Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung der ländlichen Weiterbildung
Vom 25. Mai 2007 – Az.: 28-8591.50 –
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
vom 26. März 2020 – Az.: 28-8591.50 –]
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt aufgrund von § 9 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1980 (GBl. S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), § 8 Abs. 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14. März 1972 (GB 1. S. 74) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 184) sowie nach Maßgabe der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung und der jeweiligen Verwaltungsvorschriften hierzu und nach dieser Richtlinie Zuwendungen für die Durchführung und den Besuch von ländlichen Weiterbildungsmaßnahmen. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Ausgabeermächtigungen durch die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens bewilligt. Für Rücknahme, Widerruf und Erstattung der Zuwendungen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
2. Zuwendungsempfänger
2.1 Verbände und Institutionen, deren satzungsgemäßer Zweck allein oder neben anderen die Förderung der Weiterbildung auf dem Lande ist und die nicht als Einrichtung oder als Mitglied einer Einrichtung nach dem Weiterbildungsgesetz oder dem Jugendbildungsgesetz anerkannt sind oder gefördert werden.
2.2 Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen staatlicher und nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen bzw. eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen, ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben und aus Berufen der Landwirtschaft ihren Haupt-, Zu- oder Nebenerwerb beziehen. Es ist sicherzustellen, dass keine Doppelförderung erfolgt.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Zuschüsse werden nur bei Weiterbildungsmaßnahmen gewährt, die vorwiegend das fachliche Wissen und Können fördern oder dem besseren Verständnis agrarwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher, politischer, technischer, gesellschaftlicher, sozialer, hauswirtschaftlicher, familienkundlicher, gesundheitlicher, ernährungsphysiologischer, erzieherischer Fragen sowie Themen des ländlichen Raumes dienen. Maßnahmen, für die für den gleichen Zweck Mittel nach einer anderen Richtlinie des Ministeriums gewährt werden (z.B. Richtlinie ökologische Landbauverbände), können nicht bezuschusst werden.
3.2 Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind
3.2.1 praktische Lehrgänge von mindestens 12 Stunden Dauer, die vorwiegend der Vermittlung technischer Fertigkeiten bzw. Kenntnisse dienen. Die Teilnehmerzahl soll 10 Personen nicht unterschreiten.
3.2.2 Seminare von mindestens 12 Stunden Dauer, die unter einem berufsbezogenen Leitthema stehen. In den Seminaren sind Informationen und Stoffe vorwiegend über Themenkreise aus den Lebens- und Betriebsverhältnissen der Teilnehmer zu vermitteln bzw. zu bearbeiten. Gehören zu den Seminaren eintägige Lehrfahrten, sind maximal 6 Zeitstunden pro Tag einschließlich Fahrtzeiten anrechenbar. Die Teilnehmerzahl soll 10 Personen nicht unterschreiten. Seminare müssen den Teilnehmern aufgrund entsprechender Vorkenntnisse insbesondere Gelegenheit zur selbständigen Themenbearbeitung, zur Diskussion und zum Erfahrungsaustausch bieten.
3.2.3 Vortragsveranstaltungen mit mindestens 12 Teilnehmern, die überwiegend auf die berufsbezogene Weiterbildung der Teilnehmer ausgerichtet sind und mindestens einen fachlichen Vortrag enthalten.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss gewährt.
4.2 Zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen kann ein Zuschuss in pauschalierter Form in Höhe von 12 EUR je voller Stunde (Festbetragsfinanzierung) oder bei Veranstaltungen mit regionalem oder landesweitem Charakter auf Antrag von bis zur Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (Anteilsfinanzierung) gewährt werden.
4.2.1 Zuwendungsfähige Kosten sind
4.2.1.1 Honorare und Reisekosten für Referenten nach den Sätzen der Nummern 2.5 oder 3.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Vergütung von nebenamtlichem/nebenberuflichem Unterricht – VwV Unterrichtsvergütung-MLR (UVergVwV – MLR) – vom 22. September 2008 – (GABl. S. 343) in der jeweils geltenden Fassung sowie in sinngemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes; dies gilt für Referenten, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind nur, sofern diese nicht im Rahmen der ihnen obliegenden (Dienst-)Aufgaben tätig sind,
4.2.1.2 andere Sachkosten (Kosten für Druck und Ausfertigung von Einladungen ohne Post- und Fernmeldegebühren, Saalmieten einschließlich notwendiger technischer Einrichtungen, Anschauungs- und Vorführungsmaterial).
4.3 Für die Teilnahme an praktischen Lehrgängen und Seminaren können folgende Zuschüsse (Festbetragsfinanzierung) zu den Fahrtkosten sowie den Kosten für Verpflegung und Unterkunft gewährt werden:
4.3.1 6 EUR täglich, wenn die Maßnahmen ganztägig mit mindestens 6 Stunden Dauer stattfinden;
4.3.2 12 EUR täglich, wenn zusätzlich die Übernachtung außerhalb des Wohnorts notwendig ist.
4.3.3 Zuschüsse unter 20 EUR je Teilnehmer und unter 100 EUR bei der Anteilsfinanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen werden nicht bewilligt oder ausbezahlt.
5. Verfahren
5.1 Anträge sind unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks (Anlage 1) bei der für den Sitz des Trägers zuständigen Bewilligungsbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme in doppelter Fertigung einzureichen. Bei der Förderung der Teilnehmer ist der Antrag von der jeweiligen Bildungseinrichtung zu stellen.
5.2 Bewilligungsbehörden sind die Regierungspräsidien; im Forstbereich in den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe das Regierungspräsidium Freiburg, in den Regierungsbezirken Tübingen und Stuttgart das Regierungspräsidium Tübingen. Sie erlassen den Zuwendungsbescheid (Anlage 2).
5.3 Der Zuschuss wird nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises (Anlage 3) ausgezahlt.
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.