Förderprogramm

Bürgschaften der LfA

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

LfA Förderbank Bayern

Königinstraße 17

80539 München

Tel: 089 21241000

Fax: 089 21242216

LfA Förderbank Bayern

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen oder Freiberuflerin und Freiberufler nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für Ihren Kredit verfügen, kann die LfA Förderbank Bayern eine Bürgschaft übernehmen.

Volltext

Die LfA Förderbank Bayern entlastet Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, freiberuflich Tätige und Tätigen, Produktions- und Absatzgenossenschaft oder Existenzgründerin und Existenzgründer in Form einer Bürgschaft von Ihrem Kreditrisiko.

Die Bürgschaft bekommen Sie zur Finanzierung folgender Vorhaben:

  • Investitionsfinanzierungen,
  • Finanzierung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen,
  • in besonderen Fällen auch Betriebsmittelfinanzierungen, vor allem in Verbindung mit Investitionen,
  • Avalfinanzierungen sowie
  • Konsolidierungsmaßnahmen.

Die Höhe der Bürgschaft beträgt normalerweise bis zu EUR 5 Millionen. Die Bürgschaft deckt je nach Vorhaben bis zu 80 Prozent der Kreditsumme ab.

Die Bürgschaft beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die LfA Förderbank Bayern weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe mit einem Jahresumsatz von höchstens EUR 500 Millionen sowie
  • natürliche Personen, die eine Voll- oder Nebenerwerbsexistenz gründen, ein Unternehmen übernehmen oder sich tätig beteiligen,

mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Bayern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als Kreditnehmerin und Kreditnehmer sind Sie fachlich und persönlich kreditwürdig.
  • Sie sichern den Kredit so weit wie möglich ab.
  • Ihr betriebliches Rechnungswesen ist geordnet. Jederzeit ist eine Überprüfung der Umsatzverhältnisse, der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage ermöglich.

Ausgeschlossen ist die Übernahme von Bürgschaften für die Finanzierung von Vorhaben, die der Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bürgschaften der LfA – Bewilligungsgrundsätze

(Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 100 Tz. 9.6 Bestätigungen)
– Fassung vom 02.05.2024 –

Die LfA Förderbank Bayern (LfA) übernimmt im Rahmen der bayerischen Staatsbürgschaften1) modifizierte Ausfallbürgschaften für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe in Bayern2). Die Bürgschaften werden für Vorhaben gewährt, deren Durchführung für Bayern von volkswirtschaftlichem Interesse ist.

1 Allgemeines

1.1 Bürgschaften werden gegenüber Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen für Kredite übernommen, die ohne Bürgschaft der LfA mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten nicht oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen gewährt werden können. Die im Folgenden genannten Bedingungen für Kreditinstitute gelten für Versicherungsunternehmen analog.

1.2 Kredite, für die eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden kann, werden von der LfA nicht verbürgt.

1.3 Die Bürgschaft darf den Betrag von 5 Mio. EUR und die Haftung des Bürgen 80% des Kreditbetrages nicht übersteigen. Die Laufzeit der Bürgschaften beträgt i.d.R. längstens 15 Jahre. Zinsen und Nebenkosten mit Ausnahme des Bürgschaftsentgelts dürfen den Rahmen einer marktgerechten Effektivverzinsung nicht übersteigen.

1.4 Bürgschaften können nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Bürgschaften können nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme der LfA gerechnet werden muss.

1.5 Die Vorgaben des Merkblatts „Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften“ sind zu beachten.

2 Verwendungszweck

2.1 Die Bürgschaften sollen die Vielfalt und Leistungskraft der Unternehmen und Freien Berufe in Bayern erhalten und stärken, deren Entfaltungsmöglichkeiten in der Sozialen Marktwirtschaft sichern, zu fairem Wettbewerb beitragen und die Fähigkeit des Mittelstands zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen steigern. Antragsberechtigt sind:

  • natürliche Personen, die eine Voll- oder Nebenerwerbsexistenz gründen, ein Unternehmen übernehmen oder sich tätig beteiligen3),
  • Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sofern der Jahresumsatz (Konzern) 500 Mio. EUR nicht übersteigt.

