Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW)
Vom 13. Juli 2020 – Az.: 52-8678.01 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Vom 24. November 2021 – Az.: 52-8678.01 –]
[…]
Allgemeiner Teil
1 Zuwendungsziel und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungsziel
Die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dienen der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG). Durch die Förderung sollen private und kommunale Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer insbesondere bei der Umsetzung der 1993 in Helsinki auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa beschlossenen nachfolgend genannten Kriterien unterstützt werden:
- Erhaltung und angemessene Verbesserung der forstlichen Ressourcen und ihres Beitrags zum globalen Kohlenstoffkreislauf,
- Erhaltung der Gesundheit und Vitalität von Waldökosystemen,
- Erhaltung und Förderung der Produktionsfunktion der Wälder,
- Bewahrung, Erhaltung und angemessene Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen,
- Erhaltung und angemessene Verbesserung der Schutzfunktionen der Wälder und
- Erhaltung der sozioökonomischen Funktionen der Wälder.
1.2 Rechtsgrundlagen
Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständigen Bewilligungsbehörden entscheiden über die Zuwendungsgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen. Für die Aufhebung und Erstattung von Zuwendungen sind insbesondere die §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Die Zuwendungen werden gewährt nach
- § 42a Absatz 1 LWaldG und
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) hierzu, in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gefördert werden, ist das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
Rechtsgrundlagen für Maßnahmen, die mit Mitteln der Europäischen Union (EU) kofinanziert werden, sind
- die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, ber. ABl. 2016 L 200 vom 26.7.2016, S. 140), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/711 (ABl. L 123 vom 17.4.2019, S. 1) geändert worden ist,
- die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/616 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 33) geändert worden ist,
- die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865 ber. ABl. L 61 vom 1.3.2014, S. 11 und ABl. L 130 vom 19.5.2016, S. 20),
- die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, ber. ABl. 2016 L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/288 (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 14) geändert worden ist,
- die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, ber. ABl. L 130 vom 19.5.2016, S. 9 und ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2020, S. 1) geändert worden ist,
- die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist,
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/1077 (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 44) geändert worden ist,
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, ber. ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 17), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/746 (ABl. L 125 vom 22.5.20108, S. 1) geändert worden ist,
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, ber. ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 25), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58) geändert worden ist,
- die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1) geändert worden ist und
- der Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020 (MEPL III)
in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtsgrundlagen für die beihilferechtlichen Genehmigungen der Maßnahmen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift sind
- die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/289 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und
- die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1, ber. ABl. C 265 vom 21.7.2016, S. 5), die zuletzt durch Mitteilung 2015/C 390/05 (ABl. C 390 vom 24.11.2015, S. 4) geändert worden ist
in der jeweils geltenden Fassung.
2 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts sein. Die zusätzlichen Einschränkungen in den jeweiligen Teilen sind zu beachten. Größenbeschränkungen hinsichtlich der Forstbetriebsfläche beziehen sich immer auf die in Baden-Württemberg gelegene Forstbetriebsfläche.
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Unternehmen,
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben oder
- die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Teil I Kapitel 2 Nummer 2.4 Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 oder nach Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 702/2014 erfüllen.
3 Allgemeine Bestimmungen für die Teile A bis G
3.1 Verwendung von Kostenpauschalen
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium) legt für standardisierbare Maßnahmen der Teile A und B nach den Nummern 4.3, 5.4 und 5.5 Kostenpauschalen fest. Die Höhe der Kostenpauschalen ist aus einer Aufstellung im Förderwegweiser Baden-Württemberg ersichtlich. Zu den anderen Nummern wird die Herleitung der Kostensätze jeweils in der Verwaltungsvorschrift dargelegt. Die Höhe der Kostenpauschalen der Teile E und F sind Inhalt der Verwaltungsvorschrift.
Grundlage der Berechnung der Kostenpauschalen sind die Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei der Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden. Die Kostenpauschalen können stück- oder hektarbezogen festgelegt werden. Sie berücksichtigen jeweils die Fördersätze, die in dieser Verwaltungsvorschrift für die einzelnen Maßnahmen vorgegeben werden. Sie werden für Eigenleistungen, Arbeitsleistungen der Arbeitskräfte der Maßnahmenträgerinnen und -träger und für Leistungen, die an Unternehmer vergeben werden, einheitlich festgesetzt.
Für die Maßnahmen nach Satz 1, für die Kostenpauschalen festgelegt sind, entspricht die Kostenpauschale dem Zuwendungsbetrag. Jedoch sind auch bei den Maßnahmen nach Satz 1 bei Anwendung von Kostenpauschalen die Pflanzenkosten und gegebenenfalls die Kosten für die Beschaffung von Wuchshüllen mit Einzelbelegen für Kontrollzwecke nachzuweisen.
3.2 Sachleistungen, Eigenleistungen und Arbeitskräfte der Zuwendungsempfangenden
Für Maßnahmen, für die keine Kostenpauschalen festgelegt sind, können Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, deren Ehegatte oder dessen Ehegattin oder mithelfender Familienangehöriger, Arbeitsleistungen eigener Arbeitskräfte und Sachleistungen der Zuwendungsempfangenden wie folgt anerkannt werden:
- Sachleistungen der Zuwendungsempfangenden sind zu 80 vom Hundert des Marktwertes zuwendungsfähig,
- Eigenleistungen der Zuwendungsempfangenden sind zu 80 vom Hundert der Ausgaben förderfähig, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmen oder bei der Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden,
- Arbeitsleistungen der Arbeitskräfte der Zuwendungsempfangenden sind in Höhe der Ausgaben förderfähig, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmen oder bei der Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden und
- unbezahlte ehrenamtliche Tätigkeiten können, sofern die aufgewendete Zeit entsprechend dokumentiert ist, zum Beispiel durch Rapportzettel, bis zu einem Stundensatz von 6 Euro anerkannt werden.
Bei den ELER-kofinanzierten investiven Maßnahmen können Sachleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist sowie ehrenamtliche Tätigkeiten und Eigenleistungen unter den Voraussetzungen des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefördert werden.
Die Förderung von Arbeitsleistungen der Arbeitskräfte der Zuwendungsempfangenden kann nicht mit ELER-Mitteln kofinanziert werden.
3.3 Kosten des Revierdienstes und der Betriebsleitung
Projektbezogene Kosten des Revierdienstes und der Betriebsleitung sind nicht zuwendungsfähig.
3.4 Zweckbindungen
3.4.1 Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfristen werden bei den jeweiligen Maßnahmen geregelt.
3.4.2 Fälle höherer Gewalt
Die Bewilligungsbehörden können auf die Rückforderung verzichten, wenn ein Fall höherer Gewalt, also ein schädliches Ereignis von außen, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann oder außergewöhnliche Umstände anerkannt werden. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind von der oder dem Zuwendungsempfangenden fristgerecht der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Im Falle von ELER-kofinanzierten Maßnahmen ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu beachten, dass die Anzeige mit den von der Bewilligungsbehörde anerkannten Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Zuwendungsempfangende hierzu in der Lage ist, schriftlich zu erfolgen hat.
3.5 Bagatellgrenzen
Zuwendungen werden nur bewilligt und ausgezahlt, wenn in den jeweiligen Betriebsgrößen folgende Schwellenwerte pro Antrag erreicht werden:
- private Forstbetriebe bis 200 Hektar: 250 Euro,
- private und körperschaftliche Forstbetriebe bis 500 Hektar: 1.000 Euro,
- Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: 1.000 Euro und
- private und körperschaftliche Forstbetriebe über 500 Hektar: 2.500 Euro.
Für die Einstufung der Forstbetriebsgröße ist die im Eigentum oder in Pacht befindliche Forstbetriebsfläche in Baden-Württemberg maßgebend.
Ausgenommen von der Schwellenwertregelung nach Satz 1 sind Zuwendungen der Nummer 10.5 und Nummer 10.6. Diese werden nur bewilligt und ausgezahlt, wenn pro Antrag ein Schwellenwert von 1.000 Euro erreicht wird. Ausgenommen ist außerdem Nummer 9.11. Diese wird bei einem Schwellenwert von 1..000 Euro im Privatwald und 2 500 Euro im Kommunalwald bewilligt und ausgezahlt.
Eine Unterschreitung dieser Schwellenwerte ist zulässig, wenn der Antrag aufgrund der Zuständigkeit mehrerer unterer Forstbehörden aufgeteilt werden muss, in der Summe aber die Bagatellgrenze erreicht wird.
Für Anträge, die in der Abrechnung günstiger ausgefallen sind als bewilligt, kann die Bewilligungsbehörde auch bei Nichterreichen der Bagatellgrenze im Einzelfall eine Auszahlung zulassen. Die Maßnahmen müssen aber dem Grunde nach wie bewilligt durchgeführt worden sein.
3.6 Mindestflächen
Maßnahmen nach den Teilen A, B und F müssen, sofern sie flächenbasiert sind, um für eine Förderung in Frage zu kommen, eine zusammenhängende Mindestfläche von 0,1 Hektar aufweisen. Dies gilt auch bei einem Aufeinandertreffen von Naturverjüngung und Wiederaufforstung auf einer Fläche, bei einem dynamischen Verjüngungsfortschritt über mehrere Jahre und bei Erstaufforstungen mit nur teilweiser Aufforstung insbesondere aufgrund einer amtlichen Auflage.
3.7 Walddefinition
Als Wald gelten die in § 2 LWaldG definierten Flächen.
3.8 Zuwendungsfähige Flächen
Von einer Zuwendung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die den Zuwendungsempfangenden zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
3.9 Schutz gegen Wildschäden
Die Schaffung oder Beibehaltung tragbarer Schalenwildbestände ist Aufgabe der Jagdausübungsberechtigten und Jagdpächterinnen oder Jagdpächter. Wildschadensverhütungsmaßnahmen sind daher nicht zuwendungsfähig. Wuchshüllen gelten im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift vorrangig als Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden und sind daher in der Regel nicht zuwendungsfähig. Einzige Ausnahme bildet die Wuchshülle bei der Begründung von Eichenkulturen und Kulturen mit seltenen klimaangepassten Baumarten.
Sofern es die Forstbehörde aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für erforderlich hält, kann die Bewilligung einer Zuwendung unter der Auflage erfolgen, dass angemessene Wildschadensverhütungsmaßnahmen von der oder dem Zuwendungsempfangenden vorgenommen werden.
3.10 Auflagen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Wenn es für die Umsetzung der geförderten Projekte notwendig ist, kann die Bewilligungsbehörde weitere Auflagen formulieren, insbesondere im Zusammenhang mit Wildschadensverhütungsmaßnahmen nach Nummer 3.9.
3.11 Rabatte, Skonti, Umsatzsteuer
Rabatte und eingeräumte Skonti sind nicht zuwendungsfähig. Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig. Dies gilt auch für Forstbetriebe, die vom Vorsteuerabzug nicht Gebrauch machen.
3.12 Förderfähigkeit von forstlichen Ausgleichsleistungen
Maßnahmen, zu denen die oder der Zahlungsempfangende insbesondere aufgrund öffentlicher Auflagen verpflichtet ist, zum Beispiel im Rahmen einer Umwandlungsgenehmigung nach §§ 9 bis 11 LWaldG, sind nicht zuwendungsfähig. Ausgenommen sind Auflagen, die in direktem Zusammenhang mit Maßnahmen des Teil D verordnet werden.
3.13 Förderausschluss bei fehlendem Anreizeffekt für große Unternehmen
Große Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 können gemäß Teil I Kapitel 2 Nummer 2.2 Randnummer 25 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 nur dann eine Beihilfe erhalten, wenn die Beihilfe nachweislich einen Anreizeffekt besitzt. Sie beschreiben hierzu im Beihilfeantrag die Situation, die ohne Beihilfe bestehen würde und belegen durch die Darstellung der kontrafaktischen Fallkonstellation, dass die Maßnahme ohne eine Förderung nicht durchgeführt werden würde. Diese Vorgabe gilt nur für die Maßnahmen nach Nummer 4.3, 5.3 bis 5.5, deren beihilferechtliche Genehmigung ausschließlich gemäß Teil II Kapitel 2 Nummer 2.1.1, 2.1.4, 2.6 und 2.8.1 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 gestützt sind.
3.14 Prüf- und Betretungsrecht von Kontrollpersonen
Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von der oder dem Zuwendungsempfangenden die zu Kontrollzwecken notwendigen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist die oder der Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen. Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn die Zuwendungsempfangenden oder eine von diesen beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindert.
3.15 Vorgaben einzelner Förderverfahren zu Transparenz, Evaluierung und Publizität
3.15.1 MEPL III-Verfahren
3.15.1.1 Transparenz
Angaben über die Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes und die Beträge, die jede Empfängerin und jeder Empfänger erhalten hat, werden gemäß Titel VII Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Transparenz) und den Erwägungsgründen 34 bis 37 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet unter „www.agrar-fischerei-zahlungen.de“ veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.
Im Falle von Einzelbeihilfen über 500.000 Euro erfolgt ab dem 1. Juli 2016 die Veröffentlichung der Informationen nach Teil I Kapitel 3 Nummer 3.7 Randnummer 128 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 ebenfalls unter der in Satz 1 genannten Internetseite.
Die Zuwendungsempfangenden erhalten hierzu eine Datenschutzerklärung nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2).
3.15.1.2 Evaluierung
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift wird gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 evaluiert. Das Ministerium kann hierzu Dienstleister mit der Evaluierung beauftragen und diesen die hierfür notwendigen antragstellerbezogenen Daten zur Verfügung stellen. Diese dürfen aber nur im Rahmen und zum Zweck der Evaluierung gemäß Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verwendet werden. Die oder der Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, sämtliche Auskünfte zu erteilen, die im Rahmen der durchzuführenden Evaluierung angefordert werden. Die erforderlichen Daten können den Zeitraum vor, während und nach dem Förderzeitraum umfassen. Eine fehlende Mitwirkung an der Evaluierung kann zum Förderausschluss führen.
Das Ministerium prüft zudem drei Jahre nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift ob und inwieweit die praktischen und finanziellen Auswirkungen eine Anpassung erfordern.
3.15.1.3 Publizität
Bei Investitionen ab einer Fördersumme von 50.000 Euro besteht gemäß Verordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Publizitätsverpflichtung zur Anbringung eines Posters mit Informationen über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Bei Vorhaben über 500.000 Euro Fördersumme ist während des Durchführungszeitraums und nach Abschluss des Vorhabens eine Erläuterungstafel anzubringen.
Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen eines vom ELER-kofinanzierten Vorhabens, wie Broschüren, Faltblätter, Flyer, Mitteilungsblätter, Plakate oder Werbeartikel haben die Zuwendungsempfangenden auf der Titelseite auf die Unterstützung des Vorhabens aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes hinzuweisen. Wenn eine für gewerbliche Zwecke genutzte Internetseite vorhanden ist, haben die Zuwendungsempfangenden während des Durchführungszeitraums des Vorhabens die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes auf der Internetseite zu informieren, soweit eine Verbindung zwischen dem Zweck der Internetseite und der Unterstützung des Vorhabens besteht. Nähere Informationen hierzu sind dem Infoblatt „PR-Verpflichtungen MEPL III“ auf der Internetseite „www.mepl.landwirtschaft-bw.de“ zu entnehmen.
3.15.2 Verfahren innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Für Investitionsmaßnahmen nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gelten folgende Vorgaben:
Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50.000 Euro ist per Poster oder Erläuterungstafel gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem Land Baden-Württemberg mitfinanziert werden. Die Erläuterungstafel muss das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo tragen und den Hinweis enthalten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem Land Baden-Württemberg mitfinanziert wurde.
Im Zuwendungsbescheid ist auf die Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ hinzuweisen.
3.16 Schwellen für Einzelbeihilfen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
Das Bruttosubventionsäquivalent von Einzelbeihilfen für Maßnahmen nach Nummer 5.6, des Teils D, Nummer 8.6.7, Nummer 9.11, Nummer 10.3 und Nummer 10.6, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beihilferechtlich freigestellt sind, darf eine Schwelle von 7,5 Millionen Euro pro Investitionsvorhaben nicht überschreiten.
3.17 Beachtung des Umweltrechts
Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden umweltrechtlichen Vorschriften inklusive den Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung stehen.
Teil A
Förderung der Erstaufforstung
4 Förderung der Erstaufforstung
4.1 Zuwendungszweck – Teil A
Ziel ist die Begründung standortsgerechter Laub- und Mischwälder auf Flächen, die bislang nicht forstwirtschaftlich genutzt wurden und auf Grundlage einer Genehmigung nach § 25 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) erstmals aufgeforstet werden.
4.2 Einschränkung der Zuwendungsempfangenden – Teil A
Zuwendungsempfangende müssen Besitzerinnen oder Besitzer der jeweiligen in Baden-Württemberg gelegenen Waldflächen oder anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 und 39 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) sein. Die Zuwendungsempfangenden müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümerin oder Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorlegen.
Die Förderung der mechanischen Kultursicherung ist auf Privatwaldbesitzende mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 Hektar beschränkt. Darüber hinaus werden Maßnahmen der Kultursicherung in Kulturen des Waldentwicklungstyps (WET) Eiche im Privatwald mit mehr als 200 Hektar und Körperschaftswald gefördert.
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 vom Hundert in den Händen der vorgenannten Körperschaften befindet. Maßnahmen auf Grundstücken der im vorhergehenden Satz aufgeführten Rechtspersonen sind nicht zuwendungsfähig.
4.3 Erstaufforstung
4.3.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Neuanlage, einschließlich der Kultursicherung und der Nachbesserung, von Wald auf bislang nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Hierunter fallen auch Erhebungen, wie beispielsweise Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen.
4.3.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
4.3.2.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Der neu angelegte Wald muss den Waldentwicklungstypen gemäß der Richtlinie Landesweiter Waldentwicklungstypen entsprechen. Diese ist im Förderwegweiser Baden-Württembergs einsehbar. Abweichende Regelungen bedürfen einer Aufforstungskonzeption, die im Vorfeld forstfachlich zu genehmigen ist.
Es sind alle Waldentwicklungstypen, mit Ausnahme des Waldentwicklungstyps „Fichten-Mischwald risikogemindert“ förderfähig. Der Laubbaumanteil muss jedoch immer mindestens 40 vom Hundert der Gesamtfläche betragen. Ausgenommen hiervon ist der Waldentwicklungstyp „Tannen-Mischwald“. Hier kann der Laubbaumanteil 30 vom Hundert der Gesamtfläche betragen, wenn der Tannenanteil ebenfalls mindestens 30 vom Hundert der Gesamtfläche beträgt.
Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortsgerechter Baumarten förderfähig. Beimischungsform sowie Anteil und Arten der beizumischenden Baumarten richten sich nach dem jeweiligen Waldentwicklungstyp.
Es sind nur solche Mischungsformen förderfähig, bei denen die Beimischung auf Dauer gesichert ist. Grundsätzlich muss die Beimischung mindestens gruppenweise mit einem Durchmesser über 15 Meter oder mindestens 0,02 Hektar oder mindestens 15 Meter Streifenbreite bei Reihenpflanzung erfolgen. Kleinbestandsweise Mischungen mit einem Durchmesser über 70 Meter oder über 0,5 Hektar sind nicht zuwendungsfähig. Einzel- und Reihenbeimischungen, mit Ausnahme von dienenden und seltenen Baumarten, insbesondere der Baumartengruppe Weichlaubholz nach Anlage 1, sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig.
Baumarten, die in Baden-Württemberg nicht heimisch sind, dürfen keinen höheren Anteil als 50 vom Hundert der Erstaufforstungsfläche einnehmen. Zu den nicht heimischen Baumarten zählen Baumarten, die nach der Eiszeit nicht mehr heimisch waren, wie beispielsweise Roteiche und Douglasie.
Für den Anbau der Baumarten Küstentanne, Weymouths-Kiefer, Spätblühende Traubenkirsche, Robinie; Essigbaum, Paulownie (Blauglockenbaum), Götterbaum und Rotesche wird aufgrund negativer Anbauerfahrungen hinsichtlich ihrer Invasivität oder ihres hohen Ausfall- oder Schadrisikos keine Förderung gewährt.
Naturschutzfachliche Vorgaben, insbesondere in Natura 2000-Gebieten und Biotopen hinsichtlich der Einbringung lebensraumtypischer oder gesellschaftstypischer Baumarten, sind zu beachten. Bei Maßnahmen in Lebensraumtypen und Lebensstätten von geschützten Arten in Natura 2000-Gebieten sind die Maßnahmenempfehlungen des Managementplans und die Pflegehinweise der Waldbiotopkartierung zu beachten. Es gelten insbesondere die Vorschriften für besonders und streng geschützte Arten nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Es ist Aufgabe der zuständigen unteren Forstbehörde mit entsprechenden Maßnahmenvorschlägen auf die Umsetzung der Managementpläne hinzuwirken.
Die Maßnahmen müssen nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ausgeführt werden. Einen Überblick hierüber geben die Merkblätter, die zu den einzelnen Förderbereichen dieser Verwaltungsvorschrift im Förderwegweiser Baden-Württemberg vorliegen. Die oder der Zuwendungsempfangende muss eine ordnungsgemäße Pflege und Bewirtschaftung nach § 12 LWaldG der geförderten Flächen gewährleisten.
Die Zweckbindungsfrist beträgt zehn Jahre.
Zuwendungsfähig sind nur die Flächen, auf denen ein konkreter Maßnahmenvollzug stattfindet, wie beispielsweise eine Pflanzung oder Kultursicherung. Wirtschaftswege, Freiflächen infolge Nachbarrecht, Wasserflächen, Hütten und dergleichen sind in Abzug zu bringen.
Zuwendungen für Saaten und Pflanzungen dürfen nur bei Verwendung von herkunftsgesichertem, sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut bewilligt werden. Die Verwendung von Wildlingen ist zulässig, sofern Herkunft und Qualität zum Erreichen des waldbaulichen Ziels geeignet sind.
