Richtlinie
Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 7. Januar 2015 Az. 43b-G8300-2014/195-5
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 1. Dezember 2022, Az. 42-G8300-2021/1911]
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK –, Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen für die Familienpflege, die Angehörigenarbeit und Pflegestützpunkte im „Bayerischen Netzwerk Pflege“.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Freistaat Bayern geht davon aus, dass sich die Landkreise, kreisfreien Städte und Bezirke ebenfalls mit freiwilligen Zuwendungen beteiligen.
I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1. Familienpflege („Bayerisches Netzwerk Pflege“)
1.1 Zweck der Förderung
1.1.1 Familienpflegestationen tragen dazu bei, die Familien in besonderen Not- und Krisensituationen zu stützen, ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten und die Fremdunterbringung von Kindern zu vermeiden.
Die Familienpflege tritt dann ein, wenn die Person, die bisher einen Haushalt mit mindestens einem Kind geführt hat, in der Regel Mutter oder Vater, diesen z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Erholungs- oder Kuraufenthalt nicht mehr selbst oder nicht mehr alleine führen kann. Die qualifizierte Fachkraft übernimmt die Betreuung und Erziehung der Kinder sowie die Versorgung des Haushalts.
1.1.2 Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen die Weiterführung der Familienpflegestationen zu erleichtern und ein flächendeckendes Angebot an qualifizierten Fachkräften auch durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit sicherzustellen.
1.2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die Ausgaben der Familienpflegestationen für die Familienpflege. Die Förderpauschale nach Nr. 1.5.2 Satz 1 ist insbesondere für die Ausgaben bestimmt, die durch
• den Einsatz der qualifizierten Fachkräfte (einschließlich anteilige Sachausgaben),
• die regionale Vernetzung (Poolbildung),
• die Vorhaltung,
• die Einsatzleitung und
• die Supervision/Praxisberatung
entstehen.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
• die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen,
• freigemeinnützige Stiftungen sowie
• private Anbieter,
soweit sie Träger von Familienpflegestationen sind und dort Fachkräfte nach Nr. 1.4.1 Satz 1 beschäftigen.
1.4 Fördervoraussetzungen
1.4.1 Die Förderpauschale wird für Fachkräfte gewährt, die eine Ausbildung als staatlich anerkannte Familienpflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Familienpfleger, als staatlich anerkannte Dorfhelferin beziehungsweise staatlich anerkannter Dorfhelfer, als Sozialpädagogin beziehungsweise Sozialpädagoge, als Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz, die Weiterbildung zur Fachkraft für familienunterstützende Haushaltsführung (www.stmgp.bayern.de/meine-themen/fuer-fach-und-pflegekraefte/) oder eine vergleichbare Qualifikation abgeschlossen haben, soweit die Ausgaben für die Familienpflege nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind. Voraussetzung für die Förderung ist, dass
a) Fachkräfte nach Satz 1 mit mindestens 50 v.H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers in der Familienpflege eingesetzt sind und mindestens eine sonstige Haushaltshilfe zur Verfügung steht,
b) eine Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten, insbesondere mit den örtlichen ambulanten sozialpflegerischen Diensten sowie mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen (insbesondere Jugendamt, Sozialamt, Krankenkasse) erfolgt,
c) die Fachkräfte nach Satz 1 fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können,
d) die Familienpflegestation zur Abrechnung mit den Krankenkassen zugelassen ist und
e) ein Zuschussantrag an die zuständigen Kommunen gestellt wurde.
1.4.2 Darüber hinaus soll mit zwei weiteren benachbarten Familienpflegestationen oder Dorfhelferinnen beziehungsweise Dorfhelfern eine Vernetzung bestehen sowie ein regionaler, trägerübergreifender Arbeitskreis „Familienpflege“ eingerichtet werden. Bei weniger als drei vollzeitbeschäftigten oder einer entsprechenden Zahl von teilzeitbeschäftigten Fachkräften in der Familienpflegestation muss die Vernetzung durch eine Versorgung aus einer Hand oder gemeinsame Koordinierung erfolgen.
1.4.3 Der Anteil der beschäftigten Haushaltshilfen muss 20 v.H. der förderfähigen Fachkräfte nach Nr. 1.4.1 Satz 1, jedoch mindestens eine Vollzeitkraft (oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften) betragen. Von dem Erfordernis der Beschäftigung sonstiger Haushaltshilfen kann abgesehen werden, wenn ein Kooperationsvertrag mit einem anderen sozialen Dienst besteht, der Haushaltshilfe in entsprechendem Umfang anbietet.
