Richtlinie
Richtlinien zur Förderung der Internationalisierungsbemühungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Bayern „Go International“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 20. Februar 2024, Az. 63-5722/2/14
Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
- dieser Richtlinien,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Verordnung)
die Internationalisierungsbemühungen von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU). Die Zuwendung wird im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bayern 2021–2027 aus Mitteln des EFRE und aus Mitteln des Freistaats Bayern gewährt. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel. Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel und EFRE Mittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
1. Zweck der Zuwendung
Unternehmen sollen inhaltlich bei der Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie sowie bei darauf aufbauenden Vorbereitungen für internationale Absatz- und Beschaffungsmaßnahmen unterstützt werden. Die Förderung zielt auf KMU, die neue Märkte erschließen wollen und hilft diesen beim Auf- und Ausbau einer Marktpräsenz im Zielland. Zielmarkt definiert sich als der nationale Markt eines anderen Staates (Zielland).
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben zur Ausweitung der internationalen Geschäftsbeziehungen von KMU ins Zielland, insbesondere das Erarbeiten einer Internationalisierungsstrategie für den Zielmarkt und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Internationalisierungsstrategie. Hierzu zählen insbesondere ziellandbezogene:
- Messen und Ausstellungen;
- Marketingmaßnahmen (bspw. Markteinstiegsberatung, Geschäftspartnersuche, Erschließung von Kunden, Lieferanten, Distributoren);
- Werbungsmaßnahmen;
- Beratungs- und Coachingleistungen (bspw. Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie, Firmengründung und Standortsuche, Rechtsberatung, Steuerberatung);
- Schulungen (bspw. Sprachkurse, Zollkurse, interkulturelle Kommunikation, Kurse und Informationsveranstaltungen zum Zielmarkt);
- Zertifizierungen (bspw. Produktzertifizierungen, Design-, Marken oder Patentanmeldungen);
- Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen.
Pro Zielland können mehrere Maßnahmen gefördert werden. Nicht förderfähig ist die reine Weiterentwicklung von Produkten bzw. Dienstleistungen der KMU.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe, die erste Auslandsaktivitäten angehen oder ihr laufendes Auslandsgeschäft in neuen Märkten vertiefen wollen und zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben. Die KMU-Eigenschaft bestimmt sich nach Maßgabe der „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (ABL L 124/36 vom 20. Mai 2003).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Das KMU darf keine offensichtliche Insolvenzgefährdung aufweisen; von einer offensichtlichen Insolvenzgefährdung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens objektiv und auch bei kursorischer Prüfung der wichtigsten Kennzahlen des Unternehmens gegeben sind, der Antrag auf Eröffnung dieses Verfahrens aber noch nicht gestellt wurde.
4.2 Die Maßnahmen zur Internationalisierung sollen der Betriebsstätte in Bayern mittel- oder unmittelbar zugutekommen.
4.3 Jedem Zuwendungsempfänger kann, unter Beachtung von Nr. 7.2 Satz 2, die Erschließung maximal zweier neuer Zielmärkte gefördert werden. Sofern der Antragsteller in der Vergangenheit eine Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Internationalisierungsbemühungen von Unternehmensneugründungen mit skalierbaren innovativen technologie-/digitalbasierten Produkten oder Dienstleistungen („Start-up International“) erhalten hat, wird diese Förderung auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.
4.4 Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Bestätigung des vollständigen Antragseingangs bereits begonnen wurden. Als Vorhaben im Sinne dieser Richtlinien sind Einzelmaßnahmen zu verstehen, die den unter Nr. 2 genannten Fördermöglichkeiten zugeordnet werden können. Ein Beginn vor der Bestätigung des Antragseingangs führt zum Förderausschluss der Einzelmaßnahme; die Förderfähigkeit weiterer, noch nicht begonnener Einzelmaßnahmen im Zielland bleibt davon unberührt. Die Einzelmaßnahme gilt als begonnen, wenn eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. Mit der Durchführung der Einzelmaßnahme darf begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen Förderantrags bestätigt wurde.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Gefördert werden unmittelbar mit den in Nr. 2 genannten Vorhaben zur Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie sowie zur Umsetzung einer Internationalisierungsstrategie in einem Zielland in Zusammenhang stehende Ausgaben.
