Richtlinie
Innovationsfinanzierung 4.0
Merkblatt der L-Bank
(Stand: 01.04.2024)
Die L-Bank unterstützt mit der Innovationsfinanzierung 4.0 Vorhaben, die für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Baden-Württemberg von besonderer Bedeutung sind: Innovationsvorhaben, Digitalisierungsvorhaben, Vorhaben innovativer Unternehmen sowie Geschäftsmodellinnovationen.
Die L-Bank bietet die Innovationsfinanzierung 4.0 in Zusammenarbeit mit der KfW an. Grundlage ist der ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit. Die Programmbestimmungen entsprechen im Wesentlichen denen des KfW-Programms. Die L-Bank vergünstigt jedoch die attraktiven Konditionen des ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredits zusätzlich.
Für Baden-Württemberg bietet die L-Bank zur Bewältigung des Strukturwandels zusätzlich den Förderschwerpunkt „Innovative Geschäftsmodelle“ an. Ziel ist es, das hohe technologische Know-how der baden-württembergischen Unternehmen zu mobilisieren und die Neuausrichtung ihres Geschäftsmodells auf die Märkte der Zukunft zu unterstützen. So können die Unternehmen die notwendige Anpassung an zukünftige Wertschöpfungsstrukturen schneller und gezielter umsetzen. Die Unternehmen erhalten für die Konzeption und Einführung innovativer Geschäftsmodelle eine intensivere Förderung.
1. Was wird gefördert?
1.1 Förderfähige Vorhaben
- Innovative Vorhaben
Gefördert wird die Entwicklung von neuen oder substantiell verbesserten Produkten, Verfahren/Prozessen oder Dienstleistungen, die neu für das Unternehmen sind. - Digitalisierungsvorhaben
Gefördert werden Vorhaben zur Digitalisierung von Produktionsprozessen und von Produkten, die Entwicklung und Implementierung von Strategien und Konzepten zur Digitalisierung sowie alle mit der Digitalisierung verbundenen Weiterbildungsmaßnahmen. Die Vorhaben müssen zu einer für das Unternehmen neuen Anwendung führen. Eine genaue Liste der förderfähigen Vorhaben findet sich in der Anlage zum Merkblatt. - Innovative Unternehmen
Gefördert werden alle Vorhaben von Unternehmen, die von ihrer Grundausrichtung als innovativ oder schnell wachsend gelten. Die einzelnen Kriterien sind in der Anlage zum Merkblatt erläutert. - Innovative Geschäftsmodelle
Gefördert werden die Entwicklung und Einführung innovativer Geschäftsmodelle, insbesondere zur Anpassung an neue Wertschöpfungsketten: - Ablösung des bisherigen Geschäftsmodells durch ein neues Geschäftsmodell
- Diversifizierung des bisherigen Geschäftsmodells
- Anpassung des bisherigen Geschäftsmodells an technologische Veränderungen, wie zum Beispiel den Einsatz von Schlüsseltechnologien
Das innovative Geschäftsmodell muss auf alle Fälle eine Neuausrichtung des Unternehmens gegenüber seinen Kunden beziehungsweise auf dem Markt zum Ziel haben (siehe Anlage zum Merkblatt).
Alle Vorhaben müssen am Standort Baden-Württemberg durchgeführt werden. Das Unternehmen bestätigt bei Antragstellung, dass das Vorhaben die innovationsbezogenen Kriterien gemäß Anlage zum Merkblatt erfüllt.
Zudem muss das Vorhaben die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
1.2 Förderfähige Kosten
Es werden alle vorhabensbezogenen Aufwendungen für Investitionen und Betriebsmittel wie zum Beispiel Personalkosten, Kosten für externe FuE-Aufträge oder Beratungsdienstleistungen, IT-Kosten, Reisekosten finanziert. Im Förderschwerpunkt „Innovative Geschäftsmodelle“ zählen auch Investitionen in Gebäude oder Produktionsanlagen oder Ähnliches zu den vorhabensbezogenen Aufwendungen, sofern sie für die Einführung des neuen Geschäftsmodells notwendig sind.
Bei Vorhaben mit einem geringen Anteil an Investitionen kann aus Vereinfachungsgründen auch nur eine Schätzung der vorhabensbezogenen Personalkosten vorgenommen werden. Finanziert wird dann maximal das Zweifache dieses Betrags (vereinfacht ermittelte Kosten).
