Förderprogramm

Landeshilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Unternehmensfinanzierung, Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune, Privatperson, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständiges Landratsamt/Bürgermeisteramt in Baden-Württemberg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie von schweren Naturereignissen und Unglücksfällen betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Privatperson, Unternehmen oder Kommune, falls Sie durch schwere Naturereignisse und Unglücksfälle geschädigt sind.

Das Land gewährt

  • Soforthilfen für Privatpersonen, um erste unumgängliche, durch das Schadensereignis verlorengegangene Gegenstände des täglichen Bedarfs wiederbeschaffen zu können,
  • Soforthilfen für kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und für Angehörige der Freien Berufe, mit denen beschädigte, zerstörte oder verlorengegangene Gegenstände wieder angeschafft werden können, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs dringend nötig sind, sowie
  • Landeshilfen für Kommunen bei außergewöhnlichen und extremen Schadensereignissen, die zu unverhältnismäßig großen Schäden an kommunaler Infrastruktur und sonstigen Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft geführt haben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • für Privatpersonen bis zu EUR 500,00 pro Person beziehungsweise EUR 2.500 pro Haushalt, maximal jedoch 50 Prozent des geltend gemachten Schadens,
  • für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und Angehörige freier Berufe maximal EUR 5.000 je Betrieb, maximal jedoch 50 Prozent des geltend gemachten Schadens.

Bei Landeshilfen für Kommunen legt der Ministerrat nach Anhörung der kommunalen Landesverbände die Höhe der maximalen Zuwendung im Einzelfall fest.

Ihren Antrag auf Soforthilfe reichen Sie bitte mit den vorgesehenen Formularen bei den örtlich zuständigen Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise ein. Bitte beachten Sie die jeweiligen Fristen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Privatpersonen,
  • kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft,
  • Angehörige der Freien Berufe mit je bis zu 10 Beschäftigten sowie
  • Kommunen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ursache der Schäden müssen außergewöhnliche, unvorhergesehene, großräumige und zeitgleich ausgelöste Naturereignisse oder Unglücksfälle mit vielen stark Betroffenen gewesen sein.
  • Die Hauptschadensorte werden im Einvernehmen mit den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise festgelegt. Maßgeblich für die Gesamtbetrachtung des Ereignisses ist ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang der entstandenen Schäden.
  • Die Schadenssumme aus kommunalen, privaten, gewerblichen und land- und forstwirtschaftlichen Schäden muss erheblich sein und insgesamt voraussichtlich über EUR 100 Millionen betragen.
  • Als Privatperson oder Unternehmen müssen Sie die jeweiligen Einkommensgrenzen beziehungsweise Jahresumsatzgrenzen beachten.
  • Als Kommune müssen Sie eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit nachweisen, die sich aufgrund einer unverhältnismäßigen Belastung ergibt.
  • Als Kommune werden Ihnen Landeshilfen für nur für solche Schäden gewährt, die nicht über ein bestehendes Fachförderprogramm abgewickelt werden können, oder für innerhalb bestehender Fachförderprogramme nicht förderfähige Kosten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien des Innenministeriums für die Gewährung von Landeshilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen

Vom 27. Oktober 2017
– Az. 6-1443.1/68-1 –

I. Allgemeine Bestimmungen

1 Zuwendungsziel und Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen in Form von Landeshilfen an Betroffene von schweren Naturereignissen und Unglücksfällen.

Landeshilfen werden nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu und der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens.

Ein Anspruch auf Gewährung von Landeshilfen besteht nicht.

2 Zuwendungsarten

Die Landeshilfen werden in Form von Zuschüssen gewährt als

  • Soforthilfen für Privatpersonen sowie für kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und Angehörige freier Berufe und

  • Landeshilfen für Kommunen.

