Richtlinie
Liquiditätskredit
Merkblatt der L-Bank
(Stand 01.04.2024)
Mit dem Liquiditätskredit können mittelständische Unternehmen in Baden-Württemberg ihren Liquiditätsbedarf decken.
Die KfW stellt der L-Bank zinsgünstige Refinanzierungsmittel zur Verfügung.
1. Was wird gefördert?
Zu den förderfähigen Vorhaben und Kosten zählen:
Betriebsmittelfinanzierungen
- Wachstumsbedingter zusätzlicher Betriebsmittelbedarf, zum Beispiel Aufstockung des Warenlagers, Ausweitung der Debitoren oder Aufrechterhaltung der Skontierfähigkeit
Konsolidierungen
- Zusätzlicher Betriebsmittelbedarf zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit
- Kurzfristige Umschuldungen aus dem Kontokorrent
- Ablösung fälliger Lieferantenverbindlichkeiten
- Investitionen nur zur Anpassung an geänderte Umfeldbedingungen (wie Nachfrageverschiebungen, Wettbewerbsverschärfung, Technologiesprünge)
- Restrukturierung der Passivseite der Bilanz, Anpassung der Laufzeitstruktur der Finanzverbindlichkeiten an den Cashflow
Betriebsübernahmen
- Übernahmepreis für Gesellschaftsanteile oder Vermögensgegenstände
- Investitionen zum Beispiel zur Modernisierung oder Erweiterung
- Betriebsmittelbedarf
- Abfindungen für Altgesellschafter1)
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.
Nicht gefördert wird der Erwerb von Beförderungsmitteln für den Straßengüterverkehr durch Unternehmen des Transportgewerbes sowie die Umschuldung einer solchen Finanzierung aus dem Kontokorrent.
2. Wer wird gefördert?
Mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige (in der Regel bis 500 Beschäftigte) (nachfolgend Unternehmen).
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Hausbank bestätigt, dass ein tragfähiges wirtschaftliches Gesamtkonzept für das Unternehmen vorliegt.
Nicht gefördert werden Unternehmen, die in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind.
Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Rückforderung von Beihilfen aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 6 sind ausgeschlossen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.
3. Wie wird gefördert?
3.1 Art der Finanzierung
Die L-Bank vergibt zinsverbilligte Darlehen an die Hausbanken, die diese an die Unternehmen weiterleiten.
3.2 Umfang der Finanzierung
Die förderfähigen Ausgaben können bis zu 100% finanziert werden.
Minimaler Bruttodarlehensbetrag: 10.000 Euro
Maximaler Bruttodarlehensbetrag: In der Regel 5 Millionen Euro
3.3 Laufzeitvarianten
- 4 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 4 Jahre
- 5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr und Sollzinsbindung für 5 Jahre
- 6 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 6 Jahre
- 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 8 Jahre
- 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
3.4 Auszahlung
Bei erster Auszahlung wird ein einmaliger Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 1% des Darlehensbetrags einbehalten. Das Darlehen wird demzufolge zu 99% ausgezahlt. Der Verwaltungskostenzuschlag wird vorliegend als Risikoprämie für ein dem Endkreditnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung während des Zeitraums der ersten Sollzinsbindung eingeräumtes Sondertilgungsrecht erhoben.
3.5 Sollzinssätze
3.5.1 Zinsverbilligung
Die Sollzinsen der mittel- und langfristigen Darlehen des Liquiditätskredits orientieren sich an den Konditionen am Kapitalmarkt, liegen jedoch unter den Marktzinsen für Betriebsmittelkredite.
3.5.2 Sollzinsbindungsfrist
Die Darlehenszinsen werden für die jeweils gewählte Sollzinsbindung festgeschrieben.
Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer vertraglich geregelt hat.
3.5.3 Bereitstellungsprovision
Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat fällig, beginnend drei Monate nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“).
3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem
Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risikokosten der Hausbank berücksichtigen. Im risikogerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risikoabhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.
Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Bonitäts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preisklasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuellen Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts-und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.
Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in Ziffer 3.5.2 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zinsobergrenze erhöhen.
Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.
3.5.5 Konditionenübersicht
Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionenübersicht „Wirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen.
In der Konditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen.
3.5.6 Zinstermine
Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.
3.6 Tilgung
Die Tilgung erfolgt gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.
3.7 Vorzeitige Rückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer jederzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Ein gegebenenfalls nach § 488 Absatz 3 Satz 3 BGB bestehendes Rückzahlungsrecht ist während der Sollzinsbindung ausdrücklich ausgeschlossen.
3.8 Sicherheiten
Das Förderdarlehen ist banküblich zu besichern. Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besicherung.
Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung (siehe Ziffer 5.).
3.9 Kombinationsmöglichkeiten
Die Kombination mit anderen Fördermitteln (zum Beispiel Kredite, Zulagen, Zuschüsse) ist in der Regel möglich, sofern die Summe der erhaltenen Fördermittel die förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
Ausgeschlossen ist jedoch die Kombination mit anderen Förderprogrammen, die Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten, sofern mit den Programmen die gleichen förderfähigen Kosten finanziert werden sollen.
Eine Kombination mit ELR-Zuschüssen ist immer ausgeschlossen, auch bei unterschiedlichen förderfähigen Kosten.
4. Wie wird das Darlehen beantragt?
4.1 Hausbankenverfahren
Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet den Antrag, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank das Darlehen aus dem Programm Liquiditätskredit, das die Hausbank in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.
