Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur einzelbetrieblichen Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen (VwV einzelbetriebliche Förderung)
Vom 18. März 2021 – Az.: 27-8510.00 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Vom 21. März 2022 – Az.: 27-8510.00 –]
[...]
Teil 1
Agrarinvestitionsförderungsprogramm
1 Zuwendungsziel
Zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umwelt- und klimaschonenden, besonders tiergerechten und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft können investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Unternehmen gefördert werden.
Gefördert werden Maßnahmen zur
- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
- Verbesserung des Tierwohls,
- Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten und
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung
unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie
- Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung und
- agrotechnische Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt ist, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2020/ 560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein landwirtschaftliches Erzeugnis (Anhang I-Produkt) ist. Ausgenommen sind die im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgenden Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
2.2 Kleinst- und kleine Unternehmen entsprechen der Definition im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist.
2.3 Operationelle Gruppen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, zuletzt ber. ABl. L 130 vom 19.5.2016, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sind Teil der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftlicher Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP Agri). Sie werden von interessierten Akteuren wie Landwirtinnen und Landwirten, Forscherinnen und Forschern, Beratenden sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet, die für das Erreichen der Ziele der EIP gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 relevant sind.
3 Rechtsgrundlagen
Die Zuwendungen werden gewährt nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, zuletzt ber. ABl. L 200 vom 26.7.2016), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2221 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30) geändert worden ist,
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/ 2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, zuletzt ber. ABl. L 130 vom 19.5.2016, S. 30), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,
- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, zuletzt ber. ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014 S. 18), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 9) geändert worden ist,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, zuletzt ber. ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 18), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 7), die durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/255 (ABl. L 43 vom 14.2.2019, S. 15) geändert worden ist,
- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, zuletzt ber. ABl. L227 vom 20.8.2016, S. 5), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6) geändert worden ist,
- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 259 vom 6.10.2015), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,
- der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und anderer entsprechender Anpassungen (ABl. L 414, vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
- der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, ber. ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die durch Verordnung (EU) 2019/2033 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1) geändert worden ist,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, zuletzt ber. ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 55), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 9) geändert worden ist,
- dem GAK-Gesetz,
- dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 2020 (MEPLIII), für die Laufzeit 2014 2022,
- den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften hierzu (VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a LVwVfG in der jeweils geltenden Fassung, sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 anzuwenden.
4 Gegenstand der Förderung
4.1 Zuwendungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, einschließlich der Erschließungsmaßnahmen, die
- die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie für die Primärproduktion die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und für die Verarbeitung und Vermarktung die Anforderungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen,
- die Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllen,
- der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang I-Produkten dienen und
- durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der unter Nummer 1 genannten Zuwendungsziele dienen.
Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
- Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
- Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
- Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen. Diese Teilmaßnahme ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.
- Anlage von Dauerkulturen im Obstbau,
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien sowie für den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
4.2 Eingeschränkte Förderung
4.2.1 Investitionen im Sektor Obst und Gemüse
Investitionen im Sektor Obst und Gemüse sind bei Mitgliedern von Erzeugerorganisationen nur insoweit zuwendungsfähig, als sie nicht Bestandteil des operationellen Programms der Erzeugerorganisation sind und den Förderzielen der Erzeugerorganisation nicht entgegenstehen.
4.2.2 Investitionen im Weinbau
In Weinbaubetrieben sind nur Investitionen zuwendungsfähig, die der Erzeugung, bis einschließlich der Traubenernte, zuzurechnen sind, mit Ausnahme von Tröpfchenbewässerungsanlagen auf Rebflächen.
4.2.3 Investitionen in die Tierhaltung
Investitionen in bauliche Anlagen der Tierhaltung sind zuwendungsfähig, sofern die vorhandenen und geplanten Tierplätze im antragstellenden Unternehmen die für folgende Tierarten festgelegte Anzahl an Tierplätzen nicht überschreiten:
Tierart | Tierplätze |
---|
Hennen | 15.000 |
Junghennen | 30.000 |
Mastgeflügel | 30.000 |
Truthühner | 15.000 |
Rinder davon Milchkühe | 600 300 |
Kälber | 500 |
Mastschweine | 3.000 |
Zuchtsauen einschließlich Ferkel bis 30 kg | 560 |
Ferkel (10–30 kg) | 4.500 |
Bei der Ermittlung der Tierplätze sind sowohl die Tierplätze zu grunde zu legen, die im antragstellenden Unternehmen vorhanden sind, als auch die Tierplätze von Unternehmen, an denen das antragstellende Unternehmen oder dessen Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber oder Gesellschafterin oder Gesellschafter oder deren Ehe-, beziehungsweise Lebenspartnerin oder -partner beteiligt sind. Bei Unternehmensteilungen innerhalb der letzten beiden Jahre vor der Antragstellung sind bei der Ermittlung der vorhandenen Tierplätze die vor der Teilung vorhandenen Tierplätze zu Grunde zu legen.
Die Bestandsobergrenzen gelten nicht für Investitionen in Anlagen der Schweine- und Geflügelhaltung, welche die Anforderungen der Anlage 1 (Premiumförderung) an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllen, und für Investitionen nach Nummer 7.5.4 in Modernisierungsmaßnahmen für eine besonders tiergerechte Haltung.
Für Betriebszusammenschlüsse im Sinne von Nummer 5.1.3 sind nach Zustimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Ausnahmen möglich.
4.2.4 Flächenbindung der Tierhaltung
Der Tierbesatz des landwirtschaftlichen Unternehmens darf nach Durchführung der Investition zwei Großvieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht überschreiten. Die Berechnung der Großvieheinheiten erfolgt nach dem Umrechnungsschlüssel des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT). Der Nachweis ist anhand des Investitionskonzeptes und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Erläuterungen zu erbringen.
Sofern zwei Großvieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche überschritten werden, kann ausnahmsweise anhand von Dungabnahmeverträgen dargelegt werden, dass der Dunganfall entsprechend verwertet werden kann. Darüber hinausgehende Vorgaben des landwirtschaftlichen Fachrechts bleiben unberührt.
