Förderprogramm

Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2015 – LPR)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständige untere Landwirtschaftsbehörde in Baden-Württemberg

Weiterführende Links:
Landschaftspflegerichtlinie (LPR)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen und Projekte zum Schutz, zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen, von Tier- und Pflanzenarten und der Kulturlandschaft planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei der Finanzierung von Maßnahmen und Projekten des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Extensivierung landwirtschaftlich genutzter Flächen,
  • Wiederaufnahme oder Beibehalten einer extensiven Bewirtschaftung,
  • pflegende Bewirtschaftung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen sowie die Pflege und Entwicklung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen (Vertragsnaturschutz),
  • Artenschutz, Biotopgestaltung/-neuanlage, Biotop- und Landschaftspflege (Arten- und Biotopschutz),
  • Grunderwerb zur Biotopentwicklung/Entschädigung für die Aufgabe einer Anlage oder deren Verlagerung,
  • Investitionen in kleine landwirtschaftliche Betriebe, in die Verarbeitung und Vermarktung naturschutzgerecht produzierter Erzeugnisse, für Landschaftspflege und Herdenschutz,
  • Dienstleistungen für Biotopvernetzung und Mindestflur, im Rahmen des integrativ wirkenden Naturschutzansatzes sowie für Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur sowie
  • Ausgleich von durch den Wolf verursachten Schäden und für Aufwendungen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Art des Vorhabens und der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme und normalerweise bis zum 15.11. für das Folgejahr an die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde, untere Naturschutzbehörde des Stadt- oder Landkreises oder an das zuständige Regierungspräsidium.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens

  • Gebietskörperschaften,
  • landwirtschaftliche Unternehmen,
  • Verbände und Vereine,
  • andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie
  • natürliche Personen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen die geplanten Maßnahmen beziehungsweise Projekte (mit Ausnahme der Investitionen in kleine landwirtschaftliche Betriebe) in einem anerkannten Gebiet durch. Das sind zum Beispiel Nationalparks, Biosphären-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützter Landschaftsbestandsteil, Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, Natura-2000- und PLENUM-Gebiete, LEADER-Aktionsgebiete, Fördergebiet Wolfsprävention, Projektgebiete für Landschafts- oder Biotoppflege zum Erhalt von Lebensräumen und Arten.
  • Die ökologische Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen muss durch begleitende Untersuchungen beobachtet werden.
  • Bei flächenbezogenen Maßnahmen muss die Größe der Fläche exakt festgelegt und die Flurstücksnummer angegeben werden.
  • Sie belegen die Lage von Teilflächen durch einen Plan oder eine Skizze.
  • Je nach Art Ihrer Maßnahme gelten weitere spezifische Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2015 – LPR)

Vom 28. Oktober 2015, Az.: 63-8872.00 (GABI. 2015, S.834)
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Vom 24. Juni 2020 – Az.: 73-8872.00 –]

[...]

1 Zuwendungsziel

Die Richtlinie ist Grundlage der Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur gemäß § 5 des Naturschutzgesetzes (NatSchG).

Die geförderten Maßnahmen dienen insbesondere

  • der Verwirklichung der Ziele in § 1 in Verbindung mit § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
  • der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 NatSchG,
  • der Pflege und Gestaltung der Kultur- und- Erholungslandschaft gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes,
  • der Unterstützung der Weidetierhaltung angesichts der mit der Rückkehr des nach § 7 Abs. 2 Nr.14 und § 44 BNatSchG streng geschützten Wolfes verbundenen speziellen Herausforderungen.

Die Maßnahmen dienen weiterhin den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), insbesondere Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur, der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Biodiversität, von Ökosystemen, des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft im überwiegend öffentlichen Interesse.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Die Zuwendungen werden gewährt nach

  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), und den Verwaltungsvorschriften hierzu,
  • dem NatSchG, insbesondere §§ 3, 5, 6, 58, 63, 64, 65,
  • dem Landwirtschaft- und Landeskulturgesetz, insbesondere § 7 Abs. 3 und die §§ 16, 16 a, 22 und 25 b,
  • der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/ 2005 (ABL. Nr. L 347 vom 20.12. 2013, S. 487), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/ 791 (ABL. L 127 vom 22.5.2015, S.1) geändert worden ist.
  • der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/ 2013 (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist,
  • der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABL. L 227 vom 31. 07.2014, S. 69),
  • der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABL. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
  • der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeitragen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L223 vom 29.7.2014, S. 7),
  • der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschafts-fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S.18),
  • der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1) die durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABL. L 221 vom 8.8.2015) geändert worden ist,
  • der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AB l. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
  • der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
  • der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission vom 12. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABL. L 105 vom 13.4.2013, S. 1, ber. ABL. L 195 vom 18.7.2013, S. 30),
  • der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 398/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (ABL. L 120 vom 1.5.2013, S. 9),
  • der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 375/2012 der Kommission vom 2. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (BG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABL. L 118 vom 3.5.2012, S. 4),
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,
  • der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
  • der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01),
  • der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1),
  • Dritter Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden Württemberg 2014–2020 (MEPL III),
  • sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift
  • dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) insbesondere unter Nummer 2 „Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“

in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 Die Zuwendungen werden ohne Rechtsverpflichtung von den Bewilligungsstellen nachpflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen bewilligt.

2.3 Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49, 49a und 54 sowie gegebenenfalls Artikel 54, 56 und Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 anzuwenden, in der jeweils geltenden Fassung.

3 Allgemeine Bestimmungen

3.1 Die Auswahl der Vorhaben für die Teile B bis E erfolgt anhand der vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg aufgestellten Auswahlkriterien.

3.2 Eine Zuwendung hat einem der nachfolgend genannten Gebiete (räumliche oder fachliche Kulisse) zu dienen:

  • Nationalpark,
  • Biosphärengebiet,
  • Naturschutzgebiet,
  • Landschaftsschutzgebiet,
  • Naturdenkmal,
  • Geschützter Landschaftsbestandteil,
  • Nicht-Aufforstungsgebiet nach § 25 b des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (Satzung der Gemeinde),
  • Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (BGBl II 1976 S. 1265).

Die vorgenannten Gebiete müssen ausgewiesen oder einstweilig sichergestellt sein, oder es muss das Verfahren der Ausweisung eingeleitet worden sein.

  • Natura 2000-Gebiet nach den Maßgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABL. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABL. L 305 vom 8.11.1997, S. 42) und Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABL. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) und Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABL. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) („FFH-Richtlinie“), der Richtlinie 2009/147/EG es Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) („Vogelschutz-Richtlinie“);
  • Gesetzlicher Biotopverbund nach § 21 BNatSchG,
  • Gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 33 NatSchG,
  • Lebensräume und Lebensstätten nach „FFH-Richtlinie“ Anhänge I, 11 und IV sowie „Vogelschutz-Richtlinie“ Anhang I und Arten nach Art. 4 Abs. 2 außerhalb von Natura 2000,
  • landeseigene naturschutzwichtige Grundstücke,
  • ein vom Ministerium anerkanntes Projektgebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz oder eine vom Ministerium anerkannte Einrichtung
  • LEADER-Aktionsgebiet,
  • Von der Obersten Naturschutzbehörde ausgewiesene Wolfspräventionskulisse nur für die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen,
  • Projektgebiet für Landschafts- oder Biotoppflege zum Erhalt von Lebensräumen und Arten oder Projektgebiet beziehungsweise Programm für den Artenschutz, spezielle Vorkommen seltener, bedrohter („Rote Liste“) beziehungsweise geschützter Pflanzen- und Tierarten (§ 38 BNatSchG) unter der Voraussetzung einer von der nächsthöheren Stelle anerkannten fachlichen Begründung und Meldung an das Ministerium.
  • Umsetzung des Artenschutzprogramms (ASP), der Arten- und Biotophilfskonzepte und des Zielartenkonzeptes des Landes.
  • Umgebungs-, Einzugs-, Einfluss- oder Gefährdungsbereich der vorgenannten Gebiete (Pufferbereich).
  • Projektgebiet für Landschafts- oder Biotoppflege zum Erhalt von Lebensräumen und Arten oder Projektgebiet beziehungsweise Programm zur Bekämpfung invasiver Arten gem. Verordnung (EU) Nr.1143/2014, für den Artenschutz, spezielle Vorkommen seltener, bedrohter („Rote Liste“) beziehungsweise geschützter Pflanzen- und Tierarten (§ 38 BNatSchG) unter der Voraussetzung einer von der nächsthöheren Stelle an­ erkannten fachlichen Begründung und Meldung an das Ministerium.

3.3 Bewilligungsstelle ist die zuständige Behörde (entsprechend Nummer 4.3, 5.3, 6.3, 7.3 und 8.3); bei flächenbezogenen Maßnahmen wird die Bewilligungsstelle durch die Lage der betroffenen Fläche, in allen anderen Fällen durch den Wohnsitz des Zahlungsempfängers bestimmt. Hat der Empfänger keinen Wohnsitz innerhalb des Landes, so ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil der von ihm in Baden-Württemberg bewirtschafteten Fläche liegt.

