Richtlinie
Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa
Methodik und Kriterien für die Auswahl von Projekten aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Programm Bayern 2021–2027
Stand:
In Kraft ab 19.05.2022
I. Fördermethoden
Projekte aus dem Programm „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Bayern Plus 2021–2027 können ausgewählt werden aufgrund von
- Zuwendungsverfahren, die laufend oder zeitlich befristet und trägeroffen durchgeführt werden (nach den Haushaltsvorschriften),
- Wettbewerbsverfahren, insbesondere bei Einzelprojekten und/oder Einzelempfängern oder
- Öffentlichen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen
II. Zuständigkeitskriterien
Die Auswahl der Projekte erfolgt nur durch die zuständigen Stellen. Diese sind:
- das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS),
- das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK),
- das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK),
- das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi),
- deren Förderreferate, nachgeordnete Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen, die als zwischengeschaltete Stellen für die jeweilige Förderaktion benannt sind. Für Innovative Vorhaben ist Nr. VI. zu berücksichtigen.
Die Zuständigkeit umfasst grundsätzlich die Annahme, Prüfung, Bewilligung und Abwicklung der Anträge auf Förderung. Einzelheiten über diese Verfahren werden in der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Art. 69 VO (EU) 2021/1060 geregelt.
III. Rechtliche Auswahlkriterien
Die Förderung im Rahmen des ESF+-Programms in Bayern im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ erfolgt im Bereich der freiwilligen Leistungen des Freistaats Bayern. Auch bei Erfüllung der Auswahlkriterien besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung und die jeweils zuständige Stelle hat ein Auswahlermessen. Entscheidend sollen die Projektqualität und die Ergebnisorientierung sein, die anhand der Auswahlkriterien beurteilt werden.
Im Rahmen des ESF+-Programms können nur solche Projekte gefördert werden, die im Einklang mit folgenden rechtlichen Bestimmungen stehen:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 162,174 AEU-Vertrag und der aufgrund des AEU-Vertrages erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung,
- Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
- Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Rates,
- Delegierte Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen,
- Bayerisches Haushaltsrecht (Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO),
- Vergaberecht,
- Europäisches Beihilfenrecht, insbesondere Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
- Makroregionale Strategien (Donaustrategie, Alpenstrategie).
Bei der Auswahl der Projekte ist stets darauf zu achten, dass das jeweilige Projekt nicht vorrangig in den Anwendungsbereich eines anderen Förderprogramms (z.B. EFRE, JTF, AMIF, Erasmus+) oder der ESF+-Förderung des Bundes fällt.
IV. Auswahlkriterien nach den Maßgaben des ESF+-Programms „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“
Es werden solche Vorhaben gefördert, die ein im ESF+-Programm „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ dargestelltes politisches und spezifisches Ziel sowie eine Förderaktion abbilden und die einen erkennbaren Beitrag zu den Programmzielen leisten können.
Es muss ein arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionalpolitisches Erfordernis vorliegen, welches im Rahmen des Vorhabens adressiert wird.
Die Projekte müssen zudem den Förderrichtlinien, Förderhinweisen, Rahmenbedingungen, Fördergrundsätzen oder internen Verwaltungsvorschriften entsprechen, die von den zuständigen Stellen mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde erlassen werden.
Politisches Ziel
Aus dem ESF+ wird folgendes politisches Ziel unterstützt:
- ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (Art. 5 Art. 1 Buchst. d VO (EU) 2021/1060)
Spezifische Ziele
Durch das ESF+-Programm „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ können folgende spezifische Ziele unterstützt werden:
- Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken Rechnung trägt (Art. 4 Abs. 1 Buchst. d) VO (EU) 2021/1057)
- Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. f) VO (EU) 2021/1057)
- Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. h) VO (EU) 2021/1057)
Förderaktionen
Prioritätsachse 1 – Beschäftigung, Bildung und Inklusion
- Aktion 1.1: Qualifizierung von Erwerbstätigen
- Aktion 1.2: Qualifizierungen für Frauenbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragte
- Aktion 1.3: Betriebliche Weiterbildung
- Aktion 2: Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen und Unternehmen
- Aktion 3: Vorgründungs- und Nachfolgecoaching
- Aktion 4: Förderung von betrieblichen Ausbildungsstellen
- Aktion 5: Gebundenes Ganztagsangebot für Deutschklassen
- Aktion 6: Praxisklassen an Mittelschulen
- Aktion 7: Überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen (ÜLU)
- Aktion 8: Förderung im Vorschulbereich
- Aktion 9: Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) Neustart
- Aktion 10.1: Qualifizierungen für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose
- Aktion 10.2: Integration für Arbeitslose mit Fluchthintergrund
- Aktion 11: Bedarfsgemeinschaftscoaching
Prioritätsachse 2 – Innovative Maßnahmen
- Aktion 12: Soziale Innovation mit dem spezifischen Ziel d)
- Aktion 13: Soziale Innovation mit dem spezifischen Ziel f)
- Aktion 14: Soziale Innovation mit dem spezifischen Ziel h)
Technische Hilfe
Mittel der technischen Hilfe können nicht zur Förderung von Kosten von thematischen Aktionen eingesetzt werden. Die Mittel der technischen Hilfe können nur für Projekte eingesetzt werden, bei denen es um technische Hilfe (Art. 36 VO (EU) 2021/1060) geht.
