Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über das Förderprogramm „Unternehmen machen Klimaschutz“
Stand: 09/2023
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1. Zuwendungsziel und Rechtsgrundlagen
1.1 AUSGANGSLAGE
Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat sich die EU mit dem Europäischen Klimagesetz das verbindliche Ziel gesetzt, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Als Zwischenschritt auf dem Weg zur Klimaneutralität hat die EU für 2030 noch ehrgeizigere Klimaziele formuliert und sich dazu verpflichtet, ihre Emissionen bis 2030 um mindestens 55% zu reduzieren. Dazu sollen im Rahmen des sogenannten Pakets „Fit für 55“ durch Überarbeitung ihrer klima-, energie- und verkehrsbezogenen Rechtsvorschriften die geltenden Regeln an die Ziele für 2030 und 2050 angepasst werden.
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat beschlossen, diese Ziele schneller zu erreichen und hat dazu im Koalitionsvertrag 2021–2026 „Jetzt für Morgen“ vereinbart, „so schnell wie möglich entlang des 1,5-Grad-Ziels Klimaneutralität mit Netto-Null-Emissionen zu erreichen, spätestens im Jahr 2040“. Der baden-württembergischen Wirtschaft kommt dabei eine besondere Rolle und Verantwortung zu. Ziel ist es, dass Baden-Württemberg als führendes Industrieland weltweit die erste Region mit einer klimaneutralen Produktion wird.
Das Land will die Unternehmen auf diesem Transformationsprozess zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft partnerschaftlich unterstützen und im Rahmen des Klimabündnis Baden-Württemberg die Klimaschutzvereinbarung mit dem Ziel der Klimaneutralität in Unternehmen forcieren. Dies ist in § 13 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 10. Februar 2023 festgeschrieben und konkretisiert. Ziel dieser Klimaschutzvereinbarungen ist es, die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch der Unternehmen zu reduzieren.
Durch die Klimaschutzstrategie „Unternehmen machen Klimaschutz“ sollen möglichst viele baden-württembergische Unternehmen systematisch und strukturiert unternehmerischen Klimaschutz umsetzen und signifikant Treibhausgase reduzieren. Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz und Energiewirtschaft unterstützt die Unternehmen dabei mit dem Investitionsprogramm Klimaschutz.
Diesen Sachverhalten soll durch die in dieser Verwaltungsvorschrift konkretisierten Förderbausteine Rechnung getragen werden.
1.2 ZUWENDUNGSZIEL
Übergeordnetes Ziel des Förderprogramms ist es, Klimaschutz in Unternehmen in Baden-Württemberg anzustoßen oder zu intensivieren, um den Treibhausgasausstoß der Unternehmen zu senken und auf diese Weise einen Beitrag zum Klimaschutz in Baden-Württemberg zu leisten. Hierzu soll der Ist-Zustand des Unternehmens (genauer) erfasst und eine Transformation hin zu klimaneutralerem Handeln aufgezeigt werden. Dabei handelt es sich gleichzeitig um einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Land.
Dies gilt insbesondere für Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, deren Produktionsprozesse künftig emissionsärmer gestaltet werden sollen. Aber auch alle anderen Unternehmen in Baden-Württemberg, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, sollen mithilfe dieses Förderprogramms erreicht werden.
Diese übergeordneten Ziele sollen durch zwei Förderbausteine – geförderte Beratungsmaßnahmen und einer Investitionsförderung – umgesetzt werden.
1.3 BEGRIFFSBESTIMMUNG
1.3.1 Treibhausgase (THG)
Gemäß dem Kyoto-Protokoll benannte Treibhausgase:
Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), F-Gase: Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6), seit 2015 auch Stickstofftrifluorid (NF3)
1.3.2 Treibhausgasbilanz
Die Treibhausgasbilanz bilanziert die durch ein Unternehmen (oder ein Produkt) verursachten Treibhausgase. Das Greenhouse Gas Protocol ist der mit der ISO 14064-1 verbreitetste Bilanzierungsstandard.
1.3.3 Klimaneutralität
Zustand, in dem menschlichen Aktivitäten keine Nettoauswirkungen auf das Klimasystem haben.
1.3.4 Treibhausgasneutralität, Netto-Null-Emissionen
Das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Um Netto-Null-Emissionen zu erreichen, müssen alle Treibhausgasemissionen weltweit durch Kohlenstoffbindung ausgeglichen werden. Treibhausgasneutralität entspricht Netto-Null-Emissionen.
