Förderprogramm

Infrakredit Breitband

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Digitalisierung, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Kommune
Ansprechpunkt:

LfA Förderbank Bayern

Königinstraße 17

80539 München

Tel: 089 21241505

Fax: 089 21242561

LfA Förderbank Bayern

Weiterführende Links:
Infrakredit Breitband

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Gemeinde Maßnahmen zum Breitbandausbau für schnelles Internet planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die LfA Förderbank Bayern gewährt Direktdarlehen an Kommunen, die eine Zuschussförderung im Rahmen der „Bayerischen Gigabitrichtlinie (BayGibitR)“ beziehungsweise eine Kofinanzierung der Förderung des Gigabitausbaus der Breitbandförderung durch den Bund im Freistaat Bayern („Bayerische Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 – KofGibitR 2.0“) erhalten.

Sie bekommen die Förderung

  • auf Grundlage der BayGibitR zur Finanzierung
    • kommunaler Zuschüsse an einen Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke für Investitionen in Breitbandinfrastrukturen sowie
    • Ihrer Kosten für die Errichtung von eigenen passiven Breitbandinfrastrukturen, die nach Errichtung Netzbetreibern zum Betrieb überlassen werden (Betreibermodell),
  • auf Grundlage der KofGibitR 2.0 für Ausgaben an einen Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke für Investitionen in Breitbandinfrastrukturen sowie zur Realisierung eines Betreibermodells.

Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Der Finanzierungsanteil beträgt bei Darlehensbeträgen 

  • ab EUR 2 Millionen bis zu 50 Prozent,
  • unter EUR 2 Millionen bis zu 100 Prozent

Ihrer förderfähigen Investitionskosten.

Das Darlehen kann maximal bis zur Höhe der Differenz zwischen den von der jeweiligen Bezirksregierung als förderfähig anerkannten Aufwendungen der Gemeinde und der staatlichen Zuwendung gewährt werden.

Bitte beachten Sie: Sie dürfen pro Kalenderjahr Darlehenszusagen in Höhe von maximal EUR 150 Millionen aus dem dem KfW-Programm IKK – Investitionskredit Kommunen (einschließlich der aus diesem refinanzierten Darlehen) bekommen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die LfA Förderbank Bayern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden,
  • Zusammenschlüsse von Gemeinden und
  • Gemeindeverbände

in Bayern.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen für Ihr Vorhaben eine Zuwendung im Rahmen der Bayerischen Gigabitrichtlinie (BayGibitR) erhalten. Oder Ihr Vorhaben wird nach der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 gefördert.
  • Die Förderung erfolgt auf Basis der BayGibitR beziehungsweise der KofGibitR 2.0.
  • Das Darlehen wird vorhabensbezogen vergeben.

Sie bekommen keine Förderung, wenn

  • gegen Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt, beantragt, zugelassen oder eingeleitet sind oder
  • Sie ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU sind
  • Ihr Vorhaben der Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften entspricht.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Merkblatt „Infrakredit Breitband“

(Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 113 Tz. 10 Erklärung des Antragstellers)
Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 2. Mai 2024

Der „Infrakredit Breitband“ wird aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, die aus dem Gewinn der LfA stammen, zinsverbilligt und zinsgünstig von der KfW (aus dem Programm „IKK – Investitionskredit Kommunen“) refinanziert.

1 Darlehensnehmerkreis

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern.

Antragsberechtige Zusammenschlüsse von Gemeinden sind kommunale Zweckverbände, wenn sie nur aus gemeindlichen Mitgliedern bestehen, und Verwaltungsgemeinschaften. Sie müssen wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation – CRR) nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von Null haben.

Sind gegen den Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt, beantragt, zugelassen oder eingeleitet, ist eine Darlehenszusage durch die LfA nicht möglich.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragssteller:

a) die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

b) die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABI. EU 2014/C 249/01) anzusehen sind.

