Förderprogramm

Klimaschutz-Plus

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

Weiterführende Links:
Klimaschutz-Plus Förderprogramm Klimaschutz-Plus

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur nachhaltigen Reduzierung von CO2-Emissionen im Gebäudebestand Baden-Württembergs durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei Investitionen und nicht investiven Maßnahmen zur nachhaltigen Minderung von CO2-Emmissionen.

Das Klimaschutz-Plus-Programm besteht aus den Säulen:

  • CO2-Minderungsprogramm: Unterstützt werden Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenkombinationen aus den Bereichen energetische Sanierung und Einsatz regenerativer Energien zur Wärmeversorgung an Nichtwohngebäuden.
  • Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm: Gefördert werden die
    • Teilnahme von Kommunen an nachhaltigen Prozessen zur Umsetzung von CO2-Minderungsmaßnahmen,
    • Bilanzierung von CO2-Emissionen (BICO2BW),
    • Einführung eines Energiemanagements (EM),
    • Aufbau eines Qualitätsnetzwerkes Bauen,
    • Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke,
    • BHKW-Begleit-Beratungen,
    • detaillierte Energieberatung zu Krankenhäusern und Heimen,
    • Veranstaltungen zur Informationsvermittlung für Mandatsträger und Multiplikatoren,
    • Teilnahme am Wettbewerb „Leitstern Energieeffizienz“
    • Durchführung von Unterrichtseinheiten an Schulen zum Thema „Energie und Klimaschutz“,
    • Erstberatung und Projektanbahnung zur Abwärmenutzung,
    • Informationsvermittlung zu Wärmewendeprojekten im Gebäudesektor,
    • klimaneutrale Kommunalverwaltung,
    • Projektentwicklung Contracting (ProECo),
    • regionale Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung sowie
    • strukturelles Coaching zur Qualitätssicherung bei Energiemanagement.
  • Nachhaltige, energieeffiziente Sanierung: Mitfinanziert werden energieeffiziente Sanierungsvorhaben von Schulgebäuden, die nach dem Kommunalen Sanierungsfonds Schulgebäude oder nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes gefördert werden und den KfW-Effizienzhausstandard 70 beziehungweise 55 erreichen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung

  • beträgt im CO2-Minderungsprogramm je nach Art der Maßnahme und Emissionsminderung maximal 30 Prozent, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 Prozent der Investitionskosten. Bei Maßnahmenkombinationen wird dieser Fördersatz auf jede Maßnahme angewendet. Der Höchstbetrag liegt bei EUR 200.000, die Bagatellgrenze bei EUR 3.000;
  • ist im Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm abhängig von der Art des Vorhabens;
  • beträgt bei der nachhaltigen, energieeffiziente Sanierung von Schulgebäuden EUR 50,00 je Quadratmeter von der Sanierung betroffener Schulfläche, jedoch maximal EUR 500.000 (KfW-Effizienzhausstandard 70) oder EUR 150,00 je Quadratmeter von der Sanierung betroffener Schulfläche, jedoch maximal EUR 1,2 Millionen (KfW-Effizienzhausstandard 50).

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die L-Bank.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 30.04.2025 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Programmteil und Vorhaben

  • Kommunen und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind,
  • selbstständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechtes,
  • Unternehmen,
  • mehrheitlich kommunale Unternehmen, mit Ausnahme des kommunalen Anteils von weniger als 25 Prozent erfüllen,
  • Träger von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen und Studentenwohnheimen, auch wenn sie die KMU-Kriterien nicht erfüllen,
  • Kirchengemeinden,
  • eingetragene, gemeinnützige Vereine
  • gemeinützige Stiftungen sowie
  • natürliche und/oder Personen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Im CO2-Minderungsprogramm müssen Sie Eigentümerin und Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin und rechtmäßiger Besitzer in Baden-Württemberg gelegener Nichtwohngebäude sein.
  • Als Nichtwohngebäude gelten Gebäude kommunaler und kirchlicher Einrichtungen, eingetragener, gemeinnütziger Vereine und gemeinnütziger Stiftungen, Krankenhäuser, von Rehabilitationseinrichtungen sowie gewerblich genutzte Gebäude, wenn sie nicht überwiegend (mehr als 50 Prozent der gesamten Nettogrundfläche) zum Wohnen genutzt werden.
  • Gebäude von Alten- und Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (besondere Wohnform – ehemals stationäre Einrichtung), Gebäude zur Erfüllung kommunaler Unterbringungspflichten und von Studentenwohnheimen (mit rotierendem Belegungskonzept) gelten als Nichtwohngebäude, auch wenn die Wohnnutzung mehr als 50 Prozent beträgt.
  • Als Kommune sind Sie verpflichtet zur Abgabe einer unterstützenden Erklärung zum Klimaschutzpakt des Landes Baden-Württemberg mit den kommunalen Landesverbänden mit dem Ziel, bis spätestens 2040 eine klimaneutrale Kommunalverwaltung zu erreichen.
  • Als Gemeinde oder Gemeindeverband müssen Sie Ihren Energieverbrauch gemäß Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) erfassen und sicherstellen, dass die Energieverbräuche vollständig und lückenlos mindestens ab dem Jahr 2022 vorliegen.
  • Die Zweckbindungsfrist beträgt
    • im CO2-Minderungsprogramm und im Programm Nachhaltige, energieeffiziente Sanierung 10 Jahre,
    • im Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm 5 Jahre.
  • Ohne Vorliegen des Zuwendungsbescheids beziehungsweise ohne ausdrückliche Zustimmung der L-Bank dürfen Sie mit dem geplanten Vorhaben nicht beginnen.
  • Im Förderantrag weisen Sie einen geplanten Beginn des Vorhabens innerhalb der nächsten 12 Monate aus.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über das Förderprogramm Klimaschutz-Plus 2021 (VwV Klimaschutz-Plus 2021)

Vom 21. Dezember 2020 – Az.: 22-4500.2/107
[Bekanntmachung des Umweltministeriums über die Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift über das Förderprogramm Klimaschutz-Plus 2021 (VwV Klimaschutz-Plus 2021) vom 21. Dezember 2020 in einem allgemein zugänglichen elektronischen Speichermedium
Vom 2. Februar 2021 – Az.: 2274500.2/107 –
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Vom 23. Oktober 2023 – Az.: UM22-4500.60/2/10 –]

[…]

1 Förderzweck, Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen

1.1 Förderzweck

Im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 7. Februar 2023 sind für das Land Baden-Württemberg die Klimaschutzziele definiert. Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg wird zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 schrittweise verringert. Bis zum Jahr 2030 erfolgt eine Minderung um mindestens 65 Prozent (im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990). Die Minderungsziele der jeweiligen Sektoren ergeben sich aus § 10 Absatz 2 i.V.m. Anlage 1 KlimaG BW. Die Maßnahmen zur Erreichung der Sektorziele sind im Klima-Maßnahmen-Register enthalten. Neben der Stromerzeugung ist auch der Wärmeverbrauch von hoher Bedeutung für das Erreichen der Klimaschutzziele. Dazu muss der heutige Wärmebedarf insbesondere im Gebäudesektor konsequent reduziert werden. In der Einsparung und effizienteren Nutzung von Energie liegt ein großes Potenzial für eine nachhaltige Wärmeversorgung im Land. Der verbleibende Wärmebedarf soll künftig auf Basis erneuerbarer Energien gedeckt werden. Zur Umsteuerung auf erneuerbare Energie müssen deren Potenziale im Land konsequent genutzt und die Infrastrukturen darauf ausgerichtet und optimiert werden.

Zur Umsetzung dieses Ziels tragen Kommunen, Unternehmen, Vereine, kirchliche Organisationen wie auch kommunale Betriebe bei, indem sie Investitionen und Verfahrensabläufe am Ziel einer CO2-Reduzierung ausrichten. Zudem kommt der kommunalen Ebene besondere Bedeutung zu. Städte und Gemeinden üben im Bereich Klimaschutz und Energieeffizienz eine Vorbildfunktion für ihre Einwohnerinnen und Einwohner aus und können die Rahmenbedingungen für die Reduzierung der auf ihrer Gemarkung verursachten CO2-Emissionen im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts maßgeblich mitgestalten.

Daher legt das Umweltministerium das Programm „Klimaschutz-Plus“ erneut auf.

Das Programm besteht aus den Säulen:

a) CO2-Minderungsprogramm Ziel der Förderung ist die nachhaltige Minderung der aus dem Energieverbrauch resultierenden CO2-Emissionen durch Maßnahmen mit großer Anwendungsbreite bei effizientem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.

b) Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm

Ziel der Förderung ist es, weitere Klimaschutzaktivitäten durch Schaffung optimierter Strukturen, Qualifizierungsmaßnahmen sowie durch Bildung und Information anzureizen.

Zielgruppe dieses Förderprogramms sind Kommunen, kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts, kommunale Unternehmen, kirchliche Organisationen sowie kleine- und mittlere Unternehmen. Zudem werden eingetragene, gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Stiftungen sowie Träger von Krankenhäusern und Heimen angesprochen.

c) Nachhaltige, energieeffiziente Sanierung

In den nächsten Jahren werden viele Gebäude mit Förderung des Landes saniert. Um energieeffiziente Sanierungen anzureizen und den Klimaschutzplan zu unterstützen, werden Vorhaben ergänzend gefördert, die besondere Effizienzstandards erreichen.

Der Bund bietet weitere vielfältige Fördermöglichkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung und des Klimaschutzes an, die unter www.foerderdatenbank.de recherchiert werden können.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Zuwendungen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe der Verordnung Nr. (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) (ABl. EU L 352/1 vom 24.Dezember 2013, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (DAWI De-minimis-Regel) (ABl. EU L 114/8 vom 26. April 2012, S. 8), gewährt.

Die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre bis zu 200.000 Euro (De-minimis-Regel) beziehungsweise 500.000 Euro (DAWI De-minimis-Regel) betragen. Vor Gewährung einer Beihilfe hat das betreffende Unternehmen die De-minimis-Beihilfen anzugeben, die es in den vorangegangenen drei Jahren erhalten hat.

1.2.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gewährt.

1.2.3 Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.

1.2.4 Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 244/2 vom 1. Oktober 2004). Ausgeschlossen ist zudem die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen sind.

1.3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind:

1.3.1 Nichtwohngebäude

1.3.1.1 Gebäude kommunaler Einrichtungen,

1.3.1.2 Gebäude kirchlicher Einrichtungen,

1.3.1.3 Gebäude eingetragener, gemeinnütziger Vereine und gemeinnütziger Stiftungen,

1.3.1.4 Krankenhäuser nach § 4 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG),

1.3.1.5 Gebäude von Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach §§ 111, 111c des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) oder § 38 SGB des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) und

1.3.1.6 gewerblich genutzte Gebäude, die nicht überwiegend (mehr als 50 Prozent der gesamten Nettogrundfläche) zum Wohnen genutzt werden.

1.3.2 Darüber hinaus gelten

1.3.2.1 Gebäude von Alten-, Pflege- und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (besondere Wohnform – ehemals stationäre Einrichtung) nach § 3 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG),

1.3.2.2 Gebäude zur Erfüllung kommunaler Unterbringungspflichten und

1.3.2.3 Gebäude von Studentenwohnheimen (mit rotierendem Belegungskonzept)

als Nichtwohngebäude, auch wenn die Wohnnutzung mehr als 50 Prozent beträgt.

1.3.3 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:

1.3.3.1 Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro,

1.3.3.2 weniger als 250 Beschäftigte,

1.3.3.3 Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 Prozent und

1.3.3.4 öffentliche Beteiligung am Unternehmen geringer als 25 Prozent.

