Förderprogramm

Modellregion Grüner Wasserstoff 2021–2027 (VwV EFRE – Wasserstoff 2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Forschung & Innovation (themenspezifisch), Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

Weiterführende Links:
Modellregion Grüner Wasserstoff Förderprogramm „Modellregion Grüner Wasserstoff“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Demonstrationsprojekt zum Aufbau einer integrierten Wasserstoffwirtschaft in einer räumlich fest abgegrenzten Region planen oder wissenschaftlich begleiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie beim Aufbau einer integrierten Wasserstoffwirtschaft in einer Modellregion entlang der Wasserstoff-Wertschöpfungskette und in Kombination mit verschiedenen Wasserstoff-Anwendungen.

Das Förderprogramm ist in 2 Teilbereiche untergliedert.

Im Teilbereich A „Demonstrationsprojekt Modellregion grüner Wasserstoff“ bekommen Sie die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Errichtung und Demonstration von neuen oder die Nutzung bestehender Anlagen zur Erzeugung beziehungsweise Beschaffung einer für den Betrieb der Modellregion ausreichenden Menge von Wasserstoff,
  • Errichtung und Erprobung von Speicher- beziehungsweise Lager-, Betankungs- und Transportmöglichkeiten für den produzierten oder beschafften grünen Wasserstoff,
  • Nutzung beziehungsweise Anwendung des produzierten oder beschafften grünen Wasserstoffs in verschiedenen Sektoren wie industrielle Anwendungen, Mobilitätsanwendungen, Strom- und Wärmenutzung in Gebäuden und Quartieren, unabhängige Stromversorgung für kritische oder netzferne Infrastrukturen,
  • nichtinvestive Maßnahmen zur gesellschaftlichen Sensibilisierung durch Sichtbarkeit der Modellregion,
  • Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten innerhalb des Demonstrationsprojektes.

Im Teilbereich B bekommen Sie die Förderung, wenn Sie ein Demonstrationsprojekt unter technologischen, ökologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten wissenschaftlich begleiten und untersuchen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Antragstellerin und Antragsteller sowie Vorhaben bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Ihre Projektskizzen und Anträge können Sie nur im Rahmen von Förderaufrufen einreichen, die im Internet veröffentlicht werden.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Reichen Sie bitte Ihren Antrag im 1. Schritt zum jeweiligen Stichtag bei der L-Bank ein. Bevor Sie Ihre Projektskizze einreichen, wird Ihnen empfohlen, mit dem Projektträger Projektträger Karlsruhe (PTKA-BWP) Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. Die Auswahl der erfolgreichen Skizzen des Demonstrationsvorhabens und des Begleitforschungsprojekts erfolgt durch eine Jury gemeinsam mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. Danach können Sie in der 2. Stufe Förderanträge stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern,
  • Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Landkreise, Städte und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und Eigengesellschaften, sowie kommunale Unternehmen in privater Rechtsform mit einem kommunalen Anteil von mehr als 50 Prozent und Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Körperschaften (zum Beispiel Zweckverbände),
  • Vereine und Stiftungen,
  • Unternehmen.

Ein gemeinsamer Antrag durch mehrere Antragstellende ist möglich.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie errichten die Modellregion Grüner Wasserstoff mit Schwerpunkt in Baden-Württemberg und setzen sie dort um.
  • Sie decken mit dem Vorhaben die gesamte Wasserstoff-Wertschöpfungskette in der Modellregion ab.
  • Die Erzeugung des Wasserstoffs, auch des zu beschaffenden, muss grundsätzlich zu 100 Prozent durch erneuerbare Energien geschehen (sogenannter „grüner Wasserstoff“).
  • Wenn Sie innovative Speicher- und Transportmöglichkeiten einsetzen, müssen Sie die zu erwartenden CO2-Emissionen im Vergleich zu konventionellen Technologien/Anwendungen bilanzieren.
  • Wenn Sie Wasserstofftankstellen errichten, muss dies mit der Nationalen Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NOW GmbH) abgestimmt sein.
  • Innerhalb der Modellregion demonstrieren Sie in einem integrierten Ansatz, wie verschiedene Anwendungen sinnvoll miteinander kombiniert und Synergien erzeugt werden können.
  • In der wissenschaftlichen Begleitforschung setzten Sie sich mit übergeordneten Fragestellungen auseinander, setzen die einzelnen Teile der Modellregion systemisch in Beziehung und stellen die Ergebnisse der Modellregion in einen übergreifenden Rahmen.
  • Konsortialpartnerinnen und -partner müssen ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Konsortialvertrag regeln.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Privatpersonen,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Leitlinien,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission nicht Folge geleistet haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über die Förderung einer Modellregion Grüner Wasserstoff 2021–2027 (VwV EFRE – Wasserstoff 2021–2027)

Vom 5. Februar 2021 – Az.: 0123-21/27-201
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Vom 19. Januar 2022 – Az.: 0123-21/27-201]

[…]

1 Zuwendungsziel und Rechtsgrundlagen

1.1 Ausgangslage

Die Begrenzung des Klimawandels durch die Reduzierung der weltweiten CO2-Emissionen ist eine der zentralen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Hierfür ist ein tiefgreifender Umbau unserer Energiesysteme und eine weitreichende Umstellung auf innovative und emissionsfreie Technologien in allen Sektoren notwendig, von der Stromerzeugung bis hin zu den großen Energieverbrauchsbereichen Industrie, Verkehr und Gebäudewärme.

Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien können wichtige Schlüsseltechnologien darstellen und langfristig einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende leisten. Wasserstoff als Energieträger ist dabei in vielen Anwendungen einsetzbar. Somit eignet sich Wasserstoff, wenn die direkte Nutzung von Strom nicht möglich ist, zur Sektorkopplung, also der Vernetzung der Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien mit den Sektoren Industrie, Verkehr sowie Wärmebereich, und als Energiespeicher.

Baden-Württemberg hat das Potenzial, den erwarteten nationalen und internationalen Markthochlauf der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien mitgestalten zu können sowie wirtschaftlich davon zu profitieren.

1.2 Zuwendungsziel

Kern dieser Förderverwaltungsvorschrift ist die Umsetzung mindestens eines innovativen, räumlich begrenzten Demonstrationsprojektes (Teilbereich A): Modellregion Grüner Wasserstoff. Ziel ist es, die regionale Verbindung der Wertschöpfungskette von grünem1) Wasserstoff in mindestens einer Modellregion in Baden-Württemberg zu demonstrieren, wo Wasserstoff-Erzeugung, Speicherung, Transport sowie verschiedene Wasserstoff-Anwendungen kombiniert und in eine lokale Wasserstoffwirtschaft unter Nutzung von Synergien integriert werden.

Durch die Modellregion Grüner Wasserstoff sollen die Potenziale der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien sichtbar gemacht und eine wachsende Nachfrage sowie ein erhöhtes Interesse am Energieträger Wasserstoff ausgelöst werden. Gleichzeitig soll das Demonstrationsprojekt als Blaupause für andere Städte und Regionen in Baden-Württemberg dienen.

Das Demonstrationsprojekt (Teilbereich A) umfasst sowohl investive als auch nicht-investive Projektteile. Im nicht-investiven Projektteil zielt die Modellregion darauf ab, neben der technischen auch die nicht-technische Erprobung der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie in einem realen Umfeld zu forcieren. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, technologiebegleitende innovative Betriebs- und Geschäftsmodelle innerhalb des Projektzeitraums auszuarbeiten und exemplarisch zu demonstrieren. Langfristiges Ziel sollte es sein, ein resilientes und funktionierendes Wasserstoff-Gesamtsystem in der errichteten Modellregion Grüner Wasserstoff aufzubauen, welches wirtschaftlich so auszurichten ist, dass es verstetigt und auch nach Abschluss der Projektlaufzeit weiterbestehen bleiben kann (selbsttragende Wasserstoffwirtschaft).

Die wissenschaftliche Begleitung (Teilbereich B) der Modellregion erfolgt in einem parallel zum Demonstrationsprojekt ausgeschriebenem eigenständigen Forschungsprojekt und soll sich über die gesamte Projektlaufzeit mit übergeordneten ökologischen, sowie gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen der Modellregion und darüber hinaus auseinandersetzen.

1.3 Rechtsgrundlagen

1.3.1 Die Zuwendung wird im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg 2021–2027 aus Mitteln des EFRE und aus Mitteln des Landeshaushalts Baden-Württemberg gewährt.

1.3.2 Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über das Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des EFRE-Programms „nnovation und Energiewende“ in der Förderperiode 2014–2020 (VwV EFRE Zuwendungsverfahren Innovation und Energiewende – VEZIE 2014–2020, nachfolgend VwV EFRE VEZIE) in der jeweils geltenden Fassung; den dort genannten Rechtsvorschriften; der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit Vorgaben und Leitlinien für die beteiligten Stellen des Verwaltungs- und Kontrollsystems zur Abwicklung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Vorhaben im Rahmen des EFRE Programms Baden-Württemberg 2014–2020 – Innovation und Energiewende (VwV EFRE-Vorgaben und -Leitlinien – Förderhandbuch, nachfolgend Förderhandbuch) in der jeweils geltenden Fassung sowie dieser Verwaltungsvorschrift in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung gewährt.

1.3.3 Diese Verwaltungsvorschrift gilt zusammen mit der VwV EFRE VEZIE in der jeweils geltenden Fassung.

1.3.4 Über die Bewilligung entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.

