Richtlinie
Förderprogramm „ProBeruf – Berufserprobung in überbetrieblichen Bildungsstätten“
Merkblatt des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Stand 12. April 2023
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus (WM) unterstützt die Organisation und Durchführung von vertieften Berufsorientierungsmaßnahmen in überbetrieblichen oder vergleichbaren Bildungsstätten (ÜBS) in Baden-Württemberg nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1. Ziel und Zweck der Förderung
Das Förderprogramm soll Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I allgemeinbildender Schulen dabei unterstützen, die für sie richtige Berufswahl zu treffen. Ausgenommen sind hierbei die Gymnasien, da es für diese ein gesondertes Förderprogramm gibt („ProBerufGym“).
Durch das Angebot einer frühzeitigen und praxisbezogenen Berufsorientierung in ÜBS, die an die individuelle Potenzialanalyse anschließt, soll Jugendlichen in Baden-Württemberg der direkte Übergang von der Schule in eine betriebliche Berufsausbildung erleichtert werden. Außerdem soll Ausbildungsabbrüchen vorgebeugt und mehr Bewerberinnen und Bewerber für eine betriebliche Ausbildung gewonnen werden.
ÜBS, die meist von Organisationen der Wirtschaft getragen werden, sind aufgrund ihrer wichtigen Rolle in der Berufsausbildung, ihrer Praxisnähe und Ausstattung sowie der Erfahrung und Kompetenz der Ausbilderinnen und Ausbilder bestens geeignet, Schülerinnen und Schülern den Weg in eine Berufsausbildung zu ebnen.
2. Rechtsgrundlage
Die Förderung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes und des Staatshaushaltsplans entsprechend der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
3. Gegenstand der Förderung
Die Maßnahmen der Berufsorientierung müssen folgende konzeptionelle Elemente enthalten:
3.1. Die Maßnahmen sollen an die Potenzialanalyse, die an den baden-württembergischen Haupt-, Werkrealschulen und Realschulen ab Klasse 7 verbindlich durchzuführen ist, anknüpfen.
3.2. Praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in den ÜBS über einen Zeitraum von mindestens fünf bis maximal zehn Tage. Insgesamt sind ca. 80 Stunden pro Schüler*in zu investieren (bei zehntägige Maßnahme), wobei die tägliche Anwesenheit von 7 Stunden (inkl. Pausen) nicht überschritten werden soll. Die verbleibende Zeit ist für die Vor- und Nachbereitung und ein 1:1 Reflexionsgespräch (30min je Schüler*in) zu nutzen.
Bei einer fünftägigen Durchführung sind mindestens zwei von vier angebotenen Berufsfelder aus allen vier Berufshauptfeldern von den Teilnehmenden zu wählen, ab siebentätiger Durchführung sind mindestens drei von fünf Berufsfelder aus den vier Berufshauptfelder zu durchlaufen. Die vier Berufshauptfelder sind:
1. Sozial-, Pflege- und Gesundheitsberufe
2. Kaufmännisch-verwaltend, Hotel, Gastronomie, Tourismus
3. Gewerblich-technische Industrieberufe und naturwissenschaftliche Berufe
4. Handwerkliche Berufe
Die Gruppengröße soll maximal 15 Jugendliche betragen. Zur besseren Verknüpfung von schulischem und berufspraktischem Lernen wird die Anwesenheit von Lehrkräften erwartet.
Die praktische Einweisung kann auch in Form von (max. zwei) Blöcken in den Bildungsstätten durchgeführt werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die praxisorientierten BO-Tage in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.
3.3. Enge Abstimmung und Rückkoppelung der Projektleiterinnen und Projektleiter mit der Schule, den Lehrkräften, Eltern, Betrieben, sowie eventuell anderen lokalen Akteuren. Die Lehrkräfte und Eltern sollen Information über die Ergebnisse der Maßnahmen erhalten.
3.4. Regelmäßige und fundierte Rückmeldung an jeden Jugendlichen, in der ihm seine Stärken und sein konkretes Verhalten während und am Ende der Berufsorientierungsmaßnahme gespiegelt werden.
3.5. Dokumentation der während der Maßnahme festgestellten Kompetenzen, Neigungen, Interessen und individuellen Entwicklungspotenziale in einem Zertifikat, das am Ende der Maßnahme auszuhändigen ist. Das Zertifikat enthält außerdem die Nennung der praktisch erprobten Berufsfelder.
