Förderprogramm

Tourismusinfrastrukturprogramm

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur
Fördergebiet:
Baden-Württemberg
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg

Ansprechpunkt:

zuständiges Regierungspräsidium in Baden-Württemberg

Weiterführende Links:
Kommunale Tourismusinfrastruktur – Förderung beantragen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune bauliche Investitionen und investive Vorhaben zum Ausbau einer modernen und zukunftsorientierten Tourismusinfrastruktur in Baden-Württemberg planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune bei baulichen Investitionen und investiven Vorhaben für die Errichtung, Sanierung und Modernisierung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind.

Sie bekommen die Förderung für die folgenden öffentlichen Tourismusinfrastruktureinrichtungen:

  • öffentliche Einrichtungen, die zur Grundausstattung einer Tourismusgemeinde gehören (Tourist-Informationszentren, Rad- und Wanderwege, Strand- und Badestelleneinrichtungen),
  • Einrichtungen, die für den betreffenden Kur- und Erholungsort erforderlich sind, sowie Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Kurortecharakters der Gemeinde notwendig sind (zum Beispiel Kurparks),
  • saisonverlängernde Tourismusinfrastruktureinrichtungen,
  • Hallen- und Freibäder in prädikatisierten Gemeinden,
  • Museumsbahnen,
  • Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze sowie
  • sonstige Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die touristische Entwicklung Ihrer Kommune von Bedeutung sind.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Vorhaben und Antragstellerin oder Antragsteller zwischen 20 Prozent und 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch maximal EUR 2,5 Millionen je Vorhaben.

Die zuwendungsfähigen Kosten Ihres Vorhabens müssen EUR 50.000 übersteigen.

Zum Tourismusinfrastrukturprogramm werden jährlich neue Ausschreibungen veröffentlicht.

Ihren Antrag richten Sie unter Verwendung der jeweiligen Antragsformulare bis spätestens 1.10. des Vorjahres zum jeweiligen Förderjahr an das für Sie zuständige Regierungspräsidium.

Lassen Sie sich bitte von Ihrem Regierungspräsidium beraten, bevor Sie einen Antrag stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden und gemeindliche Zusammenschlüsse,
  • im Rahmen von Kooperationsvorhaben Landkreise, sofern sich an den Vorhaben Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens 50 Prozent beteiligen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr zu förderndes Vorhaben muss überwiegend touristisch genutzt werden oder genutzt werden sollen. Außerdem muss es sich in ein kommunales Gesamtkonzept zur touristischen Entwicklung einpassen, das mit dem regionalen Umfeld harmonisiert.
  • Sie sind verpflichtet, die geförderten Bauten und baulichen Anlagen 20 Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
  • Soweit geeignete und gleichwertige Tourismusinfrastruktureinrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft im Einzugsbereich vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, können eigene Tourismusinfrastruktureinrichtungen kommunaler Körperschaften nicht gefördert werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der laufenden Unterhaltung einer Tourismusinfrastruktureinrichtung,
  • Marketingmaßnahmen,
  • Skilifte sowie
  • Stadtparks und öffentliche Gärten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen – Tourismusinfrastrukturprogramm (VwV TIP)

Vom 3. April 2023 – Az.: WM47-436-781/6/12
Bezug: Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen – Tourismusinfrastrukturprogramm (VwV TIP) vom 9. Oktober 2020 – Az.: JUMRVII-T-7006-9/1/28

[…]

1 Zuwendungsziel/Rechtsgrundlagen

Zuwendungsziel des Tourismusinfrastrukturprogramms ist der qualitative und zukunftsorientierte Ausbau der öffentlichen Tourismusinfrastruktur durch Errichtungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Programm zielt auf eine Anreizwirkung für die öffentlichen Träger, Investitionen in den Tourismus als freiwillige Aufgabe zu tätigen.

Die Zuwendungen für öffentliche Tourismusinfrastruktureinrichtungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie den §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) unter Berücksichtigung des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung sowie des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemein wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Freistellungsbeschluss) bzw. der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes in dem Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 – „Altmark Trans“ gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der landespolitischen Zielsetzungen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.