2.2 Bürgschaften für Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten gemäß EU-beihilferechtlicher Definition (siehe Tz. 2.3.1) befinden

2.2.1 Je nach zugrunde liegenden Wirtschaftsgütern und der Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) nach EU-Definition erfolgt die Bürgschaftsübernahme

  • auf Grundlage von Art. 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der bei Bürgschaftszusage geltenden Fassung4), oder
  • auf Grundlage der De-minimis-Verordnung in der bei Bürgschaftszusage geltenden Fassung5), oder
  • nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung6).

Für kleine und mittlere Unternehmen, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden (neu gegründete Unternehmen), gelten dabei teilweise Sonderregelungen (siehe Tz. 2.4.2).

Verbürgt werden:

  • Kredite zur Finanzierung von Investitionen,
  • Kredite zur Finanzierung der Übernahme eines bestehenden Betriebes,
  • in besonderen Fällen auch Betriebsmittelkredite, vor allem in Verbindung mit Investitionen,
  • Avalkredite, insbesondere bei notwendigen Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Aufträgen,
  • Kredite für Konsolidierungsmaßnahmen mit Ausnahme der Umschuldung bestehender Bankverbindlichkeiten.

2.2.2 Die Übernahme von Bürgschaften ist in folgenden Fällen – abgesehen von Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung6) – nur im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe5) möglich:

  • Betriebsmittelkredite, Avalkredite, Umschuldungen von Lieferantenkrediten sowie Ersatzinvestitionen,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebes,
  • Investitionen großer Unternehmen7).

2.3 Bürgschaften für Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-beihilferechtlicher Definition

2.3.1 Im beihilferechtlichen Sinne befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Bei Kapitalgesellschaften ist mehr als die Hälfte des Grund-/Stammkapitals aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies gilt nicht für kleine und mittlere Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen. Der Begriff „Stammkapital“ umfasst ggf. alle Agios.
  • Bei Personengesellschaften ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies gilt nicht für kleine und mittlere Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
    Bei Einzelunternehmen ist diesbezüglich nur das Kriterium Zahlungsunfähigkeit relevant.
    Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Bürgschaft ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • Im Falle von Unternehmen, die die KMU-Kriterien7) nicht erfüllen: In den vergangenen beiden Jahren lag
    • der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens über 7,5 und
    • das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen des Unternehmens unter 1,0.

2.3.2 Die LfA übernimmt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. der EU C 249/1 vom 31.07.2014) und der von der Europäischen Kommission unter SA.59319 (2020/N) genehmigten Bundesrahmenregelung für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten in der jeweils geltenden Fassung

  • Bürgschaften für Umstrukturierungsvorhaben bestehender kleiner und mittlerer Unternehmen, die Liquiditäts- und/oder Rentabilitätsprobleme nicht aus eigener Kraft bewältigen können sowie
  • Bürgschaften für Rettungsvorhaben zur vorübergehenden Stützung kleiner und mittlerer Unternehmen in Schwierigkeiten bis zur Erstellung eines Umstrukturierungs- bzw. Liquidationsplans.

Verbürgt werden:

  • im Rahmen der Rettungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme erforderliche zusätzliche Betriebsmittel- bzw. Avalkredite,
  • Darlehen für Erstinvestitionen nur in Ausnahmefällen, soweit sie für die Rettungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme unbedingt erforderlich sind.

