Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr (VwV Rückkehrförderung)
vom 23. Februar 2021 – Az.: 4-1365-15/1
1. Zuwendungsziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1. Zuwendungsziel, Zuwendungszweck
Das Land gewährt Zuwendungen zu Rückkehrberatungsprojekten in Baden-Württemberg, die der Förderung der freiwilligen Rückkehr von drittstaatsangehörigen Ausländerinnen und Ausländern in ihre Herkunftsländer oder aufnahmebereiten Drittstaaten dienen.
Um dem grundsätzlichen Vorrang der freiwilligen Rückkehr vor der Einleitung von Zwangsmaßnahmen Rechnung zu tragen, soll in Baden-Württemberg möglichst jeder ausreiseinteressierten drittstaatsangehörigen Ausländerin und jedem ausreiseinteressierten drittstaatsangehörigen Ausländer die Möglichkeit gegeben werden, eine qualifizierte Rückkehrberatung in Anspruch nehmen zu können. Die Rückkehrberatungsprojekte von Kommunen und freien Trägern sollen deshalb flächendeckend angeboten werden. Die landes- und bundesweite Vernetzung der Rückkehrberatenden wird unterstützt. Personen, die aus Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes freiwillig ausreisen, erhalten denselben Zugang zu Rückkehr- und Reintegrationsleistungen wie alle anderen Rückkehrinteressierten im Land.
Mit der Förderung werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
- Stärkung der freiwilligen Rückkehr als ausländerrechtlich vorrangige Form der Aufenthaltsbeendigung und Erhöhung der Zahl der freiwilligen Ausreisen,
- Verringerung öffentlicher Transferleistungen,
- Unterstützung von Maßnahmen der Stadt- und Landkreise zur freiwilligen Rückkehr,
- Unterstützung von Projektträgern bei der Komplementärfinanzierung EU-geförderter Rückkehrberatungsprojekte.
Neben den „Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung“ in der jeweils aktuellen Fassung sind dabei folgende Leitlinien maßgeblich:
- Ausländerrechtliche Vorgaben sind einzuhalten.
- Bei Projekten zur Beratung von freiwillig rückkehrenden Ausländerinnen und Ausländern soll auf die Sicherung der Nachhaltigkeit geachtet werden.
- Anreize für eine erneute Einreise und Mitnahmeeffekte müssen vermieden werden.
1.2. Rechtsgrundlagen
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der
- Bereitstellung der Mittel im jeweiligen Staatshaushaltsplan,
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO),
- hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) vom 20. Dezember 2018 (GABl. 765 ff.) zu § 44, mit Ausnahme von Nummer 13 zu § 44,
- Anlage 2 zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO (Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P),
- Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
sowie dieser Verwaltungsvorschrift gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Über die Anträge wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
2. Förderfähige Maßnahmen, Zielgruppen
2.1. Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr. Hierzu gehören:
2.1.1. Regionale Rückkehrberatungsprojekte
Die Beratung beinhaltet die
- Information potentieller Rückkehrer über die Situation im Herkunftsland beziehungsweise -gebiet,
- Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation im Bundesgebiet,
- gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland,
- Mitwirkung bei der Organisation der Rückkehr,
- Kontaktaufnahme zu Beratungsstellen (Service Provider) in den Rückkehrländern und Veranlassung einer weiteren Begleitung im Heimatland,
- Gewährung von Rückkehr- und Reintegrationshilfen,
- Koordination reintegrationsvorbereitender Maßnahmen und
- Beratung und Hilfestellung bei der Beantragung von Fördermitteln aus anderen Förderprogrammen, die der freiwilligen Rückkehr oder Reintegration dienen (beispielsweise REAG/GARP, StarthilfePlus, ERRIN, IntegPlan).
Die Beratung ist ergebnisoffen unter Berücksichtigung des aufenthaltsrechtlichen Status. Die Abklärung von Bleibemöglichkeiten ausreisepflichtiger Ausländer ist nicht Gegenstand dieser Förderung.