Nachbesserungen aus Saat oder Pflanzung sind nur förderfähig, wenn Ausfälle in Höhe von mehr als 30 vom Hundert der Fläche oder ein Hektar zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und die oder der Waldbesitzende den Ausfall nicht zu vertreten hat, zum Beispiel aufgrund natürlicher Ereignisse, nicht jedoch durch Wildschäden.
Eine Förderung der Nachbesserung ist nur bei solchen Kulturen möglich, deren Erstausführung bereits gefördert wurde. Die Förderung einer Nachbesserung kann einmalig innerhalb der Zweckbindungsfrist erfolgen. Hierbei ist nur der tatsächliche Nachbesserungsanteil förderfähig. Nachbesserungen müssen dem ursprünglich geförderten Kulturtyp entsprechen.
Sofern die Förderung der Maßnahme nicht als De-minimis Beihilfe erfolgt, sind die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe in der jeweils anzuwendenden Fassung enthaltenen Vorgaben verbindlich. Eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist möglich, sofern die jeweiligen beihilferechtlichen Obergrenzen eingehalten werden.
4.3.2.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Eine Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG muss vorliegen, sofern es sich nicht um ein Aufforstungsgebiet nach § 25b LLG handelt. Zuwendungsfähig sind Saat und Pflanzung.
Nicht förderfähig sind
- Maßnahmen, für die keine Aufforstungsgenehmigung nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vorliegen,
- Zeitbeimischungen zur Christbaum- und Schmuckreisig-Gewinnung und
- Christbaumkulturen, Schmuckreisig-Kulturen und Kurzumtriebsflächen.
4.3.3 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
4.3.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Folgende Aufwendungen sind zuwendungsfähig:
- die Arbeitskosten bei der Durchführung von Saat, Pflanzung sowie die Materialkosten,
- die Arbeitskosten und Materialkosten für die Durchführung einer einmaligen Nachbesserung innerhalb der Zweckbindungsfrist und
- notwendige Vorarbeiten, wie Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen.
In Privatwaldbetrieben bis 200 Hektar Forstbetriebsfläche sind zusätzlich die Arbeitskosten für die zweimalige Durchführung der mechanischen Kultursicherung bei geförderten Erstaufforstungen innerhalb der ersten fünf Jahre zuwendungsfähig.
Bei Neuanlagen von Eichenwäldern sind zusätzlich folgende Aufwendungen zuwendungsfähig:
- die Materialkosten für Wuchshüllen und die Arbeitskosten für die Ausbringung der Wuchshüllen bei Trauben- und Stieleichenkulturen und
- die Arbeitskosten für die zweimalige Durchführung der mechanischen Kultursicherung während der ersten fünf Jahre für alle Privat- und Kommunalwaldbesitzenden unabhängig von der Betriebsgröße.
4.3.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Für die unter Nummer 4.3.4 genannten zuwendungsfähigen Aufwendungen werden unter Beachtung der in Satz 4 genannten Anteilsfinanzierungssätze Kostenpauschalen gemäß Nummer 3.1 festgesetzt. Die Kostenpauschalen sind auf Saaten und Großpflanzen nicht anwendbar. Hier ist stets ein Einzelnachweis erforderlich.
Bei Saat und Großpflanzen beträgt die Höhe der Anteilsfinanzierungen
- 70 vom Hundert bei Mischkulturen mit mindestens 40 vom Hundert an Laubbäumen, Ausnahme Waldentwicklungstyp „Tanne-Mischwald“ bei dem 30 vom Hundert an Laubbäumen genügen und
- 85 vom Hundert bei Laubbaumkulturen mit mindestens 80 vom Hundert Laubbäumen.
Teil B
Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung
5 Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung
5.1 Zuwendungszweck – Teil B
Ziel der Förderung von Maßnahmen im Rahmen einer naturnahen Waldbewirtschaftung ist die Erhöhung der Stabilität und der ökologischen sowie ökonomischen Leistungsfähigkeit des Waldes.
5.2 Einschränkung der Zuwendungsempfangenden – Teil B
Die Einschränkung und der Ausschluss von Zuwendungsempfangenden nach Nummer 4.2 gelten entsprechend.
Darüber hinaus ist die Förderung zur Entwicklung stabiler Bodenschutzwälder und die Förderung der Jungbestandspflege auf Privatwaldbesitzende mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 Hektar beschränkt.
Die Förderung von periodischen Betriebsplänen und Betriebsinventuren ist auf Privatwaldbesitzende mit einer Forstbetriebsfläche bis 500 Hektar beschränkt.
Trägerin oder Träger einer gemeinschaftlichen Bodenschutzkalkung im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
- private Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer,
- kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und
- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 und 39 BWaldG, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.
5.3 Periodische Betriebspläne und Vorarbeiten zur Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft und zur Entwicklung gemeinschaftlicher Bewirtschaftungs- und Eigentumsmodelle
5.3.1 Gegenstand der Förderung
5.3.1.1 Periodische Betriebspläne
Förderfähig ist die Erstellung und Erneuerung periodischer Betriebspläne. Die Aufstellung oder Erneuerung der periodischen Betriebspläne hat gemäß § 50 LWaldG in Verbindung mit § 53 LWaldG nach den Vorschriften über die periodische Betriebsplanung für den Staatswald und den Körperschaftswald zu erfolgen. Der periodische Betriebsplan soll den Erfordernissen und Inhalten der periodischen Betriebsplanung gemäß der Forsteinrichtungsverordnung entsprechen.
In Natura 2000-Gebieten muss die periodische Betriebsplanung auf der Grundlage der Natura 2000-Managementpläne und der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie der jeweiligen Verordnungen der Regierungspräsidien zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erfolgen. Die geplanten Bewirtschaftungsmaßnahmen müssen auf der Grundlage der Erhaltungsziele des jeweiligen Natura 2000-Gebietes erfolgen.
5.3.1.2 Sonstige Vorarbeiten
Förderfähig sind Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft, der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung oder der Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle, wie beispielweise der Gründung von Waldgenossenschaften oder forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, dienen.
5.3.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die Auftragnehmenden müssen die entsprechende fachliche Eignung und Qualifikation nach § 21 Absatz 3 LWaldG besitzen.
Die periodische Betriebsplanung muss mindestens eine neue waldbauliche Planung, eine neue Hiebsatzermittlung sowie eine Wirtschaftskarte gemäß den Vorgaben nach Nummer 5.3.1.1 Satz 2 und 3 aufweisen.
Sofern die Förderung der Maßnahme nicht als De-minimis Beihilfe erfolgt, sind die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe in der jeweils anzuwendenden Fassung enthaltenen Vorgaben verbindlich. Eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist möglich, sofern die jeweiligen beihilferechtlichen Obergrenzen eingehalten werden.
5.3.3 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.3.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Gefördert werden die unmittelbar über Rechnung nachgewiesenen Nettoausgaben, welche im Zusammenhang mit der Erstellung der periodischen Betriebspläne, den Vorarbeiten, Gutachten oder Erhebungen entstehen, soweit diese durch Dritte durchgeführt werden.
5.3.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
5.3.5.1 Periodische Betriebspläne
Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 vom Hundert der über Rechnung nachgewiesenen Ausgaben, erfolgt jedoch maximal in Höhe der vom Ministerium festgelegten Höchstbeträge, die im Förderwegweiser Baden-Württemberg ersichtlich sind.
5.3.5.2 Sonstige Vorarbeiten
Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 vom Hundert der über Rechnung nachgewiesenen Ausgaben.
5.4 Umbau, Wiederherstellung und Weiterentwicklung von stabilen naturnahen standortsgerechten Laub- und Mischwäldern
5.4.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
- der Umbau von Nadelreinbeständen oder von nicht standortsgerechten oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile naturnahe Laub- und Mischwälder durch Saat, Pflanzung oder Naturverjüngung sowie Kultursicherung und Nachbesserung,
- die Wiederherstellung von stabilen naturnahen Laub- und Mischbeständen nach Schadereignissen durch Saat, Pflanzung oder Naturverjüngung sowie Kultursicherung und Nachbesserung,
- die Entwicklung stabiler naturnaher Bodenschutzwälder durch Saat, Pflanzung oder Naturverjüngung sowie Kultursicherung und Nachbesserung und
- die Weiterentwicklung naturnaher Bestände zu naturnahen stabilen und strukturreichen Laub- und Mischbeständen durch Saat, Pflanzung oder Naturverjüngung sowie Kultursicherung und Nachbesserung, unter der Maßgabe, dass eine Anreicherung mit klimatoleranten Mischbaumarten gemäß Anlage 1 des Praxisleitfadens des Ministeriums für die Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen im Klimawandel vom 27. Januar 2020 oder mit alternativen Herkünften gemäß den aktuell gültigen Herkunftsempfehlungen des Landes, eingestellt im Förderwegweiser Baden-Württemberg, erfolgt.
Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nummer 5.3, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden. Sofern es die waldbauliche Situation zulässt, ist der Naturverjüngung Vorrang einzuräumen.
5.4.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
5.4.2.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen nach Nummer 4.3.2.1 gelten entsprechend.
5.4.2.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Schäden am Waldboden sind zu vermeiden oder zu minimieren.
Die Entwicklung stabiler naturnaher Bodenschutzwälder ist auf Waldflächen beschränkt, die sich in der Bodenschutzwaldkulisse gemäß Waldfunktionenkartierung befinden. Die Beschränkung des Begünstigtenkreises nach Nummer 5.2 ist bei der Kultursicherung und der Entwicklung stabiler naturnaher Bodenschutzwälder zu beachten.
Bei Weißtannenvorbauten (Abies alba) ist kein Laubbaumanteil erforderlich.
Die Wiederherstellung von stabilen Laub- und Mischbeständen ist ausschließlich als Folgemaßnahme im Zusammenhang mit Wurf, Bruch oder sonstigen Naturereignissen sowie Waldbrand zuwendungsfähig.
5.4.2.2.1 Naturverjüngung
Eine Sicherung der Naturverjüngung, analog zur Kultursicherung, ist nur bei der Begründung von Eichenwäldern förderfähig und erst nach erfolgtem Verjüngungshieb.
Die Mischwuchsregulierung, das Auskesseln und die Ausbesserung von Fehlstellen ist förderfähig, wenn die Verjüngung gesichert ist. Nach Abschluss der Maßnahme muss die Kultur die in Nummer 4.3.2.1 Satz 5 bis 7 genannten Baumartenverhältnisse aufweisen.
Als gesichert gelten Naturverjüngungen mit einer durchschnittlichen Oberhöhe von 1,3 bis 4 Meter. Dabei wird die Oberhöhe vereinfacht hergeleitet aus der Höhe der 100 stärksten Stämme pro Hektar. Bei noch vorhandener Überschirmung ist durch entsprechende Feinerschließung des Bestandes und Einhaltung der räumlichen Ordnung sicherzustellen, dass bei nachfolgenden Hiebsmaßnahmen keine Schäden an der Verjüngung entstehen.
Treten Naturverjüngung und Pflanzung in Gemengelage auf, kann die Bewilligungsbehörde von den in Satz 4 genannten Oberhöhen abweichen. Die Naturverjüngung muss der Höhe der gepflanzten Bäume entsprechen, um gleichzeitig gefördert werden zu können. Die Baumartenverhältnisse sind bei diesen Gemengelagen anhand der waldbaulichen Gesamtsituation, wie beispielsweise Laubbaumpflanzung auf 60 vom Hundert der Fläche, Nadelbaumverjüngung auf 40 vom Hundert der Fläche oder Förderung der beiden Teilmaßnahmen als Mischkultur, zu beurteilen.
Die Naturverjüngung im Plenterwald kann auf ideellen Verjüngungsflächen gefördert werden. Diese Flächenanteile können jedoch nicht gleichzeitig in die Förderung der Jungbestandspflege nach Nummer 5.5 einbezogen werden.
Ein Baumartenverhältnis gemäß Nummer 4.3.2.1 Satz 5 bis 7 muss gegebenenfalls durch das Einbringen des erforderlichen Laubbaumanteils auf Blößen, also auf kahlgeschlagenen oder verlichteten Waldflächen, erfüllt sein.
Naturverjüngungsvorräte werden nicht gefördert.
Nicht zuwendungsfähig ist die Schlagpflege, da sie Teil der Holzernte ist.
5.4.3 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.4.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Folgende Aufwendungen sind zuwendungsfähig:
- Anbau (Wiederaufforstung): bei der Durchführung von Saat und Pflanzung sowohl die Arbeitskosten wie die Materialkosten,
- Vorbau: bei der Durchführung von Saat und Pflanzung sowohl die Arbeitskosten wie die Materialkosten,
- Naturverjüngung: bei der Durchführung von Mischwuchsregulierung, Auskesseln und Ausbesserung von Fehlstellen die Arbeitskosten sowie die Materialkosten für Saat- und Pflanzgut für die Ausbesserung von Fehlstellen; je Fläche ist ein Pflegedurchgang, in Eichenbeständen zwei Pflegedurchgänge zuwendungsfähig,
- Nachbesserung: bei der Durchführung einer einmaligen Nachbesserung innerhalb der Zweckbindungsfrist sowohl die Arbeitskosten wie die Materialkosten für eine Saat oder Pflanzung.
In Privatwaldbetrieben bis 200 Hektar Forstbetriebsfläche sind zusätzlich die Arbeitskosten für die zweimalige Durchführung der mechanischen Kultursicherung bei geförderten Pflanzungen innerhalb der ersten fünf Jahre zuwendungsfähig sowie die Aufwendungen für die Entfernung der Konkurrenzflora.
Bei der Begründung von Eichenwäldern sind zusätzlich folgende Aufwendungen zuwendungsfähig:
- die Materialkosten für Wuchshüllen und die Arbeitskosten für die Ausbringung der Wuchshüllen bei Trauben- und Stieleichenkulturen,
- die Arbeitskosten für die zweimalige Durchführung der mechanischen Kultursicherung bei geförderten Pflanzungen oder Sicherung der Naturverjüngung während der ersten fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Pflanzung oder der Durchführung des Verjüngungshiebs für alle Privat- und Kommunalwaldbesitzenden und
- die Aufwendungen für die Entfernung der Konkurrenzflora.
5.4.5 Umfang und Höhe der Zuwendungen
Für die unter Nummer 5.4.4 genannten zuwendungsfähigen Aufwendungen werden unter Beachtung der in Satz 4 genannten Anteilsfinanzierungssätze Kostenpauschalen gemäß Nummer 3.1 festgesetzt. Die Kostenpauschalen sind auf Saaten und Großpflanzen nicht anwendbar. Hier ist stets ein Einzelnachweis erforderlich.
Bei Saat und Großpflanzen beträgt die Höhe der Anteilsfinanzierungen:
- 70 vom Hundert bei Mischkulturen mit mindestens 40 vom Hundert Laubbäume, Ausnahme Waldentwicklungstyp „Tanne-Mischwald“ bei dem 30 vom Hundert Laubbäume genügen,
- 85 vom Hundert bei Laubbaumkulturen mit mindestens 80 vom Hundert Laubbäume und
- 85 vom Hundert für Naturverjüngungsverfahren mit mindestens 40 vom Hundert Laubbaumanteil oder Laubbaum- und Tannenanteil (Abies alba) mit jeweils mindestens 30 vom Hundert der Gesamtfläche.
5.5 Jungbestandspflege
5.5.1 Gegenstand der Förderung
Ziel der Jungbestandspflege ist die Herstellung einer standortgemäßen, klimaangepassten Baumartenmischung und die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.
Gefördert wird die Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen einschließlich der Anlage von Pflegepfaden. Die Förderung ist auf Privatwaldbetriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 Hektar beschränkt.
5.5.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die für eine Förderung zulässige maximale Oberhöhe beträgt bei Nadelbäumen zehn Meter und bei Laubbäumen 13 Meter. Bei der Pflege von Mischbeständen richtet sich die Oberhöhe nach der Hauptbaumart.
Die Jungbestandspflege hat grundsätzlich in Anlehnung an die WET-Richtlinie zu erfolgen. In Beständen mit einem Laubholzflächenanteil unter 40 vom Hundert, ist der vorhandene Laubholzanteil zu erhalten und durch entsprechende Bestandesausformungen zu sichern. Hierbei ist es zulässig, auch beim Laubholz im Herrschenden, eine negative Auslese, zum Beispiel von Protzen, Zwieseln, steilastigen und krummen Bäumen, vorzunehmen.
In natürlich verjüngten Laubbaum- und Mischbeständen sind Maßnahmen bis zu einer Oberhöhe von vier Metern mit der Förderung nach Nummer 5.4.5 abgegolten. In sonstigen Fällen ist eine Förderung ab einer Oberhöhe von zwei Metern zulässig.
Die Maßnahmen müssen nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ausgeführt werden. Einen Überblick hierüber geben die Merkblätter, die zu den einzelnen Förderbereichen dieser Verwaltungsvorschrift im Förderwegweiser Baden-Württemberg vorliegen. Die oder der Zuwendungsempfangende muss eine ordnungsgemäße Pflege und Bewirtschaftung der geförderten Flächen gewährleisten.
Die Zweckbindungsfrist beträgt zehn Jahre.
Zuwendungsfähig sind nur die Flächen, auf denen ein konkreter Maßnahmenvollzug stattfindet. Wirtschaftswege, Freiflächen infolge Nachbarrecht, Wasserflächen, Hütten und dergleichen sind in Abzug zu bringen. Bei nur punktuellen Eingriffen ist im Verwendungsnachweis die tatsächliche Arbeitsfläche anzugeben.
Die beihilferechtlichen Regelungen nach Nummer 5.3.2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
5.5.3 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.5.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Aufwendungen für folgende Maßnahmen sind zuwendungsfähig:
- Standraumregulierung,
- Mischwuchsregulierung und
- die Anlage von Pflegepfaden.
Je Fläche sind maximal zwei Pflegedurchgänge zuwendungsfähig.
5.5.5 Umfang und Höhe der Zuwendungen
Für die unter Nummer 5.5.4 genannten zuwendungsfähigen Aufwendungen werden unter Beachtung der in Satz 2 genannten Anteilsfinanzierungssätze Kostenpauschalen gemäß Nummer 3.1 festgesetzt.
Die Höhe der Anteilsfinanzierung beträgt
- in Beständen bis zu einer Oberhöhe von zehn Metern bei Nadelbäumen und 13 Metern bei Laubbäumen, in denen nach der Pflege der Laubbaum-Flächenanteil weniger als 40 vom Hundert beträgt: 30 vom Hundert der Aufwendungen und
- in Beständen bis zu einer Oberhöhe von zehn Metern bei Nadelbäumen und 13 Metern bei Laubbäumen, in denen nach der Pflege der Laubbaumflächenanteil mehr als 40 vom Hundert beträgt: 50 vom Hundert der Aufwendungen.
Die Aufwendungen sind jedoch höchstens bis zur Höhe der vom Ministerium für diese Maßnahmen festgelegten Kostenpauschalen gemäß Nummer 3.1 berücksichtigungsfähig.
5.6 Bodenschutzkalkung
5.6.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Bodenschutzkalkung im Wald, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann.
5.6.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Notwendigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme bestätigt. Gegebenenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- beziehungsweise Nadelanalyse durchzuführen.
Als gutachterliche Stellungnahme für die Notwendigkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme gelten auch von der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg bestätigte kartographische Darstellungen der kalkungswürdigen Flächen.
Die Bestätigung der Unbedenklichkeit der jeweiligen Kalkungsmaßnahme erfolgt im Rahmen der Fachplanung unter Einbeziehung der für Naturschutz und Wasserwirtschaft zuständigen Fachbehörden.
Die Kalkungsplanung ersetzt den in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgeschriebenen Waldschutzplan.
ELER-kofinanzierte Maßnahmen müssen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anhand von festgelegten Auswahlkriterien priorisiert werden. Es können nur solche Projekte gemäß Nummer 11.3 gefördert werden, welche die für eine Förderung notwendige Mindestpunktzahl erreichen.
Die zuwendungsfähige Fläche ist die Holzbodenfläche, abzüglich der Flächen, die nicht gekalkt werden dürfen.
Eigenleistungen und Arbeiten, die von Arbeitskräften der oder des Zuwendungsempfangenden gemäß Nummer 3.2 ausgeführt werden, sind nicht zuwendungsfähig.
5.6.3 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.6.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Zuwendungsfähig sind die über Rechnung nachgewiesenen Nettoausgaben für Material, Ausbringung, Analyse der Bodenproben sowie die über Rechnung nachgewiesenen Ausgaben für administrative und logistische Arbeiten im direkten Zusammenhang mit der Kalkungsmaßnahme. Kosten für die Durchführung der Trägerschaft einer Bodenschutzkalkung sind nicht förderfähig.
5.6.5 Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Forstbetriebsflächen, deren private Besitzer eine Forstbetriebsfläche bis 30 Hektar besitzen, 100 vom Hundert der über Rechnung nachgewiesenen Nettoausgaben.
In Gemarkungen mit intensiver Gemengelage, insbesondere in Realteilungsgebieten, können auch Forstbetriebsflächen, die die Voraussetzungen einer Zuwendung von 100 vom Hundert nicht erfüllen, wie Kommunen oder größere private Waldbesitzer, im Interesse einer Erleichterung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil in Summe nicht mehr als 20 vom Hundert der gesamten Waldkalkungsfläche beträgt.
Für die übrigen Flächen beträgt die Höhe der Zuwendung 90 vom Hundert der über Rechnung nachgewiesenen Nettokosten.
Teil C
Förderung von Gemeinschaftswäldern und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
6 Förderung von Gemeinschaftswäldern und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
6.1 Zuwendungszweck – Teil C
Ziel ist die Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und durch die Neugründung und Erweiterung von Gemeinschaftswäldern.
Die Förderung dient dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden der Zusammenschlüsse besonders unter Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln. Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft fortlaufend modernisiert werden.
