Förderprogramm

Digitalbonus Bayern

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Digitalisierung
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Ansprechpunkt:

zuständige Bezirksregierung Bayern

Weiterführende Links:
Digitalbonus Bayern Digitalbonus Bayern – Antragstellung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in die Digitalisierung Ihres kleinen Unternehmens und/oder in einen verbesserten IT-Schutz vor Hackerangriffen investieren, können Sie einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie, wenn Sie in die Digitalisierung Ihres kleinen Unternehmens investieren.

Sie bekommen den „Digitalbonus“ für

  • die Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen in Ihrem Unternehmen sowie
  • die Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei dem

  • Digitalbonus Standard bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 10.000,
  • Digitalbonus Plus für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 50.000.

Sie bekommen die Förderung, wenn Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben EUR 4.000 übersteigen.

Während der Laufzeit des Förderprogramms können Sie den

  • Digitalbonus Standard für jeden Förderbereich einmal bekommen,
  • Digitalbonus Plus nur einmal bekommen; Sie müssen sich also für einen der beiden Förderbereiche entscheiden.

Sie können den Digitalbonus Standard nicht mit dem Digitalbonus Plus kombinieren.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme über das Online-Antragsformular an Ihre zuständige Bezirksregierung. Dort müssen Sie innerhalb von 4 Wochen nach der elektronischen Antragstellung die unterschriebenen Anträge postalisch nachreichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU mit Betriebsstätte in Bayern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • die Maßnahme im Freistaat Bayern umsetzen,
    • mit der Durchführung der Maßnahme warten, bis der Eingang des elektronischen Förderantrags bestätigt wurde.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Angehörige der Freien Berufe,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
  • von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen mit Ausnahme von Inklusionsunternehmen und gGmbHs,
  • Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen.

Sie bekommen keine Förderung für

  • Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops,
  • Standard-Online-Marketing-Maßnahmen,
  • den Erwerb von Standard-Software (wie herkömmliche Bürosoftware oder Betriebssysteme), Standard-Hardware (wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone) oder IKT-Lösungen, die in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 9. September 2020, Az. 24-7305/159/1
zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 27. Dezember 2023, Az. 24-7305/234]

Vorbemerkung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen in Form von Zuschüssen für die Digitalisierung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft in der jeweils geltenden Fassung (AVG, einschließlich der dazu erlassenen Nebenbestimmungen der BNZW) und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für „De-minimis“-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Zuwendung

Im Zeitalter der beschleunigten Digitalisierung benötigen alle Unternehmen eine Digitalisierungsstrategie, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten und Wachstumspotentiale nutzen können. Gerade bei den kleinen Unternehmen besteht Nachholbedarf. Dabei wirken sich Größennachteile negativ aus. Die notwendigen Investitionsentscheidungen werden aufgeschoben, die Umstellung auf neue digitale Systeme und Geschäftsmodelle stellt eine große Belastung dar. Der bessere Schutz vor Hackerangriffen ist notwendige Begleitmaßnahme. Ziel des Digitalbonus ist es, die digitale Transformation von kleinen Unternehmen zu unterstützen, um im Unternehmen einen Sprung auf einen besseren Grad der Digitalisierung und beim IT-Schutzniveau zu erreichen.

2. Gegenstand der Förderung

Die Förderung erfolgt für die

2.1 Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen im Unternehmen und die

2.2 Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit im Unternehmen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 AAntragsberechtigt sind kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern, in der die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommt. Als kleine Unternehmen gelten gewerbesteuerpflichtige Unternehmen gemäß § 2 GewStG mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Freie Berufe, auch solche, die in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
  • von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen gemäß § 3 GewStG mit Ausnahme von Inklusionsunternehmen und gGmbHs,
  • nicht ausschließlich wirtschaftlich tätige Unternehmen, gGmbHs, Vereine oder andere Organisationen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Antragsstellung bereits begonnen wurden. Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. Mit der Durchführung der Maßnahme darf begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen elektronischen Förderantrags bestätigt wurde.

4.2 Unternehmen können nicht gefördert werden, wenn sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind.

4.3 IKT-Lösungen, die gegen Entgelt auch in anderen Unternehmen zum Einsatz kommen sollen und die für das andere Unternehmen eine förderfähige Maßnahme nach Nr. 2 der Richtlinie darstellen, sind zur Vermeidung einer möglichen Doppelförderung von der Förderung ausgeschlossen.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 Zuwendungsfähig sind die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen IKT-Hard- und -Software. Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops, Standard-Online-Marketing-Maßnahmen, der Erwerb von Standard-Software (wie herkömmliche Bürosoftware, Betriebssysteme), Standard-Hardware (wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone) sowie Geräte, Anlagen und Maschinen. Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig.

5.2.2 Eine Förderung kann ab zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 4.000 Euro erfolgen. Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt beim Digitalbonus Standard 200.000 Euro und beim Digitalbonus Plus 1.000.000 Euro.

5.3 Höhe der Förderung

5.3.1 Digitalbonus Standard

Der Digitalbonus Standard beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 10.000 Euro. Der Zuschuss kann jedem Zuwendungsempfänger während der Laufzeit des Förderprogramms jeweils einmal je Förderbereich gemäß Nr. 2.1 und 2.2 gewährt werden.

5.3.2 Digitalbonus Plus

Der Digitalbonus Plus kann für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt gewährt werden. Er beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 50.000 Euro und kann während der Laufzeit des Förderprogramms insgesamt nur einmal gemäß Nr. 2.1 oder 2.2 gewährt werden. Eine Kombination mit dem Digitalbonus Standard ist nicht möglich.

6. Mehrfachförderung

Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes, der EU oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten in Anspruch genommen werden. Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. Die Kumulierungsregelungen nach Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind in diesem Fall einzuhalten.

7. Verfahren

7.1 Die Abwicklung der Förderung obliegt den Regierungen (Bewilligungsstelle).

7.2 Anträge auf Gewährung einer Förderung sind per Online-Formular an die Bewilligungsstelle zu richten. Der Antragsteller weist sich durch elektronische Unterschrift mit dem ELSTER-Unternehmenskonto aus. Wird der Förderantrag nicht digital authentifiziert, muss er nach dem elektronischen Versand ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. Bei Überschreiten der Frist erfolgt keine Förderung.

7.3 Die Bewilligungsstelle prüft die Förderanträge und entscheidet über den Antrag.

7.4 In Grenzfällen holt die Bewilligungsstelle vor der Förderentscheidung zum Digitalbonus Plus das Votum eines Expertengremiums ein. Das Expertengremium besteht aus sieben Mitgliedern und wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bestellt. Es tritt regelmäßig zusammen und berät im Bedarfsfall im elektronischen Verfahren. Sein Votum hat empfehlenden Charakter.

7.5 Die geförderte Maßnahme muss binnen 18 Monaten nach Erlass des Förderbescheids beendet sein. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers Ausnahmen von den Fristen zulassen.

7.6 Die Zuwendung kann erst mit der Vorlage des Verwendungsnachweises angefordert werden. Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt grundsätzlich per Online-Formular.

8. Beihilfekonformität

Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe. Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

9. Übergangsregelung

Die bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Anträge sind auf Grundlage der bisherigen Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“ vom 12. September 2016 (AllMBl. 2016 S. 2142) zu bewilligen.

10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

 

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