Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (VwV FAKT)
Vom 13. November 2020 – Az.: – 25-8872.53 –
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Vom 25. Mai 2021 – Az.: 25-8872.53 –]
1 Zuwendungsziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zentraler Beitrag der Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen
Die Förderung extensiver Bewirtschaftungsweisen und die Honorierung aktiver Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen, insbesondere auf den ökologisch besonders wertvollen Flächen, leisten einen zentralen Beitrag
- zum Klimaschutz, insbesondere zur Vermeidung von Emissionen,
- zum Boden- und Wasserschutz, insbesondere zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
- zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität, auch soweit sie aufgrund einer naturschonenden landwirtschaftlichen Nutzung entstanden ist, insbesondere zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten,
- zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung einer regionaltypischen Kulturlandschaft sowie eines traditionellen Landschaftsbildes und
- zur tiergerechten Haltung von Nutztieren, die über die Anforderungen des gesetzlichen Tierschutzes hinausgeht.
1.2 Landesspezifische Erfordernisse und Prioritäten der EU
Die geförderten Maßnahmen sind an landesspezifischen Erfordernissen und an Prioritäten ausgerichtet, mit denen die EU die Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raums und den Beitrag zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verwirklichen will. Dazu zählen gesamtbetriebs-, betriebszweig-, einzelflächen- und tierbezogene Maßnahmen
- zur Umstellung oder Beibehaltung der Bewirtschaftung des gesamten Betriebes nach den Kriterien des ökologischen Landbaus,
- zum Klimaschutz,
- zum Boden- und Wasserschutz,
- zur Förderung der Biodiversität,
- zur Erhaltung gefährdeter regionaltypischer Nutztierrassen,
- zur Sicherung und Entwicklung ökologisch wertvoller Lebensräume wie Mager- und Trockenstandorte, Feucht- und Teichflächen sowie Lebensräume, die durch besonders naturschonende Nutzungen entstanden und geprägt sind, sowie geschützte und schutzwürdige Flächen,
- zur Sicherung und Entwicklung der Lebensgrundlagen wildlebender Tierarten und wildwachsender Pflanzenarten,
- zur Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart wie traditionelle Streuobstbestände oder Weinbausteillagen und
- zur Steigerung des Tierwohls.
1.3 Gewährung der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden gewährt nach
- nach der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1),
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S.487, zuletzt ber. ABl. L 130 vom 19.5.2016, S.30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017(ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,
- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S.1, ber. ABl. L 259 vom 6.10.2015, S. 40), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L.19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 9) geändert worden ist,
- der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 lind (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, zuletzt ber. ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,
- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen·sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S.48, ber. ABl. L 227 vom 20.8.2016, S. 5), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6) geändert worden ist,
- der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates in Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/l336 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 6) geändert worden ist,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S.69, ber. ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 18), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
- der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59, zuletzt ber. ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 55), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 (ABl. L289 vom 12.8.2021, S. 9) geändert worden ist,
- der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 /2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, ber. ABl. L 130 vom 19.5. 2016, S. 14), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3) geändert worden ist,
- der In VeKoS-Verordnung (InVeKoSV),
- dem GAK-Gesetz,
- dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
- dem Agrtiarzahlungen-Verpflichtungengesetz,
- der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung,
- dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 (MEPL III), der um die Jahre 2021 und 2022 in der zweijährigen Übergangsperiode bis zum Beginn der neuen Förderperiode verlängert wurde,
- den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) sowie den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO),
- dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), insbesondere §§ 48 bis 49a,
- der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik 2014–2020
- der Subdelegaonsverordnung MLR,
in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen durch die Bewilligungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
Für einzelne in der Anlage 1 aufgeführte Teilmaßnahmen, deren Rechtsgrundlage das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) bildet, werden Finanzmittel aus der GAK bereitgestellt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2 Zuwendungsempfangende und zuwendungsfähige Maßnahmen
2.1 Flächenbezogene Teilmaßnahmen
Eine Zuwendung können im Falle von flächenbezogenen Teilmaßnahmen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber erhalten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in Baden-Württemberg, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Der Betriebssitz muss in einem Mitgliedstaat der EU liegen. Gehört der Betrieb zu einem Unternehmen, muss der Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat der EU liegen.
Eine Zuwendung für D 2.3 Ökolandbau: Ausgleich Transaktionskosten kann nur Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber mit Betriebssitz in Baden-Württemberg gewährt werden, um Mehrfachförderungen zu vermeiden.
2.2 Tiergerechte Haltungsverfahren
Zusätzlich zu den Anforderungen von Nummer 2.1 ist für eine Förderung der Teilmaßnahmen „Besonders tiergerechte Haltungsverfahren“ (G1 Sommerweideprämie, G2 Tiergerechte Mastschweinehaltung und G3 Tiergerechte Masthühnerhaltung) erforderlich, dass das Unternehmen eine Betriebsniederlassung in Baden-Württemberg hat.
2.3 Besonderheiten bei den gefährdeten Nutztierrassen und bei der tiergerechten Mastschweine- und Masthühnerhaltung
Zusätzlich zu den Anforderungen von Nummer 2.1 beziehungsweise Nummer 2.2 müssen bei den Teilmaßnahmen C3 Sicherung gefährdeter Nutztierrassen, G2 Tiergerechte Mastschweinehaltung und G3 Tiergerechte Masthühnerhaltung die Betriebsstätten, in denen die Tiere gehalten werden, in Baden-Württemberg liegen.
2.4 Betriebliche Voraussetzungen bei der tiergerechten Mastschweine- und Masthühnerhaltung
Bei den Teilmaßnahmen G2 Tiergerechte Mastschweinehaltung und G3 Tiergerechte Masthühnerhaltung muss vom teilnehmenden Betrieb mindestens 1 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet werden und der beantragte Stall muss bei Mastschweinen mindestens 30 Mastplätze, bei Masthühnern mindestens 300 Mastplätze aufweisen.
2.5 Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand
Anträge von Unternehmen mit einer Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von über 25 Prozent sind unabhängig von der Rechtsform von der Förderung ausgeschlossen.
2.6 Verweis auf Anlage 1
Die zuwendungsfähigen Teilmaßnahmen sind in der Anlage 1 aufgeführt.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Allgemeine Voraussetzungen
3.1.1 Die zuwendungsempfangende Person verpflichtet sich zur Einhaltung von Cross Compliance-Auflagen nach Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im gesamten Unternehmen, ausgenommen „Kleinerzeuger“ gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
3.1.2 Die zuwendungsempfangende Person verpflichtet sich ferner zur Beachtung der einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts. Diese Verpflichtungen bestehen auch für den Fall, dass die Beihilfe lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche des Unternehmens beantragt oder gewährt wird.
3.1.3 Im Unternehmen wird kein kommunaler Klärschlamm ausgebracht.
3.1.4 Die zuwendungsempfangende Person ist nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation für Obst oder Gemüse mit Sitz innerhalb oder außerhalb von Baden-Württemberg. Eine Mitgliedschaft ist jedoch unschädlich, wenn in dem operationellen Programm der Erzeugerorganisation keine mit dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl – FAKT identischen Maßnahmen enthalten sind.
3.2 Flächenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen
3.2.1 Ein Ausgleich wird grundsätzlich nur für Flächen in Baden-Württemberg gewährt.
3.2.2 Förderfähige Flächen werden erst ab einer Mindestschlaggröße von 100 m² gefördert.
3.2.3 Landschaftselemente (LE), die in § 8 Absatz 1 und 4 AgrarZahlVerplfV, § 19 Absatz 1 bis 4 InVeKoSV und in § 2 der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-ReformVO) genannt werden, sind gemäß Artikel 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 grundsätzlich Teil der förderfähigen Fläche. Sofern sie jedoch als ökologische Vorrangfläche (öVF) im Rahmen des Greening in der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) angerechnet werden, ist bei den ackerbaulichen FAKT-Teilmaßnahmen grundsätzlich keine Förderung dieser Landschaftselemente möglich, siehe hierzu Anlage 6 Kompatibilität der FAKT-Teilmaßnahmen mit öVF-Flächen.
3.2.4 Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG), Sanierungsmaßnahmen nach § 19 BNatschG und Maßnahmen, bei denen derselbe Sachverhalt nach der Landschaftspflegerichtlinie 2015 vom 28. Oktober 2015 (GABl. S. 834) in der jeweils geltenden Fassung gefördert wird, kann keine Ausgleichsleistung gewährt werden.
3.2.5 Für Flächen, die freiwillig aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden, wird keine Ausgleichsleistung gewährt, es sei denn die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) gehen über den Erhalt der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinaus und sind aus Umweltgesichtspunkten auf diesen Flächen sinnvoll. Dies ist bei folgenden FAKT-Teilmaßnahmen gegeben:
- Erhalt von Streuobstbeständen nach C1,
- Brachebegrünung mit Blühmischungen nach E2,
- Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen nach E7,
- Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen nach E8.
3.2.6 Flächen in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten sind von Förderleistungen für Teilmaßnahmen ausgeschlossen, für die Ausgleichsleistungen im Rahmen der jeweils gültigen Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung gewährt werden.
3.2.7 Flächen in Nitratgebieten nach § 13a der Düngeverordnung (DüV) sind von Förderleistungen für Begrünungen nach E1.1, E1.2 und F1 ausgeschlossen.
3.2.8 Ackerflächen und Dauerkulturflächert in Naturschutzgebieten nach § 28 des Naturschutzgesetzes sind von Förderleistungen der Mafü1ahmen D 1 und E3 ausgeschlossen.
3.3 Berechnung des Tierbesatzes
- Für die Berechnung von Großvieheinheiten (GV) beziehungsweise raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) gilt der Umrechnungsschlüssel in Anlage 2.