1.3.4 Veranstaltungen

Veranstaltungen können in der Regel als Präsenz-, Hybrid- oder Onlineveranstaltungen durchgeführt werden.

2 Förderbereiche

2.1 CO2-Minderungsprogramm

2.1.1 Zuwendungsziel

Ziel der Förderung ist die nachhaltige Minderung der aus dem Energieverbrauch resultierenden CO2-Emissionen durch Maßnahmen mit großer Anwendungsbreite bei effizientem Mitteleinsatz.

2.1.2 Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenkombinationen aus den abschließend genannten Bereichen in Gebäuden nach Ziffern 1.3.1 und 1.3.2:

2.1.2.1 Energetische Sanierung

2.1.2.1.1 Erneuerung von Heizungsanlagen durch

a) Ersatz von Elektroheizungen durch Warmwasserheizsysteme auf der Basis von erneuerbaren Energien,

b) Nutzung von Abwärme, die innerhalb des Gebäudes beziehungsweise der Liegenschaft anfällt, oder

c) Nutzung von Abwärme aus Kläranlagen oder Abwasser,

2.1.2.1.2 Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes, wenn mindestens die Bauteilanforderung beziehungsweise Bauanteilanforderungen für Einzelmaßnahmen im KfW-Programm Energieeffizient Bauen und Sanieren Nichtwohngebäude erfüllt wird beziehungsweise werden,

2.1.2.1.3 Sanierung von Lüftungsanlagen.

2.1.2.2 Einsatz regenerativer Energien

zur Wärmeversorgung bestehender Nichtwohngebäude nur in Kombination mit einer Maßnahme nach Ziffer 2.1.2.1.1 oder 2.1.2.1.2 durch Installation von

2.1.2.2.1 Holzpelletheizungen,

2.1.2.2.2 Holzhackschnitzelheizungen,

2.1.2.2.3 Wärmepumpen-Anlagen,

2.1.2.2.4 Solarthermische Anlagen oder

2.1.2.2.5 Anlagen zur Auskopplung von Abwärme.

2.1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind folgende Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer in Baden-Württemberg gelegener Gebäude nach Ziffern 1.3.1 und 1.3.2:

2.1.3.1 Kommunen (Städte, Gemeinden, Stadt- und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind,

2.1.3.2 selbstständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 101 der Gemeindeordnung,

2.1.3.3 KMU,

2.1.3.4 mehrheitlich kommunale Unternehmen, sofern sie die Kriterien für KMU, mit Ausnahme des kommunalen Anteils von weniger als 25 Prozent, erfüllen,

2.1.3.5 Träger von

a) Krankenhäusern nach § 4 LKHG,

b) Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach §§ 111, 111c SGB V oder § 38 SGB IX,

c) stationären Einrichtungen nach § 3 WTPG und

d) Studentenwohnheimen auch wenn sie die KMU-Kriterien nicht erfüllen,

2.1.3.6 auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen des öffentlichen Rechts,

2.1.3.7 Kirchengemeinden, Seelsorgeeinheiten und kirchliche Einrichtungen,

2.1.3.8 eingetragene, gemeinnützige Vereine im Sinne der §§ 52 bis 55 der Abgabenordnung (AO),

2.1.3.9 gemeinnützige Stiftungen

2.1.3.10 natürliche Personen.

2.1.3.11 Werden Maßnahmen im Rahmen von Contracting-Verhältnissen durchgeführt, ist der Partner antragsberechtigt, der die zuwendungsfähigen Investitionen überwiegend unmittelbar aufwendet, sofern er in Ziffern

2.1.3.1 bis 2.1.3.9 genannt ist. Er muss nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des Gebäudes sein.

2.1.3.12 In den Fällen der Ziffer 2.1.2.1.3 sind nicht zuwendungsberechtigt:

a) Kommunen (Städte, Gemeinden, Stadt und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind,

b) Betriebe, Unternehmen und sonstige Organisationen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung.

2.1.4 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sowie Art und Höhe der Förderung

2.1.4.1 Die Projektförderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

2.1.4.2 Der Zuschuss bemisst sich nach der über die anrechenbare Lebensdauer der Maßnahme rechnerisch nachzuweisenden Minderung der Treibhausgasemissionen. Er beträgt 50 Euro pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent.

Die CO2-Minderung wird aufgrund der bewirkten Energieeinsparung mit Hilfe der CO2-Emissionsfaktoren des GEMIS-Modells (Version 4.94; Quelle: www.iinas.org) ermittelt. Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind alle Investitionen in technische oder bauliche Anlagen sowie Leistungen nach der HOAI (Planung und so weiter).

Ist im Fall der Ziffer 2.1.3.10 der Contractor antragsberechtigt, vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um den vom Contracting-Nehmer zu Beginn des Contracting-Verhältnisses aufgewandten Investitionsanteil.

Grunderwerbs- oder Pachtkosten, Genehmigungsgebühren, Eigenleistungen und laufende Kosten sind nicht zuwendungsfähig.

Eigenbauanlagen, Prototypen (weniger als vier erstellte Anlagen) und gebrauchte Anlagen sind nicht förderfähig.

2.1.4.3 Der Zuschuss ist auf 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt. Bei Maßnahmenkombinationen wird dieser Fördersatz auf jede Maßnahme angewendet.

2.1.4.4 Der nach Ziffern 2.1.4.2 und 2.1.4.3 berechnete Zuschuss wird um 15 Prozent gemindert, wenn die Maßnahme auch der Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) dient.

2.1.4.5 Der nach Ziffern 2.1.4.2 bis 2.1.4.4 berechnete Zuschuss wird um 5 Prozent beziehungsweise um 10 Prozent erhöht, wenn mit der Sanierungsmaßnahme insgesamt der KfW Effizienzhausstandard 70 beziehungsweise der KfW Effizienzhausstandard 55 gemäß der Anlage zu den Merkblättern des Förderprogramms 217 „Energieeffizient Bauen und Sanieren-Nichtwohngebäude“ der KfW erreicht wird.

2.1.4.6 Der nach Ziffern 2.1.4.2 bis 2.1.4.5 berechnete Zuschuss wird um 10 Prozent erhöht, wenn bei der Durchführung des Vorhabens die beste Variante nach den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens ausgeführt wird.

2.1.4.7 Für Zuwendungsempfänger, die

a) an nachhaltigen Prozessen zur Umsetzung von CO2-Minderungsmaßnahmen teilnehmen (das heißt, die sich vertraglich zur Teilnahme an einem bestimmten Managementsystem verpflichtet und einen Vertrag mit einem zertifizierten Berater abgeschlossen haben),

b) ein nach DIN EN ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem für Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen betreiben oder EMAS validiert sind oder seit mindestens zwei Jahren ein Energiemanagement betreiben, das die Qualitätsanforderungen der Ziffer 2.2.2.3 erfüllt oder nach dem Qualitätsstandard „kom.EMS“ zertifiziert ist,

c) ein nicht mehr als fünf Jahre altes, vom Bund gefördertes Klimaschutzkonzept oder Teilkonzept haben oder einen Klimaschutzmanager beschäftigen,

d) sich dauerhaft, nicht projektgebunden an der Grundfinanzierung der regionalen Energieagentur im Kreis mit mindestens 10 Cent pro Einwohner und Jahr beteiligen,

e) [gestrichen]

f) im Jahr der Antragstellung am Wettbewerb Leitstern Energieeffizienz teilnehmen oder in der Wettbewerbsrunde davor teilgenommen haben,

erhöht sich der nach Ziffern 2.1.4.2 bis 2.1.4.6 berechnete Zuschuss um 10 Prozent je erfülltem Kriterium. Der maximale Bonus beträgt 40 Prozent.

2.1.4.8 Der maximale Zuschuss beträgt 200.000 Euro.

2.1.4.9 Gewährt werden Förderungen ab 3.000 Euro (Bagatellgrenze).

2.1.4.10 Auch wenn der Contracting-Nehmer nach Ziffer 2.1.3.10 Zuwendungsempfänger ist, soll das Förderverfahren bei Vorlage und Anerkennung des Schlussverwendungsnachweises abgeschlossen werden. Contracting-Nehmer finanzieren einen Teil der Investitionen jedoch über mehrere Jahre. Deshalb ist der Zuschuss angesichts Ziffer 7 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu mindern.

Der geminderte Zuschuss wird wie folgt berechnet:

A= Z x [I / G] +Z x[(G-I) / G] x F Dabei sind:

A: geminderter Zuschuss

Z: Zuschuss nach Ziffern 2.1.4.2 bis 2.1.4.8

I: vom Contracting-Nehmer unmittelbar aufgewandte Investition

G: zuwendungsfähige Gesamtausgaben

F: Faktor nach Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift

Das bedeutet: Der Anteil des Zuschusses, der dem Anteil der vom Contracting-Nehmer unmittelbar aufgewandten Investition an der Gesamtinvestition entspricht, wird nicht gemindert. Der Anteil des Zuschusses, der dem Anteil der im Weiteren zu zahlenden Contracting-Raten an den Gesamtinvestitionen entspricht, wird gemindert.

2.2 Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm

2.2.1 Zuwendungsziel

Ziel der Förderung ist, weitere Klimaschutzaktivitäten durch Schaffung optimierter Strukturen, Qualifizierungsmaßnahmen sowie durch Bildung und Information anzureizen.

2.2.2 Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden folgende Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen:

2.2.2.1 Nachhaltige Prozesse zur Umsetzung von CO2-Minderungsmaßnahmen

2.2.2.1.1 Inhalt

Gefördert wird die Teilnahme von Kommunen an nachhaltigen Prozessen zur Umsetzung von CO2-Minderungsmaßnahmen, die mindestens folgende Elemente enthalten:

a) Betrachtung aller kommunalen Handlungsfelder wie kommunale Gebäude und Anlagen, Mobilität, Ver- und Entsorgung sowie die Informations- und Motivationsaktivitäten für die Zielgruppen Haushalte, Gewerbe und Industrie sowie Handel und Dienstleistungswirtschaft,

b) Beteiligung von Entscheidungsträgern aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie wichtiger externer Multiplikatoren und Akteure,

c) Analyse der Ausgangssituation in der Kommune,

d) Inanspruchnahme externer Beratung durch einen von Produkt- und Firmeninteressen unabhängigen Berater,

e) Bewertung der Ausgangssituation, Entwicklung von Maßnahmen und Bewertung der Maßnahmen hinsichtlich der Wirksamkeit und Realisierbarkeit,

f) Erarbeitung und regelmäßige Fortschreibung eines Aktivitäten- und Maßnahmenkatalogs,

g) Aufbau eines Controllingverfahrens und Etablierung als zyklischer Verbesserungsprozess,

h) Beteiligung an Erfahrungsaustauschen und Netzwerken,

i) Teilnahme an einem Zertifizierungsverfahren und Benchmarking,

j) Bis zum Ablauf des dritten Jahres nach Beginn der Maßnahme wird ein Zertifizierungsverfahren durchgeführt.

2.2.2.1.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Städte, Gemeinden und Landkreise, sofern ein Gemeinderats-beziehungsweise Kreistagsbeschluss zur Beteiligung vorliegt.

2.2.2.1.3 Art und Höhe der Förderung Die Festbetragsfinanzierung beträgt 10.000 Euro.

Bei gestuften Zertifizierungssystemen wird für das Erreichen jeder höheren Stufe ein weiterer Zuschuss von 1.500 Euro gewährt. Eine Re-Zertifizierung wird mit einem einmaligen Zuschuss von 1.500 Euro gefördert.