4.2.5 Investitionen in Bewässerungsanlagen
Investitionen in Bewässerungsanlagen sind zuwendungsfähig, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 15 Prozent erreicht wird.
Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden. Die zuständige Landesbehörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann. Die Vorgaben von Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind zu beachten.
4.2.6 Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen
Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen sind nur zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse in Sonderkulturen zuwendungsfähig. Die Vorgaben von Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind zu beachten.
4.2.7 Betreuung
Die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind bei einem zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 Euro zuwendungsfähig.
4.3 Förderungsausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
4.3.1 der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder einjährigen Pflanzen sowie Ersatzinvestitionen,
4.3.2 genehmigungspflichtige Vorhaben, für die keine Genehmigung vorliegt und die nicht im Einklang mit den für das Vorhaben einschlägigen umweltrechtlichen Vorgaben stehen,
4.3.3 Investitionen zur Anpassung an neue Anforderungen des Unionsrechts nach Artikel 17 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
4.3.4 Investitionen in die Anbindehaltung, Nachtreibehilfen, die elektrische Spannung abgeben,
4.3.5 Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft mit Ausnahme der unter 4.1 genannten Maschinen und Geräte, Maschinen der Innenwirtschaft,
4.3.6 Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
4.3.7 Investitionen in Wohnungen, Verwaltungsgebäude und separate Gebäude mit Sozialräumen,
4.3.8 Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistungen und sonstige Preisnachlässe,
4.3.9 Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie die von den Ländern festgelegten besonderen Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren,
4.3.10 Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können,
4.3.11 Landankäufe,
4.3.12 Investitionen in der Aquakultur und der Binnenfischerei,
4.3.13 Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen.
5 Zuwendungsempfangende
5.1 Zuwendungsempfangende sind:
5.1.1 Natürliche oder juristische Personen, die Unternehmen, unabhängig von der gewählten Rechtsform, führen, welche im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinst- oder kleine Unternehmen sind,
- wenn die Geschäftstätigkeit der natürlichen oder juristischen Personen zu wesentlichen Teilen, also mehr als 25 Prozent Umsatzerlöse, darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
- die Unternehmen, welche die in § 1 Absatz 2 und 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
Als Tierhaltung im Sinne von Spiegelstrich 1 gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei, die Pensionspferdehaltung sowie die Wanderschäferei.
5.1.2 Natürliche oder juristische Personen, die im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinst- oder kleine Unternehmen führen, dabei unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
5.1.3 Betriebszusammenschlüsse von Landwirtinnen und Landwirten
Ein Einzelunternehmen kann auch im Rahmen eines Betriebszusammenschlusses gefördert werden. Unter einem Betriebszusammenschluss ist die erstmalige vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer Landwirtinnen und Landwirte, unbeschadet der gewählten Rechtsform, zu verstehen. Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden. Jede betroffene Person muss ein landwirtschaftliches Einzelunternehmen als selbstständiges Unternehmen geführt haben und grundsätzlich die Anforderungen der Nummer 5.1.1, 6.2, 6.4 und 6.5 erfüllen.
Der Betriebszusammenschluss muss mindestens für die Dauer der Zweckbindung des gemeinsamen Vorhabens vereinbart sein. Die Mitglieder des Zusammenschlusses können ihren Anteil am Kapital des Betriebszusammenschlusses durch Geld- oder Sacheinlagen oder durch persönliche Arbeitsleistung einbringen. Die Zahl der Mitglieder darf die Anzahl fünf nicht überschreiten. Die Förderobergrenze für das gemeinschaftliche Vorhaben liegt bei 2.000.000 Euro. Für das einzelne Unternehmen des Betriebszusammenschlusses darf das anteilige zuwendungsfähige Investitionsvolumen die Obergrenze gemäß Nummer 7.3 nicht übersteigen.
5.2 Nicht gefördert werden:
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
- Unternehmen, die sich im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Schwierigkeiten befinden,
- Beziehende von Landwirtschaftlichem Altersgeld oder von vergleichbaren gesetzlichen Renten und Pensionen, wie beispielsweise Rente der Deutschen Rentenversicherung oder Beamtenpensionen.
6 Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Allgemeine Anforderungen
Nummer 3.1, 6.6, 6.7 und 6.8 Satz 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) finden im Bereich der EU-Förderung keine Anwendung.
Wird neben einem Erschließungszuschuss und/ oder einem Betreuerzuschuss ein weiterer Zuschuss gewährt, kann eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben für diese Kostenposition abweichend von Nr. 2.1 und Nr. 2.2 ANBest-P nicht mit Mehrkosten bei anderen Kostenpositionen verrechnet werden und umgekehrt.
Abweichend von Nummer 2 ANBest-P gilt: Werden die dem bewilligten Höchstbetrag zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht nachgewiesen oder anerkannt, so ermäßigt sich die Zuwendung auf den Betrag, der bei Zugrundelegung der Fördersätze nach der VwV einzelbetriebliche Förderung und den anerkannten zuwendungsfähigen Beträgen erreicht wird.
Abweichend von Nummer 3.3 NBest-Bau kann die Abrechnung auch nach der Struktur des Zuwendungsbescheides, abweichend von der DIN 276 stattfinden.
6.2 Die antragstellende Person hat
6.2.1 die beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen; bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen;
6.2.2 eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vor Bewilligung vorzulegen, wobei die Abschlüsse grundsätzlich dem Jahresabschluss des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) entsprechen und der Bewilligungsbehörde digital im CSV-Format zu übermitteln sind. Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen (Rentabilität, Stabilität und Liquidität);
6.2.3 einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen, der auch eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund der durchzuführenden Maßnahme zulassen soll.