- Bei der Berechnung des Besatzes an RGV je Hektar Hauptfutterfläche (HFF) ist eine Änderung der beantragten Hauptfutterfläche bis 31. Oktober des Antragsjahres möglich. Bei der Berechnung des maximalen Tierbesatzes (GV/ha landwirtschaftliche Fläche) wird die Aufnahme beziehungsweise Abgabe von tierischem Wirtschaftsdünger berücksichtigt. Die Abgabeverträge können nur berücksichtigt werden, soweit das aufnehmende Unternehmen unter Einbeziehung des zusätzlichen Wirtschaftsdüngers 2,0 GV/ha landwirtschaftliche Fläche nicht überschreitet.
3.4 Kombinationen
Die zuwendungsempfangende Person kann grundsätzlich an allen Teilmaßnahmen des Programms teilnehmen. Die Teilmaßnahmen können einzeln oder in Kombination durchgeführt werden. Ausgenommen sind jedoch solche Kombinationen, die zu einer Doppelförderung desselben Sachverhaltes auf derselben Fläche führen, siehe Anlage 5 Kombinationstabelle FAKT.
4 Ergänzende Zuwendungsbestimmungen – Einhaltung der Verpflichtung
4.1 Teilmaßnahmen nach Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Die zuwendungsempfangende Person verpflichtet sich bei Maßnahmen nach Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, den Maßnahmentatbestand im beantragten Umfang für die Dauer von mindestens fünf Jahren im Betrieb durchzuführen, wobei der Verpflichtungszeitraum am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres beginnt und am 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres endet. Insbesondere bei Maßnahmen im Ackerbau können im Rahmen der Fruchtfolge zwingende Unterschreitungen des Verpflichtungsumfangs anerkannt werden. Verpflichtungen mit Beginn im Jahr 2021 enden nach zweijähriger Laufzeit am 31. Dezember 2022. Verpflichtungen mit Beginn im Jahr 2022 enden nach einjähriger Laufzeit am 31. Dezember 2022.
4.2 Einhaltung einer mindestens fünfjährigen Verpflichtung und Option der Verlängerung
Die mindestens fünfjährige Verpflichtung geht die zuwendungsempfangende Person für die einzelnen Maßnahmen mit der ersten Antragstellung im Gemeinsamen Antrag (Sammelantrag) ein. Eine jährliche Antragstellung im Verpflichtungszeitraum ist zwingend erforderlich. Wird kein Antrag gestellt, gilt dies als Kündigung der eingegangenen Verpflichtung. Bei Kündigung oder sonstiger Nichteinhaltung des Verpflichtungsumfangs im Verpflichtungszeitraum ist grundsätzlich die für diesen Maßnahmenumfang gewährte Zuwendung für die Vergangenheit zu erstatten. Maßnahmen, deren mindestens fünfjährige Verpflichtung geendet hat, können grundsätzlich jährlich verlängert werden. Diese Möglichkeit besteht für die Maßnahme E2.2. Brachebegrünung mit Blühmischungen mit öVF-Anrechnung nicht. Verpflichtungen, deren mehrjährige Laufzeit über das Jahr 2022 hinausgeht, weil in diese im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 neu eingestiegen wurde, ein Umstieg erfolgt ist oder eine Erweiterung zu einer neuen Laufzeit geführt hat, sind gegebenenfalls mit Beginn der nächsten EU-Förderperiode im Jahr 2023 in neue vergleichbare Maßnahmen zu überführen. Werden die Maßnahmen in der neuen Förderperiode nicht mehr angeboten oder die neuen Bedingungen verschlechtern sich für die Antragstellenden beziehungsweise können nicht mehr eingehalten werden, werden die Verpflichtungen ohne dadurch entstehende Rückforderungsverpflichtung oder Sanktionen beendet.
4.3 Teilmaßnahmen nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Bei den nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angebotenen Tierschutzmaßnahmen handelt es sich um Maßnahmen mit einjähriger Laufzeit. Bei den Maßnahmen G2 Tiergerechte Mastschweinehaltung und G3 Tiergerechte Masthühnerhaltung beginnt der Verpflichtungszeitraum am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Bei der Maßnahme D1 Sommerweideprämie beginnt der Verpflichtungszeitraum am 1. Juni und endet am 30. September (geförderte Weideperiode), wobei die einzuhaltenden Mindestweideflächen aus den im Verpflichtungszeitraum vorhandenen Weidegruppen sowie den im Antragsjahr vorhandenen weiteren möglichen Weidetieren berechnet werden.
4.4 Beantragung von Verpflichtungsübertragungen
Die Übertragung von Verpflichtungen auf ein anderes Unternehmen ist nur zusammen mit der entsprechenden Fläche, den entsprechenden Bäumen oder Tieren möglich. Die Übertragung ist von beiden Vertragsparteien der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich vor der jeweiligen Antragstellung mitzuteilen.
Besteht beim übernehmenden Betrieb bereits eine gleichartige Verpflichtung, werden die zusätzlichen Flächen in die bestehende Verpflichtung einbezogen. Bei versetzter Laufzeit der übernommenen sowie der bereits bestehenden Verpflichtung werden diese synchronisiert. Es gilt dann einheitlich die längere Restlaufzeit aus übernommener und bestehender Verpflichtung.
4.5 Erweiterung des Verpflichtungsumfangs bei Erhaltung der Laufzeit bzw. Entstehen neuer Verpflichtungslaufzeiten
Vergrößert die zuwendungsempfangende Person während der Dauer der Verpflichtung ihre Betriebsfläche oder ihren Tierbestand und stellt einen Antrag auf Erweiterung der Verpflichtung, so gilt auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 Folgendes:
4.5.1 Die zusätzliche Fläche, Baumzahl oder Anzahl Tiere wird für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die bestehende Verpflichtung einbezogen, soweit
- die Erweiterung den Umweltzielen der Verpflichtung dient,
- die Erweiterung durch die Art der Verpflichtung gerechtfertigt ist,
- die Erweiterung bis zu zwei Hektar und maximal 20 Prozent des bisherigen Verpflichtungsumfangs umfasst. Bei Verpflichtungen zur Haltung gefährdeter Nutztierrassen gilt Entsprechendes für Zuchttiere beziehungsweise bei Streuobstbeständen für Bäume, wobei hier die Erweiterung bis zu zwei Zuchttiere beziehungsweise zwanzig Bäume betragen kann, ohne dass sich dadurch eine neue Verpflichtung mit einer neuen Laufzeit ergibt,
- die Restlaufzeit mindestens zwei Jahre beträgt, wobei eine Vergrößerung um bis zu zwei Hektar, zwei Bäume beziehungsweise zwei Tiere in jedem Fall beantragt werden kann,
und die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen nicht beeinträchtigt wird.
4.5.2 Die ursprüngliche Verpflichtung der zuwendungsempfangenden Person wird bei einer Erweiterung von mehr als zwei Hektar beziehungsweise Tieren oder mehr als 20 Bäumen und 20 Prozent der bestehenden Verpflichtung durch eine neue Verpflichtung ersetzt, die für die gesamte beantragte Fläche, Baumzahl oder Tierzahl eingegangen wird und deren Bedingungen mindestens genauso hohe Anforderungen beinhalten, wie die der ursprünglichen Verpflichtung.
Nummer 4.5.1 und 4.5.2 gelten auch in Fällen, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebes vergrößert werden.
4.6 Umwandlung der Verpflichtung
Die zuständige Bewilligungsbehörde kann unter den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 genannten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag die Umwandlung einer der dort genannten Verpflichtungen in eine andere Verpflichtung während des laufenden Verpflichtungszeitraumes genehmigen. Die ursprüngliche Verpflichtung erlischt, ohne dass eine Rückzahlung gefordert wird. Der Verpflichtungszeitraum für die neue Maßnahme beträgt wiederum mindestens fünf Jahre.
4.7 Übertragung und Auslaufen von Verpflichtungen
Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche, Bäume oder Tiere oder der gesamte Betrieb, auf die beziehungsweise den sich die Verpflichtung bezieht, an eine andere Person übertragen, so kann gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die dazugehörige Verpflichtung für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder im Falle von Flächen auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung erforderlich wird. Für die Restlaufzeit verringert sich die Ausgleichszahlung im Falle von Flächenabgängen entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.
4.8 Verzicht auf Rückforderung
4.8.1 Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn die zuwendungsempfangende Person infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen, öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren beziehungsweise aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtungen gehindert ist. In diesen Fällen ist die Verpflichtung an die neue Situation des Betriebes anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. Für die Restlaufzeit der Verpflichtung verringert sich die Ausgleichszahlung in diesen Fällen entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen,
4.8.2 von einer Rückforderung kann weiter abgesehen werden, wenn diese zu unangemessenen und nicht verhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Eine Erstattung kann insbesondere unterbleiben:
- sofern der Verpflichtungsumfang hinsichtlich der Fläche bei nicht fruchtfolgebedingten Maßnahmen um nicht mehr als 5 Prozent unterschritten wird,
- sofern der Verpflichtungsumfang hinsichtlich der Fläche bei fruchtfolgebedingten Maßnahmen bei vor 2018 eingegangenen Verpflichtungen um nicht mehr als 30 Prozent unterschritten wird. Für Neuverpflichtungen ab 2018 kann der Verpflichtungsumfang um nicht mehr als 20 Prozent unterschritten werden,
- sofern der Verpflichtungsumfang hinsichtlich der Anzahl der Zuchttiere oder Bäume bei vor 2018 eingegangenen Verpflichtungen um nicht mehr als zwei Zuchttiere oder Bäume beziehungsweise ab einem Verpflichtungsumfang von zwanzig Zuchttieren oder Bäumen um nicht mehr als 10 Prozent unterschritten wird. Für Neuverpflichtungen ab 2018 kann der Verpflichtungsumfang hinsichtlich der Anzahl der Zuchttiere oder Bäume um nicht mehr als 10 Prozent unterschritten werden.
Die Regelungen zur Unterschreitung des Verpflichtungsumfangs sind für die Teilmaßnahme B 1.2. Extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen ohne Stickstoffdüngung in Betrieben mit 0,3 RGV/ha DGL nicht anwendbar. Bei der genannten Teilmaßnahme ist die Verpflichtung über den gesamten Verpflichtungszeitraum auf derselben Fläche durchzuführen.
