Richtlinie
Richtlinie zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 14. März 2018, Az. II4/6511-1/203
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 4. Dezember 2023, Az. V3/6511-1/774]
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung in Kindertageseinrichtungen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der hierfür zweckbestimmt im Einzelplan 10 verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen
1.1 Zweck der Förderung
Integrative Kindertageseinrichtungen erhalten eine gesetzliche Förderung nach Maßgabe des BayKiBiG. Bei Einrichtungen mit einem hohen Anteil an behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern und dadurch bedingt höheren Personalausgaben und geringeren Einnahmen aus Elternbeiträgen ergeben sich im Einzelfall für den Träger und die Sitzgemeinde unzumutbare Finanzierungslücken. Die Zuwendung dient dem teilweisen Ausgleich dieser Härtefälle bei Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung.
1.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die nicht durch die Förderung nach dem BayKiBiG gedeckten Betriebskosten integrativer Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden und Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Ausgleichsfähig sind Betriebskosten, die das 1,5-fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG übersteigen. Die Zuwendung setzt voraus, dass
a) der Zuwendungsempfänger im Bewilligungszeitraum Fördermittel nach Maßgabe des BayKiBiG erhält,
b) sich die betroffenen Gemeinden im Bewilligungszeitraum an dem auszugleichenden Betriebskostendefizit in mindestens gleicher Höhe wie die staatliche Zuwendung nach dieser Richtlinie beteiligen,
c) die integrative Einrichtung einen im Bewilligungszeitraum durchschnittlichen Anstellungsschlüssel von mindestens 1 : 10,0 einhält,
d) an mindestens sechs Monaten im Kindergartenjahr mindestens sieben behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder die Einrichtung gleichzeitig besuchen,
e) die Einrichtung überörtliche Bedeutung hat. Überörtliche Bedeutung hat die Einrichtung dann, wenn zumindest in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten im Bewilligungszeitraum die behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kinder gewöhnliche Aufenthaltsorte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) in mindestens drei verschiedenen Gemeinden haben.
1.5 Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als anteilige Fehlbedarfsfinanzierung und wird als Einmalzahlung ausgereicht. Abschlagszahlungen sind nicht möglich. Die Zuwendung soll bis zu 40% des ausgleichsfähigen Betriebskostendefizits pro Bewilligungszeitraum und Einrichtung abdecken, darf aber 10 000 Euro nicht überschreiten.
2. Verfahren
2.1 Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.
2.2 Bewilligungsbehörde
Für die Förderung sind die Bewilligungsbehörden nach Art. 29 Satz 1 BayKiBiG zuständig.
2.3 Antragstellung
2.3.1 Der Antrag auf Ausgleich des Betriebskostendefizits (kann innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids über die kindbezogene Förderung, jedenfalls aber bis spätestens 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Art. 29 BayKiBiG gestellt werden.
2.3.2 Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
2.3.3 Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
2.4 Nachweis und Prüfung der Verwendung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für deren Nachweis und deren Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-P beziehungsweise ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen. Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.
3. Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.