Förderprogramm

KLIMAfit

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Referat 21

Kernerplatz 9

70182 Stuttgart

Weiterführende Links:
KLIMAfit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Projektträger Gruppen (Konvois) zusammenstellen und betreuen, in denen sich Unternehmen und andere Organisationen auf den Einstieg in ein betriebliches Klimaschutzmanagement vorbereiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt in Gruppen organisierte Unternehmen und andere Organisationen (KLIMAfit-Konvoi) beim Einstieg in ein betriebliches Klimaschutzmanagement.

Ein KLIMAfit-Konvoi beinhaltet ein oder mehrere individuelle Beratungstage sowie die Durchführung von Workshops zu verschiedenen Themen des Klimaschutzes durch ein Beratungsunternehmen. Den Abschluss eines KLIMAfit-Konvois bildet die Prüfung durch eine unabhängige Kommission. Bei positiver Beurteilung verleiht der Projektträger eine Urkunde.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei abschließenden Ortsbegehungen durch eine unabhängige Kommission höchstens EUR 400,00 je Teilnehmerin und Teilnehmer.

Die Ausgaben von Beratungsunternehmen für die Durchführung von höchstens 6 Workshops werden mit höchstens EUR 1.000 je Workshop gefördert.

Projektträger erhalten für die Durchführung eines KLIMAfit-Konvois 80 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 5.000.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn des KLIMAfit-Konvois an das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Als Projektträger sind antragsberechtigt:

  • Organisationen der Wirtschaft,
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Kammern, Verbände, Innungen,
  • Kommunen, Kirchen,
  • Unternehmen und Vereine, deren Gesellschafter ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestehen.

Teilnahmeberechtigt an KLIMAfit-Konvois sind

  • Unternehmen jeglicher Größe und Branche
  • Verbände, Vereine, Kammern, Innungen der Wirtschaft,
  • Kommunen und kommunale Einrichtungen, Eigen- und Wirtschaftsbetriebe,
  • weitere Teilnehmende (in Abstimmung mit der bewilligenden Stelle)

mit Standort in Baden-Württemberg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Konvoi muss aus mindestens 5 bis maximal 12 Teilnehmenden bestehen. Die Teilnehmenden sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet.
  • Das Beratungsunternehmen muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um die Teilnehmenden in allen Belangen des betrieblichen Klimaschutzes kompetent beraten zu können.
  • Als Projektträger sind Sie für die organisatorische Abwicklung des KLIMAfit-Konvois verantwortlich. Hierzu gehören beispielsweise die Akquise von Teilnehmenden, Auswahl und Beauftragung des Beratungsunternehmens, normalerweise die Durchführung einer Informationsveranstaltung, Erstellung von Werbematerialien und Dokumentationsmedien, Zusammenstellung der Prüfkommission sowie Erstellung eines Abschlussberichts.
  • Im Rahmen der individuellen Beratung ist mit den Teilnehmenden eine belastbare Treibhausgasbilanz zu erarbeiten und hierauf aufbauend ein individuelles Maßnahmenprogramm zur Reduktion der Treibhausgase festzulegen.
  • In einem Konvoi werden mindestens 4 und höchstens 6 Workshops à 4 Stunden durchgeführt. Die Workshops müssen die Teilnehmenden befähigen, individuell für ihr Unternehmen oder ihre Organisation eine Bestandsaufnahme durchzuführen sowie die Datenbasis für ihre Treibhausgasbilanz zu erheben.
  • Nach Abschluss der Workshop-Reihe müssen folgende Maßnahmen durchgeführt worden sein:
    • Aufbereitung der Datenbasis und Erstellung der Treibhausgasbilanz,
    • Einrichtung einer Organisationsstruktur für den Klimaschutz,
    • Entwicklung von Klimaschutzleitlinien und gegebenenfalls quantitativen Klimazielen,
    • Erstellung eines Programms mit mindestens 5 Maßnahmen zur Reduktion von Emissionen.
    • Ein Jahr nach der Kommissionsprüfung müssen die Teilnehmenden erneut eine Treibhausgasbilanz erstellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderprogramm KLIMAfit (2022)