4.9 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann die zuständige Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls sind höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Tod der Betriebsinhaberin beziehungsweise des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin beziehungsweise des Betriebsinhabers,
- Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
- eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der zuwendungsempfangenden Person oder einen Teil davon befällt.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die zuwendungsempfangende Person hierzu in der Lage ist.
5 Art, Form und Höhe der Zuwendung
5.1 Höhe der Zuwendung
Die Ausgleichsleistung wird als Projektförderung in Form eines jährlichen Zuschusses (Festbetragsfinanzierung) gewährt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich grundsätzlich am Verpflichtungsumfang aus und wird nach der Flächennutzung im Antragsjahr, der Anzahl an Streuobstbäumen sowie dem jährlichen Bestand an Tieren, bei der Sommerweideprämie der Bestand im Weidezeitraum 1. Juni bis 30. September auf der Grundlage der Angaben im Gemeinsamen Antrag/HIT beziehungsweise der Ergebnisse der Kontrolle gemäß Nummer 7 berechnet.
5.2 Mindestauszahlungsbetrag
Beträge unter 250 Euro je Antrag werden nicht ausgezahlt.
5.3 Veränderung der Rahmenbedingungen
Bei signifikanten Veränderungen der Rahmenbedingungen auf den Agrarmärkten (Preis-Kosten-Entwicklung) können die Ausgleichssätze auch während des Verpflichtungszeitraums angepasst werden.
5.4 Kumulation von Teilmaßnahmen und betriebliche Förderobergrenzen
Bei Kumulation verschiedener Teilmaßnahmen dürfen die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Höchstsätze nicht überschritten werden.
Es gelten folgende jährliche betriebliche Förderobergrenzen
D 2.3 Ökolandbau: Ausgleich Transaktionskosten 600 Euro,
E 2.1 Brachebegrünung mit Blühmischungen 3.550 Euro bis 2017, 4.970 Euro ab 2018–2019, 7.100 Euro ab 2020
F 5 Freiwillige Hoftorbilanz 180 Euro
E 7 Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen 1.080 Euro bis 2019
E 8 Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen 7.300 Euro
5.5 Degressionsregelung
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist sicherzustellen, dass die Flächen, auf denen eine Leistung erbracht wird, eine Prämie erhalten. Eine monetäre Förderobergrenze je Antrag kann deshalb nicht festgesetzt werden. Aufgrund der Fixkostendegression mit zunehmender Betriebsgröße wird jedoch nachfolgende Degressionsregelung angewandt.
Die Auszahlung beträgt:
- bis zum 100. Hektar: 100 Prozent der Förderung,
- über dem 100. bis zum 200. Hektar: 80 Prozent der Förderung,
- über dem 200. Hektar: 60 Prozent der Förderung.
Die Berechnung der Kürzung erfolgt durch Bildung eines betrieblichen Degressionsfaktors.
Die Degression wird bei folgenden FAKT-Teilmaßnahmen angewendet:
A1 Fruchtartendiversifizierung, mindestens fünf-gliedrige Fruchtfolge,
A2 Silageverzicht im gesamten Unternehmen (Heumilch),
B1.1 Extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlands mit Viehbesatz bis 1,4 RGV/ha HFF,
B1.2 Extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen ohne Stickstoffdüngung in Betrieben ab 0,3 RGV/ha DGL,
D1 Verzicht auf chemisch-synthetische Produktionsmittel,
D2.1 Einführung ökologischer Landbau,
D2.2 Beibehaltung ökologischer Landbau,
D2.3 Ökolandbau: Ausgleich Transaktionskosten,
E1.1 Herbstbegrünung im Acker- und Gartenbau,
E1.2 Begrünungsmischungen im Acker- und Gartenbau,
G1 Sommerweideprämie.
5.6 Haushaltsvorbehalt
Die Gewährung der Ausgleichsleistung erfolgt unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Neubeantragung und Erweiterung von Maßnahmen sind ab dem Antragsjahr 2019 in einem Vorantragsverfahren im Vorfeld der Antrag Stellung im Zeitraum 2. November bis 15. Dezember zu beantragen. Zur Anpassung an den zur Verfügung stehenden Finanzplafonds können gegebenenfalls einzelne Teilmaßnahmen nicht angeboten werden oder die bei den einzelnen Teilmaßnahmen beantragten Flächen, Bäume beziehungsweise Tiere entsprechend prozentual gekürzt werden.
6 Verfahren
6.1 Antragstellung
Anträge sind unter Verwendung des Gemeinsamen Antrags mit den erforderlichen Anlagen bei der örtlich zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde zu stellen. Die Antragstellung erfolgt im Rahmen des Flächeninformations- und Online-Antrags – FIONA.
Örtlich zuständig ist das Landratsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Unternehmen gemäß § 2 Absatz 2 InVeKoSV seinen Betriebssitz hat. Hat die antragstellende Person keinen Betriebssitz innerhalb des Landes, so ist das Landratsamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil der von ihr in Baden-Württemberg bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen liegt.
6.2 Antragszeitpunkt
Antragszeitpunkt ist der Termin, der gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 in Verbindung mit Artikel 12 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgesetzt wird.
6.3 Änderung des Antrags
Für Änderungen von Anträgen gelten Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Eine Rücknahme von Anträgen ist unter den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Voraussetzungen möglich.
6.4 Verspätet eingereichte Anträge
Für verspätet eingereichte Anträge gilt Artikel 13 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
6.5 Nachweis- und Meldepflichten
Bei einzelnen FAKT-Teilmaßnahmen sind folgende Nachweis- und Meldepflichten zu beachten:
- A2 Silageverzicht im gesamten Unternehmen (Heumilch)
Mit dem Gemeinsamen Antrag ist der unteren Landwirtschaftsbehörde ein Nachweis über die Milcherzeugung, etwa Milchgeldabrechnung, Bestätigung der Molkerei oder Verkaufsbelege, vorzulegen. - C3 gefährdete Nutztierrassen
Bei Beantragung der Rinderrassen Vorderwälder, Hinterwälder, Limpurger und Braunvieh alter Zuchtrichtung erfolgt der Nachweis, dass es sich um eine Milchkuh handelt über die Milchleistungsprüfung. Kühe, bei denen die letzte Abkalbung länger als zwei Jahre zurückliegt, sind nicht förderfähig.
Bei Beantragung der Pferderassen Schwarzwälder Fuchs und Altwürttemberger Pferd ist für die Auszahlung bei Zuchtstuten ein aktueller Deck- oder Besamungsschein und bei Zuchthengsten ein aktueller Zuchtbuchauszug erforderlich. Bei Zuchtstuten darf das letzte Deckdatum maximal drei Jahre vor dem Jahr der Antragstellung liegen.
Bei Beantragung der Schweinerasse Schwäbisch Hällisches Schwein ist der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde vor der Auszahlung des Folgejahres das Bestandsverzeichnis für das vorangegangene Antragsjahr mit Bestätigung der Zuchtorganisation, dass es sich bei den darin aufgeführten Tieren um Zuchttiere der Rasse Schwäbisch Hällisches Schwein handelt, vorzulegen. - D2 Ökologischer Landbau
Bei erstmaliger Beantragung oder bei Wechsel der Kontrollstelle ist der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde ein Vertrag vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen ab Beginn des Verpflichtungszeitraums von einer anerkannten Kontrollstelle überprüft wird. Der Ökokontrollbericht nach amtlichem Muster (Kontrollbescheinigung) ist der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde grundsätzlich vor der Auszahlung vorzulegen. - E1.1 Begrünung im Acker- und Gartenbau
Bis zum 15. September des jeweiligen Antragsjahres können die für die Begrünung beantragten Flurstücke innerhalb der im Gemeinsamen Antrag angegebenen Ackerflächen getauscht werden. Ein Tausch ist der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der angemeldete Flächenumfang darf sich dadurch jedoch nicht erhöhen. Neue Flurstücke, die nicht bereits im Gemeinsamen Antrag aufgeführt sind, können nicht berücksichtigt werden. - E1.2 Begrünungsmischungen im Acker- und Gartenbau
Bis zum 31. August des jeweiligen Antragsjahres können die für diese Teilmaßnahme beantragten Flurstücke innerhalb der im Gemeinsamen Antrag angegebenen Ackerflächen getauscht werden. Ein Tausch ist der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der angemeldete Flächenumfang darf sich dadurch jedoch nicht erhöhen. Neue Flurstücke, die nicht bereits im Gemeinsamen Antrag aufgeführt sind, können nicht berücksichtigt werden. - F1 Winterbegrünung
Bis zum 31. August des jeweiligen Antragsjahres können die für die Winterbegrünung beantragten Flurstücke innerhalb der im Gemeinsamen Antrag angegebenen liegenden Ackerflächen getauscht werden. Ein Tausch ist der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der angemeldete Flächenumfang darf sich dadurch jedoch nicht erhöhen. Neue Flurstücke, die nicht bereits im Gemeinsamen Antrag aufgeführt sind, können nicht berücksichtigt werden. - F3 Precision Farming
Als Nachweis der Durchführung ist der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde vor der Auszahlung ein Ausdruck der digital erfassten Ausbringungskarte vorzulegen. Es ist ausreichend, wenn von fünf Prozent der beantragten Schläge Ausdrucke der Ausbringkarten vorgelegt werden. Dem Ausdruck können die Einsatzdaten, die Schlaggröße und die Umrisse der Schläge, auf denen die Maßnahme durchgeführt wurde, entnommen werden. - F4 Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip Till
Bei Durchführung der Maßnahme in Eigenmechanisierung ist ein Ausdruck des digital erfassten Maschineneinsatzes erforderlich und der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde vor der Auszahlung vorzulegen. Es ist ausreichend, wenn von fünf Prozent der beantragten Schläge Ausdrucke der GIS-Fahrprotokolle vorgelegt werden. Dem Ausdruck müssen die Einsatzdaten, Schlaggröße und die Umrisse der Schläge auf denen das Verfahren durchgeführt wurde, entnommen werden können. - F5 Freiwillige Hoftorbilanz
Die Berechnung der Hoftorbilanz ist jährlich vor der Auszahlung der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde vorzulegen. - G1 Sommerweideprämie
Mit dem Gemeinsamen Antrag ist ein Nachweis über die Milcherzeugung (Milchgeldabrechnung, Bestätigung der Molkerei oder Verkaufsbelege) einzureichen.