Bei Maßnahmen, die als solche die Wirtschaftlichkeit belasten, insbesondere spezifische Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls oder des Klima- und Umweltschutzes, ist der Nachweis der Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme ausreichend; im Falle von Investitionen in Maschinen mit einem zuwendungsfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150.000 Euro kann ein vereinfachtes Investitionskonzept ohne Deckungsbeitragsrechnung verwendet werden;
6.2.4 einen schriftlichen Nachweis über eine dem Investitionsziel angepasste und vor der geförderten Investitionsmaßnahme durchgeführte Beratung zu erbringen; bei einem zuwendungsfähigen Investitionsvolumen unter 150.000 Euro kann auf eine Beratung verzichtet werden;
6.2.5 im Falle einer Förderung im Rahmen von Operationellen Gruppen (EIP) sind zusätzlich der Operationsplan sowie gegebenenfalls sonstige Unterlagen, die die Projektzielsetzung aufzeigen, vorzulegen;
6.2.6 eine Buchführung im Sinne einer Auflagenbuchführung für mindestens sieben Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen und diese vorzulegen; bei einem zuwendungsfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 200.000 Euro kann auf die Vorlage der Buchführung verzichtet werden;
6.2.7 die zur Evaluierung dieses Programmes und zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit erforderlichen Daten in geeigneter Form und Qualität zur Verfügung zu stellen.
6.3 Existenzgründung
Bei Einzelunternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbstständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummer 6.2 mit der Maßgabe, dass
- ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie
- die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung (Investitionskonzept)
nachzuweisen sind.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.
6.4 Junglandwirtinnen und Junglandwirte
Junglandwirtinnen und Junglandwirte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind, die nach Nummer 7.6 gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der in Nummer 6.1, 6.2 sowie gegebenenfalls Nummer 6.3 genannten Voraussetzungen nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmerin oder – unternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird. Ist die Junglandwirtin oder der Junglandwirt Mitglied in einem Betriebszusammenschluss, muss sie oder er innerhalb des Betriebszusammenschlusses landwirtschaftlich tätig sein.
6.5. Prosperitätsregelung
Die Summe der positiven Einkünfte aller Einkunftsarten gemäß § 2 des Einkommensteuergesetzes, sogenannte Prosperitätsgrenze, der antragstellenden Person, einschließlich Ehepartnerin oder Ehepartner beziehungsweise Lebenspartnerin oder Lebenspartner, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei Steuerbescheide 140.000 Euro je Jahr bei Unverheirateten und 170.000 Euro je Jahr bei Verheirateten nicht überschreiten.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder, Aktionärinnen und Aktionäre, jeweils einschließlich ihrer Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte einer oder eines der genannten Kapitaleignerinnen oder Kapitaleigner 140.000 Euro je Jahr bei Unverheirateten und 170.000 Euro je Jahr bei Verheirateten überschreitet, werden die zuwendungsfähigen Ausgaben der oder des Zuwendungsempfangenden um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieser Gesellschafterin oder dieses Gesellschafters, dieses Genossenschaftsmitglieds oder dieser Aktionärin oder dieses Aktionärs entspricht.
6.6 Besondere Anforderungen
Darüber hinaus sind besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz zu erfüllen.
Unternehmen mit überwiegendem Ackerbau, die in Stallbauten investieren, müssen in jedem Fall eine Gülle- beziehungsweise Jauchelagerkapazität von mindestens neun Monaten mindestens für die erweiterte Tierhaltung nachweisen. Zusätzlich sind im Falle von Stallbauinvestitionen die besonderen Anforderungen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 A – Basisanforderungen zu erfüllen.
Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse sind von den besonderen Anforderungen ausgenommen.
Die besonderen Anforderungen
- des Verbraucherschutzes werden erfüllt, wenn die Herstellung der Produkte nach den Anforderungen eines anerkannten Lebensmittelqualitätsprogramms nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder im Rahmen der Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten erfolgt,
- des Umwelt- und Klimaschutzes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes, beispielsweise von Wasser und beziehungsweise oder Energie, oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen nachzuweisen.
Diese Anforderungen sind zum Beispiel durch Einhaltung der Vorgaben der Anlage 4 erfüllt.
Die besonderen Anforderungen werden in einer separaten Handreichung im Infodienst Landwirtschaft zur Verfügung gestellt.
7 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
7.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von
- Zuschüssen oder
- Bürgschaften
gewährt. Die Vergabe von Bürgschaften erfolgt erst nach Inkrafttreten einer entsprechenden beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
7.2 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben.
7.3 Die Förderung wird begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 1.500.000 Euro je Unternehmen. Abweichend hiervon beträgt das zuwendungsfähige Investitionsvolumen für Gewächshäuser und in Zuchtsauenhaltungen, welche die Premiumanforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllen, 2.000.000 Euro pro Unternehmen. Für Betriebszusammenschlüsse gilt eine Förderobergrenze von 2.000.000 Euro. Diese Obergrenzen können in den Jahren von 2021 bis 2022 höchstens einmal ausgeschöpft werden.
7.4 Der Gesamtwert der nach Nummer 7.5 bis 7.7 und 7.9 gewährten Beihilfen darf den Wert von 40 Prozent nicht übersteigen.
7.5 Höhe der Zuwendungen
7.5.1 Für Investitionen nach Nummer 4.1 sowie für Erschließungsmaßnahmen kann ein Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der Bemessungsgrundlage als Anteilsfinanzierung gewährt werden. Erschließungskosten sind nur zuwendungsfähig, soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient.
7.5.2 Für Investitionen nach Nummer 4.1, welche die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 erfüllen, kann ein Zuschuss von bis zu 40 Prozent der Bemessungsgrundlage als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
7.5.3 Der Abstand zwischen dem Fördersatz für Investitionen nach Anlage 1 Teil 2 – Basisanforderungen und Anlage 1 Teil 3 – Premiumanforderungen muss mindestens 20 Prozent betragen. Bei der Haltung von Milchkühen und deren Aufzuchtrindern, Mastrindern und Mutterkühen beträgt der Abstand 10 Prozent.