2.2.2.2 Bilanzierung von CO2-Emissionen (BICO2BW)

2.2.2.2.1 Inhalt

Gegenstand der Förderung ist die Erstellung und Fortschreibung einer kommunalen Energie- und CO2-Bilanz mit Hilfe von EDV-Instrumenten, wie zum Beispiel dem im Auftrag des Umweltministeriums entwickelten BICO2BW. Die Bilanzierung wird von externen, entsprechend geschulten Fachleuten durchgeführt.

2.2.2.2.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Städte und Gemeinden, die keine entsprechende Förderung beim Bund beantragt oder bewilligt bekommen haben.

2.2.2.2.3 Art und Höhe der Förderung

Die Anteilsfinanzierung beträgt 75 Prozent des Tagessatzes des externen Beraters, maximal 600 Euro pro Arbeitstag, für mindestens zwei, höchstens sechs Arbeitstage.

2.2.2.3 Energiemanagement (EM)

2.2.2.3.1 Inhalt

Gegenstand der Förderung ist die Einführung eines Energiemanagements (EM), das folgende Anforderungen erfüllt:

a) Formulierung von Energieeinsparzielen oder CO2-Minderungszielen, die innerhalb des Förderzeitraums erreicht werden sollen,

b) Entwicklung einer ämter- oder abteilungsübergreifenden Koordinierung aller energierelevanten Aufgaben,

c) Unterstützung bei der Einführung eines kontinuierlichen Energieberichtswesens mit mindestens jährlichem Turnus,

d) Unterstützung bei der Einführung eines monatlichen Energieverbrauchscontrollings und Reportings,

e) es sind so viele Liegenschaften einzubeziehen, dass mindestens 80 Prozent der Energie- und Wasserbezugskosten des Antragstellers erfasst werden.

Gefördert wird die externe fachliche Unterstützung (hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutrale Beratung und Begleitung) und soweit nicht vorhanden die Beschaffung und Installation erforderlicher Messeinrichtungen und Verbrauchszähler sowie die Beschaffung und Implementierung einschlägiger Energiemanagement-Software.

Zusätzlich kann die erstmalige Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 gefördert werden.

2.2.2.3.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind folgende Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer in Baden-Württemberg gelegener Gebäude nach Ziffern 1.3.1 und 1.3.2:

a) KMU,

b) mehrheitlich kommunale Unternehmen, sofern sie die Kriterien für KMU, mit Ausnahme des kommunalen Anteils von weniger als 25 Prozent, erfüllen,

c) Träger von

aa) Krankenhäusern nach § 4 LKHG,

bb) Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach §§ 111, 111c SGB V oder § 38 SGB IX,

cc) stationäre Einrichtungen nach § 3 WTPG und

dd) Studentenwohnheimen, auch wenn sie das KMU-Kriterium nicht erfüllen,

d) auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen des öffentlichen Rechts,

e) Kirchengemeinden, Seelsorgeeinheiten und kirchliche Einrichtungen,

f) eingetragene gemeinnützige Vereine im Sinne der §§ 52 bis 55 AO und

g) gemeinnützige Stiftungen.

Die Förderung zur Einführung von Energiemanagement darf von Unternehmen nicht dafür verwendet werden, um Vergünstigungen bei den Stromkosten zu erlangen beziehungsweise zu wahren.

2.2.2.3.3 Art und Höhe der Förderung

Die Anteilsfinanzierung beträgt für

a) Beratung und Begleitung zur Einführung eines EM 75 Prozent des Tagessatzes des externen Beraters, maximal 600 Euro pro Arbeitstag, für mindestens fünf, höchstens zwölf Arbeitstage pro Jahr für längstens drei Jahre,

b) Beschaffung von Verbrauchszählern und Messeinrichtungen inklusive Einbau und Aufschaltung 75 Prozent der Ausgaben, maximal 5.000 Euro,

c) Beschaffung und Installation von EM-Software 75 Prozent der Ausgaben, maximal 5.000 Euro,

d) eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 75 Prozent der Ausgaben, maximal 3.000 Euro

2.2.2.4 Qualitätsnetzwerk Bauen

2.2.2.4.1 Inhalt

Förderfähig ist der Aufbau eines Qualitätsnetzwerkes, welches als unabhängige Organisation die nachhaltige Qualität beim Bauen und Sanieren durch ein „besseres Miteinander“ aller Beteiligten innerhalb eines oder mehrerer Land- oder Stadtkreise erreicht. Diese Organisation übernimmt entsprechende Steuerungs- und organisatorische Aufgaben, Verwaltungsmaßnahmen sowie die Netzwerkpflege und -erweiterung. Das Netzwerk wirkt mindestens auf Land-beziehungsweise Stadtkreisebene.

Gefördert werden folgende Aktivitäten im Rahmen der Entwicklung des Qualitätsnetzwerks:

a) Bis zum 31. Dezember des Antragsjahres geplante gemeinsame Entwicklung einer Kooperationsvereinbarung mit Verpflichtungserklärung zur Wahrung eines hohen Qualitätsanspruches in der Umsetzung von Bau- und Sanierungsprojekten,

b) Einrichtung einer Lenkungsgruppe zur Qualitätssicherung mit Vertretern aus Kreishandwerkerschaft, Innungen, Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieuren, Planerinnen und Planern, Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern sowie anderen (zum Beispiel Grundbuchamt, Bauamt, Kreditinstitute),

c) Aufbau und kontinuierliche Erweiterung des Netzwerks mit den oben genannten Akteuren aus dem Einzugsgebiet,

d) Akquise möglicher Unterstützer des Netzwerks wie zum Beispiel Kommunen, Finanzinstitute, Kammern, Innungen, Verbände, gegebenenfalls Industrie und so weiter,

e) Vorbereitung der Instrumente unter Einbeziehung bereits bestehender Erfahrungen/Informationen für die Durchführung der Arbeiten

aa) Netzwerk-/Beraterhandbuch für nachhaltiges Bauen und Sanieren,

bb) Seminare und Baustellenworkshops mit folgenden Inhalten

– Gewerke und Schnittstellen übergreifendes Bauen und Sanieren (Baustoffe, Gebäudehülle, technische Gebäudeausstattung, Erneuerbare Energien, Qualitätssicherung, Gesetze und Verordnungen sowie Förderprogramme),

KfW-Sachverständigenseminar,

– Passivhausseminar für Kommunen beziehungsweise Planerinnen und Planer sowie Ausführende,

– Fachseminare zu: Hydraulischer Abgleich, Luftdichtheit, Wärmebrücken, Vermeidung von Baumängeln, EWärmeG und Fördermöglichkeiten,

– Hausmeisterschulungen -Grundlagen und spezifische Fortbildungen,

f) Gestaltung und Weiterentwicklung des Netzwerks hinsichtlich Kommunikation, Dachmarkenentwicklung (inklusive Qualitätssiegel), Verbreitung, Verweiskultur, Kundenbewertungsmechanismen, Referenzprojektedarstellung und so weiter,

g) Inanspruchnahme eines Coachings beziehungsweise Know-how-Transfers von Expertinnen und Experten mit Erfahrungen im Aufbau von Netzwerken, insbesondere Qualitätsnetzwerken,

h) Pilotphase zur Anwendung der Instrumente und Konsolidierung des Projektes,

i) Entwicklung eines Finanzierungskonzepts für den förderunabhängigen Betrieb des Qualitätsnetzwerks,

j) Kurzdokumentation der Arbeitsinhalte und der erzielten Ergebnisse nach dem ersten und nach dem dritten vollständigen Haushaltsjahr.

2.2.2.4.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

a) Stadt- und Landkreise (oder deren Zusammenschlüsse), in denen noch kein Qualitätsnetzwerk mit vergleichbarer Zielsetzung existiert oder aufgebaut wird sowie

b) im Einvernehmen mit dem Kreis

aa) kreisangehörige Städte und Gemeinden und

bb) natürliche und juristische Personen, die hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral arbeiten und über einschlägige Erfahrungen mit nachhaltigem, qualitätsbewusstem Bauen und als Netzwerkerinnen und Netzwerker verfügen (zum Beispiel regionale Energieagenturen oder vergleichbare Einrichtungen).

2.2.2.4.3 Art und Höhe der Förderung, Zuwendungsfähige Gesamtausgaben

Die Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses beträgt 135.000 Euro je Netzwerk, aufgeteilt auf drei Jahre. In den ersten drei Jahren können jährlich bis zu 45.000 Euro ausbezahlt werden. Eine Verschiebung innerhalb der Jahre eins bis drei ist möglich. In den Jahren vier und fünf ist die Finanzierung des Qualitätsnetzwerk Bau durch den Antragsteller sicherzustellen. Pro Jahr können maximal drei Netzwerke neu gefördert werden.

Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind

a) bei Vergabe von Aufbau und Betrieb des Netzwerks die Zahlungen an den/die Auftragnehmer,

b) bei Durchführung mit eigenem Personal die Personalausgaben zuzüglich einer Sachkostenpauschale von 15 Prozent.

2.2.2.4.4 Zuwendungsvoraussetzungen:

a) Vorlage von zehn schriftlichen Unterstützungserklärungen zukünftiger Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartner insbesondere aus dem Kreis der Lenkungsgruppe,

b) Nennung der Stelle, an der das Netzwerk angesiedelt werden soll, mit entsprechenden Absichtserklärungen,

c) Personelle Mindestausstattung

aa) 70 Prozent einer Stelle mit der Qualifikation Hochschulabschluss,

bb) 30 Prozent einer Stelle mit der Qualifikation Kauffrau beziehungsweise Kaufmann für Einzelhandel oder Bürokommunikation oder vergleichbar,

d) Bestandsgarantie für mindestens fünf Jahre,

e) Gemeinderats- und Kreistagsbeschlüsse über die Mitwirkung dürfen nur nach Anhörung der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel gefasst werden,

f) Eine Beteiligung der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren im Landkreis sowie Kooperationen mit Zukunft Altbau, der Verbraucherzentrale und den regionalen Kompetenzstellen Netzwerk Energieeffizienz (KEFF) werden angestrebt. Eine Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen muss gegeben sein.

2.2.2.4.5 Beginn des Vorhabens

Als Beginn des Vorhabens gilt der Auftrag zur Entwicklung der Qualitätsnetzwerke. Die Errichtung der Trägerorganisation gilt nicht als Beginn des Vorhabens.

2.2.2.5 Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke

2.2.2.5.1 Inhalt

Das Land Baden-Württemberg unterstützt die Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke als sinnvolles und hilfreiches Instrument, um Unternehmen auf die notwendige Transformation hin zur Klimaneutralität vorzubereiten und zu begleiten. Dadurch leisten sie einen wichtigen Beitrag für eine wettbewerbsstabile und resiliente Wirtschaft in Baden-Württemberg. Deshalb verfolgt das Land das Ziel, den Anteil an Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerken (EEKN) in Baden-Württemberg mit dem Ziel der Senkung von Treibhausgasemissionen deutlich zu erhöhen. Gerade KMU sind die idealen Teilnehmer bei Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerken, bilden sie doch in Baden-Württemberg das Rückgrat der Wirtschaft.

Das Land Baden-Württemberg unterstützt die Teilnahme von KMU an einem EEKN im Rahmen des Förderprogrammes Klimaschutz-Plus, da die Teilnahme einen nicht unerheblichen finanziellen und personellen Aufwand gerade für kleinere Unternehmen bedeutet. Dadurch sollen gezielt die Hemmschwellen zur Teilnahme gesenkt und der finanzielle Gesamtaufwand überschaubar gehalten werden.

