Förderprogramm

Start-up BW Pre-Seed

Förderart:
Beteiligung, Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

Start-up BW Pre-Seed Partner

Weiterführende Links:
Start-up BW Pre-Seed

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Existenzgründerin oder Existenzgründer sind oder ein Start-up mit innovativer Gründungsidee haben und sich Ihr Unternehmen in der Frühphase befindet, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt junge Unternehmen in der frühen Gründungsphase bei der Umsetzung innovativer Gründungsvorhaben, die noch keine Marktreife erlangt haben (sogenannte Pre-Seed-Phase) oder bei denen aufgrund der Corona-Pandemie zusätzlicher Liquiditätsbedarf zur Stabilisierung des Unternehmens und zum Erreichen der Finanzierungsreife entstanden ist.

Gefördert wird die Entwicklung von Geschäftsmodellen, Waren und Dienstleistungen bis hin zur Marktreife in Kooperation mit geeigneten Acceleratoren, Inkubatoren oder Start-up-Initiativen (Betreuungspartner).

Sie erhalten die Förderung als Zuwendung mit Rückzahlungs- und Wandlungsvorbehalt.

Die Höhe der Landesförderung beträgt 80 Prozent der Gesamtfinanzierung, wobei der Betreuungspartner und/oder dessen Ko-Investor mindestens 20 Prozent der förderfähigen Kosten trägt.

Übernimmt der Ko-Investor ein höheres Engagement (bis maximal 50 Prozent), kann sich die Gesamtfinanzierungssumme entsprechend erhöhen.

Die Gesamtfinanzierungssumme beträgt normalerweise mindestens EUR 50.000 und maximal EUR 200.000. In Ausnahmefällen darf die Gesamtfinanzierungsumme maximal EUR 400.000 betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte über vom Land Baden-Württemberg zugelassene Start-up BW Pre-Seed Partner an die L-Bank.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie bitte Ihren Antrag bis zum 15.12.2024 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie junge Unternehmen,

  • die nicht börsennotierte Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU sind,
  • die ins Handelsregister eingetragen sind und deren Eintragung ins Handelsregister höchstens 5 Jahre zurückliegt,
  • die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben,
  • die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben,
  • die kein anderes Unternehmen übernommen haben beziehungsweise nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen sind,
  • die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Baden-Württemberg haben und
  • deren Beschäftigte zu mehr als 50 Prozent aus Baden-Württemberg stammen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der Investitionsort liegt in Baden-Württemberg.
  • Das Start-up ist wachstumsorientiert und weist einen überdurchschnittlichen Innovationsgrad auf.
  • Das Start-up entwickelt zusammen mit dem Ko-Investor ein Geschäftsmodell, um Waren und Dienstleistungen zur Marktreife und damit das Geschäftsmodell zur Finanzierungsreife zu bringen.
  • Das Start-up ist noch nicht von Dritten mit Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln (beispielsweise Wandeldarlehen) in einem größeren Umfang finanziert worden.
  • Die Betreuungspartner, Inkubatoren oder Start-up-Initiativen stellen die professionelle Betreuung und Begleitung der Start-ups sicher.

Nicht gefördert werden Projekte der vorwettbewerblichen Forschungsförderung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bestimmungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg für das Programm Start-up BW Pre-Seed – Frühphasenförderinstrument für innovative Gründungsvorhaben 2023/2024

(Stand Februar 2024)

Eine Förderung des Landes Baden-Württemberg nach den Bestimmungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg für das Programm Start-up BW Pre-Seed – Frühphasenförderinstrument für innovative Gründungsvorhaben (die Bestimmungen nachfolgend „Programmbestimmungen“ und das Förderprogramm nachfolgend „BW Pre-Seed“ genannt) kann nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigung nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes bewilligt werden. Über die Bewilligung entscheidet der Fördergeber nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Gleiches gilt für den Umfang der Förderung in der Auswahlentscheidung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg (nachfolgend „Ministerium“ genannt). Die Mittel stammen aus dem baden-württembergischen Staatshaushalt, den der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.