Bei der Förderung innovativer Unternehmen werden – unabhängig von einem konkreten Innovationsvorhaben – alle Aufwendungen des Unternehmens für Investitionen, Betriebsmittel und Warenlager finanziert.
In den Schwerpunkten „Innovative Vorhaben“, „Digitalisierungsvorhaben“ und „Innovative Geschäftsmodelle“ werden Kosten finanziert, die innerhalb eines Zeitraums von maximal 24 Monaten ab Vorhabensbeginn anfallen.
Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der oder die Antragstellende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder mit einer vergleichbaren staatlichen Förderung gefördert werden, können nur mit einem Darlehen aus dem Programm Innovationsfinanzierung 4.0 zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 6) finanziert werden.
1.3 Förderausschlüsse
Nicht gefördert werden:
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
- Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen in Form von Share Deals
- Treuhandkonstruktionen
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (zum Beispiel käuflicher Erwerb)
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG beziehungsweise die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
- sowie der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte)
- Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in Ziffer I der „Ausschlussliste der KfW-Bankengruppe“ aufgeführt sind. Diese Liste finden Sie unter www.l-bank.de/innovation.
Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 6).
2. Wer wird gefördert?
Gefördert werden neu gegründete und etablierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe.
Bei der Förderung innovativer Unternehmen müssen die Antragsteller weitere Voraussetzungen erfüllen (siehe Anlage zum Merkblatt.)
Gefördert werden überwiegend Unternehmen, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) handelt. Sie müssen unter anderem folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):
- Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
- Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.
Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.
Größere mittelständische Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen, können gefördert werden, wenn sie sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und wenn der Gruppenumsatz 500 Millionen Euro nicht überschreitet.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (siehe Ziffer 6.3).
Nicht antragsberechtigt sind Kreditinstitute, Versicherungen und vergleichbare Finanzinstitutionen. Unternehmen, an denen diese Institutionen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, sind jedoch grundsätzlich antragsberechtigt. Hiervon ausgenommen sind Beteiligungen des unmittelbar refinanzierten Instituts, das Vertragspartner der L-Bank ist. Für dessen mittelbare oder unmittelbare Beteiligungen am geförderten Unternehmen gilt über die gesamte Darlehenslaufzeit eine Obergrenze von 25%.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.
Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 6).
3. Wie wird gefördert?
3.1 Art der Finanzierung
Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten.
Neben der Zinsverbilligung kann die L-Bank einen Tilgungszuschuss gewähren.
In welchen Schwerpunkten die L-Bank einen Tilgungszuschuss gewährt und wie hoch dieser ist, können Sie der jeweils aktuellen Konditionenübersicht unter www.l-bank.de/innovation entnehmen.
In allen Förderschwerpunkten bietet die L-Bank sowohl für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch für größere Unternehmen (Nicht-KMU/GU) zusätzlich beihilfefreie Programmvarianten an. In diesen Varianten ist jedoch kein Tilgungszuschuss möglich.
3.2 Umfang der Finanzierung
Finanzierungsanteil:
- Bis zu 100% der förderfähigen Kosten
Minimaler Bruttodarlehensbetrag:
Maximaler Bruttodarlehensbetrag:
- 5 Millionen Euro (für KMU)
- Bis zu 25 Millionen Euro (für Nicht-KMU), im Schwerpunkt „Innovative Unternehmen“ bis zu 7,5 Millionen Euro
Sonderregelungen im Förderschwerpunkt „Innovative Unternehmen“:
Erfolgt die Einstufung als innovatives Unternehmen aufgrund einer früheren Innovationsförderung (siehe Anlage zum Merkblatt), gelten folgende Grenzen für den maximalen Bruttodarlehensbetrag:
- Bei früherer Darlehensförderung: Dreifacher Betrag des früheren Darlehens
- Bei früherer Zuschussförderung: Zehnfacher Betrag des Zuschusses
3.3 Laufzeitvarianten
- 5 Jahre, mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 5 Jahre
- 7 Jahre, mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 7 Jahre
- 10 Jahre, mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
3.4 Auszahlung
Das Darlehen wird zu 100% ausbezahlt.
3.5 Sollzinssätze
3.5.1 Zinsverbilligung
Die KfW und die L-Bank verbilligen die Darlehen innerhalb der Sollzinsbindungsfrist.
