Richtlinie
Richtlinien für Darlehen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 14. März 2024, Az. 86-9507/524/164
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen für Maßnahmen der Energieeffizienz, Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe
- dieser Richtlinien,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
- der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-minimis-Verordnung).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Zweck der Förderung
Es werden Darlehen zur Verfügung gestellt, die zu einer wesentlichen energetischen Verbesserung in der gewerblichen Wirtschaft und bei den freiberuflich Tätigen führen und die vielfältigen relevanten Akteure bei der Umstellung auf eine möglichst nachhaltige Energieversorgung in Bayern unterstützen sollen. Die Förderung zielt insbesondere darauf, eigenverantwortliche Investitionen anzureizen und zu ermöglichen, welche die Energieeinsparung, die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zum Gegenstand haben. Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt. Neben Zinsvergünstigungen sind, insbesondere sofern der Zweck nicht durch rückzahlbare Darlehen erreicht werden kann, auch Tilgungszuschüsse zu den Darlehen möglich. Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt im Wege der Refinanzierung der Hausbanken durch die LfA.
2. Gegenstand der Förderung
Die Darlehen dürfen nur für Investitionen in materielle Vermögenswerte zur Steigerung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie für damit in Verbindung stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen verwendet werden. Die Darlehen sind entsprechend der unterschiedlichen Förderschwerpunkte zu den nachfolgenden einzelnen Darlehensprodukten gruppiert:
- Energiekredit/Energiekredit Plus – Gegenstand dieses Darlehensproduktes sind Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz im Bereich Produktionsanlagen und -prozesse.
- Energiekredit Gebäude – Gegenstand dieses Darlehensproduktes sind Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudesektor. Gefördert werden Maßnahmen an gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden bzw. Gebäudeteilen sowie damit in Zusammenhang stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen.
- Energiekredit Regenerativ – Gegenstand dieses Darlehensproduktes ist der Ausbau erneuerbarer Energien. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen zur Strom-, Wärme-, und Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbaren Energien, Speichersysteme für Strom, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden und Investitionsmaßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot – darunter auch Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Wasserstoff (Elektrolyseure) im Sinne von Art. 2 Nr. 102c AGVO –, Maßnahmen zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration von erneuerbaren Energien in das Energiesystem, sowie Investitionen in Wärmenetzsysteme.
Die Förderung erfolgt vorrangig nach Maßgabe des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) oder der De-minimis-Verordnung. Ferner sind Darlehensprodukte nach Maßgabe des Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbarer Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) möglich. Von den Maßgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung nach Satz 3 und 4 kann im Einzelfall nur dann abgewichen werden, sofern die Beihilfefreiheit des Darlehens sichergestellt ist.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Die Darlehen werden mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO erfüllt ist. Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung. Darüber hinaus kann der Kreis der Zuwendungsempfänger in einzelnen Darlehensprodukten erweitert werden um gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, soweit der Jahresumsatz (Konzernumsatz) nicht den Betrag von 500 Mio. Euro übersteigt, Genossenschaften (z. B. Bürgerenergiegenossenschaften), Vereine, rechtsfähige Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für einzelne Darlehensprodukte können auch Contracting-Konstruktionen zugelassen werden. Die Vorgaben in Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) bleiben hiervon unberührt.
3.2 Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.3 Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nur soweit nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO zulässig gefördert.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO (Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur).
- Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.
3.4 Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.
4.2 Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden.
4.3 Das Vorhaben muss soweit vorbereitet sein, dass es nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.
4.4 Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.
4.5 Die Investitionsvorhaben im Rahmen des Energiekredit/Energiekredit Plus müssen zu einer wesentlichen Energieeinsparung, bzw. zu einer wesentlichen Energieeffizienzsteigerung von mindestens 10% führen. Die im Einzelfall erwartete Energieeinsparung, bzw. Energieeffizienzsteigerung ist zu quantifizieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
4.6 Darlehen im Rahmen des Energiekredit Gebäude können nur gewährt werden, sofern die Vorhaben eine Zuschussförderung (Investitionszuschuss oder Darlehen mit Tilgungszuschuss) auf Basis der Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Bereich Nichtwohngebäude (BEG NWG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) erhalten.