2.1.2. Regionale Rückkehrberatungsprojekte, die eine EU-Förderung beantragt haben
Insbesondere Projektträger oder Projektkooperationen in Baden-Württemberg, die im Rahmen des jeweiligen EU-Fonds Fördermittel für Maßnahmen zur Stärkung der freiwilligen Rückkehr beantragt haben und qualifizierte Rückkehrberatung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift anbieten, können im Rahmen einer Komplementärfinanzierung zur EU-Förderung gefördert werden.
2.1.3. Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung
Hierzu gehören insbesondere landesweite Projekte, die den Besonderheiten bestimmter Zielgruppen gerecht werden.
2.1.4. Freiwillige Ausreisen von Personen, die nach einer Rückkehrberatung aus den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Baden-Württemberg freiwillig ausreisen.
2.2. Nicht förderfähige Maßnahmen
Nicht förderfähig sind insbesondere Maßnahmen,
- deren Schwerpunkt oder Zielrichtung nicht die Förderung der freiwilligen Rückkehr ist,
- die mit Gewinnstreben verbunden sind,
- die ausschließlich der pauschalen Weiterleitung von Reintegrationshilfen dienen oder
- die schwerpunktmäßig in den Herkunfts- bzw. Rückkehrländern erfolgen; die Auszahlung bzw. das Wirksamwerden von Reintegrationshilfen in den Herkunfts- bzw. Rückkehrländern ist dagegen zulässig.
2.3. Zielgruppen
Zielgruppen der Maßnahmen sind drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer, die
- kein Aufenthaltsrecht besitzen und deshalb zur Ausreise verpflichtet sind insbesondere bei abgelehntem Asylantrag, unerlaubt eingereiste Personen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes und andere Inhaberinnen und Inhaber von Duldungen,
- als Asylbewerberin oder Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
- ein nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen besitzen,
- bedürftig sind; dies wird jedenfalls beim Bezug öffentlicher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehungsweise von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II), SGB XII (Sozialhilfe) oder beim Bezug von Wohngeld angenommen; im Einzelfall kann vom Erfordernis der Bedürftigkeit abgesehen werden,
- Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden sind. Dies gilt auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder des internationalen oder öffentlichen Rechts sein, insbesondere Gemeinden, Stadt- und Landkreise, Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie weitere in der Flüchtlings- bzw. Migrantenhilfe tätige Organisationen oder Vereine.
Ferner können Personen, die aus Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes ausreisen wollen, Zuwendungsempfänger von Rückkehr- und Reintegrationshilfen sein.
4. Zuwendungsart und zuwendungsfähige Ausgaben
4.1. Projektförderung
Zuwendungen werden zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für Projekte zur Förderung der freiwilligen Rückkehr gewährt. Ein Projekt ist eine abgegrenzte Maßnahme, die vom Zuwendungsempfänger unter Angabe
- der Dauer,
- des Kosten- und Finanzierungsplans,
- der Ziele,
- des dafür eingesetzten Personals und
- der mit der Durchführung betrauten Organisationen genau zu beschreiben ist.
4.2. Zuwendungsfähige Ausgaben
Es werden folgende zuwendungsfähige Ausgaben unterschieden:
- Personalkosten,
- Sachkosten,
- Rückkehr- und Reintegrationshilfen und
- sonstige Kosten.
4.2.1. Personalkosten
Hinsichtlich der Höhe der Vergütungen und sonstiger Leistungen für das eingesetzte Personal wird auf Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) verwiesen. Zur Einhaltung des Besserstellungsverbotes nach Nummer 2.2.5 VV zu § 44 LHO sind jeweils die anteiligen Durchschnittswerte je Entgeltgruppe für Arbeitnehmer zugrunde zu legen, die sich aus dem jeweiligen Planausschreiben des Finanzministeriums zur Aufstellung des Staatshaushaltsplanes ergeben (Richtsätze zur Veranschlagung der Entgelte der Beschäftigten).
Kosten für bereits vorhandenes Personal werden nur berücksichtigt, wenn dieses von bisherigen Aufgaben, auch anteilig, entbunden und dem Projekt zugewiesen worden ist; Beamte und andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes müssen durch die zuständige Behörde abgeordnet beziehungsweise zugewiesen und mit der Durchführung des Projekts betraut worden sein.