3.6. Benennung eines Projektleiters oder einer Projektleiterin für die Organisation und Koordination der Berufsorientierung und die individuelle Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Bildungsstätte.
3.7. Die Maßnahmen sind grundsätzlich getrennt von der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung durchzuführen.
3.8. Eine verbindliche Vor- und Nachbereitung der Berufsorientierungsmaßnahme durch die Schule sowie die Anwesenheit der Lehrkräfte während der Maßnahmen soll über eine Kooperationsvereinbarung mit der Schule sichergestellt werden.
Kooperationsvereinbarungen zwischen der Bildungsstätte und den teilnehmenden Schulen, die einen allgemein bildenden Abschluss anbieten, sind mit der Antragstellung vorzulegen bzw. nachzureichen. Falls Kooperationsvereinbarungen noch nicht vorgelegt werden können, sind Absichtserklärungen der Schulen vorzulegen.
Um ein vielfältiges Berufsspektrum anbieten zu können, wird den Antragstellern empfohlen, Kooperationen mit anderen Bildungsstätten, die eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung haben, einzugehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kooperationspartner dieselben Förderbedingungen, die für die Antragsteller gelten, erfüllt (Angebot der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung oder entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung). Falls Betriebe als Kooperationspartner gewählt werden, müssen die Fördervoraussetzungen erfüllenden Werkstatteinrichtungen vorhanden sein. Der/die Kooperationspartner sind im Antrag aufzuführen.
3.9. Auf die Richtlinien für die Förderung der praxisorientierten Beruflichen Orientierung an außerschulischen Lernorten (Berufsorientierungsprogramm – BOP) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 12. Dezember 2022, die Qualitätsstandards des BMBF zur Durchführung praxisorientierter Tage zur Beruflichen Orientierung (BO-Tage) im Rahmen des Berufsorientierungsprogramms vom Dezember 2022 sowie weitere Bestimmungen und Hinweise auf der Website des BMBFs zum BOP (s. Ziffer 11) wird hiermit ausdrücklich verwiesen.
4. Laufzeit
Die Laufzeit des Förderprogramms „ProBeruf“ beginnt am 01. September eines Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres („Schuljahr“).
Eine Ausnahme bilden die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025. Bis 31. Dezember 2023 gelten noch die Bestimmungen des Merkblattes zum Förderprogramm ProBeruf vom 01. April 2017. Darauf folgt eine einmalig verlängerte Laufzeit vom 01. Januar 2024 bis 31. August 2025. Näheres dazu siehe Ziffer 9.
Bei Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel des Landes Baden-Württemberg wird das Förderprogramm „ProBeruf“ jährlich fortgeführt.
5. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie (teil)rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz in Baden-Württemberg, die Träger von Bildungsstätten sind und in mindestens fünf Berufsfeldern überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen.
6. Fördermodalitäten, Zuwendung, Kostenermittlung
6.1. Fördermodalitäten:
Die Zuwendung wird entsprechend der im Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Die Antragsprüfung, Bewilligung und Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch das WM. Über den Erfolg eines Antrags entscheidet das WM bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel.
Die Förderung ist begrenzt auf eine Maßnahme pro Schülerin und pro Schüler.
Die Förderung setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus. Bei Fehlzeiten kann der Zuschuss nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Maßnahmenziele für den Schüler und die Schülerin erreicht wurden sowie mindestens ein Teil der vorgesehenen Anwesenheitszeit wie folgt nachgewiesen werden: bei fünf bis sechs praxisorientierten BO-Tagen mind. 3 Tage, bei sieben bis zehn praxisorientierten BO-Tagen mind. 5 Tage. (Nachweis über Anwesenheitslisten).
Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist ausgeschlossen.
Eine Schule kann nur an Maßnahmen eines Trägers teilnehmen.
