Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen der Verbundberatung (BerFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 15. Februar 2024, Az. A-7171-1/315
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Beihilferechtliche Grundlage
Die Beihilfen sind bezüglich der Fördergegenstände Nrn. 3.1, 3.2.5 und 3.2.6 nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. e) und bezüglich der Fördergegenstände Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt.
1.2 Landesrechtliche Grundlagen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938, BayRS 787-1-L), zuletzt geändert durch Art. 9b Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598).
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).
2. Zweck der Zuwendung
Die Förderung soll die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärken, die Prozess- und Produktqualität optimieren und die Landwirtschaft bei der Erfüllung der gesellschaftlichen Anforderungen durch eine produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Beratung unterstützen sowie den Wissenstransfer in die Praxis beschleunigen.
Die Beratung soll den Landwirten helfen, ihre Betriebe auf die besonderen Herausforderungen (z.B. Klimawandel, effizienter Energieeinsatz, Biodiversität, Gewässerschutz, Tierwohl) und die sich dynamisch verändernden Erfordernisse der Märkte anzupassen. In den Beratungsinhalten sind die Regelungen in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2021 zu berücksichtigen.
3. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Beratungsleistungen für Landwirte, Gärtner und Winzer, wenn diese von anerkannten Beratungsanbietern im Verbund mit der staatlichen Beratung in folgenden Bereichen erbracht werden:
3.1 einzelbetriebliche Beratungsleistungen in den Bereichen
3.1.1 Produktionstechnik und betriebszweigspezifische Ökonomik,
3.1.2 Arbeitswirtschaft,
3.1.3 Betriebszweigauswertung, wenn diese nach den Vorgaben der Landesanstalt für Landwirtschaft gefertigt, plausibilisiert und zur Auswertung fristgerecht vorgelegt wird,
3.1.4 landwirtschaftliches Bauen.
3.1.5 Der Eigenanteil der nach Nr. 3.1 (3.1.1 einschließlich 3.1.4) beratenen Unternehmen muss bei mindestens 20% des Preises der Leistungseinheit (ohne Umsatzsteuer) liegen. Die förderfähigen Inhalte werden vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) in Beratungsfeldern festgelegt.
3.2 Sonstige Beratungsleistungen
3.2.1 Leitung von Arbeitskreisen
auf Grundlage von genehmigten Konzeptionen, die den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechen.
Ein Arbeitskreis muss mindestens zehn Mitglieder umfassen. In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden. Es sind mindestens sechs dreistündige Treffen im Kalenderjahr abzuhalten. Bis zu einem Drittel der Treffen können ggf. auch über digitale Formate erfolgen. Der Mindesteigenanteil je Mitglied beträgt jährlich 90 Euro inkl. MwSt. Bei Arbeitskreisen, die im zweiten Halbjahr starten oder im ersten Halbjahr enden, sind mindestens drei Treffen und ein Mindesteigenanteil von halbjährlich 45 Euro inkl. MwSt. je Mitglied erforderlich.
Ein Arbeitskreis ist maximal für die Dauer von drei Jahren förderfähig. Die Förderung ist jährlich zu beantragen.
3.2.2 Durchführung von Workshops
auf Grundlage genehmigter themenbezogener Konzeptionen, die den Vorgaben des Staatsministeriums entsprechen. Workshops können auch in digitalen Formaten abgehalten werden.
Ein Workshop muss mindestens acht Teilnehmer umfassen. In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden. Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 20 Teilnehmer. Die Mindestdauer beträgt drei Stunden. Der Mindesteigenanteil je Teilnehmer beträgt 20 Euro inkl. MwSt.
3.2.3 Durchführung von Feldbegehungen
mit mindestens zehn Teilnehmern und einer Mindestdauer von zwei Stunden. In begründeten Einzelfällen kann von der Mindestteilnehmerzahl abgewichen werden.
3.2.4 Durchführung von Weinbergbegehungen
mit mindestens vier Teilnehmern und einer Mindestdauer von einer Stunde.
3.2.5 Betrieb einer Fach-Hotline,
die bayernweite und regionalspezifische Themen im pflanzlichen Bereich und im ökologischen Landbau abdeckt.
