Förderprogramm

Bildungsförderungsrichtlinien (BiFöR)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Ansprechpunkt:

zuständiges Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung in der Land-, Haus- oder Forstwirtschaft planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Stipendium bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei Ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung sowie Ihrer Weiterbildung in der Land-, Haus- und Forstwirtschaft.

Sie können die Förderung für folgende Maßnahmen erhalten:

  • Ihre Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und die Vorbereitung auf die Meisterprüfung sowie
  • ein Stipendium, wenn Sie Absolventin oder Absolvent einer Landwirtschaftsschule oder der staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft sind.

Sie erhalten die Förderung als

  • Zuschuss für Lehrgangsentgelt, Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie einmalige Fahrtkosten zum und vom Lehrgangsort pro Bildungsmaßnahme, sofern Sie Auszubildende und Auszubildender, BGJ- oder BFS-Schülerin und -Schüler sind,
  • Zuschuss für Lehrgangsentgelt, sofern Sie Meisteranwärterin und Meisteranwärter sind, oder
  • als Stipendium.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Schwerpunkt Ihrer Maßnahme. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Anlage der Richtlinie.

Bei einem Stipendium bekommen Sie maximal EUR 1.200.

Sie beantragen die Förderung der beruflichen Ausbildung und der Vorbereitung auf die Meisterprüfung beim Abschluss des Ausbildungsvertrags, bei der Anmeldung zum BGJ beziehungsweise bei der Anmeldung zu einem Vorbereitungslehrgang für Meisteranwärter.

Mit Ihrer Anmeldung an einer Landwirtschaftsschule oder einer staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft können Sie gleichzeitig einen Antrag für ein Stipendium stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Art der Maßnahme Auszubildende, BGJ- und BFS-Schülerinnen und -Schüler, Meisteranwärterinnen und Meisteranwärter sowie die jeweils 3 jahrgangsbesten Absolventinnen und Absolventen der bayerischen Landwirtschaftsschulen oder einer staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Bei Maßnahmen der beruflichen Ausbildung muss Ihr Ausbildungsbetrieb in Bayern liegen.
  • Wenn Sie Meisteranwärterin und Meisteranwärter sind, muss Ihr Wohnort in Bayern sein.
  • Im Schwerpunkt Weiterbildung durch die Gewährung von Stipendien an Absolventinnen und Absolventen der Landwirtschaftsschulen oder einer staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft
    • nehmen Sie das Stipendium in dem auf den Abschluss der Landwirtschaftsschule oder der staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft folgenden Jahr in Anspruch,
    • haben Sie an der gesamten Bildungsmaßnahme teilgenommen und
    • haben Sie Ihren ständigen Wohnsitz in Bayern.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Förderung der beruflichen Ausbildung und der Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für Berufe der Land-, Haus- und Forstwirtschaft sowie für die Gewährung von Stipendien (Bildungsförderungsrichtlinie – BiFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 9. Dezember 2019, Az. A1-7107-1/38
[geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 1. Dezember 2022, Az. A1-7107-1/38]

Eine qualifizierte berufliche Aus- und Fortbildung in der Land-, Haus- und Forstwirtschaft ist Voraussetzung für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Land-, Haus- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raumes. Den jahrgangsbesten Absolventen von Landwirtschaftsschulen und staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen wird ein Stipendium zur berufsbezogenen Weiterbildung oder zu einem persönlichkeitsbildenden Grundkurs gewährt. Die Förderung des Freistaates Bayern erfolgt auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 8. Dezember 2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG). Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

1. Förderung der beruflichen Ausbildung und der Vorbereitung auf die Meisterprüfung

1.1 Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Aus- und Fortbildung in der Land-, Haus- und Forstwirtschaft durch teilweise Deckung der Ausgaben, die den Auszubildenden, einschließlich Schülern im Berufsgrundschuljahr (BGJ-Schüler) und von Berufsfachschulen (BFS-Schüler), bei der Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und den Meisteranwärtern für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung entstehen.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind für:

1.2.1 Auszubildende, BGJ- und BFS-Schüler

der Besuch von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,

1.2.2 Meisteranwärter

die Vorbereitung auf die Prüfung.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Teilnehmer an Maßnahmen nach Nrn. 1.2.1 und 1.2.2. Werden Maßnahmen durch nichtstaatliche Stellen einschließlich Bayerische Staatsgüter (BaySG) durchgeführt, sind diese Erstzuwendungsempfänger und leiten die Zuwendung an die Zuwendungsempfänger weiter, oder verrechnen sie mit deren Kostenanteil für die Bildungsmaßnahme.

