regelmäßig vor Ort in allen Kammerbezirken oder auch online statt. Die Beratung ist kostenlos. Die Anmeldung erfolgt über die Kammern vor Ort. Alle Termine und Ansprechpartner sind im Internet unter www.l-bank.de/finanzierungssprechtage abrufbar.

5. Risikoübernahmen

Falls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 2 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 2 bis 15 Millionen Euro. Sie bieten unterschiedliche Bürgschaftsvarianten an.

5.1 Kombi-Bürgschaft 50

Für GuW-BW bieten Bürgschaftsbank und L-Bank Kombi-Bürgschaften 50 an.

Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für Förderdarlehen der L-Bank.

Sie werden in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt.

Verbürgt werden 50% des Förderdarlehens. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte Förderdarlehen beantragt wird. Dabei kann die Kombi-Bürgschaft 50 bei der Ermittlung der Besicherungsklasse als werthaltige Sicherheit berücksichtigt werden.

5.2 Allgemeine Bürgschaften der L-Bank/Standardprogramm der Bürgschaftsbank

Außerhalb der Kombi-Bürgschaften 50 übernimmt die Bürgschaftsbank in ihrem Standardprogramm bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 2 Millionen Euro auch höhere Risikoanteile (bis zu 80%). Die L-Bank übernimmt bei höheren Bürgschaftsbeträgen in der Regel bis zu 50% des Risikos.

5.3 Ansprechpartner für Risikoübernahmen

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter bw.ermoeglicher.de beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmensfinanzierung (Telefon 0711 122-2999) oder unter www.l-bank.de/bürgschaft.

6. EU-Beihilferecht

Darlehen aus der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg (GuW-BW) können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen.

Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen und/oder aufgrund des Tilgungszuschusses entstehen.

Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden. Ein Tilgungszuschuss stellt immer in voller Höhe eine Beihilfe dar.

Für beihilfefreie Darlehen gelten die folgenden Regelungen nicht. Die Zinssätze bei beihilfefreien Darlehen liegen über dem Referenzzinssatz gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 (Referenzzinsmitteilung)).

Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind:

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1))
  • Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1))

Diese Verordnungen verpflichten L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben (insbesondere siehe Ziffer 6.1. bis 6.3).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 5 AGVO beziehungsweise in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Allgemeine De-minimis-Verordnung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, beziehungsweise Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder im Zusammenhang mit der Fischerei und Aquakultur. Eine Förderung ist jedoch möglich, sofern die Unternehmen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln beziehungsweise die Investition zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung aus diesem Darlehensprogramm gewährt werden.

6.1 KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO

Für die Gründung eines neuen Unternehmens sowie für die Erweiterung und für den Erwerb beziehungsweise die Übernahme von bestehenden Unternehmen gewährt die L-Bank Beihilfen in der Regel auf der Grundlage von Artikel 1 bis 12 und 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Auf Wunsch des Antragstellers können für diese Vorhaben Allgemeine De-minimis-Beihilfen (siehe Ziffer 6.2) gewährt werden.

Von der Förderung mit KMU-Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO (siehe Ziffer 6.3).

Förderfähig sind die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte einschließlich einmaliger nicht amortisierbarer Kosten, die direkt mit der Investition und ihrer Erstinstallation verbunden sind, zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.

Im Rahmen von Betriebsübernahmen ist der Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte förderfähig, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Investition. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Grundsätzlich werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die nicht mit dem Käufer in Verbindung stehen, berücksichtigt.

Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.

Eine Ersatzinvestition stellt somit keine Investition im obigen Sinne dar.

Immaterielle Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;

b) sie sind abschreibungsfähig;

c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;

d) sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden.

Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs können für den Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr unter den Voraussetzungen des Artikel 17 AGVO Beihilfen erhalten.

Immobilieninvestitionen zur Fremdvermietung sind nach Artikel 17 AGVO nicht förderfähig.

Bei Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO sind die Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität (Artikel 7 AGVO) und Kumulierung (Artikel 8 AGVO) einzuhalten, insbesondere:

  • Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
  • Für Investitionsbeihilfen an KMUs beträgt die Beihilfeintensität maximal 20% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen, sowie 10% der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen (KMU) und Investitionsvorhaben 8,25 Millionen Euro.

Nach diesem Darlehensprogramm gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

6.2 Allgemeine De-minimis-Beihilfen

Beihilfen unter anderem für nachfolgende Vorhaben gewährt die L-Bank unter den Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung:

Rationalisierung, Modernisierung

  • Umstellung von Produktionsverfahren oder der Produktpalette
  • Finanzierung von Betriebsmitteln und Warenlagern
  • Erwerb einer Betriebsstätte, die nicht von Stilllegung bedroht ist oder von Dritten, die bereits Anteile halten, oder unter Marktpreis erworben wird
  • Reine Ersatzinvestitionen
  • Erwerb von bisher gepachteten Geschäftsräumen
  • Immobilieninvestitionen zur Fremdvermietung

Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung

  • Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen De-minimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
  • Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
  • Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20% für kleine Unternehmen und 10% für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.

Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einreichen. Hier sind Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.

Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt De-minimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.l-bank.de/guw heruntergeladen werden.

6.3 Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten

Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

7. Hinweis ERP-Vergabebedingungen

Für die Darlehen der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg gelten auch die Allgemeinen Bedingungen der KfW für die Vergabe von ERP-Mitteln, die in diesem Programmmerkblatt sowie in den Allgemeinen Bestimmungen I und II und dem Darlehensangebot („Darlehenszusage“) der L-Bank verankert sind.

8. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II

Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in den Ziffern 14 und 15.

Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.

9. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Darlehensprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027, befristet.

 

Anlage 1

Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg (GuW-BW)
Anlage Meistergründungsprämie

Spezielle Regelungen für die zusätzliche Meistergründungsprämie

M.1 Fördervoraussetzungen

Die Meistergründungsprämie können Jungmeister und Jungmeisterinnen beantragen, die sich in Baden-Württemberg selbstständig machen und innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Meisterprüfung die Darlehensförderung nach dem Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg (GuWBW) bei der L-Bank beantragen. Die Jungmeister können einen Handwerksbetrieb neu gründen, einen bestehenden Betrieb übernehmen (zum Beispiel im Rahmen einer Nachfolgeregelung), sich an einem bestehenden Betrieb beteiligen oder in ihren jungen Betrieb investieren.

Die weiteren Fördervoraussetzungen für GuW-BW, insbesondere die förderfähigen Kosten (Ziffer 1.2), die Unternehmensgröße (KMU) (Ziffer 2) und die Förderausschlüsse (Ziffer 1.3 und 2) müssen ebenfalls erfüllt sein.

M.2 Art der Förderung

Die zusätzliche Förderung besteht aus der Meistergründungsprämie, die als Tilgungszuschuss für das zinsverbilligte Darlehen gewährt wird. Alle förderfähigen Kosten gemäß Ziffer 1.2 des Merkblattes werden bei der Berechnung der Meistergründungsprämie berücksichtigt.

Der Tilgungszuschuss aus der Meistergründungsprämie beträgt 10% des Bruttodarlehensbetrags, maximal 10.000 Euro. Bei Teamgründungen kann jede antragsberechtigte Jungmeisterin die Meistergründungsprämie in dieser Höhe erhalten. Dies gilt auch bei unternehmensbezogener Antragstellung. Befinden sich im Gründungsteam aber Personen, die die Antragsvoraussetzungen der Meistergründungsprämie nicht erfüllen, wird der Tilgungszuschuss nur anteilig entsprechend den Beteiligungsquoten der antragsberechtigten Personen berechnet.

M.3 Förderverfahren

Die Jungmeister beantragen die Meistergründungsprämie zusammen mit dem GuW-BW-Förderdarlehen bei ihrer Hausbank. Der unterschriebene Förderantrag muss spätestens 24 Monate nach der Meisterprüfung bei der L-Bank vorliegen.

Bei Antragstellung müssen die Jungmeisterinnen zusätzlich eine Bestätigung der Handwerkskammer vorlegen, dass sie die handwerklichen Voraussetzungen für die Meistergründungsprämie erfüllen. Für die Bestätigung steht das Formular „Bestätigung zum Förderantrag – Meistergründungsprämie – Handwerkliche Voraussetzungen“ zur Verfügung (Vordruck WF_1102). Die Hausbank leitet dieses Formular zusammen mit den anderen notwendigen Antragsunterlagen (siehe Ziffer 4.2) weiter an die L-Bank.

Nach positiver Entscheidung der L-Bank schließt die Hausbank einen Darlehensvertrag mit dem Unternehmen. Dieser Vertrag enthält auch Zusatzregelungen für die Meistergründungsprämie.

Das Unternehmen ruft das Darlehen bei der Hausbank ab (siehe Ziffer 4.4). Nach Abschluss des Vorhabens weist es gegenüber der Hausbank nach, dass es das Darlehen gemäß den Vertragsbestimmungen verwendet hat (siehe Ziffer 4.5). Das Ergebnis dokumentiert die Hausbank auf dem Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“. Sie reicht anschließend das Formular mit allen Unterschriften bei der L-Bank ein.

Bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises setzt die L-Bank die genaue Höhe des Tilgungszuschusses fest. Die Gutschrift des Tilgungszuschusses erfolgt zum übernächsten Quartalsende.

Wird das Darlehen nach Festsetzung des Tilgungszuschusses innerhalb des Zeitraums der ersten Sollzinsbindung vorzeitig zurückgezahlt, wird der Tilgungszuschuss anteilig widerrufen und gekürzt. Falls der Tilgungszuschuss schon gutgeschrieben ist, ist er zudem anteilig zu erstatten.

M.4 Sonstiges

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für die Meistergründungsprämie verfügbaren Haushaltsmittel des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Entscheidend ist das Datum, wann der vollständige Antrag bei der L-Bank eingegangen ist.

Die Kombination von Meistergründungsprämie und Nachhaltigkeitsbonus für ein GuW-BW-Darlehen ist möglich.