4.2.2. Sachkosten des Projekts
Für die entstehenden Sachkosten wird eine Sachkostenpauschale entsprechend der jeweils gültigen VwV-Kostenfestlegung, Spalten 10 bis 12 aus der Anlage 1, festgelegt.
4.2.3. Rückkehr- und Reintegrationshilfen
Rückkehr- und Reintegrationshilfen sind in Form von
- pauschalen herkunftslandbezogenen Leistungen für Staatsangehörige aus migrationspolitisch bedeutsamen Herkunftsländern und
- bedarfsbezogenen Leistungen im Einzelfall insbesondere für Personen, die von der REAG/GARP-Förderung ausgeschlossen sind, weil sie einen Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen (§§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes) besitzen, zuwendungsfähig. Einzelheiten ergeben sich aus Nummer 1 der Anlage (Besonderen Nebenbestimmungen).
4.2.4. Sonstige Kosten
Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen sind zuwendungsfähig.
Kosten für finanzielle und technische Beratung, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt stehen, jedoch höchstens 0,5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten des Projekts.
Kosten für die Passbeschaffung, insbesondere Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Bearbeitungsgebühren des Konsulates, sind ebenfalls
als sonstige Kosten zuwendungsfähig, soweit die beratene Person der Zielgruppe schriftlich bestätigt, dass sie nicht im Besitz gültiger Rückreisedokumente ist und dass eine nachhaltige freiwillige Rückkehr beabsichtigt ist.
Außerdem können Gebühren für Geldtransfers ins Ausland, beispielsweise über Western Union oder Cash Card, unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots als sonstige Kosten für Fälle, in denen keine reguläre Überweisung möglich ist, beantragt werden.
Reise- und Verpflegungskosten sind nur bis zur Höhe der Festsetzungen nach dem Landesreisekostengesetz zuwendungsfähig.
4.3. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Der Erwerb von Immobilien, die Errichtung von Gebäuden einschließlich Um-, Änderungs- und Erweiterungsbauten sowie die Renovierung von Gebäuden beziehungsweise Gebäudeteilen sind nicht zuwendungsfähig.
Leistungen in Form der Bereitstellung von Ausrüstung, Material und Immobilien über Nummer 4.2.2 hinaus gelten nicht als zuwendungsfähige Ausgaben; Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen von der Bewilligungsstelle in angemessenem Umfang zugelassen werden.
4.4. Einnahmen
Einnahmen, die im Rahmen des Projekts selbst erzielt werden, sind in Abzug zu bringen. Dies sind insbesondere Teilnehmergebühren bei Fortbildungen und Kostenerstattungen.
5. Finanzierungsart, Zuwendungsform und Höhe der Zuwendung bei Rückkehrberatungsprojekten
5.1. Finanzierungsart, Zuwendungsform
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung mit Höchstbetragsfestsetzung in Form eines Zuschusses gewährt. Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung der Rückkehrberatungsprojekte sollen sich die jeweiligen Stadt- oder Landkreise an der Finanzierung beteiligen.
5.2. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung für Rückkehrberatungsprojekte mit einem Einzugsbereich maximal eines Stadt- oder Landkreises beträgt höchstens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Regionale Projekte, deren Einzugsbereich über die Zuständigkeit einer Ausländerbehörde eines Stadt- oder Landkreis hinausgeht, können mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Der Höchstsatz kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Landkreis zentral Rückkehrberatung für Rückkehrinteressierte des Landkreises und aller kreisangehörigen großen Kreisstädte anbietet oder wenn ein Rückkehrberatungsprojekt mobile Beratung stadt- oder landkreisübergreifend anbietet.
Für Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung beträgt die Zuwendung grundsätzlich ebenfalls höchstens 60 Prozent; mit besonderer Begründung ist auch ein höherer Förderanteil nach dieser Verwaltungsvorschrift möglich.
Für Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gilt ein Höchstbetrag von 75.000 Euro für zwölf Monate. Bei Ablehnung einer beantragten EU-Förderung kann unter den Voraussetzungen von Nummer 4.5 der VV zu § 44 LHO eine Nachfinanzierung den Förderhöchstbetrag überschreiten.
