Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Gewährung von Zuwendungen für Naturparke in Baden-Württemberg (VwV NPBW)
Vom 4. März 2016
– Az.: 52-8843.00 –
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Vom 28. Dezember 2022 – Az.: 52-8843.00 – ]
1 Zuwendungszweck, Zuwendungsziel und Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck und -ziel
Die Förderung soll dazu beitragen, die Naturparke als attraktive Landschaften für eine naturnahe Erholung zu planen, zu pflegen und zu entwickeln und so die ländlichen Räume stärken. Unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten jedes einzelnen Naturparks sollen Erholungs- und Naturerlebnislandschaften gestaltet werden, die auf ein Gleichgewicht zwischen Naturschutz und Naturnutzung abzielen und einen naturverträglichen Tourismus fördern. Ziel ist insbesondere, die Naturparke des Landes darin zu unterstützen, die biologische Vielfalt zu sichern, das Miteinander von Mensch und Natur zu optimieren, nachhaltiges Wirtschaften und Leben zu fördern, den Wert einer intakten Umwelt bewusst zu machen und die aus Natur und Landschaft resultierende Wertschöpfung gezielt zu steigern.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Zuwendung wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/791 (ABI. L 127 vom 22.5.2015, S. 1) geändert worden ist »(ELER-VO)«, des § 42 Landeswaldgesetz, der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen durch die Bewilligungsstellen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung sind das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a, anzuwenden.
Weitere Rechtsgrundlagen sind:
- die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Abl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
- die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1),
- die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/616 (ABI. L 102 vom 21.4.2015, S. 33) geändert worden ist,
- die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABI. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), die durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABI. L 221 vom 8.8.2015, S. 7) geändert worden ist,
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABI. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
- die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist,
- die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/160 (ABI. L 27 vom 3.2.2015, S. 7) geändert worden ist,
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/775 (ABI. L 122 vom 19.5.2015, S. 1) geändert worden ist,
- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung mit der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
- die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1)
- Der Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020 des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 8. Juni 2015 (MEPL III),
in der jeweils geltenden Fassung.
2 Zuwendungsempfangende
2.1 Personen des öffentlichen Rechts
Zuwendungsempfangende sind juristische Personen des öffentlichen Rechts als Trägerinnen und Träger von Maßnahmen in Naturparken. Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen zu mindestens 25 % aus Landes- oder Bundesmitteln finanziert werden.
2.2 Personen des privaten Rechts
Zuwendungsempfangende sind natürliche juristische Personen des privaten Rechts und als Trägerinnen und Träger von Maßnahmen in Naturparken.
2.3 Ausgeschlossene Zuwendungsempfangende
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben und die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung 2014–2020 (2014/C 204/01) erfüllen.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Naturparkplanung
Zuwendungen werden für Maßnahmen gewährt, die den Zielsetzungen des Naturparks entsprechen und sich aus den Naturparkplänen ableiten.
Die Zuwendungsbescheide können zur Erreichung der Naturparkziele mit Nebenbestimmungen nach § 36 LVwVfG versehen werden.
3.2 Gebietsabgrenzung
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen im ländlichen Gebiet gemäß MEPL III (Kapitel 8.1 Beschreibung der ausgewählten Maßnahmen, Definition ländliche Gebiete) gewährt. Städte mit mehr als 65 000 Einwohnern zählen nicht zum ländlichen Gebiet. Maßnahmen in diesen Städten sind jedoch zuwendungsfähig, wenn sie überwiegend im ländlichen Gebiet wirksam werden und eine Gesamtinvestitionssumme in Höhe von 2 Mio. Euro nicht überschritten wird.
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die in Gebieten durchgeführt werden, die gemäß § 30 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBI. S. 745, ber. 2006 S. 319) in der bis zum 13. Juli 2015 jeweils geltenden Fassung, oder § 29 des Naturschutzgesetzes vom 23. Juni 2015 (GBI. S. 585) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 5, §§ 22 und 27 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542) zum Naturpark erklärt wurden oder für die ein Verfahren zur Unterschutzstellung als Naturpark eingeleitet wurde. Zuwendungen werden auch gewährt für den Naturpark Schönbuch, der durch Beschluss der Landesregierung vom 21. März 1972 zum Naturpark erklärt wurde. Zuwendungen werden auch für vertraglich vereinbarte Modellregionen gewährt, die zu Naturparken entwickelt werden sollen.
