Förderprogramm

Bürgerbusprojekte

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Kommune
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Bayern

Weiterführende Links:
Ehrenamtliche Bürgerbusprojekte; Beantragung einer Förderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Bayern in ehrenamtliche Bürgerbusprojekte zur Verbesserung des Verkehrsangebots insbesondere im ländlichen Raum investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt lokal organisierte, ehrenamtlich betriebene Bürgerbusangebote insbesondere in Regionen mit besonderem Handlungsbedarf und in ländlichen Räumen.

Sie erhalten die Förderung für

  • den Kauf von Fahrzeugen für Ihr Bürgerbusprojekt (Kleinbusse mit bis zu 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrerin/Fahrer),
  • die Organisation des (Bürgerbus-)Vereins (zum Beispiel Ausgaben für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltungs- und Sachausgaben), sowie
  • die Ausstellung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für ehrenamtliches Personal.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bei Kleinbussen 50 Prozent der Gesamtausgaben, bis maximal EUR 20.000, bei Fahrzeugen mit mindestens einem barrierefrei zugänglichen Rollstuhlplatz bis EUR 30.000, bei einem besonders emissionsarmen Antrieb zusätzlich EUR 2.500,
  • für Organisationsausgaben pauschal EUR 2.000 pro Kalenderjahr,
  • für Fahrerlaubnisse jeweils EUR 200,00.

Reichen Sie Ihre Anträge bitte gebündelt einmal jährlich bis zum 30.9. bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine, die förderfähige Projekte durchführen (insbesondere Bürgerbusvereine).

Fehlt ein entsprechender Verein, sind die zuständigen Kommunen antragsberechtigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie weisen den ehrenamtlichen Charakter des Bürgerbusprojekts und den erforderlichen Bedarf nach.
  • Ihr Projekt muss
    • den ÖPNV unterstützen,
    • insbesondere nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt werden beziehungsweise genehmigt sein,
    • mit den Planungen des ÖPNV-Aufgabenträgers, etwa einem vorhandenen Nahverkehrsplan, im Einklang stehen.
  • Sie müssen die Fahrzeuge 6 Jahre oder für mindestens 300.000 Kilometer als Bürgerbusse einsetzen (Zweckbindungsfrist).

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zum Förderprogramm von Bürgerbusprojekten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 8. Februar 2019, Az. 62-3524.5-1-1
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 1. Dezember 2022, Az. 62-3524.5-1-1]

Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) stellt einen wesentlichen Beitrag für gleichwertige Lebensverhältnisse im gesamten Freistaat dar. Ehrenamtliche Bürgerbusprojekte können den ÖPNV vor Ort sinnvoll ergänzen und das Fahrtangebot ausweiten. Zur Unterstützung und der Ausweitung dieser lokal organisierten ehrenamtlichen Verkehrsangebote fördert der Freistaat Bayern die Ausgaben für die Anschaffung von Fahrzeugen, den Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung und die Organisation der Verkehrsangebote insbesondere in Bürgerbusvereinen. Hiermit kann die Mobilität der Bevölkerung gerade außerhalb der Verdichtungsräume verbessert werden. Für die Förderung gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 BayHO). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

1.1 Die Förderung soll ehrenamtliche Verkehrsangebote in Ergänzung und Unterstützung des ÖPNV sichern und neue Angebote schaffen. Ziel ist die Verbesserung des Verkehrsangebotes als wesentlicher Baustein zur Sicherung und Erhaltung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Freistaat.

1.2 Insbesondere sollen die Räume mit besonderem Handlungsbedarf und die ländlichen Räume nach dem Landesentwicklungsprogramm in der jeweils geltenden Fassung unterstützt werden.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Definition von Bürgerbusvorhaben

Als Bürgerbus gilt der mit Personenkraftwagen mit bis zu neun Sitzplätzen einschließlich Fahrer („Kleinbus“) betriebene öffentliche Personennahverkehr, insbesondere soweit der Betrieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern durchgeführt wird.