4.7 Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme im Rahmen des Energiekredit Regenerativ können nur gewährt werden, sofern die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für die Neuerrichtung von Wärmenetzen mit hohem Anteil erneuerbarer Wärme oder für die systematische Transformation von Bestandswärmenetzen oder für Einzelmaßnahmen an Bestandsnetzen, die der Transformation des Bestandsnetzes dienen erfüllt sind.
4.8 Darlehen für Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Wasserstoff können im Rahmen des Energiekredit Regenerativ nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Anforderungen gemäß Art. 2 Nr. 102c AGVO erfüllt werden. Im Bewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass ein wirtschaftlich tragfähiger Betrieb der Infrastruktur samt einer Absatzprognose für den Wasserstoff im Einzelfall plausibel erscheint.
5. Art und Umfang der Förderung
5.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA, für die ggf. auch Tilgungszuschüsse gewährt werden. Im Falle einer AGVO-Förderung handelt es sich um Zuschüsse, Zinszuschüsse bzw. Kredite im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a), b) AGVO.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen. Es können Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben ab 25.000 Euro gefördert werden. Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10.000.000 Euro je Vorhaben. Davon abweichend beträgt der Darlehenshöchstbetrag für Investitionen in Wärmenetzsysteme 100.000.000 Euro je Vorhaben. Beihilfebehaftete Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. Satz 5 gilt nicht für Förderungen, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 KWKG erfolgen. Der Erwerb von Grundstücken ist von der Förderung ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO, bzw. der De-minimis-Verordnung sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO, bzw. der De-minimis-Verordnung maßgeblich und einzuhalten. Von den Maßgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung kann im Einzelfall nur dann abgewichen werden, sofern die Beihilfefreiheit des Darlehens sichergestellt ist. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Darlehen im Rahmen des Energiekredit Gebäude beschränken sich darüber hinaus auf die nach BEG-Förderung des Bundes als förderfähig anerkannten Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme im Rahmen des Energiekredit Regenerativ beschränken sich darüber hinaus auf die förderfähigen Investitionsausgaben nach den Richtlinien der BEW-Förderung des Bundes. Die in der BEW-Förderung ebenfalls zuwendungsfähigen Betriebskosten sowie Ausgaben für Transformations- und Machbarkeitsstudien sind in diesem Darlehensprogramm nicht förderfähig.
5.3 Beihilfeintensität
Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten. Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht übersteigen. Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C 14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 sind ergänzend zu beachten.
5.4 Konditionenfestlegung
Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs, Tilgung und der eventuelle Tilgungszuschuss werden mit der Darlehenszusage festgelegt. Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von seiner Bonität und der Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. Ggf. erfolgen weitere Differenzierungen bei Zinssatz und Tilgungszuschuss auch in Abhängigkeit vom konkreten Förderschwerpunkt, Fördergegenstand, Antragsteller und der verfügbaren Mittel. Die Beihilfefreiheit von Darlehen nach diesen Richtlinien für Fördergegenstände, die eine andere öffentliche Beihilfe mit Kumulierungsverbot erhalten, ist sicherzustellen (vgl. Nr. 5.6 Satz 5). Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme nach Nr. 4.7 dieser Richtlinien sind stets beihilfefrei zu gestalten.
5.5 Absicherung
Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. Die Hausbanken können auf Antrag teilweise von der Haftung freigestellt werden.
5.6 Kumulierung
Beihilfen, die nach Maßgabe der AGVO gewährt werden, können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. (vgl. Art. 8 AGVO).
Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden.
Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
Fördergegenstände, die eine andere öffentliche Beihilfe mit Kumulierungsverbot erhalten (hier insbesondere BEW-Förderung), können ausschließlich mit beihilfefreien Darlehen nach diesen Richtlinien unterstützt werden.
5.7 Anrechnung
Sofern eine Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kumuliert wird, die Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) auf die Förderquote der BEG-Förderung anzurechnen ist und sich durch die Anrechnung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60% ergibt, ist die Förderung nach diesen Richtlinien entsprechend zu verringern, bis die Maximalförderquote von 60% wieder erreicht ist.