3.2.6 Produktionstechnische Orientierungsberatung für die Umstellung auf ökologischen Landbau
Einmalberatung für umstellungsinteressierte Betriebe in produktionstechnischen Fragen mit einer Mindestdauer von vier Stunden. Förderfähig ist nur die Beratung von Betrieben, die bereits eine Erstberatung eines Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) in Anspruch genommen haben. Eine Genehmigung der zuständigen Stelle zur Durchführung der produktionstechnischen Orientierungsberatung muss vorliegen.
4. Begünstigte
Begünstigt sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinn von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben.
Bei mehreren eigenständigen Betriebsstätten des Begünstigten besteht grundsätzlich für jede Betriebsstätte ein eigener Förderanspruch.
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
- „Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinn von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472.
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5. Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger müssen nach Art. 9 Abs. 2 BayAgrarWiG anerkannte Beratungsanbieter sein. Sie müssen sich verpflichten, die Zuwendungen im Sinn dieser Richtlinie für die Finanzierung der Beratungsleistungen zu verwenden und in Form von verbilligten Dienstleistungen weiterzugeben.
Die anerkannten Beratungsanbieter können sich zur Erbringung der Dienstleistungen ihrer Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen bedienen.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger muss
- die Beratungsleistungen im Verbund mit der staatlichen Beratung durchführen,
- fachliche Feststellungen und Erkenntnisse aus der Beratungsarbeit, die für die Beratung von allgemeinem Interesse sind, für entsprechende Auswertungen an die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und ÄELF weitergeben,
- jährliche stichprobenartige Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung durchführen und der Bewilligungsbehörde zusammen mit den Unterlagen zum Verwendungsnachweis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres übermitteln,
- in der Rechnung an den Begünstigten die Höhe der gewährten Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und der abgerechneten Stunden aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, digital oder telefonisch sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung aufführen,
- die Beratungsleistungen entsprechend der gewährten Zuwendung verbilligt abgeben,
- der Landwirtschaftsverwaltung auf Verlangen die nach Nr. 6.2 zu erstellenden Protokolle – möglichst in elektronischer Form – zur Verfügung stellen,
- detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen führen; den Fördergegenständen sind die geleisteten Arbeitszeiten eindeutig zuzuordnen, aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, digital oder telefonisch sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung. Alle Unterlagen sind auf Verlangen des Staatsministeriums zur Prüfung der Angemessenheit der Förderpauschalen vorzulegen,
- Aufzeichnungen über jede der Einzelbeihilfen zehn Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an, zur Verfügung halten,
- die Einnahmen und Ausgaben der geförderten Maßnahmen durch getrennte Rechnungslegung ausweisen und von sonstigen geförderten und nicht geförderten Tätigkeiten wirtschaftlich trennen.
6.2 Besondere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
6.2.1 Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen (siehe Nr. 9.1.1) und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 erfüllt sind.
6.2.2 Der Zuwendungsempfänger muss bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 Beratungsprotokolle mit folgenden Mindestinhalten erstellen:
- Name des Beratungsunternehmens und des Beraters,
- Name des Begünstigten mit Betriebsnummer,
- Datum der Beratung,
- Dauer der Beratung (von – bis, Angabe der Zeiten für Vor- und Nachbereitung),
- Anlass der Beratung,
- Beratungsempfehlung,
- Unterschrift des Beraters und des Begünstigten, falls die Zustellung nicht in digitaler Form erfolgt.
Dem Begünstigten ist ein Beratungsprotokoll auszuhändigen oder digital zuzustellen. Der Nachweis der Übermittlung muss möglich sein.
Die Rechnung an den Begünstigten muss mindestens enthalten:
- Zahl der Beratungsstunden, aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, digital oder telefonisch sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung,
- Preis je Stunde (ohne Umsatzsteuer),
- Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer),
- Umsatzsteuer,
- Gesamtbetrag (inkl. Umsatzsteuer),
- Förderbetrag,
- Endbetrag für den Begünstigten.