Die Förderung bezweckt des Weiteren, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse darin zu unterstützen, gemeinschaftliche Anträge oder Sammelanträge für mehrere Waldbesitzende stellen zu . können. Dies dient der vermehrten Durchführung von Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung, insbesondere im Kleinprivatwald sichern. Der Fokus beim Antragsmanagement durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse liegt auf Maßnahmen zur Stabilisierung der Wälder gegen die fortschreitenden Klimaänderungen sowie Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Katastrophen- und Folgeschäden.
Die Förderung dient außerdem dazu, Kleinprivatwaldbesitzerinnen und -besitzer darin zu unterstützen, Gemeinschaftswälder zu gründen oder sich bestehenden Gemeinschaftswäldern anzuschließen.
6.2 Einschränkung der Zuwendungsempfangenden – Teil C
6.2.1 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 6.4, 6.7 und 6.8 können anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 15 BWaldG sein.
Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 6.5 und 6.6 können anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften im Sinne von § 18 BWaldG sein.
Die anteiligen Verwaltungskosten beziehungsweise Vermarktungsmengen angegliederter Forstbetriebe
- des Bundes,
- des Landes sowie
- von Kommunen mit Betriebsgrößen über 500 Hektar
bleiben unberücksichtigt. Als Maßstab für den nicht zuwendungsfähigen Ausgabenanteil gilt die Mitgliedsfläche.
6.2.2 Gemeinschaftswald
Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 6.9 müssen Eigentümerinnen oder Eigentümer der jeweiligen in Baden-Württemberg gelegenen Waldflächen oder anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 und 39 BWaldG sein. Trägerinnen und Träger der gemeinschaftlichen Maßnahmen nach Nummer 6.9 können forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse oder kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 vom Hundert in den Händen der vorgenannten Körperschaften befindet. Maßnahmen auf Grundstücken der im vorhergehenden Satz aufgeführten Rechtspersonen sind nicht zuwendungsfähig.
6.3 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen – Teil C
Es wird auf die beihilferechtlichen Bestimmungen und Förderhöchstsätze für die Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach Nummer 11.8 verwiesen.
Bei der erstmaligen Beantragung einer der Maßnahmen nach Nummer 6.4, 6.5 oder 6.7 muss ein Geschäftsplan vorliegen, der erkennen lässt,
- dass der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die wirtschaftliche, selbstständige Existenzfähigkeit erreicht oder erreichen wird und
- dass der Körperschafts- und Privatwaldanteil des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses so strukturiert ist, dass hierdurch die Möglichkeit besteht, in der Besitzgröße liegende Strukturmängel nach § 16 BWaldG zu überwinden.
Gutachtliche Beurteilungskriterien sind dabei Mindestfläche in Abhängigkeit von Ertragsniveau, Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungspotential und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur und Organisationsgrad.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die bereits eine Bewilligung einer Fördermaßnahme gemäß Nummer 13.3 der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft vom 1. Januar 2012 (GABl. S. 962) erhalten haben, müssen bei Fortführung der Maßnahme gemäß Nummer 6.7 keinen Geschäftsplan vorlegen.
6.3.1 Zeitliche Befristungen
Die Förderung der Maßnahmen Nummer 6.5, 6.6 und 6.7.1.2 kann jeweils für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren in Anspruch genommen werden.
Die Förderung der Maßnahme Nummer 6.7.1.1 kann von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße der Mitgliedsbetriebe bis 20 Hektar für einen Zeitraum von 20 Jahren in Anspruch genommen werden. Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße der Mitgliedsbetriebe über 20 Hektar gilt die zeitliche Befristung von zehn Jahren.
Die Förderung der Maßnahme nach Nummer 6.4 kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren in Anspruch genommen werden.
Ausgenommen von der zeitlichen Begrenzung ist die Maßnahme Nummer 6.7.1.3 und 6.8.
Maßnahmen zur Förderung der Geschäftsführungskosten, welche in der Förderperiode 2007 bis 2013 bewilligt wurden und gemäß Nummer 11.10 fortgeführt werden, sind auf die zeitliche Befristung der Maßnahme Nummer 6.7.1.1 und 6.7.1.2 anzurechnen.
6.3.2 Kombinierbarkeit der Maßnahmen
Die Fördermaßnahmen Nummer 6.4 bis 6.8 sind kombinierbar.
Maßnahmen zur Förderung der Geschäftsführungskosten, welche in der Förderperiode 2007 bis 2013 bewilligt wurden und gemäß Nummer 11.10 fortgeführt werden, sind nicht mit den Maßnahmen dieser Richtlinie kombinierbar.
Werden bestehende, optimierte Strukturen rückgängig gemacht, zum Beispiel durch Teilung bestehender Zusammenschlüsse, können diese Zusammenschlüsse wegen Zweckverfehlung nicht mehr gefördert werden.
Von der Förderung ausgeschlossen ist die Aufgabenerfüllung durch Dritte. Ausgenommen hiervon ist die Erstellung eines Geschäftsplanes zur Professionalisierung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen. Von der Förderung ausgeschlossen ist weiterhin die Aufgabenerfüllung durch öffentliche Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen.
6.4 Professionalisierung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
6.4.1 Gegenstand der Förderung
Diese Fördermaßnahme stellt eine Anschubfinanzierung dar, um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse darin zu unterstützen, sich zu professionalisieren und Eigenständigkeit zu erlangen.
6.4.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Voraussetzung für die Förderung ist die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal. Als forstfachlich ausgebildetes Personal gelten grundsätzlich Forsttechnikerinnen und Forsttechniker, Absolventinnen und Absolventen der forstwirtschaftlichen und forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten sowie gleichwertige fachliche Qualifikationen. Hierbei kann im Einzelfall auch eine mehrjährige Berufserfahrung im Forstbereich berücksichtigt werden. Der Nachweis für die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal erfolgt insbesondere durch Vorlage folgender Unterlagen:
- Kopie der Urkunde der beruflichen Qualifikation oder
- einem Arbeitsvertrag.
Förderfähig sind nur Zusammenschlüsse, die bislang die Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Übernahme der Bewirtschaftung der Mitgliedsflächen nicht erfüllen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Zusammenschlüsse, die bereits eine Förderung der Geschäftsführung oder der Zusammenfassung des Holzangebots (Holzmobilisierungsprämie) erhalten haben, es sei denn, es handelt sich um eine Neugründung, Fusion oder wesentliche Erweiterung. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitgliederzahl des anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses um mindestens 30 vom Hundert.
6.4.3 Art der Zuwendung
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
6.4.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Zuwendungsfähig sind
- die Kosten für die Erstellung eines Geschäftsplans zur Professionalisierung und
- die Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal gemäß Nummer 6.4.2 Satz 2 bis 4 des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses.
6.4.5 Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Anteilsfinanzierung der nachgewiesenen Lohnkosten für sozialversicherungspflichtig forstfachlich ausgebildetes Personal gemäß Nummer 6.4.2 Satz 2 bis 4 beträgt
- im ersten Jahr: 90 vom Hundert,
- im zweiten Jahr: 80 vom Hundert,
- im dritten Jahr: 70 vom Hundert,
- im vierten Jahr: 60 vom Hundert und
- im fünften Jahr: 50 vom Hundert.
Die Anteilsfinanzierung der nachgewiesenen Aufwendungen für die Erstellung des Geschäftsplans beträgt 90 vom Hundert.
6.5 Koordinierung von Waldpflegeverträgen
6.5.1 Gegenstand der Förderung
Wichtige Voraussetzung für eine effiziente Waldpflege sind Bewirtschaftungseinheiten mit einer ausreichenden Größe. Mit dieser Fördermaßnahme werden Forstbetriebsgemeinschaften darin unterstützt, die Waldpflege von Mitgliedern über Waldpflegeverträge zu bündeln. Die Forstbetriebsgemeinschaft übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Waldpflegeflächen inklusive der Verkehrssicherungspflicht und des Waldschutzes. Fördergegenstand ist die Bündelung der Flächen für eine effiziente Bewirtschaftung der unter Vertrag stehenden Flächen. Die Betreuungsleistungen selbst, wie sie beispielsweise in der Privatwaldverordnung genannt sind, sind nicht Gegenstand der Förderung und können deswegen von Dritten erbracht werden.
6.5.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die Bündelung und Verwaltung der Waldpflegevertragsflächen erfolgt durch die Forstbetriebsgemeinschaft mit eigenem forstfachlich ausgebildetem Personal gemäß Nummer 6.4.2 Satz 2 bis 4.
Je Mitglied ist nur ein Vertrag förderfähig. Die Förderung wird nur für Mitgliedsbetriebe bis 100 Hektar Betriebsgröße gewährt. Es sind nur Flächen von privaten Forstbetrieben förderfähig.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag im Kalenderjahr besteht und die Forstbetriebsgemeinschaft die Bewirtschaftung der Vertragsflächen inklusive der Verkehrssicherungspflicht sowie des Waldschutzes übernimmt. Die Waldpflegeverträge sind in schriftlicher Form für eine Laufzeit von zehn Jahren zu schließen.
6.5.3 Art der Zuwendung
Die Förderung wird zur Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.5.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Gefördert werden die Aufwendungen für die Bündelung und Verwaltung der Flächen, für welche die Forstbetriebsgemeinschaft die Waldpflege vertraglich übernommen hat.
Gefördert werden außerdem die Aufwendungen für Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie des Waldschutzes.
6.5.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- 100 Euro pro Jahr und Pflegevertrag für die Bündelung und Verwaltung der Vertragsflächen und
- 10 Euro pro Jahr und Hektar Pflegevertragsfläche für Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht sowie des Waldschutzes.
6.6 Mitgliederinformation und -aktivierung
6.6.1 Gegenstand der Förderung
Die fachliche Information der Mitglieder zu aktuellen forstlichen Themen und zum Holzmarkt sowie die Aktivierung oder die Neuwerbung von Mitgliedern, sind wichtige Aufgaben von Forstbetriebsgemeinschaften.
6.6.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Grundlage für die Abrechnung sind die jährlich aktualisierten Mitgliederverzeichnisse zur Erstellung der Forstbetriebsgemeinschafts-Statistik. Förderfähig sind ausschließlich waldbesitzende ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Kalenderjahr besteht.
6.6.3 Art der Zuwendung
Die Förderung wird zur Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.6.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Gefördert werden die Aufwendungen für die Erstellung und Pflege einer Homepage sowie die Organisation und Durchführung fachlicher Fortbildungen. Gefördert wird zusätzlich die Werbung von Neumitgliedern durch Druckerzeugnisse, über digitale Medien und Informationsveranstaltungen.
6.6.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- 5 Euro pro Mitglied und Jahr, maximal jedoch 1.000 Euro pro Forstbetriebsgemeinschaft und Jahr für die Erstellung und Pflege einer Homepage,
- 5 Euro pro Mitglied und Jahr, maximal jedoch 1.000 Euro pro Forstbetriebsgemeinschaft und Jahr für die Organisation und Durchführung einer fachlichen Fortbildung und
- 50 Euro einmalig pro neugeworbenem Mitglied für die Werbung von Neumitgliedern durch Druckerzeugnisse, über digitale Medien und Informationsveranstaltungen.
6.7 Zusammenfassung des Holzangebotes
6.7.1 Gegenstand der Förderung
Die Maßnahme untergliedert sich in mehrere förderfähige Untermaßnahmen.
6.7.1.1 Überbetriebliche Zusammenfassung
Gefördert wird die eigenständige und überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.
6.7.1.2 Überbetriebliche Koordination
Gefördert wird die eigenständige und überbetriebliche Koordinierung des Holzabsatzes durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.
6.7.1.3 Überbetriebliche Zusammenfassung in Mitgliedsbetrieben bis 30 Hektar
Gefördert wird die eigenständige und überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots für Mitgliedsbetriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 30 Hektar im satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses. Durch diese Maßnahme sollen spezielle Leistungen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse im kleinststrukturierten Privatwald im Anschluss an die Maßnahme Nummer 6.7.1.1 gefördert werden.
6.7.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die Zusammenfassung des Holzangebots muss durch den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss mit eigenem forstfachlich ausgebildetem Personal gemäß Nummer 6.4.2 Satz 2 bis 4 erfolgen.
Folgende Effizienzkriterien sind einzuhalten:
- der Anteil der privaten Forstbetriebsfläche, bezogen auf die Betriebsgrößen bis 200 Hektar, muss mindestens 25 vom Hundert der Mitgliedsfläche betragen,
- die Mitgliedsfläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses muss mindestens 1.500 Hektar betragen und
- bei erstmaliger Antragstellung ist ein aktuelles Mitglieder- und Flächenverzeichnis vorzulegen.
Bei der Prüfung des Mindestanteils der privaten Forstbetriebsfläche können eventuelle Staatswaldanteile und Flächen von Kommunen mit Betriebsgrößen über 500 Hektar in der Gesamtfläche unberücksichtigt bleiben.
Für die Maßnahmen Nummer 6.7.1.1 und 6.7.1.2 gelten folgende Schwellenwerte als Zuwendungsvoraussetzung, die als Effizienzgruppen kategorisiert werden:
- für die Effizienzgruppe 1, mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße bis zehn Hektar, ist eine Mindestvermarktungsmenge der Forstbetriebsgemeinschaft von einem Festmeter pro Hektar Zuwendungsvoraussetzung,
- für die Effizienzgruppe 2, mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße über zehn bis 20 Hektar, ist eine Mindestvermarktungsmenge der Forstbetriebsgemeinschaft von drei Festmetern pro Hektar Zuwendungsvoraussetzung und
- für die Effizienzgruppe 3, mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße über 20 Hektar, ist eine Mindestvermarktungsmenge der Forstbetriebsgemeinschaft von fünf Festmetern pro Hektar Zuwendungsvoraussetzung.
Berücksichtigungs- und förderfähig ist ausschließlich die Holzmenge, die für die Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses vermarktet wird. Angegliederte Forstbetriebe des Bundes, des Landes sowie der Kommunen mit Betriebsgrößen über 500 Hektar bleiben unberücksichtigt. Als Maßstab für den nicht zuwendungsfähigen Ausgabenanteil gilt die Mitgliedsfläche.
Der jeweilige Fördersatz für die überbetriebliche Zusammenfassung beziehungsweise für die Koordinierung des Holzabsatzes kann für die jeweilige Holzmenge durch eine Forstbetriebsgemeinschaft beziehungsweise forstwirtschaftliche Vereinigung nur einmal beantragt werden.
Forstwirtschaftliche Vereinigungen können nur für Holzmengen eine Förderung der überbetrieblichen Holzzusammenfassung gemäß Nummer 6.7.1.1 oder 6.7.1.3 erhalten, wenn diese nicht bereits durch die Forstbetriebsgemeinschaften des Verbandes selbst eine Förderung erhalten haben. Wenn Forstbetriebsgemeinschaften Förderungen nach Nummer 6.7.1.1 oder 6.7.1.3 erhalten, werden die Holzmengen bei der Berechnung der Effizienzkriterien der forstwirtschaftlichen Vereinigung in Abzug gebracht.
Die Förderung der Koordinierung des Holzabsatzes nach Nummer 6.7.1.2 durch forstwirtschaftliche Vereinigungen kann auch für Holz gewährt werden, für welches Forstbetriebsgemeinschaften, die Mitglied der forstlichen Vereinigung sind, bereits eine Förderung für die überbetriebliche Holzzusammenfassung erhalten haben.
Die Maßnahmen Nummer 6.7.1.1 und 6.7.1.3 schließen sich gegenseitig aus. Nicht in Festmeter verkaufte Hölzer werden in Festmeter umgerechnet. Für nach Raummeter vermarktetes Holz gilt der Faktor 0,65, für Schüttraummeter Waldhackgut der Faktor 0,4 und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 je Tonne absolut trockenen Holzes. Weitere Sortimente, zum Beispiel Stangen, werden nicht mitgerechnet.
Der Umfang der zur Förderung beantragten Holzmengen und der Umfang der Arbeitskapazität von eigenem Personal des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses müssen fachlich nachvollziehbar sein und in einem den üblichen Leistungswerten entsprechenden Verhältnis stehen.
6.7.3 Art der Zuwendung
Die Förderung wird zur Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.7.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
6.7.4.1 Zuwendungsfähige Aufwendungen für Nummer 6.7.1.1
Gefördert werden Aufwendungen für die eigenständige und überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren und für die überbetriebliche Holzvermarktung mit einem Festbetrag je Festmeter vermarkteter Holzmenge im jeweiligen Geschäftsjahr.
6.7.4.2 Zuwendungsfähige Aufwendungen für Nummer 6.7.1.2
Gefördert werden Aufwendungen für die eigenständige und überbetriebliche Koordinierung des Holzabsatzes für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren. Zuwendungsfähig sind alle Maßnahmen, die der Vorbereitung, dem Abschluss und der Erfüllung von Rahmenverträgen im Auftrag der Mitglieder dienen.
6.7.4.3 Zuwendungsfähige Aufwendungen für Nummer 6.7.1.3
Gefördert werden Aufwendungen für die eigenständige und überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots von Mitgliedsbetrieben bis 30 Hektar Forstbetriebsfläche. Gefördert werden die Aufwendungen für die überbetriebliche Holzvermarktung mit einem Festbetrag je Festmeter vermarkteter Holzmenge im jeweiligen Geschäftsjahr. Die Förderung wird nur für die Holzmengen gewährt, welche aus den Mitgliedsbetrieben bis 30 Hektar stammen.
6.7.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
6.7.5.1 Umfang und Höhe der Zuwendung für Nummer 6.7.1.1
Der Umfang und die Höhe der Zuwendung beträgt für
- die Effizienzgruppe 1, mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße bis zehn Hektar, 2 Euro pro verkauftem Festmeter,
- die Effizienzgruppe 2, mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße über zehn bis 20 Hektar, 1,50 Euro pro verkauftem Festmeter und
- die Effizienzgruppe 3, mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße über 20 Hektar, 1 Euro pro verkauftem Festmeter.
6.7.5.2 Umfang und Höhe der Zuwendung für Nummer 6.7.1.2
Die Zuwendung für die eigenständige und überbetriebliche Koordinierung des Holzabsatzes durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse beträgt 0,20 Euro pro Festmeter.
6.7.5.3 Umfang und Höhe der Zuwendung für Nummer 6.7.1.3
Die Zuwendung für die eigenständige und überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots für Mitgliedsbetriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 30 Hektar im satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses beträgt 1 Euro pro verkauftem Festmeter Holz aus diesen Betrieben.
6.8 Antragsmanagement durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
6.8.1 Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig ist das Stellen gemeinschaftlicher Anträge oder eines Sammelantrags für mehrere Waldbesitzende durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse für Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder sichern.
Unter einem gemeinschaftlichen Antrag wird die Übernahme der Trägerschaft für eine gemeinschaftliche Maßnahme verstanden. Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ist durch die Trägerin oder den Träger zu erklären. Der Begriff Sammelantrag bezeichnet die Zusammenfassung mehrerer Anträge antragsberechtigter Endbegünstigter durch die gesammelte Übersendung an die Forstbehörde in einem Antrag ohne Übernahme der Trägerschaft.
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für die Information über Fördermöglichkeiten, die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation und die Verwaltung von gemeinschaftlichen Anträgen oder Sammelanträgen mit einem Pauschalsatz je koordiniertem Mitglied, je Antrag.
6.8.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die Zuwendung wird ausschließlich für private Mitglieder, auf deren in Baden-Württemberg gelegenen Mitgliedsflächen im satzungsgemäß definierten Vereins- oder Geschäftsgebiet des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses gewährt. Der Nachweis über die Anzahl der in gemeinschaftlichen Anträgen oder Sammelanträgen koordinierten Mitglieder ist auf der Grundlage eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses zu erbringen. Das Mitgliederverzeichnis muss die eindeutige Identifikation jeden Mitgliedes gewährleisten. Es muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- den Namen des Mitglieds,
- die Mitgliedsnummer,
- die Besitzart nach § 3 LWaldG,
- die Anzahl der bewilligten gemeinschaftlichen Anträge oder Sammelanträge, von denen das Mitglied profitiert,
- die jeweiligen Antragsnummern der gemeinsamen Anträge oder Sammelanträge und
- die summarische Darstellung über die Anzahl aller vom forstwirtschaftlichen Zusammenschluss beantragten und bereits bewilligten gemeinschaftlichen Anträge oder Sammelanträge für die Mitglieder.
6.8.3 Art der Zuwendung
Die Förderung wird zur Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.8.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Zuwendungsfähig sind gemeinschaftliche Anträge oder Sammelanträge zu den Teilen oder Nummern der vorliegenden Verwaltungsvorschrift:
- Teil B – Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung,
- Teil E – Vertragsnaturschutz im Wald,
- Teil F – Förderung der Beseitigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald und
- Nummer 10.4 bis 10.6 zur bodenschonenden Holzernte in Teil G.
Zuwendungsfähig sind auch Sammelanträge zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Holzaufarbeitung im Jahr 2019 infolge der durch Extremwetterereignisse verursachten Schäden im Privatwald vom 5. Dezember 2019 (GABl. S. 498).
6.8.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt 10 Euro für jedes Mitglied eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses, welchem eine Zuwendung aufgrund eines gemeinschaftlichen Antrags oder Sammelantrags bewilligt wurde. Pro Mitglied kann die Zuwendung nur einmalig je Antrag gewährt werden.
6.9 Neugründung und Erweiterung von Gemeinschaftswäldern
6.9.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Erstellung und Umsetzung von Plänen zur Neugründung oder Erweiterung von Gemeinschaftswäldern im Sinne von Waldbewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
6.9.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Es können nur Projekte gefördert werden, an denen mindestens zwei Waldbesitzende oder forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse beteiligt sind. ELER-kofinanzierte Maßnahmen müssen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anhand von festgelegten Auswahlkriterien priorisiert werden. Es können nur solche Projekte gemäß Nummer 11.3 gefördert werden, welche die für eine Förderung notwendige Mindestpunktzahl erreichen.