Gegenstand der Förderung ist:

Aufbau und Betrieb einer moderierten Dialogplattform im Sinne eines Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerkes, die Durchführung von Initialberatungen, die Datenerfassung zur Erarbeitung der Ausgangsbasis für die Teilnahme am EEKN sowie zur Erarbeitung von Zielvorschlägen zur Steigerung der Energieeffizienz und CO2-Emissionsminderung in Unternehmen sowie die Unterstützung bei Aufstellung und Umsetzung betriebsspezifischer Maßnahmenpläne durch externe Fachkräfte. Dabei werden mit Unterstützung externer Fachkräfte Energieoptimierungskonzepte erarbeitet und die vom Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk erreichte Energiekostensenkung und CO2-Emissionsminderung dokumentiert. Folgende Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen:

a) Das Unternehmen bzw. der Zuwendungsempfänger nimmt an einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk (EEKN) teil, welches bei der „Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke (IEEKN)“ des Bundes registriert werden muss. Die verbindliche Teilnahme an einem EEKN ist nachzuweisen über eine vom Netzwerkträger gegengezeichnete Teilnahmeerklärung.

Die Projektdauer beträgt mindestens zwei Jahre.

Das Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk besteht aus mindestens fünf Unternehmen.

Weitere Informationen für die Teilhabe am Projekt „IEEKN“ siehe „Praxis-Leitfaden der Initiative“ (Praxis-Leitfaden für Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke) und „Vereinbarungstext zur Fortführung der Netzwerkinitiative ab 2021“ (Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke). Geeignete Energieberaterinnen und -Berater können bei den regionalen Energieagenturen, den regionalen Kompetenzstellen Ressourceneffizienz (KEFF+), über den Expertenatlas des Landes (Expertenatlas), bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, beim Baden-Württembergischen Handwerkstag, den örtlichen Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern erfragt werden.

2.2.2.5.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind a) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) b) mehrheitlich kommunale Unternehmen, sofern sie die Kriterien für KMU, mit Ausnahme des kommunalen Anteils von weniger als 25 Prozent, erfüllen, c) Träger von aa) Krankenhäusern nach § 4 LKHG, bb) Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach §§ 111, 111 c SGB V oder § 38 SGB IX, cc) stationäre Einrichtungen nach § 3 WTPG und dd) Studentenwohnheimen auch wenn sie das KMU-Kriterium nicht erfüllen.

2.2.2.5.3 Art und Höhe der Förderung

Die Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal 10.000 Euro je teilnehmendem Betrieb. Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind:

a) Kosten der Moderation des Erfahrungsaustausches der beteiligten Betriebe (Festlegung Sitzungstermine, Durchführung Netzwerktreffen, Moderation der Netzwerktreffen, Vor- und Nachbereitung der einzelnen Netzwerktreffen, Organisation und Nachverfolgung aller wesentlichen Prozesse der Zusammenarbeit, Inhaltliche Aufbereitung von Fachthemen, Einladung von Expertinnen und Experten bzw. externen Referierenden, das Erstellen von Unterlagen und Tagesordnungen und gegebenenfalls die Bereitstellung von Informationen zu aktuellen energiewirtschaftlichen und -politischen Themen sowie Förderprogrammen, Informationen über Förderprogramme),

b) Kosten der Initialberatungen und Datenerhebung (Bestandsaufnahme inklusive Datenerhebung bzw. Potenzialanalyse bei jedem teilnehmenden Unternehmen zur Ermittlung des energetischen Ist-Zustandes der Unternehmen),

c) Kosten der jährlichen Zielpfadbeobachtung (Ermittlung geplanter und erreichter Einsparziele, Ableitung von Energieeffizienz- und gegebenenfalls CO2-Minderungsmaßnahmen mit Ablaufplan für die Umsetzung),

d) Kosten für Monitoring und Evaluierung der Maßnahmen (Zusammenstellung aller im Netzwerk umgesetzter Maßnahmen, Erstellung Abschlussbericht/Monitoring, Unterstützung beim Monitoring der bundesweiten Netzwerkinitiative IEEKN, Empfehlung zu wirtschaftlich umsetzbaren Maßnahmen),

e) Kosten für hinzugezogene externe Beraterinnen und Berater zum Beispiel für Workshops oder Fachbeiträge,

f) Kosten für Begleitung durch externe Beraterinnen oder Berater bei Ausschreibung, Angebotsbewertung und Umsetzung von Maßnahmen,

g) Verwaltungskosten für den laufenden Betrieb des EEKN anfallend beim Netzwerkträger (Rechnungsstellungen zum Beispiel durch Moderation umgelegt auf die Teilnehmer).

Nicht zuwendungsfähig sind Investitionen zur Umsetzung von Maßnahmenplänen.

Förderanträge können ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Netzwerkvereinbarung gestellt werden. Auszahlungsanträge können erst mit oder nach Ablauf der Laufzeit des Netzwerks eingereicht werden.

2.2.2.6 BHKW-Begleit-Beratungen

2.2.2.6.1 Inhalt

Förderfähig ist die fachliche Unterstützung (Beratung und Begleitung) in Form einer detaillierten Untersuchung zur Machbarkeit und Vorbereitung der Umsetzung sowie Hilfestellung bei der Klärung und Abwicklung von technischen, energiewirtschaftlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen von BHKW, auch über die Inbetriebnahme hinaus.

BHKW-Begleit-Beratungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Die BHKW-Begleit-Beratung ist objektbezogen durchzuführen, das heißt es handelt sich nicht um eine allgemeine Beratung, sondern um die Beratung für eine konkrete BHKW-Anlage (zum Beispiel zur Versorgung eines Gebäudes, einer Liegenschaft oder mehrerer Gebäude).

b) Die Beratung muss eine fundierte Begründung für den geplanten BHKW-Einsatz mit Variantenvergleich inklusive Volllaststundenzahl, Wärme-beziehungsweise Strommengen und Eigenstromanteil umfassen.

c) Die BHKW-Begleit-Beratung muss anbieter- beziehungsweise herstellerunabhängig sein. Ein schriftlicher Beratungsbericht muss erstellt, übergeben und erläutert werden.

d) Die Beratung sollte innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein. Dieser Zeitraum kann um weitere zwölf Monate ab tatsächlicher Inbetriebnahme des BHKW verlängert werden

Die BHKW-Begleiterin beziehungsweise der BHKW-Begleiter muss unabhängig von Produkt- und Firmeninteressen beraten.

2.2.2.6.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

a) folgende Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer in Baden-Württemberg gelegener Gebäude nach Ziffern 1.3.1 und 1.3.2:

aa) Kommunen (Städte, Gemeinden, Stadt- und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind,

bb) selbstständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 101 der Gemeindeordnung,

cc) KMU,

dd) mehrheitlich kommunale Unternehmen, sofern sie die Kriterien für KMU, mit Ausnahme des kommunalen Anteils von weniger als 25 Prozent, erfüllen,

ee) Träger von

– Krankenhäusern nach § 4 LKHG,

– Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach §§ 111, 111c SGB V oder § 38 SGB IX,

– stationären Einrichtungen nach § 3 WTPG und

– Studentenwohnheimen,

auch wenn sie das KMU-Kriterium nicht erfüllen,

ff) auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen des öffentlichen Rechts,

gg) Kirchengemeinden, Seelsorgeeinheiten und kirchliche Einrichtungen,

hh) eingetragene, gemeinnützige Vereine im Sinne der §§ 52 bis 55 AO,

ii) gemeinnützige Stiftungen,

jj) natürliche Personen sowie

b) folgende Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten:

aa) Unternehmen der Wohnungswirtschaft,

bb) Wohnungseigentümergemeinschaften und

cc) natürliche Personen.

2.2.2.6.3 Art und Höhe der Förderung

Die Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses beträgt 75 Prozent des Tagessatzes des externen Beraters. Gefördert werden für die ersten zwölf Monate bis zu vier Arbeitstage mit maximal 600 Euro pro Arbeitstag. Erfolgt tatsächlich die Inbetriebnahme eines BHKW, können innerhalb der folgenden zwölf Monate bis zu vier weitere Arbeitstage mit maximal 600 Euro pro Arbeitstag gefördert werden.

Die Inanspruchnahme unterschiedlicher Berater für die verschiedenen Aspekte ist möglich.

2.2.2.7 Detaillierte Energieberatung zu Krankenhäusern und Heimen

2.2.2.7.1 Inhalt

Krankenhäuser sowie Alten-, Pflege- und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (besondere Wohnform – ehemals stationäre Einrichtung) weisen einen sehr hohen Energieverbrauch, komplexe Abläufe und hohe technische Anforderungen auf. Um Energie- und Kosteneinsparpotentiale in den oft gewachsenen Strukturen zu heben, soll die Möglichkeit gegeben werden, detaillierte Informationen über den energetischen Sanierungsbedarf der einzelnen Gebäude sowie die Verbesserung der Energieeffizienz bei Betriebsweisen und Prozessen zu erhalten. Diese detaillierte Beratung geht über bestehende Angebote und Pflichten hinaus. Sie kann auf einem Energieaudit aufbauen. Die zusätzlich erforderlichen Beratertage werden gefördert.

Die Detailberatung zu Krankenhäusern und Heimen muss eine Erfassung und Visualisierung sämtlicher Energieflüsse, die Identifikation von Schwachstellen samt Verbesserungsvorschlägen und einen Variantenvergleich sowie eine Verbrauchsauswertung mit Benchmarking enthalten.

2.2.2.7.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger von

a) Krankenhäusern nach § 4 LKHG,

b) Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach §§ 111, 111c SGB V oder § 38 SGB IX,

c) stationären Einrichtungen nach § 3 WTPG und

d) Studentenwohnheimen

auch wenn sie das KMU-Kriterium nicht erfüllen.

Die Förderung darf von Nicht-KMU nicht zur Erfüllung der Auditpflicht nach dem Energiedienstleistungsgesetz verwendet werden.

2.2.2.7.3 Art und Höhe der Förderung

Die Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses beträgt 75 Prozent des Tagessatzes der externen Beraterin beziehungsweise des externen Beraters, maximal 600 Euro pro Arbeitstag.

Die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitstage ist abhängig von der Größe der Einrichtung wie folgt gestaffelt:

a) bis 400 Betten beziehungsweise Plätze maximal 25 Arbeitstage, liegt bereits ein Energieaudit vor, maximal zehn Arbeitstage

b) bis 1.000 Betten beziehungsweise Plätze maximal 30 Arbeitstage, liegt bereits ein Energieaudit vor, maximal 15 Arbeitstage und

c) bei mehr als 1.000 Betten beziehungsweise Plätzen maximal 40 Arbeitstage, liegt bereits ein Energieaudit vor, maximal 20 Arbeitstage

2.2.2.8 Informationsvermittlung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren

2.2.2.8.1 Inhalt

Gefördert wird die Durchführung von Veranstaltungen zur Informationsvermittlung für die im Folgenden genannten Zielgruppen zu den dazu genannten Themengebieten:

a) für die Zielgruppe Kommunen, kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Verwaltungen und deren Spitzen zu den Themen kommunale Vorbildfunktion beim Klimaschutz, einschließlich Kommunikation und im Energiebereich (erneuerbare Energien und Energieeffizienz), Zusammenhänge und Prozesse sowie lokale Umsetzungsmöglichkeiten, Fördermöglichkeiten und Inhalte zum Klimaschutzpakt,

b) für die Zielgruppe professionelle Multiplikatorinnen und Multiplikatoren (zum Beispiel Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, Handwerkerinnen und Handwerker) zu den Themen Energieeffizienz und regenerative Energien, beispielsweise zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz,

c) für die Zielgruppe Multiplikatorinnen und Multplikatoren aus der Bürgerschaft (Personen mit besonderen Funktionen in beispielsweise Bau- und Wohnungseigentümergemeinschaften, Bürgerenergiegenossenschaften, Vereinen) zu den Themen Energieeffizienz und regenerative Energien, beispielsweise zum Erneuerbare Wärme-Gesetz.