7.5.4 Für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 2 Nummer 1.1, Nummer 2, Nummer 3.1 und Nummer 4 kann ein Zuschuss von 40 Prozent der Bemessungsgrundlage als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
7.5.5 Für spezifische Investitionen in Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 2 Nummer 1.2 bis 1.6 zur Emissionsminderung in Stallbauten, kann bei Erfüllung der Basisanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 ein Zuschuss von 30 Prozent, bei Erfüllung der Premiumanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 3 ein Zuschuss von 40 Prozent der Bemessungsgrundlage als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
7.5.6 Für Investitionen in Laufställe für Milchkühe nach Nummer 4.1, welche die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1 Teil 3 – Premiumanforderungen in Verbindung mit spezifischen Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz zur Emissionsminderung in Laufställen für Milchkühe nach Anlage 4 Teil 2 Nummer 1.7 erfüllen, kann ein Zuschuss von 35 Prozent der Bemessungsgrundlage als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
7.5.7 Im Falle von Modernisierungsmaßnahmen für eine besonders tiergerechte Haltung können folgende Investitionen nach Nummer 4.1 einen Aufschlag von 10 Prozent auf die unter Nummer 7.5.1 genannte Zuschusshöhe erhalten:
- Die Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen im Deckzentrum oder Abferkelbereich muss mindestens den Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen und in den hierfür möglichen Übergangsfristen durchgeführt werden.
- Die Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern oder Mutterkühen.
Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.
7.5.8 Für Stallbauinvestitionen in Laufställe für Rinder nach Nummer 4.1, welche die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1 Teil 3 – Premiumanforderungen erfüllen und die der Umstellung von der Anbinde- zur Laufstallhaltung von Rindern dienen, kann ein Zuschuss von 40 Prozent der Bemessungsgrundlage als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
7.6 Förderung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten
Bei Junglandwirtinnen und Junglandwirten gemäß Nummer 6.4 kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10 Prozent der Bemessungsgrundlage bis 200.000 Euro als Anteilsfinanzierung, maximal 20.000 Euro bei über 200.000 Euro Bemessungsgrundlage als Anteilsfinanzierung mit Festbetragsbegrenzung, gewährt werden.
7.7 Förderung der Betreuung
Bei Investitionen mit einem zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von über 100.000 Euro soll grundsätzlich eine Betreuerin oder ein Betreuer (siehe Anlage 3) eingeschaltet werden. Die Betreuungsgebühren werden in einer Höhe von
- bis zu 2,5 Prozent des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens bis zu 500.000 Euro,
- bis zu 1,5 Prozent des 500.000 Euro überschreitenden zuwendungsfähigen Investitionsvolumens
als zuwendungsfähig anerkannt. Der Sockelbetrag der zuwendungsfähigen Betreuungsgebühren beträgt 6.000 Euro, der Höchstbetrag 17.500 Euro. Der Fördersatz beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Betreuungsgebühren. Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen nach Nummer 7.5 und 7.6 ist ausgeschlossen.
7.8 Höhe der Zuwendung im Falle von Investitionen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft EIP Agri
Für Investitionen gemäß Nummer 4, die im Rahmen des EIP Agri durchgeführt werden, kann ein Aufschlag von bis zu 20 Prozent auf die unter Nummer 7.5 genannten Zuschusssätze gewährt werden.
7.9 Gewährung und Verwaltung von Bürgschaften
Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der zuwendungsfähigen Investitionen erforderlich sind, können gemäß Anlage 2 vom Land anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften in Höhe von bis zu 1.000.000 Euro übernommen werden, soweit das Darlehen nicht durch bankübliche Sicherheiten gedeckt und mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann.
8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Zweckbindungsfrist
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Abschlusszahlung,
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Überschreitet die Dauer der Zweckbindung die Dauer der Aktenaufbewahrungspflicht, sind diese über die Dauer der Zweckbindung aufzubewahren.
Im Übrigen sind im Fall einer ELER-Kofinanzierung die Regelungen zur Dauerhaftigkeit des Artikels 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten; die Dauerhaftigkeit beginnt mit dem 1. Januar des auf die Abschlusszahlung folgenden Jahres und endet mit dem 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Abschlusszahlung.
8.2 Evaluierung
Die Evaluierung des Agrarinvestitionsförderungsprogramms erfolgt auf der Grundlage der Unternehmensbuchführung. Hierfür ist die Vorwegbuchführung vor Bewilligung und die Auflagenbuchführung jeweils spätestens neun Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres im BMEL-Code als CSV-Datei digital bei der zuständigen Stelle vorzulegen. Wird das Unternehmen, in dem die Investition durchgeführt wurde, im Laufe der Auflage geteilt und werden in der Folge mehrere Abschlüsse erstellt, hat die oder der Zuwendungsempfangende einen konsolidierten Abschluss der aus der Teilung hervorgegangenen Unternehmen vorzulegen. Anstelle des BMEL-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten von den Bewilligungsbehörden auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit verlangt werden. Die Erfassung und Übermittlung der erforderlichen Informationen erfolgt dann durch Vordrucke.
Sollte sich während des Evaluierungszeitraums die geforderte Datengrundlage ändern, ist die oder der Zuwendungsempfangende verpflichtet, fehlende Werte rückwirkend nachzuliefern. Die Vordrucke können im Infodienst unter der Seite Förderzeitraum 2021–2027 abgerufen werden.
8.3 Buchführung
Folgende Abschnitte des BMEL-Jahresabschlusses sind von der oder dem Zuwendungsempfangenden vorzulegen:
Deckblatt
Abschnitt 1: Bilanz mit Aktiva, Passiva
- Bilanz mit Aktiva, Passiva
- Entnahmen und Einlagen
Abschnitt 2: Gewinn- und Verlustrechnung
Abschnitt 3: Anhang zur Bilanz mit
- Anlagenspiegel
- Bewertung des Tiervermögens
- Bewertung der Vorräte
Abschnitt 4: Ernteflächen
Abschnitt 6: Betriebsfläche
Abschnitt 7: Arbeitskräfte
9 Kumulierbarkeit
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, des Programms für Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen (COSME) und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbank des Landes ist möglich. Neben einer investiven Förderung ist in demselben Bereich eine Förderung nach der Maßnahme „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung, einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“, sowie „Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren“, FAKT-Teilmaßnahme G, möglich. Die Förderhöchstgrenzen dürfen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.