Das vollständige Weidetagebuch nach amtlichem Muster ist der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde bis zum ersten Werktag nach dem 1. November des Antragsjahres vorzulegen. - G2 Tiergerechte Mastschweinehaltung
Mit dem Gemeinsamen Antrag ist das Formblatt „Tiergerechte Mastschweinehaltung“ mit Anlagen für jeden der beantragten Ställe sowie der aktuelle Bescheid der Tierseuchenkasse einzureichen. Vor der Auszahlung sind der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde für jeden beantragten Stall ein gesondertes Bestandsverzeichnis des Antragsjahres und Nachweise über die erzeugten Mastschweine je Stall, etwa Einkaufs- beziehungsweise Zugangs- und Verkaufs- beziehungsweise Abgangsbelege, vorzulegen. - G3 Tiergerechte Masthühnerhaltung
Mit dem Gemeinsamen Antrag ist das Formblatt „Tiergerechte Masthühnerhaltung“ mit Anlagen für jeden der beantragten Ställe einzureichen.
Vor der Auszahlung sind der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde für jeden beantragten Stall ein gesondertes Bestandsverzeichnis und Nachweise über die erzeugten Masthühner je Stall, etwa Einkaufs- und Verkaufs- beziehungsweise Abgangsbelege, vorzulegen.
6.6 Bewilligung des Antrags
Über die Bewilligung des Antrags entscheidet die örtlich zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.
6.7 Bewilligungsbescheid
Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden.
6.8 Allgemeine Nebenbestimmungen
Abweichend von Nummer 5.1 der VV-LHO zu § 44 finden die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung keine Anwendung.
6.9 Verwendungsnachweis
Als Verwendungsnachweis nach Nummer 10.1 der VV-LHO zu § 44 gelten die Angaben im Antrag.
7 Kontrollen
7.1 Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen
Die zuständigen Bewilligungsbehörden oder sonstige vom Land Beauftragte prüfen im Rahmen der Verwaltungskontrollen und der Kontrollen vor Ort, ob die Beihilfevoraussetzungen vorliegen.
7.2 Verwaltungskontrolle
Die Verwaltungskontrolle wird gemäß Artikel 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 erschöpfend durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen insbesondere der Parzellen und Tiere, die Gegenstand einer Verpflichtung sind.
7.3 Vor-Ort-Kontrolle
Die Kontrollen vor Ort werden gemäß Artikel 32 und 33 sowie Artikel 34 bis 41 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchgeführt. Grundsätzlich sind alle Verpflichtungen einer zuwendungsempfangenden Person Gegenstand einer Kontrolle. Falls erforderlich, sind Kontrollen spezifischer Verpflichtungen zu verschiedenen Zeiten des Jahres durchzuführen.
7.4 Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtung
Die Kontrollen der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen erfolgen gemäß den Artikeln 65 bis 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.
7.5 Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen
Nach Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen einer begünstigten Person. Hierzu zählen nach Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bei FAKT-Maßnahmen auch die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen. Die zu prüfenden Grundanforderungen begründen sich insbesondere aus dem deutschen Fachrecht in den Bereichen Düngung und Pflanzenschutz, zum Beispiel Düngeverordnung oder Pflanzenschutzgesetz, sowie Viehverkehrsverordnung, Tierschutz (Tierschutzgesetz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). Die Vor-Ort-Kontrollen der Grundanforderungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind somit grundsätzlich unabhängig von den Cross Compliance-Kontrollen und den Fachrechtskontrollen. Festgestellte Verstöße gegen die Grundanforderungen sind in der Regel auch bei Cross Compliance (Cross Checks) und nach dem Fachrecht relevant und gegebenenfalls zu sanktionieren.
Die Grundanforderungen sind für die einzelnen FAKT-Maßnahmen in der Anlage zu Kapitel 8.1 Baseline-Anforderungen des Maßnahmen- und Entwicklungsplanes Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 bis 2020 beziehungsweise der Anlage 6 (Gegenüberstellung Baseline – AUKM) der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland (NRR) definiert.
7.6 Prüfungsrecht der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofes, des Bundes- und Landesrechnungshofes
Das Prüfungsrecht der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofes, des Rechnungshofes des Bundes und des Rechnungshofes des Landes Baden-Württemberg bleibt unberührt.
8 Kürzungen und Ausschlüsse, Aufhebung und Erstattungen
8.1 Untererklärungen von Flächen
Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass bei einer Teilmaßnahme die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Gemeinsamen Antrag angegebenen Fläche liegt, so wird gemäß Artikel 18 Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Teilmaßnahme auf der Grundlage der angegebenen Fläche berechnet.
8.2 Übererklärungen von Flächen
Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass bei einer Teilmaßnahme die im Gemeinsamen Antrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird die Teilmaßnahme gemäß Artikel 18 Absatz 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und gegebenenfalls gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung gekürzt oder ausgeschlossen, sofern nicht die Regelung nach Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 dieser Verordnung anzuwenden ist.
Es sind folgende Sanktionen in Form einer weiteren Flächenkürzung vorgesehen:
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche
- bis zu 3 Prozent der ermittelten Fläche und maximal zwei ha: keine Kürzung der ermittelten Fläche;
- über 3 Prozent oder über zwei ha und bis 20 Prozent der ermittelten Fläche: Kürzung der ermittelten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz für die Teilmaßnahme;
- über 20 Prozent der ermittelten Fläche: keine Ausgleichsleistung für die betreffende Teilmaßnahme;
- über 50 Prozent der ermittelten Fläche: keine Ausgleichsleistung für die betreffende Teilmaßnahme und weitere Beihilfeausschlüsse bei Folgezahlungen.
Soweit die Abweichung bereits in vergangenen Förderjahren vorgelegen hat, erfolgt rückwirkend, auch für vorangegangene Jahre, eine entsprechende Sanktion.
8.3 Untererklärungen von Bäumen oder Tieren
Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass bei einer Teilmaßnahme die beantragte Anzahl an Bäumen oder Tieren kleiner als die tatsächlich ermittelte Anzahl ist, so wird bei der Berechnung der Ausgleichsleistung nur die beantragte Anzahl berücksichtigt.
8.4 Übererklärungen von Bäumen oder Tieren
Ergibt die Kontrolle bei einer Teilmaßnahme eine geringere Anzahl an Bäumen oder Tieren als beantragt, so wird die tatsächlich festgestellte Anzahl der Berechnung der Ausgleichsleistung zugrunde gelegt. Sanktionen in Form einer weiteren Kürzung erfolgen im Zusammenhang mit Tieren gemäß den Vorgaben des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorgaben des Artikels 31 Absatz l Buchstabe a, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden analog auf Sanktionen im Zusammenhang mit Streuobstbäumen angewendet. Soweit die Abweic:hung bereits in vergangenen Förderjahren vorgelegen hat, erfolgt rückwirkend, auch für vorangegangene Jahre, eine entsprechende Sanktion.
8.5 Kürzung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014
Gibt der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht alle landwirtschaftlichen Flächen im Gemeinsamen Antrag an, so erfolgt eine Kürzung gemäß Artikel 16 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
8.6 Kürzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014
Kürzungen bei Nichterfüllung oder teilweiser Erfüllung von Verpflichtungen sowie bei Verstößen gegen Grundanforderungen bei flächen- und tierbezogenen Teilmaßnahmen nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014
Werden mit der Gewährung der Ausgleichsleistung verbundene Verpflichtungen, ausgenommen Verpflichtungen, die sich auf eine Abweichung der angegebenen Fläche oder Zahl an Bäumen oder Tieren beziehen, nicht erfüllt, oder wird gegen Grundanforderungen, die für die jeweiligen Teilmaßnahmen einschlägig sind, verstoßen, so wird die beantragte Ausgleichsleistung auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gekürzt oder verweigert. Artikel 36 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, wonach bei einem Verstoß, der die Verwirklichung des Ziels der Teilmaßnahme insgesamt nicht gefährdet und innerhalb einer festgesetzten Frist, maximal drei Monate, in der Regel aber kürzer, abgestellt werden kann, die Förderung zunächst nur ausgesetzt werden kann, bleibt unberührt. Sollte der Verstoß nach Ablauf der Frist geheilt sein, bedarf es keiner weiteren Sanktion gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung. Sollte der Verstoß innerhalb der Frist jedoch nicht geheilt werden können, weil es die antragstellende Person versäumt hat die erforderlichen Informationen zu liefern, so werden die betroffenen Teilmaßnahmen auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 6 abgelehnt und die Förderung wird für das Folgejahr ausgeschlossen.
Werden mit der Gewährung der Ausgleichsleistung verbundene Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, so wird die beantragte Ausgleichsleistung verweigert.
8.7 Nichteinhaltung von Cross Compliance-Auflagen
Werden die Cross Compliance-Auflagen nach Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ausgenommen „Kleinerzeuger“ gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, nicht im gesamten Unternehmen eingehalten, so wird der Gesamtbetrag von FAKT gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 in Verbindung mit Titel IV Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gekürzt oder es wird keine Zahlung gewährt.
8.8 Reihenfolge der Kürzungen und Ausschlüsse
Die Reihenfolge der vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse erfolgt nach den Vorgaben in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.
8.9 Rückzahlung
Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die zuwendungsempfangende Person gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zur Rückzahlung, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, verpflichtet. Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird in diesem Fall der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben und die zu Unrecht gezahlten Beträge werden zurückgefordert. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Die Erstattungsbeträge werden gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 in Verbindung mit § 49a LVwVfG ab dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist verzinst.