1.3.5 CO2 – Neutralität
Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von CO2 aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken. Reine Betrachtung der CO2-Emissionen. Weitere Treibhausgase werden nicht betrachtet.
1.3.6 Transformationskonzept
Darlegung von Planungen, Maßnahmen und Umsetzungen hin zur Treibhausgasneutralität, bzw. das Aufzeigen in Richtung der Treibhausgasneutralität.
1.3.7 Transformations-Roadmap
Darstellung des Transformationskonzeptes in einem zeitlichen Verlauf.
1.3.8 Lock-In Effekt
Bindung an Produkte, Dienstleistungen oder Technologien, die aufgrund entstehender Wechselbarrieren und/oder Wechselkosten ein Produkt-, Dienstleistungs-, oder Technologiewechsel in Richtung Treibhausgasneutralität erschweren oder verhindern.
1.3.9 Schwerpunktanalyse
Identifizierung von Emissionsursachen, der daraus hervorgehenden Gewichtung, Bedeutung und möglichen Potentialen in Bezug auf die betrieblichen THG-Emissionen und deren Minderung.
1.4 RECHTSGRUNDLAGEN
1.4.1 De-minimis-Beihilfe
Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Zuwendungen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe der Verordnung Nr. (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, verlängert durch Verordnung Nr. (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) (ABl. EU L 352/1 vom 24.Dezember 2013, S. 1) gewährt.
1.4.2 Landeshaushaltsordnung, Landesverwaltungsverfahrensgesetz
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gewährt.
1.4.3 Bewilligung, verfügbare Haushaltsmittel
Über die Bewilligung wird unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht.
1.4.4 Förderausschluss
Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 244/2 vom 1. Oktober 2004).
2. Zweck der Zuwendung
2.1 FÖRDERBAUSTEIN 1: BERATUNGSFÖRDERUNG
2.1.1 Förderfähigkeit
Förderfähig sind folgende Maßnahmen:
- fachliche Unterstützung (Beratung und Begleitung) in Form einer detaillierten Untersuchung zur Machbarkeit und Vorbereitung der Umsetzung sowie
- Hilfestellung bei der Erstellung, Klärung und Abwicklung einer Transformations-Roadmap über die Erstellung einer THG-Bilanz hinaus.
Angesichts der hohen Komplexität des Themas Transformations-Roadmap soll eine solche vertiefte Beratung die Unternehmen intensiv bei der Identifizierung konkreter Einsparpotenziale unterstützen und konkrete Maßnahmen zur Hebung dieser Potenziale aufzeigen.
Es erfolgt eine Zweiteilung dieses Förderbausteins in Beratungsförderung A und Beratungsförderung B mit jeweils bis zu fünf Beratungstagen.
Die Unterteilung des Förderbausteins in Beratungsförderung A und Beratungsförderung B erfolgt dabei wie folgt.
2.1.2 Beratungsförderung A
Folgende Beratungsinhalte sind in Abhängigkeit vom individuellen Bedarf der Unternehmen möglich:
- Unterstützung, Begleitung und/oder Durchführung einer Treibhausgasbilanz nach anerkannten Vorgaben (GHG-Protokoll, ISO 14064-1)
- Bilanzierungsunterstützung der wesentlichen THG (Scope1 bis 3)
- Beratung zu CSRD, insbesondere zu den Umweltzielen Klimaschutz (Mitigation) und Anpassung an den Klimawandel (Adaption).
Bei bereits vorliegender Treibhausgasbilanz sind weitere Beratungsinhalte möglich:
- Identifizierung von Reduzierungsmaßnahmen aber auch zur Prüfung und Priorisierung von Maßnahmenplänen
- Beratungen bspw. für die Ermittlung von konkreten längerfristig orientierten Einsparpotenzialen und/oder der Erstellung einer Transformations-Roadmap/Strategie mit dem Ziel der Umsetzung von konkreten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Treibhausgasemissionen.
- Planungsleistungen (inklusive vorbereitender Planungsleistungen) für die Umsetzung von THG-Reduktionsmaßnahmen
- Weitere Beratungsmaßnahmen mit dem Ziel einer THG-Reduktion
2.1.3 Beratungsförderung B
Für die Inanspruchnahme der Beratungsförderung B ist die Unterzeichnung der Klimaschutzvereinbarung und der damit verbundene Beitritt zum Klimabündnis BW Voraussetzung. Beitrittsinformationen und -anforderungen zum Klimabündnis BW sind auf der Webseite des Klimabündnis BW zu finden.