Überlappen sich die Gebietskulissen, stimmen sich die Behörden ab.

3.4 Die ökologische Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen ist in geeigneten Fällen durch begleitende Untersuchungen von der Bewilligungsstelle zu gewährleisten.

3.5 Der -Empfänger der Zuwendung muss bei EU-kofinanzierten Vorhaben seinen Betriebssitz (bei Privatpersonen seinen Wohnsitz) in einem EU-Mitgliedstaat haben.

3.6 Der Empfänger beantragt bei der unteren Verwaltungsbehörde eine Registrier-Nummer“ (Unternehmensnummer) zur Teilnahme am Förderverfahren.

3.7 Bei flächenbezogenen Maßnahmen ist die Größe der Fläche exakt festzulegen und die Flurstücksnummer anzugeben. Die Lage von Teilflächen ist durch einen Plan oder eine Skizze zu belegen.

3.8 Bei einer Maßnahme in einem laufenden Flurneuordnungsverfahren oder in einer im Arbeitsplan aufgenommenen Flurneuordnung ist § 34 des Flurbereinigungsgesetzes zu beachten,

3.9 Bei Pflegemaßnahmen ist das Vorliegen einer Pflegepflicht nach § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes zu berücksichtigen.

3.10 Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 und 16 BNatSchG und Sanierungsmaßnahmen nach 19 BNatSchG sowie Maßnahmen, die auf einer anderen gesetzlichen Vorgabe beruhen, werden nicht gefördert.

3.11 Maßnahmen, für die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt werden, können auf das naturschutzrechtliche Ökokonto nur angerechnet werden, wenn die Maßnahme mit der einmaligen Zuwendung abgeschlossen ist und dauerhaft wirkt. Hierfür kommen nur Maßnahmen nach den Teilen B und D dieser Verwaltungsvorschrift in Betracht. Die Anrechnung beschränkt sich auf den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers.

3.12 Eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift erfolgt nur, wenn die Maßnahme nicht nach anderen Vorschriften der EU, des Bundes, des Landes (beispielsweise FAKT, SchALVO) oder der Kommunen bezuschusst wird.

3.13 Zuwendungen für Maßnahmen der Teile B bis E dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Ausnahmen hiervon kann die Bewilligungsstelle für solche Vorhaben zulassen, deren Notwendigkeit dem Zuwendungsempfänger vor Beginn der Maßnahme von der Bewilligungsstelle bestätigt wurde (Genehmigung vorzeitiger Maßnahmenbeginn).

3.14 Anträge mit einem Zuwendungsbetrag unter 200 pro Jahr werden nicht bewilligt. Für Ehrenamtliche (einschließlich Vereine) beträgt der Mindestzuwendungsbetrag 50 EUR pro Jahr. Aufträge und Verträge unter 50 EUR dürfen nicht abgeschlossen werden. Ein Betrag von insgesamt unter 100 EUR (ausschließlich Zinsen) pro Jahr und Antragsteller im Bereich dieser Verwaltungsvorschrift muss nicht zurückgefordert (Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) werden.

3.15 Eine Zuwendung an eine Kommune wird nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtkosten im Antragsjahr mindestens 1.500 EUR erreichen.

3.16 Bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen, für die in den Nr. 4 bis 8 der LPR ein höherer Fördersatz begründet wird, müssen die Maßnahmen den Zielen von mindestens einem der folgenden Gebiete dienen: Nationalpark, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Natura 2000-Gebiete mit Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten nach der FFH (92/43/EWG) oder Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG), Gesetzlicher Biotopverbund nach § 21 BNatSchG, besonders geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG oder § 33 NatSchG, Artenschutzprogramm des Landes.

3.17 Freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von ehrenamtlichen Helfern oder Vereinsangehörigen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (unbare Eigenleistungen).

3.18 Die Abwicklung von LEADER-Maßnahmen erfolgt durch die Regierungspräsidien. Der Zuwendungssatz kann sich um fünf Prozentpunkte erhöhen.

3.19 Eine Handlung, die die Voraussetzung für die Erlangung einer Zuwendung vortäuscht, hat zur Folge, dass die Zuwendung nicht gewährt oder entzogen wird (Rechtsmissbrauch im Sinne der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95) oder subventionserhebliche Tatsachen als Subventionsbetrug nach § 264 Strafgesetzbuch strafbar sein können.

3.20 Ziffer 3.1 der ANBest-P/ 1 finden keine Anwendung. Die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers zur Beachtung des Vergaberechts aufgrund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. 1 Nr. 32, 5.1750) das zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 5.1474) geändert worden ist und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), des Abschnitts 2 der VOB/A bzw. des Abschnitts 2 der VOL/A sowie der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

3.21 Anträge müssen schriftlich vorgelegt werden und mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Angaben zur Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens, Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens oder der Tätigkeit benötigten Förderbetrags, Aufstellung der förderfähigen Kosten.

3.22 Die elektronische Abwicklung des Verwaltungsverfahrens erfolgt über das Landschaftspflegeinformationssystem (LaIS).

3,23 Zuwendungen können keinem Unternehmen gewährt werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Förderung und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nichtnachgekommen ist.

3.24 Eine Zuwendung wird keinem Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt.

3.25 Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Freistellung nach der Verordnung (EU) Nr.702/2014 für jede Einzelbeihilfe über 60.000 EUR ab dem 1. Juli 2016 auf einer zentralen Beihilfe-Website die Informationen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 veröffentlicht werden.

4 Teil A Vertragsnaturschutz

Extensive Bewirtschaftung und Pflege von Flächen (Beantragung und Auszahlung über den „Gemeinsamen Antrag“, außer bei Zwischenstellen)

4.1 Zweck des Zuwendung

  • A1: Extensivierung landwirtschaftlich genutzter Flächen bis zum vollständigen Bewirtschaftungsverzicht, Wiederaufnahme oder Beibehalten einer extensiven Bewirtschaftung sowie pflegende Bewirtschaftung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen (auf „Bruttoflächen“).
  • A2: Pflege und Entwicklung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen (keine „Bruttoflächen“).
  • Extensivierung landwirtschaftlich genutzter Flächen bis zum vollständigen Bewirtschaftungsverzicht, Wiederaufnahme oder Beibehalten einer extensiven Bewirtschaftung sowie pflegende Bewirtschaftung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen (auf „landwirtschaftlichen Bruttoflächen“). Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen unter der Bezeichnung LPR A1.
  • Pflege und Entwicklung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen (nicht auf „landwirtschaftlichen Bruttoflächen“). Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen unter der Bezeichnung LPRA2.

4.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • juristische Personen des Privatrechts,
  • Gebietskörperschaften,
  • Zwischenstellen (siehe Nummer 4.6).

4.3 Bewilligungsstellen

Bewilligungsstellen sind

  • Regierungspräsidien:
    bei Maßnahmen, die ein Stadt- oder Landkreis oder ein Verband zur Landschaftspflege oder -erhaltung beantragt oder die kreisübergreifend erfolgen,
  • untere Verwaltungsbehörden.

4.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

  • Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Vollfinanzierung gewährt. Sie wird durch einen Zuwendungsvertrag geregelt.
  • Bei Zwischenstellen kann eine Zuwendung von 50% und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen (siehe Nummer 3.16) von 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
  • Zuwendungsfähig sind die nach Anhang 1 berechneten Ausgaben.