1.3.5 Im Weiteren wird auf die haushaltsrechtlichen Grundlagen von § 23 und § 44 LHO sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften verwiesen.

1.3.6 Beihilfen nach dieser Förderverwaltungsvorschrift werden auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach der Verordnung Nr. (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils gültigen Fassung gewährt.

Für Projekte mit Beihilferelevanz erfolgt die Förderung unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.

1.3.7 Die unter 2021-27.efre-bw.de veröffentlichten Wettbewerbsaufrufe ergänzen diese VwV hinsichtlich der Auswahlkriterien.

2 Zweck der Zuwendung

Gegenstand der Förderung ist die Demonstration des Zusammenspiels von Erzeugung, Speicherung bzw. Lagerung, Transport sowie Nutzung von grünem Wasserstoff, d.h. der Aufbau einer integrierten Wasserstoffwirtschaft in einer Region entlang der Wasserstoff-Wertschöpfungskette. Eine möglichst große Einsparung an CO2-Emissionen beim Einsatz von innovativen und wirtschaftlichen Techniken durch die Umsetzung der Modellregion hat Priorität. Darüber hinaus soll mit der Modellregion Grüner Wasserstoff ein aktiver Beitrag zur gesellschaftlichen Sensibilisierung von Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien geleistet werden.

Als Wasserstoff-Modellregion versteht sich hierbei ein räumlich begrenztes Gebiet mit gemeinsamen ökonomischen Strukturen und Perspektiven, wo Wasserstoff-Erzeugung, Transport, Speicherung sowie verschiedene Wasserstoff-Anwendungen kombiniert und in eine lokale bzw. regionale Wasserstoffwirtschaft – mit Schwerpunkt in Baden-Württemberg – unter Nutzung von Synergien integriert werden. Neben dieser „Kernregion“ können auch einzelne „Inseln“ im weiteren Umfeld der Modellregion bedient werden.

2.1 Teilbereich A: Demonstrationsprojekt Modellregion grüner Wasserstoff

Die Förderung einer Modellregion Grüner Wasserstoff umfasst folgende investive Bereiche. Die dabei verwendeten Technologien müssen funktional und sollten am Ende der Förderung wirtschaftlich sein (selbsttragende Wasserstoffwirtschaft):

2.1.1 Die Errichtung und Demonstration von neuen oder die Nutzung bestehender Anlagen zur Erzeugung bzw. Beschaffung einer für den Betrieb der Modellregion ausreichenden Menge von Wasserstoff.

  • Bei der Errichtung einer Neuanlage bzw. der Ertüchtigung/Erweiterung einer bestehenden Erzeugungsanlage muss in der Projektskizze dargestellt werden, dass der Regelbetrieb der Anlage spätestens zwei Jahre nach der Projektbewilligung erfolgen kann.
  • Bei der Nutzung einer bestehenden Erzeugungsanlage ist eine gesicherte Belieferung (beispielsweise über Lieferverträge) über die gesamte Projektlaufzeit nachzuweisen.
  • Andere innovative Wasserstofferzeugungsanlagen (alternativ zu einer Elektrolyse) sind möglich. Die Funktionstüchtigkeit muss im Antrag nachgewiesen werden.
  • Der Import von grünem Wasserstoff ist möglich.

Die Erzeugung des Wasserstoffs, auch des zu beschaffenden, muss grundsätzlich zu 100 Prozent durch Erneuerbare Energien geschehen – sogenannter „grüner Wasserstoff“.

2.1.2 Die Errichtung und Erprobung von Speicher- bzw. Lager-, Betankungs- und Transportmöglichkeiten für den gemäß 2.1.1. produzierten oder beschafften grünen Wasserstoff.

  • Speicher- und Transportmöglichkeiten: Die dadurch zu erwartenden CO2-Emissionen sind zu bilanzieren2). Besonders innovative Speicher- und Transportmöglichkeiten sind erwünscht.
  • Wasserstoff-Betankungsinfrastruktur: Die Erstellung von Wasserstofftankstellen muss in Abstimmung mit der Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NOW GmbH) erfolgen.

2.1.3 Die Nutzung bzw. Anwendung des gemäß 2.1.1. produzierten oder beschafften grünen Wasserstoffs in verschiedenen Sektoren.

Mögliche Anwendungen im Rahmen des Demonstrationsprojektes Modellregion Wasserstoff sind:

  • Industrielle Anwendungen
  • Mobilitätsanwendungen
  • Strom- und Wärmenutzung in Gebäuden und Quartieren
  • unabhängige Stromversorgung für kritische oder netzferne Infrastrukturen

Innerhalb der Modellregion sollte in einem integrierten Ansatz demonstriert werden, wie verschiedene Anwendungen sinnvoll miteinander kombiniert und Synergien erzeugt werden können. Wünschenswert wären Anwendungen aus mehreren Sektoren. Die dadurch zu erwartenden CO2-Emissionen3) sind zu bilanzieren.