Teil 2
Förderung von Investitionen zur Diversifizierung
10 Zuwendungsziel
Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Betreiberinnen und Betreiber landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften können. Die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit wird unterstützt, um damit einen Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes zu leisten.
11 Rechtsgrundlagen
Die Zuwendungen werden gewährt nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014,
- der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014,
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
- der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
- dem GAK-Gesetz,
- dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020, für die Laufzeit 2014–2022,
- den §§ 23 und 44 LHO und den Verwaltungsvorschriften hierzu in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes , insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a in der jeweils geltenden Fassung, sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 anzuwenden.
12 Gegenstand der Förderung
12.1 Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, welche die Bedingungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b (Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllen. Die zusätzlichen Einkommensquellen sollen geschaffen werden insbesondere durch Errichtung oder Modernisierung von Gebäuden, einschließlich der technischen Einrichtung zur
- Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftsnaher Produkte (Nicht-Anhang I-Produkte),
- Verarbeitung und Vermarktung von Anhang I-Produkten,
- Bereitstellung von Dienstleistungen, insbesondere in landwirtschaftsnahen und hauswirtschaftsnahen Bereichen, für gastronomische und touristische Zwecke und
- Verarbeitung und Vertrieb von Biomasse zur energetischen Nutzung durch Endverbraucher.
12.2 Bemessungsgrundlagen für die Förderung sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind, für:
- Die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
- die Erstanschaffung von neuen Maschinen und neuen Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
12.3 Eingeschränkte Förderung
Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden.
Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl zuwendungsfähig. Brennereigeräte können gefördert werden, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Brennereien handelt.
Bei Investitionen in die Pensionspferdehaltung sind folgende baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung zu erfüllen:
- für jedes Pferd ist ein Fressplatz bereitzustellen; sollte dies nicht möglich sein, beispielsweise bei computergesteuerter Fütterung, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass jederzeit eine Futteraufnahme möglich ist;
- die Liegefläche muss mit einem planbefestigten Boden ausgestattet sein, der ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen wird;
- ein besonderes Abteil für kranke, verletzte, unverträgliche oder neu eingestallte Tiere muss bei Bedarf eingerichtet werden können; dieses muss mindestens Sicht-, Hör-, und Geruchskontakt zu einem anderen Pferd gewährleisten.
12.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind
12.4.1 Investitionen, die ausschließlich die Erzeugung von Anhang I-Produkten betreffen,
12.4.2 der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen sowie Ersatzinvestitionen,
12.4.3 genehmigungspflichtige Vorhaben, für die keine Genehmigung vorliegt und die nicht im Einklang mit den für das Vorhaben einschlägigen umweltrechtlichen Vorgaben stehen,
12.4.4 Investitionen zur Anpassung an neue Anforderungen des Unionsrechts nach Artikel 17 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
12.4.5 Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft,
12.4.6 Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
12.4.7 Investitionen in Wohnungen, Verwaltungsgebäude und separate Gebäude mit Sozialräumen,
12.4.8 Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistungen und sonstige Preisnachlässe,
12.4.9 Biogasanlagen, Blockheizkraftwerke, Photovoltaikanlagen und
12.4.10 Landkäufe.
13 Zuwendungsempfangende
13.1 Zuwendungsempfangende sind:
13.1.1 Natürliche und juristische Personen, die Unternehmen, unabhängig von der gewählten Rechtsform führen, welche im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 Kleinst- oder kleine Unternehmen sind, wobei
- die Geschäftstätigkeit der natürlichen und juristischen Personen zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
- die Unternehmen, welche die in § 1 Absatz 2 und 5 ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
Als Tierhaltung im Sinne von Spiegelstrich 1 gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei, die Pensionspferdehaltung sowie die Wanderschäferei.
13.1.2 Natürliche oder juristische Personen, die im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinst- oder kleine Unternehmen führen, dabei unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
13.1.3 Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen im Sinne der Nummer 13.1.1, deren Ehe- oder Lebenspartnerin oder -partner sowie mitarbeitende Familienangehörige gemäß § 1 Absatz 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbständige Existenz gründen oder entwickeln.
13.1.4 Nicht gefördert werden
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
- Unternehmen, die sich im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Schwierigkeiten befinden,
- Beziehende von Landwirtschaftlichem Altersgeld oder von vergleichbaren gesetzlichen Renten und Pensionen, beispielsweise Rente der Deutschen Rentenversicherung oder Beamtenpensionen.
14 Zuwendungsvoraussetzungen
Die oder der Zuwendungsempfangende hat in Form eines Investitions- und Marketingkonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und des durchzuführenden Projektes zu erbringen. Bei Investitionen mit baulichen Investitionskosten von über 100.000 Euro soll grundsätzlich eine Betreuerin oder ein Betreuer eingeschaltet werden.
14.1 Nummer 3.1, 6.6, 6.7 und 6.8 Satz 3 ANBest-P findet im Bereich der EU-Förderung keine Anwendung.
Abweichend von Nummer 2 ANBest-P gilt: Werden die dem bewilligten Höchstbetrag zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht nachgewiesen oder anerkannt, so ermäßigt sich die Zuwendung auf den Betrag, der bei Zugrundelegung der Fördersätze nach der VwV einzelbetriebliche Förderung und den anerkannten zuwendungsfähigen Beträgen erreicht wird.
Abweichend von Nummer 3.3 NBest-Bau kann die Abrechnung auch nach der Struktur des Zuwendungsbescheides, abweichend von der DIN 276 stattfinden.
