Richtlinie
Förderung von Ladeinfrastruktur in Baden-Württemberg (Charge@BW)
Fördergrundsätze
(Stand 1. Juli 2023)
1. Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
Die Elektromobilität leistet einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der wirtschafts-, verkehrs- und klimapolitischen Ziele des Landes. Das Ministerium für Verkehr verfolgt das Ziel eine flächendeckende und bedarfsgerechte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu realisieren. Der Sicherheitsfaktor, eine Lademöglichkeit in der Nähe zu finden, ist für die Akzeptanz der Elektromobilität von großer Bedeutung. Das Land Baden-Württemberg hat ein Interesse daran, den Anteil an Lademöglichkeiten mit Versorgung durch erneuerbare Energien zu erhöhen und damit die Nutzung von Elektrofahrzeugen voranzubringen und Emissionen einzusparen.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Zuwendungen sind §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) in Verbindung mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) sowie die Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a LVwVfG. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlagen 2 zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO, ANBest-P) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zu VV Nummer 13.4.1 zu § 44 LHO, ANBest-K) in der jeweils aktuell gültigen Fassung. Weitere Bedingungen und Auflagen werden ggfs. im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Die Förderung der Ladeinfrastruktur erfolgt als De-minimis-Beihilfe nach Vorgaben der EU-Verordnung 1407/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen). Die Verordnung findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Bei Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gilt die EU-Verordnung 1408/2013 vom 18.12.2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor), geändert durch die EU-Verordnung 2019/316 vom 21.02.2019. Die Antragsteller müssen dazu eine Erklärung abgeben, dass sie in den vergangenen drei Steuerjahren keine bzw. die angegebenen Beihilfen von staatlicher Seite erhalten haben (De-minimis-Erklärung).
Die Zuwendungen werden im Rahmen der im Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.
2. Zweck der Zuwendung
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn es sich um ein förderfähiges Vorhaben handelt. Gegenstand der Zuwendung ist
- die Anschaffung und Installation sowie Leasing/Miete/Contracting von neuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur inkl. Netzanschluss in Baden-Württemberg und
- die vorbereitende Elektroinstallation ohne Ladeinfrastruktur für den (späteren) Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Baden-Württemberg.
Die Elektroinstallation in WEG muss das Gemeinschaftseigentum betreffen, damit eine Antragstellung möglich ist. Ausgaben für die Elektroinstallation, welche das Sondereigentum betreffen, sind zusätzlich zuwendungsfähig. Bei Ladeplätzen1) in WEG ist die Anschaffung der Ladeinfrastruktur (Wallbox, Ladestation) nicht zuwendungsfähig, sondern nur die Elektroinstallation (inkl. intelligenten Lastmanagementlösungen) bis zum jeweiligen Stell- bzw. Ladeplatz.
- Dieselbe Elektroinstallation/Ladeinfrastruktur darf nicht doppelt bezuschusst werden.
- Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig.
- Mobile Ladestationen und mobile Ladekabel sind nicht förderfähig.
- Die Installation von herkömmlichen Haushalts- und Industriesteckdosen wird nicht gefördert.
- Nicht förderfähig sind außerdem Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.
- Vorhaben, für die privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Umsetzung bestehen, sind nicht zuwendungsfähig.
3. Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Freiberufler, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts und Unternehmergesellschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Bewilligungssumme eines Vorhabens muss mindestens 5.500 Euro (Mindestgrenze) betragen. Pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist die Anzahl an zuwendungsfähigen Ladepunkten bzw. Ladeplätzen auf 250 begrenzt.
- Abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO ist für Vorhaben ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nach Antragstellung unschädlich. Die Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K) sind auch bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn einzuhalten, soweit im Zuwendungsbescheid zu einzelnen Punkten nichts Abweichendes geregelt ist. Der vorzeitige Beginn erfolgt auf eigenes Risiko der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.
4.1 Allgemeine Mindestanforderungen an die Installation und den Betrieb der geförderten Infrastruktur (Ladeinfrastruktur und Netzanschluss):
- Aus Gründen der Interoperabilität muss jeder an der geförderten Netzinfrastruktur/Elektroinstallation installierte Ladepunkt und jeder nach Nr. 4.2 geförderte Ladepunkt für das kabelgebundene Wechselstromladen mindestens mit einer Steckdose oder Fahrzeugkupplung des Typs 2 (Norm DIN EN 62196-2) ausgestattet sein. Jeder Ladepunkt für das kabelgebundene Gleichstromladen muss mit einer Kupplung des Typs Combo 2 (DIN EN 62196-3) ausgestattet sein.