Anträge können bis zum 15.12.2024 gestellt werden. Entscheidend ist das Datum des Antragseingangs bei der L-Bank.

1. Ziel des Programms

Das Programm BW Pre-Seed zielt auf die frühe Phase innovativer Gründungsvorhaben ab, in der private Investoren und VC-Gesellschaften aufgrund des Risikos noch sehr zurückhaltend sind. Das Programm fördert auch solche innovativen Gründungsvorhaben, bei denen aufgrund der Corona-Pandemie zusätzlicher Liquiditätsbedarf zur Stabilisierung des Unternehmens und dem Erreichen der Finanzierungsreife entstanden ist.

Nach dem Vorbild des israelischen Incubators Incentive Program und unter enger Einbindung ausgewählter Start-up-Inkubatoren, Acceleratoren und Start-up-Initiativen (nachfolgend „Betreuungspartner“1)) hat das als Zuwendung mit Rückzahlungs- und Wandlungsvorbehalt ausgestaltete Frühphasenförderinstrument das Ziel, eine größere Anzahl aussichtsreicher Start-up-Vorhaben finanzierungsreif für institutionelle Anleger zu machen und ein erfolgreiches Wachstum der jungen Unternehmen zu ermöglichen.

Hinweis: Die Rückzahlung des Zuwendungsbetrags an die L-Bank ist vorgesehen, auch wenn sie nachrangig ausgestaltet ist (kein verlorener Zuschuss).

2. Förderfähige Projekte/Zielgruppe/Zuwendungsempfänger

2.1 Förderfähige Projekte

Die Anlaufbeihilfen fördern innovative Gründungsvorhaben mit dem Investitionsort in Baden-Württemberg, die regelmäßig noch keine Marktreife erlangt haben. Einen Investitionsort in Baden-Württemberg haben Unternehmen, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Baden-Württemberg haben und bei denen mehr als 50% der Mitarbeiterkapazitäten aus Baden-Württemberg stammen oder die ein Projekt innerhalb Baden-Württembergs fördern lassen wollen (beispielsweise den Aufbau einer Niederlassung). Der Baden-Württemberg-Bezug ist für die gesamte Laufzeit der BW Pre-Seed-Förderung aufrecht zu erhalten. Aufwendungen für Projekte der vorwettbewerblichen Forschungsförderung sind nicht förderfähig.

2.2 Zielgruppe/Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind junge Unternehmen in Form einer juristischen Person des Privatrechts,

  • die wachstumsorientiert sind und einen überdurchschnittlichen Innovationsgrad aufweisen (Start-ups),
  • die in der Betreuungsphase mit dem Betreuungspartner ein Geschäftsmodell entwickeln und Waren und Dienstleistungen zur Marktreife und damit einhergehend das Geschäftsmodell zur Finanzierungsreife bringen wollen,
  • die grundsätzlich noch nicht von Dritten mit Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln (beispielsweise Wandeldarlehen) in einem größeren Umfang finanziert wurden (das heißt, die Gesamtfinanzierungssumme im Rahmen von BW Pre-Seed sollte nicht geringer sein als die bisherige Ausstattung mit Eigenkapital durch Dritte),
  • die nicht börsennotierte Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO2)) sind,
  • die ins Handelsregister eingetragen sind und deren Eintragung höchstens fünf Jahre zurückliegt,
  • die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben,
  • die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben,
  • die kein anderes Unternehmen übernommen haben beziehungsweise nicht aus einem Zusammenschluss hervorgegangen sind.

Bei der Gründung durch einen Zusammenschluss werden Unternehmen, die durch einen Zusammenschluss von nach BW Pre-Seed förderfähigen Unternehmen gegründet wurden, bis fünf Jahre nach dem Datum der Registrierung des an dem Zusammenschluss beteiligten ältesten Unternehmens ebenfalls als förderfähige Unternehmen erachtet.