Personal, Dienstleisterinnen und Dienstleister müssen eine Qualifikation nach § 21 Absatz 3 LWaldG besitzen.
6.9.3 Art der Zuwendung
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
6.9.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Zuwendungsfähig sind
- die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie die Lohnkosten für eine Koordinatorin oder Koordinator inklusive der Geschäftsführungskosten und
- die nachgewiesenen Ausgaben für die Planerstellung des Geschäftsplans oder des Waldbewirtschaftungsplans inklusive des Kartenmaterials sowie im Verfahren anfallende Gebühren und Notarkosten.
6.9.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 vom Hundert der nachgewiesenen Aufwendungen.
Teil D
Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur
7 Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur
7.1 Zuwendungszweck – Teil D
Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.
7.2 Einschränkung der Zuwendungsempfangenden – Teil D
Zuwendungsempfangende müssen Besitzerinnen oder Besitzer der jeweiligen in Baden-Württemberg gelegenen Waldflächen oder anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 und 39 BWaldG sein. Die Zuwendungsempfangenden müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümerinnen oder Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorlegen.
Trägerin oder Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
- private Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer,
- kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 vom Hundert in den Händen der vorgenannten Körperschaften befindet. Maßnahmen auf Grundstücken dieser Rechtspersonen sind nicht zuwendungsfähig.
7.3 Wegeneu-, Wegeaus- und Wegeumbau
7.3.1 Gegenstand der Förderung
Neubau forstwirtschaftlicher Wege, die mit Lastkraftwagen und Personenkraftwagen befahren werden können sowie die Befestigung und der Aus- oder Umbau von Wegen, die bisher nicht den Standards des forstlichen Wegebaus gemäß dem Merkblatt im Förderwegweiser Baden-Württemberg entsprechen.
7.3.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die geförderten Wege müssen kostenlos öffentlich zugänglich sein.
Bei der Planung und Durchführung sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen und die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, gemäß dem Merkblatt im Förderwegweiser Baden-Württemberg, zu beachten.
Wege, die aus- oder umgebaut werden, weil sie bisher nicht den Standards des forstlichen Wegebaus entsprechen, müssen im Ergebnis die Anforderungen eines Wegeneubaus erfüllen.
Die Zweckbindung beträgt zehn Jahre.
Förderfähig sind nur Kosten für Wege, deren Neu-, Aus- oder Umbau ausschließlich mit natürlichem Material aus Steinbrüchen und Kiesgruben erfolgt.
Kosten für Abbruch und Entsorgung von Abbruch und kontaminiertem Aushubmaterial werden nicht gefördert. Einen Sonderfall stellt hierbei der Umbau von Forstwegen mit Schwarz- oder Betondecken hin zu Forstwegen mit sand-wassergebundenen Decken dar.
Forstwege mit Schwarz- oder Betondecke, die umgebaut werden sollen, müssen auf ihren Gehalt an polyzyklisch aromatischen Kohlenwasserstoffen beprobt werden. Ergibt das Ergebnis der Beprobung einen Gehalt an polyzyklisch aromatischen Kohlenwasserstoffen ab 25 Milligramm pro Kilogramm an Trockenmasse, ist das Material zu entsorgen. Zur Förderung eines Neuaufbaus des Weges ist der Entsorgungsnachweis vorzulegen. Abbruch und Entsorgung werden nicht gefördert. Ergibt das Ergebnis der Beprobung einen Gehalt an polyzyklisch aromatischen Kohlenwasserstoffen von bis zu 25 Milligramm pro Kilogramm-Trockenmasse, kann das Material nach dem Fräßen in den neuen Weg eingebaut werden. Das Abfräsen und der Einbau des gefrästen Recyclingbaustoffs werden nicht gefördert.
ELER-kofinanzierte Maßnahmen müssen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anhand von festgelegten Auswahlkriterien priorisiert werden. Es können nur solche Projekte gemäß Nummer 11.3 gefördert werden, welche die für eine Förderung notwendige Mindestpunktzahl erreichen.
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege,
- grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken; über notwendige Ausnahmen, beispielsweise beim Anschluss an öffentliche Straßen entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der fachlichen Notwendigkeit,
- Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das hierfür benötigte Material,
- grundsätzlich Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 Laufmeter je Hektar Erschließungsfläche führen; Ausnahmen sind beispielsweise bei schwierigen Geländeverhältnissen, im Kleinprivatwald oder ähnlich speziellen Umständen möglich; dies ist im Rahmen einer fachtechnischen Stellungnahme zu begründen; zur Ermittlung der Wegedichte ist die Weglänge des betroffenen Weges zur Erschließungsfläche ins Verhältnis zu setzen,
- Eigenleistungen und Arbeiten, die von Arbeitskräften der Maßnahmenträgerin oder des Maßnahmenträgers ausgeführt werden,
- Kosten für die Durchführung der Trägerschaft und
- Aufwendungen für Maßnahmen, für deren Durchführung eine Rechtspflicht besteht.
Es sind nur die Ausgaben für jene Wegeabschnitte zuwendungsfähig, bei denen tatsächlich eine Grundinstandsetzung erforderlich ist. Teilstücke, bei denen eine Unterhaltungsmaßnahme ausreichend ist, sind in Abzug zu bringen.
7.3.3 Art der Zuwendung
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
7.3.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Zuwendungsfähig sind die über Rechnungen nachgewiesenen Nettoausgaben für Arbeitslohn und Material für die Maßnahmenplanung, die Maßnahmenausführung, die Bauleitung sowie für die Durchführung von freiwilligen Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes. Dazu gehören nach dem Veranlassungsprinzip auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt.
Zum Wegebau zugehörige notwendige Anlagen wie Durchlässe, Brücken oder Ausweichstellen gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme. Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im zwingend erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden. Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.
7.3.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt
- für Betriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 1.000 Hektar: 70 vom Hundert der nachgewiesenen Nettoausgaben und
- für Betriebe mit einer Forstbetriebsfläche über 1.000 Hektar: 40 vom Hundert der nachgewiesenen Nettoausgaben.
Die Höhe der Zuwendung beträgt im Erholungswald für Privatwaldbetriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 Hektar 70 vom Hundert der nachgewiesenen Ausgaben.
7.4 Wegegrundinstandsetzung nach Schadereignissen und Wegegrundinstandsetzung im Erholungswald
7.4.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege nach Schadereignissen sowie im Erholungswald aus den in Nummer 7.1 genannten Gründen.
7.4.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege ist in folgenden Fällen förderfähig:
- wenn sich der Weg im Eigentum von Privatwaldbesitzenden mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 Hektar befindet und innerhalb der Erholungswaldkulisse gelegen ist oder
- wenn die Grundinstandsetzung ursächlich durch ein Schadereignis notwendig geworden ist.
Von einer Grundinstandsetzung kann ausgegangen werden, wenn ein Weg eine schadhafte Tragschicht aufweist, wie zum Beispiel Verdrückungen oder Ausspülungen, und wenn durch die Instandsetzung die Wiederherstellung der Tragschicht durch die Ergänzung oder den Einbau einer neuen Schottertragschicht erfolgt. Reine Unterhaltungsmaßnahmen forstwirtschaftlicher Wege, wie zum Beispiel das Abziehen der Wege mit dem Grader oder das Einbringen einer neuen Deckschicht, sind nicht zuwendungsfähig.
Die geförderten Wege müssen kostenlos öffentlich zugänglich sein.
Bei Planung und Ausführung der Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus zu beachten.
Weitergehende Zuwendungsvoraussetzungen, welche sich aus dem Merkblatt zur Förderung der forstlichen Infrastruktur im Förderwegweiser Baden-Württemberg ergeben, bleiben unberührt und sind zu beachten.
Wege, die eine Grundinstandsetzung erhalten und bisher nicht den Standards des forstlichen Wegebaus entsprechen, müssen im Ergebnis die Anforderungen eines Wegeneubaus erfüllen.
Die Zweckbindung beträgt zehn Jahre.
Förderfähig sind nur Kosten für Wege, deren Grundinstandsetzung ausschließlich mit natürlichem Material aus Steinbrüchen und Kiesgruben erfolgt.
Kosten für Abbruch und Entsorgung von Abbruch und kontaminiertem Aushubmaterial werden nicht gefördert.
ELER-kofinanzierte Maßnahmen müssen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anhand von festgelegten Auswahlkriterien priorisiert werden. Es können nur solche Projekte gemäß Nummer 11.3 gefördert werden, welche die für eine Förderung notwendige Mindestpunktzahl erreichen.
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- oder Reitwege,
- Wege mit Schwarz- oder Betondecken,
- Eigenleistungen und Arbeiten, die von Arbeitskräften des Maßnahmenträgers oder der Maßnahmenträgerin ausgeführt werden und
- Aufwendungen für Maßnahmen, für deren Durchführung eine Rechtspflicht besteht.
7.4.3 Art der Zuwendung
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
7.4.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Gefördert werden alle notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Regelquerschnitts sowie die Wiederherstellung oder Ergänzung der Wasserableitung.
Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben für Arbeitslohn und Material für die Maßnahmenplanung, die Maßnahmenausführung, die Bauleitung sowie für die Durchführung von freiwilligen Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes. Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt.
Zur Wegegrundinstandsetzung zugehörige notwendige Arbeiten an oder die Anlage von Durchlässen, Brücken oder Ausweichstellen gelten als Bestandteil der Maßnahme. Werden durch die Wegegrundinstandsetzung andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese nach dem Veranlassungsprinzip gefördert werden. Vorteile Dritter sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen. Diese Beteiligung ist bei der Herleitung der förderfähigen Gesamtkosten in Abzug zu bringen.
7.4.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- für Betriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 1.000 Hektar: 50 vom Hundert der nachgewiesenen Ausgaben,
- für Betriebe mit einer Forstbetriebsfläche über 1.000 Hektar: 30 vom Hundert der nachgewiesenen Ausgaben und
- im Erholungswald für Privatwaldbetriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 Hektar: 70 vom Hundert der nachgewiesenen Ausgaben.
7.5 Grundinstandsetzung von Kunstbauten und Wasserableitungssystemen von forstwirtschaftlichen Wegen
7.5.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Sanierung oder die Grundinstandsetzung, insbesondere von Anlagen zur Erschließung des Waldes und dessen Anschluss an das öffentliche Verkehrswegenetz. Darunter fallen auch Kunstbauten wie beispielsweise Brücken, Durchlässe und Furten sowie die Sanierung oder die Grundinstandsetzung der Wasserableitung von forstwirtschaftlichen Wegen, insbesondere durch den Einbau zusätzlich notwendiger Dolen oder den Ersatz von beschädigten Dolen in bestehenden Wegen.
Wenn eine Grundinstandsetzung eines Kunstbaus einem Neubau gleichkommt oder ein Neubau kostengünstiger ist als eine Grundinstandsetzung, ist eine Förderung über Nummer 7.3 möglich. Die Abriss- und Entsorgungskosten sind jedoch nicht förderfähig.
7.5.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die geförderten Wege müssen kostenlos öffentlich zugänglich sein.
Bei der Planung und Durchführung sind die behördenverbindlichen Fachplanungen sowie die in diesem Zusammenhang getroffenen Abstimmungen mit der Naturschutzverwaltung zu berücksichtigen sowie die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus nach dem Merkblatt zur Förderung der forstlichen Infrastruktur im Förderwegweiser Baden-Württemberg zu beachten. Weitergehende Zuwendungsvoraussetzungen, welche sich aus diesem Merkblatt ergeben, sind zu beachten.
Die Zweckbindung beträgt zehn Jahre.
Wenn für die Grundinstandsetzung die Verwendung von Kies oder Schotter notwendig ist, ist das Projekt nur förderfähig, wenn ausschließlich natürliches Material aus Steinbrüchen und Kiesgruben Verwendung findet, welches möglichst standortstypisch ist.
Schwarz- oder Betondecken stellen bei der Grundinstandsetzung von Kunstbauten keinen Förderausschluss dar.
Kunstbauten, die der Erschließung des Waldes dienen, können außerhalb des Waldes liegen und unmittelbar an Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie an Straßen und Wegen innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebieten anschließen.
Kosten für Abbruch und Entsorgung von Abbruch und kontaminiertem Aushubmaterial werden nicht gefördert.
ELER-kofinanzierte Maßnahmen müssen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anhand von festgelegten Auswahlkriterien priorisiert werden. Es können nur gemäß Nummer 11.3 solche Projekte gefördert werden, welche die für eine Förderung notwendige Mindestpunktzahl erreichen.
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Wege mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege,
- grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken,
- Eigenleistungen und Arbeiten, die von Arbeitskräften der Maßnahmenträgerin oder des Maßnahmenträgers ausgeführt werden und
- Aufwendungen für Maßnahmen, für deren Durchführung eine Rechtspflicht besteht.
7.5.3 Art der Zuwendung
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
7.5.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Für die Grundinstandsetzung oder Sanierung von Kunstbauten sind die nachgewiesenen Ausgaben für Arbeitslohn und Material für die Maßnahmenplanung, die Maßnahmenausführung, die Bauleitung sowie für die Durchführung von freiwilligen Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes zuwendungsfähig. Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme.
Werden durch eine Sanierungsmaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese nach dem Veranlassungsprinzip gefördert werden.
Für die Grundinstandsetzung von Wasserableitungssystemen sind alle vom Betrieb nachgewiesenen Ausgaben für das Verlegen der Dolen, die Wiederherstellung der Tragschicht über den verlegten Dolen sowie die Herstellung oder Wiederherstellung des Entwässerungsgrabens und gegebenenfalls das Herstellen eines ausreichenden Lichtraumprofils im Baubereich zwischen Bauanfang und Bauende der jeweiligen Maßnahme zuwendungsfähig.
7.5.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- für Betriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 1.000 Hektar: 50 vom Hundert der nachgewiesenen Ausgaben,
- für Betriebe mit einer Forstbetriebsfläche über 1.000 Hektar: 30 vom Hundert der nachgewiesenen Ausgaben und
- im Erholungswald für Privatwaldbetriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 Hektar: 70 vom Hundert der nachgewiesenen Ausgaben.
Teil E
Vertragsnaturschutz im Wald
8 Förderung von Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes im Wald
8.1 Zuwendungszweck – Teil E
Ziel der Zuwendung ist es, Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes im Wald oder den freiwilligen Nutzungsverzicht zu fördern. Dies soll beitragen
- zum Schutz, der Erhaltung, der Entwicklung oder der Wiederherstellung von geschützten Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten im Wald, für die Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung nach § 1 Nummer 1 LWaldG und Anhang II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ber. ABl. L 095 vom 29.3.2014, S. 70), die zuletzt durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, sowie Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. L 020 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, trägt,
- zur Erhaltung und Entwicklung geschützter Waldlebensräume oder Waldarten, für die Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung trägt,
- zur Verbesserung der lebensraumtypischen biologischen Vielfalt der Waldökosysteme und
- zum Biotopverbund.
8.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen – Teil E
Zuwendungsfähige Maßnahmen im Körperschafts- und Privatwald müssen nach naturschutzfachlichen Vorgaben erfolgen und deshalb aus zwischen Forst- und Naturschutzverwaltung abgestimmten fachlichen Konzepten oder behördlichen Fachplanungen abgeleitet sein, insbesondere:
- der Gesamtkonzeption Waldnaturschutz,
- dem Alt- und Totholzkonzept,
- den Natura 2000-Managementplänen,
- den Pflege- und Entwicklungsplänen,
- der Waldbiotopkartierung,
- dem Generalwildwegeplan,
- dem Aktionsplan Auerhuhn,
- dem Behandlungstyp Eichen-Mischwald oder
- den Waldzielarten nach Anlage 4.
Die Konzepte sind im Förderwegweiser Baden-Württemberg hinterlegt.
Die Maßnahmen müssen auf Grundlage dieser Konzepte oder von Fachplänen umgesetzt werden, welche der Integration von Naturschutzzielen bei der Waldbewirtschaftung auf Betriebsebene dienen. Grundlage können außerdem die von der Gesamtkonzeption Waldnaturschutz abgeleiteten Maßnahmen des Projekts Vertragsnaturschutz im Kommunal- und Privatwald Baden-Württembergs aus dem Sonderprogramm des Landes zur Stärkung der biologischen Vielfalt sein, welches im Förderwegweiser Baden-Württemberg eingestellt ist. Sofern vorgenannte Pläne und Konzepte nicht Grundlage des Antrages sind, müssen mindestens folgende Informationen für eine fachliche Bewertung der zuständigen unteren Forst- und Naturschutzbehörde beigebracht werden:
- eine Abgrenzung und Kurzbeschreibung der in die Planung einbezogenen Waldflächen,
- eine Kurzbeschreibung zur ökologischen Bewertung der in die Planung einbezogenen Waldökosysteme, zum Beispiel Naturnähe der Baumartenzusammensetzung oder andere Elemente mit besonderer waldökologischer Bedeutung unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestandsdaten sowie Informationen zum Standort,
- eine Auflistung der naturschutzfachlichen Ziele und Benennung geeigneter Indikatoren für die Zielerreichung und
- eine Beschreibung der hieraus abgeleiteten Maßnahmenplanung.
Sofern die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ablauf der Zweckbindungsfrist fortbestehen, ist eine Anschlussvereinbarung möglich.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Fördermaßnahmen auf Flächen mit Vertragsnaturschutz im Wald ist nur zulässig, wenn mit den Maßnahmen unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und diese sich nicht widersprechen oder die Erfüllung nicht beeinträchtigen.
8.3 Einschränkung der Zuwendungsempfangenden – Teil E
Die Zuwendungsempfangenden müssen, sofern es sich nicht um anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse gemäß §§ 15 und 39 BWaldG handelt, Eigentümerinnen oder Eigentümer der begünstigten, in Baden-Württemberg gelegenen Flächen oder Inhaberinnen oder Inhaber von Forstbetrieben sein.
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 vom Hundert in den Händen dieser Institutionen befindet.
Antragstellende von Sammelanträgen im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
- private Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer, sofern sie selbst zuwendungsberechtigt sind,
- kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und
- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Vereine oder Verbände, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.
Sind Zuwendungsempfangende nicht Eigentümerinnen oder Eigentümer der begünstigten Flächen oder besitzen Zuwendungsempfangende keine eigentumsgleichen Rechte wie zum Beispiel Nießbrauch, muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorgelegt werden.
8.4 Art der Zuwendung – Teil E
Im Falle einer Zuwendung durch Pauschalen, bemisst sich die Höhe der Zuwendung nach den zu erwartenden Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten im Vergleich zur bisherigen Bewirtschaftung während der Zweckbindungsfrist.
Maßnahmen nach Nummer 8.6.1 bis 8.6.6 sollen vorrangig zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie dienen. Die Zuwendungen für diese Maßnahmen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt. Mit Ausnahme der Maßnahme 8.6.6.1.4 sind Pauschalen festgesetzt.
Maßnahmen nach Nummer 8.6.7 müssen nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemäß festgelegter Auswahlkriterien priorisiert werden. Es können nur solche Projekte gemäß Nummer 11.3 gefördert werden, welche die für eine Förderung notwendige Mindestpunktzahl erreichen. Die Zuwendungen für diese Mahnahmen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
8.5 Förderausschluss – Teil E
Nicht förderfähig sind:
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
- Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
- der Kauf von Maschinen, Geräten und Tieren,
- Maßnahmen, zu deren Durchführung eine Rechtspflicht besteht, wie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG,
- Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, insbesondere im Sinne von § 44 Absatz 5 BNatSchG für Eingriffe und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen,
- Maßnahmen, die im Rahmen der Eingriffsregelungen nach § 16 BNatSchG, § 16 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit der Ökokonto-Verordnung vom 19. Dezember 2010 (GBl. S. 1089) oder § 135a Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) umgesetzt werden,
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Waldumwandlungen im Sinne der §§ 9 und 11 LWaldG,
- Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, zum Beispiel Bannwälder, Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten,
- Maßnahmen auf Flächen, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
- Maßnahmen nach den Buchstaben A bis D des Förderbereiches 5 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
- Maßnahmen, die bereits durch andere Förderprogramme gefördert werden,
- Maßnahmen, die nach Bundeswaldgesetz und Landeswaldgesetz zu den gesetzlichen Pflichten der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers gehören und
- Maßnahmen außerhalb des Waldes im Sinne von § 2 LWaldG.
8.6 Geförderte Maßnahmen – Teil E
8.6.1 Erhalt und Entwicklung von Altbäumen
8.6.1.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Erhaltung und die Entwicklung von
- einzelnen, besonders starken, hochwertigen und noch lebenden Altbäumen mit einem artspezifischen Mindestdurchmesser, gemessen in Brusthöhe, bei circa 1,30 Meter, nach Anlage 1,
- lebenden Einzelbäumen mit Sonderstrukturen nach Anlage 3 und
- Einzelbäumen mit einer naturschutzfachlich hochwertigen Besiedelung durch Zielarten nach Anlage 4.
8.6.1.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Es können nur Einzelbäume gefördert werden, für die keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht vorliegt und die für den Zeitraum der Zweckbindung von zehn oder 20 Jahren markiert und kartografisch erfasst werden. Die zuständige untere Forstbehörde berät, sofern dies erforderlich scheint unter Hinzunahme weiterer Experten, die Waldbesitzenden bei der Ausweisung. Die Auswahl der Bäume erfolgt mit dem Ziel der Optimierung ihrer naturschutzfachlichen Wirkungen.
Stirbt ein Einzelbaum während der Zweckbindungsfrist ab oder wird er geschädigt, muss der Baum in der Regel als Totholz im Wald verbleiben. Abweichend hiervon sind Baumfällungen aus Gründen der Verkehrssicherheit, im Falle der Gefährdung für den benachbarten Waldbesitz nach § 27 Absatz 1 LWaldG oder aus zwingenden Gründen des Waldschutzes möglich. Baumfällungen sind im Vorfeld mit der Forstbehörde abzustimmen. Im Falle von unaufschiebbaren Baumfällungen wegen Gefahr im Verzug sind diese mindestens im Nachgang der Forstbehörde mitzuteilen.