8.10 Verzicht auf Sanktionierung und Rückforderung
Auf eine Sanktionierung beziehungsweise eine Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistung im Falle der Nichteinhaltung von Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen kann in den Fällen des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verzichtet werden.
8.11 Aufrechnung von Rückforderungsbeträgen
Rückforderungsbeträge bestandskräftiger Forderungen einschließlich der darauf entfallenden Zinsen werden gegebenenfalls mit der jeweils nächsten Zahlung aus der betreffenden und anderen EU-Fördermaßnahmen gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 aufgerechnet.
8.12 [aufgehoben]
9 Transparenz
Angaben über die Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) und die Beträge, die jeder Zuwendungsempfänger und jede Zuwendungsempfängerin erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet (www.agrar-fischereizahlungen.de) veröffentlicht. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.
10 Prüfungsrechte
Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von der zuwendungsempfangenden Person die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und Karten sowie sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist die zuwendungsempfangende Person verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen. Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn die zuwendungsempfangende Person oder eine von ihr beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verweigert.
11 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Sie findet jedoch auch nach Außerkrafttreten weiterhin Anwendung auf die Abwicklung der in den Antragsjahren 2015 bis 2022 gestellten FAKT-Anträge. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl vom 27. Januar 2016 (GABl. S. 102), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom Verwaltungsvorschrift vom 10. Januar 2019 (GABl S. 47) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1
Zuwendungsfähige Maßnahmen des FAKT
A Umweltbewusstes Betriebsmanagement
A 1 Fruchtartendiversifizierung (mindestens fünfgliedrige Fruchtfolge)
Ausgleichsleistung: 75 EUR/ha, bei Kombination mit D1 (ab 2020) oder D2 50 EUR/ha.
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Jährlich mindestens fünf verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche.
- Mindestanteil von 10 Prozent und Maximalanteil von 30 Prozent je Kultur oder Kulturgruppe.
(bei Gemengen aus Gräsern und Leguminosen als Hauptfrucht maximal 40 Prozent). - Maximal zwei Drittel Getreide.
- Mindestens 10 Prozent Leguminosenanteil in Reinsaat oder als Gemenge.
- Nach Leguminosen Anbau einer über Winter vorhandenen Folgekultur.
Hinweise:
Aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Ackerflächen zählen zur Ackerfläche, jedoch nicht als förderfähige Kultur.
A 2 Silageverzicht im gesamten Betrieb (Heumilch)
Ausgleichsleistung: 80 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Milcherzeugung.
- Keine Silagebereitung oder -einsatz sowie Lagerung von Silage im gesamten Unternehmen.
- Abgabe von Mähgut an Dritte nur in Form von Heu.
- Förderfähig sind Grünland- und Ackerfutterflächen, auf denen Heu erzeugt werden kann.
- Nur in Kombination mit D2 Ökologischem Landbau, D1 Verzicht auf chemisch synthetische Produktionsmittel oder mindestens 0,3 RGV je ha Grünland und maximal 1,7 RGV je ha Hauptfutterfläche.
- Keine Kombination mit artenreichem Grünland (B4), Bewirtschaftung von FFH-Mähwiesen und § 30 BNatSchG/§ 33 NatSchG Biotopen (B5) sowie dem Messerbalkenschnitt (B6) möglich.
- Fläche zählt zur Hauptfutterfläche.
Hinweise:
Von einer Milcherzeugung ist auszugehen, wenn mindestens 0,3 RGV/ha antragsberechtigter Heumilchfläche für die wirtschaftlich ausgerichtete Milcherzeugung genutzt werden.
B Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und besonders geschützter Lebensräume im Grünland
B 1.1 Extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlandes mit höchstens 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche ohne mineralische Stickstoffdüngung
Ausgleichsleistung: 150 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- RGV-Besatz von maximal 1,4 RGV je ha Hauptfutterfläche.
- GV-Besatz von maximal 1,4 GV je ha landwirtschaftliche Fläche.
- Mindestbesatz von 0,3 RGV je ha Dauergrünland.
- Durchführung der erforderlichen Weidepflege, sofern keine jährliche Schnittnutzung erfolgt.
- Verzicht auf Meliorationsmaßnahmen und Beregnung.
- Keine Düngung des Dauergrünlandes mit mineralischem Stickstoff.
- Keine flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
- Umbruchlose Grünlanderneuerung ausschließlich über Nachsaat erlaubt.
Hinweise:
Die Düngung des gesamten Dauergrünlandes mit mineralischem Stickstoff ist nicht zulässig. Eine flächige Anwendung von Herbiziden ist im Einzelfall nach vorheriger Genehmigung durch die untere Landwirtschaftsbehörde möglich.
B 1.2 Extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen ohne Stickstoffdüngung in Betrieben ab 0,3 RGV/ha Dauergrünland
Ausgleichsleistung: 150 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Keine Düngung der Einzelfläche mit mineralischem und organischem Stickstoff auf der Einzelfläche, mit Ausnahme der Ausscheidungen von weidenden Tieren.
- Mindestbesatz von 0,3 RGV/ha Dauergrünland (DGL).
- Die Maßnahme ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum auf derselben Fläche durchzuführen.
- Fläche zählt zur Hauptfutterfläche.
- Durchführung der erforderlichen Weidepflege, sofern keine jährliche Schnittnutzung erfolgt.
- Verzicht auf Meliorationsmaßnahmen und Beregnung.
- Keine flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
- Umbruchlose Grünlanderneuerung ausschließlich über Nachsaat erlaubt.
- Schlagbezogene Aufzeichnungen zu Düngung und Pflanzenschutz auf allen Grünlandflächen des Betriebes.
Hinweise:
Eine flächige Anwendung von Herbiziden ist im Einzelfall nach vorheriger Genehmigung durch die untere Landwirtschaftsbehörde möglich.
B 3.1 Bewirtschaftung von artenreichem Dauergrünland mit vier Kennarten
Ausgleichsleistung: 230 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Vorkommen von mindestens vier Kennarten aus einem Katalog von dreißig Kennarten (Anlage 3).
- Schlagbezogene Aufzeichnungen über Düngung und Schnittzeitpunkte.
- Umbruchlose Grünlanderneuerung ausschließlich über Nachsaat erlaubt.
Hinweise:
Die schlagbezogenen Aufzeichnungen über Düngung und Schnittzeitpunkte sind zeitnah zu führen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle.
B 3.2 Bewirtschaftung von artenreichem Dauergrünland mit sechs Kennarten
Ausgleichsleistung: 260 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Wie B 3.1, jedoch mit sechs Kennarten aus einem Katalog von dreißig Kennarten (Anlage 3).
Hinweise:
Die schlagbezogenen Aufzeichnungen über Düngung und Schnittzeitpunkte sind zeitnah zu führen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle.
B 4 Extensive Nutzung von § 30 BNatSchG/§ 33 NatSchG Biotopen
Ausgleichsleistung: 280 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Biotopfläche nach § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG beziehungsweise § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 33 NatSchG.
- Angepasste extensive Bewirtschaftung zu deren Erhaltung.
Hinweise:
Bewilligungsgrundlage ist die Kulisse der § 30/33 Biotopflächen
B 5 Extensive Nutzung der FFH-Lebensraumtypen Flachland- und Bergmähwiese
Ausgleichsleistung: 280 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Kartierte FFH-Flachland- und Bergmähwiesen.
- Vorkommen von mindestens sieben Kennarten aus einem Katalog von Gras- und Kräuterarten (Anlage 4).
- Angepasste extensive Bewirtschaftung zu deren Erhaltung.
Hinweise:
Gefördert werden können ausschließlich kartierte FFH-Flachland- und Bergmähwiesen innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten. Die förderfähigen Flächen sind in einer Kulisse hinterlegt. Ausgleich wird auch in begrenztem Umfang für angrenzende, nicht kartierte Flächen mit entsprechenden Bewirtschaftungseinschränkungen aufgrund der einheitlichen Schlagbewirtschaftung gewährt. Umfasst die restliche förderfähige Grünlandfläche des Flurstücks nicht mehr als 50 Prozent der gesamten Grünlandfläche des Flurstücks und ist diese Restfläche nicht größer als 2 ha, kann für die gesamte förderfähige Grünlandfläche des Flurstücks B 5 beantragt werden.
B 6 Messerbalkenschnitt auf artenreichem Dauergrünland
Ausgleichsleistung: 50 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Ausschließliche Mahd der Grünlandflächen mit dem Messerbalken.
- Sonstige Auflagen wie B 3.
Hinweise:
Ein Antrag kann nur auf Flächen mit den Maßnahmen B 3.1 und B 3.2 gestellt werden.
B 6 Messerbalkenschnitt auf § 30 BNatSchG/§ 33 LNatSchG Biotopen
Ausgleichsleistung: 50 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Ausschließliche Mahd der Grünlandflächen mit dem Messerbalken.
- Sonstige Auflagen wie B 4
Hinweise:
Ein Antrag kann nur auf Flächen mit der Maßnahme B 4 gestellt werden.
B 6 Messerbalkenschnitt auf FFH Flachland- und Bergmähwiese
Ausgleichsleistung: 50 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Ausschließliche Mahd der Grünlandflächen mit dem Messerbalken.
- Sonstige Auflagen wie B 5.
Hinweise:
Ein Antrag kann nur auf Flächen mit der Maßnahme B 5 gestellt werden.
C Sicherung besonders landschaftspflegender gefährdeter Nutzungen und Tierrassen
C 1 Erhaltung von Streuobstbeständen
Ausgleichsleistung: 2,50 EUR/Baum
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Förderfähig sind maximal 100 Bäumen je ha auf dem Schlag.
- Bäume mit deutlich ausgeprägtem Stamm und deutlich ausgeprägter Krone mit einer Stammhöhe von mehr als 1,40 m.
- Bewirtschaftung bzw. Pflege des Bewuchses unter und zwischen den Bäumen.
- Der Gesamtbestand an Bäumen/Streuobstbäumen (über und unter 140 cm Stammhöhe) darf maximal 200 Stück je Hektar betragen.
