Förderprogramm

Bayerisches Förderprogramm zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Ansprechpunkt:

Projektträger Bayern

Bayern Innovativ – Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH

Am Tullnaupark 8

90402 Nürnberg

Weiterführende Links:
Förderprogramm zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur in Bayern

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich am Aufbau der Tankstelleninfrastruktur für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge in Bayern beteiligen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei Maßnahmen zum landesweiten Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge, Pkw und Busse.

Sie bekommen die Förderung für Investitionen in den Bau und die Installation von öffentlichen und nichtöffentlichen Wasserstofftankstellen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei

  • öffentlichen Wasserstoffbetankungsanlagen bis zu 80 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten; für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist eine Erhöhung um 10 Prozent möglich,
  • nichtöffentlichen Wasserstoffbetankungsanlagen bis zu 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten; der Zuschuss kann für mittlere Unternehmen um 10 Prozent und für kleine Unternehmen um 20 Prozent erhöht werden. 

Die Höhe des Zuschusses ist auf höchstens EUR 2 Millionen begrenzt.

Die Aufforderung zur Einreichung von Projektskizzen und zur Antragstellung erfolgt durch gesonderte Förderaufrufe, die im Internet veröffentlicht werden.

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der 1. Stufe reichen Sie bitte Ihre Projektskizzen vor Beginn des Vorhabens formgebunden auf elektronischem Weg zu den in den Förderaufrufen veröffentlichten Stichtagen an den vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie beauftragten Projektträger Bayern.

Wenn Ihre Projektskizze positiv bewertet wurde, werden Sie in der 2. Stufe zur Einreichung eines Förderantrags aufgefordert.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind und einen Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen das Vorhaben in seinen wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchführen.
  • Sie müssen die Tankstelle mindestens 6 Jahre lang betreiben und eine Versorgung zu 100 Prozent mit erneuerbarem Wasserstoff nach der Allgemeinen Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) oder bis 31.12.2035 mit Wasserstoff sicherstellen, der durch Reformierung von Biogas oder durch biochemische Umwandlung von Biomasse erzeugt wird, sofern mit den Nachhaltigkeitskriterien des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.
  • Als Betreiberin und Betreiber einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Wasserstofftankstelle haben Sie sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Anteil erneuerbaren Wasserstoffs und/oder der Anteil biogenen Wasserstoffs an der insgesamt verkauften beziehungsweise eingesetzten Wasserstoffmenge mindestens 100 Prozent beträgt.
  • Als Betreiberin und Betreiber einer öffentlich zugänglichen Wasserstofftankstelle müssen Sie gewährleisten, dass die Tankstelle den Nutzerinnen und Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang bietet, auch in Bezug auf Tarife, Zahlungsmethoden und sonstigen Nutzungsbedingungen.
  • Nichtöffentliche Wasserstofftankstellen dürfen Sie nur betriebsintern nutzen. Eine öffentliche Nutzung ist ausgeschlossen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts befinden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bayerisches Förderprogramm zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 22. August 2023, Az. 85-8293e/1/49

Vorbemerkung

Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur in Bayern nach Maßgabe

  • dieses Programms,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Ziel der Förderung ist der Aufbau einer öffentlichen und betriebsinternen Infrastruktur zur Treibstoffversorgung mit Wasserstoff in allen Teilen Bayerns. Im Fokus der bayerischen Förderung stand bisher die Infrastruktur für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in der Logistik in Bayern. Zukünftig soll die Förderung auch Wasserstoffbetankungsanlagen für Pkw umfassen. Damit wird im Einklang mit der Bayerischen Wasserstoffstrategie der Aufbau einer Basis-Wasserstoffbetankungsinfrastruktur in Bayern angestrebt. Dadurch soll insbesondere auch ein Anreiz für die Investition in die Tankstelleninfrastruktur durch Omnibus/Logistikunternehmen oder Stadtwerke und die Markteinführung von umweltfreundlichen und wettbewerbsfähigen wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen, Pkw und Bussen geschaffen werden. Zugleich wird mit der Förderung ein Beitrag zur Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen und zum Klimaschutz im Energie- und Verkehrssektor geleistet sowie neue Arbeitsplätze in Bayern geschaffen.

2. Gegenstand der Förderung

Förderungen werden im Rahmen dieses Programms für Investitionen mit einer einmaligen Zuwendung gewährt für

2.1 die öffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge auf Basis des Art. 36a AGVO als Beihilfe für Tankinfrastrukturen sowie,

2.2 die nichtöffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge auf Basis des Art. 36a AGVO als Beihilfe für Tankinfrastrukturen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz, Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben. Die Definition der KMU richtet sich nach Anhang I AGVO. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert, vgl. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.

4.2 Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ohne dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorgelegen hat, oder die im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

4.3 Öffentlich zugängliche und nichtöffentliche Wasserstoffbetankungsanlagen für die Versorgung von emmissionsfreien und emmissionsarmen wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen mit erneuerbarem Wasserstoff i.S.v. Art. 2 Nr. 102c AGVO oder bis 31. Dezember 2035 mit Wasserstoff, der durch Reformierung von Biogas oder durch biochemische Umwandlung von Biomasse erzeugt wird, sofern mit den Nachhaltigkeitskriterien des Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar, können unter den Voraussetzungen des Art. 36a AGVO gefördert werden. Der Förderempfänger hat zuzusagen, dass die Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird.