8.6.1.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Gefördert werden maximal fünf Einzelbäume pro Hektar. Bezugsgröße ist die jeweilige Bewirtschaftungseinheit, zum Beispiel die Bestandesfläche. Liegt keine periodische Betriebsplanung vor, ist es die zusammenhängende Waldbesitzfläche der antragstellenden Person. Die Fördersumme beinhaltet die Kosten für die Auswahl, die Markierung, die Bewirtschaftungserschwernis, die Verwaltungskosten und eine Risikopauschale.
Die Zuwendung wird als Pauschale gewährt. Diese ist in ihrer Höhe nach einzelnen Baumartengruppen nach Anlage 2 gestaffelt.
8.6.1.3.1 Höhe der Zuwendung für Zweckbindung von zehn Jahren
Die Höhe der Zuwendung beträgt für einen Zweckbindungszeitraum von zehn Jahren:
- für die Baumartengruppe Eiche: 200 Euro pro Baum,
- für die Baumartengruppe Rotbuche, sonstiges Hartlaubholz und Weißtanne: 130 Euro pro Baum,
- für die Baumartengruppe heimische Nadelbäume außer Weißtanne: 140 Euro pro Baum und
- für die Baumartengruppe Weichlaubholz, Wildobst, Eibe, Flaumeiche, Feldahorn und Ulme: 70 Euro pro Baum.
Die Zahlung erfolgt einmalig nach Erteilung des Zuwendungsbescheides.
8.6.1.3.2 Höhe der Zuwendung für Zweckbindung von 20 Jahren
Die Höhe der Zuwendung beträgt für einen Zweckbindungszeitraum von 20 Jahren:
- für die Baumartengruppe Eiche: 550 Euro pro Baum,
- für die Baumartengruppe Rotbuche, sonstiges Hartlaubholz und Weißtanne: 360 Euro pro Baum,
- für die Baumartengruppe heimische Nadelbäume außer Weißtanne: 330 Euro pro Baum und
- für die Baumartengruppe Weichlaubholz, Wildobst, Eibe, Flaumeiche, Feldahorn und Ulmen: 200 Euro pro Baum.
Auszahlungen erfolgen nach Erteilung des Zuwendungsbescheides und im ersten Jahr der zweiten Hälfte des Förderzeitraumes, jeweils zur Hälfte.
8.6.2 Erhaltung von Habitatbaumgruppen
8.6.2.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Erhaltung von Habitatbaumgruppen. Diese bestehen aus einem oder mehreren Bäumen mit einem Mindestdurchmesser nach Anlage 1 und mit besonderen Habitatstrukturen nach Anlage 3 oder einer Waldzielartenbesiedelung nach Anlage 4 und mindestens sechs den Habitatbaum umgebenden Bäumen mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern.
8.6.2.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Habitatbaumgruppe kann nur gefördert werden, wenn für sie keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht vorliegt und sie für den Zeitraum der Zweckbindung von 20 Jahren markiert und kartografisch erfasst wird. Die zuständige untere Forstbehörde berät, sofern dies erforderlich scheint unter Hinzunahme weiterer Experten, die Waldbesitzenden bei der Ausweisung. Die Auswahl der Gruppen erfolgt mit dem Ziel der Optimierung ihrer naturschutzfachlichen Wirkungen.
Sterben ein oder mehrere Bäume während der Zweckbindungsfrist ab oder werden diese geschädigt, müssen solche Bäume in der Regel als Totholz im Wald verbleiben. Eingriffe sind aus Gründen der Verkehrssicherheit, im Falle der Gefährdung für den benachbarten Waldbesitz nach § 27 Absatz 1 LWaldG oder aus Waldschutzgründen, im Ausnahmefall möglich. Derartige Eingriffe sind der Forstbehörde mitzuteilen. Die Förderung bleibt hiervon unberührt. Im Falle von Baumfällungen bei Gefahr im Verzug sind sie im Nachgang der Forstbehörde mitzuteilen.
Pflanzungen auf der Fläche der Habitatbaumgruppe sind innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht zulässig.
Sofern auf der zur Förderung vorgesehenen Fläche im Rahmen der Eingriffsregelungen nach § 16 BNatSchG, § 16 NatSchG in Verbindung mit der Ökokonto-Verordnung oder § 135 a Absatz 2 BauGB Ökopunkte durch die Schaffung von Waldrefugien generiert werden, sind dabei die Bedingungen des Alt- und Totholzkonzeptes von Forst Baden-Württemberg vollumfänglich anzuwenden. Daher können Habitatbaumgruppen nur dann gefördert werden, wenn sie zusätzlich zu einer parallel bestehenden Verpflichtung aus einer Ökokontomaßnahme ausgewiesen werden. Der Alt- und Totholzkonzept ist im Förderwegweiser Baden-Württemberg hinterlegt.
8.6.2.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Es werden maximal 15 Bäume je Hektar Bestandesfläche gefördert.
Die Fördersumme beinhaltet die Kosten für die Auswahl, die Markierung, die Bewirtschaftungserschwernis, die Verwaltungskosten und eine Risikopauschale.
Die Zuwendung wird als Pauschale gewährt. Sie bemisst sich nach der Baumartenzusammensetzung der Gruppe und wird nach den in Anlage 2 näher beschriebenen vier Habitatbaumgruppentypen gewährt. Sie beträgt für eine Gruppe mit sieben Bäumen
- im Eichen-Typ: 3.700 Euro, für jeden weiteren Baum 518 Euro,
- im Buchen-Typ: 2.650 Euro, für jeden weiteren Baum 371 Euro,
- im Typ sonstiges Laubholz: 2.150 Euro für jeden weiteren Baum 301 Euro und
- im Nadelholz-Typ: 2.500 Euro, für jeden weiteren Baum 350 Euro.
Auszahlungen erfolgen nach Erteilung des Zuwendungsbescheides und im ersten Jahr der zweiten Hälfte des Förderzeitraumes, jeweils zur Hälfte.
Die Zweckbindung erstreckt sich über 20 Jahre.
8.6.3 Erhaltung lichter, trockener und eichenreicher Wälder
8.6.3.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Aufwertung von lichten Eichenwäldern, Seggen-Buchenwäldern und edellaubdominierten Wäldern auf häufig oligotrophen oder trockenen Standorten, die nicht nieder- oder mittelwaldartig bewirtschaftet werden.
Die Maßnahme umfasst für die Zeit der Zweckbindung von 20 Jahren
- eine Absenkung des Bestockungsgrades von 1,0 auf 0,6 auf zwei Dritteln der Maßnahmenfläche und auf einem Drittel der Maßnahmenfläche auf unter 0,3,
- eine vollständige Entfernung nicht standortstypischer Baumartenverjüngung, mindestens einmal in zehn Jahren und
- ein am Pflegeziel ausgerichteter Anteil von Alt- und Totholz.
8.6.3.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Flächenkulisse sind die Biotoptypen nach Anlage 5.
Die Mindestflächengröße beträgt einen Hektar. Im Kiefern-Steppenheidewald nach Anlage 5 kann wegen der besonderen Seltenheit des Biotoptyps davon abgewichen werden.
Bei FSC-zertifizierten Betrieben bedarf der Austrag von Holz unterhalb der Derbholzgrenze der Rücksprache mit dem Zertifizierer beziehungsweise der für die Zertifizierung beauftragten Organisation.
8.6.3.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Herstellung des in Nummer 8.6.3.1 beschriebenen Zustandes wird mit einem Betrag von 2 700 Euro pro Hektar gefördert. Darin enthalten ist eine Entschädigung für die Entnahme der hiebsunreifen Bäume sowie für die entstandenen Mehrkosten. Auszahlungen hierfür erfolgen nach Erteilung des Zuwendungsbescheides zu Beginn des Förderzeitraumes.
Die Erhaltung des nach Nummer 8.6.3.1 beschriebenen Zustandes wird mit einer Pauschale in Höhe von 1.000 Euro pro Hektar für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist von 20 Jahren gefördert. Die Auszahlung hierfür erfolgt als einmalige Zahlung im elften Jahr des Förderzeitraums.
8.6.4 Einführung, Wiederaufnahme, Weiterbetrieb und Erhaltung der Nieder- oder Mittelwaldbewirtschaftung
8.6.4.1 Gegenstand der Förderung
8.6.4.1.1 Einführung oder Wiederaufnahme der Nieder- oder Mittelwaldbewirtschaftung
Gefördert wird die Überführung von Hochwäldern in Nieder- oder Mittelwälder durch die Einführung des schlagweisen Umtriebs im maximal dreijährigen Turnus und die Herstellung der für die Waldtypen charakteristischen Bestandsstrukturen. Die Förderung beinhaltet auch die Nachpflanzung geeigneter, stockausschlagfähiger Baumarten wie der Eiche an den Stellen, an denen nicht ausreichend Stockausschläge vorhanden sind und die dafür notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Wildverbiss.
Der Zweckbindungszeitraum beträgt 20 Jahre.
8.6.4.1.2 Weiterbetrieb und Erhalt der Nieder- oder Mittelwaldbewirtschaftung
Gefördert wird der Weiterbetrieb und Erhalt noch bewirtschafteter Nieder- oder Mittelwälder und deren langfristige Erhaltung, insbesondere auf Flächen mit Waldzielartenvorkommen nach Anlage 4. Die Förderung beinhaltet auch die Nachpflanzung geeigneter, stockausschlagfähiger Baumarten wie der Eiche an den Stellen, an denen nicht ausreichend Stockausschläge vorhanden sind und die dafür notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Wildverbiss.
Der Zweckbindungszeitraum beträgt 20 Jahre.
8.6.4.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung der Maßnahmen nach Nummer 8.6.4.1 ist ein forstfachliches Gutachten oder eine periodische Betriebsplanung nach § 50 Absatz 1 LWaldG.
Für die Einführung oder Wiederaufnahme der Nieder- oder Mittelwaldbewirtschaftung nach Nummer 8.6.4.1.1 weist die Waldfläche aufgrund der Baumartenzusammensetzung eine besondere Eignung für die Bewirtschaftungsform auf oder wurde früher als Nieder- oder Mittelwald bewirtschaftet.
Die Mindestgesamtfläche für Niederwälder beträgt fünf Hektar in räumlicher Nähe. Der Abstand der Teilflächen muss hierbei den gewünschten Artenaustausch zulassen. Die Mindesthiebsgröße für Stockhiebe beträgt ein Hektar. Der Turnus beträgt bis zu drei Jahre. Bis zum Ende der Zweckbindung von 20 Jahren, muss die Stockhiebsfläche erreicht werden.
Die Mindestgesamtfläche für Mittelwälder beträgt zehn Hektar in räumlicher Nähe. Der Abstand der Teilflächen muss hierbei den gewünschten Artenaustausch zulassen.
Bei gemeinschaftlicher Bewirtschaftung der Fläche durch mehrere Waldbesitzende, muss ein mindestens für die Zweckbindungsfrist gültiges Wirtschaftskonzept vorliegen.
Eine zur Erreichung des Pflegeziels notwendige natürliche Verjüngung der Bestände oder Stockausschläge werden notfalls durch den Schutz vor Wildschäden gewährleistet. Der Förderbetrag erhöht sich hierdurch nicht.
Jede Art von Umwandlung in Nichtholzboden oder Überführung in Hochwald unterbleibt auf der gesamten Förderfläche.
8.6.4.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Für Maßnahmen nach Nummer 8.6.4.1.1 wird eine Pauschale in Höhe von 1.280 Euro pro Hektar gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Vorlage eines Verwendungsnachweises nach Maßnahmenvollzug in der Regel im ersten, vierten, siebten und zehnten Jahr der Förderung.
Der Weiterbetrieb und Erhalt nach Nummer 8.6.4.1.2 wird mit einer Pauschale in Höhe von 1.200 Euro pro Hektar bearbeiteter Fläche für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist von 20 Jahren gefördert. Die Auszahlung hierfür erfolgt als einmalige Zahlung im elften Jahr des Förderzeitraumes.
8.6.5 Erhaltung und Entwicklung strukturierter Waldinnen und -außenränder
8.6.5.1 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Erhaltung und Entwicklung funktionsgerechter, kleinräumig strukturierter Waldränder mit regionaler Eigenart und landschaftstypischer Gehölzartenzusammensetzung. Förderfähig sind die unter Nummer 8.6.5.1.1 und 8.6.5.1.2 genannten Maßnahmen. Hinweise für die Bewirtschaftung enthält das im Förderwegweiser Baden-Württembergs hinterlegte Merkblatt zur Waldrandgestaltung.
8.6.5.1.1 Herstellung offener Waldränder
Gefördert werden Maßnahmen zur Herstellung offener Waldränder, diese umfassen insbesondere
- die Auflichtung durch Entnahme von einzelnen Randbäumen und deren Räumung,
- die Förderung einzelner standortsheimischer Strauch- und seltener wuchsschwacher Baumarten,
- die Pflanzung einzelner standortsheimischer Strauch- und seltener wuchsschwacher Baumarten und
- die Mahd einschließlich der Entnahme des Mähgutes und nicht erwünschter Gehölzsukzession.
8.6.5.1.2 Erhaltung offener Waldränder
Gefördert werden Maßnahmen zur Erhaltung offener Waldränder. Dies umfasst insbesondere
- die Waldrandpflege mit geeignetem, dem jeweiligen Standort angepasstem Turnus, die den Charakter des Waldrandes nach Nummer 8.6.5.1 erhält und
- innerhalb der Zweckbindungsfrist ist eine jährliche oder mindestens dreijährige Mahd einschließlich der Entnahme des Mähgutes und nicht erwünschter Gehölzsukzession auf einem durchschnittlich zwei Meter breiten Streifen im Anschluss an das Bankett zu gewährleisten; die Mahd soll bei beidseitigen Waldinnenrändern in einem Jahr nur einseitig, bei einseitigen Waldrändern abschnittsweise erfolgen; alternativ kann im Herbst nach der Blütezeit gemäht werden.
8.6.5.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Waldränder müssen eine Mindestlänge von 150 Metern aufweisen und partiell eine Strauchzone enthalten.
Zusätzlich müssen Waldaußenränder eine durchschnittliche Mindesttiefe von 15 Metern, Waldinnenränder eine Mindesttiefe von zehn Metern aufweisen.
Pflegeeingriffe bedürfen der Zustimmung der zuständigen Forstbehörde. Eingriffe sind insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, im Falle der Gefährdung für den benachbarten Waldbesitz nach § 27 Absatz 1 LWaldG oder aus Waldschutzgründen möglich. Im Falle von Baumfällungen bei Gefahr im Verzug sind sie im Nachgang der Forstbehörde mitzuteilen.
8.6.5.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Für die Herstellung und die Erhaltung von Waldrändern nach den Nummern 8.6.5.1.1 und 8.6.5.1.2 sowie den daraus entstehenden Ertragsverlust wird
- bei Waldinnenrändern eine Pauschale von 800 Euro pro 100 Meter Länge für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt; die Zahlung erfolgt einmalig nach Bewilligung der Zuwendung und
- bei Waldaußenrändern eine Pauschale von 2 600 Euro pro 100 Meter Länge für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt; die Auszahlungen erfolgen zu je 50 von Hundert nach Bewilligung der Zuwendung und im elften Jahr des Förderzeitraums.
8.6.6 Spezieller Artenschutz: Entwicklung und Erhaltung von Auerhuhn-Lebensräumen
8.6.6.1 Gegenstand der Förderung
Ziel der Förderung ist die Erhaltung des Auerhuhns durch die Entwicklung und Pflege von geeigneten Auerhuhn-Lebensräumen. In Auerhuhn-Lebensräumen sollen entstehen:
- mindestens zehn vom Hundert Freiflächen mit einer Zielgröße von circa 0,1 bis 0,5 Hektar und
- mindestens 20 vom Hundert Auflichtungen mit einem Überschirmungsgrad von maximal 70 vom Hundert.
Zuwendungsfähig sind auerhuhnrelevante Flächen der Prioritätsklassen 1 und 2 laut dem Aktionsplan Auerhuhn, auf denen eine konkrete Maßnahme stattfindet. Der Aktionsplan ist im Förderwegweiser Baden-Württemberg hinterlegt.
8.6.6.1.1 Auerhuhngerechte Habitat-Pflegemaßnahmen
Die Maßnahme beinhaltet:
- die Anlage von Pflegelinien,
- die Ausformung von bestehenden Randlinien wie zum Beispiel Schussschneisen,
- die Förderung tief beasteter Bäume,
- das Entfernen vorhandener Fichten aus bestehenden Lücken und weitere Ausformung der Lücken,
- die Förderung von Mischbaumarten und
- das Entfernen von Fichten entlang von Bachläufen.
8.6.6.1.2 Schaffen von Lücken
Die Maßnahme beinhaltet die Schaffung von Freiflächen in Beständen mit einer Oberhöhe über 20 Metern auf einer Fläche von 0,1 bis 1,0 Hektar. Dabei ist die Oberhöhe definiert als die Höhe des Grundflächenmittelstammes der 100 stärksten Stämme pro Hektar. Pflanzungen auf diesen Freiflächen sind innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht zulässig.
8.6.6.1.3 Freiräumen von Schlagabraum
Die Maßnahme beinhaltet das Freiräumen der bearbeiteten Flächen.
8.6.6.1.4 Spezielle Pflegemaßnahmen
Die Maßnahme beinhaltet die einmalige Schaffung und Erhaltung von Lebensraumelementen gemäß Aktionsplan Auerhuhn, die außerhalb von Holzernte, Durchforstung, Jungbestandspflege oder der Räumung von Schlagabraum durchgeführt werden. Transaktionskosten werden pauschal mit 20 vom Hundert der den Erträgen gegenzurechnenden Holzerntekosten berücksichtigt.
8.6.6.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Nach Beendigung einer Auflichtung dürfen bis zum Ende der Zweckbindungsfrist von zehn Jahren keine forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen stattfinden, die der Habitatpflege entgegenwirken, wie zum Beispiel die Entnahme von Mischbaumarten.
Ebenso ist die Durchführung von Maßnahmen während der Brut- und Setzzeit, zwischen dem 1. März und dem 15. Juli eines jeden Jahres, untersagt.
Zur Vermeidung von Schäden in benachbarten Beständen anderer Waldbesitzender, soll ein Pufferstreifen von mindestens 50 Metern zur Besitzgrenze eingehalten werden.
Bei der Flächenräumung ist eine flächige Befahrung zu unterlassen.
Für die Förderung ist eine fachliche Begleitung durch die zuständige Forstbehörde erforderlich, die gegebenenfalls das Wildtierinstitut der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg hinzuzieht.
8.6.6.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zweckbindungsfrist beträgt zehn Jahre.
Für Maßnahmen nach Nummer 8.6.6.1.1 beträgt die Zuwendung 1.000 Euro je Hektar in Jungbeständen und 500 Euro je Hektar in Durchforstungsbeständen.
Für Maßnahmen nach Nummer 8.6.6.1.2 beträgt die Zuwendung 3.000 Euro je Hektar zum Ausgleich der Ertragsverluste für einen Zeitraum von zehn Jahren. Auszahlungen erfolgen zu je 50 vom Hundert nach Bewilligung der Zuwendung und im sechsten Jahr des Förderzeitraumes. Für die Freihaltung über die Zweckbindungsfrist von zehn Jahren wird einmalig nach Erteilung der Bewilligung eine pauschale Erstattung in Höhe von 1.000 Euro je Hektar gewährt.
Für Maßnahmen nach Nummer 8.6.6.1.3 beträgt die Zuwendung 300 Euro je Hektar in Jungbeständen und 200 Euro je Hektar in Durchforstungsbeständen und bei Lücken.
Für Maßnahmen nach Nummer 8.6.6.1.4 werden die nachgewiesenen Nettokosten abzüglich 80 vom Hundert eines möglichen Holzerlöses erstattet.
Wirtschaftswege, Freiflächen infolge Nachbarrecht, Wasserflächen, Hütten und dergleichen sind jeweils in Abzug zu bringen.
8.6.7 Neuanlage, Entwicklung und flächige Erweiterung von Waldbiotopen und Lebensstätten
8.6.7.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionen zur Neuanlage, Entwicklung und flächigen Erweiterung von
- Biotopen im Sinne der Waldbiotopkartierung,
- Lebensstätten im Wald für die Arten nach Anhang II der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung im Wald und
– Feuchtgebieten im Wald, Fließgewässern bis zehn Metern Breite im Wald und Stillgewässer unter einem Hektar im Wald.
8.6.7.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die Maßnahmen müssen dem Merkblatt Förderung des Waldnaturschutzes in Baden-Württemberg, eingestellt im Förderwegweiser Baden-Württemberg, entsprechen oder sind im Vorfeld forstfachlich zu prüfen und zu genehmigen.
Die Maßnahmen müssen sich aus den behördlichen Fachplanungen wie Waldfunktionenkartierung, Waldbiotopkartierung oder Natura 2000-Managementplänen ableiten oder auf Grundlage von Fachplänen umgesetzt werden, welche der Integration von Naturschutzzielen bei der Waldbewirtschaftung auf Betriebsebene dienen und mindestens folgende Elemente enthalten:
- die Abgrenzung und Kurzbeschreibung der in die Planung einbezogenen Waldflächen und Maßnahmen,
- die Kurzbeschreibung der ökologischen Stärken und Defizite der in die Planung einbezogenen Waldökosysteme, wie zum Beispiel Naturnähe der Baumartenzusammensetzung, das Vorkommen von Altbäumen oder Totholz und anderer Elemente mit besonderer waldökologischer Bedeutung, unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestandesdaten sowie Informationen zum Standort,
- die Auflistung der örtlich vorhandenen und bei der Waldbewirtschaftung zu berücksichtigenden naturschutzfachlichen Schutzgüter,
- die Beschreibung der naturschutzfachlichen Ziele, gegebenenfalls mit einem Verweis auf eventuell vorliegende Natura 2000-Managementpläne oder ähnliche und
- die Beschreibung der naturschutzfachlichen Maßnahmen, mit denen die angestrebten Ziele erreicht werden sollen.
