Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung von Beratungsmodulen für die Landwirtschaft ab 2023 (VwV Beratung ab 2023)
Vom 26. September 2023 – Az.: MLR28-8420-2 –
[…]
1 Zuwendungsziel und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungsziel
1.1.1 Ziele der Förderung sind in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Strategieplans zur gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategieplan) für die Bundesrepublik Deutschland, veröffentlicht unter https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/euagrarpolitik-und-foerderung/gap/gap-strategieplan.htm, insbesondere:
- die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Landwirtschaft;
- die Verbesserung der unternehmerischen und ökologischen Kompetenzen sowie der Innovations-kraft der landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer durch Weitergabe von Wissen und Innovation und
- die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsmodulen, welche landwirtschaftliche, garten-, obst- oder weinbauliche Unternehmen beim Umgang mit aktuellen und zukünftigen Herausforderungen, unter anderem in Bezug auf Klimawandel, Umwelt- und Naturschutz, tierbezogene Produktionsbedingungen, Entwicklung der Märkte sowie unternehmerische Entwicklungen, unterstützen.
1.1.2 Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsstelle gemäß Nummer 6.1 nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe
- der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1) geändert worden ist;
- der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ber. ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 45) die durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist;
- der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), die durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/57 (ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 7) geändert worden ist;
- der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131), die durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 23) geändert worden ist;
- der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197);
- der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung (ABl. L232 vom 7.9.2022, S.8);
- der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 der Kommission vom 18. Januar 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts (ABl. L 17 vom 19.1.2023, S. 77);
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1), die durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
- des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S.47, zuletzt ber. ABl. C 59 vom 23.2.2017, S.1), der zuletzt durch Beschluss (EU) 2019/1255 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1) geändert worden ist;
- des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“;
- der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO), insbesondere die §§ 23 und 44 LHO sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu;
- des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und
- des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland
in der jeweils geltenden Fassung.
2 Zweck und Gegenstand der Zuwendung
2.1 Zweck der Zuwendung
Gefördert wird die Erbringung der im Internet unter https://www.beratung-bw.de veröffentlichten Beratungsmodule an landwirtschaftliche Unternehmen.
2.2 Beratungsinhalte
Der Leistungsinhalt der einzelnen Beratungsmodule ist in den jeweiligen Modulstammblättern dargestellt, die im Internet unter https://www.beratungbw.de abrufbar sind.
2.3 Beachtung der rechtlichen Vorgaben
In der Beratung sind die betrieblich relevanten Aspekte, die sich aus den Vorgaben des Artikels 15, Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 und des GAP-Strategieplans ergeben, zu berücksichtigen. Die Beratungskräfte sind verpflichtet, bei der Beratung die Vorgaben der Konditionalität und das geltende Fachrecht zu beachten und zu vermitteln.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind Beratungsorganisationen, die im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens ausgewählt wurden und eine Dienstleistungskonzession zur Erbringung der entsprechenden Beratungsmodule erhalten haben.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zugelassene Beratungsorganisationen
Die antragstellende Beratungsorganisation muss über eine gültige Konzession gemäß Nummer 3 verfügen.
4.2 Beratungsleistung
Zuwendungsfähig ist die Erbringung der im jeweiligen Rahmenvertrag aufgeführten Beratungsmodule. Die Beratung muss die Vorgaben der Leistungsbeschreibung aus dem entsprechenden Modulstammblatt erfüllen. Mindestberatungsstunden müssen gemäß Modulstammblatt erbracht sein. Die Beratungsleistung darf nicht abgeschlossen sein, bevor der entsprechende Förderantrag gemäß Nummer 6.10 gestellt wird.
4.3 Beratungsempfangende
Beratungsempfangende und Endbegünstigte der Förderung sind landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit den Bestimmungen des GAP-Strategieplans mit Sitz in Baden-Württemberg.
4.4 De-minimis-Beihilfen
Beratungsmodule, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, sind nur zuwendungsfähig, wenn die Information des landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß Nummer 6.3.3 erfolgt ist, eine De-minimis-Erklärung des Unternehmens gemäß Nummer 6.3.1 vorliegt und der in Nummer 6.3.1 genannte Höchstbetrag bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren durch die Gewährung der Förderung nicht überschritten wird.
