Förderprogramm

Bayerische Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 (KofGibitR 2.0)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Digitalisierung, Smart Cities & Regionen, Infrastruktur
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Ansprechpunkt:

Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Sachgebiet BBZ 2 „Fördervollzug Heimat“

Alexandrastraße 4

80538 München

Weiterführende Links:
Schnelles Internet in Bayern – Kofinanzierung zum Bundesprogramm

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Ihr Vorhaben zum Ausbau gigabitfähiger Netze in unterversorgten Gebieten bereits vom Bund gefördert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kofinanzierung durch den Freistaat Bayern erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern gewährt eine Kofinanzierung zum Bundesprogramm zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland (Gigabit-RL 2.0).

Sie bekommen die Förderung

  • zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen von Nr. 3.1 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 und
  • zur Realisierung eines Betreibermodells im Rahmen von Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses entspricht der Differenz zwischen dem Zielfördersatz in Höhe von

  • 80 Prozent für Gemeinden im Verdichtungsraum außerhalb des Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH),
  • 90 Prozent für Gemeinden im ländlichen Raum und im RmbH

und dem Fördersatz im Rahmen der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben).

Reichen Sie Ihren Antrag bitte zusammen mit dem Zuwendungsbescheid nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 bei dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gebietskörperschaften, insbesondere Kommunen, Landkreise, kommunale Zweckverbände oder andere kommunale Gebietskörperschaften beziehungsweise Zusammenschlüsse sowie
  • Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft

in Bayern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert werden.
  • Es muss ein entsprechender Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers in endgültiger Höhe (nach Durchführung des Auswahlverfahrens) vorliegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Kofinanzierung der Förderung des Gigabitausbaus durch den Bund im Freistaat Bayern 2.0 (Bayerische Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 – KofGibitR 2.0)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 20. Juli 2023, Az. 75-O 1903-12/85

Der Bund fördert deutschlandweit den Ausbau gigabitfähiger Breitbandnetze nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr über die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 31. März 2023 (eBAnz AT 17.05.2023 B6). Der Freistaat Bayern gewährt hierzu eine Kofinanzierung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1. Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendung ist die Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Netzen im Freistaat Bayern entsprechend der Zweckbestimmung gemäß Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr über die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) – vom 31. März 2023 (eBAnz AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen von Nr. 3.1 Gigabit-RL 2.0 und zur Realisierung eines Betreibermodells im Rahmen von Nr. 3.2 Gigabit-RL 2.0.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach Nr. 4.1 Gigabit-RL 2.0 genannten Zuwendungsempfänger.

4. Zuwendungsvoraussetzung

4.1 Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann nur bewilligt werden für Maßnahmen, die nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert werden und für die ein entsprechender Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers in endgültiger Höhe (nach Durchführung des Auswahlverfahrens) erteilt ist (siehe Nr. 8 Buchst. C Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 5.8 Gigabit-RL 2.0).

4.2 Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder der von ihm beauftragte Projektträger einen Zuwendungsbescheid erlassen oder seinerseits auf Antrag im Verfahren nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind die im Zuwendungsbescheid nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

5.3 Die Förderkonditionen werden auf der Internetseite des Bayerischen Breitbandzentrums (www.schnelles-internet.bayern.de) veröffentlicht und von der Bewilligungsbehörde in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung, der Bewilligung zugrunde gelegt.

6. Verfahren

6.1 Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers einzureichen. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

6.2 Anträge von Zusammenschlüssen von Gemeinden und Gemeindeverbänden müssen eine sachgerechte Aufteilung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf die einzelnen Gemeinden enthalten.

6.3 Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.

6.4 Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der ANBest-K oder ANBest-P (Anlage 2 und Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung [VV-BayHO] vom 5. Juli 1973 [FMBl. S. 259] in der jeweils geltenden Fassung) für verbindlich zu erklären. Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.

6.5 Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

6.6 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe von Nr. 1.3 ANBest-K oder Nr. 1.4 ANBest-P.

6.7 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers ist beizufügen.

6.8 Ein aufgrund des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung oder aus anderen Gründen erlassener Änderungs-, Widerrufs-, Rücknahme- oder Rückforderungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers führt auch zu einer entsprechenden Änderung des Zuwendungsbescheides für die Kofinanzierung nach dieser Richtlinie. Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, der Bewilligungsbehörde jeden Änderungs-, Widerrufs-, Rücknahme- oder Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Förderung nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 in Kopie zu übermitteln.

7. Übergangsvorschrift

Maßnahmen, für die nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Fassung vom 18. August 2020 oder nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz AT.21.05.2021 B3), die durch Bekanntmachung vom 27. Dezember 2022 (BAnz AT.09.02.2023 B2) geändert worden ist, ein Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers in endgültiger Höhe (nach Durchführung des Auswahlverfahrens) bereits ergangen ist oder noch ergeht, sind die Vorgaben und Förderkonditionen der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie (KofGibitR) vom 12. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 525), die durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 743) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

 

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