6. Ergänzende Bestimmungen
Durch ergänzende allgemeine Bestimmungen, bzw. auf die einzelnen Darlehensprodukte des Bayerischen Energiekreditprogramms bezogene Bestimmungen („Merkblätter“) wird der in dieser Richtlinie vorgegebene Rahmen insbesondere im Hinblick auf den Kreis der Zuwendungsempfänger, den Fördergegenstand und die Darlehensbedingungen eingeschränkt und erläutert. Aus der Dokumentation jeder einzelnen Förderung muss die konkrete beihilferechtliche Rechtsgrundlage sowie die Einhaltung aller einschlägigen Voraussetzungen eindeutig hervorgehen.
7. Verfahren
7.1 Antrag
Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.
7.2 Zusage und Verwendungsnachweis
Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA überwacht.
7.3 Veröffentlichung
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede auf Grundlage der AGVO gewährte Einzelbeihilfe über 100.000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und Anhang III der AGVO).
7.4 Prüfungsrechte
Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO und entsprechende Vorgaben der De-minimis-Verordnung). Regelungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt ist, auch bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten.
8. Schlussvorschriften
Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG).
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mit Ablauf des 27. März 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die „Richtlinien für Darlehen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm)“ vom 3. Dezember 2018 (AllMBl. S. 1254), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. April 2022 (BayMBl. Nr. 299) geändert worden ist, außer Kraft.
Merkblatt „Energiekredit“ (EK5) und „Energiekredit Plus“ (EK6)
(Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 100 Tz. 9.6 Bestätigungen)
Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 2. Mai 2024
Der Energiekredit und der Energiekredit Plus werden aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, die aus dem Gewinn der LfA stammen, zinsverbilligt und zinsgünstig aus dem KfW-Energieeffizienzprogramm – Produktionsanlagen/-prozesse refinanziert.
1 Kreditnehmerkreis
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“) der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern.
Nicht antragsberechtigt sind
- Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben,
- Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die einer früheren Beihilferückforderungsanordnung der EU nicht nachgekommen sind und
- sofern die Beihilfe nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung beantragt wird, Unternehmen oder freiberuflich Tätige in Schwierigkeiten nach EU-Definition (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“, Tz. 7) und
- sofern die Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung beantragt wird, Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen.
2 Verwendungszweck
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Bereich Produktionsanlagen und -prozesse. Dabei ist es unerheblich, mit welchem Energieträger die Effizienzsteigerung bzw. Energieeinsparung erzielt wird.
Investitionen, die zu einer Energieeinsparung von mindestens 10% führen, können mit dem Energiekredit (EK5) gefördert werden.
Im besonderen Maße zur Steigerung der Energieeffizienz beitragende Maßnahmen, die zu einer Energieeinsparung von mindestens 30% führen, sind im Energiekredit Plus (EK6) förderfähig.
Die Vorgaben des Merkblatts „Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften“ sind zu beachten.
Darüber hinaus sind bei diesem Förderprogramm die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe (Version 3 12/2023) zu berücksichtigen, die konkrete Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der jeweiligen Investitionen definieren. Diese stehen unter www.lfa.de im Downloadbereich zur Verfügung.
2.1 Förderfähige Investitionen
Es werden Neu- und Modernisierungsinvestitionen u.a. in folgenden Bereichen gefördert:
- Maschinen/Anlagen/Prozesstechnik
- Druckluft/Vakuum/Absaugtechnik
- elektrische Antriebe/Pumpen
- Prozesswärme
- Prozesskälte, Kühlhäuser, Kühlräume
- Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung (für Produktionsprozesse)
- Mess-, Regel- und Steuerungstechnik
- Informations- und Kommunikationstechnik
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, wenn keine Förderung nach dem EEG bzw. dem KWKG in Anspruch genommen wird (siehe Tz. 2.2).