1.5 Art und Umfang der Förderung
1.5.1 Art der Förderung
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
1.5.2 Höhe der Förderung
Die Förderpauschale beträgt für eine bedarfsgerechte, vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 1.4.1 Satz 1 jährlich bis zu 7.800 Euro. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigung in der Familienpflege zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L. Die Zuwendung verringert sich anteilig für jeden halben oder vollen Monat des Bewilligungszeitraums, in dem eine Fachkraft nach Nr. 1.4.1 Satz 1 nicht beschäftigt wird. Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monats beginnt beziehungsweise endet.
1.5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die im Rahmen der Erfüllung der in Nr. 1.2 genannten Aufgaben anfallen. Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern berücksichtigt werden. Je 20.000 Einwohner mit Hauptwohnsitz – bezogen auf die einzelnen Regierungsbezirke – ist maximal eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 1.4.1 Satz 1 oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten förderfähig. Die voll- und teilzeitbeschäftigten Dorfhelferinnen und Dorfhelfer sind auf diesen Personalschlüssel anzurechnen. Übersteigt in einem Regierungsbezirk die Zahl der von den Zuwendungsempfängern beschäftigten Fachkräfte nach Nr. 1.4.1 Satz 1 die Zahl der förderfähigen Fachkräfte nach Satz 3, so werden keine neuen Familienpflegestationen in die Förderung aufgenommen.
2. Angehörigenarbeit („Bayerisches Netzwerk Pflege“)
2.1 Zweck der Förderung
2.1.1 Pflegenden Angehörigen kommt in der häuslichen Versorgung von älteren Menschen mit Pflegebedarf eine bedeutende Rolle zu. Sie ermöglichen es, dass viele Menschen trotz eines Unterstützungsbedarfs weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung leben können. Dies ist für pflegende Angehörige oftmals mit einer hohen physischen und psychischen Belastung verbunden. Die Fachstellen für pflegende Angehörige sind Beratungs- und Anlaufstellen für pflegende Angehörige von älteren pflegebedürftigen Menschen und unterstützen diese durch psychosoziale Beratung, (längerfristige) Begleitung sowie Entlastungsangebote (Angehörigenarbeit). Angesichts der Herausforderungen, die sich aufgrund der Zunahme von älteren Menschen mit Pflegebedarf ergeben, ist das Miteinander unterschiedlicher Akteure im Sinn sorgender Gemeinschaften unerlässlich.
2.1.2 Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Angebot für pflegende Angehörige sicherzustellen, das die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder das Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V ergänzt. Neben Angehörigen können auch sonstige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen und ältere pflegebedürftige Menschen beraten werden.
2.2 Gegenstand der Förderung
Aufgabe der Fachstelle für pflegende Angehörige ist es, kontinuierlich und in offener Zusammenarbeit mit allen am Betreuungs- und Pflegenetzwerk Beteiligten Angehörige psychosozial zu beraten, zu entlasten und zu unterstützen. Hierzu gehören insbesondere
• psychosoziale, auch längerfristige Begleitung von pflegenden Angehörigen und allen nicht erwerbsmäßigen Betreuungs- und Pflegepersonen,
• Information, Beratung und Begleitung, insbesondere von Angehörigen von Menschen mit unterschiedlichen Demenzformen,
• Initiierung und Durchführung von Angeboten zur Unterstützung im Betreuungs- und Pflegesetting, wie zum Beispiel Angehörigengruppen (auch online-live-basiert), ehrenamtlichen Helferkreisen, Betreuungsgruppen, Schulungen für pflegende Angehörige,
• Verbesserung der Zusammenarbeit von älteren pflegebedürftigen Menschen, Angehörigen sowie mit allen am Betreuungs- und Pflegenetzwerk beteiligten Personen,
• Aktivierung des persönlichen Umfelds,
• Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zum Thema Demenz.
Die Beratung und psychosoziale Begleitung sind kostenfrei. Hospizarbeit und Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sind keine Angehörigenarbeit im Sinn dieser Förderrichtlinie.
2.3 Zuwendungsempfänger
2.3.1 Zuwendungsempfänger sind vorrangig
• die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen,
• freigemeinnützige Stiftungen sowie
• private Anbieter,
soweit sie Angehörigenarbeit im Sinn dieser Richtlinie durchführen und Fachkräfte nach Nr. 2.4 Satz 1 beschäftigen.
2.3.2 Zuwendungsempfänger können darüber hinaus auch Kommunen sein, wenn Träger nach Nr. 2.3.1 für die Durchführung dieser Aufgabe nicht zur Verfügung stehen.
2.3.3 Die Landkreise beziehungsweise die kreisfreien Städte verständigen sich im Rahmen einer kommunalen Pflegebedarfsplanung gemeinsam mit allen beteiligten Trägern darauf, wer die Angehörigenarbeit im Sinn der Nr. 2.2 und 2.4 durchführen und in die staatliche Förderung einbezogen werden soll.