4.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

  • Für die Zuwendung wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen.
  • Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres und endet am 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres.
  • Für die Zuwendung wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verpflichtung mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen.
  • Die mindestens fünfjährige Verpflichtung geht die zuwendungsempfangende Person durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder mit der ersten Antragstellung im Gemeinsamen Antrag (Sammelantrag) ein.
  • Wird die Verpflichtung mittels Antragstellung über den Gemeinsamen Antrag eingegangen, wird zwischen dem Antragsteller und der Bewilligungsbehörde eine verbindliche Vereinbarung zu den Verpflichtungsinhalten geschlossen. Eine jährliche Antragstellung im Verpflichtungszeitraum zum Zuwendungsabruf ist zwingend erforderlich.
  • Auf den Vertragsflächen ist die gleichzeitige Anerkennung von ökologischen Vorrangflächen im Rahmen des Greening ausgeschlossen.
  • In der Regel sollen die Verträge vor Beginn des Verpflichtungszeitraums abgeschlossen werden, spätestens jedoch bis 8 Wochen vor der jeweils geltenden Einreichungsfrist des Gemeinsamen Antrags, sofern keine dein Vertrag widersprechenden Nutzungen stattfinden.
  • Die Bewilligungsstelle kann durch schriftliche Vereinbarung mit dem Vertragsnehmer die Umwandlung einer Agrarumweltverpflichtung (LPR Teil A oder FAKT) in eine andere Agrarumweltverpflichtung (nach LPR Teil A) während des laufenden Verpflichtungszeitraums genehmigen, sofern eine solche Umwandlung erhebliche Vorteile für den Naturschutz mit sich bringt und die bereits eingegangene Verpflichtung verschärft wird. Eine Rückzahlung bereits erhaltener Zuwendungen ist dann nicht erforderlich. Der Verpflichtungszeitraum für die neue Maßnahme beträgt in der Regel fünf Jahre.
  • In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann die zuständige Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
  • Wenn in Folge von höherer Gewalt Verpflichtungen nicht erbracht werden können, dann sind diese Leistungen anteilsmäßig von den Zahlungen für das entsprechende Jahr abzuziehen.
  • Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich innerhalb von fünfzehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der oder die Begünstigte hierzu in der Lage ist.
  • Landschaftselemente auf Bruttoflächen sind gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1306/2013 und Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Teil der zuwendungsfähigen Fläche.
  • Bei Auszahlungen, die über den Gemeinsamen Antrag abgewickelt werden, sind die ANBest-P nicht anzuwenden. Die Angaben im Gemeinsamen Antrag gelten als Verwendungsnachweis nach VV LHO Nr. 10.1 zu § 44 LHO.
  • Mit einem Verein oder Verband, sofern es sich dabei nicht um Landwirte oder Zusammenschlüsse von Landwirten handelt, oder einer Kommune werden auf deren selbst bewirtschafteten Flächen keine Verträge nach LPR Teil A abgeschlossen.
  • Unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden Verträge vorrangig mit Land- und Forstwirten oder deren Zusammenschlüssen, unabhängig von ihrer Rechtsform abgeschlossen.
  • Die Maßnahme muss eindeutig beschrieben, wiederkehrend und im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Verordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie Verordnung (EU) Nr. 640/2014 kontrollierbar sein.
  • Werden während der Laufzeit im Rahmen der Verwaltungskontrolle oder Vor-Ort-Kontrolle Veränderungen beziehungsweise Abweichungen der Größe der Vertragsfläche festgestellt, so ist die Vertragsfläche entsprechend anzupassen.
  • Die Vorgaben nach Cross Compliance (CC) bzw. der „Baselines“ sind einzuhalten (siehe Nummer 9).

4.6 Verfahren

  • Das Verfahren wird in einer „Innerdienstlichen Anordnung für die LPR Teil A“ verbindlich geregelt.
  • Der Vertrag oder eine verbindliche Vereinbarung als Anlage zum Antrag ist nach entsprechendem Vordruck abzuschließen.
  • Gebietskörperschaften können als Zwischenstelle eine Zuwendung erhalten und diese mit zusätzlichen Mitteln bis zu der nach dieser Verwaltungsvorschrift maximal möglichen Zuwendung für den jeweiligen Zuwendungsempfänger ergänzen. Maßnahmen von Zwischenstellen werden nicht EU-kofinanziert und nicht über den Gemeinsamen Antrag ausbezahlt.
  • Die Zwischenstelle beantragt die Zuwendung bei der Bewilligungsstelle anhand der entsprechenden Vordrucke bis spätestens 15. November des laufenden Jahrs (keine Ausschlussfrist). Die Bewilligungsstelle gibt die als zuwendungsfähig eingestuften und priorisierten Anträge bis Ende des laufenden Jahrs an das Regierungspräsidium in Form des Landschaftspflegeprogramms weiter.
  • Die Zuwendung wird im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium von der Bewilligungsstelle bewilligt und an die Zwischenstelle ausgezahlt.
  • Im Übrigen erfolgt die Auszahlung im Rahmen des Gemeinsamen Antrags.

5 Teil B Arten- und Biotopschutz

Förderung der Artenvielfalt sowie der Anlage„ Gestaltung und Pflege von Biotopen (Auszahlung nicht über den Gemeinsamen Antrag)

5.1 Zweck der Zuwendung

  • Artenschutz,
  • Biotopgestaltung und -neuanlage,
  • Biotop- und Landschaftspflege.

5.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

  • Natürliche Personen,
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • Juristische Personen des Privatrechts,
  • Gebietskörperschaften,
  • Zwischenstellen.

5.3 Bewilligungsstellen

Bewilligungsstellen sind

  • Regierungspräsidien:
    bei Maßnahmen, die ein Stadt- oder Landkreis oder eine Einrichtung, an der ein Stadt- oder Landkreis beteiligt ist, beantragt oder die kreisübergreifend erfolgen sowie bei Vergabe von Aufträgen in deren Zuständigkeitsbereich,
  • ansonsten untere Verwaltungsbehörden.

5.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss in Form einer Anteils- oder Vollfinanzierung gewährt.

5.4.1 Bewilligung bei einem Antrag

  • Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten, unabhängig von ihrer Rechtsform, sowie natürlichen Personen, Ehrenamtlichen, Vereinen, und anderen juristischen Personen des Privatrechts kann bei der Anwendung von Flächensätzen nach Anhang 1 B in der Regel ein Zuschuss in Höhe von 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
  • Gebietskörperschaften kann ein Zuschuss von 50% und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen (siehe Nummer 3.16) von 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
  • Zwischenstellen kann eine Zuwendung von 50% und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen (siehe Nummer 3.16) von 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
  • Im Übrigen kann der Zuschuss 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben und bei Landwirten 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben als Anteilsfinanzierung betragen.
  • Die Aufwandsentschädigung für die Arbeitsleistung (Handarbeit) ehrenamtlicher Helfer erfolgt nach Anhang 1 B.
  • Als Teil einer Gesamtmaßnahme können durchlaufende Kosten mit 100% (nach Maschinenringsätzen) ersetzt werden.
  • Zuwendungsfähig sind die nach Anhang 1 ermittelten Ausgaben.
  • Bei Anträgen einer Gebietskörperschaft oder Teilnehmergemeinschaft wird die unbare Eigenleistung in Form von geleisteter Arbeit, Maschinen- und Materialkosten aufgrund eines detaillierten Einzelnachweises als zuwendungsfähig anerkannt. Die unbare Eigenleistung darf einen ortsüblichen Satz und einen angemessenen Zeitaufwand nicht überschreiten.

5.4.2 Bewilligung bei Vertrag oder Auftrag

  • Die Zuwendung erfolgt bei Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten (unabhängig von ihrer Rechtsform), natürlichen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie anderen juristischen Personen des Privatrechts als Vollfinanzierung.
  • Zuwendungsfähig sind die nach Anhang 1 ermittelten Ausgaben.
  • Bei einem Auftrag sind die Kosten nach Anhang 1; durch Ausschreibung oder durch Einholung von Angeboten zu ermitteln.

5.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Landwirte oder Zusammenschlüsse von Landwirten, unabhängig von ihrer Rechtsform, werden unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorrangig berücksichtigt.

5.6 Verfahren

  • Die Zuwendung wird auf Antrag, oder über einen Auftrag oder Vertrag gewährt.
  • Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle anhand der entsprechenden Vordrucke zustellen und bis spätestens 15. November des laufenden Jahres (keine Ausschlussfrist) einzureichen.
  • Die Bewilligungsstellen erstellen einen Maßnahmenplan für Aufträge / Verträge, die im Folgejahr erteilt werden sollen.
  • Die Bewilligungsstellen geben die als zuwendungsfähig eingestuften und priorisierten Vorhaben bis Ende des laufenden Jahres an das Regierungspräsidium in Form des Landschaftspflegeprogramms weiter.
  • Für Vorhaben im Rahmen von PLENUM, LEADER, Biosphärengebiet, Nationalpark gelten ergänzend die dafür separat aufgestellten Verfahrensvorschriften.
  • Die Vorhaben werden im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium bewilligt.
  • Auszahlungen sind für Anträge bei der Bewilligungsstelle anhand des entsprechenden Vordrucks zu beantragen.
  • Der Zuwendungsempfänger oder Auftragnehmer stellt den Auszahlungsantrag beziehungsweise die Rechnung mit Verwendungsnachweis auf der Basis gezahlter Rechnungen und Zahlungsnachweisen beziehungsweise ausgeführter Tätigkeiten entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids, des Vertrags oder Auftrags und legt ihn der Bewilligungsstelle zur Prüfung vor. Diese prüft den Zahlungsantrag nach den geltenden EU- und nationalen Regeln, insbesondere nach VV – LHO (Nummer 11 zu § 44 LHO) vor der Auszahlung und weist den Betrag an.
  • Im Übrigen richtet sich das Verfahren bei EU-kofinanzierten Vorhaben nach den Bestimmungen der Kontrollkonzeption (siehe Nummer 10).
  • Gebietskörperschaften können als Zwischenstelle eine Zuwendung erhalten und diese mit zusätzlichen Mitteln bis zu der nach dieser Verwaltungsvorschrift maximal möglichen Zuwendung für den jeweiligen Zuwendungsempfänger ergänzen. Maßnahmen von Zwischenstellen werden nicht EU-kofinanziert.

6 Teil C Grunderwerb zur Biotopentwicklung, Entschädigung

Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Rahmen einer Biotopentwicklungsmaßnahme im überwiegend öffentlichen Interesse zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur, Entschädigung für die Aufgabe bestehender Anlagen.