4.2 Antragsunterlagen
Der Förderantrag wird auf dem Antragsformular der L-Bank „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) gestellt. Viele Hausbanken haben das Formular in ihre elektronischen Kreditbearbeitungssysteme integriert und erfassen und übermitteln die notwendigen Antragsdaten elektronisch an die L-Bank. Die Unternehmen erhalten einen Ausdruck dieser Daten, der auch die notwendigen Erklärungen enthält, zur Unterschrift. Dieser Ausdruck verbleibt bei der Hausbank.
Unterlagen für den Antragsteller
Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Datenschutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Merkblatt Subventionserhebliche Tatsachen.
Antragsvordrucke, Merkblätter und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/liq heruntergeladen werden.
4.3 Rechtzeitige Antragstellung
Antragstellung bei der Hausbank
Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden.
Der schriftliche Antrag bei der Hausbank kann zunächst als Beihilfeantrag auf dem Formular „Beihilfeantrag“ (Vordruck WF_1301) oder gleich als umfassender Förderantrag mit dem Formular „Antrag für die Darlehensprogramme der gewerblichen und landwirtschaftlichen Förderung“ (Vordruck WF_1001) beziehungsweise über das elektronische Antragsverfahren der Hausbank gestellt werden. Wird der Beihilfeantrag verwendet, muss zu einem späteren Zeitpunkt der Förderantrag mit seinen ergänzenden Angaben ausgefüllt werden.
Nach vollständiger und rechtzeitiger Antragstellung bei der Hausbank (Beihilfeantrag oder Förderantrag) kann das Unternehmen mit der Ausführung des (Investitions-)Vorhabens beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Zusage durch die L-Bank erfolgt in jedem Fall auf eigenes Risiko.
Antragstellung bei der L-Bank
Die Hausbank muss den Förderantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabenbeginn an die L-Bank weitergeleitet haben. Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.
Vorhabenbeginn
Unter Vorhabenbeginn ist der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Vorhabenbeginn, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Förderung. Bei einer Übernahme ist Vorhabenbeginn der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
4.4 Mittelabruf
Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot erstellt hat („Datum der Darlehenszusage“). Das Darlehen soll innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Darlehensangebotes vollständig abgerufen werden. Auf Antrag können diese Fristen verlängert werden.
Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Hausbank die Mittel weiter an das Unternehmen. Das Unternehmen muss die ausbezahlten Darlehensbeträge innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mitteleinsatzfrist). Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mittel an die L-Bank zurückgezahlt werden. Eine Auszahlung ist erst wieder möglich, wenn die Mittel fristgerecht eingesetzt werden können.
4.5 Verwendungsnachweis
Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbezahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen 12 Monate Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.
Die Hausbank prüft die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung auf dem L-Bank-Formular „Verwendungsnachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschaftsförderung“. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.
5. Risikoübernahmen
Falls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 2 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 2 bis 15 Millionen Euro. Sie bieten unterschiedliche Bürgschaftsvarianten an.
Umschuldungen bestehender Verbindlichkeiten sind im Rahmen der Ablösung von Lieferanten und für betriebsgerechte Nachfinanzierungen von Investitionen möglich. Bestehende Kreditrisiken können in der Regel nicht nachträglich verbürgt werden. Die Umschuldung von Kontokorrent-Inanspruchnahmen ist darstellbar, setzt aber die Aufrechterhaltung der Kontokorrent-Linie voraus. Die Einbeziehung bestehender Kontokorrent-Linien im Rahmen einer Linienerhöhung kann abhängig vom Umfang der Linienausweitung geprüft werden.
5.1 Kombi-Bürgschaft 50
Für den Liquiditätskredit bieten die Bürgschaftsbank und die L-Bank Kombi-Bürgschaften 50 an.
Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfallbürgschaften speziell für Förderdarlehen der L-Bank. Sie werden in einem vereinfachten Verfahren beantragt und zu besonderen Konditionen zugesagt. Verbürgt werden 50% des Förderdarlehens. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte Förderdarlehen beantragt wird. Dabei kann die Kombi-Bürgschaft 50 bei der Ermittlung der Besicherungsklasse als werthaltige Sicherheit berücksichtigt werden.
5.2 Allgemeine Bürgschaften der L-Bank/Standardprogramm der Bürgschaftsbank
Außerhalb der Kombi-Bürgschaften 50 übernimmt die Bürgschaftsbank in ihrem Standardprogramm bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 2 Millionen Euro auch höhere Risikoanteile (bis zu 80%). Die L-Bank übernimmt bei höheren Bürgschaftsbeträgen in der Regel 50% des Risikos.
5.3 Ansprechpartner für Risikoübernahmen
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter bw.ermoeglicher.de beziehungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmensfinanzierung (Telefon 0711 122-2999) oder unter www.l-bank.de/buergschaft.
6. EU-Beihilferecht
Darlehen aus dem Programm Liquiditätskredit können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Beihilfenrechtliche Grundlage ist die Genehmigung der EU-Kommission vom 05.06.1984.
Nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission zur Änderung der Geltungsdauer der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C vom 29.11.2023, S. 1), befindet sich ein Unternehmen dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.
b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren
- der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und
- das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.
7. Hinweis zu Allgemeinen Bestimmungen II
Die Allgemeinen Bestimmungen II (für das Rechtsverhältnis zwischen dem ausreichenden Finanzierungsinstitut (Hausbank) und Endkreditnehmer) sind zu beachten, insbesondere die Sonderbestimmungen in Ziffer 15.
Soweit die Allgemeinen Bestimmungen II Regelungen enthalten, die den Regelungen des Programmmerkblatts widersprechen, gehen die Regelungen des Programmmerkblatts den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen II vor.
1) Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Gesellschafter“, „Kreditnehmer“ oder „Ansprechpartner“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechtsneutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.