- Die geförderte Infrastruktur muss mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb sein. Bei Leasing/Miete/Contracting muss ein Vertrag über mindestens 3 Jahre abgeschlossen werden.
- Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen sind einzuhalten sowie die technische Sicherheit zu gewährleisten.
- Der Bewilligungszeitraum für die Umsetzung der Vorhaben beträgt 12 Monate.
- Eine Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher ist zulässig. Der Pufferspeicher hat ausschließlich der Versorgung von ladenden Elektrofahrzeugen zu dienen.
- Der aktuelle Stand der Technik hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz ist anzuwenden und aktuell zu halten.
- Die zuwendungsfähige Elektroinstallation hat der Versorgung von Elektrofahrzeugen zu dienen und darf nur für die Versorgung von Elektrofahrzeugen am Ladeplatz bestimmt und ausgelegt sein.
4.2 Zusätzliche Mindestanforderungen an die Installation von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur:
- Die Ladeinfrastruktur muss mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden öffentlich zugänglich sein. Die Hälfte (50 Prozent) der geförderten Ladepunkte pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger darf exklusiv für das Laden von E-Taxis und E-Carsharing-Fahrzeuge reserviert werden. Für die reservierten Ladepunkte gelten die Anforderungen gemäß Nr. 4.3 nicht.
- Die Ladeinfrastruktur ist nachweislich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder wünschenswert aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom zu versorgen. Ersteres muss über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag (100 Prozent Erneuerbare Energien) nachgewiesen werden. Im Falle der Eigenversorgung, bei gleichzeitigem Anschluss an das Netz der allgemeinen Stromversorgung, erfolgt der Nachweis ebenfalls über einen entsprechenden Grünstrom-Liefervertrag. Der Fördermittelgeber kann entsprechende Nachweise während der Mindestbetriebsdauer für die jeweiligen Abrechnungszeiträume beim Antragsteller oder der Antragstellerin einfordern.
- Die maximale Ladeleistung der Ladepunkte muss abwärtskompatibel sein. Die geförderten Ladepunkte müssen gleichzeitig nutzbar sein.
- Der Netzanschluss kann für die spätere Nachrüstung von weiteren Ladepunkten und/oder einer höheren Ladeleistung bereits höher ausgelegt sein.
- Die Ladeinfrastruktur muss mindestens vorbereitet sein für die spätere Unterstützung der Umsetzung von ISO/IEC 15118 (Plug and Charge), die Integration eines Smart-Meter-Gateways sowie Hard- und/oder Softwareseitige Möglichkeiten zur Nachrüstung weiterer Funktionalitäten inklusive des dafür erforderlichen Platzes und/oder Steckplatzes.
- Die Nennladeleistung muss sowohl für Fahrzeuge mit 400-Volt- als auch mit 800-Volt-Batteriesystem zur Verfügung stehen.
- Die geförderte Ladeinfrastruktur muss über einen aktuellen offenen Standard wie z.B. OCPP an ein IT-Backend (Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur) angebunden und remotefähig sein.
- Die Ladestation muss eine sichere Software-Update-Fähigkeit gewährleisten, so dass zukünftig technisch eine sichere Anbindbarkeit an ein Smart Meter Gateway (SMGW, § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes) und die Integration in ein Energiemanagementsystem ermöglicht werden kann und neue Funktionen (zum Beispiel Netzanschlussleistungsbegrenzung nach § 14 a EnWG Anpassung und Verarbeitung von Steuer- und Tarifsignalen) umgesetzt werden können. Über das Smart Meter Gateway können eine sichere Authentifizierung und Netzanschlussleistungsbegrenzung ermöglicht werden.
- Alle geförderten Ladepunkte sollten barrierefrei nutzbar sein.
- Sofern Ladeinfrastruktur im öffentlichen Verkehrsraum installiert wird, darf dies nicht zu einer Beeinträchtigung des Rad- und Fußverkehrs führen.
