Richtlinie
Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben aus dem Programm „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa“ Europäischer Sozialfonds Bayern 2014–2020
Beschlussfassung vom 3. Dezember 2014
Der Begleitausschuss für das Programm „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa“ Europäischer Sozialfonds Bayern 2014–2020 hat in seiner Sitzung am 03. Dezember 2014 die nachstehenden Methoden und Kriterien für die Projektauswahl beschlossen:
I. Fördermethoden:
Vorhaben aus dem Programm „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa“ Europäischer Sozialfonds Bayern 2014–2020 können ausgewählt werden aufgrund
-
Zuwendungsverfahren, die laufend oder zeitlich befristet und trägeroffen durchgeführt werden (nach den Haushaltsvorschriften),
-
Wettbewerbsverfahren, insbesondere bei Einzelprojekten und/ oder Einzelempfänger,
-
Öffentlicher Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen.
II. Zuständigkeitskriterien
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt nur durch die zuständigen Stellen. Diese sind das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, deren Förderreferate, nachgeordnete Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen, die als zwischengeschaltete Stellen für die jeweiligen Investitionsprioritäten benannt sind. Für Innovative Vorhaben ist Nr. VI. zu berücksichtigen.
Die zuständigen Stellen sind grundsätzlich für die Annahme, Prüfung, Bewilligung und Abwicklung der Anträge auf Förderung zuständig. Einzelheiten über diese Verfahren werden in der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Art. 122 VO (EU) 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 geregelt.
III. Rechtliche Auswahlkriterien
Die Förderung im Rahmen des Operationellen Programms des ESF in Bayern im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ erfolgt im Bereich der freiwilligen Leistungen des Freistaats Bayern. Auch bei Erfüllung der Auswahlkriterien besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Entscheidend sollen die Projektqualität und die Ergebnisorientierung sein, die anhand der Auswahlkriterien beurteilt werden.
Für eine Förderung im Rahmen des Operationellen Programms kommen nur solche Vorhaben in Betracht, die folgende rechtliche Voraussetzungen erfüllen:
-
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 162,174 AEU-Vertrag) und der aufgrund des AEU-Vertrages erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung,
-
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates,
-
Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates,
-
Delegierte Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen,
-
Bayerisches Haushaltsrecht (Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO),
-
Vergaberecht,
-
Europäisches Beihilfenrecht, insbesondere,
• Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
• Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
Bei der Auswahl der Vorhaben ist stets darauf zu achten, dass die jeweilige Aktion nicht vorrangig in den Anwendungsbereich eines anderen Strukturfonds (EFRE, ELER, EFF) bzw. in die geltenden Programme im Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” oder in EU-Bildungsprogramme wie „Erasmus+” fällt. Zum ESF Programm des Bundes ist eine inhaltliche Abgrenzung der bayerischen Aktionen zu gewährleisten.
IV. Auswahlkriterien nach den Maßgaben des Operationellen ESF-Programms „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa“
-
Es werden solche Vorhaben gefördert, die ein im Operationellen ESF-Programm „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa“ dargestelltes thematisches Ziel, eine Investitionspriorität und eine Förderaktivität adressieren und die einen erkennbaren Beitrag zu den Programmzielen leisten können. Sie müssen zudem den von den zuständigen Stellen mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde erlassenen Förderrichtlinien, Förderhinweisen, Rahmenbedingungen, Fördergrundsätzen oder internen Verwaltungsvorschriften entsprechen.
-
Es muss ein arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionalpolitisches Erfordernis vorliegen, welches im Rahmen des Vorhabens adressiert wird.
Thematische Ziele, die durch den ESF gefördert werden können, sind:
-
Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte (Art. 9 Nr. 8 AllgVO Nr. 1303/2013),
-
Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung (Art. 9 Nr. 9 AllgVO Nr. 1303/2013),
-
Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen (Art. 9 Nr. 10 AllgVO Nr. 1303/2013).
Investitionsprioritäten des Operationellen Programms sind:
-
Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen, insbesondere solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ins Erwerbsleben (Art. 3 Abs. 1 Buchst a) Unterbuchst ii) ESF-VO Nr. 1304/2013),
-
Selbständigkeit, Unternehmertum und Existenzgründungen (Art. 3 Abs. 1 Buchst a) Unterbuchst iii) ESF-VO Nr. 1304/2013),
-
Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel (Art. 3 Abs. 1 Buchst a) Unterbuchst v) ESF-VO Nr. 1304/2013),
-
Aktive Inklusion durch die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 Buchst b) Unterbuchst i) ESF-VO Nr. 1304/2013),
-
Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter (formale, nicht formale und informale) Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird. (Art. 3 Abs. 1 Buchst c) Unterbuchst i) ESF-VO Nr. 1304/2013).