1.4 Art und Umfang der Zuwendung

1.4.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als

  • Festbetragsfinanzierung (Nrn. 1.4.1.2.1 und 1.4.1.3)

  • Anteilfinanzierung (Nr. 1.4.1.2.2)

gewährt.

1.4.1.1 Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Förderung

Zuwendungsfähig sind für:

1.4.1.2 Auszubildende, BGJ- und BFS-Schüler

1.4.1.2.1 Lehrgangsentgelt sowie einmalige Fahrtkosten zum und vom Lehrgangsort pro Bildungsmaßnahme, bei Auszubildenden ausgehend vom Ausbildungsbetrieb

1.4.1.2.2 Kosten für Unterkunft und Verpflegung

1.4.1.3 Meisteranwärter

  • Lehrgangsentgelt

  • Werden Lehrgänge nicht von staatlichen Einrichtungen selbst durchgeführt (z.B. Fachkraft Agrarservice), können die hierfür notwendigen Lehrgangskosten bis max. 3.000,00 EUR, abzüglich eines Eigenanteils, erstattet werden. Entsprechendes gilt für Fortbildungskurse, die von der Bayerischen Waldbauernschule durchgeführt werden. Der Eigenanteil wird jährlich vom Staatsministerium festgesetzt.

1.4.2 Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen in geltenden Rahmenplänen enthalten oder vom Staatsministerium als dienlich anerkannt worden sind und bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 1.2.1 der Ausbildungsbetrieb, bzw. bei Meisteranwärtern nach Nr. 1.2.2 der ständige Wohnsitz in Bayern liegt.

Die Höhe der jeweiligen Förderung ist in der Anlage geregelt.

1.5 Mehrfachförderung

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn keine sonstige Förderung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen wird. Der staatlich gewährte Meisterbonus bleibt unberücksichtigt.

1.6 Verfahren

Bewilligungsstellen sind bei Durchführung an staatlichen Einrichtungen:

  • die Landesanstalt für Landwirtschaft einschließlich aller Organisationseinheiten für Maßnahmen an deren Einrichtungen,

  • Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,

  • das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für eigene Maßnahmen,

  • die jeweilige Regierung als zuständige Stelle im Bereich Landwirtschaft und Hauswirtschaft für Maßnahmen der Meistervorbereitung,

  • bei Durchführung an nichtstaatlichen Einrichtungen und ihnen bei der Abwicklung gleichgestellten Einrichtungen,

  • das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im örtlichen Zuständigkeitsbereich,

  • die Landesanstalt für Landwirtschaft für Maßnahmen an der Landmaschinen- und Tierhaltungsschule Triesdorf,

  • die Bayerische Technikerschule für Waldwirtschaft für forstwirtschaftliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,

  • die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Maßnahmen von nichtstaatlichen Trägern zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft,

  • die Regierung von Mittelfranken für Maßnahmen der Meistervorbereitung Fachkraft Agrarservice,

  • die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk), Abteilung K für Maßnahmen der BaySG.

1.6.1 Antragstellung

Die Beantragung einer Förderung von Maßnahmen nach Nr. 1.2 erfolgt anlässlich des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, der Anmeldung zum BGJ, bzw. der Anmeldung der Meisteranwärter zu einem Vorbereitungslehrgang. Die jeweilige Förderung erfolgt auf Grundlage der Angaben im Durchführungsnachweis.

Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit Eingang der oben genannten Anmeldungen bzw. Anträge als erteilt.

1.6.2 Abwicklung

Die unter Nr. 1.6 genannten Bewilligungsstellen sind lediglich Bewilligungs- und Auszahlungsstellen.