2.4 Fördervoraussetzungen
Die Förderpauschale wird insbesondere für fortgebildete Pflegefachkräfte sowie für Sozialpädagoginnen beziehungsweise Sozialpädagogen und vergleichbare akademische Qualifikationen gewährt, die aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit mit den Hilfemöglichkeiten für pflegende Angehörige vertraut sind oder an einer entsprechenden Fortbildung (z.B. Basiswissen Angehörigenarbeit) teilgenommen haben, soweit die Ausgaben für die Angehörigenarbeit nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind.
Voraussetzung für die Förderung der Fachstelle für pflegende Angehörige ist, dass
• eine Fachkraft nach Satz 1 mit mindestens 50 v. H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers in der Angehörigenarbeit, einschließlich der Organisation und Begleitung von Angehörigengruppen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag, soweit diese ehrenamtlich erbracht werden, nach §§ 45a oder 45c SGB XI tätig ist, die nicht zugleich als (stellvertretende) Pflegedienstleitung agiert,
• die Fachkräfte nach Satz 1 fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können,
• eine Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten sowie den Beratungsstellen (insbesondere den Pflegestützpunkten) und mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen in der jeweiligen Region erfolgt,
• die Fachstelle für pflegende Angehörige regelmäßig erreichbar ist,
• sie nach außen als „Fachstelle für pflegende Angehörige“ erkennbar ist,
• Hausbesuche durchgeführt werden und
• ein Zuschussantrag an die zuständigen Kommunen gestellt wurde.
Im Einzugsbereich eines Pflegestützpunkts werden grundsätzlich keine neuen Fachstellen für pflegende Angehörige gefördert, die keine räumliche Anbindung an einen Pflegestützpunkt haben. Bereits bestehende Fachstellen für pflegende Angehörige können eine als Fachkraft nach Satz 1 eingesetzte (stellvertretende) Pflegedienstleitung solange weiter einsetzen, bis ein Austausch der Fachkraft durchgeführt wird (Bestandsschutz).
2.5 Art und Umfang der Förderung
2.5.1 Art der Förderung
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt..
2.5.2 Höhe der Förderung
Die Förderpauschale beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 2.4 Satz 1 jährlich bis zu 24.000 Euro. Bei einer räumlichen Anbindung an einen Pflegestützpunkt, die durch eine Bescheinigung des Pflegestützpunkts nachzuweisen ist, erhöht sich die Förderpauschale für höchstens eine Fachkraft für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigung in der Angehörigenarbeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L. Die Zuwendung verringert sich anteilig für jeden halben oder vollen Monat des Bewilligungszeitraums, in dem eine vorgesehene Fachkraft nach Nr. 2.4 Satz 1 nicht beschäftigt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monats beginnt beziehungsweise endet. Die Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen zusammen mit den Leistungen nach Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze 90 v.H. der Gesamtausgaben nicht überschreiten.
2.5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die im Rahmen der Erfüllung der in Nr. 2.2 genannten Aufgaben anfallen. Im Rahmen der nach Nr. 2.2 Satz 2 Spiegelstrich 3 initiierten und durchgeführten Angebote sind lediglich die Personalausgaben der Fachkraft nach Nr. 2.4 Satz 1 zuwendungsfähig, nicht die darüber hinaus entstehenden Projektkosten. Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern berücksichtigt werden. Gefördert werden die Ausgaben für die Angehörigenarbeit, die nicht durch gesetzliche Kostenträger gedeckt sind. Je 100.000 Einwohner mit Hauptwohnsitz ist eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft (je Landkreis mindestens eine Fachkraft, je kreisfreie Stadt mindestens eine halbe Fachkraft) nach Nr. 2.4 Satz 1 oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten förderfähig.
3. Pflegestützpunkte (Bayerisches Netzwerk Pflege)
3.1 Zweck der Förderung
Durch Pflegestützpunkte sollen Menschen zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege beraten und die für sie in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote koordiniert werden, um eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu erhalten. Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Beratungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf sicherzustellen.
3.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Pflegestützpunkte. Aufgabe der Pflegestützpunkte ist es, Information und Beratung zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege sowie deren Vernetzung unter einem Dach zu bündeln. Dies beinhaltet insbesondere:
• Örtliche Anlaufstelle für Rat- und Hilfesuchende
• Informationen zu möglichen Sozialleistungen und weiteren Hilfsangeboten
• Kostenlose und neutrale Beratung in sämtlichen pflegerischen Belangen
• Vernetzung und Koordination
• Regionale Vernetzung mit allen relevanten Akteuren
• Koordination von wohnortnahen Hilfs- und Unterstützungsangeboten
3.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunkts beteiligen.
