Förderprogramm

Landwirtschaft – Wachstum

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Landwirtschaft – Wachstum

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie einen Betrieb in der Landwirtschaft, im Gartenbau oder Weinbau führen und in Ihren Betrieb investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die L-Bank unterstützt – in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank – Sie als Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- oder Weinbaus bei der Finanzierung von Investitionen in die Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte, um die Leistungsfähigkeit und Nachhaltigkeit Ihres Betriebs zu erhalten und zu stärken.

Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen:

  • Bau, Erwerb und Modernisierung von Wirtschaftsgebäuden sowie baulichen Anlagen (zum Beispiel Ställe, Hallen),
  • Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen (zum Beispiel Melktechnik, Fütterungstechnik, Stalleinrichtung, Weinpresse),
  • Erwerb von Flächen (nur beihilfefreie Darlehen),
  • Kauf von Maschinen (zum Beispiel Schlepper, Mähdrescher),
  • Anlage von Dauerkulturen,
  • allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den bereits genannten Investitionen sowie
  • Ihre Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie nicht dem gewerblichen Bereich Ihres landwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden.

Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu EUR 10 Millionen pro Unternehmen und Jahr. Damit können Sie bis zu 100 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten finanzieren.

Wenn Sie eine junge Landwirtin oder ein junger Landwirt unter 41 Jahre sind, erhalten Sie einen zusätzlichen Zinsbonus.

Unternehmen – mit Ausnahme des gewerblichen Gartenbaus – und Hausbanken können Agrar-Bürgschaften im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens bei der Bürgschaftsbank beantragen.

Ihren Antrag stellen Sie bitte vor Beginn des Vorhabens bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die L-Bank weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Landwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus gemäß der KMU-Definition der Europäischen Union.

Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Investitionsort liegt in Baden-Württemberg.
  • Ihre Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist, sind abgeschlossen und genehmigt.
  • Wenn Sie in ein Bioenergieprojekt investieren, müssen Sie die Einhaltung zusätzlicher Nachhaltigkeitskriterien der EU sicherstellen.
  • Wenn Sie Flächen kaufen, können Sie die Förderung nur zu beihilfefreien Konditionen bekommen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Betriebskapital,
  • Erwerb und Anpflanzung einjähriger Pflanzen,
  • Erwerb von Zahlungsansprüchen,
  • Erwerb von Tieren,
  • Entwässerungsarbeiten sowie Bewässerungsvorhaben sowie
  • Investitionen zur Erfüllung von bereits geltenden Unionsnormen,
  • Investitionen für Verkabelungen für Datennetze außerhalb des Privatgrundstücks,
  • Vorhaben, die den Ausschlusskritieren der Landwirtschaftlichen Rentenbank entsprechen.

Die Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern Sie als Antragstellerin und Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landwirtschaft – Wachstum

Merkblatt der L-Bank und der Landwirtschaftlichen Rentenbank
(Stand: 14.12.2023)

Die Programmfamilie Landwirtschaft richtet sich an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion (also Unternehmen der Landwirtschaft, des Wein- und Gartenbaus). Mit den beiden Programmen „Wachstum“ und „Nachhaltigkeit“ sollen Investitionen, die zur Produktivitätssteigerung sowie zur Nachhaltigkeit in den landwirtschaftlichen Betrieben beitragen, gefördert werden. Das Programm „Liquiditätssicherung“ unterstützt die Unternehmen bei extern verursachten Krisen wie zum Beispiel Extremwetter. Je höher der Beitrag zum nachhaltigen Wirtschaften, desto höher die Förderung. So unterscheiden die Programme zwischen Basis-, Top- und Premium-Konditionen. Jedes Programm ist in einem separaten Merkblatt dargestellt.

Im Programm Landwirtschaft – Wachstum steht die Erhöhung oder Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Betriebe durch Investitionen im Vordergrund. Herkömmliche Investitionen in Gebäude, technische Anlagen oder Maschinen werden zu Basis-Konditionen gefördert. Junglandwirte erhalten die besseren Top-Konditionen.

Die L-Bank bietet Landwirtschaft – Wachstum in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank an. Sie nutzt dabei das gleichnamige Programm der Rentenbank für die Darlehen mit Basis- und Top-Konditionen.

1. Was wird gefördert?

Es werden Investitionen in die Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte gefördert. Außerdem werden Investitionen von Primärproduzenten in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte gefördert.

Hinweis: Werden Investitionen in die Verarbeitung oder (Direkt-)Vermarktung von Lebensmitteln in einem von der Primärproduktion abgegrenzten (Teil-)Bereich wie zum Beispiel einem separaten Gewerbebetrieb durchgeführt, erfolgt die Förderung in den Programmen Agrar- und Ernährungswirtschaft (L-Bank) gemäß den jeweiligen Programmbestimmungen.