Folgende Aktionen sind im Operationellen Programm enthalten:
Aktion 1: Verbesserung der Ausbildungsplatzsituation durch Förderung zusätzlicher Ausbildungsstellen insbesondere für markt- und originär benachteiligte Jugendliche
Aktion 2: Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit sowie außerbetriebliche Ausbildungsplätze für sozial besonders benachteiligte Jugendliche
Aktion 3: Existenzgründercoaching
Aktion 4: Anpassungsqualifizierungen für Arbeitnehmer/ innen
Aktion 5: Arbeitskräftepotentiale aktivieren, lokale Demografie relevante Aktionen
Aktion 6: Wissenstransfer durch Hochschulen
Aktion 7: Coaching, Beratung und Qualifizierung für Frauen
Aktion 8: Überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen: Kurse mit berufsspezifischem, praktischem Unterricht
Aktion 9: Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitslose
Aktion 10: Bedarfsgemeinschaftscoaching
Aktion 11: Praxisklassen
Aktion 12: Berufsintegrationsjahr (BIJ)
Aktion 13: Berufsintegrationsjahr-Vorklasse
Aktion 14: Ganztagsbetreuung für Übergangsklassen
Technische Hilfe:
Mittel der technischen Hilfe können nicht zur Förderung von Kosten von thematischen Aktionen eingesetzt werden. Die Mittel der technischen Hilfe können nur für Vorhaben eingesetzt werden, bei denen es um technische Hilfe (Art. 119 VO 1303/2013) geht.
Makroregionale Strategien:
Der Freistaat Bayern ist Teil der makroregionalen Strategien der Europäischen Union für den Donauraum und für die zu verabschiedende Strategie für den Alpenraum.
Es können die einschlägigen Prioritätsfelder der makroregionalen Strategien nach den geltenden Kriterien und Verfahren des bayerischen ESF-Programms 2014–2020 unterstützt werden.
Querschnittsthemen:
Bei den Vorhaben sind – soweit inhaltlich anwendbar – als Querschnittsthemen in allen Investitionsprioritäten die Themen „Gleichstellung von Frauen und Männern und Chancengleichheit”, die Berücksichtigung der Belange Älterer sowie „Nachhaltigkeit und Umweltrelevanz” (ökologische Dimension) zu berücksichtigen.
Sofern die Maßnahmen aufgrund des Förderzwecks nicht auf bestimmte Altersgruppen beschränkt sind, soll im Zuge der Auswahl der Fördervorhaben sichergestellt werden, dass die Förderbedarfe von Älteren anteilig angemessen berücksichtigt werden. Projekte, die sich vorrangig auf die Förderung Älterer beziehen, sollen bevorzugt ausgewählt werden.
Projekte, die einen barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen ermöglichen, werden vorrangig ausgewählt
Allgemeines Diskriminierungsverbot
Ein Vorhaben darf keine inhaltliche und tatsächliche Diskriminierung jeglicher Art (Geschlecht, Alter, Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle Ausrichtung) enthalten (Art. 7 VO 1303/2013).
Innovative Vorhaben werden vom Innovationsausschuss beurteilt. Er ist zuständig für die Entscheidung über das Vorliegen einer Innovation i.S.d. Art. 9 ESF-VO 1304/2013. Daneben gelten diese Auswahlkriterien sowie die jeweiligen Fördergrundsätze und Rechtsvorschriften.
V. Allgemeine fachliche Auswahlkriterien
Ein Vorhaben ist weiter nur förderfähig, wenn die Prüfung folgender Kriterien positiv ausgefallen ist:
Trägerbezogene Kriterien
-
Zuverlässigkeit und fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers,
-
Es liegen keine unbeglichenen Rückforderungen wegen meldepflichtiger Unregelmäßigkeiten vor,
-
Der Vorhabenträger muss zu einer zeitgerechten Vorhabenumsetzung und zu einer termingerechten Vorlage des Verwendungsnachweises in der Lage sein,
-
Ausreichendes Qualifikationsprofil (fachliche Eignung und praktische Erfahrung) des vom Vorhabenträger für die Maßnahme eingesetzten Personals,
-
Nachweise über vorhandene personelle und sachliche Ressourcen zur Durchführung des Vorhabens,
-
Nachweise über Referenzen, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, Auditierung oder Gütesiegel: über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsstelle, wenn die Leistungsfähigkeit gleichwertig nachgewiesen wird.
VI. Vorhabenbezogene Kriterien
-
Fachpolitische Zweckmäßigkeit des Vorhabens (soweit erforderlich unter Einholung von Stellungnahmen anderer sachlich berührter Stellen),
-
Aussagekräftiges Konzept mit Darstellung des Vorhabenablaufs (zielgruppenadäquates Umsetzungskonzept),
-
Darstellung geeigneter Publizitätsmaßnahmen,
-
Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zum Vorhaben für die Zielgruppe,
-
Einhaltung von aktionsspezifischen Zielgrößen und Indikatoren.