2.3.3 Voraussetzung für die Gewährung von Umstrukturierungsbürgschaften ist das Vorliegen eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen. Die Bürgschaft muss sich dabei auf das Minimum beschränken, das angesichts der verfügbaren Finanzmittel des begünstigten Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, für die Umstrukturierung unbedingt erforderlich ist. Insbesondere müssen das begünstigte Unternehmen, seine Anteilseigner oder Gläubiger oder die Unternehmensgruppe, der das begünstigte Unternehmen angehört, oder neue Investoren einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten (ein derartiger Eigenbeitrag muss beihilfefrei sein und mindestens 40% bei mittleren bzw. 25% bei kleinen Unternehmen betragen). Eine ausreichende Lastenverteilung muss gewährleistet sein. Angemessene Lastenverteilung bedeutet in der Regel, dass die bestehenden Anteilseigner und, bei Bedarf, nachrangige Gläubiger Verluste in voller Höhe ausgleichen müssen. Bei der einschlägigen Beurteilung werden zuvor gewährte Rettungsbeihilfen berücksichtigt. Insbesondere in Abhängigkeit von der Größe und der Stellung des begünstigten Unternehmens auf seinem Markt und den Merkmalen des betroffenen Marktes können Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen, wie die Veräußerung von Vermögenswerten, Kapazitätsabbau oder eine Beschränkung ihrer Marktpräsenz, von den Unternehmen – mit Ausnahme von kleinen Unternehmen im Sinne der EU-Definition – verlangt werden. Während des Umstrukturierungszeitraums dürfen kleine Unternehmen jedoch keine Kapazitätsaufstockung vornehmen.

2.3.4 Vorübergehende Umstrukturierungshilfen können zu Gunsten von kleinen und mittleren Unternehmen für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe gewährt werden und müssen auf einen Betrag8) begrenzt sein, der erforderlich ist, um das begünstigte Unternehmen 18 Monate lang weiterzuführen. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss ein Umstrukturierungsplan oder ein Abwicklungsplan genehmigt worden sein oder das Darlehen zurückgezahlt oder die Bürgschaft ausgelaufen sein.

2.3.5 Rettungsbeihilfen dürfen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten gewährt werden und müssen auf den Betrag8) begrenzt sein, der erforderlich ist, um das begünstigte Unternehmen sechs Monate lang weiterzuführen. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss entweder ein Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan genehmigt worden sein oder das begünstigte Unternehmen einen vereinfachten Umstrukturierungsplan für eine vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfe vorgelegt haben oder das Darlehen zurückgezahlt oder die Bürgschaft ausgelaufen sein.

2.3.6 Liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), dürfen keine weiteren Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfen gewährt werden. Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen:

a) eine vorübergehende Umstrukturierungshilfe schließt sich an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs an;

b) eine Umstrukturierungsbeihilfe schließt sich an eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs an;

c) die Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe wurde im Einklang mit den Leitlinien gewährt und im Anschluss wurde keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt; außerdem sind folgende zwei Voraussetzungen erfüllt:

i. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien gewährt wurde, konnte vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass das begünstigte Unternehmen langfristig rentabel sein würde, und

ii. neue Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen werden frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich, die das begünstigte Unternehmen nicht zu vertreten hat;

d) es handelt sich um außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle, für die das Unternehmen nicht verantwortlich ist.

Folgende Bürgschaften zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten sind im Einzelfall der Europäischen Kommission anzuzeigen und werden erst nach deren Genehmigung rechtswirksam:

  • Bürgschaften zugunsten großer Unternehmen7),
  • Bürgschaften für Rettungs- bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen, wenn der Höchstbetrag der gesamten Beihilfen, die ein und demselben Unternehmen als Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe, auch im Falle einer Änderung des Umstrukturierungsplans, gewährt werden 10 Mio. EUR (einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen) überschreitet.

2.4 Neu gegründete Unternehmen

2.4.1 Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet.

2.4.2 Kleine und mittlere Unternehmen werden in den ersten drei Jahren nach ihrer Gründung grundsätzlich nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen. Für Zwecke der Bürgschaftsmitteilung6) wird für kleine und mittlere Unternehmen, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden, nicht davon ausgegangen, dass sie sich in Schwierigkeiten befinden.