6.2.3 Der Zuwendungsempfänger muss bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 (Arbeitskreise, Workshop)
- Mitgliederlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift bzw. Nachweis der Teilnehmer in digitalen Formaten),
- Zahlungsnachweise über die Eigenbeteiligung der Mitglieder führen,
- Protokolle je Treffen erstellen (Datum, Inhalt, Dauer),
6.2.4 Der Zuwendungsempfänger muss bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4 (Feldbegehungen, Weinbergbegehungen)
- Teilnehmerlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift),
- Protokolle je Begehung erstellen (Datum, Inhalt, Dauer),
6.2.5 Der Zuwendungsempfänger muss bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.5 (Fach-Hotline) eine Liste mit Name, Ort, Betriebsnummer und Telefonnummer des Anrufers sowie des Beratungsgegenstands führen. Die Einzelverbindungsnachweise müssen mit dem Verwendungsnachweis vorgelegt werden.
6.2.6 Der Zuwendungsempfänger muss bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.6 (produktionstechnische Orientierungsberatung) Beratungsprotokolle nach den Vorgaben gemäß Punkt 6.2.2 der Richtlinie erstellen. Dem Begünstigten ist das Beratungsprotokoll auszuhändigen oder digital zuzustellen. Der Nachweis der Übermittlung muss möglich sein.
7. Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung erfolgt in Form bezuschusster Dienstleistungen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Förderung wird anhand von Pauschalsätzen je Leistungseinheit gewährt.
Die Umsatzsteuer ist von der Förderung ausgenommen.
7.1 Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4
- Die Förderpauschale beträgt für alle Beratungsfelder bis zu 60 Euro je durchgeführter Beratungsstunde.
- Die Begrenzung des Beihilfebetrags richtet sich nach den Vorgaben des Art. 22 Verordnung (EU) 2022/2472.
7.2 Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 3.1.3
Die Förderpauschale beträgt 400 Euro je Betriebszweigauswertung. Pro Betriebsstätte und Wirtschaftsjahr ist nur eine Betriebszweigauswertung förderfähig.
7.3 Zuwendung bei sonstigen Dienst- und Beratungsleistungen nach Nr. 3.2
Die Förderpauschale beträgt bei
- Nr. 3.2.1 je Arbeitskreis bei mindestens sechs Treffen im Kalenderjahr bis zu 2.700 Euro, je Arbeitskreis bei mindestens drei Treffen im Kalenderjahr bis zu 1.350 Euro,
- Nr. 3.2.2 je Workshop ab einer Mindestdauer von drei Stunden bis zu 300 Euro, je Workshop ab einer Mindestdauer von vier Stunden bis zu 400 Euro,
- Nr. 3.2.3 je Feldbegehung bis zu 200 Euro,
- Nr. 3.2.4 je Weinbergbegehung bis zu 100 Euro,
- Nr. 3.2.5 je Minute nachgewiesener Gesprächsdauer 2,40 Euro,
- Nr. 3.2.6 je Beratung bis zu 240 Euro.
8. Verpflichtungen des Begünstigten bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen
Der Begünstigte ist verpflichtet,
- die Betriebszweigauswertung zum Zwecke der Qualitätssicherung und zur anonymisierten Verrechnung mit Vergleichsgruppen dem zuständigen AELF und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen;
- die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) zuzulassen.
9. Verfahren
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nur in reduzierter Höhe bewilligt werden kann.
9.1 Verfahren für den Begünstigten
9.1.1 Antragstellung
Der Begünstigte hat die jeweiligen Beratungsleistungen beim Zuwendungsempfänger vor Beratungsbeginn schriftlich zu beantragen (Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472). Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:
- Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
- KMU-Erklärung,
- UiS-Erklärung,
- Erklärung Rückforderungsanordnung,
- Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
- Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
- Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
- Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.
9.1.2 Entscheidung
Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme.
9.1.3 Abrechnung
Die Kosten für erbrachte Beratungsleistungen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der staatliche Zuschussanteil mindert diesen Rechnungsbetrag.
