Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum zur Weiterbildungsoffensive in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (VwV Weiterbildungsoffensive)
Vom 23. Mai 2023 – Az.: 28-8415.39 –
1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungsziel
1.1.1 Ziele der Förderung sind in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Strategieplans zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategieplan) für Deutschland:
- Stärkung der ökologischen und ökonomischen Kompetenzen von landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmern, Fachkräften im Agrarbereich und sonstigen Akteurinnen und Akteuren im ländlichen Raum durch spezifische Bildungsangebote sowie durch Wissens- und Erfahrungsaustausch;
- Förderung zeitgemäßer Bildungsangebote für die Bevölkerung im ländlichen Raum durch die Verbesserung der IT-Ausstattung von Weiterbildungseinrichtungen, einschließlich überbetrieblicher Bildungseinrichtungen und Trägern von Weiterbildungsmaßnahmen im ländlichen Raum oder deren Maßnahmen Wirkung für die Menschen des ländlichen Raumes haben.
1.1.2 Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe
- der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119, S. 1) geändert worden ist;
- der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ber. ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 45) die durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist;
- der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95);
- der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131);
- der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197);
- der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung (ABl. L 232 vom 7.9.2022, S. 8);
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
- Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens (Weiterbildungsförderungsgesetz) in der Fassung vom 20. März 1980 (GBl. S. 249), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) geändert worden ist;
- Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens (Weiterbildungsdurchführungsverordnung) vom 19. Dezember 1978 (GBl. 1979 S. 66), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29) geändert worden ist;
- des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47, zuletzt ber. ABl. C 59 vom 23.2.2017, S. 1), der zuletzt durch Beschluss (EU) 2019/1255 (ABl. L 196 vom 24.7.2019) geändert worden ist;
- der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO), insbesondere die §§ 23 und 44 LHO sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften hierzu;
- des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und
- des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland
in der jeweils geltenden Fassung.
2 Zweck der Zuwendung
2.1 Weiterbildungsmaßnahmen
Zuwendungsfähig sind Weiterbildungsmaßnahmen, unabhängig von ihrer Durchführungsform, welche der unter Nummer 1.1.1 Spiegelstrich 1 genannten Zielsetzung dienen. Die jeweils förderfähigen Themenbereiche sind im Internet unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/Weiterbildungsoffensive veröffentlicht. Der Mindestumfang pro Maßnahme beträgt 40 Unterrichtseinheiten, eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten. Es werden höchstens 120 Unterrichtseinheiten über einen zusammenhängenden Durchführungszeitraum von höchstens 18 Monaten gefördert, auch wenn die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Unterrichtseinheiten umfasst oder länger andauert.
2.2 Coachingmaßnahmen für Gruppen
Zuwendungsfähig sind sich an Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 2.1 anschließende oder diese begleitende Coachingmaßnahmen. Der Mindestumfang pro Maßnahme beträgt 20 Unterrichtseinheiten, eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten. Es werden höchstens 25 Unterrichtseinheiten über einen zusammenhängenden Zeitraum von 24 Monaten gefördert, auch wenn die Coachingmaßnahme mehr als 25 Unterrichtseinheiten umfasst oder länger andauert als 24 Monate. Werden einzelne Gruppen aus vorangegangenen, nach Nummer 2.1 geförderten Weiterbildungsmaßnahmen im Coaching zusammengefasst, sollten höchstens acht Monate zwischen Beginn der Weiterbildungsmaßnahme und Beginn des Coachings liegen.
2.3 Investitionen in IT-Ausstattung
Zuwendungsfähig ist die Beschaffung von Gegenständen, die auf einer im Internet unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/Weiterbildungsoffensive veröffentlichten Positivliste zuwendungsfähiger IT-Ausstattung geführt sind, sofern diese Gegenstände von den Zuwendungsempfangenden für die Durchführung von Bildungsmaßnahmen mit Wirkung im ländlichen Raum genutzt werden.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2
Zuwendungsempfangende sind Weiterbildungseinrichtungen und -träger von Weiterbildungsmaßnahmen für den ländlichen Raum, einschließlich Zusammenschlüsse, sowie Verbände und Institutionen, deren satzungsgemäßer Zweck allein oder neben anderen die Förderung der ländlichen Weiterbildung umfasst. Alle Zuwendungsempfangenden müssen ihren Sitz in Baden-Württemberg haben und mindestens zwei Jahre einschlägige Erfahrung in der Durchführung von Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich oder auf dem Gebiet des gesellschaftlichen Dialogs zwischen Landwirtschaft und Verbraucherinnen und Verbrauchern nachweisen können.
3.2 Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 2.3
Zuwendungsempfangende sind anerkannte Weiterbildungseinrichtungen und -träger von Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Zusammenschlüsse, sowie anerkannte überbetriebliche Bildungseinrichtungen. Alle Zuwendungsempfangenden müssen ihren Sitz in Baden-Württemberg haben und mindestens zwei Jahre einschlägige Erfahrung in der Durchführung von Bildungsmaßnahmen für Akteurinnen und Akteure im ländlichen Raum oder im Agrarbereich nachweisen können. Sie müssen ferner nachweisen können, dass ihre Maßnahmen in nennenswertem Umfang im ländlichen Raum angeboten werden oder Wirkung auf Menschen im ländlichen Raum haben.