Explizit ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für
- Reisekosten, auch solche, die im Zusammenhang mit einer der o.g. Maßnahmen anfallen;
- Bewirtung;
- Standpersonal bei Messen;
- Investitionen und laufende Betriebskosten (inkl. Büro- und Geschäftsausstattung);
- Mitgliedsgebühren;
- Ausgaben für Produktentwicklung bzw. Produktanpassungen;
- Personalkosten sowie Ausgaben für Dienstleistungen durch Betriebsangehörige des teilnehmenden Unternehmens. Dienstleistungen durch ein mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen können nur gefördert werden, sofern Preisangemessenheit nachgewiesen wird.
Ebenfalls nicht förderfähig sind Ausgaben, die unmittelbar mit den ausgeführten Produkten und Dienstleistungen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen.
5.3 Höhe der Förderung
Die jeweilige maximale Förderquote bestimmt sich nach der Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers in Bayern anhand der EFRE-Fördergebietskarte im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Bayern 2021–2027 (siehe https://www.efre-bayern.de/foerderung/foerdergebiet/).
- Im EFRE-Schwerpunktgebiet (dunkelgrau) beträgt die Förderquote 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30.000 Euro pro Zielmarkt,
- im sonstigen EFRE-geförderten Gebiet (mittelgrau) beträgt die Förderquote 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30.000 Euro pro Zielmarkt und
- im EFRE-Fördergebiet nur für den Förderbereich 2 (Klima- und Umweltschutz) bzw. „Großraum München“ beträgt die Förderquote 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20.000 Euro pro Zielmarkt.
Der Förderbetrag wird für jede geförderte Einzelmaßnahme auf Grundlage individueller Kostenvoranschläge bei Antragstellung festgelegt; eine Anpassung des Förderbetrags kann nur bei Abweichungen vom Kostenvoranschlag von mehr als 10% erfolgen. Eine nachträgliche Erhöhung des Förderbetrags setzt in jedem Falle zusätzliche förderfähige Leistungen sowie einen bewilligten Änderungsantrag voraus. Bei Kostensenkungen von mehr als 10% im Vergleich zum Kostenvoranschlag kann nur der ausgewiesene Rechnungsbetrag als Förderbetrag berücksichtigt werden. Die Leistungserbringung muss mit Verwendungsnachweis belegt werden.
5.4 Mehrfachförderung
Eine Doppelförderung ist unzulässig. Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben im selben Förderzeitraum andere Fördermittel des Freistaats Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.
6. Beihilferechtliche Vorgaben
Der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-Minimis-Beihilfen i.H.v. maximal 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) ist einzuhalten. Um dies sicherstellen zu können, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Erklärung bei der Antragstellung abzugeben. In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
7. Verfahren
7.1 Bewilligungsstelle
Bewilligungsstelle ist die BIHK Service GmbH – Außenwirtschaftszentrum Bayern.
7.2 Antragstellung
Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Für jedes Zielland ist ein gesonderter Förderantrag einzureichen und es ergeht ein gesonderter Zuwendungsbescheid. Je Zielland darf nur ein Antrag gestellt werden, in dem alle Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit diesem Land zusammengefasst sind.
7.3 Bewilligung, Nebenbestimmungen
Die Bewilligungsstelle prüft den Zuwendungsantrag und erlässt den Bewilligungsbescheid. Der Erlass des Bescheides steht unter Korrekturvorbehalt (Nr. 4.3 VV zu Art. 44 BayHO). Die ANBest-P sind zum Bestandteil der Bewilligung zu machen und dem Bescheid beizufügen. Darüber hinaus ist festzulegen, dass der Bewilligungszeitraum maximal 12 Monate beträgt und nicht verlängert werden kann.
7.4 Verwendungsnachweisprüfung und Auszahlung
Der Verwendungsnachweis bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, der auch den Antrag auf Auszahlung beinhaltet, ist spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats bei der BIHK Service GmbH – Außenwirtschaftszentrum Bayern einzureichen, sofern mit dem Zuwendungsbescheid vom Außenwirtschaftszentrum Bayern kein davon abweichender Termin mitgeteilt wird. Der Verwendungsnachweis wird von Außenwirtschaftszentrum Bayern abschließend geprüft. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach abgeschlossener Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.5 Zusätzliche Prüfung
Der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, die EU-Prüfbehörde und die Regierung von Mittelfranken sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern bzw. Betreibern zu prüfen.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 21. Februar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.