V. Allgemeine fachliche Auswahlkriterien
Ein Projekt ist weiter nur förderfähig, wenn die Prüfung folgender Kriterien positiv ausgefallen ist:
- Der Projektträger ist zuverlässig sowie fachlich und finanziell leistungsfähig.
- Es liegen keine unbeglichenen Rückforderungen wegen meldepflichtiger Unregelmäßigkeiten vor.
- Der Projektträger ist zu einer zeitgerechten Umsetzung des Projekts und zu einer termingerechten Vorlage des Verwendungsnachweises in der Lage.
- Ausreichendes Qualifikationsprofil (fachliche Eignung und praktische Erfahrung).
- Es liegen Nachweise über vorhandene personelle und sachliche Ressourcen zur Durchführung des Vorhabens vor.
- Es liegen Nachweise über Referenzen, ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, Auditierung oder Gütesiegel vor. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsstelle, wenn die Leistungsfähigkeit gleichwertig nachgewiesen wird.
VI. Projektbezogene und fachpolitische Auswahlkriterien
Ein Projekt ist weiter nur förderfähig, wenn die Prüfung folgender weiterer Kriterien positiv ausgefallen ist:
- Das Projekt ist fachpolitisch zweckmäßig (soweit erforderlich unter Einholung von Stellungnahmen anderer sachlich berührter Stellen) und deckt einen tatsächlichen Bedarf (arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionalpolitisches Erfordernis),
- Es liegt ein ausführliches Konzept vor, das den Projektablauf darstellt und konkreter und nachprüfbarer Zielgrößen nennt. Die Qualität des Projektkonzepts ist ein zentrales Kriterium für die Auswahl der Vorhaben.
- Geeignete Publizitätsmaßnahmen sind im Konzept dargestellt und werden entsprechend umgesetzt.
- Allgemeiner Zugang zum Projekt für die Zielgruppe ist gewährleistet. Siehe hierzu auch Abschnitt „Bereichsübergreifende Grundsätze“
- Aktionsspezifischen Zielgrößen und Indikatoren werden berücksichtigt.
- Bei Nachfolge-Projekten: Es liegen positive Monitoring- oder Evaluierungsergebnisse vor, insbesondere Nachweis darüber, dass Zielgruppe im Erstvorhaben erreicht wurde.
Bei der Auswahl von ESF+-Projekten ist das Zusätzlichkeitsprinzip zu beachten. Der ESF+ kann grundsätzlich nur eingesetzt werden soweit und solange gesetzliche Leistungen nicht, nicht genügend oder nicht in dieser Form zur Verfügung stehen.
Innovative Projekte
Innovative Projekte werden vom Innovationsausschuss1) beurteilt. Er ist zuständig für die Entscheidung über das Vorliegen einer Innovation i.S.d. Art. 14 VO (EU) 2021/1057. Daneben gelten diese Auswahlkriterien sowie die jeweiligen Fördergrundsätze und Rechtsvorschriften.
VII. Finanzielle Auswahlkriterien
Ein Projekt ist weiter nur förderfähig, wenn die Prüfung folgender finanzieller Kriterien positiv ausgefallen ist:
- Die Höhe der Kosten für das Projekt ist angemessen,
- Die Finanzierung ist gesichert,
- Das Projekt stimmt mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung überein,
- Die Buchhaltungspflichten werden erfüllt und
- Das Projekt ist effizient: das Verhältnis der Kosten des Vorhabens zu seinem beabsichtigten Erfolg ist angemessen; bei der Erfolgsbewertung können auch Aspekte der sozialen Integration und Stabilisierung berücksichtigt werden.