6. Verfahren, Zuwendungsbescheide, Projektbegleitung und Verwendungsnachweis bei Rückkehrberatungsprojekten
6.1. Bewilligungsbehörde
Zuständige Behörde für die Bewilligung von Zuwendungen für Rückkehrberatungsprojekte und Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe (Bewilligungsstelle). Über getroffene Zuwendungsentscheidungen ist das jeweilige Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich das Rückkehrberatungsprojekt durchgeführt wird, in elektronischer Form zu unterrichten.
6.2. Antragstellung
Die Antragstellung ist ganzjährig möglich. Von der Bewilligungsstelle zur
Verfügung gestellte Antragsformulare sind zu verwenden. Der Antrag soll spätestens sechs Wochen vor Projektbeginn vorab per E-Mail bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein.
6.3. Bewilligungszeitraum
Der maximal mögliche Bewilligungszeitraum richtet sich nach den jeweils gültigen haushaltsrechtlichen Regelungen, insbesondere den Ermächtigungen im Staatshaushaltsplan des aktuellen Haushaltsjahres. Entsprechend den Voraussetzungen von Nummer 1.2 VV zu § 44 LHO ist der vorzeitige Beginn der Maßnahmen unschädlich für eine Anschlussbewilligung; insbesondere längerfristige Verträge mit Beschäftigten können somit abgerechnet werden.
6.4. Besondere Nebenbestimmungen
Zuwendungsbescheiden für regionale Rückkehrberatungsstellen wird die Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift als Besondere Nebenbestimmungen beigefügt. Bei Projekten mit landesweiter Bedeutung werden die Nebenbestimmungen gegebenenfalls angepasst.
6.5. Projektbegleitung
Im Sinne der Projektbegleitung können die geförderten Projekte während des Projektverlaufs von Vertretern der Bewilligungsstelle aufgesucht werden. Ziel ist neben der Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung auch die Beratung des Projektträgers. Die Beratung kann sich auch auf im Projektverlauf eventuell erforderlich werdende Anpassungen der ursprünglichen Projektplanung beziehen.
6.6. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle gemäß Nummer 6.1 ANBest-P innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen. Ein von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestelltes Formular ist zu verwenden.
Der Verwendungsnachweis besteht insbesondere aus einem zahlenmäßigen Nachweis der im Bewilligungszeitraum angefallenen Einnahmen und Ausgaben und einer Auflistung der im Bewilligungszeitraum weitergegebenen Reintegrationshilfen. Außerdem ist dem Verwendungsnachweis ein Projektbericht beizufügen, der Auskunft über Umsetzung und Projektverlauf sowie über die Anzahl der im Bewilligungszeitraum erfolgten Beratungen sowie freiwilligen Ausreisen gibt. Daneben soll exemplarisch ein anonymisierter Beratungsfall geschildert werden.
7. Abweichende Bestimmungen für EU-geförderte Rückkehrberatungsprojekte/Projektkooperationen
7.1. Zuwendungsfähige Ausgaben
Abweichend von Nummer 4 richten sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für Rückkehrberatungsprojekte/Projektkooperationen, die im Rahmen des jeweiligen EU-Fonds Fördermittel für Maßnahmen zur Stärkung der freiwilligen Rückkehr beantragt haben und in Baden-Württemberg qualifizierte Rückkehrberatung anbieten, nach den Vorgaben der jeweiligen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (oder der entsprechenden Nachfolgefonds) und können nach Maßgabe der Nummer 1.3 VV zu § 44 LHO unter Vorlage des entsprechenden Antrags auf Gewährung einer Zuwendung aus dem jeweiligen EU-Fonds gefördert werden.
7.2. Höhe der Zuwendung
Abweichend von Nummer 5.2 kann das Land bei EU-geförderten Rückkehrberatungsprojekten/Projektkooperationen bis zu 50 Prozent des nicht von der EU-Förderung gedeckten Anteils der zuwendungsfähigen Ausgaben fördern.