6.2. Zuwendungsart und Zuwendungshöhe:
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen aus „ProBeruf“ beträgt
- 20 Euro je Schülerin/Schüler für Vor- und Nachbereitung
- 20 Euro je Schülerin/Schüler und je Tag für praxisorientierte BO-Tage
- 20 Euro je Schülerin/Schüler für ein individuelles 1:1 Reflexionsgespräch
Die Abrechnung der Maßnahmen erfolgt taggenau. Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass bei einer geplanten Durchführung von bis zu sechs praxisorientierten BO-Tagen mindestens drei dieser BO-Tage erfolgreich absolviert wurden. Bei einer tatsächlichen Teilnahme von weniger als drei Tagen ist keine Förderung möglich.
Bei einer geplanten Durchführung von sieben und mehr praxisorientierten BO-Tagen mindestens fünf dieser BO-Tage erfolgreich absolviert wurden. Bei einer tatsächlichen Teilnahme von weniger als fünf Tagen ist keine Förderung möglich.
Die Maßnahmen sind kostenfrei anzubieten. Eine Kostenbeteiligung von Schülerinnen/Schülern oder Dritten (Eltern/Schule) ist unzulässig.
Eine Kürzung der beantragten Schülerzahlen kann nach Prüfung aller eingegangenen Anträge vorgenommen werden.
6.3. Zuwendungsfähige Ausgaben:
Die Maßnahmen sind vom Antragsteller anhand eines Kosten- und Finanzierungsplans zu kalkulieren. Bei der Kalkulation sind alle zuwendungsfähigen Ausgaben und Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, zu berücksichtigen.
Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personal-, Sach- und Reiseausgaben sowie ggfs. sonstige Fremdleistungen (z.B. Honorare), die im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Das Verbot der Besserstellung von Projektpersonal gegenüber öffentlichen Bediensteten des Landes Baden-Württemberg ist hierbei zu beachten.
Nicht zuwendungsfähig sind gemäß der Landeshaushaltsordnung (VV Nr. 2.2 zu § 44 LHO) Versicherungen (soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben), Investitionsausgaben sowie nicht kassenmäßige Aufwendungen (z.B. Abschreibungen, kalkulatorische Kosten, u.Ä.).
Die tatsächliche Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss anhand eines Kosten- und Finanzierungsplans nachgewiesen werden, wenn das Vorhaben vom WM bewilligt wird.
Zusätzliche Finanzierungen der Maßnahmen, z.B. über das Berufsorientierungsprogramm des Bundes oder Mittel der Bundesagentur für Arbeit (z.B. SGB III, § 48) sind erwünscht. Hierbei ist zu beachten, dass die Höhe der Zuschüsse die Gesamtkosten nicht überschreiten darf. Überschüsse dürfen mit der Zuwendung nicht erzielt werden.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Mitwirkungspflichten
Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Nach Erhalt einer Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, in geeigneter Weise bei Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen u.ä. darauf hinzuweisen, dass die Berufsorientierungsmaßnahme mit Mitteln des WM finanziell gefördert werden.
Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, im Rahmen von Pressemitteilungen von Seiten des WM namentlich und inhaltlich erwähnt zu werden. Dies ist auch mit Kooperationspartnern im Vorfeld sicherzustellen.
8. Auswahlverfahren
Die Auswahl der eingereichten Anträge erfolgt durch das WM nach vorher festgelegten Kriterien. Als Auswahlkriterien sind insbesondere die Qualität des Projekts, die regionale Abdeckung und die Vielfalt der Berufe sowie die finanzielle und personelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorgesehen.
Das Projekt ist so zu beschreiben, dass es anhand dieser Kriterien beurteilt werden kann. Insbesondere ist dabei auf die unter Punkt 2 genannten Inhalte, die im Antrag berücksichtigt werden müssen, zu achten.
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der hierfür erforderlichen Mittel im Staatshaushaltsplan. Eine Kürzung der beantragten Teilnehmerzahlen kann nach Prüfung aller eingegangenen Anträge vorgenommen werden.
9. Antragstellung
9.1. Übergangsregelung für die Schuljahre 2023/2024 sowie 2024/2025
Anträge für Maßnahmen, die im Schuljahr 2023/2024 im Zeitraum von 01. September bis 31. Dezember 2023 stattfinden sollen sind nach den Vorgaben des Merkblattes zum Förderprogramm ProBeruf vom 01. April 2017 bis 15. Juni 2023 zu beantragen. Liegt bereits eine Bewilligung für Maßnahmen im Rahmen von ProBeruf für das Schuljahr 2022/2023 vor, genügt die Einreichung eines Änderungsantrages in dem die zusätzlichen Maßnahmen bis Jahresende 2023 beantrag werden. Hierfür sind die bisherigen Antragsformulare zu verwenden.