Nichtstaatliche Stellen einschließlich BaySG als Erstzuwendungsempfänger leiten die bewilligten Fördermittel in privatrechtlicher Form an die Teilnehmer der Bildungsmaßnahmen als Letztempfänger der Zuwendung weiter. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist auch gegeben, wenn die Zuwendung aus verwaltungsökonomischen Gründen mit dem Kostenanteil der Teilnehmer für die Bildungsmaßnahme verrechnet wird.

1.6.3 Verwendungsnachweis

Der Nachweis der Verwendung wird durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis erbracht. Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus dem Durchführungsnachweis bzw. der Teilnehmerliste.

Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zulässig.

Entsprechende Muster werden separat zur Verfügung gestellt.

1.6.4 Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

2. Förderung der Weiterbildung durch die Gewährung von Stipendien an Absolventen der Landwirtschaftsschulen und der staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft

2.1 Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendung ist es, einen Anreiz zur Inanspruchnahme einer weiterführenden Fortbildungsmaßnahme zu geben, an Absolventen der Landwirtschaftsschulen und der staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft (mit Abschluss „Wirtschafter”) mit überdurchschnittlichen Leistungen. Durch die Förderung soll eine berufliche oder persönlichkeitsbildende Weiterbildung erleichtert werden.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist insbesondere der Besuch

  • einer Staatlichen Höheren Landbauschule,

  • einer Fachschule für Dorfhelferinnen,

  • eines forstlichen Grundlehrgangs oder von Speziallehrgängen an der Bayerischen Waldbauernschule,

  • eines Grundkurses an einem Bildungszentrum Ländlicher Raum,

  • von Fortbildungsmaßnahmen zum Abschluss Fachagrarwirt (§ 56 BBiG),

  • eines Ausbildungslehrgangs zum Besamungstechniker,

  • eines Lehrgangs zur Grundqualifizierung zur Agrarbürofachfrau/zum Agrarbürofachmann,

  • von Lehrgängen und Seminaren an der Akademie Landschaftsbau Weihenstephan (ALW).

Die Förderung weiterer Fortbildungsmaßnahmen anderer Bildungsanbieter ist nur nach vorheriger Zustimmung des StMELF zulässig.

Den Stipendiaten ist die Wahl der Bildungseinrichtung, innerhalb Bayerns, freigestellt. Der förderfähige Besuch von mehreren Einzellehrgängen an der Bayerischen Waldbauernschule ist nur innerhalb eines Jahres möglich.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die drei jahrgangsbesten Absolventen eines zwei- bzw. dreisemestrigen Studienganges jeder bayerischen Landwirtschaftsschule oder einer staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Stipendiat

  • das Stipendium in dem auf den Abschluss der Landwirtschaftsschule oder der staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft folgenden Jahr in Anspruch nimmt (Beginn der Maßnahme); eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Vorbereitung auf die Meisterprüfung) auf Antrag möglich,

  • an der gesamten Bildungsmaßnahme teilgenommen hat,

  • seinen ständigen Wohnsitz in Bayern hat.

2.5 Art und Umfang der Zuwendung

2.5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt.

2.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Förderung

Zuwendungsfähig sind die Unterkunft, die Verpflegung und das Lehrgangsentgelt in Höhe von insgesamt 25 EUR/Lehrgangstag.

Wird kein Lehrgangsentgelt erhoben (staatliche Bildungseinrichtung) oder keine Unterkunft und Verpflegung gewährt (Tagesseminare), reduziert sich dieser Betrag auf 12,50 EUR/Lehrgangstag.

Anreisetag am Lehrgangsbeginn und Abreisetag am Lehrgangsende gelten zusammen als ein Lehrgangstag. Dies gilt nicht bei Tagesseminaren.

Die maximale Förderhöhe beträgt 1.200 EUR je Stipendiat. Eine Überfinanzierung darf durch die Zuwendung nicht eintreten.

2.6 Mehrfachförderung

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn keine sonstige Förderung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen wird.

2.7 Verfahren

Die Stipendien werden von den Landwirtschaftsschulen oder den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft (Bewilligungsstelle) mittels Stipendiumsurkunde an die jeweils drei Jahrgangsbesten vergeben. Eine Weitergabe an die Nächstplatzierten ist nicht möglich. Mit der Aushändigung der Stipendiumsurkunde hat der Stipendiat die allgemeinen Bestimmungen zum Stipendium gemäß Präambel dieser Richtlinien schriftlich anzuerkennen.