Die Landeshilfen werden im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Landeshilfen sollen nur nach einem außergewöhnlichen, unvorhergesehenen, großräumigen und zeitgleich ausgelösten Naturereignis oder Unglücksfall mit einer Vielzahl stark Betroffener gewährt werden. Ausnahmsweise kommen Landeshilfen bei einer räumlich auf einen Landkreis oder eine oder mehrere Gemeinden begrenzten Schadenslage in Betracht, wenn die Schäden die Schwelle der Nummer 3.3 erreichen. Kann der Unglücksfall einem Verursacher zugeordnet werden, werden in der Regel keine Landeshilfen gewährt.

3.2 Die Hauptschadensorte werden im Benehmen mit den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise festgelegt. Dabei ist auch eine Beschränkung auf besonders betroffene Teilgebiete der jeweiligen Gemeinden möglich. Maßgeblich für die Gesamtbetrachtung des Ereignisses ist ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang der entstandenen Schäden.

3.3 Die Schadenssumme aus kommunalen, privaten, gewerblichen und land- und forstwirtschaftlichen .Schäden muss erheblich sein und sollte insgesamt voraussichtlich über 100 Millionen Euro betragen.

II. Soforthilfen

1 Soforthilfen für Privatpersonen

1.1 Zweck der Soforthilfen für Privatpersonen

Bei der Soforthilfe für Privatpersonen handelt es sich um eine Liquiditätshilfe, um erste unumgängliche Wiederbeschaffungen von durch das Schadensereignis verloren gegangenen Gegenständen des täglichen Bedarfs tätigen zu können. Soforthilfen für Privatpersonen sind keine Schadensersatzleistungen.

1.2. Höhe der Soforthilfen für Privatpersonen

Die Soforthilfen für Privatpersonen betragen maximal 500 Euro pro Person und maximal 2.500 Euro pro Haushalt. Sie dürfen 50 Prozent des geltend gemachten Schadens nicht überschreiten.

1.3 Einkommensgrenzen für Privatpersonen

Soforthilfen für Privatpersonen werden an Ledige mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 25.600 Euro und an Verheiratete und Verpartnerte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 51.200 Euro gewährt.

Maßgebend sind die zum Schadenszeitpunkt vorliegenden Verhältnisse. Zum Nachweis reicht die Vorlage des jüngsten Einkommensteuerbescheids. Die Soforthilfe gewährenden Stellen können auch andere Nachweise akzeptieren oder die Einkommensverhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen.

2 Soforthilfen für kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und Angehörige freier Berufe

2.1 Zweck der Soforthilfen für kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und Angehörige freier Berufe

Soforthilfen dürfen ausschließlich an kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und Angehörige freier Berufe mit je bis zu zehn Beschäftigten gewährt werden. Die Soforthilfen dienen der Wiederbeschaffung von durch das Schadensereignis beschädigten oder zerstörten oder verloren gegangenen Gegenständen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs unerlässlich sind. Soforthilfen für kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und Angehörige freier Berufe sind keine Schadensersatzleistungen. Für Ertragsausfälle werden keine Soforthilfen gewährt.

2.2 Höhe der Soforthilfen für kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und Angehörige freier Berufe

Soforthilfen für kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und Angehörige freier Berufe können bis zu einer Höhe von 5.000 Euro pro Betrieb als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) gewährt werden. Sie dürfen 50 Prozent des geltend gemachten Schadens nicht überschreiten.

2.3 Jahresumsatzgrenze

Soforthilfen für kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und Angehörige freier Berufe werden bis zu einer Jahresumsatzgrenze von 2 Millionen Euro gewährt.

Maßgeblich sind die zum Schadenszeitpunkt vorliegenden Verhältnisse. Zum Nachweis reicht in der Regel die Vorlage der letzten verfügbaren Umsatzsteuerjahreserklärung aus. Die Soforthilfe gewährenden Stellen können auch andere Nachweise akzeptieren oder die Umsatzverhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen.

3 Entscheidungsbefugnis

Der Innenminister entscheidet im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, ob die Voraussetzungen nach Nummer 1.3. für die Gewährung von Soforthilfen vorliegen. Der Ministerrat wird umgehend über die getroffene Entscheidung unterrichtet. Das Innenministerium trifft die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.