1. Zuwendungszweck

(1) Mit Hilfe des Förderprogrammes sollen Teilnehmende der KLIMAfit-Konvois zu Maßnahmen bewegt werden, um individuell für ihre Organisation die Datenbasis für eine Treibhausgasbilanz zu erheben, die Treibhausgasbilanz zu erstellen und hierauf aufbauend ein Maßnahmenprogramm zur Reduktion der Treibhausgase festzulegen, bei welchem die Teilnehmenden selbst entscheiden, in welchen Bereichen und mit welchen Maßnahmen Verbesserungen herbeigeführt werden können. Der Fokus des Förderprogrammes liegt hierbei vorranging auf der Förderung von Unternehmen aller Größen und Branchen in Baden-Württemberg.

(2) Im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung der Klimaschutzleistung schafft das Programm ebenso wichtige Grundlagen, um zu einem späteren Zeitpunkt eine klimaneutrale Organisation aufzubauen.

2. Rechtsgrundlagen

(1) Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu (VV-LHO) sowie der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.

(2) Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für „De-minimis“-Beihilfen.

3. Gegenstand der Förderung

(1) Ein KLIMAfit-Konvoi umfasst ein oder mehrere individuelle Beratungstage und die Durchführung von Workshops durch ein Beratungsunternehmen. Den Abschluss eines Konvois bildet die Prüfung der Pflichtkriterien durch eine unabhängige Kommission sowie die Verleihung der KLIMAfit-Urkunde.

(2) Die Förderung erfolgt nicht für einzelne Teilnehmende, sondern als Gruppenförderung im Rahmen von KLIMAfit-Konvois.

3.1 Individuelle Beratung

In jeder teilnehmenden Organisation ist eine individuelle Beratung durchzuführen. Ziel ist es, mit der teilnehmenden Organisation, eine belastbare Treibhausgasbilanz zu erarbeiten und hierauf aufbauend ein Maßnahmenprogramm zur Reduktion der Treibhausgase festzulegen. Hierfür ist individuell aufzuzeigen, in welchen Bereichen Ansätze und Potenziale für Verbesserungen hinsichtlich der Reduktion von Emissionen bestehen. Die Organisation entscheidet selbst, in welchen Bereichen und mit welchen Maßnahmen sie sich verbessern kann.

3.2 Workshops

(1) Folgende Inhalte sollen betrachtet werden: Es werden insgesamt 4 bis 6 halbtägige Workshops (4h) durchgeführt. Mit der Teilnahme an der Workshop-Reihe werden die Unternehmen befähigt, individuell für ihr Unternehmen eine Bestandsaufnahme durchzuführen sowie die Datenbasis für ihre Treibhausgasbilanz zu erheben. Die Treibhausgasbilanz wird nach den Vorgaben des Greenhouse Gas Protocols erstellt. Den teilnehmenden Organisationen werden Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt. Aus den KLIMAfit-Arbeitsmaterialien werden in den Workshops jene Materialien bearbeitet, die für eine Bestandsaufnahme in der Organisation erforderlich sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Erfassung der Energieverbräuche (Strom, Wärme, Fuhrpark, erneuerbare Energien). Während der Workshops werden die Materialien anhand konkreter Beispiele besprochen, um die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Daten im Unternehmen selbst zu erheben. Damit kann sichergestellt werden, dass in den Workshops eine Grundlage für die Erstellung einer Treibhausgasbilanz sowie die Diskussion erster Maßnahmenvorschläge vorliegt. Darüber hinaus bilden die Workshops das Forum für einen intensiven, moderierten Erfahrungsaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen.

(2) Die Themen sind in mindestens vier, maximal sechs Workshops zu bearbeiten. Pro Workshop ist eine Dauer von vier Stunden vorgesehen. Wahlweise können die Workshops als Web-Seminare stattfinden.

