Richtlinie
Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 18. Dezember 2023, Az. 86i-9507/591/38
Vorbemerkung
Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen der Energieeinsparung, der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Verbesserung der Energieeffizienz nach Maßgabe
- dieser Richtlinien,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Zweck der Förderung
Die Förderung soll die Durchführung von Studien ermöglichen, die Energieeinsparung, eine Verbesserung der Energieeffizienz sowie die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien zum Gegenstand haben. Die unterschiedlichen Antragsberechtigten sollen mit den geförderten Studien überhaupt oder besser in die Lage versetzt werden, auf eine möglichst nachhaltige Energieversorgung umstellen zu können. Zu den förderfähigen Studien zählen mehrere unterschiedliche Konzeptarten (Energienutzungspläne, Folgeenergienutzungspläne, Umsetzungsbegleitungen und Energiekonzepte), welche die jeweils unterschiedlichen Perspektiven, Einflussmöglichkeiten und Instrumente der einzelnen Antragstellergruppen berücksichtigen. Hierdurch soll eine möglichst zielführende Unterstützung sichergestellt werden.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden gewährt für:
2.1 Kommunale und interkommunale Energienutzungspläne und Folgeenergienutzungspläne – hierbei handelt es sich um übergeordnete räumliche energetische Konzepte, welche kommunale Gebietskörperschaften ausschließlich in ihrer Funktion als Träger öffentlicher Gewalt (vor allem Ausübung der Planungshoheit oder steuernde Tätigkeit) unterstützen sollen.
2.2 Umsetzungsbegleitungen – hierbei handelt es sich um eine begleitende Beratung und gutachterliche Unterstützung kommunaler Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Maßnahmen, die in einem nach diesem Programm geförderten Energienutzungsplan vorgeschlagen werden. Auch in dieser Konzeptart ist nur die Unterstützung von Maßnahmen außerhalb einer wirtschaftlichen Betätigung möglich.
2.3 Energiekonzepte – hierbei handelt es sich um liegenschaftsbezogene Untersuchungen, welche Entscheidungsgrundlage für konkrete Maßnahmen oder Investitionen sind, die sich auf Energieeinsparung, den Einsatz erneuerbarer Energien oder der Energieeffizienzsteigerung beziehen. Soweit der Antragsteller eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Beihilferelevanz), handelt es sich um Umweltstudien im Sinn von Art. 49 AGVO, mit Beschränkung der Inhalte die im Katalog der Umweltschutzbeihilfen der AGVO (Art. 36 bis 48 AGVO) enthalten sind. Energieaudits, die in Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU ergehen, sind nicht förderfähig.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nr. 2.1 bis Nr. 2.3 sind kommunale Gebietskörperschaften.
3.2 Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind darüber hinaus Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Bayern sowie Unternehmen, welche eine Investition in Energieeinsparung, den Einsatz erneuerbarer Energien oder der Energieeffizienzsteigerung auf dem Gebiet des Freistaats Bayern planen, sowie Träger kirchlicher oder anderer Einrichtungen im Freistaat Bayern. Soweit diese Antragsteller keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der AGVO.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Energienutzungspläne und Energiekonzepte müssen Standorte bzw. Investitionen auf dem Gebiet des Freistaats Bayern untersuchen.
4.2 Die Energienutzungspläne und Energiekonzepte sollen die Thematik Effizienzsteigerung, Energieeinsparung und Einsatzmöglichkeiten von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien umfassen. Unter den Aspekt des Einsatzes erneuerbarer Energien fallen auch Einsatzmöglichkeiten von Technologien, die der Anwendung erneuerbarer Energien dienlich sind, wie z.B. Technologien der Sektorenkopplung und Speichertechnologien.
4.3 Energiekonzepte dienen als Grundlage für anstehende bzw. geplante Investitionsentscheidungen. Im Rahmen dieser können alle für den Energieverbrauch und die Energieerzeugung wesentlichen vorhandenen oder geplanten Liegenschaften, Einrichtungen, Betriebs- und Produktionsstätten sowie Energieinfrastrukturen untersucht werden. Ergebnis der Untersuchung sollen konkrete Realisierungsvorschläge mit Angaben zur energietechnischen Dimensionierung, im Falle von Investitionsüberlegungen zu den Investitionskosten und zur Wirtschaftlichkeit sein.
4.4 Bei kommunalen, bzw. interkommunalen Energienutzungsplänen sind übergeordnete energetische Konzepte und Planungsziele aufzuzeigen. Der Untersuchungsumfang beinhaltet sowohl kommunale als auch private Liegenschaften, Einrichtungen oder Betriebsstätten. Ergebnis der Planungen sollen für ausgewählte Teilbereiche auch Maßnahmenempfehlungen mit einer Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in technischer, finanzieller, infrastruktureller und energiewirtschaftlicher Hinsicht sein. Konkrete Maßnahmenempfehlungen für einzelne Unternehmen sind dabei nicht zulässig. Nach diesem Programm geförderte kommunale bzw. interkommunale Energienutzungspläne können in der Regel frühestens drei Jahre nach Erstellung einer Aktualisierung unterzogen werden. Energetische Konzepte, Planungsziele und Maßnahmenempfehlungen sollen dabei auf Grundlage des vorliegenden Energienutzungsplanes und unter Berücksichtigung bereits umgesetzter Maßnahmen aktualisiert und fortgeschrieben werden (Folgeenergienutzungsplan).