14.2 Prosperitätsregelung
Die Summe der positiven Einkünfte aller Einkunftsarten gemäß § 2 des Einkommensteuergesetzes, sogenannte Prosperitätsgrenze, der antragstellenden Person, einschließlich Ehepartnerin oder Ehepartner beziehungsweise Lebenspartnerin oder Lebenspartner, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei Steuerbescheide 140.000 Euro je Jahr bei Unverheirateten und 170.000 Euro je Jahr bei Verheirateten nicht überschreiten.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften, einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionärinnen oder Aktionäre, jeweils einschließlich ihrer Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder ihrer Ehe- oder Lebenspartner, sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als fünf Prozent verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Kapitaleignenden 140.000 Euro je Jahr bei Unverheirateten und 170.000 Euro je Jahr bei Verheirateten überschreitet, werden die zuwendungsfähigen Ausgaben der oder des Zuwendungsempfangenden um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieser Gesellschafterin oder dieses Gesellschafters, dieses Genossenschaftsmitglieds oder dieser Aktionärin oder dieses Aktionärs entspricht.
15 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
15.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.
15.2 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben.
15.3 Maximale Höhe der Zuwendung
Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf, unabhängig vom Beihilfegebenden, 200.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren, laufendes Steuerjahr und die zwei vorangegangenen, nicht übersteigen. Vor Gewährung der De-minimis-Beihilfe hat die antragstellende Person schriftlich alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten oder beantragt hat (De-minimis Erklärung). Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag aufgrund der beantragten Beihilfe den oben genannten Höchstbetrag, kann die Beihilfe nicht, auch nicht anteilig, gewährt werden. Die für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen maßgeblichen Unterlagen sind von den Beteiligten, also der antragstellenden Person und der Behörde, zehn Jahre ab dem Jahr der Beihilfegewährung aufzubewahren. Im Falle der Prüfung sind die dafür notwendigen Unterlagen von der oder dem Zuwendungsempfangenden der Bewilligungsbehörde auf Anforderung innerhalb von zehn Werktagen vorzulegen.
15.4 Höhe und Form der Zuwendung
Es kann ein Zuschuss in Höhe von 25 Prozent der Bemessungsgrundlage als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
16 Zweckbindungsfrist
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Abschlusszahlung,
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Im Übrigen sind im Fall einer ELER-Kofinanzierung die Regelungen zur Dauerhaftigkeit des Artikels 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten; die Dauerhaftigkeit beginnt mit dem 1. Januar des auf die Abschlusszahlung folgenden Jahres und endet mit dem 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Abschlusszahlung.
17 Kumulierbarkeit
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME, des Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbank des Landes ist möglich, sofern und soweit hierbei der Gesamtwert der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten wird.
Teil 3
Verfahren
18 Förderantrag und Bewilligung
Der Förderantrag ist schriftlich mittels Antragsvordruck beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Die Erfüllung der besonderen Anforderungen ist im Förderantrag anzugeben und mit dem Schlusszahlungsantrag nachzuweisen.
Die Aufgaben der betreuenden Person sind in Anlage 3 geregelt. Die betreuenden Personen müssen vom Ministerium zugelassen sein.
Der Förderantrag ist von der Bewilligungsbehörde insbesondere auf Vollständigkeit und die Einhaltung der Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift anhand des Kontrollberichts über die Verwaltungskontrolle zur Prüfung des Förderantrags zu prüfen. Ist der Förderantrag nicht vollständig, wird den antragstellenden Personen Gelegenheit gegeben, den Förderantrag binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen. Das Prüfergebnis ist in dem Kontrollbericht über die Verwaltungskontrolle zur Prüfung des Förderantrags nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Bewilligungsbehörde stellt die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen fest, entscheidet über die Zuwendungsfähigkeit und dokumentiert dies in dem Kontrollbericht über die Verwaltungskontrolle zur Prüfung des Förderantrags. Anschließend wird der Förderantrag gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 einem Auswahlverfahren unterzogen.
Die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben erfolgt anhand der mit dem MEPL-Begleitausschuss abgestimmten Auswahlkriterien zu festgelegten Stichtagen und mit festgelegtem Budget. Stichtage und Budget werden auf der MEPL-Homepage vorab veröffentlicht. Ergänzend zu den Stichtagen der Auswahlverfahren können Stichtage festgelegt werden, zu denen die Anträge vollständig bei den Bewilligungsbehörden vorliegen müssen.
Näheres zum Auswahlverfahren ist dem Merkblatt „Auswahlkriterien des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2021–2027 (MEPL III)“ unter www.mepl.landwirtschaft-bw.de zu entnehmen.
Hat ein Antrag das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen, wird er von der Bewilligungsbehörde zeitnah bewilligt. War ein Antrag im Auswahlverfahren nicht erfolgreich, ist dies der antragstellenden Person mitzuteilen. Ein nicht erfolgreicher Antrag kann am folgenden Auswahlverfahren wieder teilnehmen. Die Anwendung der Auswahlkriterien sowie das Ergebnis des Auswahlverfahrens sind in dem Kontrollbericht über die Verwaltungskontrolle zur Prüfung des Förderantrags zu dokumentieren.
Spätestens bis zum 31. Dezember des der Antragstellung folgenden Jahres ist über den Förderantrag zu entscheiden. Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt die Bewilligungsreife nicht erreicht haben, sind abzulehnen.
19 Zahlungsantrag
Der Zahlungsantrag nebst Belegen und Belegliste ist bei der jeweils zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde einzureichen. Er ist anhand des Kontrollberichts über die Verwaltungskontrolle zur Prüfung des Zahlungsantrages nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen. Der geprüfte Zahlungsantrag nebst Anlagen ist dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium zur weiteren Prüfung und Veranlassung der Auszahlung vorzulegen. Im Regierungsbezirk Karlsruhe wird der Zahlungsantrag aufgrund der geringen Fallzahl direkt beim Regierungspräsidium eingereicht und mittels ersten und zweiten Augenpaares geprüft.
Die Auszahlung erfolgt auf das in der Unternehmensdatei hinterlegte Konto oder auf das für das Vorhaben eingerichtete Baukonto. Zwischenzahlungen sollen 80 Prozent des bewilligten Gesamtzuschusses nicht überschreiten. Der Teilzahlungsbetrag soll mindestens 10.000 Euro betragen.
