Förderprogramm

Förderung der Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Lindenspürstraße 39

70176 Stuttgart

Weiterführende Links:
Landesförderprogramm Schulsozialarbeit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Träger öffentlicher Schulen Maßnahmen der Jugendsozialarbeit an Schulen durchführen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Finanzierung Ihrer Personalkosten von qualifizierten sozialpädagogischen Fachkräften, wenn Sie Maßnahmen der Jugendsozialarbeit an Schulen planen.

Sie bekommen die Förderung für Vorhaben, die dazu beitragen,

  • soziale Benachteiligungen unter den jungen Menschen auszugleichen,
  • die jungen Menschen bei der Bewältigung individueller Problemlagen besser zu unterstützen und
  • unter dem Aspekt der Sozialraumorientierung die besonderen Bedingungen und Bedürfnisse vor Ort im Sinne der Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 16.700 pro Vollzeitstelle, bei Teilzeitkräften entsprechend reduziert.

Richten Sie Ihren Antrag für das darauffolgende Schuljahr bitte vor Beginn der Maßnahme bis zum 31.7. eines Jahres an den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger öffentlicher Schulen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie stellen sicher, dass die Jugendsozialarbeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der vorhandenen Ressourcen vor Ort insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnimmt:
    • Einzelfallhilfe und Beratung,
    • sozialpädagogische Gruppenarbeit, Arbeit mit Schulklassen und die Durchführung von Projekten,
    • innerschulische und außerschulische Vernetzung und Gemeinwesenarbeit sowie
    • offene Angebote für alle junge Menschen der Schule.
  • Die Jugendsozialarbeit ist an der Schule verortet.
  • Die Jugendsozialarbeit an der Schule erfolgt in Abstimmung und Kooperation mit dem Schulträger, dem Jugendamt und der Schule.
  • Sie setzen die Fachkraft an einer bis maximal 2 Schulen ein.
  • Die einzusetzende Schulsozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter verfügt über die notwendige berufliche Qualifikation.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Stellen und Stellenanteile mit fachlicher Leitungstätigkeit,
  • einschlägig vorbestrafte Personen,
  • Jugendberufshelferinnen und Jugendberufshelfer.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Grundsätze des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg zur Förderung der Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen

Vom 25. Mai 2020
– Az.: 23-6972.1/7 –

1. Zuwendungszweck

Unter Jugendsozialarbeit an Schulen (im Folgenden Schulsozialarbeit genannt) ist die ganzheitliche, lebensweltbezogene und lebenslagenorientierte Förderung und Hilfe für alle jungen Menschen im Zusammenwirken mit der Schule zu verstehen. Die Schulsozialarbeit leistet eine wertvolle Unterstützung ergänzend zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und hat positive Auswirkungen auf das Schulleben insgesamt. Schulsozialarbeit ist ein Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe an der Schule. Mit dem differenzierten Instrumentarium der Schulsozialarbeit, die auch Eltern oder Erziehungs- und Sorgeberechtigte erreicht und einbindet, können soziale Benachteiligungen ausgeglichen und individuelle Problemlagen besser bewältigt werden. Schulsozialarbeit handelt sozialraumorientiert und setzt eine entsprechende Intention um, die die besonderen Bedingungen und Bedürfnisse vor Ort im Sinne der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt. Schulsozialarbeit trägt so zu einem gelingenden Alltag, zur Stabilisierung des Schulerfolgs, zur Eingliederung in die Arbeitswelt und zur gesellschaftlichen Integration bei. Die Schulsozialarbeit muss an der Schule verortet sein. Mit dem Schulträger, dem Jugendamt und der Schule muss eine Kooperation erfolgen.

Diese Grundsätze umfassen die Förderung von Schulsozialarbeit an öffentlichen Schulen. Ausgeschlossen nach diesen Grundsätzen ist die Kofinanzierung von Maßnahmen, die aus dem Europäischen Sozialfonds und/oder aus dem Landeshaushalt gefördert werden sowie die Förderung von Jugendberufshelfern, also einer Fachkraft, die sich ausschließlich bzw. schwerpunktmäßig mit der Schnittstelle des Übergangs von der Schule in den Beruf auseinandersetzt.

