Förderprogramm

Bayerisches Energiekreditprogramm / Energiekredit Gebäude

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Ansprechpunkt:

LfA Förderbank Bayern

Königinstraße 17

80539 München

Tel: 089 21241000

Fax: 089 21242216

LfA Förderbank Bayern

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen, als Freiberuflerin oder Freiberufler Ihre Gewerbeimmobilie in Bayern energetisch sanieren oder ein energieeffizientes Betriebsgebäude errichten und eine Förderung auf Grundlage der Bundesförderung für effiziente Gebäude im Bereich Nichtwohngebäude (BEG NWG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) erhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein ergänzendes Darlehen erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, als Freiberufler oder Freiberuflerin, wenn Sie Gewerbeimmobilien energetisch sanieren oder energieeffiziente Betriebsgebäude errichten und hierfür bereits eine Förderung auf Basis der Bundesförderung für effiziente Gebäude im Bereich Nichtwohngebäude (BEG NWG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) erhalten.

Sie bekommen den „Energiekredit Gebäude“ für Maßnahmen wie

  • Neubau,
  • Sanierung,
  • Gebäudehülle,
  • Anlagentechnik,
  • Wärmeerzeuger

sowie für damit in Zusammenhang stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen.

Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu EUR 10 Millionen, jedoch bis zur Höhe der Differenz zwischen den von der BAFA beziehungsweise KfW als förderfähig anerkannten Kosten und der BEG-Förderung (Zuschuss- beziehungsweise Darlehensbetrag). Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die LfA Förderbank Bayern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU sowie Angehörige der freien Berufe mit Sitz oder Niederlassung in Bayern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen bei der Durchführung Ihres Vorhabens die Bestimmungen des Bayerischen Energiekreditprogramms einhalten.
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie eine BEG-Förderung bekommen. Als Nachweis gilt normalerweise ein vorhandene Zuwendungsbescheid für einen BEG-Investitionszuschuss oder eine vorhandene Förderzusage für ein BEG-Darlehen mit Tilgungszuschuss der BAFA beziehungsweise der KfW.
  • Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.
  • Sie müssen Ihr Vorhaben so weit vorbereiten, dass Sie nach der Förderzusage innerhalb eines Jahres damit anfangen können.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben beziehungsweise Vorhabensteile, die eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beziehungsweise dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten,
  • die Finanzierung von Vorhaben, die der Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für Darlehen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 14. März 2024, Az. 86-9507/524/164

Vorbemerkung

Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen für Maßnahmen der Energieeffizienz, Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe

  • dieser Richtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
  • der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (De-minimis-Verordnung).

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Es werden Darlehen zur Verfügung gestellt, die zu einer wesentlichen energetischen Verbesserung in der gewerblichen Wirtschaft und bei den freiberuflich Tätigen führen und die vielfältigen relevanten Akteure bei der Umstellung auf eine möglichst nachhaltige Energieversorgung in Bayern unterstützen sollen. Die Förderung zielt insbesondere darauf, eigenverantwortliche Investitionen anzureizen und zu ermöglichen, welche die Energieeinsparung, die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zum Gegenstand haben. Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt. Neben Zinsvergünstigungen sind, insbesondere sofern der Zweck nicht durch rückzahlbare Darlehen erreicht werden kann, auch Tilgungszuschüsse zu den Darlehen möglich. Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt im Wege der Refinanzierung der Hausbanken durch die LfA.

2. Gegenstand der Förderung

Die Darlehen dürfen nur für Investitionen in materielle Vermögenswerte zur Steigerung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie für damit in Verbindung stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen verwendet werden. Die Darlehen sind entsprechend der unterschiedlichen Förderschwerpunkte zu den nachfolgenden einzelnen Darlehensprodukten gruppiert:

  • Energiekredit/Energiekredit Plus – Gegenstand dieses Darlehensproduktes sind Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz im Bereich Produktionsanlagen und -prozesse.
  • Energiekredit Gebäude – Gegenstand dieses Darlehensproduktes sind Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudesektor. Gefördert werden Maßnahmen an gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden bzw. Gebäudeteilen sowie damit in Zusammenhang stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen.
  • Energiekredit Regenerativ – Gegenstand dieses Darlehensproduktes ist der Ausbau erneuerbarer Energien. Hierzu zählen unter anderem Maßnahmen zur Strom-, Wärme-, und Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbaren Energien, Speichersysteme für Strom, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden und Investitionsmaßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot – darunter auch Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Wasserstoff (Elektrolyseure) im Sinne von Art. 2 Nr. 102c AGVO –, Maßnahmen zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration von erneuerbaren Energien in das Energiesystem, sowie Investitionen in Wärmenetzsysteme.