Folgende Beratungsinhalte sind in Abhängigkeit vom individuellen Bedarf der Unternehmen möglich:
- Vertiefung der Treibhausgasbilanzierung
- Fortschreiben, Anpassen und Vertiefen der Transformations-Roadmap/Strategie
- Identifizierung von Reduzierungsmaßnahmen aber auch zur Prüfung und Priorisierung von Maßnahmenplänen
- Beratungen bspw. für die Ermittlung von konkreten längerfristig orientierten Einsparpotenzialen und/oder der Erstellung einer Transformations-Roadmap/Strategie mit dem Ziel der Umsetzung von konkreten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Treibhausgasemissionen
- Planungsleistungen (inklusive vorbereitender Planungsleistungen) für die Umsetzung von THG-Reduktionsmaßnahmen
- Beratung zu CSRD, insbesondere zu den Umweltzielen Klimaschutz (Mitigation) und Anpassung an den Klimawandel (Adaption)
- Weitere Beratungsmaßnahmen mit dem Ziel einer THG-Reduktion
2.2 FÖRDERBAUSTEIN 2: INVESTITIONSFÖRDERUNG
Es werden Investitionen finanziell gefördert, durch die in der Schwerpunktanalyse relevante THG-Ursachen wesentlich reduziert werden.
Gefördert werden:
- Projekte, die aufzeigen, wie neue oder bereits etablierte technologische Verfahren zur THG-Vermeidung oder -Reduktion (z.B. durch Material- und Energieeffizienz, organisatorische Umstellung, Produktgestaltung, Produktnutzung) genutzt oder kombiniert werden können
- Maßnahmen zur THG-Vermeidung oder -Reduktion durch Substitution von Rohstoffen, durch Rückgewinnung von Wertstoffen oder Energie, durch intelligenteren Einsatz von Rohstoffen und Energie sowie durch Nutzung nachwachsender Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die nicht in Konkurrenz zur Nahrungsmittelproduktion stehen
- Lösungen im Bereich der Abwärme, die zur Vermeidung, Nutzung, Verstromung oder Auskopplung in ein Wärmenetz oder zu einer externen Wärmeabnahme führen
- Projekte und Maßnahmen zur Biologisierung industrieller Verfahren und Prozesse
- Lösungen, die das Recycling und die Rückführung von Rohstoffen ermöglichen und dadurch zur THG-Reduktion beitragen
- Technische, organisatorische oder konstruktive Veränderungen, die zur THG-Vermeidung oder -Reduktion führen
Es werden keine Maßnahmen gefördert, die einen Lock-In-Effekt in Bezug auf fossile Technologien nach sich ziehen oder aufgrund bestehender gesetzlicher Vorgaben umzusetzen sind.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Förderfähig sind
- in Deutschland tätige juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften sowie in das Handelsregister eingetragene Kaufleute und sonstige Gewerbetreibende mit Ausnahme von Kleingewerbetreibenden und von privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen, die zu mehr als fünfzig Prozent im Eigentum des Landes BW stehen.
Nicht förderfähig sind
- Privatpersonen,
- Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO, insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben
- Personen oder Organisationen, bei welchen bekannt oder offensichtlich ist, dass sich diese gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigen oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln. Gleiches gilt auch für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger
- Beratungen durch Inhaberinnen und Inhaber, Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des beratenden Unternehmens sowie eines mit dem beratenden Unternehmen verbundenen Unternehmens durch Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs
Zu beachten ist weiterhin, dass die Zahlung des Eigenanteils bzw. des Beratendenhonorars nicht unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder aus Rechtsgeschäften der beauftragten Beraterin/des beauftragten Beraters oder mit ihr/ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet, vorfinanziert, übernommen oder verrechnet werden darf. Dies gilt auch für Leistungen durch einen vom Beratenden beauftragten unabhängigen Dritten, der an der Durchführung der Beratung ein geschäftliches Interesse hat.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 ALLGEMEINES
Das Förderprogramm „Unternehmen machen Klimaschutz“ richtet sich an Unternehmen mit Sitz und/oder Standort in Baden-Württemberg. Die Maßnahmen des Förderbausteins 1 und Förderbausteins 2 müssen jeweils an einem Standort in Baden-Württemberg erfolgen. Die Förderungen erfolgen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 geändert mit Verordnung (EU) 2020/972 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils gültigen Fassung. Die Summe der gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb des laufenden und der letzten zwei Steuerjahre bis zu 200.000 Euro (De-minimis-Regel) nicht überschreiten. Das betreffende Unternehmen hat hierzu eine sog. De-minimis-Erklärung (s. Webseite: Förderprogramm „Unternehmen machen Klimaschutz“) abzugeben.