9.2 Verfahren für den Zuwendungsempfänger
9.2.1 Antragstellung
Der Zuwendungsempfänger stellt bis spätestens 31. Oktober für das Folgejahr bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abteilung K – Kompetenzzentrum Förderprogramme als Bewilligungsbehörde einen Förderantrag, in welchem er die Art der Beratungsleistung, den erwarteten Umfang (Gesamtstunden je Beratungsfeld), den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt.
Für eine Förderung nach Nr. 3.1.3 ist der Antrag bis spätestens 31. Juli für die Auswertung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu stellen.
Für sonstige Beratungsleistungen ist die Angabe der Anzahl der voraussichtlichen Maßnahmen (Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 und 3.2.6) und die Anzahl der voraussichtlichen Gesprächsminuten (Nr. 3.2.5) erforderlich.
9.2.2 Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Sie erlässt einen Bewilligungsbescheid, in dem die Höhe der Zuwendung vorläufig festgesetzt ist. Der Schlussbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises
9.2.3 Verwendungsnachweis
9.2.3.1 Fristen
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf das Förderjahr folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor. Für Betriebszweigauswertungen ist der Verwendungsnachweis bis spätestens 30. Juni des auf das ausgewertete Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
9.2.3.2 Inhalte
Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten Beratungsleistungen zu erbringen. Im zahlenmäßigen Nachweis ist der Umfang getrennt für die beantragten Fördergegenstände darzustellen. Die beihilfefähigen Kosten und die Einnahmen in den einzelnen Fördergegenständen sind entsprechend der Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen. Die jährlich durchgeführten stichprobenartigen Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
Dem Verwendungsnachweis für sonstige Beratungsleistungen sind nach
- 3.2.1 und 3.2.2 die Bestätigungen der zuständigen Stellen der Landwirtschaftsverwaltung über die fachliche Notwendigkeit und die Erfüllung der konzeptionellen Anforderungen beizulegen,
- Nr. 3.2.5 die Abrechnungen der Telefonanbieter (inklusive Einzelverbindungsnachweise) zum Nachweis der Gesprächsminuten beizulegen,
- Nr. 3.2.6 die Genehmigung der zuständigen Stellen der Landwirtschaftsverwaltung zur Durchführung der produktionstechnischen Orientierungsberatung beizulegen.
9.2.3.3 Prüfung von Unterlagen
Der Zuwendungsempfänger hat:
- Anträge der Begünstigten,
- Beratungsprotokolle,
- Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten,
- Nachweise zum Eigenanteil des Begünstigten,
- Zahl der Beratungsstunden aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, digital oder telefonisch sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung,
- Nachweise zum Zahlungsfluss vom Begünstigten ggf. über den Beauftragten gemäß Nr. 5 zum Zuwendungsempfänger
der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.
9.2.4 Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt
- für die einzelbetrieblichen Beratungsleistungen im laufenden Haushaltsjahr zu festen Terminen in maximal vier Raten bis zur Höhe von maximal 80% des vorläufig bewilligten Förderbetrags; die letzte Rate auf Anforderung mit Nachweis der bisher geleisteten Beratungseinheiten und Prognose bis Jahresende. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises;
- für Betriebszweigauswertungen nach Prüfung des Verwendungsnachweises,
- für sonstige Beratungsleistungen bis zu 80% des vorläufig bewilligten Förderbetrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
9.2.5 Prüfungsrecht
Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und der ORH haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Das Prüfungsrecht des ORH erstreckt sich auch auf Art. 91 BayHO.
9.3 Veröffentlichung
Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung,
- voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen einschließlich Änderungen,
- Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10.000 Euro.
10. Weiterleitung der Zuwendung
Wird die Beratungsleistung nicht vom anerkannten Beratungsunternehmen selbst, sondern von einer Unterorganisation oder Mitgliedsorganisation erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Anerkennungsbescheids und des Förderbescheids eingehalten und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. Dazu ist eine Weiterleitungsvereinbarung nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde zwischen dem Zuwendungsempfänger und der Unter- oder Mitgliedsorganisation zu schließen.
11. Sonstige Bestimmungen
Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.
Abweichend von Nr. 6.3 der ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn die Beratungsleistungen bereits aus anderen staatlichen Programmen gefördert werden.
Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetz in den jeweils gültigen Fassungen.
12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.