4.5 Einbindung in das System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS)
Die Beratungsorganisationen erklären im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens ihre Einbindung in die Organisationsstruktur des Systems für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS) oder ihre Teilnahme an AKIS.
4.6 Interessenkonflikte
4.6.1 Voraussetzung für die Zuwendung ist die Durchführung einer neutralen Beratung. Nicht neutral sind Beratungen, mit welchen über das Beratungshonorar hinausgehende wirtschaftliche Interessen der Beratungsorganisation oder der Beratungskraft verbunden sind. Insbesondere darf im Zusammenhang mit der Beratung keine Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeit ausgeübt werden.
4.6.2 Die bei der jeweiligen Beratung eingesetzten Beratungskräfte geben eine entsprechende Erklärung ab, welche dem Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium) im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens beziehungsweise bei Beratungskräften, die nach erfolgter Konzessionsvergabe neu zugelassen werden, der Bewilligungsstelle gemäß 6.1 zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der Beratungskraft vorzulegen ist.
4.7 Qualifikation der Beratungskräfte
4.7.1 Für die Durchführung der Beratungsmodule dürfen nur solche Beratungskräfte eingesetzt werden, die einen entsprechenden Bildungsabschluss, ausreichende Berufserfahrung sowie fachliche, fachrechtliche und methodische Qualifizierungen vorweisen.
4.7.2 Für die Qualifikation der Beratungskräfte gelten die nachfolgenden Anforderungen:
- ein qualifizierter Bildungsabschluss eines einschlägigen Hochschulstudiengangs (Bachelor, Master oder Diplom), mindestens jedoch ein Abschluss der Niveaustufe 6 des deutschen Qualifikationsrahmens;
- ausreichende Berufserfahrung sowie einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen bei der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen; der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Beratungskraft mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als Beratungskraft nachweist;
- eine Grundqualifizierung im Bereich Fachrecht und Konditionalität, die durch den Besuch einer zweitägigen, von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlicher Raum angebotenen Fortbildung zu erbringen ist; der Nachweis ist der Bewilligungsstelle bis zum Endes des Kalenderjahres, in dem die Zulassung erfolgte, vorzulegen;
- eine methodische Grundqualifizierung durch die Teilnahme an den Fortbildungen zu CECRA 1 (Certificate for European Consultants in Rural Areas) und CECRA 2 oder der Nachweis, dass diese Inhalte durch andere Qualifizierungen in der Vergangenheit bereits abgedeckt wurden; der Nachweis ist der Bewilligungsstelle bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Zulassung erfolgte, vorzulegen, und
In begründeten Fällen können Ausnahmen von diesen Anforderungen zugelassen werden.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsform
Die Förderung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Der Fördersatz beträgt bei den Beratungsmodulen
- 225 Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit,
- 240 Öko-Umstellung,
- 261 Ausstieg aus der Anbindehaltung,
- 262 Tierwohl Rind,
- 263 Tierwohl Schwein,
- 270 Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung,
- 271 Erweiterte Maßnahmen zur Biodiversität und
- 274 Klimaschutz und Klimawandelanpassung
100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, bei allen anderen Beratungsmodulen 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten (Anteilsfinanzierung).
5.2.2 Der Förderhöchstbetrag je Beratungsmodul beträgt 1.500 Euro.
5.2.3 Soweit der jeweils geltende GAK-Rahmenplan einen Förderhöchstbetrag pro landwirtschaftliches Unternehmen vorsieht, gilt dieser auch für die Förderung im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift. Dieser kann sich auf alle oder nur auf einzelne Beratungsmodule beziehen.
5.2.4 Die Fördersätze des jeweiligen Beratungsmoduls sowie die aktuellen Förderhöchstbeträge werden unter https://www.beratung-bw.de veröffentlicht.