2 Zuwendungszwecke

Zuwendungszwecke sind:

  • die Stärkung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit von Tourismusinfrastruktureinrichtungen,
  • die Verbesserung der Qualität, insbesondere auch der Erlebnisqualität, und der Attraktivität von Tourismusinfrastruktureinrichtungen,
  • der Ausbau der Barrierefreiheit von Tourismusinfrastruktureinrichtungen im Sinne eines „Tourismus für Alle“,
  • die Unterstützung der touristischen Entwicklung ländlicher Gebiete,
  • die Erhöhung des Erholungs- und Freizeitwertes der Tourismusgemeinden, insbesondere im Rahmen der Schwerpunktthemen und Produktmarken der aktuellen Tourismuskonzeption des Landes.

3 Antragsberechtigung, Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind Gemeinden und gemeindliche Zusammenschlüsse. Im Rahmen von Kooperationsvorhaben sind die Landkreise antragsberechtigt, sofern sich an den Vorhaben Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens 50 Prozent beteiligen.

3.2 Zuwendungsempfänger ist die im Antrag bestimmte Gebietskörperschaft.

3.3 Der Betrieb oder die Vermarktung einer geförderten Tourismusinfrastruktureinrichtung kann zu marktüblichen Entgelten auf Dritte übertragen werden, wenn die mit der Zuwendung verfolgten Zwecke gewahrt bleiben, der Zuwendungsempfänger durch entsprechende Verträge ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung und den Betrieb des Vorhabens behält und eine Übertragung beihilfenrechtlich unschädlich ist. Die Rechte des Zuwendungsgebers gegenüber dem Zuwendungsempfänger sowie die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids einschließlich der Nebenbestimmungen bleiben hiervon unberührt und müssen gegenüber dem Dritten vertraglich abgesichert werden.

3.4 Für Vorhaben auf nicht kommunalen Grundstücken oder in nicht kommunalen Gebäuden muss rechtlich sichergestellt sein, dass die touristische Nutzungsbindung den Vorgaben von Nummer 7.3 entspricht.

3.5 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Beihilfen, die unter die Ausschlusstatbestände des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO fallen; insbesondere darf einem Antragsteller, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a), keine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt werden.

4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Zuwendung

4.1 Gefördert werden nur Vorhaben, die überwiegend touristisch genutzt werden oder genutzt werden sollen und die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Nachhaltigkeit entsprechen. Die überwiegende touristische Nutzung des Vorhabens ist durch entsprechende Kennzahlen zu belegen. Der Antragsteller hat die touristische Entwicklung in seiner Gemeinde oder in der Region (Tourismusdestination) anhand der Entwicklung der Zahl der Beherbergungsbetriebe, der Bettenanzahl, der Ankünfte, der Übernachtungen und der Bedeutung des Tagestourismus der letzten vier Jahre sowie sonstiger privater oder öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen zu belegen. Als wirtschaftlich gelten solche Vorhaben, die insbesondere erwarten lassen, dass sie zu einer Verbesserung des Betriebsergebnisses entgeltlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen beitragen können. Von der Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens ist auch auszugehen, wenn die touristischen Entwicklungschancen in der betreffenden Destination durch das Vorhaben soweit verbessert werden, dass Kosten und Nutzen erwartbar in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei Vorhaben im Bestand ist grundsätzlich anzunehmen, dass Baumaßnahmen, deren Modernisierungs- oder Sanierungskosten 75 Prozent der Neubaukosten überschreiten, als unwirtschaftlich gelten.

4.2 Gefördert werden bauliche Investitionen für die Errichtung, Sanierung und die Modernisierung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind. Dies ist durch eine schlüssige Darstellung und Begründung des Antragsstellers ggf. unter Einbeziehung einer fachlichen Stellungnahme darzulegen. Auf eine flächensparende Realisierung ist grundsätzlich zu achten. Bei den Vorhaben sind die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes zu berücksichtigen.

4.3 Die Förderprogramme des Landes für den kommunalen Hochbau sollen gemäß § 9 Abs. 2 Klimaschutzgesetz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens (vgl. ISO 15392) Rechnung tragen.

Hierbei sind die „Nachhaltigkeitskriterien im staatlich geförderten kommunalen Hochbau“ (in der jeweils gültigen Fassung) ab der Bagatellgrenze für Baukosten zu beachten. Dies ist bei Einreichung des Antrags zu bestätigen. Dies gilt nicht für denkmalschutzbedingte Maßnahmen.