Die Zuwendungsempfänger müssen alle diese Voraussetzungen kumulativ erfüllen.

3. Betreuungspartner

Betreuungspartner im Sinne dieser Programmbestimmungen sind öffentlich oder privat betriebene Gründungszentren für die unternehmerische Frühphase, die die Zuwendungsempfänger administrativ, technologisch und in der Geschäftsabwicklung unterstützen und beraten. Sie dienen der intensiven und umfassenden Betreuung von innovativen Gründungsvorhaben, insbesondere von Spin-offs aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen. Im Rahmen einer intensiven Betreuungsphase sollen marktfähige Prototypen und Dienstleistungskonzepte sowie darauf aufbauende Geschäftsmodelle realisiert, der Zugang zu BW Pre-Seed- und Seedfinanzierung unter Einbindung von Business Angels, Fonds und VC-Gesellschaften organisiert und erfolgreiche Gründungen bei der Übersiedelung an geeignete Standorte (zum Beispiel Gründungszentren und Technologieparks) unterstützt werden.

Die Betreuungspartner sollten bereits eine überregionale, wenn nicht sogar nationale und internationale Aktivität entfalten.

3.1 Aufgaben

Zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, der L-Bank und dem Betreuungspartner wird ein Vertrag geschlossen, welcher die Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Die sich aus dem Vertrag ergebenden konkreten Aufgaben, Pflichten und Rechte des Betreuungspartners richten sich nach den Erfordernissen des Programms, den Anforderungen der Zuwendungsgeber und können auch die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Der Betreuungspartner hat für die Förderempfänger insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Prüfung und Bestätigung, dass der Zuwendungsempfänger die Fördervoraussetzungen des Programms BW Pre-Seed erfüllt und einhält,
  • Feststellung einer plausiblen Geschäftsplanung („Business-Plan“ inklusive Finanzplanung),
  • Weitergabe bestimmter Informationen über den Zuwendungsempfänger an die L-Bank und
  • Vorprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der öffentlichen Mittel sowie Bestätigung dieser Vorprüfung.

3.2 Auswahl/Zulassung

Die Auswahl und Zulassung der potentiellen Betreuungspartner erfolgt auf Grundlage von schriftlichen Bewerbungen, die ganzjährig beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Referat 43 „Existenzgründung und Unternehmensnachfolge“ eingereicht werden können.

Bei der Bewerbung sind folgende Punkte für die Zulassung als Betreuungspartner relevant und entsprechend gegliedert darzulegen:

  • Gründungsdatum des Betreuungspartners und dessen Träger/s,
  • Darstellung, wie die Nachhaltigkeit des Betreuungspartners gesichert wird,
  • Einbindung in das regionale Start-up-Ökosystem,
  • Darstellung, wie die Co-Finanzierungen des Co-Investors im beabsichtigten Umfang gewährleistet werden kann,
  • Erfahrung im Hinblick auf Branche und Technologiefelder,
  • Erfolgsbilanz im Hinblick auf zurückliegende Förderungen von Start-ups,
  • Überregionale, gegebenenfalls nationale und internationale Aktivitäten,
  • Darstellung der Dienstleistungen, welche, gegebenenfalls gemeinsam mit Partnern, den Start-ups angeboten werden (bei einer Vergütung der Leistungen sind Musterverträge beizufügen),
  • Art und Umfang der Betreuung der Start-ups im Rahmen des BW Pre-Seed-Programms sowie die Angabe der darin eingebundenen Netzwerkpartner (Kammern, Wirtschaftsfördergesellschaften, Start-up-Initiativen et cetera),
  • Auswahlprozess, auch hinsichtlich der Aufnahme von Start-ups, die nicht selbst durch den Betreuungspartner akquiriert wurden,
  • Zugang zu Seed- und Wachstumsfinanzierungen beziehungsweise zu Banken, Business Angels, Fonds und VC-Gesellschaften,
  • Zugang zu potentiellen Kooperationspartnern für Start-ups (zum Beispiel etablierte Unternehmen, Forschungseinrichtungen),
  • Geplante Besetzung des Entscheidungsgremiums Pre-Seed und Turnus der regelmäßigen Sitzungen (zum Beispiel 1 x im Quartal),
  • Zahl der über die vorhandenen Kanäle sowie Netzwerkpartner potentiell erreichbaren Start-ups und erwartete Fallzahlen pro Jahr (erwartete Zahl der Bewerber/innen und der positiven Finanzierungszusagen),
  • Infrastruktur, insbesondere auch geeignetes Fachpersonal, um die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere die Aufgaben im Rahmen des BW Pre-Seed-Programms gegenüber dem Land und den Start-ups zu erfüllen sowie
  • Darstellung der Koordination der zur Finanzierung herangezogenen Co-Investoren, sofern der Betreuungspartner die Co-Finanzierung nicht unmittelbar gewährt.