 

Anlage 2
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg (GuW-BW)
Anlage Nachhaltigkeitsbonus

Spezielle Regelungen für den zusätzlichen Nachhaltigkeitsbonus

N.1 Fördervoraussetzungen

Unternehmen, die Klimaschutzziele verfolgen, erhalten in der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Baden-Württemberg eine zusätzliche Zinsverbilligung, den so genannten Nachhaltigkeitsbonus.

Zur Gewährung des Nachhaltigkeitsbonus ist mindestens die Erfüllung des in der Bestätigung zum Antrag näher definierten Nachhaltigkeitskriteriums der Stufe 1 erforderlich. Für Unternehmen, die zusätzlich das erste Nachhaltigkeitskriterium der Stufe 2 erfüllen, erhöht sich der Nachhaltigkeitsbonus. Die Erfüllung des zweiten Nachhaltigkeitskriteriums der Stufe 2 ist optional und hat keinen Einfluss auf den Nachhaltigkeitsbonus.

Nachhaltigkeitskriterium Stufe 1:

  • Erstellung einer CO2-Bilanz, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Treibhausgase

Nachhaltigkeitskriterien Stufe 2:

  • Festlegung eines Reduktionsziels für CO2 und andere Treibhausgase + Erstellung eines Maßnahmenkatalogs zur Erreichung dieses Ziels im Unternehmen (Scope 1- und Scope 2-Emissionen). Dabei sollen die Emissionen um mindestens 50% bis 2030 reduziert werden.

Festlegung eines Reduktionsziels für CO2 und andere Treibhausgase + Erstellung eines Maßnahmenkatalogs zur Erreichung dieses Ziels in den vorgelagerten Stufen (Scope 3-Emissionen)

Die CO2-Bilanz für Stufe 1 können die Unternehmen mit Hilfe von Bilanzierungstools selbst erstellen oder von externen Experten erstellen lassen. Den ermittelten CO2-Ausstoß trägt das Unternehmen in der „Bestätigung zum Förderantrag – Nachhaltigkeitsbonus“ ein. Es lässt die Angaben von einem Sachverständiger oder einer Sachverständigen aus dem Expertennetzwerk der L-Bank bestätigen, sofern die CO2-Bilanz nicht mit einem von der L-Bank anerkannten Bilanzierungstool erstellt wurde. Auch die Experten und Expertinnen aus dem L-Bank-Netzwerk helfen bei der Erstellung von Treibhausgas-Bilanzen.

Den Maßnahmenkatalog für Stufe 2 kann das Unternehmen ebenfalls selbst erstellen oder von externen Experten oder sachverständigen Personen aus dem L-Bank-Netzwerk erstellen lassen. In allen Fällen muss ein Experte aus dem L-Bank-Netzwerk auf der „Bestätigung zum Förderantrag – Nachhaltigkeitsbonus“ bestätigen, dass die Kriterien für Stufe 2 eingehalten sind. Die Unterstützung des L-Bank- Netzwerkes ist für das Unternehmen bei Beantragung des Nachhaltigkeitsbonus Stufe 2 kostenlos.

Die Kontaktdaten für das Expertennetzwerk der L-Bank sowie die anerkannten Bilanzierungstools sind unter www.l-bank.de/nhb abrufbar.

N.2 Art der Förderung

Die zusätzliche Förderung besteht aus dem Nachhaltigkeitsbonus der Stufe 1 oder 2, der als Zinsverbilligung auf das GuW-BW-Förderdarlehen gewährt wird.

N.3 Förderverfahren

Die Unternehmen beantragen das zinsverbilligte Darlehen bei ihrer Hausbank.

Bei Antragstellung müssen die Unternehmen die „Bestätigung zum Förderantrag – Nachhaltigkeitsbonus“ (Vordruck WF_1101) vorlegen, gegebenenfalls mit der Unterschrift von einem Experten oder einer Expertin aus dem Netzwerk der L-Bank. Die Hausbank leitet dieses Formular zusammen mit den anderen notwendigen Antragsunterlagen (siehe Ziffer 4.2) weiter an die L-Bank.

Die zusätzliche Zinsverbilligung setzt eine positive Entscheidung der L-Bank über den Nachhaltigkeitsbonus voraus und wird nur im Zusammenhang mit einem zinsverbilligten Darlehen der Hausbank an das Unternehmen nach dem Programm GuW-BW gewährt.

Das Unternehmen ruft das Darlehen bei der Hausbank ab (siehe Ziffer 4.4). Nach Abschluss des Vorhabens weist es gegenüber der Hausbank nach, dass es das Darlehen gemäß den Vertragsbestimmungen verwendet hat (siehe Ziffer 4.5). Das Ergebnis dokumentiert die Hausbank auf dem Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“. Das Formular verbleibt bei der Hausbank. Die Hausbank muss die L-Bank jedoch über subventionsrelevante Änderungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) informieren.

N.4 Sonstiges

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Entscheidend ist das Datum, wann der vollständige Antrag bei der L-Bank eingegangen ist.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein

 

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