(3) Für KLIMAfit-Konvois mit Teilnehmenden, die ausnahmslos nicht mehr als 20 Mitarbeitende beschäftigen, kann die Anzahl der Workshops auf drei reduziert werden, bei ansonsten unveränderten Förderbedingungen. Diese reduzierten Workshops sollten die in Absatz (1) dargestellten Inhalte, in auf Kleinstbetriebe angepasster Form, enthalten. Kleinstbetriebe können in einen KLIMAfit-Konvoi mit Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden teilnehmen. Es ist sicherzustellen, dass Kleinstbetriebe mindestens an den ersten drei Workshops des Konvois teilnehmen.

(4) Mit Abschluss der Workshops sollen bei allen Teilnehmenden folgende Maßnahmen durchgeführt worden sein:

1. Aufbereitung der Datenbasis und Erstellung der Treibhausgasbilanz, aufgeschlüsselt nach Scopes. Die Treibhausgasbilanz umfasst mindestens Scope 1, Scope 2 und erste wesentliche Scope 3-Emissionen. Eine Wesentlichkeitsanalyse ist durchzuführen. Mit Abschluss der Kommissionsprüfung liegt die erste Treibhausgasbilanz vor.

2. Einrichtung einer Organisationsstruktur für den Klimaschutz, mindestens die Benennung einer/eines Projektleitenden und eines Klimateams.

3. Entwicklung von Klimaschutzleitlinien und ggf. quantitativen Klimazielen.

4. Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Reduktion von Emissionen (mind. 5 Maßnahmen; im Einzelfall kann bei relevanter Begründung die Mindestanzahl der Maßnahmen durch Zustimmung der zu bewilligenden Stelle auf mind. 3 Maßnahmen reduziert werden).

5. Ein Jahr nach dem Kommissionstermin muss die Organisation dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über den Projektträger eine erneute Treibhausgasbilanz zur Verfügung stellen, nach Scopes aufgeschlüsselt. Hierzu ist bei Projektstart eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Alternativ ist dieser Punkt in den Teilnahmevertrag aufzunehmen. Dies ermöglicht eine Evaluation bzgl. der Reduktion der Treibhausgase. Sofern die Treibhausgasbilanz aufgrund von betrieblichen Veränderungen oder z.B. der Erweiterung der Systemgrenzen um weitere Scope 3-Emissionen die konkrete Reduktion von Emissionen nicht aufzeigen kann, können zusätzlich umgesetzte Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen eingereicht werden, zudem kann auf Kennzahlen verwiesen werden.

3.3 Abschließende Prüfung durch eine unabhängige Kommission und Auszeichnung der Teilnehmenden

(1) Den Abschluss eines KLIMAfit-Konvois bildet die Prüfung der Pflichtkriterien (siehe Ziffer 3.2 Abs. 4 Nr. 1–4) jedes Teilnehmenden durch eine unabhängige Kommission im Beisein des Beratungsunternehmens. Ziel ist es, den Umsetzungsstand der Maßnahmen (siehe Ziffer 3.2 Abs. 4 Nr. 1–4) zu beurteilen und Anregungen für weitere Aktivitäten zu geben.

(2) Bestätigt die Kommission die erfolgreiche Durchführung der genannten Maßnahmen, wird der/die Teilnehmende mit einer Urkunde ausgezeichnet. Damit erhält der/die Teilnehmende das Recht, das KLIMAfit-Logo mit der Jahreszahl des Konvoi-Abschlusses zu verwenden. Die Urkunden und das KLIMAfit-Logo können für Werbezwecke eingesetzt werden. Eine produktbezogene Werbung mit Urkunden und Logo, z. B. auf einem Produkt oder dessen Verpackung, ist nicht zulässig. Unabhängig hiervon können zusätzlich von Projektträgern ausgegebene Logos Verwendung finden.

