Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege – einschließlich Faschingsvereine – (Bayerische Energiehilferichtlinie-Heimat- und Brauchtumspflege – BayEnHeiBR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 29. März 2023, Az. 54-L 1892-2/27
Der Freistaat Bayern gewährt aus Anlass des starken Anstiegs der Energiepreise eine staatliche Leistung, um existenzbedrohende Härtefälle bei bayerischen Vereinen der Heimat- und Brauchtumspflege einschließlich Faschings-, Fastnachts- und Karnevalsvereinen abzufedern. Die Leistung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1. Zweck der Leistung
Die zahlreichen bayerischen Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege einschließlich der Faschings-, Fastnachts- und Karnevalsvereine tragen maßgeblich zum Erhalt von Traditionen und Bräuchen in Bayern bei. Durch ihr Engagement kommt ihnen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Funktion zu.
Aufgrund des starken Anstiegs der Energiepreise können bayerische Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege einschließlich der Faschings-, Fastnachts- und Karnevalsvereine im Einzelfall in ihrer Existenz bedroht sein. Um das gesellschaftlich-kulturelle Wirken der Vereine nach Satz 1 für die Zukunft zu sichern und Traditionen und Bräuche in Bayern während der Energiepreiskrise und darüber hinaus zu erhalten, gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie einen teilweisen Ausgleich der Mehrkosten, die wegen des starken Anstiegs der Energiepreise entstanden sind oder innerhalb des Hilfezeitraums (Nr. 5.2) noch entstehen.
2. Begünstigte
Antrags- und leistungsberechtigt sind Vereine mit Sitz in Bayern, die gemäß § 52 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind und als satzungsmäßigen Hauptzweck die Heimat- und Brauchtumspflege oder die Pflege des Faschings, der Fastnacht oder des Karnevals verfolgen.
3. Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung
Eine Billigkeitsleistung kommt nur in Betracht, wenn während des Hilfezeitraums folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Begünstigte ist
aa) ein Dachverband oder eine dachverbandsähnliche Organisation, die als Zweck die Heimatpflege, die Volksmusikpflege und -forschung oder den Fasching, die Fastnacht oder den Karneval verfolgen,
oder
bb) Mitglied in einem solchen Dachverband oder einer solchen dachverbandsähnlichen Organisation nach Doppelbuchst. aa
oder
cc) Empfänger wiederkehrender Förderungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Bereich Heimatpflege einschließlich Volksmusikpflege und -forschung
oder
dd) Träger einer im Bayerischen Landesverzeichnis des Immateriellen Kulturerbes eingetragenen kulturellen Ausdrucksform.
b) Die Mehrkosten, die dem Verein aufgrund des starken Anstiegs der Energiepreise entstanden sind oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehen, sind ursächlich für eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage des Vereins, die eine Gefährdung der Existenz des Vereins besorgen lässt; der Antrag muss eine entsprechende Erklärung enthalten. Eine derartige wirtschaftliche Notlage liegt regelmäßig vor, wenn die rückständigen und die binnen dreier Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Betrachtungszeitraum) fälligen Verbindlichkeiten des Vereins einschließlich der Kosten für Energie seine liquiden und die innerhalb des Betrachtungszeitraums verfügbaren Mittel übersteigen. Zu den verfügbaren Mittel zählen auch die innerhalb des Betrachtungszeitraums realisierbaren Vermögenswerte des Vereins, es sei denn, eine Veräußerung ist für den Verein im Einzelfall unzumutbar.
4. Art und Umfang der Leistung
4.1 Die Billigkeitsleistung (Nrn. 4.3 und 4.4) wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.2 Ausgleichsfähig sind die Mehrkosten des antragstellenden Vereins (Antragsteller) für die Belieferung mit
a) folgenden leitungsgebundenen Energieträgern:
aa) Strom;
bb) Erdgas;
cc) Fernwärme
und
b) folgenden nicht leitungsgebundenen Energieträgern zur Wärmeerzeugung, die im Zeitraum von April 2022 bis Dezember 2023 (Beschaffungszeitraum) beschafft und bezahlt worden sind:
aa) leichtes Heizöl;
bb) Holzpellets;
cc) Hackschnitzel;
dd) Flüssiggas;
ee) Kohle.
Kosten von Energieträgern zum privaten Verbrauch, zur stofflichen Verwertung oder zur Nutzung als Treibstoff sind nicht ausgleichsfähig.
4.3 Leistungshöhe bei leitungsgebundenen Energieträgern
4.3.1 Der Bemessung der Billigkeitsleistung werden zugrunde gelegt:
a) die jeweils aktuellen Energiekosten, die sich auf der Grundlage des jeweils aktuellen Energiepreises für den Monat ergeben, für den die Billigkeitsleistung beantragt wird. Aktueller Energiepreis ist der zwischen dem Antragsteller und seinem Energielieferanten vertraglich vereinbarte Arbeitspreis pro kWh, der jeweils in dem Monat gilt, für den die Billigkeitsleistung beantragt wird, höchstens jedoch der aufgrund der Energiepreisbremse für den Antragsteller geltende Preis.
b) die Menge des historischen Energieverbrauchs. Diese ergibt sich grundsätzlich aus der Jahresverbrauchsprognose des Energielieferanten, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde gelegt wurde. Hat der Antragsteller Hilfeleistungen der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Bayern oder anderer Länder oder anderer Gebietskörperschaften infolge der durch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ausgelösten Pandemie erhalten, wird nach Wahl des Antragstellers stattdessen der Energieverbrauch im Jahr 2019 zugrunde gelegt.
c) die historischen Energiekosten, die sich für die gesamte Menge des historischen Energieverbrauchs auf der Grundlage des historischen Energiepreises ergeben. Historischer Energiepreis ist der zwischen dem Antragsteller und seinem Energielieferanten vertraglich vereinbarte Arbeitspreis pro kWh, der im Dezember 2021 galt.