Für Maßnahmen innerhalb bebauter Ortsteile kann keine Zuwendung gewährt werden. Hiervon ausgenommen sind Studien, Maßnahmen der Besucherlenkung und die Bereitstellung von Besucherinformationen sowie Maßnahmen, die unter Nummer 4.5 „Sensibilisierung“ und Nummer 4.6 „Erhalt der Kulturlandschaft durch Vermarktung regionaler Produkte“ fallen.
4 Zuwendungsfähige Maßnahmen und Höhe der Zuwendungen
4.1 Naturparkpläne (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a ELER-VO)
Zuwendungsfähig sind nachgewiesene Ausgaben für:
- die Evaluierung und Aktualisierung bestehender Naturparkpläne oder -teilpläne;
- die Fortschreibung bestehender Naturparkpläne;
- die Erstellung eines neuen Naturparkplans oder -teilplans.
Zuwendungsempfangende für diese Maßnahme können ausschließlich Naturparkvereine oder Naturparkfördervereine sein.
Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.2 Entwicklung des Erholungswertes (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e ELER-VO)
Zuwendungsfähig sind:
- Nachgewiesene Ausgaben für Investitionen in Infrastruktureinrichtungen für eine integrierte, umweltangepasste und nachhaltige Erholung sowie in diesem Zusammenhang erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des Naturschutzes und Maßnahmen zur Sicherung der Infrastruktureinrichtungen. Der Bau von Wegen kann gefördert werden, wenn diese Wege ausschließlich für Zwecke der Erholung genutzt werden und nicht über zwei m breit sind. Hierbei ist eine entsprechende Markierung der Wege obligatorisch. Förderfähig sind unter anderem die Bauplanung, Bauausführung sowie die Bauleitung.
- Nachgewiesene Ausgaben für Investitionen und Studien im Zusammenhang mit der Neuanlage, Entwicklung und Errichtung von Besucherleitsystemen und die Bereitstellung von Besucherinformationen.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben im Zusammenhang mit Abbau, Abriss und Entsorgung von Bauwerken und bestehenden Infrastruktureinrichtungen sowie deren Unterhaltung und Pflege (Instandhaltungskosten).
Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.3 Natürliches Erbe (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f ELER-VO)
Zuwendungsfähig sind:
- Nachgewiesene Ausgaben für Studien über natürlich vorkommende Arten und Lebensräume sowie Studien über Auswirkungen von Land- und Erholungsnutzungen einschließlich Besucherlenkungsmaßnahmen zu den Arten und Lebensräumen.
- Nachgewiesene Ausgaben für Investitionen in Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes soweit sich deren Fördernotwendigkeit aus einer Studie (Konzeption) ergeben. Sich wiederholende Maßnahmen können auch in aufeinanderfolgenden Jahren gefördert werden, wenn beispielsweise die Pflege wegen spezieller naturschutzfachlicher Anforderungen nicht pauschal (zum Beispiel in fünfjährigen Verträgen) geregelt werden kann und die Förderung deswegen jährlich modifiziert werden muss.
Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.4 Kulturelles Erbe (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f ELER-VO)
Zuwendungsfähig sind:
- Nachgewiesene Ausgaben für Investitionen und Studien im Zusammenhang mit Aktionen zur Erhaltung und Entwicklung des materiellen kulturellen Erbes. Hierzu zählen insbesondere kulturhistorisch bedeutsame und landschaftsprägende Bauwerke einschließlich der sie umgebenden Kulturlandschaft.
- Nachgewiesene Ausgaben für Studien zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, wie Musik, Folklore und Ethnologie, die einen direkten Bezug zum Naturpark aufweisen.
Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.5 Sensibilisierung (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f ELER-VO)
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Auftrag und den besonderen Zielsetzungen des Naturparks. Zur Sensibilisierung zählt die Bereitstellung und Vermittlung von naturparkrelevanten Informationen, insbesondere durch Flyer, Broschüren, Ausstellungen, Informationstafeln, Interaktive Informations- und Bildungsmodule, Veranstaltungen (Messen, Märkte) und Bildungsangebote.
Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
a) Nachgewiesene Ausgaben für Investitionen in den Neu-, Aus- und Umbau von Naturparkzentren, den Neubau und die Neugestaltung von Infopoints und Themenwegen. Förderfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Planung und Bauausführung.
b) Nachgewiesene Ausgaben für Investitionen in Ausstellungen. Förderfähig sind die über Rechnung nachgewiesenen Ausgaben für die Konzeption und die Umsetzung aller oder einzelner Module von Ausstellungen sowie dazugehörige Flyer und ähnliche Informationsmedien.
c) Nachgewiesene Ausgaben für Investitionen von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, um die Identifikation der Bevölkerung mit dem Naturpark zu fördern. Förderfähig sind zum Beispiel Imagebroschüren, Flyer, Giveaways.
d) Nachgewiesene Ausgaben für Investitionen in die Aus- und Fortbildung von Naturparkführerinnen und -führern durch den Naturpark. Förderfähig sind die Ausgaben für Konzeptionen, Lehrmaterialien, Referentinnen und Referenten und die Organisation der Veranstaltung. Antragstellende für diese Maßnahme können ausschließlich Naturparkvereine oder Naturparkfördervereine sein.
e) Nachgewiesene Ausgaben für Investitionen in Bildungsangebote und Aktionen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für naturparkbezogene Themen, insbesondere Bildungsmaßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung (BNE-Pädagogik). Zuwendungsfähig sind die über Rechnung nachgewiesenen Personal- und Materialkosten einschließlich Ausgaben für. Öffentlichkeitsarbeit.
f) Nachgewiesene Ausgaben für Aktionen und Konzeptionen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für erlebbare Zusammenhänge von Kultur und Natur im ländlichen Raum. Bei Veranstaltungen, die die Vermarktung von regionalen Produkten beinhalten, sind ausschließlich Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Organisation förderfähig.
g) Ausgaben für Aktionen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für Aspekte des kulturhistorischen Erbes mit direktem Bezug zum Naturpark. Investitionen in aktuell gelebtes Brauchtum sind nicht zuwendungsfähig.
Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Naturparkvereine oder Naturparkfördervereine als Zuwendungsempfangende beträgt die Zuwendung 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.6 Erhalt der Kulturlandschaft durch Vermarktung regionaler Produkte (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f ELER-Verordnung)
Zuwendungsfähig sind:
- Nachgewiesene Ausgaben für Investitionen in eine nachhaltige Produktion und Vermarktung von Naturparkprodukten, wenn sie im Zusammenhang mit einer ökologischen oder kulturellen Aufwertung des Naturparks stehen. Gefördert werden Erstbeschaffungen.
Nicht zuwendungsfähig sind:
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen.
Die Förderung wird ausschließlich Klein- und Kleinstunternehmen gewährt.
Höhe der Zuwendung:
Die Zuwendung beträgt 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.7 Projektkoordination (Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe i ELER-VO)
Zuwendungsfähig ist die personelle Unterstützung der Naturparkvereine oder Naturparkfördervereine für die Koordination bei der Entwicklung und Umsetzung von neuen Projekten, die innerhalb der jeweiligen Naturparkkulisse oder naturparkübergreifend durchgeführt werden. Der oder die Antragstellende legt hierfür einen entsprechenden Geschäftsplan vor.
Zuwendungsfähig sind:
Die Kosten für die Erstellung des Geschäftsplans sowie die laufenden Kosten der Zusammenarbeit nach Artikel 35 Absatz 5 Buchstabe c ELER-VO, wie Personalkosten, die dem Naturpark für die Koordinierung der Entwicklung und Umsetzung von neuen Projekten entstehen.
Zuwendungsempfangende für diese Maßnahme können ausschließlich Naturparkvereine oder Naturparkfördervereine sein.
Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5 Art und Umfang der Zuwendungen
Die Zuwendung wird in Form einer Projektförderung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben als Anteilsfinanzierung gewährt.