Das Ministerium behält sich vor, die Zulassung an Auflagen zu knüpfen, zum Beispiel hinsichtlich der Konditionen in den Verträgen zwischen Betreuungspartner und Zuwendungsempfänger. Das Ministerium entscheidet über die Zulassung von Betreuungspartnern aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens anhand der oben dargestellten Kriterien. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.

4. Fördervoraussetzungen

Die Förderung erfolgt in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über eine Zuwendung mit Rückzahlungs- und Wandlungsvorbehalt (nachfolgend: „Zuwendungsvertrag“) zwischen der L-Bank und dem Start-up (nachfolgend auch „Zuwendungsempfänger“ genannt). Sie kann nur erfolgen, wenn alle Fördervoraussetzungen nach dem Programm BW Pre-Seed vorliegen, der Antrag auf Förderung – einschließlich der darin geforderten Auskünfte, Informationen, Unterlagen und Erklärungen – ordnungsgemäß und vollständig vorliegt und die nachfolgend unter Ziffern 4.1 bis 4.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1 Entscheidungsgremium Pre-Seed

Es liegt ein positives Votum des Betreuungspartners vor, das konkrete Start-up zu finanzieren. Das Ministerium muss diesem Votum zustimmen. Diese Zustimmung kann im Rahmen einer Gremiensitzung („Entscheidungsgremium Pre-Seed“) oder in Textform (Brief, Fax, E-Mail) erteilt werden. Das Ministerium ist berechtigt, mit bis zu zwei Vertretern (beispielsweise auch Vertretern der L-Bank) an der Gremiensitzung teilzunehmen. Neben dem Betreuungspartner und dem Ministerium mit seinen Vertretern nehmen auch Vertreter der Beteiligungsgesellschaften des Landes oder Vertreter anderer landesnaher Gesellschaften beratend am Entscheidungsgremium Pre-Seed teil. Das Start-up hat hierfür im Vorfeld dem Ministerium und der L-Bank die Freigabe zur Weitergabe der hierfür notwendigen Unterlagen und Daten zu erteilen.

Nachdem die Zustimmung des Ministeriums bei dem Betreuungspartner eingegangen ist, ist der Antrag innerhalb von 6 Wochen bei der L-Bank einzureichen, andernfalls wird der Antrag abgelehnt. Maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs bei der L-Bank.

4.2 Verwendungszweck, Förderzeitraum, Vertragslaufzeit

Die Zuwendung mit Rückzahlungs- und Wandlungsvorbehalt ist ausschließlich für den im Zuwendungsvertrag genannten Zweck zu verwenden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

Das geplante Gründungsvorhaben muss mit Investitionsstandort Baden-Württemberg nach Abschluss des Zuwendungsvertrags regelmäßig innerhalb von 2 Jahren (Förderzeitraum) durchgeführt worden sein. Dieser Förderzeitraum kann im Zuwendungsvertrag abweichend geregelt werden, insbesondere, wenn dies einer einheitlichen Durchführung der Finanzierung zusammen mit dem Co-Investor dient.