4 Verfahren

4.1 Zuständigkeit

Anträge auf Soforthilfen sind grundsätzlich bei den örtlich zuständigen Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise unter Verwendung des hierfür vom Innenministerium zur Verfügung gestellten Formblattes einzureichen. Die Anträge können fristwahrend auch bei den Gemeinden eingereicht werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, leiten die Gemeinden die Anträge unverzüglich an das Landratsamt weiter.

Die örtlich zuständigen Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise bewilligen die Soforthilfen und zahlen diese aus. Die Landratsämter können im Einvernehmen mit den Gemeinden festlegen, dass Bewilligungen und Auszahlungen auch durch die Gemeinden erfolgen können.

4.2 Antragstellung Die Anträge sind mittels der vom Innenministerium zur Verfügung gestellten Formblätter zu stellen. Kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und Angehörige freier Berufe sind verpflichtet, eine De-minimis-Erklärung abzugeben.

4.3 Fristen

Die Anträge sind in der Regel bis spätestens vier Wochen nach dem Schadensereignis zu stellen. Die Soforthilfen sollen im gleichen Zeitraum bewilligt und ausbezahlt werden. Die Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsfrist kann vom Innenministerium in begründeten Fällen gesondert festgelegt werden.

4.4 Glaubhaftmachung von Schaden und Bedürftigkeit

Eine Glaubhaftmachung des Schadens und der Bedürftigkeit ist ausreichend. Ein konkreter Nachweis ist nicht erforderlich, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann.

5 Versicherungen und Hilfen oder Leistungen Dritter

Bei der Auszahlung der Soforthilfen an die Betroffenen ist dafür Sorge zu tragen, dass auch unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen sowie anderer mit dem Naturereignis oder Unglücksfall zusammenhängender Hilfen oder Leistungen Dritter keine Überkompensation von Schäden erfolgt. Die Soforthilfen sind zurückzuzahlen, wenn eine Versicherung oder eine andere Stelle später für den gesamten Schaden aufkommt. Dies ist der Soforthilfe gewährenden Stelle umgehend mitzuteilen. Die Soforthilfe gewährende Stelle erlässt nach erfolgter Prüfung der Voraussetzungen einen entsprechenden Rückforderungsbescheid.

6 Härtefallregelung

In Härtefällen kann von den in den Nummern 1.2, 1.3, 2.1, 2.2 und 2.3 festgelegten Bestimmungen abgewichen werden, um unbilligen Härten entgegenzutreten. Entsprechende Fälle sind von den Soforthilfe gewährenden Stellen einzeln zu begründen und zu dokumentieren.

7 Verwendungsnachweis

Der Zuwendungsempfänger hat der die Soforthilfe bewilligenden Stelle innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Zuwendung mittels des vom Innenministerium zur Verfügung gestellten Formblattes zu bestätigen, dass zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe der Soforthilfe angefallen sind und keine Überkompensation durch Versicherungsleistungen oder sonstige Leistungen Dritter vorliegt. Die entsprechenden Nachweise sind hierzu vom Begünstigten auf Verlangen vorzulegen.

8 Statistik

Die Soforthilfe gewährenden Stellen führen Listen mit Angaben zu Antragstellern, Fallzahlen, Auszahlungsbeträgen und erfolgten Prüfungen und berichten auf dem Dienstweg an das Innenministerium. Das Nähere hierzu wird vom Innenministerium im Ereignisfall gesondert festgelegt.

9 Handreichung

Den Soforthilfe gewährenden Stellen wird eine Handreichung mit Hinweisen zur Bewilligung und zur Vermeidung von unberechtigter Inanspruchnahme von Soforthilfen zur Verfügung gestellt.

III. Landeshilfen für Kommunen

1 Entscheidungsbefugnis

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Landeshilfen für Kommunen entscheidet der Ministerrat nach Anhörung der Kommunalen Landesverbände.