6.1 Zweck der Zuwendung,

C1: Erwerb eines Grundstücks oder eines Grundstücksgleichen Rechts im Rahmen einer Biotopentwicklungsmaßnahme durch Dritte.

C2: Grunderwerb zum Eigentum des Landes.

C3: Entschädigung für die Aufgabe einer Anlage oder deren Verlagerung (Ablösung eines Störfaktors).

6.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

  • C1: Naturschutzvereinigungen im Sinne von § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes; Gebietskörperschaften,
  • C2: juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • C3: juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts; natürliche Personen, Gebietskörperschaften.

6.3 Bewilligungsstellen

Bewilligungsstellen sind

  • Regierungspräsidien:
    Naturschutzvereinigungen im Sinne von § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, gemeinnützige Stiftungen, Gebietskörperschaften,
  • untere Verwaltungsbehörden:
    C1, beschränkt auf Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur.

6.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

  • Die Zuwendung, wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss gewährt. Der Grundstückserwerb kann nur als Bestandteil einer Biotopentwicklungsmaßnahme gefördert werden. Die Obergrenze nach Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von 10% für Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken kann nur überschritten werden, wenn das Vorhaben nachweislich zur Erhaltung der Umwelt dient.
  • C1: Für Gebietskörperschaften kann ein Zuschuss für die Projektförderung von 50% und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen (siehe Nummer 3.16) von 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Übrigen von 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
  • C2, C3: Die Zuwendung erfolgt als Vollfinanzierung, die Ausgaben werden vertraglich vereinbart.
  • Zur Ablösung von Störfaktoren (C3) sind die förderfähigen Kosten auf maximal 300.000 EUR beschränkt.
  • Zuwendungsfähig sind der Kaufpreis und die Nebenkosten (beispielsweise Grunderwerbssteuer, Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, Vermessungskosten, Kosten für Wertermittlung), Kosten für die Biotopentwicklungsmaßnahme (Kalkulation erfolgt nach Anhang 1).
  • Der Kaufpreis darf den ortsüblichen Verkehrswert nicht übersteigen. Besteht die Gefahr, dass ohne Grunderwerb das Schutz- oder Vernetzungsziel nicht erreicht wird, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gewährt werden.
  • Zum Verkehrswert und zur Entschädigung ist die Stellungnahme einer fachkundigen Wertermittlungsstelle einzuholen; sofern vorhanden, kann die Kaufpreissammlung oder können die Bodenrichtwerte der Kommune herangezogen werden.

6.5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

  • Die Bewilligung erfolgt mit besonderen Nebenbestimmungen anhand des entsprechenden Vordrucks, insbesondere ist die Verpflichtung im Grundbuch durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit abzusichern.
  • Liegt die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers vor, kann den Antrag, die Dienstbarkeit einzutragen, auch das Regierungspräsidium stellen. In jedem Fall ist Kostenbefreiung zu beantragen.

6.6 Verfahren

  • Die Zuwendung erfolgt auf Antrag (C1) oder durch einen Vertrag (C2, C3).
  • Der Antrag (C 1) ist bei der unteren Verwaltungsbehörde anhand der entsprechenden Vordrucke zu stellen. Die untere Verwaltungsbehörde gibt den Antrag mit ihrer Stellungnahme an das Regierungspräsidium weiter.
  • Für Vorhaben im Rahmen von PLENUM, LEADER, Biosphärengebiet, Nationalpark gelten die dafür separat aufgestellten Verfahrensvorschriften.
  • Die Vorhaben werden im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium bewilligt.
  • Nach Abschluss des Vorhabens stellt der Zuwendungsempfänger den Zahlungsantrag beziehungsweise die Rechnung mit Verwendungsnachweis auf der Basis bezahlter Rechnungen und Zahlungsnachweisen beziehungsweise ausgeführter Tätigkeiten entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids oder des Vertrags und legt ihn der Bewilligungsstelle zur Prüfung vor. Diese prüft und anerkennt den Zahlungsantrag nach den geltenden EU- und nationalen Regeln, insbesondere nach VV LHO (Nummer 11 zu § 44 LHO) vor der Auszahlung und weist den Betrag an.
  • Im Übrigen richtet sich das Verfahren bei EU-kofinanzierten Vorhaben nach den Bestimmungen der Kontrollkonzeption (siehe Nummer 10).

7 Teil D Investitionen

Investitionen im überwiegend öffentlichen Interesse zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur sowie zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Biodiversität von Ökosystemen, des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft.

Zur Unterstützung der nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidehaltung sowie zur Verringerung von Konflikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung können auch Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf (Herdenschutz) gefördert werden.

7.1 Zweck der Zuwendung

D1: Investition in kleine landwirtschaftliche Betriebe:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
  • Kauf von neuen technischen Anlagen der Innenwirtschaft,
  • Kauf von neuen Hangspezialmaschinen, insbesondere, wenn sie überbetrieblich eingesetzt werden.

D2: Investition in die Verarbeitung und Vermarktung naturschutzgerecht produzierter Erzeugnisse:

  • Investitionen für die Vermarktung und Verarbeitung von Produkten aus Gebieten mit integrativem Naturschutzansatz,
  • Bauliche Anlage oder technische Einrichtung,
  • Konzeption, insbesondere Marktanalyse, Entwicklungsstudie, Planung und externe Beratung zur Einführung der Konzeption, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung, Produktentwürfe,
  • Organisation eines zu gründenden oder wesentlich zu erweiternden Erzeugerzusammenschlusses,
  • Gründungskosten für Erzeugerzusammenschluss oder Ausgaben für die Erweiterung, Büroeinrichtung und -maschinen, Personal- und Geschäftskosten, Zusammenfassung und Aufbereitung der Qualitätsprodukte, externe Beratung, Qualitätskontrolle und -management, Umweltmanagement, Erstzertifizierung.

D3: Investition für Landschaftspflege:

  • Bauliche Anlage einschl. technischer Einrichtung,
  • Fahrzeuge, Maschinen, Geräte oder technische Hilfsmittel,
  • Ausstellungen, Lehrpfade, Besucherlenkung, Besucherinformation.

D4: Investition des Landes oder einer Einrichtung mit Landesbeteiligung.

  • Bauliche Anlage einschließlich technischer Einrichtung,
  • Fahrzeuge, Maschinen, Geräte oder technische Hilfsmittel,
  • Ausstellungen, Lehrpfade, Besucherlenkung, Besucherinformation.

D5: Investitionen zum Herdenschutz:

Förderfähig sind Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung

  • Materialkosten für wolfsabweisende Zäune und Zubehör,
  • Erstellungskosten wolfsabweisender fester Elektrozäune,
  • wolfsabweisende Nachrüstung bestehender Festzäune.

7.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

  • D1: Natürliche und juristische Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften, dessen Umsatzerlöse mindestens zu 25% aus der Bodenbewirtschaftung oder der bodengebundenen Tierhaltung erzielt werden,
  • D2: Erzeugerzusammenschlüsse sowie Unternehmen des Handels, der Be- oder Verarbeitung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte, natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts,
  • D3: Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Gebietskörperschaften,
  • D4: juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts:
  • D5: natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen•Rechts, juristische Personen des Privatrechts.

7.3 Bewilligungsstellen

Bewilligungsstellen sind

  • Ministerium:
    D4,
  • Regierungspräsidien:
    D1,
    D3 bei Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 20.000 EUR sowie bei Maßnahmen, die ein Stadt- oder Landkreis oder eine Einrichtung, an der ein Stadt- oder Landkreis beteiligt ist, beantragt oder die kreisübergreifend erfolgen,
    D2, mit Vorortfunktion des Regierungspräsidiums Tübingen für ökologisch erzeugte Produkte, und des Regierungspräsidiums Stuttgart für regional erzeugte Produkte,
    Bei Vorhaben (D2) im Rahmen eines vom Ministerium anerkannten Gebiets mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz kann das Regierungspräsidium die Zuständigkeit an die untere Verwaltungsbehörde (Sitz der Geschäftsstelle) übertragen,
    D4,
  • untere Verwaltungsbehörden:
    D2 und D3 bei Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von bis zu 20.000 Euro, ausgenommen Maß­ nahmen, die ein Stadt- oder Landkreis oder eine Einrichtung an der ein Stadt- oder Landkreis beteiligt ist, beantragt oder die kreisübergreifend erfolgen,
    D5.