Die Förderung erfolgt vorrangig nach Maßgabe des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) oder der De-minimis-Verordnung. Ferner sind Darlehensprodukte nach Maßgabe des Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbarer Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) möglich. Von den Maßgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung nach Satz 3 und 4 kann im Einzelfall nur dann abgewichen werden, sofern die Beihilfefreiheit des Darlehens sichergestellt ist.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Die Darlehen werden mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO erfüllt ist. Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung. Darüber hinaus kann der Kreis der Zuwendungsempfänger in einzelnen Darlehensprodukten erweitert werden um gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, soweit der Jahresumsatz (Konzernumsatz) nicht den Betrag von 500 Mio. Euro übersteigt, Genossenschaften (z. B. Bürgerenergiegenossenschaften), Vereine, rechtsfähige Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für einzelne Darlehensprodukte können auch Contracting-Konstruktionen zugelassen werden. Die Vorgaben in Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) bleiben hiervon unberührt.

3.2 Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.

3.3 Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nur soweit nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO zulässig gefördert.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO (Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur).
  • Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.

3.4 Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.

4.2 Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden.

4.3 Das Vorhaben muss soweit vorbereitet sein, dass es nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.

4.4 Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.

4.5 Die Investitionsvorhaben im Rahmen des Energiekredit/Energiekredit Plus müssen zu einer wesentlichen Energieeinsparung, bzw. zu einer wesentlichen Energieeffizienzsteigerung von mindestens 10% führen. Die im Einzelfall erwartete Energieeinsparung, bzw. Energieeffizienzsteigerung ist zu quantifizieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

4.6 Darlehen im Rahmen des Energiekredit Gebäude können nur gewährt werden, sofern die Vorhaben eine Zuschussförderung (Investitionszuschuss oder Darlehen mit Tilgungszuschuss) auf Basis der Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Bereich Nichtwohngebäude (BEG NWG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) erhalten.

4.7 Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme im Rahmen des Energiekredit Regenerativ können nur gewährt werden, sofern die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) für die Neuerrichtung von Wärmenetzen mit hohem Anteil erneuerbarer Wärme oder für die systematische Transformation von Bestandswärmenetzen oder für Einzelmaßnahmen an Bestandsnetzen, die der Transformation des Bestandsnetzes dienen erfüllt sind.

4.8 Darlehen für Investitionen in Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Wasserstoff können im Rahmen des Energiekredit Regenerativ nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Anforderungen gemäß Art. 2 Nr. 102c AGVO erfüllt werden. Im Bewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass ein wirtschaftlich tragfähiger Betrieb der Infrastruktur samt einer Absatzprognose für den Wasserstoff im Einzelfall plausibel erscheint.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA, für die ggf. auch Tilgungszuschüsse gewährt werden. Im Falle einer AGVO-Förderung handelt es sich um Zuschüsse, Zinszuschüsse bzw. Kredite im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a), b) AGVO.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen. Es können Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben ab 25.000 Euro gefördert werden. Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10.000.000 Euro je Vorhaben. Davon abweichend beträgt der Darlehenshöchstbetrag für Investitionen in Wärmenetzsysteme 100.000.000 Euro je Vorhaben. Beihilfebehaftete Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. Satz 5 gilt nicht für Förderungen, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 KWKG erfolgen. Der Erwerb von Grundstücken ist von der Förderung ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO, bzw. der De-minimis-Verordnung sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO, bzw. der De-minimis-Verordnung maßgeblich und einzuhalten. Von den Maßgaben der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung kann im Einzelfall nur dann abgewichen werden, sofern die Beihilfefreiheit des Darlehens sichergestellt ist. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Darlehen im Rahmen des Energiekredit Gebäude beschränken sich darüber hinaus auf die nach BEG-Förderung des Bundes als förderfähig anerkannten Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme im Rahmen des Energiekredit Regenerativ beschränken sich darüber hinaus auf die förderfähigen Investitionsausgaben nach den Richtlinien der BEW-Förderung des Bundes. Die in der BEW-Förderung ebenfalls zuwendungsfähigen Betriebskosten sowie Ausgaben für Transformations- und Machbarkeitsstudien sind in diesem Darlehensprogramm nicht förderfähig.