2 Verwendungszweck

Mit dem Infrakredit Breitband wird die von der zuständigen Bewilligungsbehörde gewährte Zuschussförderung flankiert. Es können nur Vorhaben berücksichtigt werden, die eine Zuwendung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern (Bayerische Gigabitrichtlinie – BayGibitR; Bewilligungsbehörde ist die jeweilige Bezirksregierung) bzw. der Richtlinie über die Kofinanzierung der Förderung des Gigabitausbaus durch den Bund im Freistaat Bayern 2.0 (Bayerische Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 – KofGibitR 2.0; Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung) erhalten (siehe Tz. 4.1 dieses Merkblatts).

Die Darlehen werden vorhabensbezogen vergeben.

Auf Grundlage der BayGibitR werden Ausgaben des Antragstellers an einen Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern für Investitionen in Breitbandinfrastrukturen (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) sowie Ausgaben des Antragsstellers für die Errichtung von eigenen passiven Breitbandinfrastrukturen, die nach Errichtung Netzbetreibern zum Betrieb überlassen werden (Betreibermodell) gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2 der BayGibitR mitfinanziert.

Im Falle einer Breitbandförderung gemäß KofGibitR 2.0 können sowohl Ausgaben des Antragstellers zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke des Netzbetreibers als auch Ausgaben zur Realisierung eines Betreibermodells gemäß Nr. 3.1 und 3.2 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Tz. 4.1 dieses Merkblatts) mitfinanziert werden.

Bemessungsgrundlage für die Höhe des LfA-Darlehens sind die von der Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannten Aufwendungen der Gemeinde.

Die Vorgaben des Merkblatts „Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften“ sind zu beachten.

3 Darlehensbedingungen

3.1 Konditionen

Die LfA vergünstigt den Zinssatz des „IKK – Investitionskredit Kommunen“ der KfW für die erste Zinsbindungsperiode.

Für die Darlehen kommt der am Tag der Auszahlung (2 Bankarbeitstage vor Wertstellung) geltende Programmzinssatz, der auch negativ sein kann, zur Anwendung. Es besteht kein Anspruch auf den am Tag des Abrufs geltenden Zinssatz.

Der Zinssatz wird für 10 Jahre bzw. im 5-jährigen Laufzeittyp für 5 Jahre festgeschrieben. Bei Darlehen mit einer Laufzeit, die über die Zinsbindungsfrist hinausgeht, unterbreitet die LfA vor Ende der Zinsbindungsfrist dem Darlehensnehmer ein Prolongationsangebot.

Der Programmzinssatz orientiert sich an den Kapitalmarktzinsen und wird an jedem Bankarbeitstag aktualisiert.

Die Darlehenskonditionen sind unter www.lfa.de im Geschäftsfeld Infrastruktur abrufbar.

Zins- und Tilgungstermine sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 30.12. Für Darlehenszusagen vor dem 01.03.2022 gelten abweichend die Zins- und Tilgungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Während der tilgungsfreien Jahre erfolgen lediglich Zinszahlungen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge. Nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre erfolgt die Tilgung in gleich hohen vierteljährlichen Raten und einer gegebenenfalls abweichenden Schlussrate.

Außerplanmäßige Tilgungen können gegen Zahlung eines von der LfA in Rechnung zu stellenden Vorfälligkeitsentgeltes vorgenommen werden, wenn die LfA zustimmt.

Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

3.2 Darlehenslaufzeiten

Die Darlehenslaufzeit beträgt 30 Jahre mit bis zu 5 tilgungsfreien Anlaufjahren, 20 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren, 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren oder 5 Jahre mit bis zu 1 tilgungsfreien Anlaufjahr.

3.3 Finanzierungsanteil und Darlehenshöchstbetrag

Bei Darlehensbeträgen bis 2 Mio. EUR kann der Finanzierungsanteil bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben pro Vorhaben betragen.

Der Finanzierungsanteil beträgt bei Darlehensbeträgen über 2 Mio. EUR maximal 50% der förderfähigen Ausgaben pro Vorhaben.

Das Darlehen kann maximal bis zur Höhe der Differenz zwischen den von der Bewilligungsbehörde gem. Tz. 2 als förderfähig anerkannten Ausgaben der Gemeinde und der staatlichen Zuwendung gewährt werden. Zusätzlich gilt, dass ein Antragsteller pro Kalenderjahr Darlehenszusagen in Höhe von maximal 150 Mio. EUR aus dem Investitionskredit Kommunen der KfW (einschließlich der aus diesem refinanzierten Darlehen) erhalten darf.

