Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Gewährung von Zuwendungen an Schulen in freier Trägerschaft zur Schulgeldreduzierung für besetzte Schulplätze in den Ausbildungen Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Podologie, Medizinisch-Technische Assistenz, Diätassistenz, Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin ab 2023 (Verwaltungsvorschrift Schulgeldreduzierung Gesundheitsfachberufe 2023 – VwVSchulRed 2023)
Vom 11. Mai 2023 – Az.: 34-5410.3-003/0006 –
1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
1.1 Die Zuwendung dient der Entlastung von Auszubildenden in Gesundheitsfachberufen bei Schulgeldzahlungen, um die Attraktivität der Berufsausbildung in Baden-Württemberg weiter zu erhöhen.
1.2 Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO), den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) und nach Maßgabe der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
1.3 Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung oder auf eine Anschlusszuwendung besteht nicht.
2 Zweck der Zuwendung
Zweck dieser Zuwendung ist es, Schülerinnen und Schüler an Schulen in freier Trägerschaft in den Ausbildungen Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Podologie, Medizinisch-Technische Assistenz, Diätassistenz, Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin mit einem zeitlich befristeten Förderprogramm zur teilweisen Übernahme des von den Schülerinnen und Schülern verlangten monatlichen Schulgeldes zu unterstützen.
3 Zuwendungsempfänger
Die Mittel werden Schulträgern von in Nummer 2 benannten Ersatz- und Ergänzungsschulen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, denen Zuschüsse nach § 17 des Privatschulgesetzes gewährt werden, zur Verfügung gestellt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass das monatliche Schulgeld um den als Zuwendung gewährten Betrag tatsächlich abgesenkt wird. Die Ersatzschulen erhalten vorbehaltlich der Entwicklung der Schülerzahlen und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel jährlich pro Schülerin oder Schüler und Monat maximal 40 Euro, wenn sie dafür im Gegenzug das monatliche Schulgeld im Ergebnis um den gewährten Betrag senken. Die Ergänzungsschulen erhalten vorbehaltlich der Entwicklung der Schülerzahlen und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel jährlich pro Schülerin oder Schüler und Monat maximal 140 Euro, wenn sie dafür im Gegenzug das monatliche Schulgeld im Ergebnis um den gewährten Betrag senken. Übersteigt der sich hieraus ergebende Mittelbedarf wegen einer höheren Anzahl an Schülerinnen und Schülern als zum in Nummer 5.2 genannten Stichtag den vorgesehenen Maximalbetrag pro Schülerin oder Schüler nach Satz 2 oder Satz 3, reduziert sich der jeweils pro Schülerin oder Schüler und Monat abzusenkende Betrag anteilig.
4.2 Die Zuwendung wird in Form eines einmaligen pauschalierten Zuschusses im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung gewährt.
4.3 Die Schulträger verpflichten sich, die Mittel zur Schulgeldreduzierung im Förderjahr einzusetzen. Die Schulgeldreduzierung muss möglichst gleichmäßig auf den Förderzeitraum (Januar bis Dezember des Förderjahres) verteilt werden; Schülerinnen und Schüler eines Zuwendungsempfängers sind bei der Absenkung des Schulgeldes gleich zu behandeln. Es sind auch die Schülerinnen und Schüler des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen, welche im Laufe des Förderjahres nach der Zuweisung der Mittel eine Ausbildung aufgenommen haben. Bei der Schulgeldreduzierung sind Schülerinnen und Schüler in Teilzeitausbildung zu berücksichtigen. Doppelzuwendungen sind unzulässig. Die Zuwendung erfolgt maximal in Höhe des nachgewiesenen Absenkungsbetrages. Abgesehen von den Vorgaben in den Sätzen 1 bis 5 entscheiden die Schulträger über die Verwendung der Mittel zur Schulgeldreduzierung zugunsten ihrer Schülerinnen und Schüler im pflichtgemäßen Ermessen.
4.4 Die Zuwendungsempfänger erhalten ein schulscharfes Budget nach Nummer 5.2.
5 Verfahren
5.1 Die zuständigen Stellen (Förderbehörden) für die Umsetzung dieses Förderprogramms sind die Regierungspräsidien Baden-Württemberg. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die Schule ihren Sitz hat.
5.2 Die Zuwendung wird je Kalenderjahr gewährt. Es wird ein schulscharfes Budget ermittelt und den Schulträgern mitgeteilt. Grundlage für die Berechnung der schulbezogenen Beträge sind die dem Land im Rahmen des Staatshaushaltsplans jeweils für Ersatz- und Ergänzungsschulen zur Verfügung stehenden Mittel geteilt durch die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der förderberechtigten Ausbildungsgänge an den Ersatzschulen und Ergänzungsschulen. Der entsprechende Quotient multipliziert mit der an der begünstigten Schule bestehenden Schülerzahl in den förderberechtigten Ausbildungsgängen ergibt den an die Schule auszuzahlenden Betrag. Abweichend von der Zuwendung nach dem Privatschulgesetz wird bei der Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift für das entsprechende Förderjahr die Schülerzahl zum Stichtag der Erhebung der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres zugrunde gelegt.
5.3 Auch Schülerinnen und Schüler an Ersatz- und Ergänzungsschulen in Teilzeitausbildung werden bei der Budgetberechnung für die Schulen mit dem Faktor 1,0 gewichtet.
5.4 Nach Mitteilung des Budgets nach Nummer 5.2 fordern die Träger der förderberechtigten Schulen die zur Verfügung stehenden Mittel beim zuständigen Regierungspräsidium an. Die Anforderung hat spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Förderjahres mittels eines elektronischen Antrags zu erfolgen. Hierzu steht ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung (Anlage 1).
5.6 Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird abweichend von VV Nummer 1.2 zu § 44 LHO ab dem 1. Januar des Förderjahres zugelassen.
6 Nachweis- und Berichtspflichten
6.1 Abweichend von den VV zu § 44 LHO ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis zulässig. Der vereinfachte Verwendungsnachweis beinhaltet den Nachweis der vom Träger geforderten Schulgeldhöhe vor und nach Gewährung der Mittel aus dem Förderprogramm. Es ist zu bestätigen, dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde, das Schulgeld in Höhe der Zuwendung tatsächlich reduziert wurde und keine Doppelzuwendung erfolgt. Für den Verwendungsnachweis ist der Vordruck nach Anlage 2, der elektronisch einzureichen ist, zu verwenden. Führt der Träger mehrere geförderte Schulen, hat er jeweils einen gesonderten Verwendungsnachweis einzureichen. Die Förderbehörde kann nähere Anforderungen an die einzureichenden Nachweise stellen, beispielsweise Belege zu den veröffentlichten Schulgeldbeträgen.
6.2 Die Zuwendungsempfänger sind über die Mittelverwendung nach den Nummern 4.1 bis 4.3 rechenschaftspflichtig.
6.3 Die Zuwendungsempfänger weisen die Mittelverwendung gegenüber der Förderbehörde nach Erfüllung des Zuwendungszwecks innerhalb von drei Monaten, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres nach. Beträge nach den Nummern 4.1 bis 4.3, die nicht entsprechend diesen Regelungen bis zum Ablauf des Förderjahres verwendet wurden, werden nach Aufforderung durch die Förderbehörde an das Land zurückgezahlt.
7 Prüfungsrechte
Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs des Landes bleiben unberührt.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.