2.2 Organisationspauschale

Die Organisationspauschale stellt einen pauschalen Ausgleich für die tatsächlich entstandenen Organisationsausgaben des jeweiligen (Bürgerbus-) Vereins dar, die im Zusammenhang mit dem Bürgerbusvorhaben stehen. Hierunter fallen insbesondere entstandene Ausgaben für

  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sowie für Fahrtkosten,
  • Verwaltungs- und Sachausgaben,
  • die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit des Bürgerbusvereins.

Die entstandenen Ausgaben sind im Verwendungsnachweis nach Nr. 9.3 nachzuweisen.

2.3 Beschaffung von Fahrzeugen für Bürgerbusprojekte

Förderfähig ist die

  • Erstbeschaffung für neue Bürgerbusprojekte, wenn der vorgesehene Einsatz des Fahrzeugs eine jährliche Laufleistung von mindestens 15.000 km erwarten lässt;
  • Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen für Bürgerbusprojekte, die im Förderjahr ein Alter von mindestens sechs Jahren erreicht haben oder eine Laufleistung von über 300.000 km aufweisen.

2.4 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Erstattungsfähig sind Ausgaben, die den Vereinen oder den Fahrerinnen und Fahrern für die Erstausstellung oder Neuausstellung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für ehrenamtlich tätiges Fahrpersonal entstehen.

3. Fördergebiet

Fördergebiet ist der gesamte Freistaat Bayern, insbesondere der ländliche Raum.

4. Zuwendungsempfänger und Maßnahmenträger

Antragsberechtigt sind

  • eingetragene Vereine, die einen entsprechenden Verkehr durchführen (insbesondere zum Zweck der Verkehrsdurchführung gegründete Bürgerbusvereine oder andere mit der Verkehrsdurchführung befasste Vereine);
  • in Fällen, in denen kein solcher Verein besteht, diejenige Kommune, auf deren Gebiet der Verkehr überwiegend stattfindet, wenn diese entsprechende Ausgaben trägt.

5. Voraussetzungen für eine Förderung

5.1 Der Antragsteller hat den ehrenamtlichen Charakter sowie den erforderlichen Bedarf nachzuweisen (zum Beispiel durch Vorlage eines geeigneten Gremienbeschlusses (Gemeinderat oder ähnlich) über die Einrichtung beziehungsweise bei Nr. 4, Spiegelstrich 2 die Unterstützung eines solchen Verkehrs sowie (auch formlose) Erklärungen des eingesetzten Fahrpersonals zur Bestätigung des Einsatzes als Fahrerin/Fahrer im Rahmen des Bürgerbusses).

5.2 Es muss sich um Projekte zur Unterstützung des ÖPNV handeln, die insbesondere nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ggf. in Verbindung mit § 2 Abs. 6 oder § 44 PBefG genehmigt werden, beziehungsweise genehmigt sind.

5.3 Die Projekte müssen mit den Planungen des ÖPNV-Aufgabenträgers, etwa einem vorhandenen Nahverkehrsplan, im Einklang stehen.

5.4 Bei der Förderung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung nach Nr. 2.4 ist eine Mindestgrenze von fünf Fahrerlaubnissen pro Antrag zu beachten (Bagatellgrenze).

5.5 Für jedes eingesetzte Fahrzeug können bis zu maximal 30 Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren gefördert werden. Der jeweilige Bedarf ist auf Anforderung entsprechend Nr. 9.4 nachzuweisen.

6. Art und Umfang der Förderung

6.1 Förderzeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.

6.2 Förderungen nach Nr. 2.2 – Organisationspauschale

6.2.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Festbetragsfinanzierung gewährt.

6.2.2 Der Festbetrag beträgt 2.000 Euro für das volle Kalenderjahr. Soweit der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der Festbetrag für jeden angefangenen Monat auf 1/12 des Festbetrages festzusetzen.

6.3 Förderungen nach Nr. 2.3 – Fahrzeugförderung

6.3.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilsfinanzierung gewährt.

6.3.2 Die Förderquote beträgt 50 %, jedoch höchstens bis zu 20.000 Euro, der Gesamtausgaben für den Erwerb des Fahrzeugs. Für Fahrzeuge, die über mindestens einen barrierefrei zugänglichen Rollstuhlplatz verfügen, wird der Höchstförderbetrag auf 30.000 Euro erhöht.