7.3. Verwendungsnachweis
EU-geförderte Rückkehrberatungsprojekte/Projektkooperationen erbringen abweichend von Nummer 6.6 nach Maßgabe der Nummer 1.3 VV zu § 44 LHO den Verwendungsnachweis gegenüber der EU-zuständigen Behörde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die EU-zuständige Behörde prüft den Verwendungsnachweis entsprechend der Förderrichtlinie des Bundes; dies umfasst auch die Verwendungsnachweisprüfung für Zuwendungsmittel der komplementärfinanzierenden Bewilligungsstelle des Landes.
8. Auswahlkriterien
Projekte werden vorrangig berücksichtigt, wenn sie nach Lage oder Bedarf, auch unter Beachtung einer regionalen Ausgewogenheit, als bedeutsam eingestuft werden.
Daneben kann bei der Auswahl berücksichtigt werden, ob eine Förderung durch den Europäischen Rückkehrfonds beantragt wird. Auch die Höhe der Eigenbeteiligung des Trägers sowie der Einzugsbereich über Stadt- oder Landkreisgrenzen hinaus kann als Auswahlkriterium herangezogen werden.
9. Kooperation, Vernetzung und Weiterbildung
Um die Förderung der freiwilligen Rückkehr weiterentwickeln zu können, ist der enge Austausch von Erfahrungen im Projektverlauf wichtig. Von den Projektträgern wird daher die Bereitschaft zur trägerübergreifenden Kooperation und die Mitarbeit an einer entsprechenden Vernetzung der in Baden-Württemberg durchgeführten Rückkehrprojekte erwartet. Eine qualitativ hochwertige Rückkehrberatung soll durch die Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen wie Seminaren und Workshops zu dem Thema Rückkehrberatung, aber auch zu damit verbundenen Themen wie Länderkunde, Asyl- und Ausländerrecht sichergestellt werden. Hierzu sollen insbesondere die Angebote des länderübergreifenden Projektes IntegPlan der Micado Migration gemeinnützige GmbH, von IOM und der GIZ genutzt werden.
10. Bestimmungen für Zuwendungen an Personen, die aus Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes ausreisen
Die örtlich zuständigen Regierungspräsidien (Rückkehrberatungsstellen in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes) können Rückkehr- und Reintegrationshilfen gemäß Nummer 4.2.3 und Nummer 1 der Anlage (Besondere Nebenbestimmungen) für die Personen bewilligen, die freiwillig aus den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Baden-Württemberg ausreisen. Die Zuwendung wird als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Eine elektronische Mehrfertigung des jeweiligen Zuwendungsbescheides ist dem Regierungspräsidium Karlsruhe (Bewilligungsstelle nach Nummer 6.1) zu übersenden. Die Regelungen der Nummer 3.3 Absatz 1 und 3.4 der Anlage sind entsprechend anzuwenden.
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01. April 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. März 2028 außer Kraft. Die bisherige Zuwendungsrichtlinie Rückkehrförderung vom 20. Juni 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2008 tritt am 31. März 2021 außer Kraft, gilt aber für alle laufenden Projekte bis zu deren Ablauf, einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung, fort.
Anlage (zu Nummer 4.2.3, 6.4 und 10)
Besondere Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid für Projekte zur Förderung der freiwilligen Rückkehr (Besondere Nebenbestimmungen)
1. Rückkehr- und Reintegrationshilfen
1.1 Zielsetzung
1.1.1. Herkunftslandbezogene Leistungen
Pauschale Rückkehr- und Reintegrationshilfen können Personen aus den für Baden-Württemberg migrationspolitisch bedeutsamen Ländern einzelfallbezogen gewährt werden, damit sie sich für eine freiwillige Rückkehr entscheiden und dadurch gegebenenfalls staatliche Rückführungsmaßnahmen vermeiden. Die Leistungen können zusätzlich zu den Leistungen des REAG/GARP-Programms und anderer individueller Reintegrationshilfen (beispielsweise StarthilfePlus, ERRIN, IntegPlan) gewährt werden. Die zeitliche Staffelung der Auszahlung dient der Förderung der Nachhaltigkeit der Rückkehr. Die migrationspolitisch bedeutsamen Länder sind in Nummer 2 dieser Anlage aufgeführt.