5.3 Beihilfeintensität

Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten. Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht übersteigen. Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C 14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 sind ergänzend zu beachten.

5.4 Konditionenfestlegung

Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs, Tilgung und der eventuelle Tilgungszuschuss werden mit der Darlehenszusage festgelegt. Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von seiner Bonität und der Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. Ggf. erfolgen weitere Differenzierungen bei Zinssatz und Tilgungszuschuss auch in Abhängigkeit vom konkreten Förderschwerpunkt, Fördergegenstand, Antragsteller und der verfügbaren Mittel. Die Beihilfefreiheit von Darlehen nach diesen Richtlinien für Fördergegenstände, die eine andere öffentliche Beihilfe mit Kumulierungsverbot erhalten, ist sicherzustellen (vgl. Nr. 5.6 Satz 5). Darlehen für Investitionen in Wärmenetzsysteme nach Nr. 4.7 dieser Richtlinien sind stets beihilfefrei zu gestalten.

5.5 Absicherung

Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. Die Hausbanken können auf Antrag teilweise von der Haftung freigestellt werden.

5.6 Kumulierung

Beihilfen, die nach Maßgabe der AGVO gewährt werden, können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. (vgl. Art. 8 AGVO).

Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden.

Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.

De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Fördergegenstände, die eine andere öffentliche Beihilfe mit Kumulierungsverbot erhalten (hier insbesondere BEW-Förderung), können ausschließlich mit beihilfefreien Darlehen nach diesen Richtlinien unterstützt werden.

5.7 Anrechnung

Sofern eine Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kumuliert wird, die Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) auf die Förderquote der BEG-Förderung anzurechnen ist und sich durch die Anrechnung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60% ergibt, ist die Förderung nach diesen Richtlinien entsprechend zu verringern, bis die Maximalförderquote von 60% wieder erreicht ist.

6. Ergänzende Bestimmungen

Durch ergänzende allgemeine Bestimmungen, bzw. auf die einzelnen Darlehensprodukte des Bayerischen Energiekreditprogramms bezogene Bestimmungen („Merkblätter“) wird der in dieser Richtlinie vorgegebene Rahmen insbesondere im Hinblick auf den Kreis der Zuwendungsempfänger, den Fördergegenstand und die Darlehensbedingungen eingeschränkt und erläutert. Aus der Dokumentation jeder einzelnen Förderung muss die konkrete beihilferechtliche Rechtsgrundlage sowie die Einhaltung aller einschlägigen Voraussetzungen eindeutig hervorgehen.

7. Verfahren

7.1 Antrag

Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.

7.2 Zusage und Verwendungsnachweis

Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA überwacht.

7.3 Veröffentlichung

Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede auf Grundlage der AGVO gewährte Einzelbeihilfe über 100.000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und Anhang III der AGVO).

7.4 Prüfungsrechte

Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO und entsprechende Vorgaben der De-minimis-Verordnung). Regelungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt ist, auch bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten.

8. Schlussvorschriften

Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG).

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mit Ablauf des 27. März 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die „Richtlinien für Darlehen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm)“ vom 3. Dezember 2018 (AllMBl. S. 1254), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. April 2022 (BayMBl. Nr. 299) geändert worden ist, außer Kraft.

 

Merkblatt „Energiekredit Gebäude“ (EG8)

(Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 100 Tz. 9.6 Bestätigungen)
Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 2. Mai 2024

Der Energiekredit Gebäude wird aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, die aus dem Gewinn der LfA stammen, zinsverbilligt.

1 Kreditnehmerkreis

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen”) der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen.

Nicht antragsberechtigt sind

  • Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben,
  • Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die einer früheren Beihilferückforderungsanordnung der EU nicht nachgekommen sind und
  • sofern die Beihilfe nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung beantragt wird, Unternehmen oder freiberuflich Tätige in Schwierigkeiten nach EU-Definition (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“, Tz. 7) und
  • sofern die Beihilfe nach der De-Minimis-Verordnung beantragt wird, Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen.