4.2 FÖRDERBAUSTEIN 1: BERATUNGSFÖRDERUNG
4.2.1 Antrag
Voraussetzung für die Gewährung einer Beratungsförderung ist das Stellen eines Antrages (vgl. 6.1.1) sowie der Erlass eines entsprechenden Zuwendungsbescheids.
4.2.2 Qualifizierte Beratende
Die Beratenden, die die geförderten Beratungsleistungen im Rahmen dieses Förderprogramms durchführen, müssen auf dem Expertenatlas BW für die Förderung von Klimaschutz in Unternehmen gelistet sein. Die Aufnahme in die Datenbank steht grundsätzlich allen qualifizierten Beratenden offen. Weiterführende Hinweise zur Aufnahme in die Datenbank sind auf der Webseite des Expertenatlas BW zu finden. Ein Qualifizierungsnachweis wird für die Freischaltung der Förderbausteine abgefragt. Dies gilt gleichermaßen für Beratung A sowie Beratung B.
4.2.3 Beginn der Beratung, Zeitplan der Umsetzung
Mit der Beratung darf vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden sein. Die Beratung muss innerhalb eines Jahres ab Bewilligung, spätestens bis zum 30. September 2027 erfolgt sein.
4.3 FÖRDERBAUSTEIN 2: INVESTITIONSFÖRDERUNG
4.3.1 Antrag
Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionsförderung ist das Stellen eines Antrages (vgl. 6.2.1) sowie der Abschluss eines entsprechenden Zuwendungsvertrags.
4.3.2 Beginn der Investitionsmaßnahme und Zeitplan der Umsetzung
Mit der Umsetzung der Investitionsmaßnahme darf vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden sein. Die Umsetzung der Investitionsmaßnahme muss innerhalb eines Jahres begonnen sowie innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden, spätestens jedoch bis zum 30. September 2027 erfolgt sein. Begründete Verlängerungen des Umsetzungszeitraums sind unverzüglich nach Kenntnis des Verlängerungsbedarfs schriftlich zu beantragen.
5. Umfang, Art und Höhe der Zuwendung
5.1 FÖRDERBAUSTEIN 1: BERATUNGSFÖRDERUNG
Die Zuwendung wird als Projektförderung auf Antrag als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Beratungsleistungen werden auf 1.200 Euro netto pro Personentag mit acht Zeitstunden festgesetzt. Der Zuschuss zu Beratungen beträgt 75 Prozent und maximal 900 Euro netto pro Personentag mit acht Zeitstunden. Abrechenbar sind mindestens zwei vollständig geleistete Personentage. Darüber hinaus können vollständig geleistete halbe oder volle Personentage abgerechnet werden. Förderfähig sind Nettopreise, soweit der Antragsstellende gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die Beratungsförderung untergliedert sich in Teil A und Teil B mit je bis zu fünf vollständig geleisteten Beratungstagen. Voraussetzung für Teil B der Beratungsförderung ist die Unterzeichnung der Klimaschutzvereinbarung und des damit einhergehenden Beitritts zum Klimabündnis Baden-Württemberg.
5.2 FÖRDERBAUSTEIN 2: INVESTITIONSFÖRDERUNG
Die Zuwendung wird als Projektförderung auf Antrag als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
Der Zuschuss beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80.000 Euro. Förderfähig sind Nettopreise, soweit der Antragsstellende gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die Aufwendungen, die mit dem geförderten Investitionsprojekt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind zuwendungsfähig. Dies beinhaltet Planungs- und Investitionsausgaben für die Anschaffung und Installation sowie Schulungs- oder weitere Kosten für die Inbetriebnahme der neuen Anlage. Nicht zuwendungsfähig sind laufende Betriebskosten.
Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition innerhalb der
Zweckbindungsfrist von drei Jahren ist dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, der Umwelttechnik BW GmbH und dem Projektträger Karlsruhe (PTKA) unverzüglich anzuzeigen und bedarf der vorherigen Zustimmung des UM. Die Veräußerung oder Stilllegung führt zu einer Rückzahlung. Ein Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen führt zu einer Rückforderung.
6. Auswahl- und Bewilligungsverfahren
6.1 FÖRDERBAUSTEIN 1: BERATUNGSFÖRDERUNG
6.1.1 Antragstellung
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ist für die Antragsannahme, das Bewilligungsverfahren, die Anforderungs- und Auszahlungsverfahren sowie die Prüfung der Verwendungsnachweise zuständig.