Die Laufzeit des Zuwendungsvertrags beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Diese Grundlaufzeit verlängert sich jeweils um einen Zeitraum von 12 Monaten, wenn die L-Bank nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Grundlaufzeit beziehungsweise der verlängerten Grundlaufzeit die Rückzahlung der Zuwendung verlangt. Die Gesamtlaufzeit des Zuwendungsvertrags beträgt in der Regel maximal 5 Jahre. Die Verlängerung der Vertragslaufzeit lässt die Dauer des Förderzeitraums unberührt.

Im Falle einer Verlängerung der Vertragslaufzeit über 2 Jahre hinaus erhöht sich der Rückzahlungsbetrag entsprechend der Dauer der Verlängerung um eine zusätzliche Verlängerungsprämie.

4.3 Bedingungen und Auflagen

Etwaig bestehende Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich entsprechende Forderungen sind dem Unternehmen zu belassen, diesbezüglich sind qualifizierte Rangrücktrittserklärungen abzugeben.

Näheres hierzu und sonstige konkrete Bedingungen und Auflagen regelt der Zuwendungsvertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Abweichungen von diesen Bedingungen und Auflagen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Finanzierungsgremiums.

Das Finanzierungsgremium setzt sich aus einem beratenden Vertreter des Betreuungspartners sowie je einem stimmberechtigten Vertreter des Landes Baden-Württemberg, der L-Bank und des Co-Investors zusammen. Beschlüsse müssen einstimmig gefasst und können auch im Umlaufverfahren ohne Einberufen einer Präsenzsitzung getroffen werden.

5. Art und Höhe der Förderung

Das Land beteiligt sich im Regelfall mit 80% und der Betreuungspartner und/oder dessen Kooperationspartner (nachfolgend: „Co-Investor“) mit mindestens 20% (Regelfall) und maximal 50% an der Gesamtfinanzierung der notwendigen Kosten des Gründungsvorhabens. Die Landesförderung wird in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Gesamtfinanzierungssumme beträgt in der Regel mindestens 50.000 EUR und maximal 200.000 EUR. Der von der L-Bank ausgezahlte Zuwendungsbetrag beträgt damit maximal 160.000 EUR. Sofern der Co-Investor ein höheres Engagement (bis maximal 50%) übernimmt, kann sich die Gesamtfinanzierungssumme entsprechend erhöhen3).

In Ausnahmefällen, wenn das Gründungsvorhaben trotz der frühen Phase von Anfang an mit außerordentlich hohen Aufwendungen verbunden ist, kann ein zusätzlicher Zuwendungsbetrag gewährt werden. Die Gesamtfinanzierungssumme darf jedoch höchstens 400.000 EUR betragen. Dabei sind folgende Voraussetzungen kumulativ einzuhalten:

  • die außerordentlich hohen Aufwendungen sind mit dem Ministerium abgestimmt,
  • vorab definierte Meilensteine sind erreicht worden,
  • ein erneuter positiver Gremienentscheid (vergleiche Ziffer 4.1) über die zusätzliche Zuwendung liegt vor und
  • entsprechende Haushaltsmittel sind verfügbar.

6. Rückzahlungsvorbehalt und Wandlungsrecht

6.1 Rückzahlungsvorbehalt

Die Zuwendung ist zum Ende der Vertragslaufzeit in Höhe des Zuwendungsbetrags, im Falle einer Verlängerung der Vertragslaufzeit zuzüglich der Verlängerungsprämie (siehe oben Ziffer 4.2), zurückzuzahlen. Unabhängig von diesem Zeitpunkt kann die L-Bank die Rückzahlung der Zuwendung auch dann verlangen, wenn eine Finanzierungsrunde erfolgt, deren gesamtes Finanzierungsvolumen (kumuliert mit vorherigen Finanzierungsrunden) einen Betrag in Höhe des 5-fachen der Gesamtfinanzierungssumme übersteigt.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung entsteht jedoch nur, soweit die Rückzahlung zu keiner Verletzung der Nachrangvereinbarung führt, die im Zuwendungsvertrag für die Rückzahlungsforderung der L-Bank niedergelegt ist.