Die durch die betreuende Person bis zur Bewilligung erbrachten Leistungen erreichen 50 Prozent und mehr der Gesamtleistung. Nach der Bewilligung können bis zu 50 Prozent des Betreuungszuschusses ausbezahlt werden. Die Auszahlung des Restbetrages erfolgt entsprechend der Anerkennung der Verwendungsnachweise.
Abweichend von der Nr. 3.1 NBest-Bau ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens der Zahlungsantrag auf Schlusszahlung mit Verwendungsnachweis entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides gemäß Nummer 11 der VV zu § 44 LHO vorzulegen. Die Schlusszahlung erfolgt nach Anerkennung des Verwendungsnachweises.
Nummer 1.4 der ANBest-P findet keine Anwendung.
20 Zahlung und Verbuchung
Die mit der Auszahlungsfunktion verbundenen Aufgaben werden durch das Referat 13 K beim Ministerium, Dienstsitz Kornwestheim, vorgenommen. Die Verbuchung der Zahlungen wird von der Stabsstelle Steuerung und Koordinierung von EU-Maßnahmen beim Ministerium, Dienstsitz Kornwestheim, ausgeführt.
21 Beginn und Abschluss
Die Vorhaben sollen innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bescheides begonnen und innerhalb von drei Jahren nach Zugang des Bescheides abgeschlossen werden. Werden für die Finanzierung der Vorhaben Mittel aus dem ELER und gegebenenfalls weiterer Fonds eingesetzt, sind die Vorgaben der Fonds und des MEPL bezüglich einzuhaltender Fristen zu beachten.
22 Kontrollen
Verwaltungskontrolle, Vor-Ort-Kontrolle und Expost-Kontrolle richten sich nach der innerdienstlichen Anordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Anforderung an die Kontrollen der Förderprogramme nach dieser Vorschrift in der jeweils geltenden Fassung.
23 Kürzungen und Sanktionen
Die Europäische Kommission hat die Rücknahme beziehungsweise Kürzung der Förderung sowie die Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Bereich der Agrarfonds EGFL und ELER grundsätzlich in Artikel 63 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geregelt. Für investive ELER-Maßnahmen werden diese Regelungen ergänzt durch Artikel 63 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Danach wird zwischen Kürzungen und Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Förderfähigkeitsregeln (Förderfähigkeit von zur Erstattung beantragter Kosten) und Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen unterschieden.
Die Begünstigten sind mittels des Merkblattes „Kürzungen und Sanktionen für investive Fördermaßnahmen des EGFL und des ELER“, abzurufen aus dem Infodienst Landwirtschaft, zu informieren. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zurückzufordern. Für die Aufhebung und Erstattung ist außerdem das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere die §§ 48, 49 und 49a LVwVfG anzuwenden.
24 Publizität
Bei allen Investitionsvorhaben sind die Zuwendungsempfangenden verpflichtet, die Öffentlichkeit in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand hinzuweisen. Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit hat mit Postern oder Erläuterungstafeln und gegebenenfalls auf Internetseiten und mit Informations- und Kommunikationsmaterial, wie beispielsweise Broschüren oder Flyern zu erfolgen. Nähere Informationen hierzu sind dem Merkblatt „PR-Verpflichtungen der Begünstigten“ unter www.mepl.landwirtschaft-bw.de zu entnehmen.
25 Transparenz
Angaben über die Empfangenden von Mitteln aus dem ELER und die Beträge, die jede empfangende Person erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet veröffentlicht. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Auf die Informationen in den Antragsunterlagen wird verwiesen.
26 Evaluierung
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, sämtliche Auskünfte zu erteilen, die im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 von externen Evaluatoren durchzuführenden Evaluierung angefordert werden. Die erforderlichen Daten können den Zeitraum vor, während und nach dem Förderzeitraum umfassen. Zusätzlich können Einzelbetriebe als Fallbeispiele evaluiert werden.
Fehlende Mitwirkung an der Evaluierung kann zum Förderausschluss führen.
27 Prüfungsrechte
Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von der oder dem Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten und Baupläne sowie sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist die oder der Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen. Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn die oder der Zuwendungsempfangende oder eine von dieser oder diesem beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verweigert.
28 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 19. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Verwaltungsvorschrift vom 29. April 2015 (GABI. S. 208), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 11. August 2020 geändert worden ist, tritt am 19. März 2021 außer Kraft.
Die Verwaltungsvorschrift ist im Internet über die Seiten www.landesrecht-bw.de und www.landwirtschaft-bw.info einsehbar.
Anlage 2 (zu Nummer 7.9)
Gewährung und Verwaltung von Bürgschaften
1 Allgemeines
Für Kapitalmarktdarlehen, die zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der zuwendungsfähigen Investitionen erforderlich sind, können vom Land anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften bis zu 1.000.000 Euro übernommen werden, soweit das Darlehen nicht durch bankübliche Sicherheiten gedeckt und mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann.
Der Bund übernimmt hierfür befristet bis zum 31. Dezember 2022 mit gesonderter Erklärung eine Garantie von 60 Prozent.
2 Voraussetzungen
2.1 Bürgschaften können nur für Kapitalmarktdarlehen übernommen werden, die bei Antragstellung auf Bürgschaftsübernahme noch nicht gewährt oder verbindlich zugesagt worden sind. Eine Darlehenszusage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Bürgschaftsgewährung ist unschädlich.
2.2 Die Bürgschaften decken höchstens 70 Prozent des Ausfalls an der Hauptforderung, den marktüblichen Zinsen, den Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung sowie den notwendigen Auslagen bei Verwertung der Sicherheiten, für die Kosten und Auslagen jedoch nur bis zu 2 Prozent des Bürgschaftshöchstbetrages für die Hauptforderung.
Ab Eintritt des Verzugs der kreditnehmenden Person ist der Zinssatz in die Bürgschaft einbezogen, der gegenüber der kreditnehmenden Person als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzüglich 5 Prozent pro Jahr begrenzt, es sei denn, im Schadensfall wird ein höherer Ersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und vom Land gebilligte Regelzinssatz überschritten werden.
Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, sonstige Verzugsschäden, Bearbeitungsgebühren und Prüfungskosten sind von der Bürgschaft nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar in die Ausfallberechnung einbezogen werden.
Der Selbstbehalt der Hausbanken beträgt mindestens 30 Prozent; er darf nicht gesondert oder vorrangig besichert oder auf Dritte übertragen werden.
Bürgschaften unter 100.000 Euro werden nicht übernommen.
2.3 Die darlehensnehmende Person hat eine marktübliche Provision, einschließlich Risikoentgelt, für die Gewährung der Bürgschaft zu entrichten und so weit wie möglich Sicherheiten, vorrangig Grundpfandrechte, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn sie nachträglich dafür geeignetes Vermögen erlangt. Zu den Sicherheiten, die vor Feststellen des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige für das Darlehen gegebene Bürgschaften Dritter. Bei haftungsbeschränkenden Rechtsformen ist Voraussetzung für die Vergabe einer Ausfallbürgschaft, dass alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die einen wesentlichen Einfluss auf die darlehensnehmende Person ausüben können, für das Darlehen mithaften, zumindest aber eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehenshöhe abgeben.
2.4 Die Übernahme von Bürgschaften in Sanierungsfällen ist ausgeschlossen.
3 Verfahren
3.1 Die Durchführung und Verwaltung der Bürgschaftsgewährung wird von der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH vorgenommen.
Sie trifft die Entscheidung über die Gewährung einer Ausfallbürgschaft für Kapitalmarktdarlehen im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung. Das Verfahren zur Bürgschaftsgewährung läuft parallel zum Antrags- und Bewilligungsverfahren auf Gewährung einer Investitionsförderung.
3.2 Hinweise zum Verfahren der Bürgschaftsgewährung
Der Antrag auf Gewährung einer Bürgschaft für das Kapitalmarktdarlehen ist bei der Hausbank zusammen mit einer Kopie des Förderantrags und des Investitionskonzeptes einzureichen. Der Antragsvordruck auf Gewährung einer Bürgschaft ist bei der Hausbank erhältlich
Die Hausbank prüft den Bürgschaftsantrag und leitet ihn an die Bürgschaftsbank weiter. Dabei ist zu bestätigen, dass
- keine bankmäßigen Sicherheiten im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind,
- die Kapitaldienstfähigkeit derzeit gegeben ist und
- die Folgekosten auf Dauer tragbar erscheinen.
Die Bürgschaftsbank holt beim zuständigen Regierungspräsidium eine Stellungnahme zur betriebswirtschaftlichen Beurteilung des Projektes sowie zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen ein und entscheidet bei positiver Beurteilung des Regierungspräsidiums, gegebenenfalls nach Vorlage weiterer Stellungnahmen oder Gutachten und der Zustimmung durch das Ministerium, über den Bürgschaftsantrag.
Die Bürgschaftsbank erstellt die Bürgschaftsurkunde und leitet diese dem zuständigen Regierungspräsidium und nachrichtlich dem Ministerium zu.
Das zuständige Regierungspräsidium erlässt den Zuwendungsbescheid, einschließlich der Zusage zur Übernahme der Ausfallbürgschaft, und leitet die Bürgschaftsurkunde der Hausbank zu.
Sobald die Hausbank die erforderlichen Mitteilungen vorlegt, wird die Bürgschaftsbank dem Ministerium die neu vergebene Bürgschaft mit der Anlage 1 der Rückbürgschaftserklärung des Landes zur Erfassung der Bürgschaften anzeigen.
Wird der Antrag auf Gewährung einer Bürgschaft nicht genehmigt, hat das zuständige Regierungspräsidium den Förderantrag abzulehnen.
4 Weitere Hinweise zum Verfahren der Bürgschaftsverwaltung
Vor einer das Land als Rückbürgen belastenden Änderung von Ausfallbürgschaften hat die Bürgschaftsbank dessen Zustimmung einzuholen. Für Fälle minderer Bedeutung ist diese Zustimmung nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere bei
- Änderungen der Sicherheiten und des Verwendungszwecks, die wertmäßig, das heißt aktueller Wert, bezogen auf den Bürgschaftsanteil, 50.000 Euro nicht übersteigen, sofern der wirtschaftliche Zweck des Vorhabens dadurch keine Beeinträchtigung erfährt,
- Anpassung der Konditionen an die Bestimmungen des Förderkredites der öffentlichen Hand,
- Stundung fälliger Zins- und Tilgungsbeträge, sofern die Laufzeit des verbürgten Kredits hierdurch nicht verlängert wird,
- Aussetzung fälliger Tilgungsbeträge, sofern die Laufzeit des verbürgten Kredits beziehungsweise die Bürgschaftsfrist hierdurch nicht mehr als ein Jahr verlängert wird,
- Verlegung des Tilgungsbeginns und der Bürgschaftsfrist bei verspäteter Auszahlung des Kredits durch die Hausbank,
- Wegfall und Änderung von Auflagen und Bedingungen, wenn damit die Basis der Bürgschaftsübernahme nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
- notwendigen Entscheidungen bei gekündigten oder sonst Not leidenden Engagements mit Ausnahme der Verlängerung von Bürgschaftsfristen.
5 Kosten
Für die Gewährung, Bearbeitung und Betreuung erhebt die Bürgschaftsbank folgende Gebühren:
- jährlich eine Bürgschaftsprovision, die die mit der Gewährung der Bürgschaft verbundenen normalen Risiken abdeckt, und nach Vereinnahmung an das Land jeweils zum 28. Februar eines jeden Jahres abzuführen ist und
- eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 Prozent des genehmigten Bürgschaftsbetrages sowie jährlich ein laufendes Entgelt in Höhe von 0,2 Prozent des Kreditbetrages. Für die Bearbeitung von Änderungsanträgen wird je nach Arbeitsaufwand und Auswirkung auf das Bürgschaftsobligo eine Gebühr erhoben.
6 Ausfall
Bei einem Ausfall werden die Interessen des Landes von der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – wahrgenommen.