Daher können, soweit auch die jeweiligen sonstigen bürgschaftsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, im Rahmen bestimmter Beihilfevorschriften im Einzelfall Bürgschaften an neu gegründete kleine und mittlere Unternehmen zulässig sein, auch wenn deren anfängliche Finanzsituation prekär ist.

2.4.3 Die Gewährung von Rettungs-, vorübergehenden Umstrukturierungs- oder Umstrukturierungsbürgschaften (siehe Tz. 2.3) an neu gegründete Unternehmen ist demgegenüber unabhängig von deren Größenklasse oder Finanzsituation ausgeschlossen.

3 Beihilfewert

3.1 Bürgschaften die nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung6) gewährt werden sind keine Beihilfen und besitzen somit keinen Beihilfewert. In den übrigen Fällen wird der Beihilfewert wie folgt festgelegt:

Für gesunde Unternehmen sowie generell bei Bürgschaften auf Basis der De-minimis-Beihilfen5) wird der Beihilfewert der Bürgschaft grundsätzlich mittels einer der von der Europäischen Kommission genehmigten Methoden zur Berechnung des Beihilfewertes staatlicher Bürgschaften risiko- und laufzeitabhängig auf Grundlage eines von der Hausbank durchgeführten bilanzbasierten Ratings für den Einzelfall berechnet.9)

Liegt für das antragstellende Unternehmen kein bilanzbasiertes Rating vor, ist nach den für De-minimis-Beihilfen5) alternativ zum genehmigten Berechnungsverfahren zur Verfügung stehenden Pauschalvorgaben zu verfahren. De-minimis-Bürgschaften können dann bis zu einem Betrag von 2,25 Mio. EUR und einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren oder bis zu einem Betrag von 1,125 Mio. EUR und einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren im Einzelfall übernommen werden. Bei Bürgschaften mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als 5 bzw. 10 Jahre wird der Beihilfewert dieser Bürgschaft als entsprechender Anteil des jeweiligen De-minimis-Schwellenwertes5) berechnet. In Fällen, in denen die Möglichkeiten des De-minimis-Pauschalverfahrens nicht ausreichend sind, kann die Überleitungsmethode für Bürgschaften bei „Spezialfinanzierungen“10) (Unternehmen in der Frühentwicklungsphase („junge Unternehmen“) und Projektgesellschaften) als Ersatz für das De-minimis-Pauschalverfahren angewendet werden.

Falls keines der genannten Verfahren zur Ermittlung des Beihilfewertes staatlicher Bürgschaften zur Verfügung steht, kann auf einen Beihilfewert in Höhe des Bürgschaftsbetrages ausgewichen werden.

Soweit die maßgeblichen Beihilfehöchstwerte der EU nicht überschritten werden (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“), können Bürgschaften der LfA grundsätzlich mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden.

3.2 Bei Bürgschaften für Unternehmen in Schwierigkeiten auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe Tz. 2.3.2) bemisst sich der Beihilfewert nach der Ausfallwahrscheinlichkeit des Kredits zum Zeitpunkt der Bürgschaftsentscheidung.

4 Voraussetzungen für die Übernahme von Bürgschaften

4.1 Der Kreditnehmer muss fachlich und persönlich kreditwürdig sein.

4.2 Der Kreditnehmer hat den Kredit soweit wie möglich abzusichern. Gesellschafter, die wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, sollen die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.

4.3 Das betriebliche Rechnungswesen des Kreditnehmers muss geordnet sein und jederzeit eine Überprüfung der Umsatzverhältnisse, der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage ermöglichen.

4.4 Investitionsvorhaben werden nur verbürgt, wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Hausbank noch nicht begonnen war.

4.5 Die nachträgliche Verbürgung bereits ausgereichter Kredite ist nicht möglich.

4.6 Sofern für einzelne Wirtschaftszweige besondere Bestimmungen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen gelten, sind diese Sondervorschriften vorrangig zu beachten (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“).

4.7 Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die einer früheren Beihilferückforderungsentscheidung der EU nicht nachgekommen sind, sind nicht antragsberechtigt.