4.4 Zu den zuwendungsfähigen Tourismusinfrastruktureinrichtungen zählen:

1. öffentliche Einrichtungen, die zur Grundausstattung einer Tourismusgemeinde gehören, insbesondere:

  • Tourist-Informationszentren, die dem Standard der Marke des Deutschen Tourismusverbandes (DTV i-Marke) entsprechen sollen,
  • Rad- und Wanderwege,
  • Strand- und Badestelleneinrichtungen;

2. Einrichtungen, die nach dem Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten Baden-Württemberg (KurorteG) und unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e.V. (DHV) und des Deutschen Tourismusverbandes e.V. (DTV) die für den betreffenden Kur- und Erholungsort erforderlich sind, sowie Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Kurortecharakters der Gemeinde notwendig sind (zum Beispiel Kurparks);

3. saisonverlängernde Tourismusinfrastruktureinrichtungen;

4. Hallen- und Freibäder in prädikatisierten Gemeinden;

5. Museumsbahnen, sofern die Strecke nicht mehr zu regelmäßigen Verkehrszwecken benutzt wird (Öffentlicher Personennahverkehr, Schienenpersonennahverkehr);

6. Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze;

7. sonstige Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die touristische Entwicklung der Kommune von Bedeutung sind.

4.5 Nicht gefördert werden:

1. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der laufenden Unterhaltung einer Tourismusinfrastruktureinrichtung;

2. Grundstückserwerbe, mit Ausnahme des Erwerbs von Ufergrundstücken am Bodensee, die den freien Zugang zum See verbessern;

3. Tourismusinfrastruktureinrichtungen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, soweit deren Kosten im Rahmen der Städtebauförderungsrichtlinien förderfähig sind;

4. Kurkliniken mit Ausnahme der öffentlichen Tourismusinfrastruktureinrichtung;

5. Marketingmaßnahmen;

6. Museen, es sei denn, es handelt sich um ein außergewöhnlich innovatives Vorhaben mit besonderer touristischer Bedeutung;

7. Stadtparks und öffentliche Gärten;

8. Toilettenanlagen, soweit diese nicht Bestandteil einer förderfähigen Tourismusinfrastruktureinrichtung sind;

9. Skilifte;

10. Stellflächen für Kraftfahrzeuge, soweit diese nicht eindeutig einer Tourismusinfrastruktureinrichtung zuordenbar sind;

11. Fahrzeuge jeglicher Art;

12. Vorhaben, die eine Zuwendung/sonstige Entgelte für Leistungen aus Energieförderprogrammen des Landes oder des Bundes erhalten (insbesondere Photovoltaikanlagen und Kraftwärmekopplungsanlagen).

4.6 Das Vorhaben muss sich in ein kommunales Gesamtkonzept zur touristischen Entwicklung einpassen, das mit dem regionalen Umfeld harmonisiert. Mehrere benachbarte Antragsberechtigte i.S.d. Ziffer 3.1 können ein gemeinsames Gesamtkonzept erstellen. Inhalt und Umfang des Konzepts richten sich nach Art und Größenordnung des zu fördernden Vorhabens. Das Gesamtkonzept muss sich an den Zielen und den Handlungsfeldern der Tourismuskonzeption des Landes orientieren. Orte oder Regionen, die nicht über ein kommunales Gesamtkonzept verfügen, können in der Regel nicht gefördert werden.

4.7 Bei der Antragstellung müssen die Auswirkungen des Vorhabens auf ähnliche Tourismusinfrastruktureinrichtungen in dessen regionalem Einzugsbereich dargelegt werden. Im Antrag ist zu begründen, warum das beantragte Vorhaben gleichwohl zweckmäßig und notwendig ist.

4.8 Im Antrag ist darzulegen, wie sich das Vorhaben in die Destinationsmarke einfügt und auf welche Weise moderne Vermarktungsmethoden für das touristische Angebot eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, insbesondere eine Mitgliedschaft in einer teilregionalen oder regionalen Destinationsmanagementorganisation.

4.9 Vor der Gewährung einer Zuwendung ist ihre Beihilfenrechtskonformität zu prüfen.

Eine Zuwendung darf dann gewährt werden, wenn eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht gegeben ist oder wenn die Beihilfe auf Grundlage einer Rechtfertigungsgrundlage als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt.