Für die Zielgruppe Bürgerinnen und Bürger wird auf das umfangreiche geförderte Angebot rund um die Themen Energieeffizienz und Energieeinsparung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hingewiesen (www.verbraucherzentrale-bawue.de).

Formate der Informationsvermittlung können sein

a) mindestens halbtägige Workshops, die für mindestens 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgelegt sind,

b) fachkundige Führung von Informationsrundgängen und fachkundige Vermittlung von best-practice-Beispielen mit Besichtigung sowie Vorträge, die für mindestens zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgelegt sind,

c) Informationsgespräche, die für mindestens fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgelegt sind sowie

d) Besprechungen mit kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, Verwaltungen und deren Spitzen mit mindestens zwei Teilnehmerinnen oder Teilnehmern.

Bei der Antragstellung ist darzustellen, welche und jeweils wie viele Veranstaltungen zur Informationsvermittlung im jeweiligen Land- oder Stadtkreis durchgeführt werden sollen.

Kooperationen mit örtlichen Bildungsträgern und Organisationen sind erwünscht.

2.2.2.8.2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind:

a) Stadt- und Landkreise oder deren Zusammenschlüsse sowie

b) im Einvernehmen mit dem Kreis

aa) kreisangehörige Städte und Gemeinden und

bb) natürliche und juristische Personen, die hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral arbeiten und über einschlägige Erfahrungen mit nachhaltigem, qualitätsbewusstem Bauen und als Netzwerkerinnen oder Netzwerker verfügen (zum Beispiel regionale Energieagenturen oder vergleichbare Einrichtungen).

2.2.2.8.3 Art und Höhe der Förderung

Die Festbetragsfinanzierung beträgt 600 Euro je Workshop, 250 Euro je Informationsrundgang und Vermittlung von best-practice-Beispielen, 250 Euro je Vortrag und 150 Euro je Informationsgespräch sowie Besprechung.

Jährlich stehen 21.000 Euro je Kreis zur Verfügung.

2.2.2.8.4 Beginn des Vorhabens

Als Beginn des Vorhabens gilt die Durchführung der ersten Informationsveranstaltung.

2.2.2.9 Wettbewerb Leitstern Energieeffizienz

2.2.2.9.1 Inhalt

Der Leitstern Energieeffizienz ist ein landesweiter Wettbewerb für Stadt- und Landkreise, die im Bereich Energieeffizienz besser werden und sich mit anderen messen lassen wollen. Gefördert wird die Teilnahme am Leitstern Energieeffizienz, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) Es ist eine zuständige Ansprechperson zu benennen.

b) Die Wettbewerbsunterlagen werden spätestens zum definierten Einsendeschluss eingereicht

c) Die Wettbewerbsunterlagen müssen korrekt und vollständig ausgefüllt sein

2.2.2.9.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Stadt- und Landkreise, die sich am Wettbewerb beteiligen.

2.2.2.9.3 Art und Höhe der Förderung

Die Festbetragsfinanzierung für die erstmalige Teilnahme beträgt 3.000 Euro für Stadtkreise und 4.500 Euro für Landkreise. Eine wiederholte Teilnahme wird mit zwei Drittel der Fördersätze bezuschusst, also 2.000 Euro für Stadtkreise und 3.000 Euro für Landkreise.

2.2.2.10 Projekte an Schulen und Kindertageseinrichtungen

2.2.2.10.1 Inhalt

Gefördert wird die Durchführung von Unterrichtseinheiten (jeweils zwei Doppelstunden) zum Thema „Energie und Klimaschutz“. Weitere Bildungsmaßnahmen (Organisation und Durchführung von Projekttagen in Kooperation mit dem Lehr- und Betreuungspersonal, Durchführung von mindestens halbtägigen Workshops zur Implementierung der Energie- und Klimaschutzaspekte) können ebenfalls gefördert werden. Die Unterrichtseinheiten und weiteren Bildungsmaßnahmen werden von externen, produkt- und herstellerunabhängigen Fachleuten mit nachgewiesenen Kenntnissen im Bereich Klimaschutz und Energie durchgeführt.

Bei der Antragstellung ist darzulegen, wie viele Unterrichtseinheiten sowie weitere Bildungsmaßnahmen im jeweiligen Land- oder Stadtkreis durchgeführt werden sollen.

2.2.2.10.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

a) Stadt- und Landkreise oder deren Zusammenschlüsse sowie

b) im Einvernehmen mit dem Kreis

aa) kreisangehörige Städte und Gemeinden und

bb) natürliche und juristische Personen, die hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral arbeiten (zum Beispiel regionale Energieagenturen oder vergleichbare Einrichtungen).

2.2.2.10.3 Art und Höhe der Förderung Die Festbetragsfinanzierung beträgt für

a) Unterrichtseinheiten (Ziffer 2.2.2.10.1 Sätze 1 und 2) 500 Euro je Klasse beziehungsweise Gruppe,

b) die zusätzlichen Elemente (Ziffer 2.2.2.10.1 Satz 3) 1.500 Euro je Projekttag oder Workshop (Dauer jeweils mindestens fünf Zeitstunden).

Jährlich stehen 40.000 Euro je Kreis zur Verfügung.

2.2.2.10.4 Beginn des Vorhabens

Als Beginn des Vorhabens gilt die Durchführung der ersten Unterrichtseinheit.

2.2.2.11 Erstberatung und Projektanbahnung zur Abwärmenutzung

2.2.2.11.1 Inhalt

Gefördert wird

a) die Beratung zur Erhebung und Bewertung von Potentialen und Maßnahmen für eine mögliche Abwärmenutzung,

b) über diese Erstberatung hinaus kann die Anbahnung großer Projekte zur Nutzung von Abwärme aus Unternehmen sowie aus Rechenzentren, Kläranlagen und Abwasserleitungen gefördert werden; Gegenstand ist der Managementaufwand zur Initiierung des Gesamtprojektes sowie zur Vorbereitung der Ausschreibung von Machbarkeitsstudien oder Planungsaufträgen.

Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

a) Zwischen Beratungsempfängerin oder -empfänger und Beraterin oder Berater muss ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden. Für die beiden Fördergegenstände können verschiedene Beraterinnen und Berater zugezogen werden.

b) Für das Objekt beziehungsweise die Objekte muss eine Abschätzung des Abwärmepotentials vorgenommen sowie Vorschläge (technisch und organisatorisch) zur firmeninternen Verwendung und beziehungsweise oder einer Nutzung über die Firmengrenzen hinweg unterbreitet und bewertet werden (Kosten-Nutzen-Analyse). Zu berücksichtigen sind auch Möglichkeiten der Verstromung. Zu prüfen ist eine Anbindung mittels bestehender oder neu zu errichtender Wärmenetze.

c) Die Beratung muss anbieter-beziehungsweise herstellerunabhängig sein.

d) Ein schriftlicher Beratungsbericht muss erstellt, übergeben und erläutert werden

e) Die Erstberatung sollte innerhalb von neun Monaten, die Projektanbahnung binnen drei Jahren abgeschlossen sein.

f) Die Beratung kann auf einem Energieaudit beziehungsweise einer Energieberatung Mittelstand aufsetzen oder auch unabhängig davon speziell zur singulären Betrachtung von Abwärmepotentialen beauftragt werden.

Geeignete Beraterinnen und Berater können bei den regionalen Energieagenturen, der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, der Architektenkammer Baden-Württemberg, beim Baden-Württembergischen Handwerkstag oder den örtlichen Industrie- und Handelskammern beziehungsweise Handwerkskammern erfragt werden. Weitere finden sich auf der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de.

Nicht gefördert werden Beratungen durch Einrichtungen des Landes sowie durch Einrichtungen, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist.

2.2.2.11.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind folgende Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer in Baden-Württemberg gelegener Gebäude nach Ziffern 1.3.1 und 1.3.2:

a) Kommunen (Städte, Gemeinden, Stadt- und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind,

b) Unternehmen,

c) mehrheitlich kommunale Unternehmen,

d) selbstständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 101 der Gemeindeordnung.

2.2.2.11.3 Art und Höhe der Förderung

Die Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses beträgt 75 Prozent des Tagessatzes der externen Beraterin beziehungsweise des externen Beraters mit maximal 600 Euro pro Arbeitstag.

Bei der Erstberatung werden bis zu 30 Arbeitstage binnen neun Monaten nach Zuwendungsbescheid bezuschusst.

Bei der Anbahnung großer Projekte werden bis zu 100 Arbeitstage bezuschusst.

Erfolgt tatsächlich die Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmenutzung, können die Erstellung eines konkreten Abwärmenutzungskonzeptes sowie die Investition über Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder des Bundesamtes für Außenwirtschaft gefördert werden.

2.2.2.11.4 Beginn des Vorhabens

Als Beginn des Vorhabens gilt der Tag des Abschlusses eines Beratungsvertrages.

2.2.2.12 Wärmewendeprojekte im Gebäudesektor: Informationsvermittlung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Kommunen (Städte, Gemeinden, Stadt- und Landkreise)

2.2.2.12.1 Zuwendungsziel

Förderfähig sind Projekte, die durch Informationsvermittlung für Bürgerinnen und Bürger sowie KMU und Kommunen einen Beitrag zur Wärmewende im Gebäudesektor leisten. Ziel ist es, durch die verbesserte Information und Motivation die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sinnvolle Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und des Einsatzes erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung ergriffen werden. Dazu gehören neben der energetischen Gebäudesanierung auch Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimafreundlichen zentralen Wärmversorgung.

2.2.2.12.2 Inhalt

Gefördert wird die Informationsvermittlung, Sensibilisierung und Motivation zu folgenden Schwerpunktthemen:

a) Einsatz erneuerbarer Energien im Bestand
Der Umstieg auf neue, klimaneutrale Heizungssysteme, die auf der Basis erneuerbarer Energien betrieben werden können (beispielsweise Wärmepumpen), soll vorangetrieben werden.

b) Effizienzmaßnahmen im Bestand
Erneuerbare wie auch fossile Energien müssen sparsam eingesetzt werden. Effizienzmaßnahmen (beispielsweise energetische Ertüchtigung der Gebäudehülle, optimale Einstellung der vorhandenen Heizung) reduzieren den Wärmebedarf, senken die Betriebskosten und machen unabhängiger von Brennstofflieferungen aus dem Ausland.

c) Gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen
Verschiedene gesetzliche (GEG, EWärmeG, Energieeinsparverordnungen, Energieeffizienzgesetz, EU-Richtlinien) und finanzielle (CO2-Bepreisung, Anstieg der Energiekosten, Förderprogramme) Rahmenbedingungen sind bei der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu beachten. Hier ist Aufklärungsarbeit zu leisten.

Insgesamt soll die Informationsvermittlung dazu beitragen, im Gebäudesektor mehr und tiefer greifende Maßnahmen zur Einsparung von Energie beziehungsweise dem Einsatz erneuerbarer Energien anzustoßen.