4.4 Bei Investitionszuschüssen nach Nr. 2.1 muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Tankstelle den Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang bietet, auch in Bezug auf Tarife, Zahlungsmethoden und sonstigen Nutzungsbedingungen (Art. 36a Abs. 8 AGVO). Die Gebühren, die anderen Nutzern als den Zuwendungsempfängern für die Nutzung der Tankinfrastruktur in Rechnung gestellt werden, müssen den Marktpreisen entsprechen. Durch den Betreiber der Wasserstofftankstelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Anteil erneuerbaren Wasserstoffs und/oder der Anteil biogenen Wasserstoffs an der insgesamt verkauften Wasserstoffmenge 100% beträgt.

4.5 Bei Investitionszuschüssen nach Nr. 2.2 darf die Tankstelle ausschließlich betriebsintern durch die Antragsteller genutzt werden. Eine öffentliche Nutzung ist ausgeschlossen. Durch den Betreiber der Wasserstofftankstelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Anteil erneuerbaren Wasserstoffs und/oder der Anteil biogenen Wasserstoffs an der insgesamt verkauften Wasserstoffmenge 100% beträgt.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a AGVO) im Rahmen einer Projektförderung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind bei öffentlichen sowie nichtöffentlichen Wasserstofftankinfrastrukturen die Kosten für den Bau und die Installation der Tankinfrastruktur. Dies umfasst die Tankinfrastruktur selbst, sowie die Kosten für die einschlägige technische Ausrüstung und zugehörigen Installationskosten. Mit Antragstellung sind Angaben zur geplanten Laufzeit der steuerrechtlichen Abschreibung zu machen. Mit dem Verwendungsnachweis/Abschlussbericht muss diese abschließend bestätigt werden. Ausgaben für den Betrieb der Betankungsinfrastruktur sind nicht förderfähig.

5.3 Umsatzsteuer

Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4 Umfang der Förderung

Die Zuwendungssumme soll 2.000.000 Euro nicht überschreiten. Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen beträgt in den Fällen der

5.4.1 Nr. 2.1 bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderung nach Art. 36a Abs. 5 AGVO.

5.4.2 Nr. 2.2 bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Art. 36a Abs. 5 AGVO. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um bis zu 10%, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um bis zu 20% erhöht werden. Die tatsächliche Erhöhung der Beihilfeintensität wird durch den Zuwendungsgeber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und der Lage des Investitionsortes im Zuwendungsbescheid festgelegt.

5.5 Mehrfachförderung

Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich freigestellter oder De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden. Die Förderaufrufe werden während laufender Förderaufrufe des Bundes mit gleichem Förderziel ausgesetzt.

6. Bewilligungsverfahren

6.1 Die Zuwendung wird im Rahmen von Förderaufrufen nach den Ausschreibungskriterien gemäß Art. 36a Abs. 4 und 5 AGVO gewährt. Der Freistaat Bayern hat die Bayern Innovativ GmbH als Projektträger mit der Abwicklung des Förderprogramms beauftragt.

6.2 Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen veröffentlicht. Dies betrifft unter anderem den konkreten Fördergegenstand, das Fördervolumen, die jeweiligen Förderhöchstsätze sowie die Festlegung der technischen Merkmale (insbesondere Anzahl Betankungen, Tanktyp, Druck, Kapazität). Die Unterlagen auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten.

6.3 Das Verfahren ist zweistufig gestaltet. In der ersten Verfahrensstufe können bis zu dem im jeweiligen Förderaufruf genannten Stichtag Projektskizzen eingereicht werden. Projektskizzen, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Ausschließlich die zur Weiterverfolgung ausgewählten Vorhaben werden in der zweiten Verfahrensstufe schriftlich zur Einreichung weiterer Antragsunterlagen aufgefordert. Die angelegten Bewertungskriterien werden in den jeweiligen Förderaufrufen veröffentlicht.

6.4 Der Förderantrag ist nach Rücksprache beim Projektträger über das elektronische Antragsverfahren des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu stellen. Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. Weitere Informationen werden im Rahmen der Förderaufrufe bereitgestellt.

6.5 Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Förderaufrufe, die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

6.6 Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die Art. 23, 44 BayHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

7.2 Die Dauer der Zweckbindung der Förderung wird im Zuwendungsbescheid auf die Dauer der steuerlichen Abschreibung, mindestens jedoch sechs Jahre festgelegt. Bei Verkauf der geförderten Investitionsgüter muss der Zuwendungsempfänger gewährleisten, dass alle Pflichten an den Käufer übergehen. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Fördermittelgebers.

7.3 Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen.

7.4 Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.

7.5 Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. Daher müssen abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO). Die Aufbewahrungsfrist wird in den Bewilligungsbescheid aufgenommen.

7.6 Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 7. September 2023 in Kraft. Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Mit Ablauf des 6. September 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 26. Januar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 62) außer Kraft.

 

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