VII. Spezifische fachpolitische Auswahlkriterien
-
Tatsächliche Bedarfsdeckung (arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionalpolitisches Erfordernis),
-
Es muss ein ausführliches Konzept mit Darstellung des Projektablaufs sowie die Nennung konkreter und nachprüfbarer Zielgrößen eingereicht werden. Die Qualität des Projektkonzepts stellt eine zentrale Determinante für die Auswahl der Vorhaben dar.
-
Ferner ist das Zusätzlichkeitsprinzip bei der Auswahl von ESF-Projekten zu beachten. Der ESF kann grundsätzlich nur eingesetzt werden soweit und solange gesetzliche Leistungen nicht, nicht genügend oder nicht in dieser Form zur Verfügung stehen.
-
Trägeroffenheit der zuständigen Stellen bei der Vorhabenauswahl,
-
Bei Nachfolge-Vorhaben: positive Monitoring- oder Evaluierungsergebnisse, insbesondere Nachweis darüber, dass Zielgruppe im Erstvorhaben erreicht wurde.
VIII. Finanzielle Auswahlkriterien
-
Höhe und wirtschaftliche Angemessenheit der Vorhabenkosten,
-
Gesicherte Finanzierung,
-
Übereinstimmung des Vorhabens mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung,
-
Erfüllung der Buchhaltungspflichten,
-
Effizienz des Vorhabens (Verhältnis der Kosten des Vorhabens zu seinem beabsichtigten Erfolg; bei der Erfolgsbewertung können auch Aspekte der sozialen Integration und Stabilisierung berücksichtigt werden).
IX. Geografische Auswahlkriterien
Für das Operationelle Programm des ESF 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gibt es keine allgemein festgelegte Fördergebietskulisse innerhalb Bayerns. Es gilt der Grundsatz der gleichen geografischen Auswahl.
Die Förderung wird grundsätzlich auf Vorhaben beschränkt, deren Durchführungsort innerhalb Bayerns liegt und deren Teilnehmer/-innen ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in Bayern haben.
Gleichwohl ist bei der Auswahl der Vorhaben darauf zu achten, dass mit ihnen auch die Zielsetzung verfolgt wird, einen Beitrag zum Abbau der innerhalb Bayerns bestehenden Disparitäten wie etwa bei der Arbeitslosigkeit, der Qualifikationsstruktur, der Wirtschaftskraft und des demografischen Wandels zu leisten. Dies kann in den fachspezifischen Förderrichtlinien besonders berücksichtigt werden.
Ausnahmen gelten für Vorhaben
-
im Rahmen makroregionaler Strategien und für grenzübergreifende, transnationale, interregionale Vorhaben. Sie können nach den geltenden Gesetzen und Regeln auch außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden.
-
für Regionen und Gebiete, die dem demografischen Wandel besonders ausgesetzt sind. Vorhaben, die in solchen Gebieten durchgeführt werden sollen, erhalten für entsprechende Förderaktivitäten bei gleichwertiger Qualität einen Vorrang bei konkurrierender Auswahl.
-
der Aktion 6 „Wissenstransfer durch Hochschulen“, die aus strukturpolitischen Gründen auf den nord- und ostbayerischen Raum beschränkt ist.
X. Zeitliche Auswahlkriterien
Bei der Auswahl von Vorhaben ist darauf zu achten, dass die Laufzeit so gewählt wird, dass eine effiziente und flexible Umsetzung und ggf. Anpassung des operationellen Programms gewährleistet ist sowie auf geänderte Anforderungen reagiert werden kann. In der Regel dürfen Projekte nicht länger als zwei Jahre bewilligt werden. Für eine Vorhabendauer von über zwei Jahren ist von der zuständigen Bewilligungsstelle eine schriftliche Begründung und Dokumentation erforderlich.
Bei der Verlängerung oder Fortsetzung von Vorhaben sind positive Ergebnisse für die Zielerreichung/ die Indikatoren des Vorhabens erforderlich. Sie werden durch Monitoring, Evaluierung, Nachgangsuntersuchung oder geeignete statistische Verfahren festgestellt. Verlängerte Projekte sind als neue Projekte zu bewerten.
Bei der Fortsetzung innovativer Vorhaben i.S.d. Art. 9 VO (EU) Nr. 1304/2013 ist der Innovationsausschuss erneut zu befassen.
XI. Verwaltungsvorschriften, die die Auswahlkriterien ergänzen
Die zuständigen Stellen erlassen mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde zur Umsetzung der Aktivitäten Förderrichtlinien, Förderhinweise, Rahmenbedingungen, Fördergrundsätze, interne Verwaltungsvorschriften und ähnliches, die die vorstehend dargestellten Auswahlkriterien beinhalten.