1.1.2. Bedarfsbezogene Leistungen im Einzelfall
In begründeten Einzelfällen, insbesondere sofern Personen einen Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen (§§ 22 bis 26 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) besitzen und deshalb von der REAG/GARP-Förderung ausgeschlossen sind, können Rückkehr- und Reintegrationshilfen gewährt werden, um eine nachhaltige freiwillige Ausreise zu ermöglichen, es sei denn, der Bedarf ist anderweitig gedeckt.
1.2 Voraussetzungen der Rückkehr- und Reintegrationshilfen
Rückkehr- und Reintegrationshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn
- es sich um Personen handelt, die bedürftig sind; dies wird jedenfalls beim Bezug öffentlicher Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehungsweise von Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II), SGB XII (Sozialhilfe) oder Wohngeld angenommen,
- die begünstigten Personen freiwillig und dauerhaft in das Herkunftsbeziehungsweise Rückkehrland zurückkehren,
- gültige Heimreisedokumente vorhanden sind oder deren Erteilung absehbar ist,
- die Personen erklären, bereits bei Behörden und Verwaltungsgerichten eingelegte Anträge, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, die auf eine Sicherung des Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland oder einer Einreise hierher gerichtet sind, zurückzunehmen und gegebenenfalls auf ihre Rechte aus asylrechtlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder aus Aufenthaltstiteln zu verzichten,
- die Personen nicht bereits in der Vergangenheit Reintegrationshilfen des Landes oder sonstige Reintegrationshilfen beispielsweise REAG/GARP erhalten haben und
- die Personen nicht bereits nach dem REAG/GARP-Programm wegen offensichtlichem Missbrauch von einer Förderung ausgeschlossen wurden.
1.3 Wert der Rückkehr- und Reintegrationshilfen
Die herkunftslandbezogenen Rückkehr- und Reintegrationshilfen gemäß Nummer 1.1.1 können Staatsangehörigen der unter Nummer 2 aufgeführten Herkunftsländer in sechs monatlichen Raten in Höhe von je 100 Euro, Personen unter 18 Jahren je 50 Euro, insgesamt je Familienverband nicht mehr als insgesamt 200 Euro pro Monat gewährt werden. Falls eine Ratenzahlung mit angemessenem Aufwand nicht durchführbar ist, kann notfalls auf eine Einmalzahlung ausgewichen werden.
Zusätzlich kann Staatsangehörigen der unter Nummer 2 aufgeführten Herkunftsländer, in denen keine Unterstützung nach dem ERRIN-Programm angeboten wird, unmittelbar vor der Ausreise eine einmalige Pauschale in Höhe von 500 Euro, Personen unter 18 Jahren 250 Euro, insgesamt je Familienverband nicht mehr als einmalig 1.500 Euro gewährt werden.
Ausstehende monatliche Raten können bis zu sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ausgezahlt werden.
Die bedarfsbezogenen Rückkehr- und Reintegrationshilfen im Einzelfall gemäß Nummer 1.1.2 können analog der jeweils gültigen Leitlinien des REAG/GARP-Programmes gewährt werden. Dabei darf der Wert aller medizinisch bedingten Zusatzkosten der Reise nicht mehr als insgesamt 5.000 Euro je Einzelperson oder Familie betragen.
In begründeten Einzelfällen, in denen besondere persönliche oder humanitäre Umstände vorliegen, können nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle höhere persönliche Rückkehr- und Reintegrationshilfen gewährt werden.
Alle Rückkehr- und Reintegrationshilfen sind nach einzelfallbezogener Prüfung nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vergeben.
1.4 Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung
Die zweckentsprechende Verwendung der Rückkehr- und Reintegrationshilfen ist sicherzustellen. Insbesondere ist die Auszahlung der monatlichen Raten der herkunftslandbezogenen Rückkehr- und Reintegrationshilfen einzustellen, wenn bekannt wird, dass die Leistung nicht (mehr) für die nachhaltige Rückkehr- und Reintegration der begünstigten Person eingesetzt wird.