2 Verwendungszweck

Zielsetzung des Energiekredit Gebäude ist es, den Anreiz für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudesektor zu stärken, um damit die Energiewende in Bayern weiter voranzubringen.

Gefördert werden Maßnahmen an gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden bzw. Gebäudeteilen sowie damit in Zusammenhang stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen. Es können nur Vorhaben berücksichtigt werden, die eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. von der KfW gewährte Zuschussförderung (Investitionszuschuss oder Darlehen mit Tilgungszuschuss) auf Basis der Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (siehe hierzu die Informationsseiten des BMWi unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.htm) im Bereich Nichtwohngebäude (BEG NWG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) erhalten. Vorhaben bzw. Vorhabensteile, die eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten, können nicht berücksichtigt werden; falls die BEG-Förderung derartige Maßnahmen beinhaltet, sind diese (mit Betragsangabe) in Tz. 9.5 des Antragsvordrucks 100 aufzuführen.

Bemessungsgrundlage für den Energiekredit Gebäude sind die im Zuge der BEG-Förderung durch BAFA oder KfW als förderfähig anerkannten Kosten.

Die Vorgaben des Merkblatts „Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften“ sind zu beachten.

3 Darlehensbedingungen

3.1 Konditionen

Der Zinssatz für die Darlehen wird zwischen Hausbank und Endkreditnehmer in Abhängigkeit von Bonität und Besicherung – innerhalb vorgegebener Grenzen – individuell vereinbart (siehe Merkblatt „Kreditnehmerinformation zum risikogerechten Zinssystem“).

Die risikoabhängigen Zinsobergrenzen, Angaben zu Darlehenslaufzeiten und zum Auszahlungssatz können unserer aktuellen Übersicht der Darlehenskonditionen entnommen werden. Die darin genannten Standardlaufzeiten sind frei wählbar; sie sollen sich an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren.

Abweichend von den Standardlaufzeiten können verkürzte Gesamtlaufzeiten (ganzjährig, mindestens 3 Jahre) und Tilgungsfreijahre (mindestens 1 Freijahr) beantragt werden.

Soweit sachlich begründet, besteht die Möglichkeit, das Vorhaben in mehrere Darlehen aufzuteilen (z.B. differenziert nach unterschiedlichen Laufzeiten oder mit und ohne Haftungsfreistellung „HaftungPlus“).

Es gelten die Konditionen des Zusagedatums der LfA. Die Hausbank wird den Endkreditnehmer über die Zusage der LfA entsprechend unterrichten und die Konditionen vereinbaren.

Für nicht abgerufene Darlehensbeträge wird nach Ablauf eines bereitstellungsprovisionsfreien Zeitraums von 12 Monaten (gerechnet vom Tage der Darlehenszusage der LfA an) bis zum vollständigen Abruf oder einem Verzicht auf das Darlehen, spätestens bis zum Ablauf der Abruffrist des Darlehens (ein Monat vor Tilgungsbeginn) eine Bereitstellungsprovision von 2% p.a. berechnet. Bei verbürgten Darlehen beträgt die Abruffrist 6 Monate nach Darlehenszusage der LfA.

Termine für Zins, Tilgung und ggf. Bereitstellungsprovision sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12.

Eine vollständige oder teilweise vorzeitige außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages kann gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.

3.2 Finanzierungshöhe/Vorhabenshöchstbetrag

Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10 Mio. EUR und kann maximal bis zur Höhe der Differenz zwischen den von der BAFA bzw. KfW als förderfähig anerkannten Kosten und der BEG-Förderung (Zuschuss- bzw. Darlehensbetrag) gewährt werden.

Der Finanzierungsanteil des Darlehens am förderfähigen Vorhaben beträgt bis zu 100%.

Es können Vorhaben mit förderfähigen Kosten ab 25.000 EUR gefördert werden.

3.3 Abrufvoraussetzungen

Vor Abruf der Darlehensmittel muss der Nachweis einer BEG-Förderung (in der Regel vorhandener Zuwendungsbescheid für einen BEG-Investitionszuschuss oder vorhandene Förderzusage für ein BEG-Darlehen mit Tilgungszuschuss der BAFA bzw. der KfW) sowie über die Höhe der förderfähigen Kosten gegenüber der Hausbank erbracht werden.