Die Förderung des Demonstrationsprojekts Modellregion Grüner Wasserstoff umfasst im Weiteren folgende nicht-investive Bereiche:

2.1.4 Nicht-investive Maßnahmen zur gesellschaftlichen Sensibilisierung durch Sichtbarkeit der Modellregion

Beispielsweise mit Hilfe der Durchführung von Veranstaltungen, Informationen o.ä. für Bürgerinnen und Bürger, aber auch für Kommunen, Branchenvertreterinnen und -vertreter, Unternehmen und der Verwaltung soll die Sichtbarkeit der Modellregion erhöht und ein Beitrag zur gesellschaftlichen Akzeptanz und zur Sensibilisierung für Wasserstofftechnologien geleistet werden. Diese Maßnahmen sind als fester Bestandteil im Rahmen der Umsetzung der Modellregion Grüner Wasserstoff zu implementieren und sollen mit der Begleitforschung (Teilbereich B) und den dort entwickelten wissenschaftlichen und konzeptionellen Grundlagen zur gesellschaftlichen Akzeptanz abgestimmt werden.

2.1.5 Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten innerhalb des Demonstrationsprojektes

Wissenschaftliche Forschungsleistungen sollen in das Demonstrationsprojekt integriert werden. Diese sollten dazu dienen, eine funktionstüchtige und wirtschaftlich sowie technisch ausgereifte Prozesskette innerhalb der Region umsetzen und etablieren zu können. Die Forschungsleistungen im Demonstrationsprojekt sollen belastbare Erkenntnisse über die Leistungsfähigkeit der eingesetzten Verfahren und mögliche Optimierungsoptionen der Verfahren der einzelnen Teilprojekte ermöglichen. Hierfür können kontinuierliche Beobachtungen in Form von technischen Monitorings, Messungen, Analysen usw. durchgeführt werden.

Die Forschungsleistungen unter 2.1.5 sollen in das Demonstrationsprojekt integriert werden und müssen durch einen Konsortialpartner ausgeführt oder beauftragt werden (vgl. Ziffer 3).

2.2 Teilbereich B: Wissenschaftliche Begleitforschung

Das Einreichen einer Skizze für die wissenschaftliche Begleitung (Teilbereich B) schließt die Förderung eines Vorhabens als Partner im Teilbereich A: Demonstrationsprojekt Modellregion Wasserstoff (Ziffer 2.1) aus.

Die Modellregion Grüner Wasserstoff (Teilbereich A) muss über die gesamte Projektlaufzeit hinweg wissenschaftlich begleitet werden. Die Begleitforschung „beobachtet und begleitet“ das Demonstrationsprojekt und gewinnt Erkenntnisse für Baden-Württemberg, die Unternehmen im Land und andere bestehende oder neu zu gründende Wasserstoffregionen, um somit den gewünschten integrierten Ansatz abzubilden.

2.2.1 Die Begleitforschung hat u.a. ökologische, gesellschaftliche, wirtschaftliche Fragestellungen und Diskurse im Blick, die aus der Modellregion kommen oder an diese herangetragen werden. Die Begleitforschung verknüpft diese Fragestellungen mit bereits existierenden Forschungsergebnissen und bereitet die Erkenntnisse auf. Zudem unterstützt sie die Modellregion bei der zielgerichteten Entwicklung von Formaten und Konzepten der gesellschaftlichen Akzeptanz und der Öffentlichkeitsarbeit.

2.2.2 Die wissenschaftliche Begleitforschung soll sich mit übergeordneten Fragestellungen auseinandersetzen, die einzelnen Teile der Modellregion systemisch in Beziehung setzen und die Ergebnisse der Modellregion in einem übergreifenden Rahmen stellen (Synthese der Ergebnisse). Das Forschungsprojekt dient dazu, die Anschlussfähigkeit der Modellregion sowohl in wissenschaftlichen, als auch praktischen und gesellschaftlichen Kontexten herzustellen.

Eine ausführliche Darstellung der zu betrachtenden Handlungsfelder finden sich im Aufruf dieses Förderprogramms, abrufbar unter 2021-27.efre-bw.de.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können im Teilbereich A und B:

  • Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern,
  • Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Landkreise, Städte und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und Eigengesellschaften, sowie kommunale Unternehmen in privater Rechtsform mit einem kommunalen Anteil von mehr als 50 Prozent und Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z.B. Zweckverbände),
  • Vereine und Stiftungen
  • sowie Unternehmen.

Die Förderbedingungen werden in der EFRE VwV VEZIE bzw. im EFRE Förderhandbuch in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmt.