Anträge für Maßnahmen, die vom 01. Januar 2024 bis 31. August 2025 stattfinden, sind nach den Vorgaben dieses Merkblattes bis 15. September 2023 einzureichen. Hierfür sind die neuen Antragsformulare zu verwenden.
9.2. Jährliche Anträge ab 2025
Ab dem Jahr 2025 können jährlich Anträge bis zum 15. Juni eines Jahres eingereicht werden, die sich auf eine Förderung ab dem 01. September desselben Jahres bis zum 31. August des Folgejahres beziehen. Bei Bedarf und unter Vorbehalt der hierfür erforderlichen Mittel im Staatshaushaltsplan können auch unterjährig weitere Projektträger gefördert werden.
9.3. Antragstellung
Die Anträge sind bis zu den jeweils genannten Terminen unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars vollständig und unterschrieben beim WM einzureichen, vorzugsweise per E-Mail an [email protected], sofern eine digitale Wege-Verschlüsselung gewährleistet ist.1)
Alternativ ist eine schriftliche Antragstellung möglich an:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Referat Berufliche Ausbildung
Postfach 10 34 51
70029 Stuttgart
Merkblatt und Antragsvordruck sind auf der Website des WM zu finden (s. Ziffer 11).
Ergänzend zum Antragsformular muss der Antrag eine aussagefähige Beschreibung des Vorhabens beinhalten, aus der insbesondere das Konzept des Projekts (Projektdarstellung) und die geplanten Maßnahmen ersichtlich sind.
Zur Fristwahrung reicht das Eingangsdatum der E-Mail bzw. das Datum des Poststempels.
Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist ausgeschlossen.
10. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert spätestens zwei Monate nach Ablauf der Maßnahme vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist vorzugsweise per E-Mail zu senden an [email protected], sofern eine digitale Wege-Verschlüsselung gewährleistet ist.2)
Folgende Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis einzureichen:
- Sachbericht (im Bericht ist insbesondere auf das erzielte Ergebnis der Erreichung des Zuwendungszwecks und auf die Besonderheiten bei der Durchführung der Maßnahmen einzugehen),
- Zahlenmäßiger Nachweis (Darstellung der durchgeführten Maßnahmen und der erhaltenen Mittel in tabellarischer Form), analog zum Kosten- und Finanzierungsplan im Antrag,
- Tabellarische Übersicht zur Abrechnung der praxisorientierten BO-Tage
- Benennung der Kooperationspartner für die praxisorientierten BO-Tage (falls vorhanden).
Außerdem ist pro Maßnahme eine Anwesenheitsliste zu führen, auf der die Schülerinnen und Schüler Ihre tägliche Anwesenheit durch Unterschrift nachweisen müssen. Für die Anerkennung der Vor- und Nachbereitung genügt eine Bestätigung der jeweiligen Schule, dass diese stattgefunden hat.
Die zu führenden Listen und Belege müssen nicht mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden, sind aber mindestens 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und dem WM sowie dem Rechnungshof auf Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. Für den Verwendungsnachweis sind die vom WM erstellte Formulare zu verwenden (s. Ziffer 11). Das WM führt Stichproben hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel bei den Zuwendungsempfängern durch. Die ausgewählten Zuwendungsempfänger werden hierüber informiert und aufgefordert, alle für die Prüfung erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen.
11. Informationen und Formulare
Im Internet unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme/ (Stichwort ProBeruf) sowie unter https://www.berufsorientierungsprogramm.de/bop/de/programm/informationen-zur-antragstellung/rechtsgrundlagen/rechtsgrundlagen.html?nn=762298
Kontakt für Rückfragen:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Referat Berufliche Ausbildung
Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70173 Stuttgart
Tel.: 0711/123-2428 (Mo–Do)
[email protected]
1) Der Mailversand wird hier automatisch verschlüsselt, sofern beide beteiligten Mailsysteme (Absender und Empfänger) technisch die Wegeverschlüsselung (Transportprotokoll in der Version TLS 1.2 oder höher) nutzen. Dies ist zumindest beim Mail-System der Landesverwaltung als Empfänger so immer eingestellt.
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