Zielgruppen der Informationsvermittlung sind:

a) Bürgerinnen und Bürger,

b) KMU,

c) Stadt- und Landkreise, Städte und Gemeinden

Formate der Informationsvermittlung

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen in einem Projektplan, die mindestens eines der genannten Schwerpunktthemen abdecken. Die zu den Themen erfolgende Information, Sensibilisierung und Motivation der Zielgruppen können über die folgenden Tätigkeiten erreicht werden:

a) Eigene Veranstaltungen zu den Schwerpunktthemen: Planen, Bewerben und Durchführen von kostenlosen Informationsveranstaltungen.

b) Kostenlose Erstberatung: Anbieten von kostenlosen Kurzberatungen zu den Schwerpunktthemen insbesondere im Rahmen fester Sprechstunden.

c) Organisieren von Beispieltouren durch die Gemeinde: Erleben von guten Beispielen. Kommunikation von Vorteilen wie Komfort, persönlicher Beitrag zum Klimaschutz, Kosteneinsparung und Wertsteigerung. Thermographischer Vergleich von sanierten und nicht sanierten Gebäuden.

d) Präsenz auf lokalen Veranstaltungen: Stände bei lokalen Veranstaltungen wie Wochenmärkte, Weihnachtsmarkt, Gewerbe-schau, Sommerfeste, Schulfeste, kirchliche Veranstaltungen.

e) Berichte, insbesondere zu gelungenen Sanierungsprojekten, zum Beispiel im Amtsblatt oder der Lokalpresse.

f) Thematische Kampagnen: zeitlich begrenzte Projekte wie zum Beispiel Energiekarawanen.
Flexible Anpassung der Inhalte und Formate im Projektverlauf:
Die Durchführung der Projekte kann inhaltlich und bezüglich der gewählten Formate von den beantragten Aktivitäten abweichen. Die im gesamten beantragten Mittel dürfen dadurch nicht überschritten werden.
Geringfügige Abweichungen sind der Bewilligungsstelle nicht anzuzeigen, darüberhinausgehende Abweichungen sind der Bewilligungsstelle im Zwischenbericht formlos anzuzeigen und zu begründen. Abweichungen werden als geringfügig betrachtet, wenn sich die für die einzelnen Schwerpunktthemen beantragten Mittel um weniger als 25 Prozent verschieben und/oder sich die für einzelne Formate beantragten Mittel um weniger als 25 Prozent verschieben.

2.2.2.12.3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind

a) Stadt- und Landkreise oder deren Zusammenschlüsse sowie

b) im Einvernehmen mit dem Kreis

aa) kreisangehörige Städte und Gemeinden und

bb) natürliche und juristische Personen, die hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral arbeiten und über einschlägige Erfahrungen mit nachhaltigem, qualitätsbewusstem Bauen und als Netzwerkerinnen und Netzwerker verfügen (zum Beispiel regionale Energieagenturen oder vergleichbare Einrichtungen).

2.2.2.12.4 Art und Höhe der Förderung

Die Projektförderung ist auf 75.000 Euro pro Jahr je Stadt- und Landkreis beschränkt. Die Förderung kann pro Stadt- und Landkreis einmalig für vier Jahre oder zweimal für jeweils zwei Jahre beantragt werden. Pro Jahr können unterschiedlich hohe Fördermittel (bis maximal 75.000 Euro) beantragt werden. Zuwendungsempfänger, die in mehreren Stadt- oder Landkreisen tätig sind, können ein Mehrfaches des Betrags erhalten.

Die Förderung wird gewährt, wenn sich keine Überschneidungen zum Förderbaustein „2.2.2.12 Wärmewendeprojekte im Gebäudesektor: Informationsvermittlung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Kommunen (Städte, Gemeinden, Stadt- und Landkreise)“ nach der bis 30. Juni 2023 gültigen VwV Klimaschutz-Plus 2021 ergeben.

2.2.2.12.5 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen sind

a) die Teilnahme des Stadt- oder Landkreises am Klimaschutzpakt des Landes Baden-Württemberg mit den kommunalen Landesverbänden,

b) die Teilnahme des Stadt- oder Landkreises am Wettbewerb Leitstern Energieeffizienz im Jahr 2022 oder im Jahr 2024,

c) kommunale Zuwendungsempfänger finanzieren Aktivitäten, die in das Aufgabengebiet einer regionalen Energieagentur fallen (Information, Sensibilisierung und Motivation zu klimaschutzrelevanten Themen) mit einem Eigenbeitrag, der sich bei Zuwendungen bis 50.000 Euro pro Jahr mindestens auf den Förderbetrag, bei Zuwendungen ab 50.000 Euro pro Jahr mindestens auf 50.000 Euro pro Jahr beläuft,

d) andere Zuwendungsempfänger werden durch die Kommunen im Stadt- oder Landkreis durch Zuschüsse, Mitgliedsbeiträge mindestens in Höhe des im vorstehenden Buchstaben c) bezeichneten Eigenbeitrags unterstützt,

die finanzielle Zuwendung der Jahre 2020, 2021 und 2022 für Aktivitäten, die in das Aufgabengebiet einer regionalen Energieagentur fallen (Information, Sensibilisierung und Motivation zu klimaschutzrelevanten Themen) oder von einer regionalen Energieagentur durchgeführt werden, werden von Seiten der Kommunen in den Jahren 2023, 2024 und 2025 nicht wesentlich reduziert.

2.2.2.13 Klimaneutrale Kommunalverwaltung

2.2.2.13.1 Inhalt

Kommunalverwaltungen sollen dabei unterstützt werden, Klimaneutralität bis zum Jahr 2040 zu erreichen. Dies betrifft insbesondere die eigenen Liegenschaften, den Fuhrpark sowie gegebenenfalls auch die Wasserversorgung und Kläranlagen. Gefördert werden die Schaffung von zusätzlichen Stellen für „Beauftragte für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung“ über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, begleitende externe Beratungen sowie Sachkosten. Die von den Beauftragten zu bearbeitenden Aufgaben umfassen:

a) Bestandsaufnahme und Bilanzierung,

b) Entwicklung und Abstimmung eines zielkonformen Treibhausgas-Reduktionsfahrplans einschließlich Maßnahmen,

c) schrittweise Umsetzung der definierten Maßnahmen,

d) Dokumentation der Ergebnisse,

e) Aufbau und Durchführung eines Monitoringprozesses sowie

f) begleitende Überzeugungsarbeit, Abstimmungen, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.

2.2.2.13.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Kommunen (Städte, Gemeinden, Stadt- und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind.

2.2.2.13.3 Art, Höhe und Dauer der Förderung

Die Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt

a) 65 Prozent der Personalausgaben für Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens für drei Jahre zusätzlich beschäftigt wird. Die Zahl der zu berücksichtigenden Stellenanteile ist abhängig von der Größe der Kommunen beziehungsweise Zusammenschlüsse wie folgt gestaffelt:

aa) bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu einer halben Vollzeitstelle,

bb) bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu einer Vollzeitstelle,

cc) mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu einer Vollzeitstelle,

b) 75 Prozent des Tagessatzes der externen Beraterin beziehungsweise des externen Beraters maximal 600 Euro je Arbeitstag. Die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitstage ist abhängig von der Größe der Kommunen beziehungsweise Zusammenschlüsse wie folgt gestaffelt:

aa) bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr,

bb) bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu 15 Arbeitstage pro Jahr,

cc) mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu 20 Arbeitstage pro Jahr,

c) außerdem können einmalig 75 Prozent der Sachausgaben bewilligt werden. Die Höhe der zu berücksichtigenden Sachausgaben ist abhängig von der Größe der Kommunen beziehungsweise Zusammenschlüsse wie folgt gestaffelt:

aa) bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu 15.000 Euro,

bb) bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu 25.000 Euro,

cc) mehr als 100.000 Einwohner bis zu 30.000 Euro.

Bei Zusammenschlüssen mehrerer Kommunen mit jeweils bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können die jeweiligen Ansprüche der Anteilsfinanzierung addiert werden.

Die Anteilsfinanzierung nach den Buchstaben b und c setzt die Schaffung einer zusätzlichen Stelle nach Buchstabe a voraus.

2.2.2.14 Projektentwicklung Contracting – ProECo – für energieeffiziente Gebäude, Quartiere, Anlagen zur Nahwärmeversorgung und die energetische Sanierung von Straßenbeleuchtung

2.2.2.14.1 Inhalt

Gefördert wird die qualifizierte Beratung von öffentlichen und gewerblichen Gebäudeeigentümern, Wohnungsbauunternehmen und gewerbliche Unternehmen mit dem Ziel, Contracting-Projekte mit einer möglichst hohen CO2-Einsparung anzustoßen und umzusetzen. Dementsprechend bemisst sich die Förderung zunächst auf Grundlage eines Honorarangebotes für die Beratungsleistung und abschließend auf Grundlage des angebahnten und geschlossenen Contracting-Vertrages sowie in Abhängigkeit von der Höhe der CO2-Einsparung.

Förderfähig ist die fachliche Unterstützung bei der Entwicklung und Begleitung von Contracting-Projekten. Diese Beratung umfasst

a) eine Potential- und Machbarkeitsanalyse (technisch-ökonomisches Konzept und Finanzierungskonzept),

b) Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung bis zum Vertragsabschluss sowie

c) die Begleitung der Umsetzungsphase und Unterstützung bei der Abrechnung nach dem ersten Vertragsjahr.

Förderfähige Projekte müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Die Beratung erfolgt extern durch eine für die Entwicklung von energie- und CO2-sparenden Contracting-Projekten qualifizierte und erfahrene Person.

b) Der mehrstufige Verfahrensablauf wird dokumentiert.

c) Die anbieter- und herstellerneutrale Beratung führt zur Ausarbeitung und zum Abschluss eines Contracting-Vertrages zwischen dem Zuwendungsempfänger und einem Contractor.

d) Das Contracting-Vorhaben erreicht eine CO2-Einsparung von mindestens 30 Prozent.

e) Der Zeitraum zwischen Bewilligung und Abschluss eines Contracting-Vertrages beträgt höchstens 18 Monate.

2.2.2.14.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind folgende Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer in Baden-Württemberg gelegener Gebäude nach Ziffern 1.3.1 und 1.3.2 sowie von Anlagen zur Nahwärmeversorgung und Straßenbeleuchtung:

a) Kommunen (Städte, Gemeinden, Stadt- und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind,

b) selbstständige, rechtsfähige kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 101 der Gemeindeordnung,

c) KMU,

d) mehrheitlich kommunale Unternehmen, sofern sie die Kriterien für KMU, mit Ausnahme des kommunalen Anteils von weniger als 25 Prozent, erfüllen,

e) Träger von

aa) Krankenhäusern nach § 4 LKHG,

bb) Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach §§ 111, 111c SGB V oder § 38 SGB IX,

cc) stationären Einrichtungen nach § 3 WTPG und dd) Studentenwohnheimen,

auch wenn sie die KMU-Kriterien nicht erfüllen,

f) auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen des öffentlichen Rechts,

g) Kirchengemeinden, Seelsorgeeinheiten und kirchliche Einrichtungen,

h) eingetragene, gemeinnützige Vereine im Sinne der §§ 52 bis 55 AO,

i) gemeinnützige Stiftungen,

j) natürliche Personen sowie

k) folgende Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten:

aa) Unternehmen der Wohnungswirtschaft,

bb) Wohnungseigentümergemeinschaften und

cc) natürliche Personen.

2.2.2.14.3 Art und Höhe der Förderung

Die Anteilsfinanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses zu externen Beratungskosten für die Entwicklung und Begleitung eines Contracting-Projektes in Abhängigkeit von der vertraglich zugesicherten und tatsächlich nachgewiesenen CO2-Einsparung sowie den mit der Umsetzung verbundenen Investitionskosten.

Der Zuschuss für die Entwicklung und Begleitung des Contracting-Projektes beträgt

a) je ein Prozent der zuwendungsfähigen Honorarkosten von bis zu 800 Euro Tagessatz sowie höchstens 200.000 Euro insgesamt für jeden Prozentpunkt prognostizierter und im Contracting-Vertrag vereinbarter CO2-Einsparungen,

b) fünf Prozent der geschätzten Kosten für die Erstinvestitionen, die im Rahmen des Contracting-Projektes umgesetzt werden, ohne laufende Wartungs- und Instandhaltungskosten, oder

c) 75 Prozent der Honorarkosten, höchstens 600 Euro pro Arbeitstag sowie maximal 150.000 Euro insgesamt.