Die Höhe der Zinsverbilligung und damit die Sollzinsen können für die einzelnen Förderschwerpunkte unterschiedlich sein.
Die KfW setzt zur Verbilligung Mittel aus dem ERP-Sondervermögen ein, die L-Bank eigene Mittel.
3.5.2 Sollzinsbindungsfrist
Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.
Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat.
3.5.3 Bereitstellungsprovision
Es fällt keine Bereitstellungsprovision an.
3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem
Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.
Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.
Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in Ziffer 3.5.2 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen.
Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.
3.5.5 Konditionenübersicht
Die aktuellen Sollzinssätze und Tilgungszuschüsse sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.
In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen.
3.5.6 Zinstermine
Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.
3.6 Tilgung
Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten zum Quartalsende.
3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.
Wird das Darlehen innerhalb des Zeitraums der ersten Sollzinsbindung vorzeitig zurückgezahlt, ist ein gegebenenfalls gewährter, auf die gesamte Laufzeit bezogener Tilgungszuschuss anteilig zu erstatten.
3.8 Sicherheiten
Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.
Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe Ziffer 5.).
3.9 Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Kombination mit anderen Fördermitteln (zum Beispiel Kredite, Zulagen, Zuschüsse) ist in der Regel möglich, sofern die Summe der erhaltenen Fördermittel die förderfähigen Kosten nicht übersteigt und die zulässigen Beihilfeobergrenzen eingehalten sind. Zuschüsse mindern die zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer 1.2 des Merkblatts.
Ausgeschlossen ist jedoch die Kombination mit anderen Förderprogrammen, die Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten, sofern mit den Programmen die gleichen förderfähigen Kosten finanziert werden sollen.
Erhalten die in der Innovationsfinanzierung 4.0 zu beihilfefreien Konditionen geförderten Stromerzeugungsanlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung, können sie nur mit Fördermitteln kombiniert werden, die keine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts enthalten.
Nicht möglich ist für in diesem Programm geförderte Maßnahmen eine Kombination mit dem „ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit“ der KfW. Falls jedoch der Förderhöchstbetrag der L-Bank nicht ausreicht, können die darüberhinausgehenden Kosten mit dem ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit der KfW finanziert werden (insgesamt bis zum Höchstbetrag des ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredits für beide Darlehen).
Ziffer 6 dieses Merkblattes bleibt hiervon unberührt.
4. Wie wird das Darlehen beantragt?
4.1 Hausbankenverfahren
Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Diese leitet den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Innovationsfinanzierung 4.0, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.
Falls die Hausbank zur technischen Risikoabschätzung einen externen Sachverständigen hinzuzieht, erhält die Hausbank auf Wunsch eine pauschale Vergütung. Die Hausbank gibt bei Antragstellung an, dass ein externer Berater beauftragt wurde. Die Pauschale wird nach Zustandekommen des Darlehensvertrages an die Hausbank überwiesen.
Die externen Berater müssen über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Bewertung von FuE-Vorhaben mittelständischer Unternehmen oder von Vorhaben in den entsprechenden Technologiefeldern verfügen.
4.2 Antragsunterlagen
Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.
Förderrechtliche Anlagen zum Förderantrag
Zusätzlich ist einzureichen:
- Bestätigung zum Förderantrag – Innovationsfinanzierung 4.0 (Vordruck WF 1103): Dort bestätigt das Unternehmen die Einhaltung der Kriterien für förderfähige Vorhaben oder Unternehmen gemäß Anlage zum Merkblatt. Die Hausbank leitet die Bestätigung zum Förderantrag weiter an die L-Bank.
Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag
Sofern die Förderung nicht zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 6) beantragt wird, muss das Unternehmen zusätzlich einreichen:
- De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332), sofern als beihilferechtliche Grundlage die Allgemeine De-minimis-Verordnung beantragt wird (siehe Ziffer 6.1): Auf diesem Formular macht das Unternehmen Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen. Die Hausbank leitet die De-minimis-Erklärung weiter an die L-Bank.
Unterlagen für den Antragsteller
Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.
Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/innovation heruntergeladen werden.
4.3 Rechtzeitige Antragstellung
Antragstellung bei der Hausbank
Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.
Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.
Antragstellung bei der L-Bank
Die Hausbank muss den Förderantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabenbeginn an die L-Bank weitergeleitet haben. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.
