Förderprogramm

Nachhaltige Modernisierung von Ländlichen Wegen (VwV MoLWe)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg

Büchsenstraße 54

70174 Stuttgart

Weiterführende Links:
Gesetze und Vorschriften Nachhaltige Modernisierung ländlicher Wege – Förderung beantragen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft die land- und forstwirtschaftlichen Wege in Ihrer Region nachhaltig modernisieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes Baden-Württemberg bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg fördert die Modernisierung von zentralen land- und forstwirtschaftlichen Wegen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch maximal EUR 100.00.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 10.000.

Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme über die zuständige untere Flurbereinigungsbehörde an das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als förderfähige zentrale Wege gelten Hauptwirtschaftswege, multifunktionale Wege, interkommunale Wege sowie Verbindungswege zu Einzelgehöften.
  • Die beantragten Wege sind in einer von der Gemeinde erstellten und mit der unteren Flurneuordnungsbehörde abgestimmten Wegenetzkonzeption enthalten.
  • Sie weisen die Erforderlichkeit der Modernisierung oder die fehlende Tragfähigkeit/nicht ausreichende Breite des zu fördernden Weges nach.

Nicht gefördert werden

  • Reparaturen von Wegen aufgrund vernachlässigter Unterhaltung,
  • Kosten für Aufwendungen für Gemeindeverbindungsstraßen sowie
  • nicht investive Maßnahmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die nachhaltige Modernisierung von Ländlichen Wegen (VwV MoLWe)

Vom 9. Februar 2018 – Az.: 46-8907.60 –
[Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Vom 24. November 2021 – Az.: 46-8907.60 –]

1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungsziel

Ziel dieses Förderprogramms ist eine nachhaltige Verbesserung (Modernisierung) von zentralen land- und forstwirtschaftlichen Wegen. Zentrale Wege im Sinne dieser Vorschrift sind:

• Hauptwirtschaftswege,

• multifunktionale Wege,

• interkommunale Wege,

• Verbindungswege zu Einzelgehöften.

Unter Modernisierung ist die Herstellung der Funktionsfähigkeit von Wegen in Bezug auf nicht ausreichende Breite und fehlender Tragfähigkeit gemeint.

1.2 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift sind:

• Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971(GBI. S.428), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030, 1031) und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Landeshaushaltsordnung (VVLHO) vom 10. Dezember 2009 (GABl. S. 441)

• Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) in der Fassung vom 12 April 2005 (GBL S.350), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S.809, 811).

in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.

2 Zweck der Zuwendung und Fördermöglichkeiten

2.1 Zuwendungszweck

Zur nachhaltigen Entwicklung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Infrastruktur kann der ländliche Wegebau zur Unterstützung der Kommunen gefördert werden.

2.2 Gegenstand der Förderung

2.2.1 Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für die Modernisierung von zentralen Wegen nach Nummer 1.1. Die zur Bauausführung notwendigen weiteren Maßnahmen, insbesondere Ausgleichsmaßnahmen, sind ebenfalls förderfähig.

2.2.2 Nicht zuwendungsfähige Kosten wie

• Die Reparatur von Wegen aufgrund vernachlässigter Unterhaltung,

• die Kosten für Aufwendungen für Gemeindeverbindungsstraßen,

• die Kosten für nicht investive Maßnahmen,

• die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Vorarbeiten,

• die Kosten für den Grunderwerb,

• die Kosten für die Ausschreibung und

• die Umsatzsteuer

sind von der Förderung ausgeschlossen.

2.2.3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach § 59 GemO.

2.2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Grundlage eines Antrags ist eine von der Gemeinde erstellte und mit der unteren Flurneuordnungsbehörde des jeweils zuständigen Landratsamtes abgestimmte Wegenetzkonzeption. Diese soll die derzeitige Wegenetzsituation darstellen sowie die Zielplanung, die auf ein zukunftsfähiges Wegenetz ausgerichtet ist, enthalten. Die beantragten Wege müssen in der Wegenetzkonzeption enthalten sein. Weitere Bestandteile des Antrags sind:

• der Nachweis über fehlende Tragfähigkeit/nicht ausreichende Breite und Darlegung des Modernisierungserfordernisses,

• ein Kostenanschlag und einen Finanzierungsplan mit plausiblen Kostenangaben,

• ein Nachweis über die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens,

• gegebenenfalls Vereinbarungen/Verträge mit den betroffenen Anliegern über eine möglicherweise notwendige Flächeninanspruchnahme,

• eine Erklärung, dass der Ausbau nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Richtlinie für den ländlichen Wegebau (RLW) erfolgen wird.

• eine Erklärung, dass die zur Durchführung der Maßnahme notwendigen Mittel zur Verfügung stehen und die Maßnahme spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abgerechnet werden kann.

2.2.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen (Anteilsfinanzierung) gewährt.

Der Zuschusssatz beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, wobei die maximale Zuwendungshöhe 100.000 Euro beträgt. Beträge unter 10.000 Euro werden nicht bewilligt.

2.3 Sonstige Bestimmungen

2.3.1 Förderzeitraum

Der Förderzeitraum für die jeweilige Maßnahme wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

2.3.2 Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden

Den nicht durch Zuschüsse gedeckten Kostenanteil trägt die Gemeinde beziehungsweise/der Gemeindeverband.

3 Antragsverfahren

3.1 Antragstellung

Die Antragsannahme erfolgt bei der jeweiligen unteren Flurbereinigungsbehörde. Das erforderliche Antragsformular (siehe Anlage) ist auf der Homepage des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) bereitgestellt. Die Anträge werden durch die unteren Flurbereinigungsbehörde auf Vollständigkeit geprüft, fehlende Unterlagen gegebenenfalls nachgefordert und dem LGL zur Entscheidung über eine Förderung vorgelegt.

3.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die obere Flurneuordnungsbehörde. Sie erstellt nach Prüfung der Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen den entsprechenden Zuwendungsbescheid.

3.3 Verwendungsnachweis

Über die Verwendung der bewilligten Zuwendungen hat der Zuwendungsempfangende der oberen Flurneuordnungsbehörde über die untere Flurbereinigungsbehörde einen Verwendungsnachweis nach Maßgabe der ANBest-K vorzulegen.

3.4 Auszahlung und Verbuchung

Nach Prüfung des Verwendungsnachweises und gegebenenfalls Abzug beantragter nicht förderfähiger Kosten wird der zustehende Zuwendungsbetrag an die Gemeinde/den Gemeindeverband ausbezahlt.

Nummer 1.4 der ANBest-K findet keine Anwendung.

3.5 Prüfungsrechte

Die untere Flurbereinigungsbehörde ist berechtigt, zur Beurteilung des Antrags die Situation vor Ort in Bezug auf Nummer 2.2.4 zu begutachten. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die Projektausführung vor der Auszahlung der Zuwendung vor Ort in Augenschein zu nehmen.

4 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

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