5.3 Zuwendungsfähige Kosten
5.3.1 Zuwendungsfähig sind die Kosten der Beratung in Form von Beratungshonoraren. Der für die einzelne Beratungsorganisation geltende Stundenhonorarsatz ist im Rahmenvertrag des Landes mit der jeweiligen Beratungsorganisation festgelegt. Abgerechnet werden kann nur die Zeit, in welcher die eingesetzte Beratungskraft für die Beratung vor Ort tätig ist und welche für die Vor- und Nachbereitung benötigt wird.
5.3.2 Nicht zuwendungsfähig sind Reisezeiten, nicht vollständig durchgeführte Beratungen sowie die Umsatzsteuer.
6 Verfahren
6.1 Zuständige Behörden
Gemäß § 2 Nummer 10 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft in der Fassung vom 7. Dezember 2009 (GBl. S. 759), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 634) geändert worden ist, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe die für die Gewährung der Beihilfe zur Förderung von Beratungsmodulen zuständige Behörde. Als Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendung sowie die Verwendungsnachweisprüfung zuständig. Es ist ebenfalls für Vor-Ort-Kontrollen zuständig, sofern diese erforderlich sind. Die Auszahlungsanordnung sowie die Verbuchung erfolgen durch das Ministerium, Dienstsitz Kornwestheim.
6.2 Beratungsvertrag
6.2.1 Auf Grundlage des zwischen dem Land Baden-Württemberg und der jeweiligen Beratungsorganisation abgeschlossenen Rahmenvertrages schließt die Beratungsorganisation mit landwirtschaftlichen Unternehmen schriftliche Beratungsverträge ab.
6.2.2 Mindestinhalte eines Beratungsvertrages sind:
- das Beratungsmodul,
- die Unternehmensnummer der Beratungsorganisation,
- die Unternehmensnummer des landwirtschaftlichen Unternehmens sowie dessen Name und Rechtsform, außer bei natürlichen Personen,
- die das Beratungsmodul erbringende Beratungskraft oder die Beratungskräfte; diese Angabe kann auch durch den Passus, dass nur im Förderverfahren zugelassene Beratungskräfte eingesetzt werden, ersetzt werden,
- der vom Ministerium vorgegebene und unter https://www.beratung-bw.de veröffentlichte Textbaustein, der unter anderem die Betretungs- und Prüfrechte der für die Förderung zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg beim landwirtschaftlichen Unternehmen regelt.
- Datum des Vertragsschlusses,
- Unterschriften der Vertragspartner.
6.2.3 Ein erneuter Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen der Beratungsorganisation und demselben landwirtschaftlichen Unternehmen zum Beratungsmodul mit derselben Nummer ist erst am auf die Unterzeichnung des Beratungsprotokolls des vorherigen Vertrages folgenden Tag zulässig.
6.2.4 Der Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen einer Beratungsorganisation und einem landwirtschaftlichen Unternehmen, dem für dieselbe Beratungsorganisation und dasselbe Beratungsmodul zugelassene Beratungskräfte angehören, ist grundsätzlich nicht zulässig. Hiervon können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
6.3 Beihilferechtliche Bestimmungen
6.3.1 Die Förderung von Beratungsmodulen, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als De-minimis-Beihilfe. Der Gesamtwert der einem landwirtschaftlichen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf, unabhängig von der oder dem Beihilfegebenden, den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Höchstbetrag von derzeit 200.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren, nicht übersteigen. Änderungen der genannten Verordnung sind zu berücksichtigen. Bis zur Bewilligung der Förderung haben die Endbegünstigten daher alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren und im laufenden Kalenderjahr erhalten haben und die sich gegebenenfalls zurzeit im Antragsverfahren befinden (De-minimis-Erklärung).
6.3.2 Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag aufgrund der beantragten Förderung den zulässigen Höchstbetrag, kann die Förderung nur anteilig gewährt werden.
6.3.3 Bei Beratungsmodulen, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, informiert die Bewilligungsstelle das landwirtschaftliche Unternehmen über die beabsichtigte Gewährung einer De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, deren voraussichtliche Höhe und die vom Unternehmen zu erfüllenden Bewilligungsvoraussetzungen. Zu diesem Zweck stehen ein Merkblatt sowie ein Formular für die Abgabe der De-minimis-Erklärung unter https://www.beratung-bw.de zur Verfügung, welche die Beratungsorganisation dem landwirtschaftlichen Unternehmen vor Beginn der Beratung übermittelt.