6 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
- laufende Personal- und Betriebskosten von Einrichtungen im Naturpark (Museen, Infozentren und dergleichen);
- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden;
- der Aus- und Umbau von Gebäuden, ausgenommen Naturparkzentren;
- Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Gebühren im Zusammenhang mit der Geldbeschaffung;
- Versicherungsbeiträge;
- Baunebenkosten (Personal- und Sachausgaben für Planung, örtliche Bauleitung, Bauoberleitung und Bauaufsicht und dergleichen), soweit die Leistungen durch Personal des Zuwendungsempfangenden erbracht werden;
- Bewirtungskosten;
- Umsatzsteuer, Rabatte, Skonti und Preisnachlässe.
7 Sonstige Bestimmungen
- Maßnahmen dürfen nicht mit einer direkten Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die unter Nummer 4.6, Vermarktung regionaler Produkte, einzuordnen sind.
- Das Erheben einer Schutzgebühr für Druckerzeugnisse bis zu 5 Euro ist förderunschädlich, sofern dadurch keine Überkompensation der. Kosten gegeben ist.
- Projektbezogene Zuschüsse sind grundsätzlich nicht förderschädlich und können auf den Eigenanteil angerechnet werden. Unter projektbezogene Zuschüsse fallen alle Finanzmittel und Leistungen, die von Dritter Seite zur Finanzierung einer Maßnahme eingebracht werden. Zu projektbezogenen Zuschüssen zählen Einnahmen jeglicher Art (Spenden, Sponsorenmittel, Eintrittsgelder, Verkäufe und Zuschüsse von privatrechtlichen Stiftungen). Drittmittel, Eigenanteil und Zuwendung dürfen die Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen.
- Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock (gemäß VwV Ausgleichsstock) zur Finanzierung des Eigenmittelanteils sind nicht förderschädlich. Drittmittel, Eigenanteil und Zuwendung dürfen die Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen.
- Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen durch Vereine und ehrenamtlich Tätige können bis zu einem Stundensatz von 6 Euro anerkannt werden, sofern die beantragte Zuwendung der Maßnahme 10 000 Euro nicht überschreitet und die aufgewendete Zeit entsprechend dokumentiert ist.
- Eine Doppelfinanzierung, bei der die beantragte Maßnahme bereits über andere Förderprogramme gefördert wird, ist auszuschließen.
- Soweit Überschneidungen mit PLENUM- oder Natura 2000-Gebieten gegeben sind, sind die jeweiligen Schutz- und Erhaltungsziele zu beachten.
- Kommunen und große Unternehmen können gemäß der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01) für Maßnahmen nach 4.2 »Entwicklung des Erholungswertes« nur dann eine Beihilfe erhalten, wenn die Beihilfe nachweislich einen Anreizeffekt besitzt. Hierzu ist die kontrafaktische Fallkonstellation zu bewerten und zu prüfen. Kommunen und große Unternehmen müssen in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde, und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern.
8 Verfahren
8.1 Antragstellung
Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen sind von den Zuwendungsempfangenden vor Beginn der Maßnahme über die zuständige Naturparkgeschäftsstelle an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Bei Anträgen, die die Maßnahmen nach Nummer 4.3 (Natürliches Erbe) sowie Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes nach Nummer 4.2 (Entwicklung des Erholungswertes) betreffen, holt sich die zuständige Naturparkgeschäftsstelle bei der unteren Naturschutzbehörde (UNB) eine Bestätigung zum Ausschluss der Doppelförderung ein. Die UNB bestätigt, dass es sich um eine Naturschutzmaßnahme handelt, die aufgrund ihrer speziellen naturparkbezogenen Zielsetzungen nicht über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) sondern über die vorliegende Verwaltungsvorschrift gefördert wird.
Der Förderantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name der oder des Antragstellenden und Angaben zur Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens,
- Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens beziehungsweise der Tätigkeit benötigten Beihilfebetrags,
- Aufstellung der zuwendungsfähigen Kosten.