Findet eine Finanzierungsrunde im Sinne von Satz 2 dieser Ziffer 6.1 statt oder verstößt der Zuwendungsempfänger gegen bestimmte, im Zuwendungsvertrag näher bezeichnete Auflagen, entfällt der vertraglich vereinbarte Rangrücktritt der L-Bank.

Die Rückzahlungsverpflichtung kann grundsätzlich nicht mehr entstehen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht spätestens fünf Jahre nach wirksamem Abschluss des Zuwendungsvertrags vorgelegen haben. Das Recht der L-Bank, vom Zuwendungsvertrag zurückzutreten (siehe unten Ziffer 7), bleibt hiervon unberührt.

6.2 Wandlungsrecht

Unbeschadet des Eintritts der Bedingungen des Rückzahlungsvorbehalts (Ziffer 6.1.) ist das Land Baden-Württemberg oder die L-Bank auf dessen Weisung berechtigt und der Zuwendungsempfänger ist (auf Verlangen des Landes Baden-Württemberg oder der L-Bank auf dessen Weisung) verpflichtet, die Zuwendung in Höhe des Zuwendungsbetrags in Geschäftsanteile der Gesellschaft zu wandeln. Dies setzt jedoch voraus, dass der Zuwendungsempfänger während der Vertragslaufzeit weiteres frei verfügbares Kapital mindestens in Höhe eines der Gesamtfinanzierungssumme Pre-Seed entsprechenden Betrags im Rahmen (i) einer Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft oder (ii) der Inanspruchnahme eines oder mehrerer Wandeldarlehen einsammelt („Finanzierungsrunde“).

Bei Wandlung ist für den Erwerbspreis pro Geschäftsanteil, angelehnt an die Konditionen des Co-Investors, ein Abschlag (Discount) zu gewähren. Das Land Baden-Württemberg kann sein Wandlungsrecht auf den Co-Investor oder auf vom Land Baden-Württemberg benannte Dritte übertragen. Dritte in diesem Sinne sind Beteiligungsgesellschaften des Landes Baden-Württemberg. Das Nähere regelt der Zuwendungsvertrag.

7. Rücktritt vom Zuwendungsvertrag

Die L-Bank kann vom Zuwendungsvertrag aus wichtigem Grund zurücktreten. In einem solchen Fall ist die Zuwendung zuzüglich Zinsen innerhalb von 30 Kalendertagen zurückzuzahlen. Näheres regelt der Zuwendungsvertrag.

8. Inanspruchnahme von weiteren Fördermitteln

Die entsprechenden Beihilfehöchstbeträge nach der AGVO sind zu beachten und dürfen nicht überschritten werden. Wird die zulässige Obergrenze überschritten, kann die Zuwendung in Höhe des die Obergrenze überschreitenden Betrags zurückgefordert werden (siehe Ziffer 10).

9. Verwendungsnachweis, Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Nachweis über die Verwendung der Zuwendung ist entsprechend Ziffer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO BW) in ihrer jeweils geltenden Fassung gegenüber der L-Bank zu erbringen. Im Rahmen der Erstellung des Schlussverwendungsnachweises hat der Zuwendungsempfänger den Betreuungspartner rechtzeitig vor der fristgerechten Abgabe zu beteiligen. Der Betreuungspartner nimmt eine erste Prüfung des Schlussverwendungsnachweises anhand geeigneter Unterlagen, Auskünfte und Informationen vor und reicht diesen zusammen mit seiner Bewertung bei der L-Bank ein.