2. Fachliche Grundlagen

2.1 Rechtliche Regelungen

Nach den §§ 13 und 79 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, 2023), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 377), das zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99) geändert worden ist, liegt die grundsätzliche Verantwortung für die Planung, Bereitstellung und Förderung der Schulsozialarbeit bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Unabhängig davon soll die Schulsozialarbeit in Baden-Württemberg nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Abwicklung der finanziellen Landesförderung der Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen zum Pakt für Familien mit Kindern vom 1. Dezember 2011 nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes durch Landesmittel mitfinanziert werden.
2.2 Leistungsspektrum

Zum Leistungsspektrum der Schulsozialarbeit gehören unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der vorhandenen Ressourcen vor Ort insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Einzelfallhilfe und Beratung bei individuellen Anliegen sowie in Problemlagen und Problemsituationen
  • sozialpädagogische Gruppenarbeit, Arbeit mit Schulklassen und die Durchführung von Projekten
  • innerschulische und außerschulische Vernetzung und Gemeinwesenarbeit
  • offene Angebote für alle junge Menschen der Schule

Gemeinsam mit der Schule, den in der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Tätigen sowie weiteren relevanten Akteurinnen und Akteuren wird die konkrete Konzeption der Schulsozialarbeit in einem kooperativen Prozess erarbeitet, reflektiert und prozesshaft weiterentwickelt. Die Konzeption und die praktische Arbeit der Schulsozialarbeit orientieren sich an sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen fachlichen Prinzipien wie Ganzheitlichkeit, Freiwilligkeit, Vertraulichkeit, Parteilichkeit, Ressourcenorientierung, Bedürfnisorientierung, Beteiligungsorientierung, Sozialraumorientierung und Niedrigschwelligkeit.

Nicht zum Leistungsspektrum der Schulsozialarbeit gehören:

  • organisatorische Tätigkeiten im Ganztagsbetrieb der Schule
  • die Kompensation von Unterrichtsausfällen
  • spezifische Maßnahmen und Angebote im Rahmen der Ganztagsschule, die sich rein auf den Schul-betrieb beziehen
  • reine Betreuungstätigkeiten (z.B. Hausaufgabenbetreuung, Ganztagsbetreuung etc.)
  • reine Aufsichtsaufgaben (Aufsicht beim Mittagstisch, Pausenaufsicht etc.)
  • die Umsetzung von schulischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger öffentlicher Schulen, an denen Schulsozialarbeit geleistet wird. Soweit Träger öffentlicher Schulen nicht Anstellungsträger sind, können Zuwendungen im Einvernehmen mit den Trägern öffentlicher Schulen direkt an Anstellungsträger geleistet werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Form und Höhe der Zuwendung

Im Rahmen der zu diesem Zweck verfügbaren Haushaltsmittel des Ministeriums für Soziales und Integration erfolgt die Zuwendung als Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Förderpauschale pro Vollzeitstelle beträgt 16.700 Euro, bei Teilzeitkräften entsprechend reduziert. Förderfähig sind Personalkosten für Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter an öffentlichen Schulen. Die Förderung richtet sich nach dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang der Fachkraft im Arbeitsfeld „Jugendsozialarbeit an Schulen“; der tatsächliche Beschäftigungsumfang der Fachkraft ist bei der Antragstellung darzulegen. Änderungen des Beschäftigungsumfangs – auch während eines laufenden Förderzeitraumes – sind der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Fachkraft wird an einem bis maximal zwei Schulstandorten für die in Nummer 1 beschriebenen Aufgaben eingesetzt. Einzelne Schulen, mehrere Schulen mit einer postalischen Adresse sowie Schulen mit einer Außenstelle gelten jeweils als ein Schulstandort. Bei Schulen mit mehr als einer Außenstelle gelten die Außenstellen als eigene Schulstandorte. Für Kleinstschulen kann die Bewilligungsbehörde in begründeten Fällen auch den Einsatz einer Fachkraft an bis zu drei Schulstandorten zulassen. Bestandsschutz gilt für den Einsatz einer Fachkraft an drei Schulen, sofern diese bereits vor dem 1. August 2020 an drei Schulen eingesetzt wurde.

Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist grundsätzlich die Festsetzung eines Stellenumfangs von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle gebunden an eine Fachkraft. Im begründeten Einzelfall kann hiervon abgewichen werden.

Förderfähig sind nur diejenigen Ausgaben, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

4.2 Voraussetzungen in der Person der Fachkräfte/Qualifikation

Die notwendige berufliche Qualifikation für die sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schulsozialarbeit ist gegeben bei einem Hochschulabschluss (Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss; hierzu zählen auch Studienabschlüsse einer Berufsakademie, Fachhochschule oder Dualen Hochschule) in Sozialarbeit, Sozialpädagogik bzw. vergleichbaren Studiengängen im Bereich des Sozialwesens. Ausnahmeregelungen sind im begründeten Einzelfall möglich.

Für eine bereits vor 2012 seit mehr als einem Jahr im Tätigkeitsfeld „Jugendsozialarbeit an Schulen“ beschäftigte Fachkraft gilt der Nachweis der Qualifikation als erbracht.

4.3 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII

Der antragstellende Träger stellt sicher, dass die in seiner Verantwortung tätigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter nicht wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, bei Antragstellung ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.

4.4 Der Zuschuss wird nicht gewährt

  • für Stellen und Stellenanteile mit fachlicher Leitungstätigkeit;
  • für jeden Monat, in dem die geförderte Stelle nicht überwiegend besetzt ist;
  • für Fachkräfte, die Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Art. 1 G des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert wurde, in Anspruch nehmen, und deren Personalstelle deshalb unbesetzt ist;
  • für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die der Anstellungsträger Leistungen des Landes aus einer anderen Haushaltsstelle des Staatshaushaltsplans erhält.

5. Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GBl. S. 645, 646) geändert worden ist, und den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV), der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GABl. S. 324) geändert worden ist, sowie diesen Grundsätzen im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

6. Verfahren

6.1 Antragsberechtigt sind die Träger öffentlicher Schulen, auch für Schulsozialarbeitskräfte anderer Anstellungsträger. Träger öffentlicher Schulen können andere Anstellungsträger ermächtigen, Anträge für ihre Kräfte selbst zu stellen. Sofern der Anstellungsträger und der Träger öffentlicher Schulen nicht identisch sind, gibt der Träger öffentlicher Schulen auf dem Antragsvordruck seine Zustimmung.

6.2 Bei Anträgen für neu geschaffene Stellen oder Stellenerhöhungen ist eine Stellungnahme des Jugendamtes vorzulegen.

6.3.1 Im Rahmen der nach dem Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel sollen Anträge auf Förderung von Stellen der Jugendsozialarbeit an Schulen, die bereits zuvor nach den Grundsätzen des Ministeriums für Soziales und Integration eine Förderung erhalten haben, als erstes bewilligt werden, sofern alle übrigen Fördervoraussetzungen gegeben sind. Dies dient dem Bestandschutz bereits geförderter Stellen der Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen.

6.3.2 Im Rahmen der danach verbleibenden Mittel sollen – sofern alle übrigen Fördervoraussetzungen gegeben sind – als zweites Anträge bewilligt werden,

1. deren vorgesehene Stellen der Jugendsozialarbeit an Schulen zuvor nicht nach den Grundsätzen des Ministeriums für Soziales und Integration gefördert worden sind

und

2. die von einem Träger der öffentlichen Schulen gestellt werden, dessen Sitz sich in einem der Stadt-und Landkreisen befindet, in denen das Verhältnis von Anzahl an Schülerinnen und Schülern zu Voll-kraftstelle schlechter ist als der Landesdurchschnittswert.

Der zugrunde gelegte Landesdurchschnittswert und die Übersicht über die Stadt- und Landkreise ergeben sich aus der jeweils aktuell vorliegenden Veröffentlichung im Rahmen der Berichterstattung des KVJS/Landesjugendamt zu Kennzahlen und Ausbaustand der Schulsozialarbeit in Baden-Württemberg. Die Neuanträge der Träger öffentlicher Schulen aus den Stadt- und Landkreisen, die den größten negativen Abstand zum Landesdurchschnitt aufweisen, werden zuerst bewilligt.