Förderfähig sind alle aktivierbaren Investitionen, die in unmittelbarer Verbindung mit den angestrebten Energieeinspareffekten stehen. Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung, Energiemanagementsysteme, der Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter sowie Eigenleistungen, soweit diese aktivierbar sind.
2.2 Nicht förderfähige Investitionen
Für den Energiekredit und Energiekredit Plus gelten folgende Ausschlüsse:
- Fahrzeuge (außer selbstfahrende Arbeitsmaschinen)
- Grundstückskosten
- Vorhaben, die eine Förderung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)“ erhalten
- Vorhaben, soweit sie aufgrund behördlicher Auflagen oder rechtlicher Vorgaben durchgeführt werden müssen
- Betriebs-, Finanzierungs- und Unterhaltskosten.
2.3 Nachweis der Energieeinsparung
Die erwartete Energieeinsparung durch die Investition ist im Vordruck 119 (abrufbar unter www.lfa.de) zu quantifizieren und wahlweise durch:
- das Unternehmen (auf Basis von Produktdatenblättern, Herstellernachweisen etc.) oder
- einen fachkundigen Dritten (z.B. Anlagenhersteller, Händler, Energieberater, ext. Planungsbüro)
zu bestätigen.
Für Neuinvestitionen ist die Energieeinsparung im Vergleich zum Branchendurchschnitt zu ermitteln. Bei Modernisierungsinvestitionen ist der Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre heranzuziehen.
3 Beratung
Um Energieeinsparpotenziale fundiert zu identifizieren und anschließend entsprechende Energieeffizienzmaßnahmen erfolgreich zu realisieren, kann im Vorfeld die Einschaltung eines qualifizierten Energieberaters sinnvoll sein.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA, www.bafa.de) fördert Beratungskosten im Rahmen der „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium fördert Energieeinsparkonzepte mit bis zu 50% der förderfähigen Kosten der Untersuchung (www.stmwi.bayern.de/service/foerderprogramme/energiefoerderung/).
Informationen sind zudem kostenlos über die jeweilige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer erhältlich.
4 Darlehensbedingungen
4.1 Konditionen
Der Zinssatz für die Darlehen wird zwischen Hausbank und Endkreditnehmer in Abhängigkeit von Bonität und Besicherung – innerhalb vorgegebener Grenzen – individuell vereinbart (siehe Merkblatt „Kreditnehmerinformation zum risikogerechten Zinssystem“).
Die risikoabhängigen Zinsobergrenzen, Angaben zu Darlehenslaufzeiten und zum Auszahlungssatz können unserer aktuellen Übersicht der Darlehenskonditionen entnommen werden. Die darin genannten Standardlaufzeiten sind frei wählbar; sie sollen sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren.
Abweichend von den Standardlaufzeiten können verkürzte Gesamtlaufzeiten (ganzjährig, mindestens 3 Jahre) und Tilgungsfreijahre (mindestens 1 Freijahr) beantragt werden.
Soweit sachlich begründet, besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in mehrere Darlehen aufzuteilen (z.B. differenziert nach unterschiedlichen Laufzeiten oder mit und ohne Haftungsfreistellung „HaftungPlus“).
Es gelten die Konditionen des Zusagedatums der LfA. Die Hausbank wird den Endkreditnehmer über die Zusage der LfA entsprechend unterrichten und die Konditionen vereinbaren.
Für nicht abgerufene Darlehensbeträge wird nach Ablauf eines bereitstellungsprovisionsfreien Zeitraums von 12 Monaten (gerechnet vom Tage der Darlehenszusage der LfA an) bis zum vollständigen Abruf oder einem Verzicht auf das Darlehen, spätestens bis zum Ablauf der Abruffrist des Darlehens (ein Monat vor Tilgungsbeginn) eine Bereitstellungsprovision von 2% p.a. berechnet. Bei verbürgten Darlehen beträgt die Abruffrist 6 Monate nach Darlehenszusage der LfA.
Termine für Zins, Tilgung und ggf. Bereitstellungsprovision sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12.