6.3.3 Wenn das Fahrzeug über einen besonders emissionsarmen Antrieb, beispielsweise einen reinen Elektroantrieb verfügt, wird der unter 6.3.2 vorgesehene Höchstbetrag um 2.500 Euro erhöht.

6.3.4 Die Erlöse für die Veräußerung eines geförderten Altfahrzeugs sind für die Zwecke des Bürgerbusvereins, etwa die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs zu verwenden. Wenn die Verkaufserlöse des Altfahrzeugs deutlich von den durchschnittlichen Verkaufswerten eines vergleichbaren Fahrzeugs abweichen, kann die Förderung für die Ersatzbeschaffung entsprechend reduziert werden.

6.4 Förderungen nach Nr. 2.4 – Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung

6.4.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Weg der Festbetragsfinanzierung.

6.4.2 Der Festbetrag beträgt 200 Euro je nachgewiesener Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Die Pauschale deckt insbesondere folgende Ausgaben ab:

  • Verwaltungsgebühren der Führerscheinstellen für die Ausstellung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  • Gebühren für die Ausstellung eines Führungszeugnisses,
  • Ausgaben für die Durchführung der erforderlichen medizinischen, augenärztlichen beziehungsweise psychologischen Untersuchungen.

7. Mehrfachförderung

Grundsätzlich entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates in Anspruch genommen werden können. Soweit die Inanspruchnahme zusätzlicher Fördermittel zulässig ist, sind diese Mittel auf die Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen. Bei der Bemessung der Förderhöhe ist darauf zu achten, dass ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers verbleibt.

8. Antragsverfahren

8.1 Die Anträge sind bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen.

8.2 Die Anträge für Förderungen nach den Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4 sind gebündelt einmal jährlich bis zum 30. September einzureichen.

8.3 Den Anträgen ist insbesondere beizufügen:

  • aussagekräftige Vorhabenbeschreibung,
  • Kosten- und Finanzierungsplan,
  • Erklärung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorgaben des Nahverkehrsplans,
  • gegebenenfalls Darlegung der voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz,
  • Erklärung zur Subventionserheblichkeit,
  • De-Minimis-Erklärung.

8.4 Weitere Voraussetzungen sind im einzelnen Antrag genannt. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.

8.5 Von der Notwendigkeit der Zustimmung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn wird dahingehend eine Ausnahme gewährt, als dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt gilt. Die Zustimmung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung des jeweiligen Projektes, insbesondere keinerlei Zusicherung auf Erlass eines Förderbescheides. Das Finanzierungsrisiko trägt der Antragssteller. Die für eine eventuelle Förderung relevanten Voraussetzungen bei der vorzeitigen Durchführung des Vorhabens sind einzuhalten.

8.6 Über die Gewährung der Zuwendung entscheiden die Regierungen im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erteilten Ermächtigung in eigener Zuständigkeit.

8.7 Die Zweckbindungsfrist für Fahrzeugförderungen ist im Bewilligungsbescheid als Nebenbestimmung festzusetzen. Diese beträgt sechs Jahre oder mindestens 300.000 km.

9. Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis

9.1 Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen.

9.2 Die Regierungen überwachen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.

9.3 Nach Nr. 10.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO wird statt eines einfachen Verwendungsnachweises die Verwendungsbestätigung nach Muster 4a der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO festgelegt.

9.4 Für die Notwendigkeit der nach Nr. 5.5 geförderten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist auf Anforderung ein entsprechender Nachweis, etwa ein Fahrtenbuch, vorzulegen.

10. Beihilferechtliche Grundlage

Beihilferechtliche Grundlage für die Förderung bildet die Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 über De-minimis-Beihilfen.

11. Widerruf und Rückforderung

Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss nicht (mehr) erfüllt sind.

12. Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern beziehungsweise Maßnahmenträgern zusätzlich zu prüfen.

13. Subventionserhebliche Tatsachen

Gegebenenfalls kann bei einzelnen Projekten Nr. 3.5 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO (Verweis auf das Bayerische Subventionsgesetz) zu beachten sein.

14. Evaluierung

Entsprechend Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO wird der Evaluierungsbericht zur Zielerreichungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle zum Stichtag 31. Dezember 2021 vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bis zum 30. September 2022 erstellt.

15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 8. Mai 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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