Eine Beihilfe liegt nur vor, wenn eine Zuwendung an ein Unternehmen gewährt wird, das eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilfenrechts ausübt. Wenn eine Zuwendung keine potenzielle Handelsbeeinträchtigung bzw. keine potenzielle Wettbewerbsverfälschung beinhaltet, liegt ebenfalls keine Beihilfe vor. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Einzugsbereich der geförderten Tourismusinfrastruktureinrichtung lokal sehr beschränkt ist und kein potenzielles oder tatsächliches Interesse einer anderen Einrichtung an der Durchführung der Maßnahme besteht. Das Nichtvorliegen einer Beihilfe ist von dem Antragsteller in geeigneter Form nachzuweisen.

Jede Zuwendung, die den Beihilfentatbestand erfüllen könnte, ist auf ihre Beihilfenkonformität nach den in Ziffer 1 genannten beihilfenrechtlichen Regelungen der AGVO, der De-minimis-Verordnung, des DAWI-Freistellungsbeschlusses bzw. der Altmark-Trans-Rechtsprechung des EuGH zu überprüfen.

Die Gewährung einer Zuwendung, die die Voraussetzungen einer Beihilfe erfüllt, ist zulässig, wenn

1. eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der De-minimis-Verordnung vorliegt. Im Zuwendungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Vor der Gewährung der Beihilfe hat der Antragsteller schriftlich in einer Erklärung jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten oder beantragt hat. Die Bewilligungsbehörde ist verpflichtet, dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung über die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auszustellen;

2. die Beihilfe auf einen Freistellungstatbestand in der AGVO (insbesondere auf die Freistellungstatbestände in den Art. 53, 55 oder 56 AGVO) gestützt wird. Bei einer Rechtfertigung nach dem Freistellungstatbeständen in den Artikeln 55 und 56 AGVO sind die Vorgaben in Artikel 55 Absätze 10 und 12 bzw. in Artikel 56 Absatz 6 AGVO zur Höhe des Zuwendungsbetrages besonders zu beachten und die Einhaltung ist vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung zu dokumentieren;

3. eine Betrauung gemäß des DAWI-Freistellungsbeschlusses oder des Urteils des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark-Trans) besteht, die das zu fördernde Vorhaben umfasst. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Betrauung gehört insbesondere, dass die Erbringung der Dienstleistung dem Gemeinwohl dient und durch einen transparenten Betrauungsakt übertragen worden ist. Übt ein Unternehmen auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um Dienstleistungen für das Gemeinwohl in diesem Sinne handelt, so müssen die Kosten und Einnahmen der dem Gemeinwohl dienenden Dienstleistungen durch eine Trennungsrechnung in der Buchhaltung von den anderen Dienstleistungen abgegrenzt sein. Die Parameter, anhand derer der u.a. durch die Zuwendung zu deckende Ausgleich für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechnet wird, sind objektiv und transparent im Voraus festzulegen. Die Zuwendung ist auf die Höhe der Kostendeckung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns beschränkt.

4.10 Soweit geeignete und gleichwertige Tourismusinfrastruktureinrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft im Einzugsbereich vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, werden eigene öffentliche Tourismusinfrastruktureinrichtungen nicht gefördert. Der Antragsteller hat zu bestätigen, dass es keine entsprechenden Tourismusinfrastruktureinrichtungen gibt.

4.11 Bei der Zuwendungsentscheidung sind die Aufnahmefähigkeit des Ortes oder der Region für das beantragte Vorhaben und wesentliche Beeinträchtigungen bestehender Tourismusinfrastruktureinrichtungen in die Abwägung einzubeziehen. Dies ist durch den Antragsteller ggf. unter Einbeziehung einer fachlichen Stellungnahme darzulegen. Eine Abstimmung von Vorhaben zwischen Gemeinden im selben regionalen Einzugsbereich, eine Kostenteilung sowie sonstige Kooperationen sind anzustreben.

4.12 Die Bewertung der Bewilligungsbehörde und die abschließende Entscheidung einschließlich der beihilfenrechtlichen Begründung sind in jedem Fall umfänglich zu dokumentieren und mindestens zehn Jahre vorzuhalten.