Maßgeblich ist der kleinste sich ergebende Betrag.

Als Basisförderungen werden 80 Prozent des maximalen Zuschusses nach Vorlage des abgeschlossenen Contracting-Vertrages gewährt.

Als Bonusförderung werden 20 Prozent des maximalen Zuschusses nach erfolgtem Nachweis der vereinbarten CO2-Einsparung durch Vorlage der ersten, aus dem Contracting-Vertrag resultierenden Jahresabrechnung gewährt.

2.2.2.15 Regionale Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung

2.2.2.15.1 Inhalt

Förderfähig ist der Aufbau und Betrieb einer regionalen Beratungsstelle, welche als unabhängige Organisation vor Ort in den Regionen die Kommunen bei der Aufgabe der kommunalen Wärmeplanung und beim Aus- und Umbau einer klimaneutralen Wärmeversorgung unterstützt. Die Aktivitäten sollen sowohl Kommunen mit der Pflicht zur Wärmeplanung als auch solche ohne diese Pflicht adressieren. Außerdem sollen die Aktivitäten sowohl nach innen (kommunale Fachämter, Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger, Gremien) als auch nach außen (Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, wie Wohnungswirtschaft, Energieversorgungsunternehmen, Energieberaterinnen und -berater, Fachplanerinnen und -planer) wirken. Der Fokus der Tätigkeiten soll auf den Informationstransport von der Landesebene in die Regionen, auf den Wissensaustausch zwischen den Kommunen und die Vernetzung der Akteure vor Ort gelegt werden. Gefördert werden Aktivitäten, die sich der Öffentlichkeitsarbeit widmen, der Verstetigung und Erweiterung eines regionalen sowie des übergeordneten landesweiten Netzwerks dienen oder fachlich-konzeptioneller Natur sind. In allen drei Bereichen müssen Aktivitäten nachgewiesen werden. Dies können insbesondere sein:

a) Öffentlichkeitsarbeit:

aa) Erarbeiten und Verbreiten von Informationen, Informationsmaterialien für Bürgerinnen und Bürger, sowie für Kommunen zu Wärmeplanung, Wärmenetzen und zu Realisierungs- und Finanzierungsoptionen von in Wärmeplänen vorgeschlagenen Maßnahmen.

bb) Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Tagungen, Workshops auf kommunaler und/oder regionaler Ebene, auch zusammen mit den Kompetenzzentren Wärme-wende und Contracting der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH.

cc) Initiierung eines überregionalen Austauschs zur Verbreitung gelungener Beispiele der Wärmeplanung und daraus folgender Maßnahmen zur Umsetzung.

dd) Maßnahmen zur Motivation von Akteuren aus der Bevölkerung, Unternehmen und Politik.

ee) Proaktive Begleitung von konkreten Projekten zur Akzeptanzsteigerung für die Wärmeplanung und den Ausbau von Wärmenetzen.

ff) Austausch über Praxiserfahrungen

b) Regionale Netzwerke:

Etablierung und Erweiterung eines regionalen Netzwerks, an dem jeweils mindestens ein Vertreter oder eine Vertreterin folgender Akteure in der Region beteiligt ist:

aa) Zur Wärmeplanung verpflichtete Gemeinden,

bb) nicht zur Wärmeplanung verpflichtete Gemeinden,

cc) Landkreise,

dd) Energieversorgungsunternehmen oder Bürgerenergiegenossenschaften,

ee) Dienstleistungsunternehmen, die im Bereich Wärmeplanung, Wärmenetzplanung, Projektsteuerung, Contracting beratend oder ausführend tätig sind.

Dieses Netzwerk muss spätestens ein Jahr nach dem Eingang der Konzeptbewilligung etabliert sein (unterzeichnete Kooperationsvereinbarung) und mindestens dreimal im Jahr zusammenkommen.

Ziel der Netzwerkarbeit ist, die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Partnerinnen und Partnern zu verbessern, interkommunale Planungsprojekte anzustoßen und Informationen über Probleme und deren Lösungen bei der Wärmeplanung auszutauschen, um insgesamt die Planungseffizienz und die Planungsergebnisse in der Region zu verbessern.

Aufgaben des Netzwerks sind darüber hinaus:

aa) Weitergabe von Informationen bezüglich landesweiter Maßgaben und Instrumente an die am Netzwerk beteiligten Akteursgruppen,

bb) Entsendung von Vertretern zu landesweiten Veranstaltungen, cc) koordinierte und abgestimmte Rückmeldung zu landesweiten Planungsdokumenten zur kontinuierlichen Weiterentwicklung derselben.

c) Fachlich-konzeptionell

aa) Hilfestellung für Kommunen bei der Beantragung von Fördermitteln und zu Finanzierungsmöglichkeiten für die kommunale Wärmeplanung sowie zum (Aus)bau von Wärmenetzen.

bb) Initiierung gemeindeübergreifender Wärmeplanungen insbesondere, um gemeindeübergreifende Potenziale der Erneuerbaren Energien zu erfassen.

cc) Einrichtung einer unabhängigen Beratungsstelle für Bürgerinnen und Bürger rund um das Thema Wärmeversorgung (sowohl zentrale als auch dezentrale Lösungen).

dd) Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zur Steigerung der Fachkompetenz im Bereich Wärmeplanung, Wärmenetze, Finanzierungs- und Betreibermodelle.

ee) Kontinuierliche Rückmeldung aus laufenden Planungs- und Umsetzungsprozessen an landesweite Institutionen (insbesondere Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH Kompetenzzentren Wärmewende und Contracting) für die Fortschreibung von Seiten des Landes veröffentlichten Planungsdokumenten.

ff) Verbindliche Teilnahme an Treffen eines landesweiten Netzwerks der regionalen Beratungsstellen zur Weiterbildung, zum Austausch bezüglich regionaler Erfolgsfaktoren und Hemmnisse und zur Erarbeitung überregionaler Planungshilfen.

Gegebenenfalls darüber hinaus Begleitung des Prozesses der kommunalen Wärmeplanung als regionaler Ansprechpartner

aa) zu allgemeinen Fragen bezüglich Umfang, Methodik und Darstellung der Ergebnisse,

bb) zu Fragen bezüglich des Klimaschutzgesetzes und damit einhergehender Verpflichtungen und Ermächtigungen,

cc) zur Vermittlung an überregionale Beratungsangebote.

d) Initialberatung zur Aufdeckung von Wärmequellen und deren Nutzungsmöglichkeiten.

e) Unterstützung bei der Einleitung von investiven Maßnahmen, die im Rahmen der Wärmeplanung entwickelt wurden (insbesondere im Bereich Wärmenetze).

Die Durchführung einer Wärmeplanung wird nicht durch dieses Programm gefördert.

2.2.2.15.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Erfahrung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Netzwerkarbeit zu den Themen Klimaschutz und Energiewende und grundlegenden Kenntnissen im Bereich Wärmenetze und Wärmeplanung, sofern diese, mit ihnen verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen jeweils nicht selbst Wärmeplanungen durchführen, Wärmenetze planen oder errichten oder Produkte herstellen, vertreiben oder Anlagen errichten oder vermieten, die bei Wärmenetzinvestitionen verwendet werden können.

In jeder der 12 Regionen kann maximal eine Beratungsstelle gefördert werden. Ausnahme ist der Verband Region Stuttgart, der in die Teilregionen Region Stuttgart-West (Landkreis Böblingen, Landkreis Ludwigsburg, Stadtkreis Stuttgart) und Region Stuttgart-Ost (Landkreis Esslingen, Landkreis Göppingen, Rems-Murr-Kreis) aufgeteilt wird. In jeder dieser Teilregionen kann eine Beratungsstelle gefördert werden.

2.2.2.15.3 Art und Höhe der Förderung

Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind:

a) Personalausgaben zuzüglich maximal 15 Prozent Gemeinkosten-zuschlag

b) Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nicht zuwendungsfähig.

c) Sachausgaben, insbesondere Sachausgaben für Informationsveranstaltungen, Workshops, Informationsmaterial, Einrichtung eines Internetauftritts, sowie die Beauftragung Dritter, soweit diese Ausgaben jeweils vollständig und ausschließlich der geförderten Maßnahme zuzuordnen sind.

Der maximale Zuschuss pro Geschäftsjahr beträgt

a) in Regionen mit bis zu einer Million Einwohnerinnen und Einwohnern 70.000 Euro,

b) in Regionen mit mehr als einer Million Einwohnerinnen und Einwohnern einschließlich der beiden Teilregionen der Region Stuttgart 100.000 Euro.

Der Bewilligungszeitraum beträgt drei Geschäftsjahre ab Konzeptbewilligung.

2.2.2.15.4 Zuwendungsvoraussetzungen und Antragsverfahren

Eine Konzepteinreichung in Konsortien ist möglich, wenn die Konsortialpartner die genannten Erfahrungen besitzen. Die Konsortialpartner stellen jeweils einen eigenen Antrag auf Zuwendung. Einer der Antragsteller des Konsortiums ist für die Koordinierung und Steuerung des Gesamtprojektes verantwortlich (Konsortialkoordinator). Die auf die Konsortialpartner entfallenden Projektinhalte müssen klar voneinander abgegrenzt werden.

Die Antragsteller verpflichten sich, im Rahmen der geförderten Projekte ausschließlich nichtwirtschaftlich tätig zu werden.

Bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift ist beim Umweltministerium ein Projektkonzept für eine Projektregion einzureichen. Weitere Termine zur Einreichung von Projektkonzepten können bei Bedarf durch das Umweltministerium festgelegt werden. In diesen Fällen wird ein solcher Termin auf der Homepage des Umweltministeriums unter https://um.badenwuerttemberg.de rechtzeitig bekannt gegeben.

Im Projektkonzept sind Maßnahmen nach Zahl und Umfang sowie Vorhabenziele zu definieren, deren Erreichung eindeutig nachgewiesen werden kann. Abgeschlossene oder laufende vergleichbare Projekte des Einreichenden sind darzulegen. Die Konzepte müssen Angaben zum Zeitplan, zu den Kosten, zur Finanzierung und zur Erfüllung der formellen Zuwendungsvoraussetzungen enthalten. Liegen für eine Region mehrere Projektkonzepte vor, wählt das Umweltministerium gemeinsam mit der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH anhand folgender Kriterien das Konzept aus, das für eine Förderung in Frage kommt. Auf Basis dieses Konzepts und möglicher Rückmeldung von Seiten des Umweltministeriums kann dann der eigentliche Förderantrag eingereicht werden:

a) Beschreibung und Analyse der Ausgangslage in der Region,

b) Schlüssigkeit von Zielsetzung und Konzeption,

c) Umfang, Qualität und Kreativität der im Projektantrag vorgeschlagenen Maßnahmen,

d) Erfahrungen der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers,

e) Höhe des Eigenanteils der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers.

2.2.2.16 Strukturelles Coaching zur Qualitätssicherung bei Energiemanagement

2.2.2.16.1 Inhalt

Gefördert wird die fachliche Anleitung und Begleitung des Prozesses bis zur abgeschlossenen Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach dem Qualitätsstandard „kom.EMS“.

2.2.2.16.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Kommunen (Städte, Gemeinden, Stadt- und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind.

2.2.2.16.3 Art und Höhe der Förderung

Die Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses beträgt 75 Prozent des Tagessatzes der externen Beraterin beziehungsweise des externen Beraters. Gefördert werden bis zu sieben Arbeitstage mit maximal 600 Euro pro Arbeitstag.