Anträge können fortlaufend schriftlich gestellt werden. Die Formulare für den Antrag stehen auf der Webseite des Förderprogramms „Unternehmen machen Klimaschutz“ zur Verfügung.
Mit dem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden, dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg diejenigen Auskünfte zu statistischen Zwecken zu erteilen, die im Zusammenhang mit der geförderten Beratung stehen.
6.1.2 Bewilligung
Die fachliche Antragsprüfung erfolgt durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. Bei Bedarf können die Unternehmen das Kompetenzzentrum Klimaschutz in Unternehmen BW, das bei der Umwelttechnik BW GmbH angesiedelt ist, für eine Begleitung bei der Antragserstellung in Anspruch nehmen.
6.1.3 Verwendungsnachweis, Auszahlung des Zuschusses
Nach Abschluss der Beratung ist innerhalb von einem Monat der Verwendungsnachweis inklusive Mittelanforderung beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg einzureichen. Dem Verwendungsnachweis sind die durchgeführten Beratungsleistungen als Anlagen beizufügen:
- Nachweis über die Anzahl der geleisteten Beratungstage (Rechnung des Beratenden, Nachweis der Auszahlung der Beratungsrechnung)
- Beratungsbericht (hierzu ist der Vordruck zu verwenden, der Beratungsbericht ist anstelle des Sachberichts im Verwendungsnachweis als gesondertes Dokument einzureichen)
Die Unterlagen stehen auf der Webseite des Förderprogramms „Unternehmen machen Klimaschutz“ zur Verfügung.
Nach erfolgreicher Prüfung des Verwendungsnachweises samt Anlagen sowie der Mittelanforderung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
6.2 FÖRDERBAUSTEIN 2: INVESTITIONSFÖRDERUNG
6.2.1 Antragstellung
Die Antragerstellung erfolgt unter Verwendung des Antragsformulars zu den möglichen Stichtagen. Nach Einreichung werden die Projektideen fachlich geprüft und von einer Fachjury bewertet.
Das Förderprogramm wird durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg umgesetzt, organisatorisch unterstützt und fachlich begleitet durch das Kompetenzzentrum Klimaschutz in Unternehmen BW, das bei der Umwelttechnik BW GmbH angesiedelt ist. Die administrative Betreuung erfolgt über den Projektträger Karlsruhe (PTKA). Anträge können im Jahr 2023 zum Stichtag 15. November 2023 und in den nachfolgenden Jahren zu den Stichtagen 31. März und 30. September in elektronischer Form (PDF digital ausgefüllt ohne Unterschrift) und in Papierform (ausgedruckt und rechtsverbindlich unterschrieben) bei nachfolgender Anschrift eingereicht werden:
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Projektträger Karlsruhe (PTKA-BWP)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
[email protected]
Dabei gilt jeweils das Datum des Poststempels.
Die Formulare für den Antrag stehen auf der Webseite des Förderprogramms „Unternehmen machen Klimaschutz“ zur Verfügung.
6.2.2 Projektauswahl, Bewilligung
Die eingegangenen Anträge werden von einer Fachjury bewertet. Die Fachjury setzt sich unter dem Vorsitz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg aus Vertretenden der Wissenschaft, der Finanzbranche, der Forschung und der Umwelttechnik BW GmbH zusammen.
Über eine Förderung entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg auf Grundlage der fachlichen Bewertung und der verfügbaren Haushaltsmittel. Berücksichtigt werden dabei nur vollständige Anträge mit widerspruchsfreien Angaben, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen. Die Antragstellenden werden vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über die Annahme oder Ablehnung des Antrags schriftlich benachrichtigt. Eine fachliche Begründung der Ablehnung erfolgt nicht.
Mit der Umsetzung der Investitionsmaßnahme darf vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden sein.
Die Umsetzung der Investitionsmaßnahme muss innerhalb eines Jahres begonnen sowie innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden, spätestens jedoch bis zum 30. September 2027 erfolgt sein.
Weitere Informationen zur Antragstellung finden sich auf der Webseite des Förderprogramms „Unternehmen machen Klimaschutz“.