6.3.4 Soweit der Höchstbetrag gemäß Nummer 6.3.1 nicht überschritten ist, erstellt die Bewilligungsstelle eine entsprechende De-minimis-Bescheinigung, die von der Beratungsorganisation an das landwirtschaftliche Unternehmen, welches die Beratung erhalten hat, weiterzuleiten ist.
6.4 Zulassung von Beratungskräften
6.4.1 Die Zulassung von Beratungskräften erfolgt durch das Ministerium im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens oder nach Abschluss des Konzessionsvergabeverfahrens durch die Bewilligungsbehörde. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
6.4.2 Für die Durchführung von Beratungsmodulen dürfen nur Beratungskräfte eingesetzt werden, die für das jeweilige Modul und die jeweilige Beratungsorganisation zugelassen sind.
6.5 Fortbildungen der Beratungskräfte
6.5.1 Jede in der Durchführung von Beratungsmodulen eingesetzte Beratungskraft muss sich fortbilden. Dabei wird unterschieden zwischen fachlichen, fachrechtlichen und methodischen Fortbildungen. Für die Fortbildungen gelten die nachfolgenden Anforderungen:
- es ist die Teilnahme an mindestens drei fachlichen Fortbildungstagen pro Kalenderjahr nachzuweisen, dabei sollen vorrangig die Fortbildungsangebote der landwirtschaftlichen Landesanstalten in Baden-Württemberg genutzt werden, um der Vernetzung zwischen Forschung und Beratung Rechnung zu tragen;
- in jedem auf die Grundqualifizierung im Bereich Fachrecht und Konditionalität folgenden Jahr ist die Teilnahme an einer entsprechenden Aufbaufortbildung, die durch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum angeboten wird, verpflichtend und nachzuweisen, und
- alle drei Kalenderjahre, beginnend nach dem Jahr der methodischen Grundqualifizierung, ist die Teilnahme an mindestens eine methodische Aufbaufortbildung (nicht CECRA 1 oder CECRA 2) von zweitägiger Dauer verpflichtend und nachzuweisen.
6.5.2 Ein Fortbildungstag entspricht sechs Zeitstunden.
6.5.3 Wenn die jährlich erforderlichen Fortbildungen durch die Beratungskraft jeweils zum Ende eines Kalenderjahres nicht erbracht und gegenüber der Bewilligungsstelle nachgewiesen werden, erlischt die Zulassung der Beratungskraft zum 1. Januar des Folgejahres. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.
6.6 Umgang mit betrieblichen Daten
Die über die für den Vollzug dieser Verwaltungsvorschrift hinausgehenden und im Rahmen der Beratung bekannt gewordenen persönlichen oder betrieblichen Informationen oder Daten des landwirtschaftlichen Unternehmens sind vertraulich zu behandeln.
6.7 Beratertagebuch
Zur Dokumentation der Erbringung des einzelnen Beratungsmoduls führt die Beratungskraft ein Beratertagebuch, in dem die benötigten Zeiten getrennt nach Beratung vor Ort sowie Vor- und Nachbereitung zu erfassen sind. Das Beratertagebuch muss folgende Angaben enthalten:
- Name des landwirtschaftlichen Unternehmens,
- Name der Beratungskraft,
- aufgewandte Zeit in Stunden und Minuten.
6.8 Beratungsprotokoll
Die Beratungsorganisation erstellt ein Beratungsprotokoll. Das Beratungsprotokoll muss den modulspezifischen Vorgaben entsprechen, welche unter https://www.beratung-bw.de abgerufen werden können. Es muss insbesondere die Daten der Beratung vor Ort, die eingesetzte Beratungskraft beziehungsweise die eingesetzten Beratungskräfte ausweisen und von einer eingesetzten Beratungskraft sowie von der dem landwirtschaftlichen Unternehmen zugehörigen Person, die die Beratung erhalten hat, unterzeichnet werden. Das Datum der Unterzeichnung des Beratungsprotokolls dokumentiert den Abschluss der Beratungsleistung.