3.4 Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind Pflegestützpunkte im Sinn des SGB XI. Die Förderpauschale wird insbesondere für Sozialpädagoginnen beziehungsweise Sozialpädagogen und vergleichbare akademische Qualifikationen sowie für fortgebildete Pflegefachkräfte gewährt, die aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit mit Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Pflegebedarf vertraut sind oder an einer entsprechenden Fortbildung teilgenommen haben, soweit die Ausgaben nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind.
Voraussetzung für die Förderung eines Pflegestützpunkts ist, dass
• eine von der Kommune (anteilig) finanzierte Fachkraft nach Satz 2 mit mindestens 50 v.H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers im Pflegestützpunkt tätig ist,
• die Fachkräfte nach Satz 2 fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können,
• eine Zusammenarbeit vor allem mit den Trägern in der Betreuung, Unterstützung und Pflege von Menschen mit Pflegebedarf sowie den Beratungsstellen (insbesondere den Fachstellen für pflegende Angehörige) sowie mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen in der jeweiligen Region erfolgt,
• der Pflegestützpunkt regelmäßig erreichbar ist,
• er nach außen als Pflegestützpunkt erkennbar ist und
• Hausbesuche durchgeführt werden.
3.5 Art und Umfang der Förderung
3.5.1 Art der Förderung
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
3.5.2 Höhe der Förderung
Die Förderpauschale beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 3.4 Satz 2 jährlich bis zu 20.000 Euro, berücksichtigungsfähig ist nur der kommunale Anteil, maximal im Umfang einer Vollzeitstelle. Bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige, die durch eine Bescheinigung der Fachstelle für pflegende Angehörige nachzuweisen ist, erhöht sich die Förderpauschale für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro. Die Zuwendung verringert sich anteilig für jeden halben oder vollen Monat des Bewilligungszeitraums, in dem eine vorgesehene Fachkraft nach Nr. 3.4 Satz 2 nicht beschäftigt wird. Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monats beginnt beziehungsweise endet.
3.5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die der Kommune aufgrund der Beteiligung an der Trägerschaft des Pflegestützpunktes entstehen.
4. Mehrfachförderung
Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. Für die Förderung von Fachstellen für pflegende Angehörige wird auf Nr. 2.5.3 Satz 4 und 5 verwiesen.
II. Verfahren
5. Antrags- und Bewilligungsverfahren
5.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP). Der Träger reicht den Antrag unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis spätestens 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde ein, die für die Abwicklung des Förderverfahrens zuständig ist. Das Förderjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet spätestens am 31. Dezember desselben Jahres. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit der Antragstellung allgemein als erteilt. Bei bereits in der Förderung befindlichen Trägern reicht es aus, wenn bei der Antragstellung die Änderungen gegenüber dem Vorjahr angegeben werden. Die Bewilligungsbehörde unterstützt die Bemühungen von Trägern, die die Fördervoraussetzung nach Nr. 1.4.2 durch eine trägerübergreifende Kooperation anstreben. Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Eingang des vollständigen Antrags. Die Zuwendungsentscheidung kann auch in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts auf Grundlage des zuletzt geprüften Ausgaben- und Finanzierungsplans getroffen werden, dem allerdings zwingend eine abschließende, zweite Entscheidung in einem Schlussbescheid nachfolgen muss. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) erhält einen elektronischen Abdruck aller Bescheide. Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
5.2 Die Bewilligungsbehörde hat die Freistellung der Maßnahme von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission für jeden Einzelfall zu prüfen. Die Bewilligungsbehörde prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen(De-minimis-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis-Verordnung) beziehungsweise des Beschlusses Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Freistellungsbeschluss), vorliegen. Sofern eine De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller die jeweilige De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. Dem Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen einer der De-minimis-Verordnungen dann eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfe zuzüglich Zinsen wird zurückgefordert. Der Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut.
6. Auszahlungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag frühestens zum 1. Juli des Förderjahres eine erste Teilauszahlung bewilligen. Die Teilauszahlung darf maximal 70 v.H. der bewilligten Zuwendung betragen. Der Restbetrag der bewilligten Zuwendungssumme kann frühestens zum 1. November des Förderjahres angefordert werden.
7. Nachweis und Prüfung der Verwendung
7.1 Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 1. April des Folgejahres der Bewilligungsbehörde, die die Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vornimmt, vorzulegen. Die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke sind zu verwenden. Es sind ein Sachbericht inklusive statistischer Erhebungen zur Evaluation sowie Nachweise bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, die Auskunft darüber geben, dass die geförderten Fachkräfte im vorgesehenen Umfang in dem jeweiligen Aufgabenbereich dieser Richtlinie beschäftigt waren und der Zweck dieser Förderung erfüllt wurde.
7.2 Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist die Bewilligungsbehörde.
III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.