4. Akteure

Im Folgenden werden die an einem KLIMAfit-Konvoi beteiligten Akteure benannt und definiert.

4.1 Teilnehmende

(1) Förderberechtigt sind

  • Unternehmen (auch Nicht-KMU) sowie Verbände, Vereine, Kammern, Innungen der Wirtschaft,
  • Kommunen und kommunale Einrichtungen, Eigen- und Wirtschaftsbetriebe,
  • weitere Teilnehmende (in Abstimmung mit der bewilligenden Stelle)

mit Standort in Baden-Württemberg.

(2) Fünf bis zwölf Teilnehmende bilden einen Konvoi.

(3) Die Teilnehmenden verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit.

4.2 Projektträger

(1) Projektträger eines Konvois können sein:

  • Organisationen der Wirtschaft,
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften (Kammern, Verbände, Innungen…),
  • Kommunen und Kirchen,
  • Unternehmen und Vereine, wenn deren Gesellschafter ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestehen.

Über Ausnahmen entscheidet die bewilligende Stelle.

(2) Der Projektträger ist für die organisatorische Abwicklung eines Konvois zuständig. Dazu zählen:

  • Akquisition von Teilnehmenden,
  • Auswahl und Beauftragung des Beratungsunternehmens,
  • i.d.R. Durchführung einer Informationsveranstaltung,
  • Erstellung von Werbematerialien und Dokumentationsmedien,
  • Beantragung und Abwicklung der Förderung,
  • Zusammenstellung der Kommission, Vorbereitung und Durchführung der abschließenden Ortsbegehung und Verleihung der Urkunden sowie
  • Erstellung eines Abschlussberichts und ggf. eines Flyers bzw. einer Broschüre.

(3) Ein Konvoi beginnt mit der Durchführung der ersten Ortsbegehung bzw. des ersten Workshops. Soweit bei der Durchführung der geförderten Maßnahmen nicht alle Programmpunkte berücksichtigt werden, ist mit Abschlägen in der Förderhöhe zu rechnen.

(4) In Außendarstellungen ist vom Projektträger auf die Förderung durch das Land Baden-Württemberg im Rahmen dieses Förderprogramms hinzuweisen.

4.3 Beratungsunternehmen

Das Beratungsunternehmen muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um die Teilnehmenden in allen hier berührten Belangen des betrieblichen Klimaschutzes kompetent beraten zu können. Die Auswahl des Beratungsunternehmens obliegt dem Projektträger.

4.4 Unabhängige Kommission

Mitglieder der Kommission können Vertretende von Kommunen, Kammern, Verbänden, staatlichen Einrichtungen (Gewerbeaufsicht, Klimaschutzstelle) und Prüforganisationen sein. Die Mitglieder der Prüfkommission müssen unabhängig sein. Sie werden vom Projektträger ernannt. Die Kommission sollte aus mindestens drei Personen bestehen.

5. Förderfähige Kosten und Höhe der Förderung

(1) Förderfähige Kosten sind:

  • Kosten, die dem Projektträger im Zusammenhang mit der organisatorischen Abwicklung des Konvois nach Ziffer 4.2 (2) entstehen. Ist der Projektträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhöhen sich in diesem Zusammenhang ein- gesetzte Sachkosten um den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz. Eigene Personalkosten sind in jedem Fall ohne Mehrwertsteuer anzusetzen.
  • Kosten für die abschließenden Ortsbegehungen durch die unabhängige Kommission nach Ziffer 3.3 (1) sind pro Teilnehmende pauschal mit 400 Euro veranschlagt. Bei Projektträgern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erhöht sich dieser Betrag um den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz.
  • Kosten des Beratungsunternehmens für Workshops (Ziffer 3.2) sind pauschal mit 1.000 Euro pro Workshop veranschlagt. Bei Projektträgern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erhöht sich dieser Betrag um den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz.