Vorhabenbeginn
Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition, der Beginn der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsarbeiten oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgeblich ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
4.4 Mittelabruf
Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Das Darlehen soll innerhalb von 12 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes („Datum der Darlehenszusage“) der L-Bank vollständig abgerufen werden. Diese Frist kann im Einzelfall verlängert werden.
Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen muss die ausbezahlten Darlehensbeträge innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist). Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mittel an die L-Bank zurückgezahlt werden. Eine Auszahlung ist erst wieder möglich, wenn die Mittel fristgerecht eingesetzt werden können.
4.5 Verwendungsnachweis
Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.
4.5.1 Verwendungsnachweis bei KMU
Bei Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen prüft die Hausbank die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung auf dem L-Bank-Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“.
Bei Darlehen ohne Tilgungszuschuss ist die Verwendungsnachweisprüfung in der Regel damit abgeschlossen. Nur wenn sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage ergeben, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.
Bei Darlehen mit Tilgungszuschuss ist das Verwendungsnachweisformular, von Unternehmen und Hausbank unterschrieben, bei der L-Bank einzureichen. Bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises setzt die L-Bank den genauen Tilgungszuschuss fest. Die Gutschrift des Tilgungszuschusses erfolgt zum übernächsten Quartalsende.
4.5.2 Verwendungsnachweis bei Nicht-KMU (GU)
Bei Darlehen ohne Tilgungszuschuss an größere Unternehmen (Nicht-KMU/GU) prüft die Hausbank die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis in banküblicher Form.
Bei Darlehen mit Tilgungszuschuss dokumentiert die Hausbank das Ergebnis ihrer Prüfung auf dem L-Bank Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“. Sie reicht das Formular, von Unternehmen und Hausbank unterschrieben, bei der L-Bank ein. Auf Basis dieser Angaben setzt die L-Bank den Tilgungszuschuss fest.
4.6 Erneute Antragstellung nach Verzicht
Ein Verzicht auf das Darlehen der L-Bank ist möglich, solange die L-Bank das Darlehen noch nicht an die Hausbank ausgezahlt hat. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der L-Bank kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden. Für dieses Darlehen sind die zum Zeitpunkt der neuen Darlehenszusage geltenden Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabensbeginn maßgeblich.
Eine Antragstellung ohne Sperrfrist ist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
5. Risikoübernahmen
Falls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 2 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 2 bis 15 Millionen Euro. Sie bieten unterschiedliche Bürgschaftsvarianten an.
5.1 Kombi-Bürgschaft 50
Für die Innovationsfinanzierung 4.0 bieten Bürgschaftsbank und L-Bank Kombi-Bürgschaften 50 an. Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für Förderdarlehen der L-Bank. Sie werden in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt. Verbürgt werden 50% des Förderdarlehens. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte Förderdarlehen beantragt wird. Dabei kann die Kombi-Bürgschaft 50 bei der Ermittlung der Besicherungsklasse als werthaltige Sicherheit berücksichtigt werden.
5.2 Allgemeine Bürgschaften der L-Bank/Standardprogramm der Bürgschaftsbank
Außerhalb der Kombi-Bürgschaften 50 übernimmt die Bürgschaftsbank in ihrem Standardprogramm bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 2 Millionen Euro auch höhere Risikoanteile (bis zu 80%). Die L-Bank übernimmt bei höheren Bürgschaftsbeträgen in der Regel 50% des Risikos.
5.3 Ansprechpartner für Risikoübernahmen
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter bw.ermoeglicher.de beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmensfinanzierung (Telefon 0711 122-2999) oder unter www.l-bank.de/bürgschaft.
6. EU-Beihilferecht
Darlehen aus der Innovationsfinanzierung 4.0 können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen.
Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen und/oder aufgrund des Tilgungszuschusses entstehen. Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden. Der Tilgungszuschuss stellt immer in voller Höhe eine Beihilfe dar.
Für beihilfefreie Darlehen gelten die folgenden Regelungen nicht. Die Zinssätze bei beihilfefreien Darlehen liegen über dem Referenzzinssatz gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 (Referenzzinsmitteilung)).
Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind
- Allgemeine De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1))
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1))
Diese Verordnungen verpflichten L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben (insbesondere siehe Ziffer 6.1. bis 6.3).