Die LfA ist berechtigt, sich den entsprechenden Nachweis einreichen zu lassen.

4 Weitere Bewilligungsgrundsätze

4.1 Richtlinien

Für die Gewährung des Energiekredits Gebäude gelten die Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm) in der jeweils gültigen Fassung.

4.2 Beihilferechtliche Grundlage

Der Energiekredit Gebäude wird grundsätzlich als KMU-Investitionsbeihilfen gemäß Art. 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung vergeben. Mit KMU-Investitionsbeihilfen gefördert werden können ausschließlich die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.

Sofern die beihilferechtlichen Regularien dies erlauben bzw. erfordern, können bzw. müssen die Darlehen stattdessen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage gültigen Fassung gewährt werden. Unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung sind neben Investitionsvorhaben im Sinne des Art. 17 AGVO auch reine Rationalisierungen und Modernisierungen förderfähig.

Eine Förderung von Vorhabensteilen, die nicht aktiviert werden bzw. nicht aktivierungsfähig sind und deren Gesamtbetrag höher ist als die gewährte BEG-Förderung, ist nur auf De-minimis-Basis möglich.

Die „Beihilfewerte für Kredite der LfA“ können unter www.lfa.de der gleichnamigen Übersicht entnommen bzw. per Beihilferechner ermittelt werden. Diese Beihilfewerte dienen der Orientierung in der Informations- und Beratungsphase und sind unverbindlich. Maßgeblich sind allein die Beihilfewerte, die die LfA zum Zeitpunkt der Kreditzusage zugrunde legt.

Weiterführende Informationen enthält unser Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.

4.3 Vorbeginn

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) zu stellen.

Details zu den Voraussetzungen einer fristgerechten Antragstellung siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“.

Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach Bewilligung der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.

4.4 Allgemeine Prosperitätsklausel

Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht gefördert werden.

4.5 Investitionsort

Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.

4.6 Betriebsaufspaltung im förderfähigen Sinne sowie Vermietung/Verpachtung

  • Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft können Vorhaben der Besitzgesellschaft gefördert werden, wenn auf beiden Seiten (Besitz- und Betriebsgesellschaft) dieselben Personen zusammen zu mindestens 50% beteiligt sind oder
  • die auf beiden Seiten verschiedenen Personen Ehegatten bzw. Lebenspartner sind und zusammen auf beiden Seiten zu mindestens 50% beteiligt sind oder
  • die auf beiden Seiten verschiedenen Personen Eltern/Schwiegereltern und Kinder (sowie deren Ehegatten bzw. Lebenspartner) sind und zusammen auf beiden Seiten mindestens 50% beteiligt sind.

Außerhalb dieser Betriebsaufspaltung im förderfähigen Sinne ist eine Finanzierung von zu vermietenden/verpachtenden, gewerblich bzw. freiberuflich genutzten Immobilien möglich, sofern eine langfristige Vermietung/Verpachtung (bei Betriebsaufspaltungen im förderfähigen Sinne auch durch natürliche Personen) an einen gewerblichen/freiberuflichen Nutzer erfolgt.

Darlehensnehmer wird allein der Investor (Besitzgesellschaft), wenn sich dieser vertraglich verpflichtet, das Objekt während der Laufzeit des Darlehens ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (nach EU-Definition) oder freiberuflich Tätigen für betriebliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Rein private Kapitalanlagen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Somit können Vorhaben privater Investoren, die nicht gewerblich/freiberuflich tätig sind bzw. ausschließlich für die Vermietung/Verpachtung der Immobilie einen Gewerbebetrieb anmelden, nicht berücksichtigt werden. Investor und Nutzer müssen die Antragsvoraussetzungen gemäß Tz. 1 erfüllen. Vorhaben in Form von Leasing- oder Mietkaufkonstruktionen können nicht finanziert werden.

5 Mehrfachförderung

Soweit die maßgeblichen Beihilfehöchstwerte der EU nicht überschritten werden (siehe Merkblatt „Beihilferechtlich relevante Bestimmungen und Definitionen“, insbesondere Tzn. 5, 9 und 10), kann der Energiekredit Gebäude mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen kombiniert werden.

Die BEG-Förderung ist hierbei als beihilfefrei einzustufen.