5 Pflichten des Kreditinstituts und des Kreditnehmers

5.1 Die Pflichten des Kreditinstituts richten sich im Einzelnen nach dem Bürgschaftsvertrag. Das Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet,

  • bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden und sich vor allem nach Fälligkeit der verbürgten Forderung mit banküblicher Sorgfalt um die Einziehung zu bemühen und bestellte Sicherheiten zu verwerten;
  • die Verwendung des Kredits entsprechend dem von der LfA mitgeteilten Verwendungsplan festzulegen und die zweckentsprechende Verwendung zu überwachen;
  • sich gegenüber dem Kreditnehmer das Recht vorzubehalten, den Kredit jederzeit aus den im Bürgschaftsvertrag näher bezeichneten wichtigen Gründen fällig zu stellen und davon auf Wunsch der LfA auch Gebrauch zu machen;
  • eine jederzeitige Prüfung der den Kredit betreffenden Unterlagen durch die LfA, sonstiger an der Finanzierung Beteiligter oder den Bayerischen Obersten Rechnungshof zu dulden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
  • die LfA unverzüglich zu unterrichten, wenn ihr Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die vertragsgemäße Rückzahlung des Darlehens im Vertragsverhältnis Kreditinstitut und Endkreditnehmer zu gefährden (Besondere Unterrichtungspflicht). Dies umfasst z.B. Veränderungen der wirtschaftlichen Situation des Endkreditnehmers, die Änderung des Betreuungsstatus durch das Kreditinstitut wie auch die Einstufung des Engagements als Ausfall im Sinne des Artikels 178 CRR sowie hierzu erläuternde Informationen; weitere Einzelheiten bzw. weitere beispielhafte, eine Informationspflicht auslösende Sachverhalte können dem Vordruck Nr. 568 entnommen werden. Die Unterrichtung der LfA sollte möglichst mittels dieses Vordrucks, der im Bankenportal der LfA zum Download bereit steht, erfolgen. Sonstige Informationspflichten des Kreditinstituts wie die turnusmäßigen Angaben im Rahmen der Engagementüberwachung oder die Information über das Vorliegen von Gründen für eine außerordentliche Kündigung des Kredites sind hiervon nicht berührt.

5.2 Die Pflichten des Kreditnehmers ergeben sich im Einzelnen aus dem mit dem Kreditinstitut abzuschließenden Vertrag. Darin ist der Kreditnehmer insbesondere dazu zu verpflichten,

  • auf Verlangen der LfA dem Kreditinstitut den Jahresabschluss in gesetzlich vorgeschriebener Form mit Erläuterungen der wesentlichen Bilanzpositionen und der betriebswirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zur Verfügung zu stellen; entsprechendes gilt bei freiberuflichen Tätigkeiten hinsichtlich der Einnahmen-/Überschussrechnung mit/ohne Vermögens-/Schuldenaufstellung.
  • der LfA, sonstigen an der Finanzierung Beteiligten oder dem Bayerischen Obersten Rechnungshof das Recht einzuräumen, jederzeit und in jeder Form, insbesondere durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigungen, Einblick in seine Vermögensverhältnisse zu nehmen, die Einhaltung der Darlehens- und Bürgschaftsbedingungen zu überprüfen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Kosten einer solchen Prüfung hat der Kreditnehmer zu tragen.

6 Umfang der Bürgschaft und Feststellung des Ausfalls

6.1 Die Bürgschaften umfassen die Kreditforderung, die Zinsen mit Ausnahme von Strafzinsen sowie die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung nach näherer Maßgabe des Bürgschaftsvertrags.

6.2 Der Ausfall tritt ein, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten oder sonstigem Vermögen des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind.

6.3 Die Feststellung des Ausfalles erfolgt in der Regel binnen 8 Monaten nach Eingang des vollständig ausgefüllten Schadensberichtsvordruckes bei der LfA. Sowohl die LfA als auch die Hausbank streben an, einen Zeitraum von 18 Monaten seit der Kündigung des verbürgten Kredits bis zur Schadenserstattung nicht zu überschreiten.