Eine vollständige oder teilweise vorzeitige außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages kann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
4.2 Finanzierungshöhe
Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10 Mio. EUR je Vorhaben. Es können Vorhaben mit förderfähigen Kosten ab 25.000 EUR gefördert werden.
Der Finanzierungsanteil des Darlehens beträgt bis zu 100%.
5 Weitere Bewilligungsgrundsätze
5.1 Richtlinien
Für die Gewährung des Energiekredits und Energiekredits Plus gelten die vom Bayerischen Wirtschaftsministerium bekannt gemachten Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm) in der jeweils gültigen Fassung.
5.2 Beihilferechtliche Grundlage
Der Energiekredit und Energiekredit Plus werden grundsätzlich als KMU-Investitionsbeihilfen gemäß Art. 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung vergeben. Mit KMU-Investitionsbeihilfen gefördert werden können ausschließlich die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.
Sofern die beihilferechtlichen Regularien dies erlauben bzw. erfordern, können bzw. müssen die Darlehen stattdessen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung gewährt werden. Unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung sind neben Investitionsvorhaben im Sinne des Art. 17 AGVO auch reine Rationalisierungen und Modernisierungen förderfähig.
Die „Beihilfewerte für Kredite der LfA können unter www.lfa.de der gleichnamigen Übersicht entnommen bzw. per Beihilferechner ermittelt werden. Diese Beihilfewerte dienen der Orientierung in der Informations- und Beratungsphase und sind unverbindlich. Maßgeblich sind allein die Beihilfewerte, die die LfA zum Zeitpunkt der Kreditzusage zugrunde legt.
Weiterführende Informationen enthält unser Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.
5.3 Betriebsaufspaltung
Bei der Betriebsaufspaltung ist das Eigentum an den Betriebsanlagen rechtlich von der Inhaberschaft des Betriebs getrennt.
Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft können solche Vorhaben gefördert werden, wenn die Miet- oder Pachteinnahmen der Besitzgesellschaft steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, die der Gewerbesteuer unterliegen.
Darlehensnehmer wird die investierende Besitzgesellschaft. Eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Betriebsgesellschaft ist nicht erforderlich, wenn sich die Besitzgesellschaft vertraglich verpflichtet, die mit Hilfe des Darlehens angeschafften Wirtschaftsgüter während der Laufzeit des Darlehens ausschließlich an die Betriebsgesellschaft zu vermieten/verpachten; zudem hat die Betriebsgesellschaft die Mithaftung für das Darlehen in Form einer Bürgschaft oder eines Schuldbeitritts zu übernehmen.
5.4 Vorbeginn
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) zu stellen. Details zu den Voraussetzungen einer fristgerechten Antragstellung siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.
Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach Bewilligung der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.
5.5 Allgemeine Prosperitätsklausel
Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht gefördert werden.
5.6 Investitionsort
Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.
6 Mehrfachförderung
Soweit die maßgeblichen Beihilfehöchstwerte der EU nicht überschritten werden (siehe Merkblatt „Beihilfe-rechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“ insbesondere Tzn. 5, 9 und 10), können der Energiekredit und der Energiekredit Plus mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden. Ausgenommen hiervon ist die Kombination des Energiekredits mit dem Energiekredit Plus.
Falls zum Energiekredit oder Energiekredit Plus auch Mittel aus dem KfW- Energieeffizienzprogramm – Produktionsanlagen/-prozesse beantragt werden, ist der Energiekredit oder Energiekredit Plus auf den Förderhöchstbetrag des KfW-Energieeffizienzprogramms – Produktionsanlagen/-Prozesse anzurechnen.
Die Inanspruchnahme eines BAFA-Zuschusses für dieselbe Maßnahme bzw. dieselben Kosten ist nicht zulässig.
7 Haftungsfreistellung „HaftungPlus“
Soweit ein Darlehen bis 2 Mio. EUR bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 50%ige Haftungsfreistellung „HaftungPlus“ (siehe entsprechendes Merkblatt) möglich.
Alternativ und bei Darlehen über 2 Mio. EUR kann bei nicht ausreichender Absicherung eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden.