Arbeiten an Maßnahmen, für welche ein Förderantrag gestellt wird, dürfen frühestens dann aufgenommen werden, wenn der oder die Zuwendungsempfangende bei der Bewilligungsbehörde einen entsprechenden Förderantrag gestellt hat und dieser von der Bewilligungsbehörde schriftlich genehmigt wurde (siehe auch Nummer 8.5 »Vorzeitiger Maßnahmenbeginn«).
Sofern für die Durchführung von Maßnahmen rechtliche Genehmigungen und Gestattungen (zum Beispiel naturschutzrechtliche, baurechtliche Genehmigungen) notwendig sind, ist vor Bewilligung der Zuwendung ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
8.2 Priorisierung der Anträge
Die Bewilligungsbehörde stellt bei Anträgen gemäß Nummer 8.3 Absatz 2 die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen fest, entscheidet über die Zuwendungsfähigkeit und dokumentiert dies in der Checkliste Verwaltungskontrolle zur Prüfung des Förderantrags. Anschließend wird der Förderantrag gemäß Artikel 49 der ELER-VO einem Auswahlverfahren unterzogen. Die Auswahl der zu bewilligenden Vorhaben erfolgt anhand der mit dem MEPL-Begleitausschuss abgestimmten Auswahlkriterien zu festgelegten Stichtagen und mit festgelegtem Budget. Stichtage und Budget werden auf der MEPL-Homepage vorab veröffentlicht. Näheres zum Auswahlverfahren ist dem Merkblatt »Auswahlkriterien für die Förderprogramme des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020 (MEPL III)« (www.mepl.landwirtschaft-bw.de) zu entnehmen.
Bei Vorhaben bis zu einer Gesamtzuwendung in Höhe von 10 000 Euro, deren Förderung gemäß Nummer 8.3. Absatz 2 ausschließlich mit Landesmitteln erfolgt, kann das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium) bei Mittelknappheit Kriterien festlegen, nach denen die Anträge priorisiert und bewilligt werden.
8.3 Bagatellgrenze
Zuwendungen werden nur bewilligt und ausbezahlt, wenn die Zuwendungshöhe nach Abzug eventueller Kürzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bei Begünstigten nach Nummer 2.1 mindestens 2500 Euro, bei Begünstigten nach Nummer 2.2 mindestens 500 Euro beträgt.
Eine EU-kofinanzierte Förderung nach der ELER-VO kann ab einer beantragten Gesamtzuwendung in Höhe von 10 000 Euro erfolgen.
Für eine Maßnahme, die in der Abrechnung günstiger ist als bewilligt und bei der hierdurch die auszubezahlende Zuwendung unterhalb der oben genannten Schwellenwerte liegt, kann die Bewilligungsbehörde, wenn die Maßnahme wie bewilligt durchgeführt wurde, im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, sofern das Zuwendungsziel erreicht wurde.
8.4 Vergabe von Aufträgen
Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Nummer 3.1 der ANBest-P/K/I findet keine Anwendung. Die Verpflichtungen des oder der Zuwendungsempfangenden zur Beachtung des Vergaberechts aufgrund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), des Abschnitts 2 der VOB/A beziehungsweise des Abschnitts 2 der VOL/A sowie der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
8.5 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Die Anträge auf Förderung sind vor Beginn der Maßnahmen (vergleiche Nummer 1.2 VV-LHO zu § 44) einzureichen. Zuwendungen dürfen nur für Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur im Rahmen der Nummern 1.2.1 und 1.2.2 VV-LHO zu § 44 zulässig und ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.
In Fällen, in welchen zum Durchführungszeitraum noch keine Mittelfreigabe erfolgt ist, kann die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Haushaltsrechtlichen Ermächtigung generell einen vorzeitigen Beginn der Maßnahme gemäß Nummer 1.2.2 VV-LHO zu § 44 genehmigen.
Ein Rechtsanspruch wird durch die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht begründet.
8.6 Bewilligung
Bewilligungsstelle ist das zuständige Regierungspräsidium.
8.7 Zahlungsantrag oder Verwendungsnachweis
Über die Verwendung sowie zur Anforderung der bewilligten Zuwendungen hat die oder der Zuwendungsempfangende einen Zahlungsantrag oder Verwendungsnachweis zu stellen und über die Naturparkgeschäftsstelle der Bewilligungsstelle vorzulegen.