Hinweise:
Auch abgestorbene Bäume sind ausgleichsberechtigt, sofern diese noch im Boden verwurzelt sind.
C 2 Weinbausteillagen
Ausgleichsleistung: 900 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Bewirtschaftung abgegrenzter Steillagen.
- Keine Beseitigung der Trockenmauern.
- Raubmilbenschonender Pflanzenschutz.
- Durchführung von Bodenuntersuchungen gemäß Düngeverordnung.
Hinweise:
Der Neubau und die Sanierung von Trockenmauern über das Ökopunktekonto, kommunale Förderprogramme, Denkmalschutz und andere Programme, ist förderunschädlich, weil dies eine punktuelle investive Förderung der Mauern darstellt.
C 3 Vorderwälder Rind
Ausgleichsleistungen: 100 EUR/Milchkuh, 70 EUR/Mutterkuh, 100 EUR/Zuchtbulle
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Weibliche oder männliche Zuchttiere der Rinderrasse Vorderwälder.
- Nachweis durch Auszug aus Zuchtbuch (Herdbuch), Milchkühe über Milchleistungsprüfung (MLP).
Hinweise:
Die erforderlichen Nachweise werden zentral über Datenbankabgleiche sichergestellt. Es ist der Jahresdurchschnittsbestand der beantragten Zuchttiere maßgeblich.
C 3 Hinterwälder Rind/Limpurger Rind/Braunvieh alter Zuchtrichtung
Ausgleichsleistungen: 170 EUR/Milchkuh, 120 EUR/Mutterkuh, 250 EUR/Zuchtbulle
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Weibliche oder männliche Zuchttiere der Rinderrassen Hinterwälder, Limpurger oder Braunvieh alter Zuchtrichtung.
- Nachweis durch Auszug aus Zuchtbuch (Herdbuch), Milchkühe über Milchleistungsprüfung (MLP).
Hinweise:
Die erforderlichen Nachweise werden zentral über Datenbankabgleiche sichergestellt. Es ist der Jahresdurchschnittsbestand der beantragten Zuchttiere maßgeblich.
C 3 Altwürttemberger Pferd/Schwarzwälder Fuchs
Ausgleichsleistungen: 120 EUR/Zuchtstute, 250 EUR/Zuchthengst
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Zuchtstuten (mit aktiver Zuchtnutzung) und -hengste der Pferderassen Altwürttemberger Pferd oder Schwarzwälder Fuchs.
- Nachweis der Zuchtnutzung über Deckschein (Zuchtstuten) beziehungsweise Auszug aus dem Zuchtbuch (Hengste).
Hinweise:
Der Nachweis der aktiven Zuchtnutzung der Stuten erfolgt über die Vorlage des Deck-/Besamungsscheins mit dem letzten Deckdatum (bis zu N – 3 Jahre zulässig) oder einen anderen Nachweis, zum Beispiel Abfohlmeldung. Es muss die zur Förderung beantragte Zahl von Zuchttieren jederzeit im Unternehmen gehalten werden. Sofern abgängige Tiere nicht unverzüglich ersetzt werden können, ist dies der unteren Landwirtschaftsbehörde umgehend mitzuteilen.
C 3 Schwäbisch Hällisches Schwein
Ausgleichsleistungen: 160 EUR/Zuchtsau, 160 EUR/Zuchteber
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Muttersauen (Zuchttiere) bzw. Zuchteber der Schweinerasse Schwäbisch Hällisches Schwein.
- Nachweis über Auszug aus dem Zuchtbuch und Beleg über 1. Wurf (Muttersauen)
Hinweise:
Für die Ermittlung der bewilligungsrelevanten Tiere werden die im Kalenderjahr im Bestandsverzeichnis geführten Zuchttiere und die im Zuchtbuch für das Schwäbisch Hällische Schwein eingetragenen Zuchttiere herangezogen.
D Ökologischer Landbau/Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen
D 1 Verzicht auf chemisch-synthetische Produktionsmittel
Ausgleichsleistung: 190 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Kein Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen.
Hinweise:
Eine Einzelpflanzenbehandlung im Grünland mit Herbiziden ist unter bestimmten Voraussetzungen nach vorheriger Genehmigung durch die untere Landwirtschaftsbehörde möglich.
D 2 Ökolandbau
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Bewirtschaftung des gesamten Unternehmens entsprechend der EU-Öko-Verordnung.
- Vertrag mit der Öko-Kontrollstelle.
- Jährliche Vorlage eines Öko-Kontrollberichts.
D 2.1 Einführung Ökolandbau in zweijähriger Umstellungszeit
Ausgleichsleistungen 350 EUR/ha für Acker/Grünland, 935 EUR/ha für Gartenbauflächen, 1.275 EUR/ha für Dauerkulturen
Hinweise:
Weil die Verpflichtung zum 1. Januar des Antragsjahres beginnt, muss der Vertrag mit der Kontrollstelle spätestens zu diesem Zeitpunkt begonnen haben. Beim Wechsel zu einer anderen Kontrollstelle muss eine lückenlose Kontrolle gemäß den oben genannten EU-Vorschriften gewährleistet sein. Der neue Vertrag ist der unteren Landwirtschaftsbehörde unverzüglich vorzulegen. Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, die in D 2 gefördert werden zählen nur Kulturen, in denen auf den regelmäßigen Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln verzichtet wird und die der Erzeugung von Öko-Produkten dienen.
D 2.2 Beibehaltung Ökolandbau
Ausgleichsleistungen: 230 EUR/ha für Acker/Grünland, 550 EUR/ha für Gartenbauflächen, 750 EUR/ha für Dauerkulturen Hinweise:
Weil die Verpflichtung zum 01.01. des Antragsjahres beginnt, muss der Vertrag mit der Kontrollstelle spätestens zu diesem Zeitpunkt begonnen haben. Beim Wechsel zu einer anderen Kontrollstelle muss eine lückenlose Kontrolle gemäß den oben genannten EU-Vorschriften gewährleistet sein. Der neue Vertrag ist der unteren Landwirtschaftsbehörde unverzüglich vorzulegen. Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, die in D 2 gefördert werden, zählen nur Kulturen, in denen auf den regelmäßigen Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln verzichtet wird und die der Erzeugung von Öko-Produkten dienen.
D 2.3 Ökolandbau: Ausgleich Transaktionskosten
Ausgleichsleistung: 40 EUR/ha (maximal 600 EUR/Betrieb)
Hinweise:
Betriebe, welche den Vorgaben für D 2.1 oder D 2.2 entsprechen, können die Förderung für D 2.3 erhalten.
E Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer/biotechnischer Maßnahmen
E 1.1 Begrünung im Acker-/Gartenbau
Ausgleichsleistung: 70 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Begrünungsaussaat in Form von Unter- oder Blanksaaten bis Mitte September.
- Keine Verwendung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Reinsaat für die Begrünung.
- Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich.
- Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November.
- Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur.
E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau
Ausgleichsleistung: 90 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Zur Begrünung werden vorgegebene Saatgutmischungen mit mindestens fünf Mischungskomponenten verwendet.
- Aussaat bis Ende August.
- Keine Nutzung des Aufwuchses; Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich.
- Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November.
- Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur.
Hinweise:
Es ist ausgeschlossen, dass der Zwischenfruchtanbau gleichzeitig als öVF für das Greening in der 1. Säule der GAP anerkannt und im Rahmen von FAKT gefördert wird. Bis zum 31. August des Antragsjahres ist eine Ummeldung der Begrünungsflächen möglich.
E 2.1 Brachebegrünung mit Blühmischungen (ohne öVF-Anrechnung)
Ausgleichsleistung: 710 /ha, bis 2017 maximal 5 ha je Betrieb, ab 2018 maximal 7 ha je Betrieb, ab 2020 maximal 10 ha je Betrieb1)
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Jährliche Aussaat von vorgegebenen ein- oder überjährigen Blühmischungen auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen.
- Aussaat im Herbst des Vorjahres (überjährig) oder im Frühjahr bis spätestens 15. Mai.
- Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November bzw. ab September bei Anbau einer Winterkultur.
- Kein Einsatz von stickstoffhaltigen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln.
Hinweise:
Bei streifenförmiger Ansaat (Blühstreifen) muss der Streifen eine Mindestbreite von fünf Metern aufweisen. Es ist auch eine flächige Ansaat möglich (Blühflächen).
Die Maßnahme kann auch in aufeinanderfolgenden Jahren auf der gleichen Fläche gefördert werden. Sie kann außerdem in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten, Nitratgebieten nach §13 a DüV und im Anschluss an eine im Vorjahr als öVF-Zwischenfrucht ausgewiesenen Ackerfläche gefördert werden. Sofern im Vorjahr auf derselben Fläche eine FAKT-Begrünungsmaßnahme beantragt/ausgesät wurde, ist die Beantragung/Förderung von E 2.1 nicht möglich.
* Jedoch nur bis zu einer Fläche von max. 50% der gesamten betrieblichen Ackerfläche.
E 2.2 Brachebegrünung mit Blühmischungen (mit öVF-Anrechnung)
Ausgleichsleistung: 330 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Jährliche Aussaat von vorgegebenen ein- oder überjährigen Blühmischungen auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen.
- Aussaat im Herbst des Vorjahres (überjährig) oder im Frühjahr bis spätestens 15. Mai.
- Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses bei Anbau einer Winterkultur ab September. Bei nachfolgender Sommerkultur Mulchen nicht vor Ende November und Einarbeiten nicht vor dem 1. Januar des Folgejahres.
- Kein Einsatz von stickstoffhaltigen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln.
Hinweise:
Siehe Ausführungen bei E 2.1. Eine betriebliche Obergrenze existiert für E 2.2 nicht. Keine Verlängerung und kein Neueinstieg ab 2020.
E 3 Herbizidverzicht im Ackerbau
Ausgleichsleistung: 80 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Nur bei Kulturen, in denen üblicherweise Herbizide eingesetzt werden.
- Kein Einsatz von Herbiziden auf Ackerflächen im eingegangenen Verpflichtungsumfang.
