Richtlinie
Sonderprogramm „Energieeffizienz in Unternehmen“ im Rahmen der bayerischen Regionalförderung
Beiblatt zum Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft
Stand: Mai 2023
Zweck der Förderung:
Mit dem Sonderprogramm „Energieeffizienz in Unternehmen“ sollen Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) nach Maßgabe der bayerischen Regionalförderung gefördert werden, die gleichzeitig mit einer signifikanten Reduzierung des Energieverbrauchs verbunden sind.
Die KMU sollen darin unterstützt werden, ihre einzelbetrieblichen Investitionsvorhaben, welche vor allem im ländlichen Raum der Schaffung und Sicherung vor Arbeitsplätzen „vor Ort“ dienen, in besonders energieeffizienter Weise umzusetzen, um damit zur Energieeinsparung beizutragen und CO2-Emissionen zu reduzieren.
Fördergrundlage:
Die Förderung erfolgt zu 100% aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
Grundlage der Förderung ist das operationelle Programm des EFRE im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ Bayern 2021 – 2027, in der Prioritätsachse 2 „Klima- und Umweltschutz“ und dem politischen Ziel 2 „Ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität“ und dem spezifischen Ziel 2.1 „Förderung von Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen“.
Die beihilferechtliche Fördergrundlage des Sonderprogramms richtet sich nach den in der Regionalförderung einschlägigen Freistellungstatbeständen. Weiterführende Informationen finden sich in den dortigen Richtlinien.
Zuwendungsvoraussetzung:
Das Sonderprogramm ist Teil der bayerischen Regionalförderung.
Für die Vorhaben gelten daher zunächst die entsprechenden Grundvoraussetzungen gem.
- der „Richtlinie zur Durchführung des bayerischen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft“ (BRF) bzw.
- des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).
Werden diese Grundvoraussetzungen der bayerischen Regionalförderung erfüllt, ist eine Unterstützung aus dem Sonderprogramm „Energieeffizienz in Unternehmen“ unter der zusätzlichen Voraussetzung möglich, dass mit dem Vorhaben eine signifikante Reduzierung des Endenergieverbrauchs verbunden ist.
Als signifikant wird die Reduzierung des Endenergieverbrauchs angesehen, wenn die Mindesteinsparquote je einschlägiger förderfähiger Maßnahme – wie folgt – erfüllt wird.
Förderfähige Maßnahmen und energetische Anforderungen:
Förderfähig sind Investitionen in Gebäude und technische Anlagen zur Steigerung der Endenergieeffizienz. Anlagen die der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien dienen, sind von der Förderung ausgenommen. Zu den förderfähigen Investitionen gehören insbesondere:
- Technische Anlagen einschließlich Gebäudetechnik
- Die Anschaffung bzw. Herstellung effizienterer Maschinen bzw. Anlagen, die mindestens 15% weniger Endenergie verbrauchen, als die bereits im Betrieb vorhandenen bzw. zu ersetzenden Maschinen, möglichst in Verbindung mit Prozessoptimierungen und Wärmerückgewinnung. Investitionen für Maschinen bzw. Anlagen, die nicht dem Ersatz dienen, müssen zusätzlich zu Endenergieeinsparungen führen, die über das hinausgehen, wozu der Antragsteller durch behördliche oder rechtliche Vorgaben zum Zeitpunkt der Antragstellung verpflichtet ist.
- Der Austausch bestehender Gebäudetechnik (Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik, Warmwasserbereitung) durch neue Anlagen, die mindestens 15% weniger Endenergie verbrauchen.
- Die Anschaffung bzw. Herstellung von Anlagen zur Wärme-/Kälterückgewinnung, die einen Rückgewinnungsgrad von mindestens 70% haben.
- Sanierung von Gebäuden
- Die Sanierung eines Gebäudes einschließlich der dazugehörenden Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, sofern nach der Sanierung der Jahres-Endenergiebedarf (Qf) nach den geltenden Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) um mindestens 20% unterschritten wird.
- Neubau von Gebäuden
- Der komplette Neubau einschließlich der dazugehörenden Anlagen der Kühl- Raumluft und Heizungstechnik sowie der Warmwasserversorgung, sofern der Jahres-Endenergiebedarf (Qf) nach den geltenden Vorgaben des GEG um mindestens 12,5% unterschritten wird.
Nachweis der Energieeinsparung:
Die jeweils geforderte Mindesteinsparung des Endenergieverbrauchs (kWh/Jahr) ist durch eine schriftliche Bestätigung eines fachkundigen Dritten (z.B. Architekten, Berater, externes Planungsbüro, Anlagenhersteller) nachzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist mit entsprechendem Vordruck bei Antragstellung eine Berechnung zur vorgesehenen Energieeinsparung vorzulegen.
Nach Abschluss des Vorhabens (d.h. im Rahmen des Verwendungsnachweises) ist eine „Energieeffizienz-Bestätigung“ vorzulegen.
Fördergebiet:
Eine Unterstützung durch das Sonderprogramm „Energieeffizienz in Unternehmen“ erfolgt vorrangig im EFRE-Schwerpunktgebiet, d.h. in Gebieten mit besonderem Handlungsbedarf in Bayern. Eine Förderung für die übrigen Regionen in ganz Bayern, einschließlich der Planungsregion 14 (Großraum München), ist in begrenztem Umfang ebenfalls möglich.
Art und Umfang der Förderung, Förderbonus:
Für Investitionen, die die besonderen Energieeffizienzkriterien erfüllen, wird – unter Einhaltung der beihilferechtlich zulässigen Höchstfördersätze - auf die regulären regierungsspezifisch gewährten Subventionswerte ein Bonus von zusätzlich bis zu 5 Prozentpunkten gewährt, bis zur Erreichung folgender beihilferechtlich maximal zulässigen Höchstfördersätze: 45 Prozent für kleine und 35 Prozent für mittlere Unternehmen in den C-Fördergebieten der GRW-Kulisse bzw. 20 Prozent für kleine und 10 Prozent für mittlere Unternehmen in den übrigen Fördergebieten.
Befristung des Sonderprogramms:
Das Sonderprogramm ist auf die Laufzeit der aktuellen EFRE-Förderperiode 2021–2027 und im Rahmen der verfügbaren EFRE-Mittel begrenzt. Auf eine Förderung besteht kein Anspruch.
Energieberatungsstellen:
Informationen zur Energieberatung finden Sie auf folgender Internetseite des StMWi.