8.8 Grundsatzfragen
Über Fragen der Auslegung entscheidet die Bewilligungsstelle. Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift sind in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum uns Verbraucherschutz.
8.9 Kontrollen, Kürzungen und Sanktionen
Die Verwaltungs-, Vor-Ort-, und Ex-post-Kontrollen einschließlich etwaiger Kürzungen und Sanktionen erfolgen auf Basis der vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz erstellten Kontrollkonzeption.
Für Maßnahmen, die nach der ELER-VO durch EU-Mittel kofinanziert werden, gelten folgende Regelungen:
- Werden Fördervoraussetzungen oder Festlegungen im Zuwendungsbescheid nicht eingehalten, so ist eine Kürzung und gegebenenfalls eine Sanktion nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 durchzuführen, soweit die Zuwendungsempfangenden dies zu vertreten haben.
- Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden falsche Nachweise vorgelegt haben, um die Förderung zu erhalten, oder haben sie versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird, unbeschadet nationaler Vorgaben, die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen.
- Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Für Rücknahme, Widerruf und Erstattung ist daneben das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere die §§ 48, 49, und 49 a anzuwenden.
8.10 Prüf- und Betretungsrecht von Kontrollpersonen
Den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen gestattet. Auf Verlangen sind von der oder dem Zuwendungsempfangenden die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist die oder der Zuwendungsempfangende verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen. Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn die Zuwendungsempfangenden oder eine von diesen beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindert.
8.11 Transparenz und Publizität
8.11.1 Transparenz
Angaben über die Empfängerinnen und Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) und die Beträge, die jede Empfängerin und jeder Empfänger erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet (www.agrar-fischerei-zahlungen.de) veröffentlicht. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreisen und der Gemeinden verarbeitet werden.
8.11.2 Publizität
Bei allen Vorhaben, die mit mehr als 10 000 Euro aus öffentlichen Mitteln unter Beteiligung des ELER gefördert werden, ist die oder der Zuwendungsempfangende verpflichtet, die Öffentlichkeit in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand hinzuweisen. Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit hat mit Postern oder Erläuterungstafeln und gegebenenfalls auf Internetseiten und durch Informations- und Kommunikationsmaterial (zum Beispiel Broschüren, Flyern) zu erfolgen. Nähere Informationen hierzu sind dem Infoblatt »PR-Verpflichtungen nach dem MEPL III« (www.mepl.landwirtschaft-bw.de) zu entnehmen.
8.12 Evaluierung
Im Rahmen der nach EU-Recht vorgeschriebenen Bewertung der Umsetzung des MEPL III ist auch die Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift zu evaluieren. Die Zuwendungsempfangenden verpflichten sich, mit den zur Evaluierung beauftragten Organisationen zusammenzuarbeiten und ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8.13 Beihilferechtliche Grundlagen nach Artikel 107 und 108 AEUV
Die Fördermaßnahmen der Verwaltungsvorschrift entsprechen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten. Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn und solange eine entsprechende Beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt.
In Fällen, in denen keine Beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, ist eine Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über De-minimis-Beihilfen zulässig. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf dann, unabhängig vom Beihilfegeber, 200 000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr und die zwei vorangegangenen), nicht übersteigen. Vor Gewährung der De-minimis-Beihilfe hat der oder die Antragstellende in schriftlicher Form alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die er oder sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat und die sich gegebenenfalls neben diesem Antrag zurzeit im Antragsverfahren befinden. Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag aufgrund der beantragten Beihilfe den obengenannten Höchstbetrag, kann die Beihilfe nicht (auch nicht anteilig) gewährt werden. Die Aufbewahrungsfrist bei der Behörde beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Richtlinie gewährt wurde. Die Aufbewahrungsfrist bei dem oder der Zuwendungsempfangenden beträgt zehn Jahre. Von dem oder der Zuwendungsempfangenden sind die Unterlagen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die De-minimis-Verordnung eingehalten wird, der Bewilligungsbehörde auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu Prüfungszwecken bereit zu stellen.