VIII. Geografische Auswahlkriterien
Für das Programm des ESF+ 2021–2027 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gibt es keine allgemein festgelegte Fördergebietskulisse innerhalb Bayerns. Es gilt der Grundsatz der gleichen geografischen Auswahl. Die Förderung wird grundsätzlich auf Projekte beschränkt, deren Durchführungsort innerhalb Bayerns liegt und deren Teilnehmende ihren Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern haben.
Gleichwohl ist bei der Auswahl der Projekte darauf zu achten, dass mit ihnen auch die Zielsetzung verfolgt wird, einen Beitrag zum Abbau der innerhalb Bayerns bestehenden Disparitäten wie etwa bei der Arbeitslosigkeit, der Qualifikationsstruktur, der Wirtschaftskraft und des demografischen Wandels zu leisten. Dies kann in den fachspezifischen Förderrichtlinien/-hinweisen besonders berücksichtigt werden.
Ausnahmen sind zulässig im Rahmen makroregionaler Strategien und für grenzübergreifende, transnationale, interregionale Vorhaben. Sie können nach den geltenden Gesetzen und Regeln auch außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden. Der Freistaat Bayern ist Teil der makroregionalen Strategien der Europäischen Union für den Donauraum und für den Alpenraum. Es können die einschlägigen Prioritätsfelder der makroregionalen Strategien nach den geltenden Kriterien und Verfahren des bayerischen ESF+-Programms 2021–2027 unterstützt werden.
IX. Zeitliche Auswahlkriterien
Bei der Auswahl von Vorhaben ist darauf zu achten, dass die Laufzeit so gewählt wird, dass eine effiziente und flexible Umsetzung und ggf. Anpassung des ESF+-Programms gewährleistet ist sowie auf geänderte Anforderungen reagiert werden kann. In der Regel dürfen Projekte nicht länger als zwei Jahre bewilligt werden. Für eine Projektdauer von über zwei Jahren ist eine schriftliche Begründung des Projektträgers und die Einwilligung der zuständigen Bewilligungsbehörde erforderlich. Bei der Verlängerung oder Fortsetzung von Projekte sind positive Ergebnisse für die Zielerreichung/die Indikatoren des Projekts erforderlich. Sie werden durch Monitoring und Evaluierung festgestellt.
Bei der Fortsetzung innovativer Projekte i.S.d. Art. 14 VO (EU) Nr. 2021/1057 ist der Innovationsausschuss erneut zu befassen.
X. Ergänzende Verwaltungsvorschriften
Die zuständigen Stellen erlassen mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde zur Umsetzung der Förderaktionen, Förderrichtlinien, Förderhinweise, Rahmenbedingungen, Fördergrundsätze, interne Verwaltungsvorschriften und ähnliches, die die vorstehend dargestellten Auswahlkriterien beinhalten.
XI. Weitere Voraussetzungen
Bereichsübergreifende Grundsätze
Alle Projekte werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 9 Abs.1 VO (EU) 2021/1060 und Art. 8 VO (EU) 2021/1057) und der UN Behindertenrechtskonvention durchgeführt.
In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Projekte sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird (Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 2021/1060 und Art. 6 VO (EU) 2021/1057).
Ein Vorhaben darf keine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Projekte und Berichterstattung darüber enthalten. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Projekte berücksichtigt (Art. 9 Abs. 3 VO (EU) 2021/1060 und Art. 6 VO (EU) 2021/1057).
In den gemäß Art. 73 Abs. 3 VO (EU) 2021/1060 durch die ESF Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen zur Verfügung gestellten Dokumenten wird die Achtung der Charta als rechtlich verbindliche Bedingung für den Erhalt der Förderung definiert und dokumentiert.
Projekte, die vorrangig die Förderung von Menschen mit Behinderungen zum Ziel haben, sollen bevorzugt ausgewählt werden.
Do Not Significant Harm – DNSH
Von allen im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen dürfen keine umweltschädlichen Aktivitäten ausgehen. Das DNSH-Prinzip wurde bereits bei der Erstellung des ESF+-Programms berücksichtigt.
Der Begleitausschuss für das Programm „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Plus Bayern 2021–2027 hat in seiner Sitzung am 13.05.2022 die nachstehenden Methoden und Kriterien für die Projektauswahl beschlossen:
1) Mehr Informationen unter https://www.esf.bayern.de/esf/akteure/index.php#innovationsausschuss