6.9 Rechnung an das landwirtschaftliche Unternehmen
Nach vollständig abgeschlossener Beratung stellt die Beratungsorganisation dem landwirtschaftlichen Unternehmen, welches die Beratung erhalten hat, eine Rechnung über die Beratung aus.
6.10 Förderantrag
6.10.1 Die Antragstellung erfolgt über das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg „Service-BW“ und unter Verwendung des vom Ministerium festgelegten Verfahrens. Der Förderantrag ist spätestens am Tag vor Abschluss der jeweiligen Beratungsleistung einzureichen. Verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
6.10.2 Zur Vorausplanung des künftigen Mittelbedarfs stellt die Beratungsorganisation die Förderanträge zu den von ihr in einem Quartal abgeschlossenen Beratungsverträgen jeweils spätestens am zehnten Tag des Folgequartals. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.
6.11 Zahlungsantrag
6.11.1 Die Beratungsorganisation stellt nach vollständig abgeschlossener Beratungsleistung bei der Bewilligungsstelle für jeden Beratungsvertrag einen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung. Der Antrag muss spätestens 14 Monate nach Abschluss des Beratungsvertrages bei der Bewilligungsstelle eingehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.
6.11.2 Die Antragstellung erfolgt über das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg „Service-BW“ und unter Verwendung des vom Ministerium festgelegten Verfahrens. Es sind dafür folgende Angaben erforderlich:
- Name, Anschrift und Unternehmensnummer der Beratungsorganisation,
- Name, Anschrift und Unternehmensnummer des landwirtschaftlichen Unternehmens,
- Nummer und Name des Beratungsmoduls,
- Datum des Abschlusses des Beratungsvertrages,
- Vor- und Nachname der Beratungskraft beziehungsweise der Beratungskräfte, die das Beratungsmodul erbracht haben,
- Datum der Unterzeichnung des Beratungsprotokolls,
- Rechnungsdatum,
- geleistete Beratungsstunden,
- förderfähige Ausgaben und
- beantragter Auszahlungsbetrag.
6.11.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen durch Hochladen beizufügen:
- eine Kopie des Beratungsvertrages,
- eine Kopie des Beratungsprotokolls,
- eine Kopie der Rechnung an das landwirtschaftliche Unternehmen, welches die Beratung erhalten hat, und
- bei Beratungsmodulen, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, die vom die Beratung empfangenden landwirtschaftlichen Unternehmen ausgefüllte und unterschriebene De-minimis-Erklärung.
6.11.4 Im Falle eines Gruppenberatungsmoduls gelten für die unter Nummer 6.11.2 und 6.11.3 genannten Angaben und Unterlagen:
- als Datum des Beratungsvertrages gilt das Datum des zuletzt abgeschlossenen Beratungsvertrages;
- als Datum des Beratungsprotokolls gilt das Datum des zuletzt unterzeichneten Beratungsprotokolls;
- als Rechnungsdatum gilt das Datum der zuletzt erstellten Rechnung;
- es sind Kopien der Beratungsverträge, Beratungsprotokolle und Rechnungen für alle landwirtschaftlichen Unternehmen, die an der Gruppenberatung teilgenommen haben, beizufügen.
6.11.5 In Fällen, in denen die landwirtschaftlichen Unternehmen keine Direktzahlung oder Ausgleichszulage Landwirtschaft oder Förderung aus dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tier-wohl, FAKT, erhalten haben, ist ein Nachweis vorzulegen, dass der Vertrag mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift abgeschlossen wurde.
6.12 Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung erfolgt auf das in der Unternehmensdatei hinterlegte Konto.
6.13 Nebenbestimmungen Nummer 1.4 und 6 der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung finden keine Anwendung. Als Verwendungsnachweis nach Nummer 10.1 zu § 44 VV-LHO gelten die unter Nummer 6.11.3 und 6.11.5 genannten Unterlagen und Nachweise.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist bei den Zuwendungsempfangenden für alle mit dem Förderverfahren zusammenhängenden Unterlagen und Belege beträgt zehn Jahre ab dem 1. Januar des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres.