6.4 Die LfA ist berechtigt, zur Vermeidung eines weiteren Zinsanfalls Abschlagszahlungen zu leisten. Zudem verpflichtet sich die LfA im Bürgschaftsvertrag, im Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaft dem Grunde nach (regelmäßig nach der Kündigung der von der LfA verbürgten Kredite) auf formlosen schriftlichen Antrag der Hausbank zeitnah einen Betrag in Höhe des durch das Kreditinstitut robust geschätzten wirtschaftlichen Verlustes als Abschlagszahlung auf den voraussichtlichen Ausfall der von der LfA verbürgten Kredite zu leisten. Dabei wird durch die Abschlagszahlung der Ausfall weder dem Grunde noch der Höhe nach von der LfA anerkannt.

7 Verfahren und Kosten

7.1 Anträge auf Übernahme einer Bürgschaft sind von dem Kreditnehmer bei einem Kreditinstitut seiner Wahl (Hausbank) zu stellen. Ist die Hausbank bereit, den Kredit bei Übernahme einer Bürgschaft zu gewähren, so leitet sie den Antrag und die ergänzend erforderlichen Unterlagen (vgl. hierzu Merkblatt „Antragsunterlagen“) an die LfA weiter. Die Bereitschaftserklärung muss eine kurze Beurteilung des Kreditfalls, eine Stellungnahme zur Höhe der Eigenhaftung der Hausbank und genaue Angaben über die einzelnen Kreditbedingungen enthalten.

Für die Bearbeitung des Antrags erhebt die LfA eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5% des Bürgschaftsbetrages (mindestens 250 EUR, höchstens 25.000 EUR). Das Kreditinstitut ist verpflichtet, sich das einmalige Antragsentgelt vom Kreditnehmer erstatten zu lassen.

7.2 Die Hausbank hat ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Bürgschaftsangebot anerkennt bzw. bei von der LfA refinanzierten Darlehen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung, eine laufende Avalprovision aus dem jeweiligen Bürgschaftsbetrag zu zahlen. Die Provision ist grundsätzlich wie folgt gestaffelt:

  • Bürgschaften für Investitionskredite (auch außerhalb Deutschlands) und Inlandsavale 1% p.a.
  • Bürgschaften für Betriebsmittelkredite und Konsolidierungsvorhaben (einschließlich Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften) 2% p.a.
  • Bürgschaften für Betriebsmittelkredite und Konsolidierungsvorhaben (einschließlich Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften) bei erhöhtem Risiko 3% p.a.

Falls beihilferechtliche Regularien davon abweichende Avalprovisionssätze notwendig machen (z.B. Safe-Harbour-Prämien), können die vorgenannten Provisionssätze im Einzelfall überschritten werden.

Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Avalprovision dem Kreditnehmer in Rechnung zu stellen.

Die Provision wird bei Bürgschaften für von der LfA refinanzierte Darlehen, die vierteljährliche Zins- und Tilgungsstrukturen aufweisen sowie grundsätzlich für von der LfA nicht refinanzierte Darlehen vierteljährlich nachträglich jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. bzw. 30.12. berechnet.

Bei allen anderen Bürgschaften wird die Avalprovision halbjährlich nachträglich jeweils zum 30.06. und 30.12. berechnet.

                        

1) Vergleiche: Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft – BürggWR) und Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürg-schaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unter-nehmen in Schwierigkeiten (Bürgschaftsrichtlinie für Unternehmen in Schwierigkeiten – BürgUiSR) in der bei Bürgschaftszusage geltenden Fassung.

2) Im Hinblick auf die EU-beihilferechtlichen Bestimmungen erheben die Bewilligungsgrundsätze keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere beihilferechtliche Bestimmungen finden sich im Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.