(2) Die Zuschusshöhe ergibt sich aus den unter (1) genannten Kosten wie folgt:

  • Der Projektträger erhält für die Durchführung eines Konvois 80 Prozent der von ihm nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch 5.000 Euro. Bei Projektträgern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erhöht sich dieser Betrag um den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz.
  • Die abschließenden Ortsbegehungen durch die unabhängige Kommission werden mit maximal 400 Euro pro Teilnehmende gefördert. Bei Projektträgern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erhöht sich dieser Betrag um den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz.
  • Die Aufwendungen des Beratungsunternehmens für die Durchführung von maximal sechs Workshops werden mit maximal 1.000 Euro je Workshop gefördert. Bei Projektträgern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erhöht sich dieser Betrag um den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz.

(3) Der nach (2) ermittelte Zuschuss wird an den Projektträger ausbezahlt.

6. Verfahren: Antrag, Verwendungsnachweis, Auszahlung

(1) Anträge auf die Gewährung der Förderung sind vor Beginn des Konvois bei der bewilligenden Stelle einzureichen.

(2) Zur Antragstellung sind vom Projektträger die elektronisch zur Verfügung gestellten Antragsvordrucke und Anlagen zu verwenden.

(3) Der Antrag ist bei der bewilligenden Stelle zusammen mit den nachstehend aufgeführten Unterlagen einzureichen:

  • Erklärung des Antragstellers bzw. Projektträgers zur Einhaltung der Förderbestimmungen und zur Vorsteuerabzugsfähigkeit,
  • Angebot des Beratungsunternehmens mit Zeit- und Kostenplan,
  • Erklärung jedes Konvoi-Teilnehmenden über den Erhalt sonstiger Zuwendungen oder Förderungen,
  • Kosten- und Finanzierungsplan für den beantragten Konvoi.

(4) Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt, erhält der Projektträger von der bewilligenden Stelle einen Förderbescheid, der die Höhe der bewilligten Mittel ausweist und die Auszahlung, den Bewilligungszeitraum sowie die zu beachtenden Nebenbestimmungen festlegt.

(5) Mit einem Konvoi darf erst nach Zustellung des Bewilligungsbescheids begonnen werden.

(6) In einem laufenden KLIMAfit-Konvoi kann der Projektträger zum Jahresende eine Teilzahlung in Höhe der bis dahin angefallenen förderfähigen Mittel anfordern.

(7) Nach Abschluss des Konvois, spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ist vom Projektträger die Auszahlung der restlichen Fördergelder anzufordern. Dem Antrag ist ein Verwendungsnachweis beizufügen. Dieser umfasst

  • eine Kostenaufstellung einschließlich der Rechnungen des Beratungsunternehmens über die Ortsbegehungen und die Durchführung der Workshops sowie Zeit- bzw. Tätigkeitsnachweise des Beratungsunternehmens,
  • die Nachweise über die Ortsbegehung durch die Kommission, Ergebnisse und das jeweilige Votum der Kommission,
  • je eine Treibhausgasbilanz, aufgeschlüsselt nach Scopes, und hierauf aufbauend ein Maßnahmenprogramm zur Reduktion der Treibhausgase aller Teilnehmenden
  • ein Jahr nach der Kommissionsprüfung hat der Projektträger eine zweite Treibhausgasbilanz bei den Unternehmen einzuholen, aufgeschlüsselt nach Scopes, mit einer Information über die durchgeführten Maßnahmen. Diese Informationen sind der bewilligenden Stelle zu melden.

7. Bewilligende und auszahlende Stelle

Ministerium für Umwelt, Klima und Energie Baden-Württemberg, Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart

8. Prüfungsrecht

(1) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, der bewilligenden Stelle sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Verlangen bis fünf Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

(2) Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 der Landeshaushaltsordnung).

9. Geltungsdauer

Die Förderbedingungen gelten ab 01.07.2022 bis 31.12.2025 für fristgerecht gestellte Anträge.

 

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