7.2 Kumulationsverbot
Beratungsleistungen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, sind im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nicht zuwendungsfähig.
7.3 Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften
Zuwendungsempfangende, die Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums erhalten, müssen Auflagen bezüglich der Information und Öffentlichkeitsarbeit einhalten sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand hinweisen. Genaue Vorgaben zur Publizität sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Nähere Informationen hierzu sind dem Merkblatt zu den Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften bei der Umsetzung des baden-württembergischen Förderprogramms Beratung im Rahmen des nationalen GAP-Strategieplans 2023–2027 im Internet unter https://www.gap-bw.de zu entnehmen.
7.4 Transparenz
Angaben über die Empfangenden von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und die Beträge, welche der oder die jeweilige Empfangende erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Verordnung (EU) 2022/128 auf einer speziellen von Bund und Ländern gemeinsam betriebenen Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter der Internetadresse https://www.agrar-fischerei-zahlungen.de von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich. Nähere Informationen hierzu können der „Erklärung der Antragstellenden“, die unter https://www.beratung-bw.de für zugelassene Beratungsorganisationen einsehbar ist, entnommen werden.
7.5 Prüf- und Betretungsrecht von Kontrollpersonen
7.5.1 Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen sowie den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Sie haben das Recht, auch nachträglich, das Vorliegen der Voraussetzungen durch Kontrollen, beispielsweise durch Besichtigung an Ort und Stelle, zu prüfen und entsprechende Auskünfte einzuholen. Auf Verlangen sind von den Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger und Karten sowie die sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Diese Pflicht zur Mitwirkung, namentlich auch zur Herausgabe von (Personal-)Daten der Beteiligten, gilt ausdrücklich auch für Fälle der Weitergabe von Zuwendungen an Dritte soweit zulässig oder der Verwendung von Fördermitteln für Dritte soweit zulässig oder unter Beteiligung von Dritten soweit zulässig.
7.5.2 Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen.
7.6 Kürzungen, Sanktionen, Aufhebungen, Rückforderungen, Erstattungen und Kontrollen
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere die Kontrollvorgaben und die Kürzungs- und Sanktionsregelungen der Artikel 57, 59, 60 und 62 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit den dazu ergehenden nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung. Auf Grundlage von Artikel 59 der Verordnung 2021/2116 werden Verwaltungssanktionen in Abhängigkeit von Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit angewendet, wenn das Vorhaben nicht wie bewilligt umgesetzt wurde beziehungsweise Verpflichtungen oder sonstige Auflagen, die in den jeweiligen Interventionen festgelegt sind, nicht eingehalten werden. Werden nicht förderfähige Ausgaben beantragt, erfolgt eine Kürzung, wenn die von der Bewilligungsbehörde anerkannten förderfähigen Ausgaben geringer ausfallen, als diese für den Erhalt des bewilligten Zahlungsbetrages erforderlich sind. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind auf Grundlage des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit den dazu ergehenden nationalen Rechtsvorschriften zurückzufordern und zu verzinsen. Für die Aufhebung und Erstattung ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere die §§ 48 bis 49a LVwVfG anzuwenden.
7.7 Evaluierung
Im Rahmen der nach Artikel 140 der Verordnung (EU) 2012/2015 vorgeschriebenen Evaluierung des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland ist die Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift zu evaluieren. Die Zuwendungsempfangenden verpflichten sich, mit den mit der Evaluierung beauftragten Organisationen zusammenzuarbeiten und ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Übergangsvorschrift
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Förderung von Beratungsmodulen für die Landwirtschaft vom 19. Februar 2018 (GABl. S. 177), die durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Januar 2019 (GABl. S. 106) geändert worden ist, außer Kraft. Für Beratungsverträge, die bis spätestens 31. Dezember 2022 abgeschlossen wurden, findet die in Satz 2 genannte Verwaltungsvorschrift in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter Anwendung.