Hinweise:
Ausgenommen von der Förderung sind solche Kulturen, in denen für gewöhnlich kein Herbizideinsatz erfolgt, wie zum Beispiel Klee, Luzerne oder Futtergemenge.
E 4 Ausbringung von Trichogramma in Mais
Ausgleichsleistung: 60 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
Zwei Varianten, zwischen denen innerhalb der Förderperiode gewechselt werden kann:
- 1. Zweimalige Trichogramma-Ausbringung.
- 2. Einmalige Trichogramma-Ausbringung mit erhöhter Aufwandmenge.
- Sonderfall: In abgegrenzten Regionen Südbadens (Dienstbezirke Lörrach, BreisgauHochschwarzwald und Emmendingen) wird neben der Ausbringung von Trichogramma eine weitere Bekämpfung (biologisch oder chemisch) ohne Ausnahmegenehmigung zugelassen.
Hinweise:
Mit dieser Maßnahme wird der Einsatz des Nützlings Trichogramma evanescens gegen den Maiszünsler gefördert. Nachweis der auf der beantragten Fläche eingesetzten Nützlinge über Einkaufsbelege der verwendeten Produkte. Die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde kann im Einzelfall den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel zulassen. Im Jahr der Ausnahmegenehmigung wird für die betreffende Fläche keine Ausgleichsleistung gewährt.
E 5 Nützlingseinsatz unter Glas
Ausgleichsleistung: 2.500 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Einsatz von Nützlingen im Unterglasanbau als Ersatz für chemisch-synthetische Insektizide.
- Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Insektizide auf den beantragten Flächen gegen denselben Schädling.
Hinweise:
Nachweis der auf der beantragten Fläche eingesetzten Nützlinge über Einkaufsbelege der verwendeten Produkte. Bei Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation (EZO) für Obst und Gemüse, die in ihrem operationellen Programm eine vergleichbare Maßnahme anbietet, ist eine Förderung für E 5 ausgeschlossen. Die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde kann im Einzelfall den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel zulassen. Im Jahr der Ausnahmegenehmigung wird für die betreffende Fläche keine Ausgleichsleistung gewährt.
E 6 Pheromoneinsatz im Obstbau
Ausgleichsleistung: 100 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Anwendung der Pheromonverwirrmethode zur Bekämpfung mindestens einer Wicklerart.
- Verzicht auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden gegen denselben Schädling auf der beantragten Fläche.
Hinweise:
Förderfähig ist die gesamte Obstbaufläche, auch unbestockte Teile, sofern Dispenser nach den Vorgaben der amtlichen Beratung in ausreichender Anzahl ausgehängt sind. Nachweis der auf der beantragten Fläche eingesetzten Dispenser über Einkaufsbelege. Die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde kann im Einzelfall den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel zulassen. Im Jahr der Ausnahmegenehmigung wird für die betreffende Fläche keine Ausgleichsleistung gewährt.
E 7 Blüh-, Brut- und Rückzugstlächen (Lebensräume für Niederwild)
ab 2019, Ausgleichsleistung: 540 /ha, maximal 2 ha je Betrieb, ab 2020 unbegrenzt
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Aussaat einer vorgegebenen Blühmischung auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen in einer Aussaatstärke von mindestens 10 kg/ha bis spätestens 15. Mai.
- Die Mindestgröße des förderfähigen Einzelschlages beträgt 0,5 ha, ab 2020 0,3 ha.
- In den Folgejahren ist auf der Förderfläche bis einschließlich 15. Januar eine Winterruhe einzuhalten. Danach kann mit Mulchen und Bodenbearbeitung auf mindestens 1/3, jedoch maximal 2/3 der Fläche für die Neuansaat bis zum 15. Mai begonnen werden.
- Bodenbearbeitung und Neueinsaat müssen in den Folgejahren auf der Förderfläche wechselnd durchgeführt werden.
- Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist untersagt.
- Im letzten Jahr der Verpflichtung ist eine ackerbauliche Nutzung (Vorbereitung einer Folgekultur) auf der Förderfläche wieder ab dem 1. September möglich.
Hinweise:
Um die ökologische Funktionsfähigkeit der Vorhabensart zu gewährleisten, ist eine Mindestbreite der Förderfläche von 10 m erforderlich. Die Maßnahme kann in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten, Nitratgebieten nach §13 a DüV und im Anschluss an eine im Vorjahr als öVF-Zwischenfrucht ausgewiesene Ackerfläche gefördert werden. Sofern im Vorjahr auf derselben Fläche eine FAKT-Begrünungsmaßnahme beantragt/ausgesät wurde, ist die Beantragung/Förderung von E7 nicht möglich.
E 8 Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (ökologische Zellen)
ab 2021, Ausgleichsleistung: 730 EUR/ha; maximal 10 ha je Betrieb. Eine Beantragung ist allerdings nur bis zu einer Fläche von maximal 50 Prozent der gesamten betrieblichen Ackerfläche im Jahr der erstmaligen Antragstellung möglich.
Fördervoraussetzungen und Auflagen:
- Aussaat von vorgegebenen mehrjährigen Blühmischungen mit regionalem Saatgut auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen;
- Aussaat bereits im Herbst des Vorjahres oder im Frühjahr bis spätestens 15. Mai;
- die Aussaatstärke beträgt zwischen 8–10 kg/ha;
- nach Aussaat ist während des gesamten Verpflichtungszeitraums grundsätzlich weder Befahren, Bearbeiten noch Nutzung zulässig;
- kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;
- die Standzeit beträgt grundsätzlich mindestens fünf Jahre; im letzten Jahr der Verpflichtung ist eine ackerbauliche Nutzung auf der Förderfläche zur Vorbereitung einer Winterkultur ab dem 1. September möglich. Bei einer nachfolgenden Sommerkultur ist eine ackerbauliche Nutzung nicht vor dem 1. Februar des Folgejahres möglich.
Hinweise:
Bei streifenförmiger Ansaat ist auf der überwiegenden Länge eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten. Die Maßnahme kann auch in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten, Nitratgebieten nach § 13 a DüV und im Anschluss an eine im Vorjahr als öVF-Zwischenfrucht ausgewiesenen Ackerfläche gefördert werden. Sofern im Vorjahr auf derselben Fläche eine FAKT-Begrünungsmaßnahme beantragt/ausgesät wurde, ist die Beantragung/Förderung von E 8 nicht möglich. Eine gleichzeitige Anerkennung als öVF ist nicht möglich. Gelingt die Etablierung eines geeigneten Bestandes im Jahr der Aussaat nicht, ist die untere Landwirtschaftsbehörde darüber zu informieren und die Fläche spätestens bis 15. Mai des Folgejahres neu zu bestellen. Bei problematischer Vegetationsentwicklung oder auftretenden Kalamitäten im Laufe der Verpflichtungsdauer sind nach Zustimmung der unteren Landwirtschaftsbehörde auf den betroffenen Teilflächen Gegenmaßnahmen und gegebenenfalls eine Neueinsaat zulässig.
F Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz
F 1 Winterbegrünung
Ausgleichsleistung: 100 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Vorgegebene überwinternde Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau.
- Aussaat der Begrünung im Antragsjahr bis spätestens 31. August.
- Keine Nutzung des Aufwuchses; Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich.
- Im Folgejahr kein Mulchen/Einarbeitung des Aufwuchses vor dem 15. Januar.
- Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur.
Hinweise:
Nur Flächen außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten sind förderfähig. Es ist ausgeschlossen, dass der Zwischenfruchtanbau gleichzeitig als öVF für das Greening in der 1. Säule der GAP anerkannt und im Rahmen von FAKT gefördert wird. Bis zum 31. August des Antragsjahres ist eine Ummeldung der Begrünungsflächen möglich.
F 2 N-Depotdüngung mit Injektion
Ausgleichsleistung: 60 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Lohnunternehmereinsatz und Eigenmechanisierung möglich. Bei Lohnunternehmer-Einsatz Nachweis über Lohnunternehmer oder Maschinenring.
- Ausbringung der gesamten mineralischen Stickstoffdüngermenge als Depotdüngung durch Injektion im Frühjahr zur jeweils ausgewählten Kultur.
- Zusätzliche Qualitätsdüngergabe bei Weizen ist mit sonstiger Ausbringungstechnik zulässig.
- Vorlage der Ertragsschätzung/-ermittlung und Düngebedarfsermittlung.
- Erstellung einer Schlagbilanz.
Hinweise:
Nur Flächen außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten sind förderfähig.
F 3 Precision Farming
Ausgleichsleistung: 80 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Anwendung von Precision Farming als Paket mit den Maßnahmen 1. „Stickstoffdüngung mit N-Sensor“, 2. Phosphat-Grunddüngung, 3. „Ermittlung des Phosphat-Düngebedarfs“.
- Die Phosphatdüngung hat gemäß dem ermittelten Düngebedarf zu erfolgen, das heißt in Gehaltsklasse E keine Düngung (organisch und mineralisch).
- Precision Farming-Module nicht bei beantragten Flächen mit N-Depotdüngung möglich.
- Als Nachweis der Durchführung sind die Düngebedarfsermittlung sowie der Ausdruck der digital erfassten Ausbringungskarte erforderlich. Dem Ausdruck können die Einsatzdaten, die Schlaggröße und die Umrisse des Schlages entnommen werden, auf dem die Maßnahme durchgeführt worden ist.
Hinweise:
Nur Flächen außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten sind förderfähig.
F 4 Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip Till
Ausgleichsleistung: 120 EUR/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Einsatz der Strip Till-Technik in Form von Eigenmechanisierung oder Durchführung durch Lohnunternehmer.
- Strip Till („Streifenziehen“) im Herbst des Vorjahres oder im Frühjahr in die Stoppel beziehungsweise Zwischenfrucht.
- Danach keine weitere Grundbodenbearbeitung erlaubt.
- Im Antragsjahr Säen oder Pflanzen der Hauptfrucht in die Streifen mit GPS-Unterstützung.
- Zulässige Kulturen sind Zuckerrüben, Mais, Soja und Feldgemüse.