Eine gemeinsame Skizzeneinreichung durch mehrere Antragsstellende (Konsortium) ist zulässig und wünschenswert. Für die Umsetzungsphase ist von den Partnern eines Verbundvorhabens eine Koordinatorin/ ein Koordinator zu benennen, der in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient. Die Konsortialpartner müssen ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Konsortialvertrag regeln.

Bei der Skizzeneinreichung ist die Unterstützung der relevanten politischen Akteure in der Projektskizze darzustellen und jeweils durch ein Bestätigungsschreiben (bspw. Letter of Intent) zu dokumentieren.

Nicht gefördert werden:

  • Privatpersonen,
  • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO, insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission und
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben
  • Unternehmen, die sich mit Vorhaben bewerben, die Tätigkeiten umfassen, die Teil eines Vorhabens mit Verlagerung gemäß Artikel 60 waren oder eine Verlagerung einer Produktionstätigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2018/0196 der Kommission in der jeweils gültigen Fassung darstellen würden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Standort der Modellregion grüner Wasserstoff (Teilbereich A)

Eine geförderte Modellregion Grüner Wasserstoff nach Ziffer 2.1 muss mit Schwerpunkt in Baden-Württemberg errichtet und umgesetzt werden. Eine internationale bzw. interregionale Zusammenarbeit (z.B. in Grenzregionen und auch zwischen Bundesländern) ist grundsätzlich möglich und wünschenswert. Es ist zulässig, dass einzelne Partner eines Projektkonsortiums ihren Sitz außerhalb Baden-Württembergs haben.

4.2 Genehmigungsverfahren

Die nötigen Genehmigungsverfahren für das Demonstrationsprojekt Modellregion Grüner Wasserstoff (Teilbereich A) können bereits vor Projektbewilligung begonnen werden. Die genehmigungsrechtlichen Verfahren und deren Zeitplan müssen im Projektantrag entsprechend dargestellt werden.

Genehmigungsverfahren, die eine Öffentlichkeitsbeteiligung benötigen, sollten frühzeitig mit den geplanten Maßnahmen zur Erhöhung der gesellschaftlichen Akzeptanz (3.4.) abgestimmt und verschränkt werden.

4.3 Abdeckung der Wasserstoff-Wertschöpfungskette in der Modellregion grüner Wasserstoff

Das Vorhaben soll sicherstellen, dass grundsätzlich die gesamte Wasserstoff-Wertschöpfungskette in der Modellregion abgedeckt wird. Einzelne „Inseln“ außerhalb der Region sind zulässig, müssen aber im Antrag begründet werden. Dies gilt auch, sollten einzelne Komponenten der Modellkette bereits bestehen bzw. durch andere Förderprogramme gefördert werden. Die unter Ziffer 2.1 formulierten Anforderungen sind zu beachten und sind Zuwendungsvorrausetzungen im Sinne dieses Abschnitts.

Ein Projekt, das nicht alle Komponenten 2.1.1 bis 2.1.5 abdeckt, kann dennoch gefördert werden, wenn es eine funktionierende Modellregion darstellt und den Zuwendungszielen (Ziffer 2.1) entspricht.

4.4 Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten innerhalb des Demonstrationsprojektes (A)

Gemäß Ziffer 2.1.5 sollten im Teilbereich A wissenschaftliche Forschungsleistungen erbracht werden. Die F&E-Aktivitäten sollten die Anforderungen von Ziffer 2.1.5 erfüllen und können insbesondere durch Hochschulen, FuE-Einrichtungen oder Unternehmen erfolgen, die Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien vorweisen.

4.5 Zusammenarbeit zwischen dem Demonstrationsprojekt (A) und der wissenschaftlichen Begleitforschung (B)

Die wissenschaftliche Begleitung muss die Anforderungen von Ziffer 2.2 erfüllen und kann insbesondere durch Hochschulen, FuE-Einrichtungen oder Unternehmen erfolgen, die neben weiterer für die Begleitforschung relevanter Expertise u.a. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien vorweisen sowie Erfahrungen in interdisziplinären Forschungs- und Praxisprojekten nachweisen können.

Die enge Abstimmung zwischen den Projektpartnern des Demonstrationsprojektes (A) und der Begleitforschung (B) ist zwingend erforderlich und soll bereits in den jeweiligen Projektanträgen konzeptionell dargestellt werden.

Ggf. benötigte Daten, die im Demonstrationsprojekt erhoben werden, sind der Begleitforschung zur Bearbeitung der im Projektantrag dargestellten Arbeitspakete zur Verfügung zu stellen. Die Begleitforschung kann in Absprache eigenständig Daten erheben, sollten diese durch das Demonstrationsprojekt nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Arbeitspakete wie die Umsetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der gesellschaftlichen Akzeptanz und die Öffentlichkeitsarbeit sind mit konzeptionellen Arbeiten der Begleitforschung laufend abzustimmen.