3.3 Förderausschluss
Von einer Zuwendung sind Einrichtungen und Träger ausgeschlossen, bei denen ein offensichtlicher Konflikt mit anderen geschäftlichen Interessen zu erwarten ist.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen nach den Nummern 2.1 und 2.2
4.1.1 Folgende Voraussetzungen müssen bezüglich der Teilnehmenden erfüllt sein:
- Teilnehmende an Weiterbildungs- und Coachingmaßnahmen haben ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg oder sind für ein Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg tätig;
- Teilnehmende an Weiterbildungs- und Coachingmaßnahmen sind Unternehmerinnen oder Unternehmer im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikel 42 AEUV, Mitarbeitende in solchen Unternehmen. Verbraucherinnen und Verbraucher können an Veranstaltungen teilnehmen, wenn diese dem gesellschaftlichen Dialog zwischen Landwirtschaft und Verbraucherinnen und Verbrauchern dienen.
- Erreichung und Dokumentation der Mindestzahl von zehn Teilnehmenden bei Weiterbildungsmaßnahmen beziehungsweise sechs Teilnehmenden bei Coachingmaßnahmen; eine nicht andauernde Abweichung von der Mindestteilnehmerzahl von bis zu 20 Prozent ist zulässig. In begründeten Fällen sind Ausnahmen von der Vorgabe zur Mindestzahl der Teilnehmenden möglich.
4.1.2 Maßnahmen im Rahmen einer staatlich anerkannten Berufsausbildung oder weiterer gesetzlich geregelter Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind von einer Zuwendung ausgeschlossen.
4.1.3 Geförderte Weiterbildungsmaßnahmen sind innerhalb von 18 Monaten und geförderte Coachingmaßnahmen innerhalb von 24 Monaten nach dem ersten Veranstaltungstermin durchzuführen.
4.2 Zuwendungen nach Nummer 2.3
Zuwendungen nach Nummer 2.3 werden als Deminimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Der Gesamtwert der gewährten De-minimis-Beihilfen darf, unabhängig vom Beihilfegebenden, den in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Höchstbetrag von derzeit 200.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren, nicht übersteigen. Änderungen der genannten Verordnung sind zu berücksichtigen. Bis zur Bewilligung der Förderung haben die Antragstellenden alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren und im laufenden Kalenderjahr erhalten haben und die sich gegebenenfalls zurzeit im Antragsverfahren befinden (De-minimis-Erklärung). Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag aufgrund der beantragten Förderung den zulässigen Höchstbetrag, kann die Förderung nur anteilig gewährt werden.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsform
Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen.
5.2 Zuwendungsfähige Kosten
5.2.1 Zuwendungsfähig sind für Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 Personal- und Sachkosten der Maßnahme inklusive deren Vor- und Nachbereitungszeiten. Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte werden nicht gefördert.
5.2.2 Zuwendungsfähig sind für Investitionen nach 2.3 Sachkosten. Umsatzsteuer, Skonti, Rabatte oder Wartungen werden nicht gefördert.
5.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen beziehungsweise Fördertatbestände, die in dem nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien aufgelistet sind (Allgemeiner Teil Kapitel 4.7.1 des GAP-Strategieplans). Es findet jeweils das Verzeichnis Anwendung, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufes gilt.
5.3 Höhe der Zuwendung
5.3.1 Die Höhe der Zuwendung pro Maßnahme nach den Nummern 2.1 und 2.2 beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Beträge unter 1.000 Euro werden nicht ausbezahlt.
5.3.2 Die Höhe der Zuwendung für nach Nummer 2.3 beschaffte IT-Ausstattung beträgt höchstens 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Beträge unter 3.000 Euro werden nicht ausbezahlt.
6 Verfahren
6.1 Förderantrag
6.1.1 Bewilligungs- und Kontrollbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Dienstbezirk die Antragstellenden ihren Sitz haben.
6.1.2 Der Förderantrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Antragstellung erfolgt bis zur Bereitstellung des vom Ministerium Ländlicher Raum festgelegten elektronischen Verfahrens unter Verwendung der unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/Weiterbildungsoffensive bereitgestellten Formulare.
6.1.3 Vorhaben sind unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Ausgaben getätigt wurden, nicht förderfähig, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Förderantrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingereicht wurde.
6.1.4 Der Förderantrag wird nach Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom Ministerium Ländlicher Raum einem Auswahlverfahren unterzogen, zu denen der regionale Begleitausschuss des GAP-Strategieplans angehört worden ist Das Auswahlverfahren wird regelmäßig landesweit durchgeführt. Der Stichtag und die Auswahlkriterien werden im Internet unter www.gap-bw.de bekannt gegeben.