6.2.3 Zahlungsanforderung, Verwendungsnachweis, Auszahlung
Die Mittel sind per Zahlungsanforderung (hierzu ist der Vordruck zu verwenden) anzufordern, welche dem Verwendungsnachweis beizufügen ist. Dies muss spätestens einen Monat nach Umsetzung der Investitionsmaßnahme beim Projektträger Karlsruhe (PTKA) erfolgt sein. Dem Verwendungsnachweis über die durchgeführten Investitionsmaßnahmen sind außerdem als Anlagen beizufügen:
- Sachbericht (hierzu ist der Vordruck zu verwenden)
- Kopie der Rechnung der im Verwendungsnachweis genannten Position
Die Unterlagen stehen auf der Webseite des Förderprogramms „Unternehmen machen Klimaschutz“ zur Verfügung.
Nach erfolgreicher Prüfung des Verwendungsnachweises samt Anlagen sowie der Mittelanforderung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über den Projektträger Karlsruhe (PTKA).
7. Sonstiges
7.1 NEBENBESTIMMUNGEN
Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (ANBest-P) vom 28. Juli 2022) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids des Förderbausteins 1.
Die jeweils aktuellen Verwendungsrichtlinien des Karlsruher Instituts für Technologie als Projektträger des Landes Baden-Württemberg sind Bestandteil des Zuwendungsvertrags des Förderbausteins 2.
7.2 REGIONALER BEZUG
Förderfähig sind ausschließlich Antragstellende, die einen Sitz und/oder Standort in Baden-Württemberg haben. Die vollständige Aufgabe des Sitzes oder Standortes, für den die Beratungs- oder Investitionsförderung beantragt wurde, oder die Verlegung dessen außerhalb Baden-Württembergs führt zum Verlust der Förderfähigkeit. Die Fördermaßnahme muss in Baden-Württemberg umgesetzt werden.
7.3 KUMULIERUNG
Eine Kumulierung mit Förderungen aus Mitteln des Bundes, anderen Mitteln des Landes oder Fördermitteln aus anderen EU-Programmen oder EU-Fonds ist für alle Förderbausteine nicht zulässig.
7.4 VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
In Verbindung mit diesem Förderprogramm kann es zur Verarbeitung personenbezogener Daten kommen.
Im Zusammenhang mit Förderbaustein 1 können personenbezogene Daten in Form von Name und Adresse der Antragstellenden sowie Name der Beraterin oder des Beraters, der/die die geförderte Beratung durchgeführt hat, erhoben werden. In diesem Zusammenhang ist das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft sowie dessen Rechtsnachfolger, „Verantwortlicher“ im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 DS-GVO. Die Verarbeitung der Daten erfolgt durch die Umwelttechnik BW GmbH und das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft auf der Rechtsgrundlage des Artikel 6 Absatz 1 lit e) DS-GVO i.V.m. § 4 LDSG.
Im Zusammenhang mit Förderbaustein 2 können bei der Antragstellung und Prüfung der Verwendungsnachweise personenbezogene Daten in Form von Namen, Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Antragstellenden sowie der geförderten Personalmaßnahmen in Form von Namen, Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Nachweisen über die Qualifikationen verarbeitet werden. In diesem Zusammenhang ist das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg sowie dessen Rechtsnachfolger, „Verantwortlicher“ im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt durch die Umwelttechnik BW GmbH und den Projektträger Karlsruhe (PTKA) im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg auf der Rechtsgrundlage des Artikel 6 Absatz 1 lit e) DSGVO i.V.m. § 4 LDSG. Im Zuge der Verarbeitung können die personenbezogenen Daten zur Kenntnis der Fachjury gelangen. Die Fachjury setzt sich unter dem Vorsitz des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg aus Vertretenden der Wissenschaft, der Finanzbranche, der Forschung und der Umwelttechnik BW GmbH zusammen.
Darüber hinaus können durch die Zuwendungsempfängerin / den Zuwendungsempfänger bei der Projektumsetzung gegebenenfalls weitere personenbezogene Daten, wie zum Beispiel Namen, Adressen und Positionen von Unternehmensvertretenden verarbeitet werden. Für diese Verarbeitung personenbezogener Daten ist der jeweilige Zuwendungsempfänger alleiniger „Verantwortlicher“ im Sinne des Artikel 4 Nr. 7 DSGVO.
Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nicht vorgesehen.
8. Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2027. Mit vorzeitiger Ausschöpfung des Gesamtvolumens der zu Verfügung stehenden Fördermittel kann die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift frühzeitig beendet werden.
Hinsichtlich der Förderbausteine ist die Laufzeit dieser Verwaltungsvorschrift bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, somit bis zum 30.06.2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Verwaltungsvorschrift auch für die Förderbausteine entsprechend, jedoch nicht über den 31.12.2027 hinaus.