2.3 Nachhaltige, energieeffiziente Sanierung

2.3.1 Zuwendungsziel

In den nächsten Jahren werden viele, insbesondere kommunale Gebäude mit Förderung des Landes saniert. Gemäß § 10 Abs. 1 KlimaG BW sollen die Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zur Erreichung der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 schrittweise verringert werden. Dieses Ziel sollte bei Sanierungen, für die eine Lebensdauer von 30 Jahren und mehr erwartet wird, bereits heute in angemessener Weise Berücksichtigung finden, um später aufwendige Nachsanierungen zu vermeiden. Deshalb werden Vorhaben ergänzend gefördert, wenn besondere Effizienzstandards erreicht werden.

2.3.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind nach der VwV Kommunaler Sanierungsfonds Schulgebäude (VwV KommSan Schule) vom 1. Februar 2018 (GABl. S. 131), nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Kultusministeriums zur Umsetzung von Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen (VwV KInvFG Kapitel 2) vom 1. Februar 2018 oder nach Abschnitt 5 der Verwaltungsvorschrift Schulbauförderung (VwV SchulBau) vom 28. August 2020 (GABl. S. 627) geförderte Schultäger.

2.3.3 Förderfähige Vorhaben und Höhe der ergänzenden Förderung

2.3.3.1 Vorhaben, die insgesamt den KfW Effizienzhausstandard 70 gemäß der Anlage zu den Merkblättern des Förderprogramms 217 „Energieeffizient Bauen und Sanieren-Nichtwohngebäude“ der KfW erreichen, werden ergänzend mit 50 Euro je Quadratmeter von der Sanierung betroffener Schulfläche, höchstens 500.000 Euro gefördert.

2.3.3.2 Vorhaben, die insgesamt den KfW Effizienzhausstandard 55 gemäß der Anlage zu den Merkblättern des Förderprogramms 217 „Energieeffizient Bauen und Sanieren-Nichtwohngebäude“ der KfW erreichen, werden ergänzend mit 150 Euro je Quadratmeter von der Sanierung betroffener Schulfläche, höchstens 1 200.000 Euro gefördert.

2.3.3.3 Die Förderung nach der VwV KommSan Schule, nach der VwV KInvFG Kapitel 2 oder nach Abschnitt 5 der VwV SchulBau und die ergänzende Förderung darf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.

2.3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.4.1 Mit der zur Förderung beantragten Maßnahme darf abweichend von Ziffer 3.1 mit Bestandskraft des Bewilligungsbescheides nach der VwV KommSan Schule, nach der VwV KlnvFG Kapitel 2 oder nach Abschnitt 5 der VwV SchulBau begonnen werden.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Gemäß Ziffer 1.2 VV-LHO zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Soweit in Ziffer 2.2 nicht anders geregelt, gilt als Beginn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Die Ausschreibung der Maßnahme oder Maßnahmen sowie die Erbringung von Planungsleistungen sind unschädlich.

3.2 Abweichend von Ziffer 1.2 VV-LHO zu § 44 LHO und von Ziffer 3.1 darf mit den Maßnahmen bereits nach Antragsstellung begonnen werden. Maßnahmen nach Ziffer 2.2.2.15 dürfen nach Konzeptbewilligung durch das Umweltministerium begonnen werden. Nach Inbetriebnahme der Anlage oder Einrichtung in den Fällen der Ziffer 2.1 oder nach Abschluss eines Vorhabens in den Fällen der Ziffer 2.2 ist keine Antragsstellung beziehungsweise Förderung mehr möglich. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn findet auf eigenes Risiko des Zuwendungsempfängers statt. Die in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Fördervoraussetzungen sind zwingend zu beachten. Weiterhin sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)“ einzuhalten. Maßnahmen nach Ziffer 2.3 dürfen erst mit Bestandskraft des Bewilligungsbescheides nach VwV KommSan Schule, nach der VwV KInFG Kapitel 2 oder nach Abschnitt 5 der VwV SchulBau begonnen werden.

3.3 Andere Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Von diesem Kumulierungsverbot gelten folgende Ausnahmen:

3.3.1 Kommunen können gleichzeitig Mittel aus dem Ausgleichstock gemäß § 13 des Finanzausgleichsgesetzes und Mittel aus dem Ausgleichstock 2 nach Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums zum Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen über pauschale Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausgleichstock (VwV-KInvFG) vom 25. August 2015 (GABl. S. 636) in Anspruch nehmen.

3.3.2 Für Maßnahmen nach Ziffer 2.3 können gleichzeitig Fördermittel nach der VwV KommSan Schule, nach der VwV KInvFG Kapitel 2 oder nach Abschnitt 5 der VwV SchulBau in Anspruch genommen werden. Die Gesamtförderung darf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.

3.3.3 Für Maßnahmen an Gebäuden nach Ziffern 1.3.2.1 und 1.3.2.2 können gleichzeitig Fördermittel aus Programmen des Fachministeriums -soweit nach diesen Programmen zulässig -bis zu einem Gesamtfördersatz von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben in Anspruch genommen werden.

3.3.4 Eingetragene gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Stiftungen können gleichzeitig Fördermittel aus Programmen des Bundes und des Landes -soweit nach diesen Programmen zulässig -bis zu einem Gesamtfördersatz von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben in Anspruch nehmen.

Eingetragene gemeinnützige Vereine können zur Absicherung ihres weiteren Finanzierungsbedarfs auf das „Bürgschaftsprogramm: Finanzierung von Vereinsstätten“ der L-Bank zurückgreifen.

3.4 Fördervoraussetzung für Kommunen ist die Abgabe der unterstützenden Erklärung zum Klimaschutzpakt des Landes Baden-Württemberg mit den kommunalen Landesverbänden mit dem Ziel, bis spätestens 2040 eine klimaneutrale Kommunalverwaltung zur erreichen.

Ausgenommen davon ist die Förderung zur Bilanzierung von CO2-Emissionen (BICO2BW) gem. Nummer 2.2.2.2.VwV Klimaschutz-Plus.

3.5 Fördervoraussetzung für Gemeinden und Gemeindeverbände ist die Erfassung des Energieverbrauches gemäß § 18 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW).

Die Energieverbräuche sollen vollständig und lückenlos vorliegen mindestens ab dem Jahr 2022.

3.6 Die Förderprogramme des Landes für den Hochbau im Sinne des § 9 Abs. 2 KlimaG BW sollen den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung tragen.

Für die Förderbereiche nach Nummern 2.1.2.1.2 und 2.3 ist bei der Antragstellung die Prüfung der Grundsätze des nachhaltigen Bauens nachzuweisen.

4 Antragsverfahren

4.1 Das Umweltministerium gibt den Tag, ab dem erstmalig ein Antrag gestellt werden kann, auf seiner Homepage unter https://um.badenwuerttemberg.de bekannt. Anträge können ab diesem Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 (es gilt der Eingangsstempel der Bewilligungsstelle) gestellt werden. Das Umweltministerium wird eine frühere Ausschöpfung der Mittel bekannt geben.

4.2 Für die Antragstellung sind ausschließlich die im Programmjahr zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden. Sie regeln weitere Bedingungen und insbesondere technische Details.

Anträge sind in schriftlicher Form zu erstellen und in einfacher Ausfertigung auf dem Postweg einzureichen. Die Formulare enthalten ein Adressfenster mit dem richtigen Empfänger.

4.3 Zur Bearbeitung angenommen werden nur Förderanträge, die einen geplanten Beginn des Vorhabens innerhalb der nächsten zwölf Monate ausweisen. Satz 1 gilt bei Vorhaben in den Fällen der Ziffer 3.2 als erfüllt.

4.4 Zur Bearbeitung angenommen werden nur vollständige Anträge mit widerspruchsfreien Angaben, die in Fällen von Ziffer 2.1 ein eindeutiges Rechenergebnis für den Zuschuss ausweisen.

4.5 Für alle zeitgleich in einer Liegenschaft geplanten förderfähigen Maßnahmen nach Ziffer 2.1 ist ein Zuschussantrag zu stellen. Zuschüsse für Maßnahmen in mehreren Liegenschaften sind unabhängig voneinander zu beantragen.

4.6 Die angenommenen Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

5 Bewilligung und Verwendung

5.1 Bewilligungsstelle ist die L-Bank.

5.2 Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme gewährt. Eine nachträgliche Umwidmung bewilligter Fördermittel auf andere Maßnahmen ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Bewilligungsstelle nicht zulässig.

5.3 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

5.4 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis zulässig, der

5.4.1 in Fällen der Ziffern 2.1 und 2.2 spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen ist. Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums abgeschlossen und beziehungsweise oder der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird.

5.4.2 in Fällen der Ziffer 2.3 innerhalb von drei Monaten nach Abrechnung der Sanierungsmaßnahme vorzulegen ist.

5.5 Die Zweckbindungsfrist beträgt

a) bei Maßnahmen nach Ziffern 2.1 und 2.3 zehn Jahre. Werden die neu errichteten oder sanierten Anlagen weniger als fünf Jahre bestimmungsgemäß betrieben, ist die gewährte Förderung vollständig zurückzuerstatten. Werden die Anlagen mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Jahre bestimmungsgemäß betrieben, vermindert sich die Förderung für jedes volle Jahr der Unterschreitung der Zweckbindungsfrist um 20 Prozent;

b) bei Maßnahmen nach Ziffer 2.2.2.4 fünf Jahre.

5.6 Zuwendungsempfänger nach Ziffern 2.1 und 2.3 sind verpflichtet,

a) die Kontroll- und Messeinrichtungen der geförderten Anlagen (zum Beispiel Betriebsstundenzähler, Wärmezähler, Stromzähler) monatlich abzulesen und die Ergebnisse zu dokumentieren,

b) den flächenspezifischen Endenergieverbrauch vor Antragstellung und nach Umsetzung der geförderten Maßnahme beziehungsweise der Maßnahmen in mindestens jährlichem Turnus in geeigneter Form zu erfassen und zu dokumentieren und

an Evaluierungen des Programms mitzuwirken und den Beauftragten des Umweltministeriums die dokumentierten Ergebnisse auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

6 Auszahlung

6.1 Zuwendungen von nicht mehr als 25.000 Euro werden nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

6.2 Auf Zuwendungen gemäß Ziffern 2.1 und 2.3 von mehr als 25.000 Euro kann unter Vorlage von Zwischennachweisen eine Abschlagszahlung abgerufen werden. Teilbeträge von weniger als 10.000 Euro werden nicht ausgezahlt. Auf die Regelungen zur Rückzahlung und Verzinsung in den ANBest-K beziehungsweise ANBest-P für Zuwendungen zur Projektförderung wird besonders hingewiesen.

6.3 Auf Zuschüsse gemäß Ziffern 2.2.2.4, 2.2.2.13 und 2.2.2.15 können zwei Abschlagszahlungen, auf Zuschüsse gemäß Ziffer 2.2.2.12 können drei Abschlagszahlungen, jeweils unter Vorlage von Zwischennachweisen, angefordert werden.

6.4 Die Schlusszahlung wird nach Vorlage und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Wegen der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises und der Folge eines Fristversäumnisses wird auf Ziffer 5.4.1 verwiesen.

7 Prüfungsrecht

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Umweltministerium, der Bewilligungsstelle sowie dem Rechnungshof Baden-Württemberg auf Verlangen

a) bei Maßnahmen nach Ziffern 2.1 und 2.3 bis zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Anlagen oder Einrichtungen,

b) bei Maßnahmen nach Ziffer 2.2 bis fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens

Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, die entsprechenden Unterlagen, insbesondere die in Ziffer 5.6 genannten Dokumentationen, vorzulegen und Zutritt zu den betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen können durch die Behörden oder deren Bevollmächtigte, zum Beispiel der Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg, stichprobenartig begutachtet werden.

Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 LHO).

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Sie gilt für fristgerecht gestellte Anträge, die vom 21. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2024 gestellt werden.

 

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