Eine Darlehenssplittung in einen haftungsfreigestellten Darlehensteil und einen verbürgten Darlehensteil ist nicht möglich.
8 Antragsverfahren
Anträge sind bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) einzureichen. Die Darlehen werden über die Hausbanken prinzipiell unter deren Eigenhaftung ausgereicht. Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 100.
Bei Nutzung der Alternative zur Beantragung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (siehe Tz. 5.2.) ist im Antrag unter Tz. 9.5 anzugeben „Beantragung auf De-minimis-Basis“; darüber hinaus ist der Vordruck 120 (Erklärung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens/einer Bürgschaft bei De-minimis Beihilfen) einzureichen.
Zusätzlich ist das Formblatt der KfW-Bankengruppe „Statistisches Beiblatt Investition allgemein“ beizufügen.
Die Energieeinsparung ist gemäß Tz. 2.3 mit dem Vordruck 119 darzulegen. Der Vordruck verbleibt grundsätzlich in der Kreditakte der Hausbank. Von der Hausbank ist in Tz.9.5 des Antragsvordrucks 100 das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen gemäß Vordruck 119 zu bestätigen.
Wird gleichzeitig eine Bürgschaft (oder eine Haftungsfreistellung „HaftungPlus“) beantragt, können die zusätzlich erforderlichen Antragsvordrucke und Unterlagen dem Merkblatt „Antragsunterlagen“ entnommen werden.
In Zweifelsfällen kann sich die LfA den Vordruck 119 vorlegen lassen bzw. Fachgutachten zum Energieeinspareffekt einholen.
Den Hausbanken steht bei Anträgen, die üblicherweise per Post an die LfA gesendet werden, die Möglichkeit offen, diese von ihr und dem Antragsteller unterzeichneten Unterlagen auch in elektronischer Form (Fax oder PDF-Scan per E-Mail) bei der LfA einzureichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hausbank wirksame Willenserklärungen per Fax/PDF-Scan abgibt. Reicht die Hausbank die Antragsunterlagen per Fax/PDF-Scan per E-Mail bei der LfA ein, sichert sie damit konkludent zu, dass eine rechtsverbindliche Zeichnung der Hausbank bereits dann vorliegt, wenn sie ihre Erklärungen und Bestätigungen auch per Fax bzw. PDF-Scan per EMail übermittelt und dass das an die LfA übermittelte Fax bzw. der übermittelte Scan bildlich und inhaltlich dem Original entspricht. Die Übermittlung per EMail muss durch eine geeignete Verschlüsselung vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Archivierung der Antragsunterlagen nicht vor oder macht die Hausbank davon keinen Gebrauch, so ist der Originalantrag in Papierform bei der Hausbank aufzubewahren. Die Antragstellung im ICOM-Verfahren erfolgt weiterhin über eine definierte elektronische Schnittstelle.
Die LfA gestattet aus förderrechtlicher Sicht der Hausbank, für die Antragsunterlagen auf die Aufbewahrung von Originalunterlagen zu verzichten und stattdessen die Originaldokumente durch elektronische Archivierung aufzubewahren. Voraussetzung für die Möglichkeit der elektronischen Archivierung anstelle der papierhaften Aufbewahrung von originalen Antragsunterlagen ist, dass die Hausbank dasselbe Verfahren und dieselbe Sorgfalt wie bei der Archivierung ihrer eigenen Unterlagen anwendet, die Archivierungsvorgaben analog §§ 257 HGB, 147 AO und die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung einhält und die Hausbank sicherstellt, dass die digitalen Dokumente
- bildlich und inhaltlich mit dem Original in Papierform übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können,
- fälschungssicher sind und keine Angaben weggelassen, hinzugefügt oder anders dargestellt werden können.
Darüber hinaus hat die Hausbank zu prüfen, ob und inwiefern gesetzliche Schriftformerfordernisse bestehen oder weitergehende rechtliche Vorschriften zur Aufbewahrung bestimmter Originaldokumente einzuhalten sind und deren Einhaltung sicherzustellen.