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2, 3 und 5 AGVO beziehungsweise in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Allgemeine De-minimis-Verordnung.
Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, beziehungsweise Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder im Zusammenhang mit der Fischerei und Aquakultur. Eine Förderung ist jedoch möglich, sofern die Unternehmen in Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit handeln beziehungsweise die Investition zur Ausübung einer wirtschaftlichen (gewerblichen) Tätigkeit eingesetzt wird. Es ist durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherzustellen, dass die gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung in aus diesem Darlehensprogramm gewährt werden.
6.1 Allgemeine De-minimis-Beihilfen
In der Regel gewährt die L-Bank die Beihilfen unter den Voraussetzungen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung. Diese Verordnung findet insbesondere Anwendung, wenn die förderfähigen Kosten in einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden, sowie für die Vorhaben von größeren Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen.
Zulässige Beihilfeobergrenzen und Kumulierung
- Für die Berechnung der Beihilfeobergrenzen werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
- Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen in Deutschland gewährten Allgemeinen Deminimis-Beihilfen, der sich auch aus einer Kumulierung mehrerer Bewilligungen ergeben kann, darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
- Sofern ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen erhält, müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
- Zudem müssen De-minimis-Beihilfen mit anderen Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfen darstellen, kumuliert werden, falls es sich um dieselben förderfähigen Aufwendungen handelt. Dabei dürfen De-minimis-Beihilfen gemeinsam mit den anderen Beihilfen (zum Beispiel KMU-Beihilfen auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) die in einer Kommissionsvorschrift genannte Höchstintensität (zum Beispiel 20% für kleine Unternehmen und 10% für mittlere Unternehmen) nicht überschreiten.
Bei Antragstellung muss der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (Vordruck 1332) einreichen. Hier sind Angaben über die in den vergangenen drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.
Weitere Informationen, insbesondere zum relevanten Unternehmensbegriff „ein einziges Unternehmen“ sowie zu Beihilfeobergrenzen und Kumulierung von De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, enthält das „Informationsblatt De-minimis-Regel“. Es kann im Internet unter www.l-bank.de/innovation heruntergeladen werden.
6.2 KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO
Für Investitionsvorhaben gewährt die L-Bank auch Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 1 bis 12 und 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Von der Förderung mit KMU-Beihilfen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO (siehe Ziffer 6.3).
Förderfähig sind die Kosten einer Investition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in materielle und immaterielle Vermögenswerte einschließlich einmaliger nicht amortisierbarer Kosten, die direkt mit der Investition und ihrer Erstinstallation verbunden sind, zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.
Im Rahmen von Betriebsübernahmen ist der Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte förderfähig, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Investition. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Grundsätzlich werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die nicht mit dem Käufer in Verbindung stehen, berücksichtigt.
Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
Eine Ersatzinvestition stellt somit keine Investition im obigen Sinne dar.
Immaterielle Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;
b) sie sind abschreibungsfähig;
c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;
d) sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden.
Immobilieninvestitionen zur Fremdvermietung sind nach Artikel 17 AGVO nicht förderfähig.
Bei KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO sind die Regelungen zur Berechnung von Beihilfeintensität (Artikel 7 AGVO) und Kumulierung (Artikel 8 AGVO) einzuhalten, insbesondere:
- Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- Für Investitionsbeihilfen an KMUs beträgt die Beihilfeintensität maximal 20% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen, sowie 10% der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen (KMU) und Investitionsvorhaben 8,25 Millionen Euro.
- Nach diesem Darlehensprogramm gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
6.3 Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten:
Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.
b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
e) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.
7. Hinweis ERP-Vergabebedingungen
Für die Darlehen der Innovationsfinanzierung 4.0 gelten auch die Allgemeinen Bedingungen der KfW für die Vergabe von ERP-Mitteln, die in diesem Programmmerkblatt sowie in den Allgemeinen Bestimmungen I und II und dem Darlehensangebot („Darlehenszusage“) der L-Bank verankert sind.
8. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II
Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in den Ziffern 14 und 15.
Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.
9. Geltungsdauer
Die Laufzeit dieses Darlehensprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2027, befristet.
Anlage
Innovationsfinanzierung 4.0
Anlage zum Merkblatt: Förderfähige Maßnahmen
(Stand: 01.04.2024)
In der Innovationsfinanzierung 4.0 sind nur Vorhaben oder Unternehmen förderfähig, die die folgenden Kriterien erfüllen. Anhand dieser Kriterien erfolgt auch die Zuordnung zu einem Förderschwerpunkt des Programms.