4.13 Bei der im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Einige der im Antragsverfahren zu machende Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Die Antragsteller werden vor Antragstellung zu den subventionserheblichen Tatsachen belehrt und über strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetruges aufgeklärt.

Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

5 Zuwendungsfähige Kosten

5.1 Zuwendungsfähig sind die Beratungs- und Planungsleistungen sowie Baukosten- und Baunebenkosten, gegliedert nach Kostengruppen (KG) der DIN 276, soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, für die Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sind und sie dem Zuwendungsempfänger tatsächlich entstehen.

5.2 Bei Sanierungsmaßnahmen sind die Kosten zuwendungsfähig, die den Gebrauchswert der Tourismusinfrastruktureinrichtung erhalten oder nachhaltig erhöhen. Bei Sanierungsmaßnahmen im Bestand wird ein pauschaler Abschlag von zehn Prozent für unterlassene Instandsetzung von den zuwendungsfähigen Kosten abgezogen. Ein Abschlag entfällt bei Kulturdenkmälern und bei baulichen Maßnahmen, die überwiegend der Herstellung der Barrierefreiheit dienen.

5.3 Die Kosten für eine Erstzertifizierung von Radwegen und Wanderwegen können als Nebenkosten eines Rad- oder Wanderinfrastrukturprojekts mitgefördert werden.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

a) Rechte Dritter (KG 130);

b) Kosten für die Altlastenbeseitigung (KG 213)

c) Kosten für die öffentliche Erschließung (KG 220);

d) Kosten, die auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen oder einer Ortssatzung aus Anlass des geplanten Vorhabens einmalig und zusätzlich zu den Erschließungsbeiträgen entstehen (Ausgleichsabgaben KG 240);

e) Kosten für Übergangsmaßnahmen (KG 250);

f) Wohnräume (Hausmeisterwohnung, Wohnung für Aufsichtspersonal und ähnliche Räume);

g) Eigenleistungen des Trägers, insbesondere Leistungen, die durch eigenes Personal der Antragsteller oder unentgeltlich von Dritten erbracht werden;

h) Stellplätze für motorisierte Fahrzeuge für nicht-öffentliche Zwecke;

i) Zuschaueranlagen bei Hallenbädern;

j) Ausgaben für die Beschaffung von Maschinen und Geräten zur Erstellung der Anlage;

k) Kosten für künstlerische Ausstattungen (KG 640);

l) Finanzierungskosten (KG 800);

m) Umsatzsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend gemacht werden kann.

6 Art, Form und Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form eines zweckgebundenen und nicht rückzahlbaren Zuschusses.

6.2 Der Fördersatz beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.

6.3 Der Fördersatz kann auf bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5 angehoben werden, wenn

1. eine Gemeinde, ein Ortsteil oder der überwiegende Teil einer Gemeinde nach dem KurorteG prädikatisiert ist oder

2. sich bei einem interkommunalen Kooperationsprojekt mindestens eine prädikatisierte Gemeinde oder ein Teil einer prädikatisierten Gemeinde beteiligt oder

3. es sich um ein Vorhaben handelt, welches in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit einem zertifizierten Rad- und Wanderwegen steht.

6.4 Für Vorhaben in Hallen- und Freibädern, die die Voraussetzungen nach Ziffer 6.3 Nr. 1 erfüllen, beträgt der Fördersatz bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.

6.5 Für Vorhaben an nicht zertifizierten Rad- und Wanderwegen beträgt der Fördersatz bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.

6.6 Für Tourismusinfrastruktureinrichtungen oder Teile von Tourismusinfrastruktureinrichtungen von Gemeinden, die wirtschaftlich in einem funktionierenden Marktumfeld und üblicherweise mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden (zum Beispiel gastronomische Bereiche, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche, Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze, Parkplätze), kann eine Zuwendung von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5, höchstens bis zu einem Betrag von 200.000 Euro pro Vorhaben gewährt werden.

6.7 Vorhaben bei denen für Konstruktions- und sonstige wesentliche Bauteile überwiegend ökologisch hochwertige Baustoffe eingesetzt werden, zum Beispiel Holz, erhalten zusätzlich fünf Prozent Förderbonus bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.