Gefördert werden:

  • Bau, Erwerb und Modernisierung von Wirtschaftsgebäuden sowie baulichen Anlagen (wie zum Beispiel Ställe, Hallen)
  • Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen (wie zum Beispiel Melktechnik, Fütterungstechnik, Stalleinrichtung, Weinpresse) bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts
  • Kauf von Maschinen (wie zum Beispiel Schlepper, Mähdrescher) bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts
  • Anlage von Dauerkulturen
  • Allgemeine Aufwendungen in Zusammenhang mit den genannten Investitionen (zum Beispiel Baunebenkosten)

Bei Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU der Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben ist, muss diese abgeschlossen und die Genehmigung für das entsprechende Investitionsvorhaben erteilt sein.

Beihilfen für Investitionen in Bioenergieprojekte sind auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.

Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.

Nicht förderfähig sind:

  • Erwerb von Flächen (gegebenenfalls zu beihilfefreien Konditionen förderfähig)
  • Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -übernahmen
  • Investitionen in die Erzeugung von Biokraftstoffen sowie von Energie aus erneuerbaren Energieträgern
  • Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Betriebskapital
  • Erwerb und Anpflanzung einjähriger Pflanzen
  • Erwerb von Zahlungsansprüchen
  • Erwerb von Tieren
  • Entwässerungsarbeiten sowie Bewässerungsvorhaben
  • Investitionen zur Erfüllung von bereits geltenden Unionsnormen
  • Investitionen, die über Leasing finanziert werden
  • Investitionen für Verkabelungen für Datennetze außerhalb des Privatgrundstücks
  • Investitionen in die Fischerei und Aquakultur
  • Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführt sind. Die Liste mit den Kriterien finden Sie unter www.lbank.de/landwirtschaft-nachhaltigkeit.

Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller1) nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

2. Wer wird gefördert?

2.1 Programm Wachstum (Basis-Konditionen)

Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.

Gefördert werden Unternehmen, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 2022/2472 (Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO)) gelten. Sie müssen unter anderem folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

  • Sie beschäftigen weniger als 250 Personen und
  • Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro

Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25%) zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.

Gefördert werden auch Unternehmen, die das KMU-Kriterium des EU-Beihilferechts nicht erfüllen. Sie können jedoch nur zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 5) gefördert werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO) (siehe Ziffer 5.2).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.

Es können weitere beihilferechtliche Einschränkungen gelten (siehe Ziffer 5).

2.2 Programm Wachstum mit Zinsbonus für Junglandwirte (Top-Konditionen)

Junge Landwirte unter 41 Jahren, die als Einzelunternehmer tätig sind, erhalten einen Zinsbonus. Das gleiche gilt auch für Personengesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, soweit mindestens ein Mitgesellschafter die Altersgrenze von 41 Jahren noch nicht erreicht hat. Wenn der Endkreditnehmer eine Besitzgesellschaft ist, muss der Junglandwirt sowohl in der Besitz- als auch in der Betreibergesellschaft Mitgesellschafter sein.

Das Programm Wachstum mit Zinsbonus kann bei gemeinschaftlichem Maschinenkauf von Landwirten – auch im Rahmen von speziell dafür gegründeten Personengesellschaften – ebenfalls in Anspruch genommen werden. Die Maschinen dürfen aber nur auf selbst bewirtschafteten Flächen eingesetzt werden.

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten. Junglandwirte unter 41 Jahren erhalten Top-Konditionen mit einer höheren Zinsverbilligung (Zinsbonus).

3.2 Umfang der Finanzierung

Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten.

Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 10 Millionen Euro nicht übersteigen.

Der Bruttodarlehenshöchstbetrag kann durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt sein (siehe Ziffer 5 dieses Merkblatts).

3.3 Laufzeitvarianten

  • 6 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 6 Jahre
  • 8 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 8 Jahre
  • 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 15 Jahre
  • 20 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
  • 20 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 20 Jahre
  • 30 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre

3.4 Auszahlung

Das Darlehen wird grundsätzlich zu 100% ausgezahlt.

Die Hausbank ist berechtigt, einmalig bei Auszahlung eine Bearbeitungsgebühr für den ihr entstehenden erhöhten Aufwand für die Bearbeitung des Förderdarlehens einzubehalten. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bis zu 1% des Bruttodarlehensbetrags, maximal 1.250 Euro.

3.5 Sollzinssätze

3.5.1 Zinsverbilligung

Die Rentenbank verbilligt die Darlehen aus eigenen Mitteln. Die Darlehen werden innerhalb der gewählten (ersten) Sollzinsbindungsfrist verbilligt.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.

Ist bei der gewählten Laufzeitvariante die Darlehenslaufzeit länger als die gewählte 10-jährige Sollzinsbindungsfrist, unterbreitet die L-Bank der Hausbank rechtzeitig vor Ablauf einer Sollzinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend ein Jahr nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).