4.5 Bei der Erstellung von Energienutzungsplänen sind die gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu beachten.
4.6 Die Umsetzungsbegleitung von Maßnahmenempfehlungen aus Energienutzungsplänen durch fachkundige Dritte soll die Beratung und gutachterliche Unterstützung der Kommune insbesondere die gezielte Einbindung der beteiligten Akteure umfassen und erfolgt nur, wenn kein fachlich dafür geeignetes Personal vorhanden ist.
4.7 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für deren gesetzliche Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.8 Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, werden gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO nicht gefördert.
4.9 Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben nach Art. 49 AGVO erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO1).
5. Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird auf Antrag in Form einer nicht rückzahlbaren Geldleistung als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt. Im Falle einer AGVO-Förderung handelt es sich um einen Zuschuss nach Art. 5 Abs. 2a AGVO. Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen der Studie entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt in den Fällen der
5.1 Nr. 2.1 für kommunale/interkommunale Energienutzungspläne und Folgeenergienutzungspläne bis zu 70% wobei für Energienutzungspläne mit interkommunalen Projektansatz in den Schwerpunktthemen erneuerbarer Wasserstoff oder Wärmenetze (insbesondere mit Tiefengeothermie) ein Förderbonus von bis zu 10% zusätzlich möglich ist;
5.2 Nr. 2.2 für Umsetzungsbegleitungen bis zu 70%;
5.3 Nr. 2.3 für Energiekonzepte bis zu 50% bei kommunalen Gebietskörperschaften und Trägern kirchlicher oder anderer Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit sowie bis zu 40% bei Unternehmen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) kann die Intensität um bis zu 10% erhöht werden. Die Definition der KMU richtet sich nach Anhang I AGVO.
5.4 Die Förderhöchstsumme bei Energiekonzepten beträgt 50.000 Euro, bei der Umsetzungsbegleitung 40.000 Euro und bei Folgeenergienutzungsplänen 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro bei Folgeenergienutzungsplänen mit interkommunalem Untersuchungsgebiet.
5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 sind die Ausgaben der Erstellung der Studie durch fachkundige Dritte (z.B. für Planung, Durchführung und Ergebnisdarstellung der Studie, bei kommunalen/interkommunalen Energienutzungsplänen und Folgeenergienutzungsplänen auch die öffentlichkeitswirksame Präsentation der Studienergebnisse, z.B. in einer Bürgerversammlung).
5.6 Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind die Ausgaben für eine max. zweijährige Umsetzungsbegleitung von Maßnahmen, die in einem durch dieses Programm geförderten Energienutzungsplan vorgeschlagen werden. Investitionsausgaben der Umsetzungsbegleitung sind nicht zuwendungsfähig.
5.7 Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen Zuwendungen (Beihilfen) ist ausgeschlossen.
6. Antragsverfahren
6.1 Der Freistaat Bayern hat den folgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderprogramms beauftragt:
Bayern Innovativ Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH
Innovations- und Technologiezentrum Bayern
Am Tullnaupark 8, 90402 Nürnberg
Telefon 0911 20671-0, Telefax 0911 20671-792
6.2 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind vor Vorhabenbeginn beim Projektträger einzureichen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
6.3 Für Antragsteller mit wirtschaftlicher Tätigkeit ist der Förderantrag nach Rücksprache beim Projektträger über das elektronische Antragsverfahren (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu stellen. Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zum ELAN unter https://www.fips.bayern.de/ bereitgestellt.
6.4 Für Antragsteller ohne wirtschaftliche Tätigkeit ist der Antrag auf Zuwendung entweder mit Formblatt (Muster 1a zu Art. 44 BayHO) und Anlagen oder über das Verfahren nach Nr. 6.3 beim Projektträger einzureichen.
6.5 Bei Studien nach Nr. 2.1 sind ab einer Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben von 100.000 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) die Vergabegrundsätze gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Sport und Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 in der jeweils gültigen Fassung bzw. die weitergehenden Bestimmungen nach dem Teil 4 des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit dieses den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, anzuwenden. Im Übrigen gelten bei der Vergabe von Aufträgen die im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Vorgaben der Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Besonderen Nebenbestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG).
6.6 Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe, der Verwendungsnachweis sowie ein Verwertungsbericht sind an den Projektträger zu richten.
6.7 Die Europäische Kommission hat das Recht, die Zuwendungen für Vorhaben, welche auf Grundlage dieser Richtlinie nach Art. 49 AGVO gewährt wurden, zu überprüfen. Daher müssen abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendungen aufbewahrt werden (Art 12 AGVO). Die Aufbewahrungsfrist wird in den Bewilligungsbescheid aufgenommen.
6.8 Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 13. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 5) außer Kraft.
1) Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO ist jede Einzelbeihilfe über 100.000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u.a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.