Der Zuwendungsempfänger hat die L-Bank unverzüglich und unter Überlassung geeigneter Unterlagen unter anderem zu informieren, wenn ein das Rücktritts- und/oder Wandlungsrecht auslösender Umstand eingetreten ist, wenn der Co-Investor die Rückzahlung seines Darlehens verlangt oder wenn es zu wesentlichen Änderungen beziehungsweise Vorkommnissen im Hinblick auf das geförderte Vorhaben kommt.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Verlangen der L-Bank, des Ministeriums, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder des Finanzierungsgremiums alle gewünschten Unterlagen und Informationen, die das geförderte Vorhaben sowie die betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorliegen sowie Art und Umfang von Rückzahlungs- und Wandlungsrechten, betreffen, innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung in der gewünschten Form zur Verfügung zu stellen, In diesem Zusammenhang kann auch die Vorlage des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers oder eines sonstigen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen verlangt werden.

10. Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der §§ 10, 18 und 19 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung Baden-Württemberg (MFG BW) vom 19.12.2000 (GBl. S. 745) in der jeweils geltenden Fassung. Die Durchführung der Maßnahme wird nach § 4 Absatz 3 MFG BW in der jeweilig aktuellen Fassung der Programmbestimmungen des Ministeriums für das Programm BW Pre-Seed geregelt. Die Zuwendung wird gewährt nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg (LHO BW), der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO BW) sowie der einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG BW), jeweils in der gültigen Fassung.

Die Förderung nach diesen Programmbestimmungen erfolgt in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses auf Grundlage des Artikels 22 AGVO (Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167, vom 30.6.2023, S. 1)). Dabei gelten folgende Grenzen: maximal 500.000 EUR pro Unternehmen; bei Beihilfen an kleine und innovative Unternehmen gemäß der KMU-Definition der EU-Kommission nach Anhang I der AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 80 AGVO kann dieser Höchstbetrag verdoppelt werden.

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten. Danach kann eine nach diesen Programmbestimmungen gewährte Förderung kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Ausgaben herangezogen. Die auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Sofern die Höhe der Förderung nach Ziffer 5 dieser Programmbestimmungen die nach den oben genannten beihilferechtlichen Grundlagen zulässigen Förderhöchstgrenzen überschreitet, nimmt die L-Bank Kürzungen vor.

Eine Förderung erfolgt nicht für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind und nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Ziffer 18 AGVO. Außerdem sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO von der Förderung ausgeschlossen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen (vergleiche dazu Anhang III der AGVO) über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

11. Hinweis auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes

Die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen kann nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern diese Angaben für das Start-up oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn das Ministerium oder die L-Bank über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird.

Subventionserheblich sind

  • Angaben zum beabsichtigten Vorhaben (genaue Beschreibung des Geschäftszwecks sowie der (geplanten) Produkte und/oder Dienstleistungen),
  • Angaben betreffend die Finanzierung des Vorhabens (Eigen- und Fremdmittel),
  • Angaben zum Unternehmen (Sitz, Größe, Alter, Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme, Gesellschafter, Zahl der Mitarbeiter, etwaige Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen) sowie
  • die im Zuwendungsvertrag unter § 5 genannten Mitteilungs- und Nachweispflichten.

Das Start-up ist verpflichtet, der L-Bank unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention entgegenstehen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Subventionsgesetz). Mitzuteilen sind hiernach auch nachträgliche subventionserhebliche Ereignisse, die dem Start-up im Hinblick auf subventionserhebliche Tatsachen bekannt geworden sind. Solche Ereignisse sind sowohl Änderungen zu bereits getätigten Angaben als auch neu hinzukommende Umstände, soweit diese der Übernahme, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention entgegenstehen.

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind zuwendungsrechtlich unerheblich.

Rechtsgrundlagen: § 264 StGB und §§ 2-4 Subventionsgesetz vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 01.03.1977 (GBl. S. 42).

12. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Programms BW Pre-Seed ist, vorbehaltlich der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel oder vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Vertreter“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L270 vom 29.7.2021, S. 39) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (Amtsblatt L 167 vom 30.6.2023, Seite 1)

3) Beispiel: Co-Investor übernimmt 50%: max. Gesamtfinanzierung 320.000 EUR, max. Zuwendungsbetrag 160.000 EUR 

 

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