6 Haftungsfreistellung „HaftungPlus“

Soweit ein Darlehen bis 2 Mio. EUR bankmäßig nicht ausreichend abgesichert werden kann, ist eine 50%ige Haftungsfreistellung „HaftungPlus“ (siehe entsprechendes Merkblatt) möglich.

Alternativ und bei Darlehen über 2 Mio. EUR kann bei nicht ausreichender Absicherung eine Bürgschaft der LfA bzw. der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt werden.

Eine Darlehenssplittung in einen haftungsfreigestellten Darlehensteil und einen verbürgten Darlehensteil ist nicht möglich.

7 Antragsverfahren

Anträge sind bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) einzureichen. Die Antragstellung erfolgt mit dem Vordruck 100.

Zur Kategorisierung der geförderten Vorhaben ist im Antrag unter Tz. 4.2 die explizite Angabe einer der folgenden Fördertatbestände erforderlich:

  • Neubau
  • Sanierung
  • Gebäudehülle
  • Anlagentechnik
  • Wärmeerzeuger
  • Sonstige Maßnahmen

Sofern die Förderung aus einer Kombination der genannten Fördertatbestände besteht, ist die Zuordnung nach dem überwiegenden Einsatz der Mittel vorzunehmen.

Bei Nutzung der Alternative zur Beantragung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (siehe Tz. 4.2), ist im Antrag unter Tz. 9.5 anzugeben „Beantragung auf De-minimis-Basis“. Darüber hinaus ist der Vordruck 120 (Erklärung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens/einer Bürgschaft bei De-minimis-Beihilfen) einzureichen.

Wird gleichzeitig eine Bürgschaft (oder eine Haftungsfreistellung „HaftungPlus“) beantragt, können die zusätzlich erforderlichen Antragsvordrucke und Unterlagen dem Merkblatt „Antragsunterlagen“ entnommen werden.

Den Hausbanken steht bei Anträgen, die üblicherweise per Post an die LfA gesendet werden, die Möglichkeit offen, diese von ihr und dem Antragsteller unterzeichneten Unterlagen auch in elektronischer Form (Fax oder PDF-Scan per E-Mail) bei der LfA einzureichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hausbank wirksame Willenserklärungen per Fax/PDF-Scan abgibt. Reicht die Hausbank die Antragsunterlagen per Fax/PDF-Scan per E-Mail bei der LfA ein, sichert sie damit konkludent zu, , dass eine rechtsverbindliche Zeichnung der Hausbank bereits dann vorliegt, wenn sie ihre Erklärungen und Bestätigungen auch per Fax bzw. PDF-Scan per E-Mail übermittelt und dass das an die LfA übermittelte Fax bzw. der übermittelte Scan bildlich und inhaltlich dem Original entspricht. Die Übermittlung per E-Mail muss durch eine geeignete Verschlüsselung vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine elektronische Archivierung der Antragsunterlagen nicht vor oder macht die Hausbank davon keinen Gebrauch, so ist der Originalantrag in Papierform bei der Hausbank aufzubewahren. Die Antragstellung im ICOM-Verfahren erfolgt weiterhin über eine definierte elektronische Schnittstelle.

Die LfA gestattet aus förderrechtlicher Sicht der Hausbank, für die Antragsunterlagen auf die Aufbewahrung von Originalunterlagen zu verzichten und stattdessen die Originaldokumente durch elektronische Archivierung aufzubewahren. Voraussetzung für die Möglichkeit der elektronischen Archivierung anstelle der papierhaften Aufbewahrung von originalen Antragsunterlagen ist, dass die Hausbank dasselbe Verfahren und dieselbe Sorgfalt wie bei der Archivierung ihrer eigenen Unterlagen anwendet, die Archivierungsvorgaben analog §§ 257 HGB, 147 AO und die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung einhält und die Hausbank sicherstellt, dass die digitalen Dokumente

  • bildlich und inhaltlich mit dem Original in Papierform übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
  • während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können,
  • fälschungssicher sind und keine Angaben weggelassen, hinzugefügt oder anders dargestellt werden können.

Darüber hinaus hat die Hausbank zu prüfen, ob und inwiefern gesetzliche Schriftformerfordernisse bestehen oder weitergehende rechtliche Vorschriften zur Aufbewahrung bestimmter Originaldokumente einzuhalten sind und deren Einhaltung sicherzustellen.

 

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