6.8 Vorhaben, deren zuwendungsfähige Kosten 50.000 Euro nicht übersteigen, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

6.9 Die Zuwendung für ein Vorhaben oder einen selbstständigen Bauabschnitt eines Gesamtvorhabens beträgt höchstens 2,5 Millionen Euro.

6.10 Werden zu den zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5 zusätzlich noch andere öffentliche Zuwendungen gewährt, darf die Summe aller Zuwendungen des Landes 65 Prozent der tatsächlich anfallenden zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Zuwendungen aus dem Ausgleichstock und Stiftungsmittel werden nicht angerechnet. Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen und zu bestätigen, dass die höchste für eine Beihilfe geltende zulässige Höhe und die für die Beihilfen nach der AGVO geltenden Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO nicht überschritten werden.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-K) in der aktuellen Fassung.

7.2 Eine Zuwendung wird nur für ein Vorhaben bewilligt, mit dem noch nicht begonnen wurde. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Planung, Baugrunduntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Ein Beginn der Maßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung bedarf der Einwilligung der Bewilligungsbehörde. Eine Einwilligung wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn die Zuwendung nach einem Freistellungstatbestand der AGVO beihilfenrechtlich gerechtfertigt werden soll und die Anforderungen zum Anreizeffekt in Art. 6 Abs. 2 AGVO, insbesondere, dass ein Antrag vor Beginn der Arbeiten zu stellen ist, nicht erfüllt sind. Ausnahmen von dieser Anforderung an den Anreizeffekt der Zuwendung sind im Rahmen der Regelung des Art. 6 Abs. 5 AGVO begrenzt möglich.

7.3 Die Nutzungsbindung der Bauten und der baulichen Anlagen beträgt 20 Jahre. Die Nutzungsbindung der sonstigen im Sachzusammenhang stehenden geförderten beweglichen Wirtschaftsgüter beträgt fünf Jahre. Soweit Nutzungsänderungen beabsichtigt sind, bedürfen diese der schriftlichen Einwilligung der Bewilligungsbehörde. Werden die geförderten Bauten, Anlagen und Wirtschaftsgüter vor Ablauf dieser Bindungsfrist ohne die Einwilligung der Bewilligungsbehörde nicht mehr für touristische Zwecke genutzt oder geht das Eigentum ohne die Einwilligung der Bewilligungsbehörde in eine andere Trägerschaft über, kann die Zuwendung anteilmäßig zurückgefordert werden.

7.4 Die Veröffentlichung der Bewilligung einer Zuwendung, die eine nach der AGVO freigestellte Beihilfe darstellt, erfolgt nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 AGVO in Verbindung mit Anhang II AGVO. Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro, die nach der AGVO freigestellt ist, werden auf einer Beihilfe-Website veröffentlicht unter Berücksichtigung des Anhangs III der AGVO.

8 Verfahrensbestimmungen

8.1 Antragsverfahren

8.1.1 Der vollständige Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist gemäß nach einer der in § 3a LVwVfG genannten Möglichkeiten bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres zum jeweiligen Förderjahr beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium (Bewilligungsbehörde) mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Das Regierungspräsidium leitet den Antrag für eine Stellungnahme an die Rechtsaufsichtsbehörde weiter. Anträge sind mit dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium vor Antragstellung zu erörtern.

8.1.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen gemäß nach einer der in § 3a LVwVfG genannten Möglichkeiten beizufügen:

1. Beschluss des zuständigen Organs des Vorhabenträgers über deren Durchführung,

2. Planungsunterlagen (Zeichnerische Darstellungen und Skizzen),

3. zweistufige Kostenschätzung nach DIN 276,

4. Wirtschaftlichkeitsberechnung/Kosten-Nutzennachweis entsprechend Nummer 4.1 mit einer hinreichend belastbaren Wirtschaftlichkeitsprognose für das Vorhaben,

5. Angaben zur Höhe und zur Finanzierung der durch das Vorhaben ausgelösten Folgekosten,

6. Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage,

7. Stellungnahmen der zuständigen Fachstellen (zum Beispiel Straßenbau-, Wasserwirtschafts- oder Naturschutzbehörde),

8. Kommunales Gesamtkonzept zur touristischen Entwicklung und Darstellung des Engagements in einer teilregionalen oder regionalen Destinationsmanagementorganisation,

9. Darstellung wie sich das Vorhaben in eine Destinationsmarke einfügt und auf welche Weise moderne Vermarktungsmethoden eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen,

10. gegebenenfalls Angaben zum Innovationsgehalt des beantragten Vorhabens,

11. Stellungnahme der teilregionalen oder regionalen Destinationsmanagementorganisation,

12. soweit relevant, Nachweise zur beihilfenrechtlichen Rechtfertigung (zum Beispiel De-minimis-Erklärung, Nachweise zum Betriebsgewinn bei AGVO-Freistellung).