- An der Ladestation selbst muss das Logo des Fördermittelgebers, mittels Aufkleber, gut sichtbar angebracht sein.
- Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, statische und dynamische Daten über die geförderte Ladeinfrastruktur (z.B. Standort und Belegungsstatus) auf Anfrage für andere Landesprojekte (z.B. MobiData BW), auch ggf. über eine Datenschnittstelle zum jeweiligen Backend, während der Zweckbindungsfrist zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist.
- Es wird darüber hinaus ausdrücklich auf die Einhaltung der Ladesäulenverordnung (LSV) und der Preisangabenverordnung (PAngV) in der jeweils gültigen Fassung sowie des Mess- und Eichrechts hingewiesen.
- Jedem Ladestromanbieter sollte der gleiche diskriminierungsfreie B2B-Preis für die Ladeinfrastrukturnutzung angeboten werden. Das punktuelle Laden soll gegenüber dem vertragsbasierten Laden nicht künstlich verteuert werden.
- Angebundenen Mobilitätsanbietern wird ermöglicht, eine Reservierung der Ladepunkte umzusetzen.
- Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur sind gut sichtbar mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Absatz 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu kennzeichnen.
4.3 Zusätzliche Mindestanforderungen an Authentifizierung und Abrechnung an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur:
- Die Ladeinfrastruktur muss vertragsbasiertes Laden ermöglichen. Hierbei ist mindestens der Zugang über sichere und zertifizierte Smartcards und Lesegeräte sowie sichere Smartphone-Apps zu ermöglichen.
- Es ist mittels Roaming für alle Kunden sicherzustellen, dass Vertragskunden sowohl von regional agierenden als auch von überregional agierenden Anbietern von Ladestrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider – EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können.
- Sofern ein Betreiber die Stromabgabe ohne Gegenleistung gewährt müssen die Anforderungen für das vertragsbasierte Laden und Roaming nicht beachtet werden.
- Es ist für alle Kunden sicherzustellen, dass sie den jeweiligen Ladepunkt auffinden, den dynamischen Belegungsstatus auf einer geeigneten Plattform einsehen und Ladevorgänge starten können.
- Um für Benutzer von Ladepunkten Preistransparenz zu gewährleisten, muss der Preis für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung anggeben werden. Setzt sich der Preis aus mehreren Bestandteilen zusammen (z.B. Startgebühr, Arbeitspreis etc.), sind diese separat auszuweisen. Das Ausweisen der Ad-hoc-Ladekonditionen ausschließlich über eine Smartphone-App ist nicht zulässig.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt mit einem Fördersatz von bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2.500 Euro je Ladeplatz in WEG und je öffentlich zugänglichem Ladepunkt2).
Zuwendungsfähig sind alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation der für die jeweiligen Anwendungsfälle geförderten Infrastruktur (Netz) und Ladeinfrastruktur gemäß Zuwendungszweck unter Nr. 2 stehen und notwendig sind.
Bei Leasing/Miete/Contracting sind die jeweiligen monatlichen Raten, sowie etwaige einmalige Sonderzahlungen zu Vertragsbeginn, förderfähig.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Es gilt das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 91 LHO.
- Eine kumulierte Förderung derselben Ausgaben für die Ladeinfrastruktur mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich. Die Antragstellerin oder der Antragsteller bzw. die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn sie oder er nach Antragstellung/Bewilligung weitere Zuwendungen für dieselben Ausgaben bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält.
- Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, bei der Kommunikation auf die Förderung des Landes hinzuweisen. Dabei sind insbesondere das Förderprogramm und die Höhe der Förderung zu nennen. Die Kommunikation bezieht sich auf alle internen und externen Informationskanäle wie Printmedien, Hörfunk, Fernsehen sowie Webinhalte und Social Media.
- Der Zuwendungsgeber ist im Umkehrschluss berechtigt nach Erteilung des Zuwendungsbescheids den Namen des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin und Höhe der Zuwendung im Rahmen von eigenen PR-Maßnahmen zu verwenden.
- Auf Wunsch des Zuwendungsgebers findet im Rahmen der geförderten Objekte oder Leistungen eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung statt. Plant der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin dazu eigene Veranstaltungen wird der Zuwendungsgeber darüber informiert und die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben.