Die Einhaltung bestätigt der Antragsteller in der Anlage „Bestätigung zum Förderantrag – Innovationsfinanzierung 4.0“, die zusammen mit dem Förderantrag über die Hausbank bei der L-Bank eingereicht wird.
1. Innovative Vorhaben
Ein förderfähiges innovatives Vorhaben muss folgende zwei Kriterien erfüllen:
- Entwicklung von neuen oder substantiell verbesserten Produkten, Verfahren/Prozessen oder Dienstleistungen
- Neuheit für das Unternehmen
2. Digitalisierungsvorhaben
Ein förderfähiges Digitalisierungsvorhaben muss folgende zwei Kriterien erfüllen:
- Vorhaben aus einem der folgenden Bereiche
- Neuheit für das Unternehmen
Produktion und Verfahren
- Integration von CRM-Systemen an das MES (Manufacturing Execution System; Digitale Kundenschnittstelle)
- Vollumfängliche Vernetzung der ERP- und Produktionssysteme (Machine-to-machine-communication) – „Industrie 4.0“
- Einführung von Mensch-Maschinen-Interaktion in der Produktion
- Einführung medienbruchfreier (Produktions-)Systeme
- Implementierung additiver Fertigungsverfahren (zum Beispiel 3D-Druck)
- Integration mobiler Betriebsgeräte in die Produktionssteuerung
- Aufbau der Infrastruktur für die Erhebung und Analyse großer Datenmengen (Big Data-Anwendungen)
- Investitionen in die Nutzung und den Ausbau innerbetrieblicher Breitbandnetze (> 50 Mbit/s)
- Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion
- Aufwendungen für die Digitalisierung der Wertschöpfungskette; Integration digitaler Workflows mit Lieferanten und Kunden
- Entwicklung eines digitalen Abbilds
Produkte
- Aufbau von digitalen Plattformen
- Projekte im Bereich der Usability-Verbesserung
- Entwicklung von predictive-maintenance Anwendungen (zum Beispiel Fernwartung)
- Entwicklung produktbegleitender und/oder Anwendersteuerungssoftware (Apps, et cetera)
- Entwicklung und/oder Anwendung von (digitalen) Standards und Normen
- Entwicklung datenbasierter Dienstleistungen
Strategie & Organisation
- Entwicklung einer umfassenden Digitalisierungsstrategie
- Initialisierungsaufwand für die Nutzung von Cloudtechnologie
- Entwicklung und Implementierung eines IT- und/oder Datensicherheitskonzepts
- Entwicklung und Implementierung eines Social-Media-Kommunikationskonzepts
- Alle betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Digitalisierung
- Einführung digitaler Vertriebskanäle inklusive Aufbau des elektronischen Handels unter Verwendung mobiler Betriebsgeräte (mobile e-commerce)
- Kosten, die im Zusammenhang mit Unternehmenskooperationen entstehen (insbesondere zwischen Start-ups und etablierten Unternehmen)
3. Innovative Unternehmen
Ein förderfähiges Unternehmen muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Unternehmenswachstum
- Das Unternehmen ist in den letzten drei Jahren im Durchschnitt mehr als 20% pro Jahr gewachsen (gemessen am Umsatz oder an der Beschäftigtenzahl). Außerdem müssen am Anfang des 3-Jahreszeitraums mindestens 10 Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt gewesen sein, und das Unternehmen darf nicht kürzer als 5 und nicht länger als 12 Jahre am Markt sein.
Aufwendungen für Forschung und Entwicklung
- Die FuE-Aufwendungen des Unternehmens betragen gemäß Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters mindestens 10% der Betriebskosten in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre vor Antragstellung.
- Das Unternehmen befindet sich noch keine 7 Jahre am Markt und der Anteil der FuE-Aufwendungen gemäß Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters erreicht mindestens 5% der Betriebskosten in wenigstens einem der letzten drei Jahre vor Antragstellung.
Innovationsförderung
- Das Unternehmen hat in den letzten 36 Monaten Zuschüsse, Kredite oder Bürgschaften aus europäischen oder aus nationalen Forschungs- und Innovationsprogrammen erhalten. Das beantragte Darlehen der Innovationsfinanzierung 4.0 darf jedoch nicht dieselben Kosten abdecken.