4.6 Öffentlichkeitsarbeit, Begleitforschung, Evaluation

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, projektbezogene Informationen für die Öffentlichkeitsarbeit, die Evaluation oder die Begleitforschung an die Europäische Union, das Umweltministerium Baden-Württemberg, den Projektträger Karlsruhe (PTKA) oder an durch diese beauftragte Dienstleister zu liefern, sich aktiv an diesen zu beteiligen und auf sonstige Weise zu diesen beizutragen.

5 Umfang, Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird auf Antrag im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.

5.1 Intensität der Projektförderung

Die Zuwendung aus EFRE-Mitteln beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen, zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben. Die weitere Förderung wird ggfs. aus Landesmitteln ausgereicht. Die Zuwendung aus Landesmitteln beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Zuwendungsempfänger nach Ziffer 3, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Näheres regelt das EFRE-Förderhandbuch.

Übt ein und dieselbe Einrichtung nach Ziffer 3.1 sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, fällt die öffentliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Im Weiteren ist für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben bei beihilferelevanten Vorhaben die AGVO zu berücksichtigen.

Bei Zuwendungen an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten folgende maximale Beihilfehöchstintensitäten:

Beihilfehöchst-
intensität4) für:
Große5)
Unternehmen
Mittlere6)
Unternehmen
Kleine
Unternehmen
Art. 25 AGVO
Grundlagenforschung100 Prozent100 Prozent100 Prozent
industrielle Forschung50 Prozent60 Prozent70 Prozent
industrielle Forschung inkl. wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen oder Unternehmen und Forschungseinrichtungen65 Prozent75 Prozent80 Prozent
experimentelle Entwicklung25 Prozent35 Prozent45 Prozent
Kategorie experimentelle Entwicklung inkl. wirksamer Zusammenarbeit (s.o.)40 Prozent50 Prozent60 Prozent
Art. 27 AGVO
Beihilfen für Innovationscluster50 Prozent50 Prozent50 Prozent
Art. 28 AGVO
Innovationsbeihilfen für KMU50 Prozent50 Prozent
Art. 36 AGVO
Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Investitionsmehrkosten)40 Prozent50 Prozent60 Prozent
Art. 36a AGVO
Investitionsbeihilfen für öffentlich zugängliche Lade- oder Tankinfrastruktur für emissionsfreie und emissionsarme StraßenfahrzeugeSiehe AGVO-Art. 36aSiehe AGVO-Art. 36aSiehe AGVO-Art. 36a
Art. 38 AGVO
Investitionsbeihilfen für Energieeffizienz-
maßnahmen (Investitionsmehrkosten)
30 Prozent40 Prozent50 Prozent
Art. 40 AGVO
Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung45 Prozent55 Prozent65 Prozent
Art. 41 AGVO
Investitionsbeihilfe zur Förderung erneuerbarer Energien (Investitionsmehrkosten)45 o. 30 Prozent55 o. 40 Prozent65 o. 50 Prozent
Art. 42 AGVO
Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren EnergienSiehe AGVO-Art. 42Siehe AGVO-Art. 42Siehe AGVO-Art. 42
Art. 56 AGVO
Lokale InfrastrukturSiehe AGVO-Art. 56Siehe AGVO-Art. 56Siehe AGVO-Art. 56

Die Beihilfeintensität wird auch bei einem Kooperationsvorhaben (Konsortium) für jeden Beihilfeempfänger einzeln ermittelt. Die jeweiligen Anmeldeschwellen nach Art. 4 AGVO dürfen nicht überschritten werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

Bei Teilprojekten innerhalb eines Konsortiums mit einer Fördersumme von unter 200.000 Euro kann ggfs. eine Förderung auf Basis der Verordnung Nr. (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen erfolgen.

5.2 Voraussetzung für dIE Anerkennung von zuwendungsfähigen Ausgaben7)

Es können nur Ausgaben, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes angefallen sind, als zuwendungsfähig anerkannt werden. Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesene Ausgaben, die eindeutig der geförderten Maßnahme zugeordnet werden können.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben können auch anhand von Standardeinheitskosten sowie Pauschalsätzen, die auf bestimmte Kostenkategorien angewendet werden, ermittelt werden. Personalkosten werden anhand von Standardeinheitskosten bemessen.

5.3 Anforderungen an die Buchführung

Es muss eine geeignete vorhabenbezogene Buchführung erfolgen. Eine eindeutige Zuordnung aller Zahlungsvorgänge muss gewährleistet sein.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden ggfs. gemäß den Vorgaben des jeweiligen anzuwendenden AGVO-Artikels festgelegt.

Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß dieser VwV sind:

5.4.1 Zuwendungsfähige, vorhabenbezogene Ausgaben zur Errichtung und Demonstration der Modellregion Wasserstoff (A) gemäß Ziffer 2.1, wie Investitionen in technische Anlagen (mobil und stationär) und Baukosten nach DIN 276 mit Ausnahme der Kosten, die gemäß dem Förderhandbuch ausgeschlossen sind,

5.4.2 Personalausgaben, wie Kosten für wissenschaftliches und technisches sowie sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (zuzüglich Gemeinkostenpauschale von 15 Prozent). Personalausgaben werden als Standardeinheitskosten abgerechnet. Bei Forschungsvorhaben der Fraunhofer-Gesellschaft und anderer Forschungsinstitute kann anstelle der Gemeinkostenpauschale auch die Regelung gemäß Ziffer 2.3.6 zu indirekten Kosten des EFRE-Förderhandbuchs angewandt werden. Näheres hierzu regelt das EFRE Förderhandbuch.

5.4.3 Architekten- und Ingenieursleistungen, sonstige Planungs- und Konzeptionskosten

5.4.4 Ausgaben für die Koordinierung zwischen und in den Teilbereich A und B, auch dafür anfallende Reisekosten,

5.4.5 sonstige Sachausgaben (unter anderem für Verbrauchsmaterial, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, beispielsweise für nicht-investive Maßnahmen zur Steigerung der gesellschaftlichen Akzeptanz, zum Beispiel für Publikationen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Informationsveranstaltungen, sowie vorhabenbezogene Ausgaben für Schilder und Druckerzeugnisse sowie den vorhabenbezogenen Internetauftritt. Diese Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, sofern sie nicht von der Gemeinkostenpauschale umfasst sind.

5.4.6 Ausgaben für die Erstellung des Projektantrags und hierzu begleitenden Unterlagen (Gutachten, Genehmigungskosten, etc.), der ausgewählten Modellregion (A) sowie der ausgewählten Begleitforschung (B). Es werden Ausgaben ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Auswahlentscheidung und Aufforderung zur Antragstellung akzeptiert.

5.5 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

5.5.1 nicht zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Förderhandbuch und § 44 LHO,

5.5.2 Entschädigungen (einschließlich Ausgleichsabgaben und Ausgaben zum Zwecke der Beweissicherung),

5.5.3 Ausgaben für die Anschaffung von Baugeräten,

5.5.4 die Umsatzsteuer, soweit der Zuwendungsempfänger während der Durchführungsphase und/oder während der Zweckbindungsfrist für das Vorhaben ganz oder teilweise vorsteuerabzugsberechtigt ist oder wird,

5.5.5 Beiträge zu nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen; die oberste Landesbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen,

5.5.6 Zuführungen an Rücklagen,

5.5.7 Preisnachlässe, Skonti, Rabatte und dergleichen, auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden und

5.5.8 Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Gebühren.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen (EFRE-N-BEST)

Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bzw. zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften im Rahmen des EFRE-Programms 2021–2027 (EFRE-NBest-P bzw. EFRE NBest-K), die als Anlage zum Förderhandbuch erlassen werden, werden anstelle der ANBest-P bzw. -K nach Anlage 2 bzw. Anlage 3 der VV zu § 44 LHO Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

6.2 Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum bei durch Landesmitteln kofinanzierten Vorhaben kann einen Zeitraum bis 28.02.2027 umfassen. Der Verwendungsnachweis soll in diesem Fall bis spätestens 30.06.2027 vorgelegt werden.

Bei ausschließlich aus EFRE-Mitteln finanzierten Zuwendungen kann der Bewilligungszeitraum einen Zeitraum bis spätestens 31.12.2028 umfassen. Der Verwendungsnachweis muss in diesem Fall bis spätestens 30.06.2029 vorgelegt werden.

6.3 Zweckbindungsfrist

Die Zweckbindungsfrist der Anlagen nach Ziffer 2.1 wird vorhabenbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt. Bei den mit der Zuwendung beschafften Anlagegütern beträgt die Zweckbindung regelmäßig fünf Jahre. Für Neubauten, einschließlich des erforderlichen Grundstücks, den Erwerb von grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Gebäuden durch Rechtskauf ist regelmäßig eine Zweckbindungsfrist von 15 Jahren festzusetzen.

6.4 Kumulierung

Die Zuwendung nach dieser Förderverwaltungsvorschrift kann mit öffentlichen Finanzierungsmitteln, die keine EU-Mittel sind, ergänzt werden.

Nach dieser Förderverwaltungsvorschrift gewährte Beihilfen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (siehe Ziffer 5.1).

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 dürfen De-minimis-Beihilfen bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden. Sie dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

6.5 Auslegung und Ausnahmeregelung

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft entscheidet über grundsätzliche Fragen der Auslegung dieser Verwaltungsvorschrift und kann Ausnahmen von dieser zulassen.

Im Einzelfall kann die Bewilligungsstelle nach den Erfordernissen der Antragsprüfung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft abweichende Festsetzungen im Zuwendungsbescheid treffen.