8.1.3 Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gibt zu dem Antrag eine Beurteilung aus gemeindewirtschaftlicher Sicht und zu der Wirtschaftlichkeit des beantragten Vorhabens entsprechend Nummer 4.1 ab und leitet diese an das zuständige Regierungspräsidium weiter.

8.1.4 Das Regierungspräsidium soll der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

8.2 Antragsprüfung

8.2.1 Das Regierungspräsidium legt alle Anträge, die die formalen Voraussetzungen nach Nummer 3 und 4 erfüllen, dem für den Tourismus zuständigen Ministerium vor. Das Regierungspräsidium fügt den Anträgen jeweils eine kurze Stellungnahme und eine Prioritätenliste bei.

Das Regierungspräsidium nimmt dabei insbesondere Stellung

  • zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens entsprechend Nummer 4.1,
  • zur regionalpolitischen und tourismuspolitischen Notwendigkeit und Bedeutung des Vorhabens, die für eine Zuwendung sprechen,
  • zur Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben.

8.3 Bewilligungsverfahren

8.3.1 Das für den Tourismus zuständige Ministerium entscheidet im Benehmen mit den Regierungspräsidien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Programmkonzeption. Das Regierungspräsidium erteilt den jeweiligen Bewilligungsbescheid. Die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) wickelt den Förderprozess ab. Das für den Tourismus zuständige Ministerium und die L-Bank erhalten je eine Mehrfertigung des Bewilligungsbescheides.

8.3.2 Im Einvernehmen mit dem für den Tourismus zuständigen Ministerium können besonders dringliche Vorhaben ausnahmsweise auch ohne vorherige Aufnahme in die Programmkonzeption gefördert werden.

8.4 Auszahlung, Abrechnung, Prüfungsrecht, Evaluierung

8.4.1 Für die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung und die Berechnung und Anforderung von Zinsen ist die L-Bank in Absprache mit der Bewilligungsbehörde zuständig. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide in laufenden Verfahren erlässt die L-Bank in Absprache mit der Bewilligungsbehörde.

8.4.2 Der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 7 ANBest-K ist der L-Bank innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung des Vorhabens vorzulegen. Die Vordrucke für diesen Verwendungsnachweis werden von der L-Bank übersandt. Die beim Abschluss der Maßnahme nicht verbrauchten Mittel sind sofort an die L-Bank zurückzuzahlen.

8.4.3 Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 in Verbindung mit §§ 94 und 95 der Landeshaushaltsordnung berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung beim Zuwendungsempfänger zu überprüfen.

8.4.4 Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inbetriebnahme der geförderten Tourismusinfrastruktureinrichtung ist durch den Zuwendungsempfänger zu evaluieren, ob und in welchem Umfang die Ziele der Zuwendung erreicht wurden. Dabei sollen insbesondere auch Wirtschaftlichkeitskennzahlen sowie Zahlen zur Nutzung der geförderten Tourismusinfrastruktureinrichtung erhoben und ein Soll-Ist-Vergleich durchgeführt werden. Die Evaluierung ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

8.4.5 Es ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben aus Landesmitteln finanziert wird, die der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

9.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen – Tourismusinfrastrukturprogramm (VwV TIP) vom 9. Oktober 2020 – Az.: JUMRVII-T-7006-7/1/28 außer Kraft.

9.2 Die Geltungsdauer dieser Verwaltungsvorschrift ist bis zum Auslaufen der Geltungsdauer der AGVO am 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet.

Sollte die Geltungsdauer der AGVO verlängert werden, verlängert sich die Geltungsdauer dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend, aber nicht bei für diese Verwaltungsvorschrift relevanten Änderungen der AGVO und auch nicht über den 26. April 2030 hinaus.

 

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