7. Verfahren
Die Verwaltung und Abwicklung des Förderprogramms erfolgt über die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank).
7.1 Antragsverfahren
Zuwendungen können nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anträge sind elektronisch über die E-Mail-Adresse [email protected] einzureichen. In den Betreff der E-Mail sind der Namen des Antragstellenden und die Kurzbezeichnung „Antrag Charge@BW“ einzutragen. Für die Errichtung von (öffentlich zugänglicher) Ladeinfrastruktur sowie Ladeplätzen in WEG sind jeweils separate Anträge einzureichen. Hierfür ist das über https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/ladeinfrastruktur-fur-elektrofahrzeuge-charge-at-bw.html bereitgestellte Antragsformular zu verwenden. Förderanträge sind jederzeit bis zur Bekanntgabe der Beendigung oder Aussetzung dieser Fördergrundsätze möglich. Die Antragstellung hat bis spätestens 30.06.2024 zu erfolgen. Eine vorzeitige Beendigung, Aussetzung oder Überarbeitung der Fördergrundsätze wird auf der Förderseite der L-Bank bekanntgegeben (https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/ladeinfrastruktur-fur-elektrofahrzeuge-charge-at-bw.html).
7.2 Bewilligungsverfahren
Eine Förderung erfolgt laufend vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und in Reihenfolge des Eingangs bei der L-Bank. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig eingegangen ist.
7.3 Anforderungs- Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Hierfür ist ausschließlich das über https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/ladeinfrastruktur-fur-elektrofahrzeuge-charge-at-bw.html bereitgestellte Verwendungsnachweisformular zu verwenden und spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes an die Landeskreditbank Baden-Württemberg Bereich Finanzhilfen zu übermitteln.
Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist von drei Jahren ist der L-Bank Bereich Finanzhilfen eine Eigenerklärung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers zuzusenden, in der erklärt wird, dass die geförderte Ladeinfrastruktur während der gesamten Zweckbindungsfrist an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb war. Zusätzlich sind dabei Angaben zur Anzahl der erfolgten Ladevorgänge und abgegebenen Energiemenge an öffentlich zugänglichen Ladepunkten und Ladepunkten für E-Carsharing-Fahrzeuge sowie E-Taxis und bei WEG die Anzahl der an den Ladeplätzen installierten Ladepunkte zu machen. Das entsprechende Formular kann auf der Homepage unter https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/ladeinfrastruktur-fur-elektrofahrzeuge-charge-at-bw.html im Downloadbereich des Förderprogramms Ladeinfrastruktur Charge@BW heruntergeladen werden.
7.4 Unwirksamkeit von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids sowie als Folge hiervon die Rückforderung und Verzinsung der Zuwendung richten sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere §§ 43, 48, 49, 49a LVwVfG. Insoweit wird auf Nr. 7 der ANBest-P und Nr. 8 der ANBest-K verwiesen.
8. Erfolgskontrolle
Der Erfolg der Förderung der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur tritt dann ein, wenn die geförderte Ladeinfrastruktur errichtet, für die Dauer der dreijährigen Zweckbindungsfrist betrieben und ein Abschlussbericht über die Anzahl der erfolgten Ladevorgänge und die abgegebene Energiemenge vorgelegt wurde. Anhand der geladenen Energiemenge kann eine Hochrechnung der Emissionseinsparung geschätzt werden.
Der Erfolg der Förderung bei WEG tritt dann ein, wenn die geförderte Elektroinstallation errichtet, für die Dauer der dreijährigen Zweckbindungsfrist besteht und ein Abschlussbericht über die Anzahl der installierten Ladepunkte vorgelegt wurde. Anhand der durchschnittlichen Jahresfahrleistung bzw. dem Anteil der an nichtöffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur geladenen Energiemenge eines Personenkraftwagens kann eine Emissionseinsparung geschätzt werden.
1) Stellplatz mit Elektroinstallation für den Anschluss von Ladeinfrastruktur.
2) Für E-Carsharing und/oder E-Taxis reservierte Ladepunkte gilt ebenfalls eine Förderung von 40% bis max. 2.500 Euro pro Ladepunkt inkl. Netzanschluss.