7.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

  • Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss gewährt.
  • Es können folgende Zuschüsse als Anteilsfinanzierung gewährt werden:
    • D1:
      • Für Stallbauinvestitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllen (Premiumförderung), wird ein Zuschuss in Höhe von 40% gewährt. Abweichend davon werden Stallbauten für Rinder mit einem Zuschuss in Höhe von 30% gefördert. Werden lediglich die besonderen Anforderungen an den Umwelt- und Klimaschutz und die Basisanforderungen bei Stallbauten erfüllt, beträgt der Zuschuss 20%.
    • D2:
      • für Organisationskosten eines Zusammenschlusses von Landwirten im 1. Jahr 90%, im 2. Jahr 70%, im 3. Jahr 50%, im 4. Jahr 30% und im 5. Jahr 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschusshöchstbetrag ist jedoch auf insgesamt 400.000 EUR je Erzeugergemeinschaft begrenzt,
      • im Übrigen 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben,
        bei Vermarktungskonzeptionen insgesamt höchstens jedoch bis zu 40.000 EUR.
    • D3:
      • Gebietskörperschaften 50% und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen (siehe Nummer 3.16) 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben,
      • Vereine/Verbände 70% und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen (siehe Nummer 3.16) 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben,
      • Landwirte, Zusammenschlüsse von Landwirten, Personen des Privatrechts:
        für Ställe, bauliche Anlagen (ohne Weidezäune), Maschinen, Fahrzeuge, technische Hilfsmittel 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben,
        für Ausstellungen, Lehrpfade, Besucherlenkung, Besucherinformation und Weidezäune 70% und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen (siehe Nummer 3.16) 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
    • D4:
      • Die Zuwendung beziehungsweise Ausgabe erfolgt als Vollfinanzierung oder Anteilsfinanzierung, abhängig von der Vereinbarung des Landes mit dem Antragsteller.
    • D5:
      • Materialkosten 100%, Erstellungskosten 50% und Nachrüstung 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben (Material- und Erstellungskosten),
      • juristische Personen des öffentlichen Rechts: Materialkosten 50%,•Erstellungskosten 25% und Nachrüstung 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben,
      • die Zuwendung wird nur in einer von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesenen Kulisse zur Wolfsprävention gewährt,
      • bei Zuwendungen an Landwirte, natürlichen und juristischen Personen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Mehrwertsteuer zuwendungsfähig.
      • Nicht förderfähig sind der Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen für den Bezug von EU Direktzahlungen, Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen und laufende Betriebsausgaben.
      • Die Zahlung der Zuwendung ist auf maximal 30.000 Euro pro Jahr an die jeweilige Zuwendungsempfängerin oder den jeweiligen Zuwendungsempfänger oder Betrieb begrenzt. Die Zuwendung darf nicht zu einer Überfinanzierung des Vorhabens führen.
      • Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger können mit bis zu 60% des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für diese Arbeitsleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
  • Bei Zuwendungen an Landwirte ist die Mehrwertsteuer nicht zuwendungsfähig.
  • Bei einer Investition sind Ausgaben für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare, Durchführbarkeitsstudien sowie für den Erwerb von Patenten und Lizenzen bis zu 12% der zuwendungsfähigen Ausgaben anrechenbar.
  • Bei D1/D3 kann die Maßnahme von einem qualifizierten Betreuer begleitet werden. Die Betreuerkosten sind Bestandteil des Investitionsvolumens.

7.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

  • Der Erzeugerzusammenschluss oder das Unternehmen, dessen Antrag eine ökologische oder regionale landwirtschaftliche Erzeugung voraussetzt, hat sich einem Kontrollverfahren hinsichtlich der ökologischen Erzeugung öder der regionalen Herkunft zu unterziehen. Das Kontrollkonzept ist Bestandteil des Antrags. Für die ökologischen Erzeugnisse gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und des dazugehörigen Gemeinschaftsfolgerechts und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABL. Nr. L 189 vom 20.07.2007, S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008 (ABL. Nr. L 264 vom 03.10.2008, S.1 (Gemeinschaftslogo) und die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (ABL. Nr. L 300 vom 18.10.2014, S.72).
  • Die Zuwendung nach Teil A und B hat Vorrang vor einer Zuwendung für Maschinen und Geräte. Maschinen und Geräte für die Landschaftspflege können ausnahmsweise gefördert werden, wenn eine Zuwendung nach Teil A oder B nicht zweckdienlich ist.
  • Bei Investitionen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung werden tiergerechte Haltungsformen gegenüber konventionellen Haltungsformen bevorzugt gefördert.
  • Zweckbindungsfrist: Die Zuwendung für Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gebäude innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab dem folgenden Jahr der letzten Auszahlung, Maschinen, Fahrzeuge, technische Einrichtungen (einschließlich Zäune) und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, ab dem folgenden Jähr der letzten Auszahlung, veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden
  • Maschinen oder Geräte können nicht über Teil D1 und D3 gefördert werden, wenn diese auf Flächen zum Einsatzkommen, auf denen LPR-Maßnahmen nach Teil A oder B anhand Anhang 1 B gefördert werden (Maschinenkosten sind dort bereits in der Kalkulation enthalten). Der Einsatz einer über LPR geförderten Maschine oder eines Geräts ist während der Zweckbindungsfrist nur dann mit Maßnahmen nach LPR Teil A oder B möglich, wenn die Maschinenkosten aus den Kalkulationen nach LPR Anhang 1B herausgerechnet werden.
  • Bei investiven Maßnahmen können Sachleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, nur unter den Voraussetzungen des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefördert werden.
  • Zuwendungen für D5 werden innerhalb einer von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesenen Förderkulisse zur Wolfsprävention gewährt.

7.5.1 Ergänzende Zuwendungsbestimmungen zu D1 und D3:

  • Die Bestimmungen der Nummer 3.2 finden für Maßnahmen nach D1 keine Anwendung.
  • Bei Maßnahmen nach D1 darf der landwirtschaftliche Betrieb einen Standardoutput von 80.000 Euro nicht überschreiten. Die landwirtschaftlichen Betriebsteile von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind zusammen zu betrachten. Sonstige Einkommensquellen bleiben dabei unberücksichtigt.
  • Bei Maßnahmen nach D1 beträgt das förderfähige Investitionsvolumen mindestens 20.000 EUR und maximal 200.000 EUR.
  • Der Empfänger einer Zuwendung muss über eine fachliche Zuverlässigkeit verfügen, die ihn befähigt, einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu führen.
  • Nachweis einer nachhaltigen Tragfähigkeit der Maßnahme durch eine differenzierte Planungsrechnung oder Vorlage eines Investitionskonzeptes.

7.5.2 Ergänzende Zuwendungsbestimmungen zu D2:

  • Die Zuwendung wird nur gewährt in einem vom Ministerium anerkannten Gebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz oder in einem von der unteren Verwaltungsbehörde anerkannten Gebiet zur Sicherung der Mindestflur.
  • Die Zuwendung darf den Zielsetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlament und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABL. L 347 vom 20.12. 2013, 8.679, ber. Abl. L 189 vom 27.6.2014, S.261) in der jeweils geltenden Fassung oder des Gemeinschaftsfolgerechts nicht widersprechen.
  • Ein Erzeugerzusammenschluss muss aus mindestens zwei Erzeugern bestehen und für, mindestens fünf Jahre vertraglich vereinbart werden.
  • Die Zuwendung wird entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nur gewährt an Erzeugergruppierungen oder -organisationen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind.
  • Investitionen für die Vermarktung oder Verarbeitung von Drittlandsware sind ausgeschlossen.
  • Bei Konzeptionen hat der Empfänger zu gewährleisten, dass die Interessen der Erzeuger in besonderer Weise berücksichtigt werden.
  • Der Empfänger einer Zuwendung hat sich hinsichtlich der ökologischen Erzeugung oder der regionalen Herkunft einem Kontrollverfahren zu unterziehen. Das Kontrollkonzept ist Bestandteil des Antrags und zuwendungsfähig. Die Dauerhaftigkeit des Vorhabens muss gesichert erscheinen.
  • Zuwendungen können nur kleineren oder mittleren Unternehmen (KMU) gewährt werden.

7.5.3 Ergänzende Zuwendungsbestimmungen zu D5:

Die Anschaffung folgender Materialien zur Realisierung spezieller Herdenschutzmaßnahmen gegen den Wolf kann gefördert werden:

  • Elektrozaungerät, Zubehör (Grundausstattung) mit/ohne Solar,
  • Elektronetzzaun, Elektrolitzen, sowie Flatterband/ Breitbandlitzen, Zaunpfosten und Zubehör,
  • Zaunmaterial (z.B. Drahtgeflecht oder Elektrolitze) zur Ergänzung bestehender Festzäune zur Sicherung vor Untergraben und Überklettern,
  • dauerhaft installierte Erdungssysteme.