4.3.2 Pro Monat im Hilfezeitraum sind für jeden leitungsgebundenen Energieträger jeweils die Mehrkosten ausgleichsfähig, die sich aus einem Zwölftel der Differenz zwischen den jeweils aktuellen Energiekosten, die für 80% der Menge des historischen Verbrauchs anfallen würden, und der historischen Energiekosten ergeben. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird hierbei nicht berücksichtigt.
4.3.3 Die Höhe der Billigkeitsleistung pro Monat im Hilfezeitraum berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:
Höhe der Billigkeitsleistung = 1/12 × (aktueller Energiepreis für den jeweils beantragten Monat × 80% × Menge des historischen Energieverbrauchs – historischer Energiepreis × Menge des historischen Energieverbrauchs)
4.4 Leistungshöhe bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern
4.4.1 Der Bemessung der Billigkeitsleistung werden zugrunde gelegt:
a) der Jahres-Durchschnittsverbrauch des Energieträgers in energieträgerspezifischen Verbrauchseinheiten in den Jahren 2019 bis 2022 (Vergleichszeitraum). Der Jahres-Durchschnittsverbrauch wird auf Grundlage der tatsächlichen Beschaffungsmengen sämtlicher Lieferungen im gesamten Vergleichszeitraum berechnet. Hat der Antragsteller Hilfeleistungen der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Bayern oder anderer Länder oder anderer Gebietskörperschaften infolge der durch die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ausgelösten Pandemie erhalten, wird nach Wahl des Antragstellers stattdessen der Jahres-Durchschnittsverbrauch in den Jahren 2017 bis 2022 zugrunde gelegt.
b) der tatsächlich gezahlte Beschaffungspreis pro Verbrauchseinheit im Beschaffungszeitraum. Bei mehreren Beschaffungen ist auf den mengengewichteten Durchschnittspreis abzustellen.
c) der durchschnittliche historische Marktpreis pro Verbrauchseinheit im Jahr 2021.
4.4.2 Für den gesamten Hilfezeitraum sind für jeden Energieträger die Mehrkosten ausgleichfähig, die sich ergeben, wenn 80% des Jahres-Durchschnittsverbrauchs mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Beschaffungspreis und dem doppelten durchschnittlichen historischen Marktpreis multipliziert werden.
4.4.3 Die Höhe der Billigkeitsleistung für den gesamten Hilfezeitraum berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:
Höhe der Billigkeitsleistung = (tatsächlich gezahlter Beschaffungspreis – doppelter durchschnittlicher historischer Marktpreis) × 80% × Jahres-Durchschnittsverbrauch
4.5 Anrechnung anderweitigen Hilfemöglichkeiten, beihilfenrechtlicher Höchstbetrag
4.5.1 Energiekosten können nur einmal erstattet werden. Soweit Vereinen das Entgelt für den jeweiligen Energieträger erlassen wird oder sie eine anderweitige Hilfemöglichkeit der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Bayern, anderer Länder oder anderer Gebietskörperschaften aufgrund der Energiepreiskrise für die gleichen Kosten erhalten, ist die Gewährung einer Billigkeitsleistung ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Leistungen des Kulturfonds Energie des Bundes, der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, den Bayernbonus für Kultureinrichtungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie die aufgrund der Energiepreiskrise erhöhte Vereinspauschale für Sportvereine des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Der Antrag muss eine entsprechende Erklärung enthalten.
4.5.2 Durch die Gewährung der Billigkeitsleistung darf der gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 S. 1) zulässige Höchstbetrag von 200.000 EUR nicht überschritten werden.
5. Verfahren
5.1 Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Sie ist zuständig für den Vollzug des Hilfsprogramms.
5.2 Hilfezeitraum
Der Hilfezeitraum ist der 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.
5.3 Antragstellung
Anträge auf Gewährung der Billigkeitsleistung sind bei der Bewilligungsbehörde (Nr. 5.1) über die digitale Antragsplattform https://www.stmfh.bayern.de/heimat/vereine bis zum 30. April 2024 einzureichen. Der Antrag enthält Nachweise über das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne der Nr. 3 Buchst. b, die zur Bestimmung der Leistungshöhe (Nrn. 4.3, 4.4) erforderlichen Angaben sowie eine Erklärung im Sinne der Nr. 4.5.1 Satz 3.
5.4 Prüfung, Auszahlung und Erstattung
5.4.1 Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. Die gewährte Hilfe ist insbesondere dann zurückzufordern, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht.
5.4.2 Die Bewilligungsbehörde prüft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und die Höhe der zu gewährenden Leistung. Der Empfänger der Leistung ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Belege sowie Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Billigkeitsleistung darf erst bewilligt werden, nachdem der Antragsteller gegenüber der Bewilligungsbehörde eine Erklärung abgegeben hat, in der er alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.
5.4.3 Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.
5.4.4 Der Empfänger der Leistung ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen.
5.4.5 Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen im Sinne des Art. 91 der Bayerischen Haushaltsordnung bei den Hilfeempfängern durchzuführen. Das Prüfrecht ist in die Bewilligungsbescheide explizit aufzunehmen.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. März 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.