9 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Anlage
Hinweise zur Durchführung
Zu Nummer 2.3
Als Unternehmen gilt nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Zu Nummer 3.1 Naturparkplanung
Alle beantragten Maßnahmen müssen einen konkreten Naturparkbezug erkennen lassen.
Zu Nummer 3.2 Gebietsabgrenzung
Bebaute Ortsteile werden grundsätzlich mit dem Innenbereich nach § 34 BauGB geleichgesetzt.
Zu Nummer 4.1 Naturparkpläne
Unter Evaluierung bestehender Naturparkpläne zählt auch die Evaluierung von Naturparkprojekten, die sich unmittelbar aus den Naturparkplänen ableiten lassen.
Zu Nummer 4.2 Entwicklung des Erholungswertes
Die Instandhaltungskosten im Rahmen der Bauunterhaltung umfassen die regelmäßige Wartung und Reparatur bis hin zum Austausch ganzer Gebäudeteile (beispielsweise Dacherneuerung).
Zu Nummer 4.3 Natürliches Erbe
Aus der Studie muss sich auch ergeben, dass der Naturpark beispielsweise aufgrund seiner naturräumlichen Ausstattung und Größe besondere Verantwortung für die geplanten Projekte hat.
Zu Nummer 4.6 Erhalt der Kulturlandschaft durch Vermarktung regionaler Produkte
Definition von Kleinst- und Kleinunternehmen:
Ein kleines Unternehmen wird gemäß Anhang 1 Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 definiert als ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt. Ein Kleinstunternehmen wird gemäß Anhang 1 Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 als ein Unternehmen definiert, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet.
Zu Nummer 4.7 Projektkoordination:
Nähere Information zur Förderung eines Projektkoordinators oder einer Projektkoordinatorin enthält das Merkblatt »Projektkoordination« (https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Foerderwegweiser/Foerderung+der+Naturparke).
Zu Nummer 5
Die Herleitung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist aktenkundig zu machen.
Zu Nummer 6
Umsatzsteuer, Rabatte, Skonti und Preisnachlässe sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
Zu Nummer 7 Sonstige Bestimmungen
Als große Unternehmen gelten gemäß der Abgrenzung nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Unternehmen die 250 Personen und mehr beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf mehr als 43 Mio. Euro beläuft. Große Unternehmen müssen gemäß der Randnummer 72 der Rahmenregelung (2014/C204/01) die Situation beschreiben, die ohne Zuschüsse bestehen würde, sodass nachvollziehbar wird, dass die Maßnahme ohne eine Förderung nicht durchgeführt werden würde (kontrafaktische Fallkonstellation).
Zu Nummer 8.3 Bagatellgrenze
Eine nachträgliche Reduktion der beantragten Gesamtzuwendung aufgrund von Kürzungen oder Sanktionen hat keinen Einfluss auf die Bagatellgrenze von 10 000 Euro bei EU-kofinanzierten Maßnahmen.
Zu Nummer 8.8 Grundsatzfragen
Bei grundsätzlichen Fragestellungen ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz herzustellen.
Zu Nummer 8.11.1 Transparenz
Ein entsprechender Textbaustein ist sowohl in den Anträgen als auch in den Bescheiden vorzusehen. Der Textbaustein wird regelmäßig einmal jährlich den Bewilligungsstellen auf dem Dienstweg durch die SEU zur Verfügung gestellt.
Zu Nummer 8.11.2 Publizität
Vorgaben zu notwendigen Elementen auf den Erläuterungstafeln und Hinweisschildern sind dem jeweiligen Infoblatt »PR-Verpflichtungen nach dem MEPL III» (www.mepl.landwirtschaft-bw.de) zu entnehmen.
Bei Vorhaben, die mit öffentlichen Mitteln ohne ELER-Beteiligung gefördert werden, ist mindestens das Landeswappen sowie ein Hinweis auf die Förderung mit Mitteln aus der Lotterie Glücksspirale zu verwenden.
Zu Nummer 9 Schlussbestimmungen
Für Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Gewährung von Zuwendungen an Naturparke in Baden-Württemberg vom 1. Januar 2014 (GABl. S. 11) bewilligt wurden, gelten für die Durchführung die zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgebenden Bestimmungen unverändert weiter.