3) Eine tätige Beteiligung kann dann als Gründung einer selbstständigen gewerblichen bzw. freiberuflichen Existenz angesehen werden, wenn der Antragsteller eine wesentliche Kapitalbeteiligung von i.d.R. mindestens 10% übernimmt und an der Geschäftsführung beteiligt wird.

4) Je nach zugrunde liegenden Wirtschaftsgütern und der Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) nach EU-Definition erfolgt die Bürgschaftsübernahme

  • auf Grundlage von Art. 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der bei Bürgschaftszusage geltenden Fassung, oder
  • auf Grundlage der De-minimis-Verordnung in der bei Bürgschaftszusage geltenden Fassung, oder
  • nach Maßgabe des Kapitels 3 der Bürgschaftsmitteilung (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, ABl. der EU C 155/10 vom 20.06.2008, geändert durch Berichtigung der Mitteilung, ABl. der EU C 244/32 vom 25.09.2008).

Für kleine und mittlere Unternehmen, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden (neu gegründete Unternehmen), gelten dabei teilweise Sonderregelungen (siehe Tz. 2.4.2).

Auf Basis der genannten Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind förderfähig: Die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.

Zu den materiellen Vermögenswerten zählen Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung.

Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums. Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält, sie müssen abschreibungsfähig sein, von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen zu Marktbedingungen erworben und mindestens drei Jahre in der Bilanz aktiviert werden.

5) Eine Beihilfe kann als sogenannte De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18.12.2013 (ABl. der EU L 352/1 vom 24.12.2013) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 02.07.2020 (ABl. der EU L 215/3 vom 07.07.2020) gewährt werden, wenn der Gesamtbetrag der beizulegenden Beihilfebeträge, die „ein einziges Unternehmen“ im Sinne der De-minimis-Verordnung (das begünstigte Unternehmen und mit ihm relevant verbundene Unternehmen) innerhalb von drei Kalenderjahren erhält, den absoluten Höchstbetrag (De-minimis-Schwellenwert) von derzeit 200.000 EUR (100.000 EUR für Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind) nicht übersteigt.

Als „ein einziges Unternehmen“ für die Zwecke der De-minimis-Verordnung sind diejenigen Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als „ein einziges Unternehmen“ im Sinne der De-minimis-Verordnung betrachtet.

Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren gewährt wurden, angegeben werden. Im Zuge von Unternehmensaufspaltungen werden die De-minimis-Beihilfen dem Unternehmen zugerechnet, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist dies nicht möglich, muss eine anteilige Aufteilung auf der Grundlage des Buchwerts des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung erfolgen.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen. Wird der Beihilfewert mittels des De-minimis-Pauschalverfahrens (s. Tz. 3.1) berechnet, sind zusätzlich Unternehmen nicht antragsberechtigt, die der EU-Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) nicht entsprechen und deren Bonitätseinstufung nicht mindestens einem Rating von B- (oder besser) oder einer vergleichbaren Einstufung entspricht.

6) Hierunter sind Unternehmen zu verstehen, die der EU-Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) nicht entsprechen mit einem Jahresumsatz (Konzern) bis einschließlich 500 Mio. EUR.

7) Zur Bestimmung dieses Betrags sollte die Formel in Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten herangezogen werden.

8) Zur Bestimmung dieses Betrags wird die Formel in Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten herangezogen.

9) Einzelheiten siehe Genehmigungsschreiben der EU-Kommission K(2007)4287 vom 25.09.2007 (im Internet veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2007/n197-07.pdf) bzw. K(2007)5626 vom 28.11.2007 (im Internet veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2007/n541-07.pdf). Mit Entscheidung Nr. C(2013) 9777 der Kommission vom 20.12.2013 wurde eine Anpassung der Methoden bewilligt.

10) Einzelheiten siehe Genehmigungsschreiben der EU-Kommission K(2008)2657 vom 17.06.2008 (im Internet veröffentlicht unter http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2007/n762-07.pdf). Mit Entscheidung Nr. C(2013) 9777 der Kommission vom 20.12.2013 wurde eine Anpassung der Methoden bewilligt.

 

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