2 Zuwendungszweck

Die Landeshilfen für Kommunen sind eine subsidiäre Unterstützung für Kommunen bei außergewöhnlichen und extremen Schadensereignissen, die zu unverhältnismäßig großen Schäden an kommunaler Infrastruktur und sonstigen Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft geführt haben. In dem Umfang, in dem der Gemeinde Fachförderungen oder Zuwendungen Dritter zur unmittelbaren Schadensbeseitigung gewährt werden, sind die Landeshilfen durch die Gemeinde zurückzuzahlen.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Bedürftigkeit der Kommune Für die Kommune muss eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit vorhanden sein, die sich aufgrund einer unverhältnismäßigen Belastung ergibt. Der für die Beseitigung der Schäden zu erbringende Aufwand muss die Leistungsfähigkeit der Kommune übersteigen. Eine Kommune ist hilfsbedürftig, wenn sie nach ihrer Leistungskraft und Verschuldungsfähigkeit unter Berücksichtigung der von ihr sonst noch in absehbarer Zeit notwendig zu erfüllenden Aufgaben nicht in der Lage ist, die e1forderlichen Eigenmittel für die Schadensbeseitigung aufzubringen. Nummer 5.2.1 und Nummer 5.2.3 der VwV-Ausgleichstock finden für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und der Verschuldungsfähigkeit entsprechende Anwendung.

3.2 Subsidiarität Landeshilfen für Kommunen werden nur für solche Schäden gewährt, die nicht über ein bestehendes Fachförderprogramm abgewickelt werden können oder für innerhalb bestehender Fachförderprogramme nicht förderfähige Kosten, sowie in Ausnahmefällen für notwendige Eigenanteile, die die Kommune nicht aus eigener Kraft aufbringen kann. Die Landeshilfen für Kommunen können auch für Maßnahmen in städtebaulichen Erneuerungsgebieten bewilligt werden, soweit dadurch keine Doppelförderung mit eingesetzten Finanzhilfen nach den Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) entsteht. Soweit Landeshilfen für Maßnahmen in städtebaulichen Erneuerungsgebieten gewährt werden, sind diese zur Stärkung des Eigenanteils der Gemeinde bestimmt.

4 Zuwendungshöhe

Die Höhe der maximalen Zuwendung wird im Einzelfall durch den Ministerrat nach Anhörung der kommunalen Landesverbände festgelegt.

5 Verfahren

5.1 Zuständige Behörde

Die Landeshilfen für Kommunen werden vom örtlich zuständigen Landratsamt beziehungsweise für Stadtkreise vom Regierungspräsidium bewilligt und abgewickelt. Das örtlich zuständige Regierungspräsidium koordiniert die Fachförderungen und Mittelverteilung innerhalb des Regierungsbezirks einschließlich der Frage eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Das Innenministerium trifft die notwendigen Maßnahmen und Aufgabenzuweisungen zur raschen und effektiven Abwicklung über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinaus. Die bestehenden Zuständigkeiten für die Abwicklung von Fachförderprogrammen bleiben unberührt.

5.2 Ablauf/Antragstellung

Nach Vorliegen des Ministerratsbeschlusses gemäß Nummer I. stellt die betroffene Kommune die entstandenen Schäden zusammen und fügt entsprechende Nachweise bei. Auf der Grundlage dieser Zusammenstellung entscheidet die bewilligende Stelle über die Landeshilfen.

5.3 Statistik/Verwendungsnachweis

Über den Fortschritt und die Fertigstellung der geförderten Maßnahme berichtet die Gemeinde dem Landratsamt jährlich zum 31. Dezember, das Landratsamt berichtet dem Regierungspräsidium bis 15. Februar und das Regierungspräsidium dem Innenministerium bis 31. März; im Übrigen gilt für die Statistik Nummer II.8 entsprechend.

Ein vereinfachter Verwendungsnachweis ist bis sechs Monate nach Beendigung der geförderten Maßnahme dem Landratsamt beziehungsweise dem Regierungspräsidium vorzulegen. Die Zahlung begründenden Unterlagen sind fünf Jahre nach Einreichen des Verwendungsnachweises von der Gemeinde aufzubewahren und auf Verlangen den Landesbehörden und der Prüfungsbehörde vorzulegen.

IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinien treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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