6.1.5 Bei Bewilligung von Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3 übermittelt die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfangenden eine De-minimis-Bescheinigung.
6.2 Zahlungsanträge
6.2.1 Der Zahlungsantrag ist auf dem im Internet unter https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/Weiterbildungsoffensive bereitgestellten Formular zusammen mit allen erforderlichen Nachweisen beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
6.2.2 Die Auszahlung und Verbuchung erfolgt durch das Ministerium Ländlicher Raum.
6.3 Vor-Ort- und Ex-Post-Kontrollen
Die Vor-Ort-Kontrollen werden auf Basis einer vom Ministerium Ländlicher Raum erstellten Risikoanalyse ermittelt und von den jeweils zuständigen Regierungspräsidien durchgeführt. Die Kontrollen werden vor der Auszahlung durchgeführt. Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind Ex-Post-Kontrollen vom jeweils zuständigen Regierungspräsidium durchzuführen.
6.4 Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist für Maßnahmen nach 2.3 beträgt fünf Jahre nach dem Haushaltsjahr, in dem die Förderzahlung getätigt wurde. In begründeten Fällen nach GAP-Strategieplan Kapitel 4.7.2 sind Ausnahmen möglich.
6.5 Sanktionen, Aufhebungen und Erstattungen
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere die Kontrollvorgaben und die Kürzungs- und Sanktionsregelungen der Artikel 57, 59, 60 und 62 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit den dazu ergehenden nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen wegen festgestellten Unregelmäßigkeiten erfolgt unbeschadet ihrer etwaigen strafrechtlichen Würdigung.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 dürfen abweichend von VV Nummer 1.2 zu § 44 LHO Zuwendungen auch für Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind (vorzeitiger Beginn). Der Beginn erfolgt auf Risiko der Zuwendungsempfangenden.
7.2 Beiträge der Teilnehmenden
Kosten für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2, die nicht unmittelbar durch die Zuwendung aus der Förderung gedeckt werden, können auf die Teilnehmenden der Maßnahmen umgelegt und diesen in Rechnung gestellt werden.
7.3 Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist bei den Zuwendungsempfangenden für alle mit dem Förderverfahren zusammenhängenden Unterlagen und Belege beträgt zehn Jahre ab dem 1. Januar des auf die letzte Auszahlung folgenden Kalenderjahres.
7.4 Kumulationsverbot
Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme des Landes Baden-Württemberg oder des Bundes gefördert werden, sind im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nicht zuwendungsfähig.
7.5 Transparenz
Angaben über die Empfangenden von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und die Beträge, welche der oder die jeweilige Empfangende erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 und der Verordnung (EU) Nr. 2022/128 auf einer speziellen – vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen – Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse www.agrar-fischerei-zahlungen.de von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und der Länder veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungs¬einrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden. Auf die Informationen in den Antragsunterlagen wird verwiesen.
7.6 Informations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen
Zuwendungsempfangende, die Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums erhalten, müssen Auflagen bezüglich der Information und Öffentlichkeitsarbeit einhalten sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand hinweisen. Genaue Vorgaben zur Publizität sind in den Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe j Verordnung (EU) 2021/2115 und Artikel 5, Artikel 6 sowie Anhang II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 festgelegt. Nähere Informationen hierzu sind dem »Merkblatt zu den Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften« im Internet unter www.gap-bw.de zu entnehmen.
7.7 Prüf- und Betretungsrecht von Kontrollpersonen
7.7.1 Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen sowie den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Sie haben das Recht, auch nachträglich, das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen durch Kontrollen, beispielsweise durch Besichtigung an Ort und Stelle, zu prüfen und entsprechende Auskünfte einzuholen. Auf Verlangen sind von den Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger und Karten sowie die sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Diese Pflicht zur Mitwirkung, namentlich auch zur Herausgabe von Daten, auch Personaldaten, der Beteiligten, gilt ausdrücklich auch für Fälle der Weitergabe von Zuwendungen an Dritte, soweit zulässig, oder der Verwendung von Fördermitteln für Dritte, soweit zulässig, oder unter Beteiligung von Dritten, soweit zulässig.
7.7.2 Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen.
7.7.3 Der Zuwendungsbescheid wird widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert, wenn Zuwendungsempfangende oder von diesen beauftragte oder bevollmächtigte Personen die Kontrolle verhindern oder sich ihren insofern bestehenden Mitwirkungspflichten verweigern. Die Zuwendungsempfangenden sind im Bescheid auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.
7.7.4 Bei Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3 ist die De-minimis-Bescheinigung von den Zuwendungsempfangenden auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche nach Zugang der Anforderung oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen.
7.8 Evaluierung
Im Rahmen der nach EU-Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vorgeschriebenen Bewertung des GAP-Strategieplans für die Bundesrepublik Deutschland ist die Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift zu evaluieren. Die Zuwendungsempfangenden verpflichten sich, mit den mit der Evaluierung beauftragten Organisationen zusammenzuarbeiten und ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.