7.6 Verfahren

  • Die Bewilligung erfolgt auf Antrag (D1, D2, D3, D5) oder als Auftrag oder Vertrag (D4).
  • Die Entscheidung über Vorhaben nach D2, D3, D5 wird im Benehmen zwischen der Naturschutzbehörde und der Landwirtschaftsbehörde abgestimmt, sofern landwirtschaftliche Belange berührt sind.
  • Ein Antrag ist anhand der entsprechenden Vordrucke zu stellen.
  • Für Vorhaben im Rahmen von PLENUM, LEADER, Biosphärengebiet, Nationalpark gelten die dafür separat aufgestellten Verfahrensvorschriften.
  • Die Bewilligungen der unteren Verwaltungsbehörde erfolgen im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium.
  • Auszahlungen sind bei der Bewilligungsstelle anhand des entsprechenden Vordrucks zu beantragen.
  • Der Zuwendungsempfänger stellt den Zahlungsantrag (Rechnung mit Verwendungsnachweis) auf der Basis gezahlter Rechnungen und Zahlungsnachweisen beziehungsweise ausgeführter Tätigkeiten entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids, Vertrags oder Auftrags und legt ihn der Bewilligungsstelle zur Prüfung vor. Diese prüft den Zahlungsantrag nach den geltenden EU- und nationalen Regeln, insbesondere nach VV-LHO (Nummer 11 zu § 44 LHO) vor der Auszahlung und weist den Betrag an,
  • Im Übrigen richtet sich das Verfahren bei EU-kofinanzierten Vorhaben nach den Bestimmungen der Kontrollkonzeption (siehe Nummer 10).

8 Teil E Dienstleistungen

Dienstleistungen im überwiegend öffentlichen Interesse zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur, Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Biodiversität, des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft.

8.1 Zweck der Zuwendung

E1: Dienstleistung für Biotopvernetzung und Mindestflur:

  • Konzeption,
  • Beratung,
  • Management,
  • Durchführung von Maßnahmen, insbesondere zur Sensibilisierung von Akteuren und der Öffentlichkeit.

E2: Dienstleistung im Rahmen von integrativ wirkendem Naturschutzansatz:

  • Management,
  • Koordinierung der Umsetzung von Vorhaben,
  • Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung,
  • Begleitende Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung.

E3: Dienstleistung zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur:

  • Studie und Konzeption,
  • Untersuchung,
  • Beratung,
  • Monitoring,
  • Management, Betreuung.
  • Durchführung von Maßnahmen, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung, Information der, Öffentlichkeit für Belange des Natur- und Umweltschutzes.

8.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

E1: Gebietskörperschaften,

E2: juristische Personen des Privatrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts,

E3: natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften:

8.3 Bewilligungsstellen

Bewilligungsstellen sind

  • Ministerium:
    E3,
  • LUBW:
    E3,
  • FVA:
    E3,
  • Regierungspräsidien:
    Maßnahmen, die ein Stadt- oder Landkreis öder eine Einrichtung, an der ein Land- oder Stadtkreis beteiligt ist, beantragt (El) oder die kreisübergreifend erfolgen (E1, E3)
    E2,
    E3, ausgenommen Nicht-Aufforstungsgebiete, Gebiete einer Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur,
  • untere Verwaltungsbehörden:
    E1 und E3, ausgenommen Maßnahmen, die ein Stadt- oder Landkreis oder eine Einrichtung, an der ein Land- oder Stadtkreis beteiligt ist, beantragt oder die kreisübergreifend erfolgen.

8.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

  • Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteils- oder Vollfinanzierung gewährt.
  • Anteilsfinanzierung wird gewährt:
  • bei Personen des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften 50% und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen (siehe Nr. 3.16) 70% sowie bei Biotopverbundplanungen 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben, ansonsten beträgt sie 70% und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen (siehe Nummer 3.16) 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Vollfinanzierung wird gewährt bei einem Auftrag oder Vertrag.
  • Vereine oder Verbände können bei E3 mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen Verträgen ausschließlich über Anträge gefördert werden.
  • Zuwendungsfähig sind die durch Belege nachgewiesenen Ausgaben.
  • Bei vom Land mit Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts vereinbarten Vorhaben oder bei Vorhaben einer Einrichtung, mit Landesbeteiligung erfolgt die Zuwendung als Vollfinanzierung oder Anteilsfinanzierung, abhängig von der getroffenen Übereinkunft des Landes mit dem Antragsteller oder Vertragsnehmer.

8.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Soweit Maßnahmen gefördert werden, zu denen öffentliche oder private Zuwendungsempfänger Sachleistungen (Güter oder Dienstleistungen) beitragen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege bescheinigte Bezahlung erfolgt, sind die Bestimmungen des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten.

8.5.1 Ergänzende Bestimmungen zu E 1

  • Die Konzeptionen zur Biotopvernetzung und zur Mindestflur sind durch Informationsveranstaltungen zu begleiten. Eine breite Bürgerbeteiligung, vor allem der Landwirte, ist anzustreben.
  • Bei den Konzeptionen zur Biotopvernetzung ist der landesweite Biotopverbund als fachliche Grundlage zu berücksichtigen.
  • Die Mindestflurkonzeption ist mit betroffenen Trägern öffentlicher Belange einvernehmlich abzustimmen.

8.5.2 Ergänzende Bestimmungen zu E 2

Die Zuwendung wird nur gewährt in einem vom Ministerium anerkannten Gebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz oder bei einer vom Ministerium anerkannten Einrichtung.

8.5.3 Ergänzende Bestimmungen zu E 3

  • Die Maßnahmen werden von einer fachlich qualifizierten Person durchgeführt.
  • Maßnahmen, die Bestandteil von Lehrgängen oder Praktika als Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge sind, sind nicht zuwendungsfähig.

8.6 Verfahren

  • Die Bewilligung erfolgt auf Antrag (E1, E2, E3), oder durch Auftrag beziehungsweise Vertrag (E3).
  • Ein Antrag ist bei der Bewilligungsstelle anhand der entsprechenden Vordrucke zu stellen. Die untere Verwaltungsbehörde gibt die als zuwendungsfähig eingestuften Anträge an das Regierungspräsidium weiter. Die Bewilligungen der unteren Verwaltungsbehörden erfolgen im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium.
  • Die LUBW, die FVA und die Regierungspräsidien erstellen für ihren Aufgabenbereich entsprechende Jahrespläne.
  • Für Vorhaben im Rahmen von PLENUM, LEADER, Biosphärengebiet, Nationalpark gelten die dafür separat aufgestellten Verfahrensvorschriften.
  • Der Zuwendungsempfänger stellt den Zahlungsantrag beziehungsweise die Rechnung mit Verwendungsnachweis auf der Basis gezahlter Rechnungen und Zahlungsnachweisen beziehungsweise ausgeführter Tätigkeiten entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids, des Vertrags oder des Auftrags und legt ihn der Bewilligungsstelle zur Prüfung vor. Diese prüft den Zahlungsantrag nach den geltenden EU- und nationalen Regeln, insbesondere nach VV-LHO (Nummer 11 zu 44 LHO) vor der Auszahlung, erstellt einen Bescheid und weist den Betrag an.
  • Im Übrigen richtet sich das Verfahren bei EU-kofinanzierten Vorhaben nach den Bestimmungen der Kontrollkonzeption (siehe Nummer 10).

9. Teil F Ausgleich von durch den Wolf verursachten Schäden und für Aufwendungen

Zur Unterstützung der nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidehaltung und um die mit der Rückkehr des Wolfes verbunden Konflikte zu verringern können die durch den Wolf entstandene Schäden und zusätzlichen Aufwendungen für laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf (Herdenschutz) ausgeglichen werden.

9.1 Zweck der Zuwendung

F1: Ausgleichszahlungen für Schäden durch den Wolf

  • Ausgleichszahlungen für tote/tödlich verletzte Weidetiere oder Gebrauchshunde, Tierarztkosten und Kosten für Medikamente für verletzte Weidetiere oder Gebrauchshunde,
  • Rettungseinsätze für versprengte Tiere (insbesondere Kosten für Polizei und Feuerwehr),
  • Tierkörperbeseitigung,

F2: Aufwendungspauschalen für zertifizierte Herdenschutzhunde insbesondere:

  • Kosten für die Aufzucht und Ausbildung der Hunde einschließlich Eignungsprüfung,
  • Tierarztkosten und Kosten •für Medikamente,
  • Versicherungskosten,
  • Qualifikation von Personen, die mit Herdenschutzhunden arbeiten,
  • Futterkosten,
  • Unterbringung.

Förderung vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Bis dahin Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor).

F3: Mehraufwand beim Weidemanagement

  • Aufwand der die ortsüblichen Maßnahmen zur Weidesicherheit übersteigt.

Förderung vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

9.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

  • Von der obersten Naturschutzbehörde anerkannte Personen des Privatrechts (Trägergemeinschaft des Ausgleichsfonds Wolf aus anerkannten gemeinnützigen Vereinen und Verbänden, welche die Bedingungen für kleine oder mittleren Unternehmen (KMU) erfüllen),
  • natürliche Personen,
  • juristische Personen des Privatrechts.
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts

9.3 Bewilligungsstellen

  • Regierungspräsidien: F1,
  • untere Verwaltungsbehörden: F2 und F3.

9.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.