Die untere Forstbehörde gibt bei Bedarf Hinweise zur fachlichen Umsetzung der Waldnaturschutzmaßnahme.
ELER-kofinanzierte Maßnahmen müssen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anhand von festgelegten Auswahlkriterien priorisiert werden. Es können nur solche Projekte gemäß Nummer 11.3 gefördert werden, welche die für eine Förderung notwendige Mindestpunktzahl erreichen.
Die EU-Kofinanzierung beschränkt sich auf Investitionen und investitionsbegleitende Studien, für die Rechnungen vorgelegt werden können.
Die behördlichen Fachplanungen wie Waldfunktionenkartierung, Waldbiotopkartierung oder Natura 2000-Managementpläne ersetzen den in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgeschriebenen Waldschutzplan. Weiterhin gelten Pläne und Studien, in denen die Neuanlage, Entwicklung und flächige Erweiterung von Waldrändern, Biotopen, Artenlebensstätten, Feuchtgebieten, Fließ- und Stillgewässern im Wald geplant werden, als gleichwertiges Instrument und ersetzen die Waldmanagementpläne, soweit sie entsprechende Daten zum Bestand und Standort enthalten.
Die Zweckbindungsfrist beträgt in der Regel zehn Jahre.
Nicht förderfähig sind
- der Kauf von Tieren, Maschinen und Geräten,
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
- Gebühren und Entgelte für Leistungen der öffentlichen Verwaltung, hiervon ausgenommen sind Gebühren und Entgelte für Planungs- und Beratungsleistungen für die Erstellung naturschutzfachlicher Konzepte und
- Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist.
8.6.7.3 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Zuwendungsfähig sind Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter Nummer 8.6.7.1 genannten Maßnahmen. Wenn es naturschutzfachlich notwendig ist, können pro Investitionsmaßnahme zwei zusätzliche Pflegemaßnahmen gefördert werden. Förderfähig sind außerdem Aufwendungen für investitionsbegleitende Studien gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Wenn Pflegeaufwendungen im Zusammenhang mit regulären forstlichen Maßnahmen erbracht und abgerechnet werden, kann, wenn hierfür eine Berechnungsgrundlage vorliegt, eine pauschalierte Aufteilung der Kosten für den Pflegeaufwand und der Kosten für die regulären, nicht förderfähigen forstlichen Maßnahmen vorgenommen werden.
Erlöse, die dadurch entstehen, dass Bäume oder Sträucher, die im Rahmen eines geförderten Vorhabens entfernt werden müssen, verkauft werden, stellen keine Nettoeinnahmen im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dar. Die Bewilligungsbehörde prüft unter Beachtung von Artikel 61 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, ob gegebenenfalls die Holzerntekosten von der Förderung ausgenommen werden müssen.
8.6.7.4 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- im Privatwald 90 vom Hundert der nachgewiesenen Ausgaben im Zusammenhang mit den unter Nummer 8.6.7.1 genannten Maßnahmen und
- im Körperschaftswald 70 vom Hundert der nachgewiesenen Ausgaben im Zusammenhang mit den unter Nummer 8.6.7.1 genannten Maßnahmen.
Sachleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, sowie Eigenleistungen und Arbeitsleistungen der Arbeitskräfte der Zuwendungsempfangenden, können, wenn sie durch Privat- oder Kommunalwaldbesitzende auf den von ihnen bewirtschafteten Flächen oder durch Naturschutzverbände erbracht werden, unter Beachtung von Nummer 3.2, berücksichtigt werden. Bei kommunalen Antragstellenden können die genannten Leistungen unabhängig von der Finanzierungsart der Zuwendung nur unter den Voraussetzungen des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefördert werden.
Eigenleistungen, Sachleistungen und Arbeitsleistungen sowie unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen durch Vereine und ehrenamtliche Tätige werden nur gefördert, sofern die beantragte Zuwendung der. Maßnahme 10.000 Euro netto nicht überschreitet.
Teil F
Förderung der Beseitigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald
9 Förderung der Beseitigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald
9.1 Zuwendungszweck – Teil F
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse, insbesondere Orkane oder Dürre, verursachten Folgen im Wald. Dies soll durch akute Waldschutzmaßnahmen und vorbeugende Maßnahmen zur Sicherung von Waldökosystemen sowie deren Wiederherstellung erreicht werden, um die Gewährleistung sämtlicher Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 LWaldG sicherzustellen.
9.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen – Teil F
Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung von Schäden und Folgeschäden extremer Wetterereignisse stehen sowie der Wiederherstellung standortgerechter und klimaangepasster Waldbestände auf den geschädigten Flächen dienen.
Die Freigabe der Fördermaßnahmen erfolgt im Gesamtkontext einer von der staatlichen Forstverwaltung initiierten übergeordneten Planung und Strategie zur Schadensbewältigung.
Die oberste Forstbehörde kann, wenn dies für die Bewältigung der jeweiligen Katastrophe erforderlich ist, weitere Zuwendungsvoraussetzungen formulieren. Das betreffende außergewöhnliche Naturereignis muss von der zuständigen obersten Landesbehörde als ein solches Extremwetterereignis eingestuft werden.
Bei Maßnahmen nach Nummer 9.7.1.1 bis 9.7.1.5, 9.8.1.1, 9.9 und 9.10.1.5, die aufgrund höherer Gewalt gemäß Nummer 3.4.2 aus Zielen des Waldschutzes oder der Verkehrssicherung auch zur Vermeidung einer akuten Gefahr für Leib und Leben ohne Duldung eines Aufschubs vollzogen werden müssen, liegt gemäß Nummer 1.2 Satz 4 VV-LHO zu § 44 LHO bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn kein Verstoß gegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor.
Sofern die Förderung der Maßnahme nicht als De-minimis Beihilfe erfolgt, sind die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe in der jeweils anzuwendenden Fassung enthaltenen Vorgaben verbindlich.
9.3 Einschränkung der Zuwendungsempfangenden – Teil F
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 vom Hundert in den Händen der vorgenannten Körperschaften befindet. Maßnahmen auf Grundstücken oder für Holz im Eigentum der im vorgenannten Satz aufgeführten Rechtspersonen sind nicht zuwendungsfähig. Die Lagerung von Holz auf diesen Grundstücken ist von der Regelung ausgenommen.
Zuwendungsempfangende müssen Waldbesitzende oder anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 und 39 BWaldG sein. Förderfähig sind Maßnahmen, die sich ausschließlich auf in Baden-Württemberg gelegene Waldflächen beziehen.
Für anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 und 39 BWaldG sind Zuwendungen insbesondere nach Nummer 9.11 oder auf Grundlage eines Sammelantrags oder eines gemeinschaftlichen Antrags in Trägerschaft nach Nummer 9.4 möglich.
Sind Zuwendungsempfangende nicht Eigentümerinnen oder Eigentümer der begünstigten Flächen oder besitzen Zuwendungsempfangende keine eigentumsähnlichen Rechte wie zum Beispiel Nießbrauch, muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorgelegt werden.
9.4 Sammelantragstellung und gemeinschaftliche Anträge in Trägerschaft – Teil F
9.4.1 Sammelantragstellung
Sammelantragstellung ist ausschließlich bei Maßnahmen nach Nummer 9.7.1.1 bis 9.7.1.5, 9.8.1.1, 9.9 und 9.10.1.5 möglich.
Antragstellende von Sammelanträgen im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
- private Waldbesitzende, sofern sie selbst zuwendungsberechtigt sind,
- kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und
- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 und 39 BWaldG.
Endbegünstigte bleiben die in den Sammelantrag eingebundenen Waldbesitzenden. Die Zuwendung ist durch die sammelantragstellende Person in voller Höhe, dem jeweiligen Anteil entsprechend, den Endbegünstigten zu überlassen.
Die in den Sammelantrag eingebundenen Waldbesitzenden erteilen der sammelantragstellenden Person eine schriftliche Einverständniserklärung zur Teilnahme am Sammelantrag. Die Einverständniserklärung zur Teilnahme an der Sammelantragstellung kann bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen als sammelantragstellende Person entfallen, wenn diese satzungsgemäß zur Durchführung berechtigt sind.
Die sammelantragstellende Person ist im Rahmen der Durchführung von Sammelanträgen Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten richtet sich bei Vorliegen einer satzungsgemäßen Berechtigung zur Durchführung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO im Falle einer vorliegenden Einverständniserklärung.
9.4.2 Gemeinschaftliche Anträge in Trägerschaft
Gemeinschaftliche Anträge in Trägerschaft sind ausschließlich bei Maßnahmen nach Nummer 9.7.1.2, 9.7.1.3, 9.7.1.5 sowie 9.8.1.1 möglich.
Antragstellende von gemeinschaftlichen Anträgen in Trägerschaft im Körperschafts- oder Privatwald können anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 und 39 BWaldG für Mitglieder sein. Bei Maßnahmen nach Nummer 9.8.1.1 sind gemeinschaftliche Anträge in Trägerschaft ausschließlich durch anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften möglich.
Voraussetzung eines gemeinschaftlichen Antrags in Trägerschaft ist die ordnungsgemäße Ausführung der dafür vorgesehenen Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald durch einen Träger. Der Träger handelt dabei im eigenen Namen für die eingebundenen Waldbesitzenden. Die anfallenden Kosten werden durch den Träger übernommen und die dafür vorgesehene Förderung zur Deckung dieser Kosten abgerufen. Der Träger ist somit Zuwendungsempfangender und Endbegünstigter. Entstehen Kosten, die nicht durch Fördermittel abgedeckt sind, können diese an die eingebundenen Waldbesitzenden weitergegeben werden.
Die Waldbesitzenden erteilen dem Träger eine schriftliche Einverständniserklärung zur Durchführung der Trägerschaft. Die Einverständniserklärung kann auch im Rahmen der Beauftragung der Holzvermarktung und damit verknüpfter weiterer Dienstleistungen erfolgen oder entfallen, wenn der forstwirtschaftliche Zusammenschluss satzungsgemäß zur Durchführung gemeinschaftlicher Anträge in Trägerschaft berechtigt ist.
Der Träger ist im Rahmen der Durchführung von gemeinschaftlichen Anträgen in Trägerschaft Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten richtet sich bei Vorliegen einer satzungsgemäßen Berechtigung zur Durchführung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO im Falle einer vorliegenden Einverständniserklärung.
9.5 Art der Zuwendung – Teil F
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt. Im Falle der Förderung auf Grundlage festgelegter Pauschalen wird auf Ausgabennachweise verzichtet.
Abweichend hiervon sind bei den Maßnahmen nach Nummer 9.7.1.4, 9.9 und 9.11 die Maßnahmenkosten sowie bei Nummer 9.10 bei Anwendung von Kostenpauschalen die Pflanzenkosten und gegebenenfalls die Kosten für die Beschaffung von Wuchshüllen mit Einzelbelegen für Kontrollzwecke nachzuweisen.
9.6 Förderausschluss – Teil F
Nicht förderfähig sind
- Maßnahmen, die regulär eingeschlagenes Holz betreffen,
- der Kauf von Maschinen und Geräten, dies gilt nicht für Maßnahmen nach Nummer 9.11,
- kommunale Pflichtaufgaben,
- Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, wie zum Beispiel Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten,
- Maßnahmen auf Flächen, die der oder dem Zuwendungsempfangenden zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
- Maßnahmen, die Schadholz betreffen, welches nicht aus Waldflächen im Sinne des § 2 LWaldG stammt und
- Maßnahmen, die bereits durch andere Förderprogramme gefördert werden.
9.7 Aufarbeitung und waldschutzwirksame Bearbeitung von Schadholz
9.7.1 Gegenstand der Förderung
9.7.1.1 Aufarbeitung von Schadholz
Gefördert wird die Aufarbeitung von Schadholz. Darunter versteht man von Waldschädlingen unmittelbar befallsgefährdetes, bruttaugliches geworfenes oder gebrochenes Holzmaterial sowie von Waldschädlingen bereits befallene Bäume. Die Aufarbeitung schließt, falls dies aus Waldschutzgründen notwendig ist, die insektizidfreie, waldschutzwirksame Bearbeitung von bruttauglichem Restholz mit einem Durchmesser unter sieben Zentimetern ohne Rinde als Fördervoraussetzung mit ein. Die Entscheidung obliegt der oder dem Waldbesitzenden und wird nach Abschluss der Maßnahme im Rahmen der forstfachlichen Stellungnahme nach Nummer 9.7.2 Satz 6 durch die zuständige untere Forstbehörde geprüft.
9.7.1.2 Transport und Lagerung von Schadholz in Nass- und Trockenlager
Gefördert wird der Zwischentransport von Holz zur Zwischenlagerung in Nass- oder Trockenlagern aus Waldschutzgründen. Die Beihilfe wird für einen einmaligen Transport gewährt. Förderfähig ist auch die Eigenleistung sowie Arbeitsleistungen der Arbeitskräfte der Zuwendungsempfangenden nach Nummer 3.2.
9.7.1.3 Entrindung von Schadholz
Gefördert wird die Entrindung von Derbholz aus Waldschutzgründen. Die Entrindung kann durch mobile Holzentrindungsmaschinen, motormanuell mittels entsprechender Anbaugeräte für Motorsägen oder händisch mittels Schäleisen erfolgen. Der Einschnitt des Holzes durch ein mobiles Sägewerk im Wald wird analog zur Entrindung gefördert.
9.7.1.4 Hacken von Schadholz
Gefördert wird die Hackung von Restholz aus Waldschutzgründen mit geeigneten Maschinen, die eine Systemleistung von mindestens 100 Kilowatt aufweisen. Umsetz- und Rüstzeiten sind nicht förderfähig.
9.7.1.5 Lagerung von Schadholz in Nasslagern
Gefördert wird die Einlagerung von Holz in Nasslager ab dem vierten Einlagerungsmonat.
9.7.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die Maßnahmen nach Nummer 9.7.1.1 bis 9.7.1.5 sind vor Beginn der zuständigen unteren Forstbehörde formlos anzuzeigen, damit sie gegebenenfalls zeitnah überprüft werden können. Ferner soll der zuständigen unteren Forstbehörde hierdurch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Waldbesitzenden hinsichtlich der einzuhaltenden Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen zu informieren. Die Anzeige dient insofern dem förderunschädlichen Maßnahmenbeginn.
Erfolgt keine formlose Anzeige und kann dadurch keine Überprüfung stattfinden beziehungsweise die waldschutzwirksame Durchführung nicht bestätigt werden, kann dies zu einer Ablehnung der beantragten Zuwendung führen.
Gleichzeitig mit der Antragstellung kann der Verwendungsnachweis ausgefüllt und mit dem Förderantrag eingereicht werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Maßnahmen komplett abgeschlossen sind. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises ist eine forstfachliche Stellungnahme der zuständigen unteren Forstbehörde einzureichen. Aus der forstfachlichen Stellungnahme muss hervorgehen, dass die Maßnahmen forstfachlich sinnvoll und zweckmäßig waren, sie im Sinne der Förderbestimmungen durchgeführt wurden und die Angaben im Verwendungsnachweis, insbesondere hinsichtlich der abgerechneten Holzmengen oder über Rechnungen oder Stundenaufschriebe nachgewiesenen Kosten, plausibel sind.
Die Zuwendung wird auf Basis von eingeschlagenen Festmetern ohne Rinde sowie anhand der über Rechnungen oder Stundenaufschriebe nachgewiesenen Kosten gewährt. Die Holzmengen sind durch geeignete Belegunterlagen, insbesondere durch Holzlisten oder Werks- und Messprotokolle nachzuweisen. Insbesondere die Nutzungsursache soll daraus ersichtlich sein. Nicht in Festmetern verkauftes Holz wird in Festmeter ohne Rinde umgerechnet, für Raummeter gilt der Faktor 0,65.
Alle Maßnahmen sind separat zuwendungsfähig. Zusätzlich kann die Maßnahme nach Nummer 9.7.1.1 mit allen anderen Maßnahmen frei kombiniert werden. Für die Maßnahmen nach Nummer 9.7.1.2 bis 9.7.1.5 ist eine Kombination nur zwischen Nummer 9.7.1.2 und Nummer 9.7.1.5 möglich.
Bei der Maßnahme nach Nummer 9.7.1.2 ist jeder Transport auf Kosten der zuwendungsempfangenden Person, auch in Eigenleistung, auf ein Zwischenlager als gebrochener Transport zuwendungsfähig. Ausgeschlossen sind der Transport auf unmittelbar werksvorgelagerte Plätze der Holzkäuferinnen und Holzkäufer oder der Transport von Brennholz für den Eigenbedarf. Die Lagerung muss so erfolgen, dass eine Gefährdung der umliegenden Bestände vermieden wird.
Für die Maßnahmen nach Nummer 9.7.1.3 und 9.7.1.4 ist im Rahmen der forstfachlichen Stellungnahme eine Bewertung der Waldschutzwirksamkeit durch die zuständige untere Forstbehörde notwendig. Waldschutzwirksam ist eine Maßnahme, wenn sie die Gradationsdynamik von Schadinsekten durch den Entzug von Brutraum eindämmt oder das Ausfliegen der Insekten aus befallenem und aufgearbeitetem Holz verhindert. Sollten die Maßnahmen wegen der fortgeschrittenen Entwicklungsstadien der Borkenkäfer nicht ausreichend sein, ist in Abhängigkeit der Bewertung der zuständigen unteren Forstbehörde eine waldschutzwirksame weitere Behandlung des Materials Zuwendungsvoraussetzung. Eine Erhöhung der Förderung ist damit nicht verbunden.
Bei den Maßnahmen nach Nummer 9.7.1.2 und 9.7.1.5 wird eine Karte mit der Lage der Holzlagerplätze und ein Fotonachweis benötigt.
Bei der Räumung soll aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt, wo möglich, Totholz im Wald verbleiben, sofern Gründe des Waldschutzes oder der Verkehrs- und Arbeitssicherheit dem nicht entgegenstehen.
9.7.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung, im Falle der Nummer 9.7.1.1 bis 9.7.1.3 und 9.7.1.5 in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung und für die Nummer 9.7.1.4 in Form eines Zuschusses als Anteilfinanzierung, gewährt.
Die Höhe der Zuwendungen beträgt im Einzelnen:
- in Nummer 9.7.1.1: 6 Euro pro Festmeter ohne Rinde für die aufgearbeitete Menge an Rundholz,
- in Nummer 9.7.1.2: 7 Euro pro Festmeter ohne Rinde für die eingelagerte Menge an Rundholz, wenn der Transport durch Dritte erfolgte; 5 Euro pro Festmeter ohne Rinde für die eingelagerte Menge an Rundholz bei Eigenleistung sowie durch Arbeitsleistungen der Arbeitskräfte der Zuwendungsempfangenden,
- in Nummer 9.7.1.3: 7 Euro pro Festmeter ohne Rinde,
- in Nummer 9.7.1.4 werden die über Rechnungen oder Stundenaufschriebe nachgewiesenen Kosten mit einem Anteil von 80 vom Hundert finanziert und
- in Nummer 9.7.1.5: 0,30 Euro Förderpauschale pro Monat und Festmeter ohne Rinde ab dem vierten Einlagerungsmonat für die eingelagerte Menge an Festmeter ohne Rinde.
9.8 Einsatz geschulter Hilfskräfte zur Unterstützung des Borkenkäfer-Monitorings im Rahmen des integrierten Waldschutzes
9.8.1 Gegenstand der Förderung
9.8.1.1 Suche und Dokumentation von Borkenkäfer-Befallsherden
Förderfähig sind Aufwendungen für die Suche und die Dokumentation von Borkenkäfer-Befallsherden (Monitoring). Diese Maßnahme kann dabei in Eigenleistung, durch Arbeitsleistungen der Arbeitskräfte der Zuwendungsempfangenden oder durch Dritte als Dienstleistung erfolgen.
9.8.1.2 Befristete Einstellung von Personal zur Schulung und Koordination des Monitorings
Gefördert wird die befristete Einstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal zur Schulung und Koordination der Unterstützungskräfte, sowie zur Kommunikation des Maßnahmenbedarfs.
Als forstfachlich ausgebildetes Personal gelten grundsätzlich Forsttechnikerinnen und Forsttechniker sowie Absolventinnen und Absolventen der forstwirtschaftlichen und forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten sowie gleichwertige fachliche Qualifikationen. Hierbei kann im Einzelfall auch eine mehrjährige Berufserfahrung im Forstbereich berücksichtigt werden.
9.8.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Für Maßnahmen nach Nummer 9.8.1.1 richtet sich die Förderfähigkeit der Flächen nach den Anforderungen der jeweiligen Waldschutzsituation. Als Kontrollflächen sind lediglich diejenigen Flächen förderfähig, denen Nadelhölzer beigemischt sind. Die Maßnahme ist vor Beginn der zuständigen unteren Forstbehörde formlos anzuzeigen. Gleichzeitig mit der Antragstellung kann der Verwendungsnachweis ausgefüllt und mit dem Förderantrag eingereicht werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Maßnahme komplett abgeschlossen ist. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises sind geeignete Belegunterlagen, aus denen die Kontrollflächengröße und Lage hervorgeht sowie eine forstfachliche Stellungnahme einzureichen. Für die formlose Anzeige sowie die forstfachliche Stellungnahme sind die Regelungen unter Nummer 9.7.2 Satz 1 bis 3 und Satz 7 entsprechend anzuwenden.
Die mit der Monitoringaufgabe nach Nummer 9.8.1.1 betrauten Personen müssen eine geeignete Qualifikation besitzen.
Bei Maßnahmen nach Nummer 9.8.1.2 erfolgt der Nachweis für die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal insbesondere durch Vorlage einer Kopie der Urkunde der beruflichen Qualifikation oder eines Arbeitsvertrags.