- Zu den europäischen Programmen zählen zum Beispiel: Horizon 2020, 7. Forschungsrahmenprogramm, Gemeinsame Technologieinitiative (JTI), Eurostars.
- Zu den nationalen Programmen zählen zum Beispiel: ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit, Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), Umweltinnovationsprogramm des BMUV, ELR-Förderlinie „Spitze auf dem Land“, Innovationsgutscheine Baden-Württemberg, Digitalisierungsprämie Plus des Landes Baden-Württemberg, Innovationsfinanzierung 4.0 der L-Bank, Start-up BW PreSeed, Invest BW – Innovation.
Für jede erhaltene Innovationsförderung kann nur einmal ein Antrag als „innovatives Unternehmen“ gestellt werden. Eine Zusage im Verwendungszweck „innovatives Unternehmen“ im ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit der KfW oder in der Innovationsfinanzierung 4.0 der L-Bank qualifiziert nicht für eine Folgeförderung unter dem Kriterium „Innovationsförderung“.
Wagniskapital
Das Unternehmen zählt zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und befindet sich in einer frühen Phase. Außerdem erfüllt es eines der beiden folgenden Kriterien:
- Es hat in den letzten 24 Monaten ein Investment von einem Venture-Capital-Investor oder einem Business Angel, der einem Business Angels Netzwerk angehört, erhalten.
- Ein Venture-Capital-Investor oder Business Angel, der einem Business Angels Netzwerk angehört, ist zum Zeitpunkt der Antragstellung Gesellschafter beziehungsweise Anteilseigner des Unternehmens.
4. Innovative Geschäftsmodelle
Ein förderfähiges innovatives Geschäftsmodell muss jedes der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Neuheit für das Unternehmen
- Neuausrichtung des Geschäftsmodells im Bereich Kunden und Märkte
- Neuausrichtung des Geschäftsmodells zusätzlich in einem der Bereiche Produkte und Dienstleistungen, Prozesse und Leistungserstellung, oder Kooperationen
Das Geschäftsmodell muss zwingend zu einer Neuausrichtung des Unternehmens gegenüber seinen Kunden beziehungsweise am Markt führen.
Kunden und Märkte
- Diversifizierung des Kundenstamms (Gewinnung neuer Kundengruppen durch Entwicklung neuer Anwendungsmöglichkeiten oder Problemlösungen sowie durch Erschließung neuer Märkte oder Technologiefelder)
- Erhöhung der Kundenbindung bei Bestandskunden durch zusätzliche oder komplementäre Angebote oder Problemlösungen
- Anpassung an geändertes Nachfrageverhalten der Bestandskunden (zum Beispiel aufgrund vom technologischen Wandel, Einsatz von Schlüsseltechnologien)
- Neue Zusammensetzung des Kundenstamms, Fokussierung auf bestimmte Kundengruppen bei gleichzeitigem Verzicht auf andere Kundengruppen (zum Beispiel Nischenstrategie, Premiumsegment)
Im Rahmen der (geplanten) Neuausrichtung am Markt müssen zudem Maßnahmen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche durchgeführt werden.
Produkte und Dienstleistungen
- Entwicklung und/oder Einführung veränderter oder neuer Produkte oder Dienstleistungen zum Beispiel zur Anpassung an technologische Änderungen, neue Vertriebsstrukturen oder Bedürfnisse neuer Kundengruppen
- Entwicklung und Einführung von komplementären Angeboten zu bestehenden Produkten oder Dienstleistungen
Produkte und Leistungserstellung
- Entwicklung und/oder Einführung veränderter oder neuer Verfahren
- Planung oder Implementierung von Änderungen der Wertschöpfungskette
- Planung und/oder Umsetzung von Änderungen beim Ressourceneinsatz (zum Beispiel Maschinen, Anlagen, Rohstoffe, Human Ressources)
- Planung und/oder Einführung veränderter Vertriebsstrukturen
Kooperationen
- Anbahnung und Initiierung neuer Kooperationen zum Beispiel mit Kunden, Lieferanten, Wettbewerbern, FuE-Einrichtungen
- Intensivierung bestehender Kooperationen
- Teilnahme/Beteiligung an Plattformen