Die Rückkehr- und Reintegrationshilfe ist von der begünstigten Person zurückzufordern, sofern sie nicht nur vorübergehend erneut ins Bundesgebiet einreist oder sich unerlaubt hier aufhält. Die begünstigten Personen müssen sich schriftlich verpflichten, die erhaltenen Rückkehr- und Reintegrationshilfen zu erstatten, wenn sie nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen oder ihren Aufenthalt nicht nur vorübergehend nach Deutschland zurückverlegen.
2. Migrationspolitisch relevante Herkunftsländer
Folgende Länder werden als für Baden-Württemberg migrationspolitisch relevante Herkunftsländer bestimmt, für deren Staatsangehörige im Rahmen der freiwilligen Rückkehr eine herkunftslandbezogene Rückkehr- und Reintegrationshilfe nach Nummer 1.3 gewährt werden kann:
Afghanistan
Algerien
China
Gambia
Georgien
Indien
Irak
Iran
Kamerun
Marokko
Nigeria
Pakistan
Russische Föderation
Sri Lanka
Somalia
Togo
Türkei
Tunesien
Änderungen bleiben vorbehalten.
3. Projektsteuerung
3.1 Qualitätssicherung
Die Zuwendungsempfänger haben eine durchgängige Qualitätssicherung von der Projektplanung über den gesamten Verlauf bis zum Projektabschluss sicherzustellen. Dazu gehört, dass die Vorgaben der VwV Rückkehrförderung eingehalten werden, insbesondere hinsichtlich Weiterbildung sowie Dokumentation, und dass eine grundsätzliche Erreichbarkeit gewährleistet wird.
3.2 Abweichungen von der Projektplanung
Über Abweichungen von der Projektplanung ist die Bewilligungsstelle frühzeitig zu informieren, um eine Entscheidung herbeizuführen, ob eine Anpassung des Bewilligungsbescheids erforderlich beziehungsweise möglich ist.
3.3 Quartalsstatistik, Berichtspflichten
Rückkehrberatungsprojekte legen der Bewilligungsstelle jeweils zum Ende des Quartals so zeitnah wie möglich, spätestens zum 15. des Folgemonats, eine Übersicht anhand einer von der Bewilligungsstelle erstellten Statistikvorlage über die dort genannten Indikatoren vor, insbesondere:
- die Zahl der vorgenommenen Beratungen,
- Inanspruchnahme von Förderprogrammen zur Unterstützung der freiwilligen Ausreise einschließlich reintegrationsfördernder Maßnahmen und
- die Zahl der im Rahmen des Projekts erfolgten Ausreisen.
Rückkehrberatungsprojekte, deren Bewilligungszeitraum über zwölf Monate hinausgeht, legen jeweils mit der vierten Quartalsstatistik einen begleitenden Bericht vor, mit welchem die Ergebnisse der Indikatoren sowie Entwicklungen im Projektverlauf zu erläutern sind. Außerdem soll zusammen mit dem Bericht exemplarisch ein Fall aus der Rückkehrberatung kurz anonymisiert geschildert werden. Alle anderen Rückkehrberatungsprojekte legen den Projektbericht mit dem Verwendungsnachweis vor.
Für den Fall, dass Rückkehr- und Reintegrationshilfen nach der VwV Rückkehrförderung gewährt werden, sind die zuständigen Ausländerbehörden nach §§ 86a, 87 Absatz 6 AufenthG entsprechend zu informieren. Erhält eine Rückkehrberatungsstelle Kenntnis über die Wiedereinreise einer gefördert ausgereisten Person, sind die zuständige Ausländerbehörde sowie die Bewilligungsstelle zu informieren.
4. Datenschutz, Öffentlichkeitsarbeit
Bei Veröffentlichungen, Veranstaltungen und sonstiger Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Förderung aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg erfolgt, die der Landtag zur Verfügung stellt.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der geförderten Tätigkeit bekanntwerdenden Vorgänge und personenbezogenen Daten Stillschweigen gegenüber Externen zu bewahren. Die Verpflichtung zum Stillschweigen erstreckt sich auf alle Beschäftigten der Zuwendungsempfänger und über den Projektzeitraum hinaus.