Es können folgende Zuschüsse als Anteilsfinanzierung (F1) oder als Festbetragsfinanzierung (F2, F3) gewährt werden:

F1:

  • Die von der obersten Naturschutzbehörde anerkannte Trägergemeinschaft des »Ausgleichsfonds Wolf« stattet ihren Fonds mit maximal 10.000 EUR aus. Aus diesem Fonds werden die Schäden bei den Tierhaltern von der Trägergemeinschaft als Auszahlungsstelle zu 100% erstattet. Auf Antrag werden der Trägergemeinschaft die zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 90% erstattet.
  • Alle Übrigen 100%.
  • Die Tierkörperbeseitigung wird bis zu einem Höchstsatz von 100% der Kosten für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75% der Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere ausgeglichen.

F2:

  • Förderung der Aufwendungen von Herdenschutzhunden pauschal in Höhe von bis zu 1.920 Euro je Jahr und Hund.

F3:

  • Der Mehraufwand wird über eine Pauschale in Höhe von jährlich
  • bis zu 1.230 Euro je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Schafen und Ziegen,
  • alle Übrigen bis zu 620 Euro je Kilometer mobilen Zaun,
  • bis zu 235 Euro je Kilometer feststehenden Elektrozaun

ausgeglichen. Dazu wird auf bereits geförderte wolfsabweisende Zäune Bezug genommen. Gefördert werden nur Zuwendungsempfänger, die eine Investitionsförderung nach LPR D5 er­ halten haben oder bei denen die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme von der zuständigen Behörde bestätigt wurde.

9.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zuwendungen für F2 und F3 werden innerhalb einer von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesenen Förderkulisse zur Wolfsprävention gewährt.

Zuwendungen für durch den Wolf verursachte Schäden (F1) können in ganz Baden-Württemberg gewährt werden. Innerhalb einer Förderkulisse zur Wolfsprävention werden diese Zuwendungen nach einer Übergangsfrist nur gewährt, wenn vom Antragsteller oder der Antragstellerin der wolfsabweisende Grundschutz für Weidetiere nach LPR D5 beim Schadensereignis vorhanden war.

Die Zuwendungen nach F2 und F3 werden als Zuschuss für einen Verpflichtungszeitraum von 5 bis maximal 7 Jahre gewährt. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich während des gesamten Verpflichtungszeitraums die Beweidung sowie die Pflege und Sicherung der Zäune aufrechtzuerhalten sowie den zweckmäßigen Einsatz der Herdenschutzhunde sicherzustellen. Sind die Zuwendungsvoraussetzung aufgrund nicht zu vertretender Ereignisse nicht mehr gegeben, endet die Verpflichtung ohne, dass Sanktionen oder eine Rückzahlung des für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden.

Die Förderung nach F2 und F3 setzt voraus, dass die Weidehaltung aus Gründen des Umweltschutzes (insbesondere Naturschutz und Landschaftspflege) erforderlich ist

F3:

  • Auf Flächen, für die der Mehraufwand bereits über den Vertragsnaturschutz Teil A ausgeglichen wird (nach Anhang IA 6.7), kann kein Antrag nach Teil F3 gestellt werden.
  • Die Zahlung der Zuwendung ist auf maximal 450 EUR pro Hektar beweidete Fläche und Jahr an den jeweiligen Zuwendungsempfänger oder Betrieb begrenzt.

9.6 Verfahren

  • Die Bewilligung erfolgt auf Antrag

Ein Antrag ist anhand der entsprechenden Vordrucke zu stellen.

  • Die Bewilligungen der unteren Verwaltungsbehörde erfolgen im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium.
  • Auszahlungen sind bei der Bewilligungsstelle anhand des entsprechenden Vordrucks zu beantragen.
  • Der Zuwendungsempfänger stellt den Zahlungsantrag (Rechnung mit Verwendungsnachweis) auf der Basis gezahlter Rechnungen und Zahlungsnachweisen beziehungsweise ausgeführter Tätigkeiten entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids und legt ihn der Bewilligungsstelle zur Prüfung vor. Diese prüft den Zahlungsantrag nach VV-LHO (Nummer 11 zu § 44 LHO) vor der Auszahlung und weist den Betrag an.
  • Bei Zuwendungsempfängern nach Teil F2 sind im Rahmen des Verwendungsnachweises nach F2 die Zertifizierung, die Chipnummer, die Anmeldung des Hundes sowie ein Schulungs­ oder Praxisnachweis der Person, die mit dem Hund arbeitet, vorzulegen.

10 Cross Compliance bei EU-kofinanzierten Vorhaben

Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 93 ff. und der Anhang 11 der VO (EU) Nr.1306/2013 und gegebenenfalls die nationalen Bestimmungen, die die Grundanforderungen konkretisieren oder umsetzen, von den Begünstigten der Maßnahmen nach Teil A (Vertragsnaturschutz) nicht im gesamten Unternehmen erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zahlung für diese Maßnahmen gekürzt öder es wird keinerlei Zahlung geleistet (Artikel 97ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 38 ff. der Verordnung (EU) Nr. 640/2014).

11 Kontrollen und Sanktionen

Die Dienststellen des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften sind entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Titel VI berechtigt, Kontrollen vor Ort vorzunehmen.

Die Verwaltungs-, Vor-Ort-, Zweit- und Ex-Post-Kontrollen einschließlich etwaiger Kürzungen und Sanktionen erfolgen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

12 Publizität bei EU-kofinanzierten Vorhaben

Bei allen Investitionsvorhaben ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Öffentlichkeit in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand hinzuweisen. Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit hat mit Postern/Erläuterungstafeln und gegebenenfalls auf Internetseiten und bei Informations- und Kommunikationsmaterial (z.B. Broschüren, Flyer) zu erfolgen. Nähere Informationen hierzu sind dem Merkblatt „Verpflichtungen des Begünstigten bezüglich Informations- und PR-Maßnahmen“ zu entnehmen.

13 Transparenz

Angaben über die Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELEN) und die Beträge, die jede Empfängerin oder jeder Empfänger erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet veröffentlicht. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Für Maßnahmen die ohne EU-Mittel gefördert werden, finden die Transparenzregeln der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor unter Nummer 3.7 Anwendung. Die Veröffentlichung der Fördertatbestände erfolgt im Förderwegweiser für Baden­ Württemberg: https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Foerderwegweiser. Auf nähere Informationen in den Antragsunterlagen wird verwiesen.

14 Beihilferechtliche Grundlagen nach Artikel 107 und 108 AEUV

  • Die Zuwendungen nach Teil A (Landwirte), B, C3, D1, D2 und D3, die unter Artikel 42 AEUV fallen, sind nach Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 von der EU-Kommission genehmigt.
  • Die Zuwendungen flach Teil A für andere Landbewirtschafter und nicht im Agrarsektor tätige Unternehmen sind auf Grundlage der Rahmenregelung 2014/C 204/01 Kapitel 3.4 bei der EU-Kommission notifiziert.
  • Die Zuwendungen nach Teil D2 sind für Erzeugergruppierungen und -organisationen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 befreit (Registrierung -unter Identifizierungsnummer SA.42211).
  • Die Zuwendungen nach Teil D2 (für Investitionen im Bereich Verarbeitung und Vermarktung), D3, E3 (sofern damit wirtschaftliche Auswirkungen verbunden sind) erfolgen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen).
  • Die Zuwendungen nach den LPR-Teilen D2, D3, D5, E3 und F1, sofern damit wirtschaftliche Auswirkungen verbunden sind, erfolgen für wirtschaftlich tätige Zuwendungsempfänger außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr.1407/2013 (De-minimis-Beihilfen).
  • Die Zuwendungen nach Teil D5 und F1 sind als staatliche Beihilfe SA.55264 (2020/N) – Deutschland bei der EU-Kommission notifiziert.
  • Die Zuwendungen nach Teil F2 (Herdenschutzhunde) erfolgen bis zur beihilferechtlichen Notifizierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor).
  • Für Teil F3 ist die Förderung erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission möglich.

15 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 01.01.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Gleichzeitig treten die Landschaftspflegerichtlinie 2007 vom 14. März 2008 – Az.:58-8872.00 (GABL. 2008, S.151), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2013, Az. 2088400.02 MEPL II (GABI: 2014, S. 9) geändert worden ist und entsprechende Durchführungsregelungen außer Kraft.

16 Anhang

LPR Anhang 1 – Kalkulation von Landschaftspflege-Leistungen

Die Kalkulation für die Zuwendungsbeträge setzt als Berechnungsgrundlage eine Bearbeitung der Flächen mit Schlepper voraus.

A. Zuwendungsbeträge bei LPR-Teil A1 (LPR Codes 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206)

Die Zuwendungsbeträge berücksichtigen Arbeitsaufwand und Einkommensverluste bei der Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten.