3.5.1 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz werden bei Antragstellung festgelegt. Der endgültige Sollzinssatz wird jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Landwirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung

Während der Sollzinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen. Rückzahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher Kündigungsrechte sowie Ansprüche auf Ersatz des Vorfälligkeitsschadens bleiben hiervon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.

3.8 Nichtabnahmeentschädigung

Wird auf ein von der L-Bank zugesagtes Darlehen ganz oder teilweise verzichtet, kann eine Nichtabnahmeentschädigung erhoben werden.

3.9 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.

Wenn Sicherheiten fehlen, können Unternehmen und Hausbank eine Agrar-Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank beantragen. Ausgenommen sind Betriebe des gewerblichen Gartenbaus.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter Telefonnummer 0711 1645-731.

4. Wie wird das Darlehen beantragt?

4.1 Hausbankenverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank.

Sie leitet den Antrag gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Landwirtschaft – Wachstum (mit Zinsbonus), das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

4.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.

Beihilferechtliche Anlagen zum Förderantrag

Sofern die Förderung nicht zu beihilfefreien Konditionen (siehe Ziffer 5) beantragt wird, muss das Unternehmen zusätzlich einreichen:

  • „Kumulierungserklärung“ (Vordruck WF_1302) ausfüllen und bei der Hausbank einreichen. Auf diesem Formular bestätigt das Unternehmen, dass es entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze (siehe Ziffer 5.1) einhält. Das Formular muss spätestens vor Abruf des Darlehens bei der Hausbank vorliegen. Es verbleibt bei der Hausbank.

Unterlagen für den Antragsteller

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.

Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/landwirtschaft-wachstum heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Antragstellung bei der Hausbank

Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.

Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.

Antragstellung bei der L-Bank

Die Hausbank leitet den Förderantrag in angemessener Frist weiter an die L-Bank. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank

Vorhabenbeginn

Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen soll die ausbezahlten Darlehensbeträge in der Regel innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist).

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen in der Regel 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis in ihren Akten in banküblicher Form. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.

5. EU-Beihilferecht

Darlehen aus dem Programm Landwirtschaft – Wachstum (mit Zinsbonus) können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Die Beihilfe kann aufgrund der verbilligten Sollzinsen entstehen.

Ob der aktuelle Sollzinssatz des Darlehens eine Beihilfe beinhaltet, hängt vom allgemeinen Zinsniveau ab. Dies kann über den EU-Beihilfewertrechner unter www.l-bank.de/eu-beihilfewertrechner festgestellt werden.

Für beihilfefreie Darlehen gelten die folgenden Regelungen nicht. Die Zinssätze bei beihilfefreien Darlehen liegen über dem Referenzzinssatz gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6 (Referenzzinsmitteilung)).

Die Investitionsbeihilfen gewährt die L-Bank auf der Grundlage der Artikel 1 bis 13 sowie 14 und 17 der Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO) (Verordnung (EU) Nummer 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).

Diese Verordnung verpflichtet die L-Bank und Antragstellende zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Erzeugnisse in den Fällen des Artikels 1 Absätze 3 bis 7 Agrar-GVO. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung aus diesem Darlehensprogramm gewährt werden.

5.1 Agrar-GVO

Sofern in diesem Merkblatt von „Vorhaben“ gesprochen wird, sind hiermit „Projekte“ im Sinne der Agrar-GVO gemeint.

Förderfähig sind die Kosten einer Investition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Förderfähig sind insbesondere folgende Kosten:

a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich Investitionen in passive gebäudeinterne Verkabelung oder strukturierte Verkabelung für Datennetze, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes;

b) Kauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;

c) allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, nachhaltiger Energie, Energieeffizienz und Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Kosten, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

d) Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

Bei Beihilfen gemäß Artikel 14 und 17 Agrar-GVO sind die Regelungen zur Berechnung von Beihilfenintensität (Artikel 7 Agrar-GVO) und Kumulierung (Artikel 8 Agrar-GVO) einzuhalten, insbesondere:

Für die Berechnung von Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für Investitionsbeihilfen an KMUs beträgt die Beihilfeintensität maximal 65% der beihilfefähigen Kosten. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen (KMU) und Investitionsvorhaben 600.000 Euro (Primärproduktion) beziehungsweise 7,5 Millionen Euro (Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse).

Nach diesem Darlehensprogramm gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Agrar-GVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10.000 Euro bei Begünstigten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind beziehungsweise von über 100.000 Euro bei Begünstigten, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

5.2 Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten:

Die Programmbestimmungen sehen vor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen sind. Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Nummer 59 Agrar-GVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

  • betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
  • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

6. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II

Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in Ziffer 16.

Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.

7. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Kreditprogramms ist, vorbehaltlich einer vorherigen Außerkraftsetzung, bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung (Agrar-GVO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2030 befristet.

                        

1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“, „Auftraggeber“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

 

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