- Als Nachweis der Durchführung dieser Maßnahme sind Ausdrucke des digital erfassten Maschineneinsatzes erforderlich (Strip-Till-Maschine und Saat/Pflanzmaschine). Dem Ausdruck können die Einsatzdaten, die Schlaggröße und die Umrisse des Schlages entnommen werden, auf dem die Maßnahme durchgeführt worden ist.
Hinweise:
Nur Flächen außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten sind förderfähig.
F 5 Freiwillige Hoftorbilanz
Ausgleichsleistung: 20 EUR/ha, (maximal 180 EUR/Betrieb)
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Viehhaltende Betriebe mit mindestens 0,5 GV/ha LF und ab 2018 maximal 2,5 GV/ha LF (wenn über 50 GV oder über 30 ha LF).
- Erstellung einer jährlichen Hoftorbilanz für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kali in Verbindung mit einer Bewertung der Nährstoffsalden.
Hinweise:
Die Obergrenze von 2,5 GV/ha LF gilt auch bei Aufnahme von Wirtschaftsdünger.
G Besonders tiergerechte Haltungsverfahren
G 1 Sommerweideprämie
Ausgleichsleistung: 50 EUR/GV, 40 EUR/GV bei Kombination mit Ökolandbau
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Nur für Milchkühe und/oder weibliche Rinder einer Milchrasse ab 1 Jahr (müssen bereits zu Beginn der Weideperiode 1 Jahr alt sein).
- Aufteilung in die Weidegruppen Milchkühe und weibliche Rinder ab 1 Jahr möglich.
- Mindestens 0,15 ha Weidefläche je beantragter RGV im Weidezeitraum vom 1. Juni–30. September und mindestens 0,10 ha Weidefläche je sonstiger im Betrieb vorhandener möglicher Weidetiere (RGV).
- Tiere müssen mind. im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September auf der Weide sein.
- Führen eines Weidetagebuches nach amtlichem Muster (getrennt für jede Weidegruppe).
- Freier Zugang zu einer Tränkevorrichtung.
- Weidefläche in ordnungsgemäßem Zustand, Überbeweidung ist zu vermeiden.
Hinweise:
Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum. Förderfähig sind nur aktive Milcherzeuger beziehungsweise Rinder aus Milchviehbetrieben.
G 2.1 Tiergerechte Mastschweinehaltung – Einstiegstufe
Ausgleichsleistung: 9 EUR/erzeugtes Mastschwein
Fördervoraussetzungen und Auflagen
Gewicht in kg | Stallplatz in m² je Tier | davon Liegebereich in m² je Tier |
---|
unter 50 | 0,70 | 0,25 |
unter 120 | 1,10 | 0,60 |
über 120 | 1,60 | 0,90 |
- Liegebereich planbefestigt, gegebenenfalls mit leichtem Gefälle oder Drainage (maximal 3 Prozent Perforation).
- Minimaleinstreu (Getreidestroh ohne Mais) oder verformbare Matte im Liegebereich.
- Je 12 Tiere mindestens 1 Platz am Beschäftigungsautomat mit Stroh, zusätzlich mindestens zwei aufgehängte organische Materialien (wie Hanfseile, Weichholzbalken an Kette) als Beschäftigungsmaterial (mindestens zwei Stück je Tier).
- Unterstützung der Thermoregulation an heißen Tagen
- Zur Bewertung der Belegdichte ist das Formblatt „Tiergerechte Mastschweinehaltung-Einstiegsstufe“ mit Anlagen (Lageplan, Stall- und Buchtenpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möbilierungsplan Bucht) vorzulegen.
- Für jeden Stall ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Einkaufs- beziehungsweise Verkaufsbelegen beziehungsweise Zugangs- und Abgangsbelegen (bei innerbetrieblicher Verbringung).
- Stall mit mindestens dreißig Mastplätzen.
Hinweise:
Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum.
G 2.2 Tiergerechte Mastschweinehaltung – Premiumstufe
Ausgleichsleistung: 14 EUR/erzeugtes Mastschwein
Fördervoraussetzungen und Auflagen
Gewicht in kg | Gesamtnetto- buchtenfläche in m² je Tier | Stallplatz (Innenfläche) in m² je Tier | davon Liegebereich in m² je Tier | Auslauf in m² je Tier |
---|
unter 50 | 0,80 | 0,50 | 0,25 | 0,30 |
unter 120 | 1,50 | 1,00 | 0,60 | 0,50 |
über 120 | 2,30 | 1,50 | 0,90 | 0,80 |
- Freier Zugang zum Auslauf.
- Alternativ Offenfrontstall mit entsprechend erhöhtem Platzangebot.
- Liegebereich planbefestigt, gegebenenfalls mit leichtem Gefälle oder Drainage (maximal 3 Prozent Perforation).
- Langstroh (durchschnittlich über 5 cm) als Einstreu (weitgehend flächendeckend und trocken) und als Beschäftigungsmaterial im Liegebereich.
- Trennung von Liege-, Aktivitäts- und Kotbereich; mehrere Temperaturzonen.
- Unterstützung der Thermoregulation an heißen Tagen.
- Zur Bewertung der Belegdichte ist das Formblatt „Tiergerechte Mastschweinehaltung – Premiumstufe“ mit Anlagen (Lageplan, Stall- und Buchtenpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möbilierungsplan Bucht) vorzulegen.
- Für jeden Stall ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Einkaufs- beziehungsweise Verkaufsbelegen beziehungsweise von Zugangs- und Abgangsbelegen (bei innerbetrieblicher Verbringung).
- Stall mit mindestens dreißig Mastplätzen.
Hinweise:
Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum.
G 3.1 Tiergerechte Masthühnerhaltung – Einstiegstufe
Ausgleichsleistung: 20 EUR/100 erzeugte Tiere
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Höheres Platzangebot je Tier, maximal 25 kg/m² bezogen auf die Stallgrundfläche. Kaltscharraum kann insoweit auf die Besatzdichte angerechnet werden, dass eine Besatzdichte von maximal 29 kg/m² bezogen auf die Stallinnenfläche nicht überschritten wird. Ausnahmen für bestehende Louisiana-Ställe und Mobilställe.
- Überdachter, befestigter, an den Seiten zu mindestens 50 Prozent licht- und luftdurchlässiger und windgeschützter Kaltscharrraum, der mindestens 20 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und mindestens 3 m Raumtiefe (an einer Längsseite des Stalles) hat, der den Tieren spätestens ab Beginn der 4. Lebenswoche uneingeschränkt von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang zugänglich ist.
- Verwendung von Zuchtlinien mit einer maximal durchschnittlichen Tageszunahme von 45 Gramm.
- Zur Beschäftigung ab der Einstallung mindestens pro 2.000 Tieren drei Strohballen (Standardgröße Kleinballen/HD-Ballen) mit Langstroh, die erneuert werden, sobald sie aufgelöst sind; in Betrieben unter 2.000 Tieren mindestens zwei Strohballen.
- Pro 1.000 Tiere mindestens 15 m Sitzstangen im Stall in 10–30 cm Höhe oder höhenverstellbar.
- Zur Bewertung der Belegdichte ist das Formblatt „Tiergerechte Masthühnerhaltung – Einstiegsstufe“ mit Anlagen (Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit belegungszahlen sowie exemplarischer Möbilierungsplan Abteil) vorzulegen.
- Für jeden Stall ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Einkaufs- beziehungsweise Verkaufsbelegen (beziehungsweise von Abgangsbelegen bei innerbetrieblicher Verbringung).
- Stall mit mindestens dreihundert Mastplätzen.
Hinweise:
Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum.
G 3.2 Tiergerechte Masthühnerhaltung – Premiumstufe
Ausgleichsleistung: 50 EUR/100 erzeugte Tiere
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Höheres Platzangebot je Tier, maximal 21 kg/m² bezogen auf die Stallgrundfläche. Kaltscharraum kann insoweit auf die Besatzdichte angerechnet werden, dass eine Besatzdichte von maximal 25 kg/m² bezogen auf die Stallinnenfläche nicht überschritten wird. Ausnahmen für Mobilställe.
- Überdachter, befestigter, an den Seiten zu mindestens 50 Prozent licht- und luftdurchlässiger und windgeschützter Kaltscharrraum, der mindestens 20 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und mindestens 3 m Raumtiefe (an einer Längsseite des Stalles) hat, der den Tieren spätestens ab Beginn der 4. Lebenswoche uneingeschränkt von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang zugänglich ist.
- Für mindestens ein Drittel des Lebens der Tiere Grünauslauf von 4 m² pro Tier, der tagsüber für die Tiere uneingeschränkt zugänglich sein muss.
- Verwendung von Zuchtlinien mit einer maximal durchschnittlichen Tageszunahme von 45 Gramm.
- Mastdauer der Tiere mindestens 56 Tage.
- Zur Beschäftigung ab der Einstallung mindestens pro 2.000 Tiere drei Strohballen (Standardgröße Kleinballen/HD-Ballen) mit Langstroh, die erneuert werden, sobald sie aufgelöst sind; in Betrieben unter 2.000 Tieren mindestens zwei Strohballen.
- Pro 1.000 Tieren mindestens 15 m Sitzstangen im Stall in 10–30 cm Höhe oder höhenverstellbar.
- Zur Bewertung der Belegdichte ist das Formblatt „Tiergerechte Masthühnerhaltung – Premiumstufe“ mit Anlagen (Lageplan, Stall- und Abteilpläne mit Belegungszahlen sowie exemplarischer Möbilierungsplan Abteil) vorzulegen.
- Für jeden Stall ist ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu führen.
- Vorlage des/der Bestandsverzeichnisse/s sowie von Einkaufs- beziehungsweise Verkaufsbelegen (beziehungsweise von Abgangsbelegen bei innerbetrieblicher Verbringung).
- Stall mit mindestens dreihundert Mastplätzen.
Hinweise:
Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum.
1) Jedoch nur bis zu einer Fläche von maximal 50% der gesamten betrieblichen Ackerfläche.