Projektbezogene Kosten des Revierdienstes und der Betriebsleitung sind nicht zuwendungsfähig.
9.8.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung nach Nummer 9.8.1.1 wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig ist die im Rahmen der Überwachung geleistete Kontrollfläche je Kalenderjahr. Die Förderhöhe beträgt 15 Euro pro Hektar und Jahr bei einer Überwachung durch Dritte oder durch Arbeitsleistungen der Arbeitskräfte der Zuwendungsempfangenden. Gemäß Nummer 3.2 reduziert sich dieser Satz um 20 vom Hundert auf 12 Euro pro Jahr und Hektar bei Eigenleistung, wobei hier insbesondere die Vorgaben zur Qualifikation der Person nach Nummer 9.8.2 Satz 1 zu beachten sind.
Die Zuwendung nach Nummer 9.8.1.2 wird als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Lohnkosten für sozialversicherungspflichtig angestelltes und forstfachlich ausgebildetes Personal mit einer Anteilsfinanzierung von 80 vom Hundert.
9.9 Waldschutzmaßnahmen entlang von Siedlungen sowie an Straßen, Wander-, Rad- und Schienenwegen
9.9.1 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Aufwendungen für die Beseitigung der Folgen von Dürre und Insektenbefall entlang von Siedlungen sowie an Straßen, Wander-, Rad- und Schienenwegen im Wald. Förderfähig sind nachgewiesene Kosten für die Vorbereitung, die Leitung und die Koordinierung der Maßnahmen. Bei Maßnahmen die auf Flächen mehrerer Waldbesitzender durchgeführt werden, ist ein Sammelantrag möglich.
9.9.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Eine Zuwendung wird für Maßnahmen gewährt, deren Notwendigkeit und Durchführung ausreichend dokumentiert ist. Eine Dokumentation durch zum Beispiel Vermerke, Karten, Bilder und zwingend Rechnungen ist dem Förderantrag beizufügen. Aus den Unterlagen muss die Menge des aufgearbeiteten Holzes hervorgehen, zum Beispiel durch eine Holzliste.
Es gelten zudem die Regelungen nach Nummer 9.7.2 Satz 1 und 6.
Projektbezogene Kosten des Revierdienstes und der Betriebsleitung sind nicht zuwendungsfähig. Die Maßnahme kann mit Maßnahmen nach Nummer 9.7.1.2 bis 9.7.1.5 kombiniert werden. Eine Kombination mit 9.7.1.1 ist nicht möglich.
9.9.3 Einschränkung der oder des Zuwendungsempfangenden
Für die Maßnahme sind Privatwaldbesitzerinnen und -besitzer antragsberechtigt sowie Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach Nummer 9.4, sofern es sich um Maßnahmen im Privatwald handelt und sofern der Zusammenschluss satzungsgemäß zur Durchführung von Maßnahmen auf Mitgliedsflächen berechtigt ist.
Außerdem sind körperschaftliche Waldbesitzende antragsberechtigt, sofern es sich um Sammelanträge im Privat- und Körperschaftswald handelt und diese durch die antragstellende Körperschaft koordiniert werden. Der Anteil der Körperschaft am geförderten Antragsvolumen darf 50 vom Hundert nicht überschreiten.
9.9.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt 80 vom Hundert der per Rechnung nachgewiesenen Nettokosten, für die Hiebsmaßnahme jedoch maximal 40 Euro pro aufgearbeitetem Festmeter ohne Rinde. Zusätzlich werden 80 vom Hundert der nachgewiesenen Kosten für Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen bezuschusst.
9.10 Wiederbewaldung nach Extremwetterereignissen
9.10.1 Gegenstand der Förderung
Die Wiederherstellung von stabilen Laub- und Mischbeständen ist als Folgemaßnahme von Extremwettereignissen im Zusammenhang mit Wurf, Bruch, Dürre oder sonstigen natürlichen Schadereignissen sowie Waldbrand zuwendungsfähig. Ziel der Schadflächenwiederbewaldung sind stabile, standortsgerechte und klimaanpassungsfähige, gemischte und möglichst produktive Wälder unter Einbeziehung der standortspezifischen Artenvielfalt sowie eine rasche Wiederherstellung der Kohlenstoffspeicherfunktion des Waldes aus Gründen des Klimaschutzes. Die Zuwendung der Wiederbewaldung, in Folge von überregionalen Kalamitäten, wird insbesondere unter dem Aspekt der knappen Verfügbarkeit von Pflanz- und Saatgut gewährt.
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe des Praxisleitfadens für die Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen im Klimawandel vom 27. Januar 2020 des Ministeriums, eingestellt im Förderwegweiser Baden-Württemberg und in Anlehnung an die WET-Richtlinie gewährt.
9.10.1.1 Naturverjüngung
Sofern es die waldbauliche Situation zulässt, ist der Entwicklung einer klimaanpassungsfähigen Naturverjüngung Vorrang einzuräumen. Zuwendungen werden insbesondere gewährt, um die Diversität an Baumarten zu erhöhen, indem vorhandene wuchsunterlegene, klimaanpassungsfähige Baumarten durch geeignete Pflegemaßnahmen begünstigt werden. Ein Überblick über die klimaanpassungsfähigen Baumarten ist im Praxisleitfaden für die Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen im Klimawandel enthalten. Im Falle von Nadelholz-Bürstenwuchs kann dies auch in Form einer schematischen Reduktion, unter Belassung klimaanpassungsfähiger Beimischungen, erfolgen.
Zuwendungsfähig sind
- die Durchführung von Mischwuchsregulierungen sowie Aufwendungen für die Entfernung der Konkurrenzflora, maximal zweimalig innerhalb von fünf Jahren und
- die einmalige schematische Standraumregulierung in Nadelbaum-Bürstenwüchsen.
9.10.1.2 Wiederbewaldung durch Pflanzung
Förderfähig sind die Arbeitskosten sowie die Kosten für Saat- und Pflanzgut bei der Wiederbewaldung von Waldkahlflächen, der Ergänzung von Naturverjüngung und des Vor- und Unterbaus von in der Folge von Extremwetterereignissen lückigen oder verlichteten Waldbeständen sowie die Pflanzung von Vorwäldern. Nachbesserungen sind innerhalb des Zweckbindungszeitraumes einmalig zuwendungsfähig. Für zertifiziertes Pflanzmaterial wird eine finanzielle Zulage zum Zuwendungsbetrag gewährt.
9.10.1.3 Kultursicherung
Die Zuwendung erstreckt sich auf die zweimalige Durchführung einer mechanischen Kultursicherung bei Pflanzungen, die den Anforderungen an eine geförderte Wiederbewaldung nach Nummer 9.10.1.2 entsprechen, innerhalb der ersten fünf Jahre nach deren Begründung. Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für die Entfernung der Konkurrenzflora.
9.10.1.4 Wuchshüllen
Die Zuwendung erstreckt sich auf Wuchshüllen für Trauben- und Stieleichen. Für die klimaangepassten Baumarten Spitzahorn, Kirsche, Eisbeere, Speierling, Wildobstarten, Flaumeiche, Zerreiche, ungarische Eiche, Platane, Winter- und Sommerlinde sowie Baumhasel wird eine maximale Anzahl an Wuchshüllen von 400 Stück je Hektar gefördert. Insgesamt können maximal 4 400 Wuchshüllen pro Hektar gefördert werden.
9.10.1.5 Bewässerung von Kulturen
Die Zuwendung erstreckt sich auf die Bewässerung von Kulturen im Pflanzjahr sowie im ersten und zweiten Jahr nach der Pflanzung.
9.10.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Der Laubbaumanteil muss mindestens 40 vom Hundert der Gesamtfläche betragen. Ausgenommen hiervon ist der Waldentwicklungstyp „Tannen-Mischwald“. Hier kann der Laubbaumanteil 30 vom Hundert der Gesamtfläche betragen, wenn der Tannenanteil ebenfalls mindestens 30 vom Hundert der Gesamtfläche beträgt. Bei Weißtannenvorbauten ist kein Laubbaumanteil erforderlich. Ab einer Maßnahmenfläche von 0,3 Hektar sind mindestens zwei Baumarten mit jeweils mindestens zehn vom Hundert Flächenanteil erforderlich. Ab einer Maßnahmenfläche von einem Hektar müssen drei Baumarten mit jeweils mindestens zehn vom Hundert Flächenanteil vorkommen. Der Anteil einer Baumart darf dann 75 vom Hundert nicht überschreiten. Baumarten der Naturverjüngung werden hierauf angerechnet.
Die Zweckbindungsfrist beträgt für die Maßnahmen nach Nummer 9.10.1.1, 9.10.1.2 zusammen mit 9.10.1.3 im Falle einer geförderten Wiederbewaldung sowie 9.10.1.4 zehn Jahre. Für Maßnahmen nach Nummer 9.10.1.3, die sich auf eine Fläche mit nicht geförderter Wiederbewaldung beziehen, beträgt die Zweckbindungsfrist zehn Jahre ab Bewilligung der Maßnahme.
Die Maßnahmen müssen nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nach § 17 LWaldG ausgeführt werden. Einen Überblick hierüber geben die Merkblätter im Förderwegweiser Baden-Württemberg, die zu den einzelnen Förderbereichen dieser Verwaltungsvorschrift vorliegen. Die oder der Zuwendungsempfangende muss eine ordnungsgemäße Pflege und Bewirtschaftung der geförderten Flächen gewährleisten.
Zuwendungsfähig sind nur die Flächen, auf denen ein konkreter Maßnahmenvollzug stattfindet, wie beispielsweise Pflanzung oder Kultursicherung. Wirtschaftswege, Freiflächen infolge Nachbarrecht, Wasserflächen, Hütten und dergleichen sind in Abzug zu bringen.
Naturschutzfachliche Vorgaben, insbesondere in Natura 2000-Gebieten und Biotopen hinsichtlich der Einbringung lebensraumtypischer oder gesellschaftstypischer Baumarten sind zu beachten. Bei Maßnahmen in Lebensraumtypen und Lebensstätten von geschützten Arten in Natura 2000-Gebieten sind die Maßnahmenempfehlungen des Managementplans und die Pflegehinweise der Waldbiotopkartierung zu beachten. Es gelten insbesondere die Vorschriften für besonders und streng geschützte Arten nach § 44 BNatSchG. Es ist Aufgabe der zuständigen unteren Forstbehörde mit entsprechenden Maßnahmenvorschlägen auf die Umsetzung der Managementpläne hinzuwirken.
Schäden am Waldboden sind zu vermeiden oder zu minimieren.
9.10.2.1 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen für Nummer 9.10.1.1
Mischungsregulierende Maßnahmen, einschließlich des Entfernens von Konkurrenzvegetation, sind in Naturverjüngungen bis zu einer Oberhöhe von acht Metern förderfähig. Nach Abschluss der Maßnahme müssen die Baumartenanteile nach Nummer 9.10.2 Satz 1 bis 7 erfüllt werden. Die Oberhöhe ist definiert als die Höhe des Grundflächenmittelstammes der 100 stärksten Stämme pro Hektar.
Bei noch vorhandener Überschirmung ist durch entsprechende Feinerschließung des Bestandes und Einhaltung der räumlichen Ordnung sicherzustellen, dass bei nachfolgenden Hiebsmaßnahmen keine Schäden an der Verjüngung entstehen.
Treten Naturverjüngung und Pflanzung in Gemengelage auf, kann die Bewilligungsbehörde von der in Satz 1 genannten Oberhöhe abweichen. Die Naturverjüngung muss der Höhe der gepflanzten Bäume entsprechen, um gleichzeitig gefördert werden zu können. Die Baumartenverhältnisse sind bei diesen Gemengelagen anhand der waldbaulichen Gesamtsituation zu beurteilen.
Ein Baumartenverhältnis gemäß Nummer 9.10.2 Satz 1 bis 7 muss gegebenenfalls durch Einbringen des erforderlichen Laubbaumanteils auf Blößen erfüllt sein.
Nicht zuwendungsfähig ist die Schlagpflege, da sie Teil der Holzernte ist.
9.10.2.2 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen für Nummer 9.10.1.2
Die Wiederbewaldung durch Pflanzung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderfähig. Die maximal förderfähige Anzahl an Pflanzen pro Hektar beträgt 5.000 Stück. Größere Pflanzzahlen sind förderunschädlich. Im Falle der Begründung von Vorwäldern sind auch Baumarten förderfähig, die nur in Zeitmischung eingebracht werden.
Die Beimischungsform sowie Anteil und Arten der beizumischenden Baumarten orientieren sich in Anlehnung an die WET-Richtlinie. Grundsätzlich muss die Beimischung mindestens gruppenweise mit einem Durchmesser über 15 Meter oder mindestens 0,02 Hektar oder mindestens 15 Meter Streifenbreite bei Reihenpflanzung erfolgen. Kleinbestandsweise Mischungen mit einem Durchmesser über 70 Meter oder über 0,5 Hektar sind nicht zuwendungsfähig. Einzel- und Reihenbeimischungen, mit Ausnahme dienender und seltener Baumarten, sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig.
Die Mindestpflanzfläche beträgt 0,1 Hektar.
Bei nicht standortskartierten Wäldern können Baumarten nach der Empfehlungsliste für klimaanpassungsfähige Baumarten in Baden-Württemberg aus dem Praxisleitfaden für die Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen im Klimawandel, Teile A und B im Förderwegweiser Baden-Württemberg, gefördert werden.
Baumarten, die in Baden-Württemberg nicht heimisch sind, dürfen keinen höheren Anteil als 50 vom Hundert der Verjüngungsfläche einnehmen. In Natura 2000-Gebieten sind insbesondere die Vorgaben nach Nummer 9.10.2 sowie das Verschlechterungsverbots nach Artikel 6 Absatz 2 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zu beachten. Zu den nicht heimischen Baumarten zählen Baumarten, die nach der Eiszeit nicht mehr heimisch waren, wie beispielsweise Roteiche und Douglasie.
Zuwendungen für Pflanzungen und Saaten dürfen nur bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut bewilligt werden. Die Verwendung von Wildlingen ist zulässig, sofern Herkunft und Qualität zum Erreichen des waldbaulichen Ziels geeignet sind.
Die Nachbesserungen, sowohl als Saat und Pflanzung, sind nur förderfähig, wenn Ausfälle in Höhe von mehr als 30 vom Hundert der Fläche oder ein Hektar zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und die oder der Waldbesitzende den Ausfall nicht zu vertreten hat, zum Beispiel als Nachbesserung aufgrund natürlicher Ereignisse wie Trockenheit, nicht jedoch bei Wildschäden. Die Förderung der Nachbesserung ist nur bei solchen Kulturen möglich, deren Erstausführung bereits gefördert wurde. Die Förderung einer Nachbesserung kann einmalig innerhalb der Zweckbindungsfrist erfolgen. Hierbei ist nur der tatsächliche Nachbesserungsanteil zuwendungsfähig.
Für den Anbau der Baumarten Küstentanne, Weymouths-Kiefer, Spätblühende Traubenkirsche, Robinie, Essigbaum, Paulownie (Blauglockenbaum), Götterbaum und Rotesche wird aufgrund negativer Anbauerfahrungen hinsichtlich ihrer Invasivität oder ihres hohen Ausfall- oder Schadrisikos keine Förderung gewährt.
9.10.2.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen für Nummer 9.10.1.5
Die Maßnahme ist der zuständigen unteren Forstbehörde vor Beginn zwingend formlos anzuzeigen. Falls vor Beginn keine formlose Anzeige erfolgt, wird der Antrag auf Zuwendung abgelehnt.
Die Förderfähigkeit wird durch die zuständige untere Forstbehörde für die zur Förderung vorgesehenen Kulturflächen nach Prüfung anhand der spezifischen standörtlichen Situation unter Einbeziehung von Informationen zum Bodenfeuchtezustand mitgeteilt.
Gleichzeitig mit der Antragstellung kann der Verwendungsnachweis ausgefüllt und mit dem Förderantrag eingereicht werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Maßnahmen komplett abgeschlossen sind. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises ist eine forstfachliche Stellungnahme einzureichen. Für die forstfachliche Stellungnahme ist die Regelung nach Nummer 9.7.2 Satz 7 entsprechend anzuwenden.
Die Bewässerung einer geförderten Kultur wird höchstens dreimal jährlich im Zeitraum von März bis September gefördert. Zwischen geförderten Bewässerungseinsätzen muss ein Abstand von mindestens 14 Tagen liegen.
Zum Nachweis der Maßnahme ist ein Fotonachweis erforderlich.
Bei der Befahrung sind die bestehenden Feinerschließungslinien zu nutzen. Eine flächige Befahrung ist ausgeschlossen. Bei der Bewässerung ist ferner darauf zu achten, dass Schäden durch Verschlämmung und Erosion vermieden werden.
9.10.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Für die zuwendungsfähigen Aufwendungen werden Kostenpauschalen festgesetzt. Die Kostenpauschalen sind auf Saaten nicht anwendbar. Hier ist stets ein Einzelnachweis erforderlich.
9.10.3.1 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung für Nummer 9.10.1.1 und 9.10.1.3
Maßnahmen nach Nummer 9.10.1.1 und 9.10.1.3 werden bezuschusst
- bei Betrieben unter 20 Hektar mit 720 Euro je Hektar und
- bei Betrieben ab 20 Hektar mit 640 Euro je Hektar.
9.10.3.2 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung für Nummer 9.10.1.2
Maßnahmen nach Nummer 9.10.1.2 werden bezuschusst
- bei Betrieben unter 20 Hektar mit 1,60 Euro je Pflanze, bei Einzelnachweis, zum Beispiel für eine Saat, als Anteilsfinanzierung zu 90 vom Hundert und
- bei Betrieben ab 20 Hektar mit 1,40 Euro je Pflanze, bei Einzelnachweis, zum Beispiel für eine Saat, als Anteilsfinanzierung zu 80 vom Hundert.
Für zertifiziertes Pflanzmaterial wird eine finanzielle Zulage zum Zuwendungsbetrag von 0,10 Euro je Pflanze gewährt.
Die Wiederbewaldung mit Wildlingen wird mit 1 Euro je Pflanze bezuschusst.
9.10.3.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung für Nummer 9.10.1.4
Maßnahmen nach Nummer 9.10.1.4 werden bezuschusst
- bei Betrieben unter 20 Hektar im Rahmen einer Projektförderung mit 1,70 Euro je angebrachter Wuchshülle und
- bei Betrieben ab 20 Hektar im Rahmen einer Projektförderung mit 1,50 Euro je angebrachter Wuchshülle.
9.10.3.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung für Nummer 9.10.1.5
Maßnahmen nach Nummer 9.10.1.5 werden mit 2.000 Euro je Hektar geförderter Kulturfläche, je Durchgang, bezuschusst.
9.11 Holzlagerplätze
9.11.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Anlage von Holzlagerplätzen für Rundholz. Darunter fallen Nass- und Trockenlager. Förderfähig sind
- die Ausgaben für die Miete oder die Pacht von geeigneten Flächen für höchstens fünf Jahre,
- die Errichtung der Lagerplätze einschließlich einer Zufahrt,
- etwaige Anschlusskosten beispielsweise für die Stromversorgung und
- die Ausgaben für den Kauf von sonstigen erforderlichen technischen Einrichtungen und Materialien für die Errichtung und den Betrieb der Holzlagerplätze.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen zu deren Durchführung eine Rechtspflicht besteht, wie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG oder Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
9.11.2 Bagatellgrenzen
Für Bagatellgrenzen gelten die Regelungen in Nummer 3.5 Satz 5.
9.11.3 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden stehen.
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Abweichend davon beträgt sie bei Anlagen mit einer Investitionssumme unter 10.000 Euro ein Jahr.
Mit der eingereichten Projektplanung muss erkennbar sein, dass das Holzlager grundsätzlich während des Zweckbindungszeitraums betrieben werden kann.
Die Reaktivierung von Lagerplätzen ist förderfähig, sofern die zuwendungsempfangende Person bescheinigt, dass
- im Falle einer vorherigen Förderung der Zweckbindungszeitraum abgelaufen ist und
- die notwendigen Maßnahmen den Umfang einer normalen Unterhaltung wesentlich überschreiten.
Bis zum Auszahlungstermin der Zuwendung müssen
- für die Anlage von Nasslagern eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach Kapitel 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und eine wasserrechtliche Zulassung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes und
- für die Anlage von Trockenlagern, sofern es sich um bauliche Einrichtungen handelt, eine naturschutzrechtliche Genehmigung
vorliegen.
Die Genehmigungen für Nass- oder Trockenlager müssen den gesamten Zeitraum der Zweckbindung einer Anlage abdecken. Werden im Falle einer fünfjährigen Zweckbindungsfrist die Genehmigungen nicht für den gesamten Zeitraum der Zweckbindung erteilt, sind der Bewilligungsbehörde kalenderjahrbezogene Genehmigungen bis spätestens zum 31. Dezember für den Folgezeitraum vorzulegen.
Wird während der fünfjährigen Laufzeit der Zweckbindung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die die zuwendungsempfangende Person nicht zu verantworten hat, die naturschutz- oder wasserrechtliche Genehmigung versagt oder widerrufen, kann die Zweckbindung von der Bewilligungsbehörde für den betroffenen Zeitraum auf Antrag der zuwendungsempfangenden Person ausgesetzt werden. Der Antrag ist nach Bekanntwerden der Versagung oder des Widerrufs der Genehmigung umgehend an die Bewilligungsbehörde zu richten. Der Zeitraum mit ausgesetzter Zweckbindung verlängert die Laufzeit der Zweckbindung um die Länge dieses Zeitraums. Während der Laufzeit der Zweckbindung darf die Zweckbindung maximal für 24 Monate ausgesetzt werden.
Innerhalb der Zweckbindungsfrist sind die geförderten Lagerplätze sachgemäß zu unterhalten und zu pflegen.