6.3.3 Stehen danach weiterhin Mittel zur Bewirtschaftung zur Verfügung, können in diesem Rahmen Anträge für Stellen der Jugendsozialarbeit an Schulen der übrigen Träger der öffentlichen Schulen bewilligt werden, sofern alle übrigen Fördervoraussetzungen gegeben sind.

6.3.4 Der Zuschuss wird auf Antrag für ein Förderjahr gewährt. Förderjahr ist das Schuljahr; es wird angestrebt, in diesem Zeitraum Schulsozialarbeit zu gewährleisten. Bewilligungsbehörde ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg.

Der vollständige Antrag muss der Bewilligungsbehörde spätestens am 31. Juli für eine Förderung im darauffolgenden Schuljahr vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Bewilligung erfolgt zeitnah. Die Mittel werden nach Bereitstellung durch das Ministerium für Soziales und Integration ausbezahlt.

6.4 Alle geplanten Stellen, bei denen die Besetzung bis zum Ablauf der Antragsfrist (31. Juli des Jahres) noch nicht feststeht, sind ebenfalls bis zum Ablauf der Antragsfrist als sogenannte „NN-Stellen“ zu beantragen.

Die Förderung erfolgt, wenn die Stelle tatsächlich besetzt ist und dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg der Name, die Qualifikation und der tatsächliche Beschäftigungsumfang der eingesetzten Fachkraft im jeweiligen Förderzeitraum, spätestens bis 30. Juni, mitgeteilt wurde.
Alle diesbezüglichen Mitteilungen, die vor der Bescheiderteilung und der Auszahlung beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg eingehen, werden im Förderbescheid und in der Auszahlung berücksichtigt. Bei Mitteilungen, die erst nach der Auszahlung eingehen, ergeht zeitnah ein Ergänzungsbescheid und die Auszahlung der auf diese „N.N.-Stellen“ entfallenden Fördermittel erfolgt einheitlich im Juli des jeweiligen Förderjahres.
6.5 Es ist der jeweilige Vordruck des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zu verwenden.

6.6 Der zeitliche Einsatz und die Aufgabenschwerpunkte der Schulsozialarbeit (siehe auch 2.2) müssen zum Zeitpunkt der Beantragung mit der Schule abgestimmt sein oder noch abgestimmt werden.

Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sich entgegen den Angaben im Förderantrag im Verlaufe des Förderjahres herausstellt, dass die Fördervoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder sich geändert haben. Entstehende Rückforderungen werden mit dem Förderbetrag des nächsten Förderzeitraumes verrechnet. Liegt für den folgenden Förderzeitraum kein Antrag vor, so wird eine entstandene Überzahlung per Bescheid zurückgefordert.

7. Begrenzung der Zuwendungsverpflichtung

Aus der Zuwendungsbewilligung kann nicht geschlossen werden, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Zuwendung im bisherigen Umfang gerechnet werden kann.

8. Verwendungsnachweis, Erhebung von Kennzahlen

Bei antragskonformer Stellenbesetzung kann der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 10.1 VV zu § 44 LHO in vereinfachter Form im Folgeantrag abgegeben werden. Im Einzelfall kann der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg die Vorlage eines ausführlichen Verwendungsnachweises verlangen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, der Bewilligungsbehörde tätigkeitsspezifische Angaben zu der geförderten Stelle jeweils bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Förderzeitraumes vorzulegen.

9. Prüfrecht der Rechnungsprüfungsbehörden

Die Rechnungsprüfungsbehörden des Landes sind berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen (zum Beispiel Gewinn- und Verlustrechnung, Bücher, Belege) und durch örtliche Feststellungen zu prüfen. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger die Unterlagen bereitzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Originalbelege sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren. Eine längere Aufbewahrungsfrist nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Unabhängig hiervon steht dem Landesrechnungshof das Prüfrecht nach § 91 in Verbindung mit den §§ 94 und 95 LHO zu.

10. Geltungsdauer

Diese Grundsätze gelten vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024.

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