Die Bewilligungsstellen teilen der Führungsakademie die Anzahl der vergebenen Stipendien zur haushaltsmäßigen Festlegung mit. Mit der Aushändigung der Stipendiumsurkunde gilt das Stipendium als bewilligt.

2.7.1 Antragstellung

Mit der Anmeldung an einer Landwirtschaftsschule oder einer staatlichen Fachschule für Agrarwirtschaft kann gleichzeitig der Antrag auf Vergabe eines Stipendiums gestellt werden. Die Stipendiaten teilen der Bewilligungsstelle den Antritt der Bildungsmaßnahme unter Vorlage einer Anmeldebescheinigung mit.

2.7.2 Abwicklung

Nach Abschluss der Bildungsmaßnahme wird von der Bewilligungsstelle, nach Vorlage einer Teilnahmebestätigung und aller sonstigen förderfähigen Ausgabenbelege, die Fördersumme auf ein vom Stipendiaten benanntes Konto überwiesen.

2.7.3 Verwendungsnachweis

Der Nachweis der Verwendung der Fördermittel gilt mit der Vorlage der Lehrgangs- oder Schulbestätigung und der förderfähigen Ausgabenbelege als erbracht.

2.7.4 Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

2.8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Anlage 1
zu den BiFöR Az. A1-7107-1/38 vom 9. Dezember 2019

Festlegung der Förderungshöhe bei Maßnahmen zur Ausbildung und beruflichen Fortbildung nach Nr. 1.4 der Bildungsförderungsrichtlinie (BiFöR)

1 Lehrgänge (mehr als 2 Tage Dauer)

1.1 Lehrgangsentgelt (Nr. 1.4.1.2.1 und 1.4.1.3 der BiFöR)

Die Erstattung von Lehrgangsentgelt erfolgt bei Maßnahmen der

  • DEULA nach deren geltendem Kostensatz,

  • Bezirkseinrichtungen und sonstiger vom Staatsministerium beauftragter Einrichtungengemäß jährlicher Festsetzung des Staatsministeriums.

1.2 Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Teilnehmer (Nr. 1.4.2.1.2 der BiFöR)

Bei Inanspruchnahme von Gemeinschaftsverpflegung und Heimunterkunft werden 70% der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 18,90 EUR je Lehrgangstag erstattet. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Lehrgangstag.

Wird am Veranstaltungsort keine Gemeinschaftsverpflegung oder keine Unterkunft bereitgestellt, gelten folgende Höchstsätze:

  • 2,60 EUR für Frühstück

  • 4,50 EUR für Mittagessen

  • 3,90 EUR für Abendessen

  • 7,80 EUR für die Übernachtung

1.3 Kosten für notwendige Fahrten der Teilnehmer (einmalige An- und Abreise) (Nr. 1.4.1.2.1 der BiFöR)

Die notwendigen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (DB 2. Klasse) werden erstattet. Mögliche Einsparungsmöglichkeiten (Bahncard usw.) sind auszuschöpfen.

Bei Benutzung eines privaten PKW richtet sich die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den jeweils gültigen Sätzen für Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Reisekostengesetzes).

Heimfahrten für minderjährige Auszubildende sind als notwendig anzusehen, wenn seitens der Ausbildungseinrichtung keine Möglichkeit besteht, Auszubildende an Feiertagen oder Wochenenden zu beaufsichtigen.

1.4 Organisierte gemeinsame An- und Abreise zu Lehrgängen.

Die notwendigen Kosten werden von der durchführenden Stelle direkt abgerechnet. (1)

2 Prüfungen

Für die Teilnahme an Prüfungen werden keine Kosten erstattet.

Eine Erstattung oder Aufrechnung von nicht in Anspruch genommener Verpflegung, Unterkunft oder Fahrtkosten ist nicht möglich.

 

(1) Die Abrechnung aller Schulungen und Wettbewerbe soll zur Verwaltungsvereinfachung nur am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres erfolgen.

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