Die Lagerorte müssen so gewählt werden, dass eine Gefährdung der umliegenden Bestände vermieden wird.
Ausgaben für Miete oder Pacht von geeigneten Flächen sind nur förderfähig, wenn die Verträge für mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden.
Rechnungen für Schotter und Kies sowie für den Einbau dieser Materialien können nur anerkannt werden, wenn es sich ausschließlich um natürliche Materialien aus Steinbrüchen oder Kiesgruben handelt.
9.11.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Verarbeitungsinvestitionen sowie Betriebs- und Unterhaltungskosten sind nicht förderfähig.
Teil G
Förderung der Schutz- und Erholungsfunktionen im Wald
10 Förderung der Schutz- und Erholungsfunktionen im Wald
10.1 Zuwendungszweck – Teil G
Der Wald erfüllt neben seiner Nutzfunktion zusätzlich wichtige Schutz- und Erholungsfunktionen. Ziel der Förderung ist, die nachhaltige Entwicklung dieser Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 LWaldG zu unterstützen.
10.2 Einschränkung der Zuwendungsempfangenden – Teil G
Bei Maßnahmen nach Nummer 10.3 haben Zuwendungsempfangende, die nicht Eigentümerinnen oder Eigentümer der Flächen sind, eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorzulegen. Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 vom Hundert in den Händen der vorgenannten Körperschaften befindet. Maßnahmen auf Grundstücken der in Satz 2 aufgeführten Personen sind nicht zuwendungsfähig.
Bei Maßnahmen nach Nummer 10.4 ist die Förderung auf private Forstbetriebe mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 Hektar beschränkt. Antragsberechtigt sind Besitzerinnen und Besitzer der jeweiligen in Baden-Württemberg gelegenen Waldflächen oder anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 und 39 BWaldG. Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme können anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
Bei Maßnahmen nach Nummern 10.5 und 10.6 sind Holzrückeunternehmen mit Sitz oder einer Niederlassung in Baden-Württemberg antragsberechtigt, soweit sie die Voraussetzungen von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllen. Hierunter zählen Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Bei Maßnahmen nach Nummer 10.7 müssen die Zuwendungsempfangenden, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 15 BWaldG handelt, Eigentümerin oder Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers vorlegen. Gemeinschaftswald wird als Privatwald betrachtet und ist zuwendungsberechtigt.
Antragstellende von Sammelanträgen im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
- private Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer, sofern sie selbst zuwendungsberechtigt sind,
- kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und
- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 und 39 BWaldG, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.
10.3 Verbesserung der Erholungsfunktion der Wälder – Mountainbike Single Trails
10.3.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Neuanlage von naturverträglichen und unbeschränkt zugänglichen Mountainbike Single Trails im Erholungswald zur Verbesserung des Erholungswertes des Waldes in Anlehnung an das Mountainbike-Handbuch – Leitfaden zur Entwicklung von MTB-Strecken und -Trails im Förderwegweiser Baden-Württemberg.
10.3.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die Maßnahmen sind auf der Grundlage des Mountainbike-Handbuchs zu planen und müssen behördliche Fachplanungen, wie beispielsweise Waldfunktionenkartierung, Waldbiotopkartierung, Natura 2000-Managementpläne oder die periodische Betriebsplanung berücksichtigen.
Die periodischen Betriebspläne gelten als Waldschutzplan oder gleichwertiges Instrument im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Das gleiche gilt für Pläne und Studien Dritter, sofern sie den Vorgaben von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen.
ELER-kofinanzierte Maßnahmen müssen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anhand von festgelegten Auswahlkriterien priorisiert werden. Es können nur solche Projekte gemäß Nummer 11.3 gefördert werden, welche die für eine Förderung notwendige Mindestpunktzahl erreichen.
Die errichteten Anlagen müssen naturverträglich und unbeschränkt zugänglich sein.
Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die außerhalb der Naturparkkulissen gelegen sind.
Es sind nur Kosten für Investitionen und begleitende Studien förderfähig, die auf Rechnung Dritter durchgeführt werden.
Die Zweckbindungsfrist beträgt zehn Jahre.
10.3.3 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
10.3.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Förderfähig sind Aufwendungen für Investitionen und begleitende Studien im Zusammenhang mit Neuanlagen von Mountainbike Single Trails im Erholungswald zur Verbesserung des Erholungswertes des Waldes.
10.3.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Gefördert werden 50 vom Hundert der über Rechnungen nachgewiesenen Ausgaben für Investitionen und begleitende Studien im Zusammenhang mit der Neuanlage von Mountainbike Single Trails zur Verbesserung des Erholungswertes des Waldes.
10.4 Bodenschonende Holzernte – Seilkran
10.4.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die bodenschonende Holzbringung mittels Seilkraneinsatz in Privatwaldbetrieben mit einer Forstbetriebsfläche bis 200 Hektar.
10.4.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Es können nur Rechnungen von Unternehmen anerkannt werden, die ein vom Forest Stewardship Council (FSC) oder Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) anerkanntes Zertifikat besitzen.
10.4.3 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung pro Festmeter gerückter Holzmenge gewährt.
10.4.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Es werden die mittels Seilkran in Wäldern in Baden-Württemberg gerückte Holzmengen gefördert. Als anrechnungsfähig gelten auch sämtliche im kombinierten Verfahren gerückte Holzmengen, soweit sie unmittelbar mit dem Seilkraneinsatz zusammenhängen. Gleiches gilt für in der Nähe von Wegen geerntetes Holz, sofern es im Bereich der Seiltrassen liegt.
Liegen in einem mittels Seilkran bearbeiteten Hieb auch Flächen, die ohne Seilkran bearbeitet werden, muss die förderfähige Holzmenge rechnerisch reduziert werden.
10.4.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt 10 Euro pro Erntefestmeter, der mittels Seilkran gerückt wurde.
10.5 Bodenschonende Holzernte – Vorrücken mit Rückepferden
10.5.1 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist das bodenschonende Vorrücken von Holz mittels Rückepferden.
10.5.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Es können nur Rückeunternehmen gefördert werden, die ein von FSC oder PEFC anerkanntes Zertifikat besitzen.
Bei behördlich festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kann die Zuwendung reduziert oder insgesamt verweigert werden.
10.5.3 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung pro Festmeter vorgerückter Holzmenge gewährt.
10.5.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Es werden die mit Pferden vorgerückten Holzmengen aus Wäldern in Baden-Württemberg gefördert. Grundlage zur Festsetzung des Zuwendungsbetrags sind die am Jahresende vom Rückeunternehmen mittels Abrechnungen nachgewiesenen vorgerückten Holzmengen. Bei Abrechnungen auf Stundenbasis können pro Stunde maximal fünf Festmeter angerechnet werden.
10.5.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt 2 Euro pro Erntefestmeter, der mittels Rückepferd vorgerückt wurde.
10.5.6 Zuständige Stelle für die Antragstellung
Zuständig für die Antragstellung und Bewilligung ist abweichend von Nummer 11.1 Satz 2 die untere Forstbehörde des jeweiligen Stadt- oder Landkreises, in welchem der Betriebssitz oder eine Niederlassung der antragstellenden Person liegt.
10.6 Bodenschonende Holzernte – Holzerntetechnik
10.6.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die einmalige Beschaffung von einem Paar Moorbändern oder kombinierten Bändern mit einem Anteil für Moorbandplatten von mindestens 50 vom Hundert für Forstmaschinen sowie die einmalige Beschaffung eines Raupen-Vorliefersystems oder eines vergleichbaren Knickschlepper-Vorliefersystems.
10.6.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Die beschaffte Forsttechnik muss den Vorgaben des Merkblatts des Ministeriums zur Technikförderung im Förderwegweiser Baden-Württemberg entsprechen.
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre.
Je Unternehmen kann jeweils nur einmalig eine Förderung einer Traktionshilfswinde, eines Paars Moorbänder oder kombinierter Bänder oder eines Raupen-Vorliefersystems oder eines vergleichbaren Knickschlepper-Vorliefersystems erfolgen.
ELER-Kofinanzierte Maßnahmen müssen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anhand von festgelegten Auswahlkriterien priorisiert werden. Es können nur solche Projekte gemäß Nummer 11.3 gefördert werden, welche die für eine Förderung notwendige Mindestpunktzahl erreichen.
10.6.3 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
10.6.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Zuwendungsfähig sind über Rechnung nachgewiesene Ausgaben für den Kauf der unter Nummer 10.6.1 genannten Gegenstände.
10.6.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
- 30 vom Hundert für die einmalige Beschaffung von einem Paar Moorbändern oder kombinierten Bändern mit einem Anteil für Moorbandplatten von mindestens 50 vom Hundert für Forstmaschinen gemäß den Vorgaben des Merkblatts des Ministeriums zur Technikförderung und
- 20 vom Hundert für die einmalige Beschaffung eines Raupen-Vorliefersystems oder eines vergleichbaren Knickschlepper-Vorliefersystems gemäß den Vorgaben des Merkblatts des Ministeriums zur Technikförderung.
10.6.6 Zuständige Stelle für die Antragstellung
Zuständig für die Antragstellung und Bewilligung ist abweichend von Nummer 11.1 Satz 2 die untere Forstbehörde des jeweiligen Stadt- oder Landkreises, in welchem der Betriebssitz oder eine Niederlassung der antragstellenden Person liegt.
10.7 Schutz und Erhalt der Borkenkäfer-Pufferzonen des Nationalparks
10.7.1 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Aufwendungen für das Borkenkäfermanagement innerhalb von Waldflächen, welche die nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Nationalparkgesetzes festgelegten Pufferstreifen des Nationalparks Schwarzwald und falls darüberhinausgehend, die in Staatswaldflächen liegenden Pufferstreifen, im Abstand von bis zu 1.000 Metern umgeben.
Um die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Pufferstreifen sicherzustellen und das Risiko, dass sich Borkenkäfer in diesen Pufferstreifen ausbreiten, zu reduzieren, soll eine Verstärkung des Borkenkäfermanagements in den Waldflächen, welche den Pufferstreifen umgeben, unterstützt werden.
10.7.2 Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen
Es sind nur Waldflächen förderfähig, die innerhalb der vom Ministerium definierten Kulissenflächen liegen, welche die Pufferstreifen des Nationalparks Schwarzwald umgeben.
Die mit der Durchführung des Borkenkäfermanagements betrauten Personen müssen, sofern es sich nicht um forstlich ausgebildetes Personal handelt, eine fachliche Qualifikation nachweisen. Die Qualifikation umfasst den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Schulung und eine Eignungsbewertung durch die Abteilung Waldschutz der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg.
10.7.3 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt.
10.7.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Zuwendungsfähig sind Aufwendungen, die für Kontrollbegänge im Zusammenhang mit der Überwachung von Borkenkäferbefall innerhalb der vom Ministerium definierten Kulissenflächen, welche den Pufferstreifen des Nationalpark Schwarzwald umgeben, entstehen.
10.7.5 Umfang und Höhe der Zuwendung
Bei einer Überwachung des Borkenkäferbefalls durch Dritte oder durch Arbeitsleistungen der Arbeitskräfte der Zuwendungsempfangenden beträgt die Zuwendung 15 Euro pro Jahr und Hektar Waldfläche. Bei einer Überwachung des Borkenkäferbefalls in Eigenleistung beträgt die Zuwendung 12 Euro pro Jahr und Hektar Waldfläche. Es erfolgt eine Reduktion des Fördersatzes gemäß Nummer 3.2 um 20 vom Hundert.
Teil H
Verfahren
11 Verfahren
11.1 Antragstellung und Bewilligung
Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen sind von der oder dem Antragstellenden vor Beginn der Maßnahme über die zuständige untere Forstbehörde an die Bewilligungsbehörde zu richten. Zuständig ist die untere Forstbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die hoheitliche Aufsicht über die geförderte Fläche fällt.
Bewilligungsbehörde ist die höhere Forstbehörde gemäß § 5 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe.
Der Förderantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- den Namen der antragstellenden Person und Angaben zur Größe des Unternehmens,
- die Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens,
- die Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens oder der Tätigkeit benötigten Beihilfebetrags,
- die Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
- die Art der Beihilfe wie Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges und
- die Höhe der für das Vorhaben oder die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
Arbeiten an Vorhaben, für welche ein Förderantrag gestellt wird, dürfen frühestens dann aufgenommen werden, wenn die antragstellende Person nach Einreichen des Förderantrags von der Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid oder die Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn erhalten hat. Hiervon ausgenommen sind Anträge, welche auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 bewilligt werden. Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung zum vorzeitigen Beginn von Maßnahmen gelten unbeschadet. Bei Maßnahmen nach Nummer 9.7.1.1 bis 9.7.1.5, 9.8.1.1, 9.9 und 9.10.1.5 genügt eine formlose Anzeige nach Nummer 9.7.2 Satz 1 vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen unteren Forstbehörde.
11.2 Finanzierungsarten der einzelnen Maßnahmen
Die Maßnahmen nach Nummer 5.6, Nummer 6.9, sämtliche Maßnahmen in Teil D sowie die Maßnahmen nach Nummer 8.6.7 und Nummer 10.3 und 10.6 sind Teil des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020. Diese Maßnahmen können mit Mitteln des Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums kofinanziert werden.
Die Maßnahme Nummer 8.6.7 und 10.3 werden bis zu einer Gesamtzuwendung von 10.000 Euro außerhalb des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020 finanziert.
Die verbleibenden Maßnahmen werden aus Mitteln des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ oder mit Landesmitteln finanziert.
11.3 Priorisierung der Anträge
Die Bewilligungsbehörde stellt die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen fest, entscheidet über die Zuwendungsfähigkeit und dokumentiert dies in der Checkliste Verwaltungskontrolle, die im Förderwegweiser Baden-Württemberg eingestellt ist. Anschließend wird der Förderantrag gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 einem Auswahlverfahren unterzogen. Die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben erfolgt anhand der vom MEPL-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien zu festgelegten Stichtagen und mit festgelegtem Budget. Stichtage und Budget werden auf der MEPL-Homepage „www.mepl.landwirtschaft-bw.de“ vorab veröffentlicht. Näheres zum Auswahlverfahren und die Regelung zur Mindestpunktzahl sind dem Merkblatt Auswahlkriterien für die Förderprogramme des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020 zu entnehmen. Die vorgelegten Anträge werden gemäß festgelegten Auswahlkriterien gereiht und bewilligt.
Falls für die Bewilligung von Anträgen, die nicht als EU-kofinanzierte Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfolgt, nicht in ausreichendem Umfang Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, legt das Ministerium Kriterien fest, nach denen die Anträge priorisiert und bewilligt werden.
11.4 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Die Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4, 5.4 und 9.10 sind an bestimmte Zeiten der Vegetationsperiode gebunden. In Fällen, in welchen zum Durchführungszeitraum eine Entscheidung über die Bewilligung noch nicht möglich ist, kann die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Ermächtigung einen vorzeitigen Beginn der Maßnahme gemäß Nummer 1.2 der VV-LHO zu § 44 LHO genehmigen.
Weil die Disposition von Pflanzmaterial zwingend in Abhängigkeit von der Vegetationsperiode erfolgen muss, handelt es sich hierbei um eine vorbereitende Maßnahme und erforderliche Grundlage, um die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung im Antrag darstellen zu können. Als vorbereitende Maßnahme ist hier auch die Lohnanzucht einzustufen. Disposition und Lohnanzucht sind deshalb kein Verstoß gegen Nummer 1.2 der VV-LHO zu § 44 LHO.
Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 6.8 dürfen abweichend von Nummer 1.2 der VV-LHO zu § 44 LHO Zuwendungen auch für Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind. Das Stellen von Sammelanträgen und gemeinschaftlichen Anträgen für die zu koordinierenden Maßnahmen bildet die Grundlage für die Antragstellung nach Nummer 6.8. Ein Aufschub der Weiterleitung dieser Anträge ist für die Antragsstellenden der koordinierten Maßnamen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.
11.5 Vergabe von Aufträgen
Nummer 3.1 der ANBest-P und ANBest-K findet keine Anwendung.
Verpflichtungen der Zuwendungsempfangenden als Auftraggeberin oder Auftraggeber, gemäß des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, bleiben unberührt. Zu beachten ist insbesondere die Vergabeverordnung.
11.6 Zahlungsantrag und Verwendungsnachweis
Zum Erhalt der bewilligten Mittel reicht die antragstellende Person über die zuständige untere Forstbehörde einen Zahlungsantrag oder Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde ein.
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P und ANBest-K erfolgt die Auszahlung der Zuwendung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Abweichend von Nummer 6.1 und 7.1 ANBest-P und ANBest-K gibt die Bewilligungsbehörde den Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises vor. Vorlagetermin und Ende des Bewilligungszeitraumes können denselben Termin besitzen.
11.7 Kontrollen
Die Bewilligungsbehörde kontrolliert die Fördermaßnahmen und nimmt gegebenenfalls Kürzungen und Sanktionen vor. Die Verwaltungs-, Vor- Ort-, und Ex-post-Kontrollen der MEPL III-Maßnahmen erfolgen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Wird hierbei festgestellt, dass Fördervoraussetzungen oder Festlegungen im Zuwendungsbescheid nicht eingehalten wurden, so ist eine Kürzung und gegebenenfalls eine Sanktion nach Artikel 63 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 durchzuführen, soweit die Zuwendungsempfangenden dies zu vertreten haben.
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden falsche Nachweise vorgelegt haben, um die Förderung zu erhalten, oder versäumt haben, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird, unbeschadet nationaler Vorgaben, die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen.
Zu Unrecht gezahlte Beiträge sind gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zuzüglich Zinsen zurückzufordern.
11.8 Beihilferechtliche Grundlagen nach Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Förderung der Maßnahmen der Teile A, B, D und F entsprechen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten.
Die Förderung der Maßnahmen der Teile A, B und D erfolgt nach der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.39954 (2014/N) in Verbindung mit Nr. SA.47138 (2016/N) mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2020.
Die Förderung der Maßnahmen des Teils F erfolgt nach der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. SA.56482 (2020/N) mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2023.
Sofern eine Verlängerung dieser Beihilfesachen nicht erwirkt wird, wird nach dem Ende der jeweiligen Laufzeit die Förderung als De-minimis Beihilfe gewährt.
Bei Antragstellung einer Förderung nach Nummer 4.3 oder 5.4 durch Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt die Förderung immer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfe.
Die Förderung der Maßnahmen nach Nummer 5.6, 6.9, des Teils D, der Nummer 8.6.7, 10.3 und 10.6 sind Teil des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020. Die im davor genannten Satz aufgeführten Maßnahmen sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 mit Ausnahme der Nummer 6.9 und 10.6 freigestellt.
Die Förderung der Maßnahmen nach Nummer 6.9 und 10.6 erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfe.
Die Förderung der Maßnahmen nach Nummer 8.6.7 und 10.3 erfolgt bis zu einer Gesamtzuwendung von 10.000 Euro ebenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfe.
Die Förderung der Nummern 6.4 bis 6.8, 8.6.1 bis 8.6.6, 10.4, 10.5 und 10.7 erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über De-minimis-Beihilfen.
Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf, unabhängig vom Beihilfegebenden, 200.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren, das laufende Steuerjahr und die zwei vorangegangenen Steuerjahre, nicht übersteigen. Ferner sind auch die Kumulierungsregelungenmit anderen De-minimis-Beihilfen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten.
Vor Gewährung der De-minimis-Beihilfe hat die antragstellende Person in schriftlicher Form alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat und die sich gegebenenfalls neben diesem Antrag zurzeit im Antragsverfahren befinden. Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag aufgrund der beantragten Beihilfe den genannten Höchstbetrag, kann die Beihilfe nur anteilig gewährt werden. Die Aufbewahrungsfrist bei der Behörde beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Richtlinie gewährt wurde. Die Aufbewahrungsfrist bei der oder dem Zuwendungsempfangenden beträgt zehn Jahre. Von der oder dem Zuwendungsempfangenden sind die Unterlagen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die De-minimis-Verordnung eingehalten wird, der Bewilligungsbehörde auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen.
11.9 Abweichungen von der Verwaltungsvorschrift
Über Fragen der Auslegung entscheidet die Bewilligungsbehörde. Bei grundsätzlichen Fragestellungen ist das Einvernehmen mit dem Ministerium herzustellen.
In Fällen von Maßnahmen, welche nicht zu den MEPL III-Maßnahmen zählen, kann die Bewilligungsbehörde, wenn die Zuwendung weniger als 25.000 Euro beträgt, im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen. In allen übrigen Fällen bedürfen Ausnahmeentscheidungen der Zustimmung des Ministeriums.
Beispielsweise sind Abweichungen von der Verwaltungsvorschrift, insbesondere bezüglich der Frage der unter Nummer 9.7.1.1 getroffenen Regelungen zur Schadholzeigenschaft, möglich.
11.10 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Nummern 9 bis 9.11.5 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft vom 25. November 2015 (GABl. S. 965) außer Kraft.
Bis Ende 2013 erstmals bewilligte Förderungen der Geschäftsführung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach Nummer 13.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft vom 1. Januar 2012 (GABl. S. 962) können bis zum Ende des zehnjährigen Förderzeitraums nach den damaligen Konditionen fortgeführt werden.
Für Maßnahmen nach Nummer 9.11, die vor dem 1. Januar 2022 begonnen wurden, gilt Folgendes:
- Für Vorhaben, die aufgrund höherer Gewalt nach Nummer 3.4.2 aus Zielen des Waldschutzes oder der Verkehrssicherung auch zur Vermeidung einer akuten Gefahr für Leib und Leben ohne Duldung eines Aufschubs vollzogen werden müssen, liegt nach Nummer 1.2 Satz 4 VV-LHO zu § 44 LHO bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ebenfalls kein Verstoß gegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor.
- Abweichend von Nummer 9.3 Satz 4 können Zuwendungsempfangende natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 und 39 BWaldG sein, die Lagerplätze für die Lagerung von Holz privater und körperschaftlicher Waldbesitzender bauen und betreiben.