1. Einführung oder Beibehaltung einer extensiven Ackerbewirtschaftung ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Nutzungsaufgabe der Ackerbewirtschaftung

1.1 Beibehaltung ohne Stickstoffdüngung: 590 EUR/ha

1.2 Beibehaltung mit angepasster Stickstoffdüngung: 350 EUR/ha

1.3 Aufgabe der Ackerbewirtschaftung zur Schaffung, höherwertiger Biotope 370 EUR/ha

2. Umstellung von Acker- auf extensive Grünlandbewirtschaftung ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

2.1 ohne Stickstoffdüngung: 510 EUR/ha

2.2 mit angepasster Stickstoffdüngung: 390 EUR/ha

3. Grünlandbewirtschaftung ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

3.1 einschürige Mahd und keine Stickstoffdüngung: 310 EUR/ha

3.2 zweischürige Mahd und keine Stickstoffdüngung: 400 EUR/ha

3.3 mehr als zweischürige Mahd und keine Stickstoffdüngung zur Aushagerung von brachgefallenem Grünland: 440 EUR/ha

3.4 mehr als zweischürige Mahd und keine Stickstoffdüngung zur Aushagerung von Intensivgrünland: 410 EUR/ha

3.5 zweischürige Mahd und angepasste Stickstoffdüngung: 350 EUR/ha

3.6 mehr als zweischürige Mahd und angepasste Stickstoffdüngung: 310 EUR/ha

3.7 Aufgabe der Bewirtschaftung zur Schaffung höherwertiger Biotope: 520 EUR/ha

4. Beweidung ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und (nicht auf der Weide angefallenen) Stickstoff Düngemitteln

4.1 Hütehaltung – ein bis zwei Weidegänge: 360 EUR/ha

4.2 Hütehaltung – mehr als zwei Weidegänge: 550 EUR/ha

4.3 Extensive Standweide: 250 EUR/ha

4.4 Koppelweide: 310 EUR/ha

5. Zulagen Ackerbewirtschaftung

5.1 zusätzliche Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Arten

5.1.1 bei hohem Arbeits- und Beratungsaufwand: 340 EUR/ha

5.1.2 bei geringerem Arbeits- und Beratungsaufwand: 260 EUR/ha

5.2 Bewirtschaftung in Form von Ackerrandstreifen: 100 EUR/ha

5.3 Maßnahmen auf Flächen mit hoher Bonität (Ackerzahl >60): 150 EUR/ha

6. Zulagen Grünlandbewirtschaftung

6.1 zusätzliche Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Arten

6.1.1 bei hohem Arbeits- und Beratungsaufwand: 75 EUR/ha

6.1.2 bei geringerem Arbeits- und Beratungsaufwand: 40 EUR/ha

6.2 Gesonderte Behandlung von Teilflächen: beispielsweise Stehenlassen von Altgrasbeständen auf 5-20% der Fläche

6.2.1 Stehenlassen von Altgrasbeständen, einjährig: 60 EUR/ha

6.2.2 Stehenlassen von Altgrasbeständen, überjährig: 90 EUR/ha

6.3 Einsatz von speziellen technischen Einrichtungen (beispielsweise Messerbalkenmähwerk, Zwillingsbereifung): 50 EUR/ha

6.4 Mechanische Nachpflege (bei Beweidung): 85 EUR/ha

6.5 Ziegen mitführen bei Hütehaltung: 150 EUR/ha

6.6 Ziegen mitführen bei Koppelhaltung/Standweide: 150 EUR/ha

6.7 Erschwernisausgleich beim Weidemanagement auf Schaf- und Ziegenweiden innerhalb einer ausgewiesenen Förderkulisse Wolfsprävention. Eine Doppelförderung mit LPR F3 ist auszuschließen. Fördersatz 100 EUR/ha.

B. Sonstige Ausgaben bei LPR Teil A1 (LPR-Code 207), A2 (LPR-Code 209) und LPR Teil B und E

  • Lassen sich Ausgaben nicht nach den Ziffern 1-6 kalkulieren, sind sie für den einzelnen Fall nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Die Ermittlung der Ausgaben kann anhand von Flächensätzen (EUR/ha) oder Stundensätzen (EUR/h) erfolgen.
  • Hierzu sind grundsätzlich die im LalS hinterlegten Sätze zu verwenden.
  • Flächensätze sind auf der Grundlage der aktuellen „KTBL Datensammlung Landschaftspflege“ in Verbindung mit den aktuellen „Verrechnungssätzen für Baden-Württemberg“ des Landesverbands der Maschinenringe (Maschinenringsätze) zu ermitteln.
  • Sofern fachspezifische Umstände dies erfordern, können auch andere Grundlagen, wie die Verrechnungssätze von Forst BW oder „Kostendatei für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt oder der „Schafreport“ der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume (LEL) herangezogen werden.
  • Bei Vergabe nach Stundensätzen an Landwirte bilden die aktuellen Maschinenringsätze die Obergrenze. Bei Vergäbe durch Ausschreibung oder nach Einholung von Angeboten können sich andere Stundensätze ergeben. Arbeiten nach Stundensätzen sind anhand einer Leistungsbeschreibung für Personal und Maschinen zu ermitteln. In diesem Fall sind dem Zahlungsantrag (Rechnung mit Verwendungsnachweis) beziehungsweise der Rechnungslegung Rapportzettel beizufügen.
  • Investitionskosten für Zäune und der Transport von Tieren im Zusammenhang mit Beweidungsmaßnahmen sind in den Zuwendungssätzen nach Anhang I A nicht enthalten.
  • Sonstige Leistungen Dritter sind auf der Grundlage von Ausschreibungen/Angeboten oder Kostenvoranschlägen zu kalkulieren.
  • Anfallende Reisekosten werden auf der Grundlage des Landesreisekostengesetzes und der hierzu ergangenen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung berechnet und vergütet.
  • Wird bei einem Antrag eines Vereins oder Verbands die Pflegeleistung nach Stundensätzen kalkuliert, wird die Arbeitsleistung (Handarbeit) ehrenamtlicher Helfer mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 30% des jeweils aktuellen Satzes der „Verrechnungssätzen für Baden-Württemberg“ des Landesverbands der Maschinenringe (Maschinenringsätze) abgegolten, sofern die aufgewendete Zeit entsprechend dokumentiert ist (Rapportzettel).
  • Der Einsatz von Maschinen inklusive Bedienpersonal wird mit 70% der nach Maschinenringsätzen kalkulierten Kosten abgegolten
  • Entsorgungs- oder Verwertungskosten werden nach KTBL, Maschinenringsätzen, der Kostendatei des bayerischen LfU bzw. durch Ausschreibung oder Einhatung von Angeboten ermittelt.

C. Besondere Bestimmungen, Auflagen bzw. Bearbeitungshinweise zur Zielerreichung

  • Die vertraglichen Inhalte sind am naturschutzfachlichen Ziel auszurichten. Grundlage für die fachliche Ausgestaltung der Vertragsbestimmungen sind bei Lebensraumtypen und Arten der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie die Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die in den Broschüren „Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten“ (LfU 2002) und „Handlungsanweisungen für Vogelschutzgebiete“ (LfU 2005) beschrieben sind sowie die vorliegenden Managementpläne für Natura 2000-Gebiete. Weiterhin sind die Arten- und Biotophilfskonzepte der LUBW sowie die Definitionen nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 33 NatSchG heranzuziehen. Bei anderen Arten werden die Vorgaben des Arten- und Biotopschutzprogramms (§ 39 NatSchG) berücksichtigt.
  • Konkrete Vorgaben zur Beschränkung der Düngung müssen kontrollierbar sein.
  • Eine Vereinbarung nach den Nummern 3.3 oder 3.4 sollte nach fünf Jahren in eine Vereinbarung nach Nummern 3.1 bis 3.2 übergehen.

D. Allgemeine Empfehlungen oder Auflagen für vertragliche Vereinbarungen

1. Bei allen Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes:

  • Boden schonend bearbeiten,
  • Vorgegebene beschränkte, dem ökologischen Ziel angepasste Düngung bis zu vollständigem Düngeverzicht,
  • keine Ausbringung von Klärschlammprodukten,
  • keine Entwässerung, gegebenenfalls bestehende Anlage nach Vorgabe unterhalten,
  • keine Aufforstung, Auffüllung, Abgrabung, Ablagerung oder sonstige vertragsfremde Nutzung,
  • Einhaltung der Vorgaben nach Cross Compliance und der guten fachlichen Praxis .

2. Zusätzlich bei der Umstellung von Acker- auf extensive Grünlandbewirtschaftung:

  • Begrünung nach Vorgabe, nach Möglichkeit mit autochthonem Saatgut.

3. Zusätzlich bei Grünlandbewirtschaftung:

  • Vorgaben zur extensiven Weide- oder Wiesennutzung.

4. Zusätzlich bei der Aufgabe der Ackernutzung oder Grünlandbewirtschaftung:

  • keine Bewirtschaftung, möglich bleibt Wanderbeweidung im Winterhalbjahr,
  • keine Entwässerung, gegebenenfalls Unterhalten einer bestehenden Anlage, nach Vorgabe.

5. Zusätzlich bei Bewirtschaftungsaufgabe von Acker mit Offenhaltung der Fläche:

  • Pflege nach Vorgabe.

6. Zusätzlich bei Beweidung (generelle Auflagen):

  • Aufnahme von mindestens 2/3 des Aufwuchses pro Weidegang,
  • Einrichtung von Pferchen nur außerhalb naturschutzfachlich hochwertiger Biotope zulässig.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?