6.6 Datenschutz

Zur Durchführung dieser Förderverwaltungsvorschrift werden personenbezogene Daten auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 verarbeitet. Weitergehende Hinweise sind den unter 2021-27.efre-bw.de veröffentlichten Antragsformularen im Punkt „Datenverarbeitung“ zu entnehmen.

7 Verfahren

Für das Verfahren gilt die VwV EFRE VEZIE in der jeweils geltenden Fassung.

Die Förderverfahren des EFRE-Programms werden nach einem einheitlichen Verwaltungsverfahren umgesetzt.

Die Projektauswahl erfolgt in einem zweistufigen Auswahlverfahren (Einreichung Projektskizzen sowie förmliche Antragstellung).

7.1 Zuständigkeit für Antragsannahme, Bewilligungsverfahren, Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank), 76113 Karlsruhe, ist für die Annahme der Projektskizzen, die Antragsannahme (einschließlich förderrechtliche Beratung), das Bewilligungsverfahren, die Anforderungs- und Auszahlungsverfahren sowie die Prüfung der Verwendungsnachweise zuständig.

7.2 Projektskizzeneinreichung

In der ersten Stufe sind die Projektskizzen der Förderinteressenten bei der L-Bank als antragsannehmende Stelle einzureichen. Vor Einreichung einer Projektskizze wird den Antragstellern empfohlen, mit Projektträger Karlsruhe (PTKA) Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.

Aus der Vorlage von Projektskizzen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die Fristen für die Einreichung der Projektskizzen werden in Aufrufen auf der Internetseite unter 2021-27.efre-bw.de veröffentlicht.

7.3 Verfahren zur Projektauswahl

Auf der Grundlage der vorgelegten Projektskizzen erfolgt unter Anwendung der im Aufruf veröffentlichten Bewertungskriterien eine Prioritätensetzung. Die fachliche Antragsprüfung und die Projektauswahl erfolgen durch das Umweltministerium Baden-Württemberg in einem zweistufigen Verfahren (Einreichung Projektskizzen sowie förmliche Antragstellung) nach den in den Aufrufen festgelegten transparenten Auswahlkriterien. Bei der Bewertung der Projektskizzen wird das Ministerium von dem PTKA und einer Jury unterstützt.

Das Ergebnis der Bewertung wird dem Projektskizzensteller mitgeteilt und bei Aussicht auf Förderung empfohlen, einen förmlichen Antrag vorzulegen (zweite Stufe).

7.4 Antragstellung

Die förmlichen Anträge sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen dreifach in schriftlicher Form sowie in elektronischer Form bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg unter der Adresse [email protected] einzureichen.

Aus der Vorlage von Anträgen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Formblätter und weitere Informationen für die Projektskizzeneinreichung und Antragsstellung können auf der Internetseite unter 2021-27.efre-bw.de abgerufen werden.

7.5 Veröffentlichung

Die Förderdaten eines bewilligten Vorhabens sind nach Maßgabe der Nr. 6.3 VwV EFRE VEZIE in der jeweils geltenden Fassung öffentlich.

Die Erkenntnisse und Forschungsergebnisse aus dem Vorhaben sind der Öffentlichkeit und dem Fördermittelgeber zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird auf die Vorschriften über die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Förderhandbuch Bezug genommen.

Die Überwachung der Modellregion Grüner Wasserstoff erfolgt nach den gesetzlichen Verpflichtungen und anlassbezogen. Die für die Überwachung der Anlagen nach der jeweiligen Zuständigkeitsverordnung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bzw. der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörden können an Besprechungen über den Fortschritt des Projektes teilnehmen.

Die L-Bank ist über das Ergebnis der anlassbezogenen Überwachung sowie der Inaugenscheinnahme zu informieren. Außerdem unterstützt die zuständige Behörde bei Bedarf und in Absprache die L-Bank bei der Prüfung der Verwendungsnachweise sowie bei Vor-Ort-Überprüfungen und der abschließenden Kontrolle des Zuwendungserfolgs.

8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Die Laufzeit dieser VwV ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-VO zum 31.12.2023 bzw. der AGVO zum 31.12.2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von 6 Monaten, somit bis zum 30.06.2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser VwV entsprechend, aber nicht über den 31.12.2029 hinaus.

                        

1) Grüner Wasserstoff wird aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen.

2) Im Vergleich zu konventionellen Technologien/Anwendungen.

3) Im Vergleich zu konventionellen Technologien/Anwendungen.

4) Es gelten jeweils die Bestimmungen der Verordnung Nr. (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) in der jeweils gültigen Fassung.

5) Großunternehmen sind Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß der Begriffsbestimmung von KMU im EU-Recht nicht erfüllen.

6) Vgl. Artikel 2 des Anhangs I der Verordnung Nr. (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

7) Zuwendungsfähige Ausgaben sind die zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben.

 

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