4 Weitere Bewilligungsgrundsätze

4.1 Richtlinie

In Abhängigkeit davon, ob der Antragsteller eine Zuschussförderung ausschließlich durch den Freistaat Bayern oder eine Kofinanzierung der Breitbandförderung durch den Bund vom Freistaat Bayern nutzt, gelten für den Infrakredit Breitband entweder

  • die durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gemachte Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern (Bayerische Gigabitrichtlinie – BayGibitR) oder
  • die Richtlinie über die Kofinanzierung der Förderung des Gigabitausbaus durch den Bund im Freistaat Bayern 2.0 (Bayerische KofinanzierungsGigabitrichtlinie 2.0 – KofGibitR 2.0) in Verbindung mit der durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bekannt gemachten Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – GigabitRichtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) –

in der jeweils zum Antragszeitpunkt gültigen Fassung.

4.2 Vorhabensbeginn

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der LfA zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt gemäß Nr. 11.2 der BayGibitR im Wirtschaftlichkeitslückenmodell der Abschluss eines Vertrages des Antragstellers mit einem Netzbetreiber und im Betreibermodell der Abschluss eines Vertrages, der die Errichtung der passiven Infrastruktur zum Gegenstand hat oder der Beginn von Baumaßnahmen.

Für Förderungen auf Basis der KofGibitR 2.0 in Verbindung mit der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gilt gemäß Nr. 7.2 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 als Vorhabensbeginn für die Wirtschaftlichkeitslückenförderung der Abschluss eines Vertrages des Antragstellers mit einem Netzbetreiber und für die Förderung des Betreibermodells der Abschluss eines Vertrages mit einer Baufirma oder im Falle der Eigenvornahme der Beginn der Baumaßnahme.

4.3 Darlehensvergabe

Die Darlehensvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden. Durch die Bewilligung einer Zuwendung durch die jeweilige Bewilligungsbehörde gem. Tz. 2 entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Darlehensgewährung.

5 Mehrfachförderung

Eine Kumulierung mit anderen Darlehensmitteln ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten und Zuschüssen die Bemessungsgrundlage für das geförderte Vorhaben (siehe Tz. 2) nicht übersteigt.

Für Vorhaben, die mit Mitteln aus dem „Infrakredit Breitband“ gefördert werden, können keine zusätzlichen Mittel aus dem „IKK – Investitionskredit Kommunen“ der KfW (einschließlich der aus diesem refinanzierte Darlehen) beantragt werden.

Der Netzbetreiber bzw. die Baufirma darf für das geförderte Vorhaben gleichzeitig weitere öffentliche Finanzierungshilfen (auch Förderdarlehen der LfA) in Anspruch nehmen. Beihilferechtliche Grenzen sowie ggf. Höchstbeträge und maximale Finanzierungsanteile der jeweils betroffenen KfW-Programme sind zu beachten.

6 Antragsverfahren

Die Darlehensvergabe erfolgt ausschließlich als Direktdarlehen. Darlehensanträge sind bei der LfA Förderbank Bayern einzureichen und können zeitgleich mit dem Zuwendungsantrag bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde gem. Tz. 2 gestellt werden.

Bei einer Förderung nach der KofGibitR 2.0 i.V.m. einer Bundesförderung ist die Antragstellung der Gemeinde erst nach Erlass des zweiten Bundesförderbescheids möglich, da erst mit diesem die förderfähig anerkannten Aufwendungen festgelegt werden. Darlehensanträge können vorab per Fax übersandt werden, müssen aber unverzüglich rechtlich verbindlich im Original unterzeichnet nachgereicht werden.

Erstreckt sich das Vorhaben über mehrere Haushaltsjahre, ist vor Beginn des Vorhabens ein Erstantrag für das gesamte Vorhaben zu stellen. Für die folgenden Haushaltsjahre ist jeweils ein neuer Antrag zu stellen, der von der LfA jeweils neu geprüft wird.

Die Antragstellung erfolgt mit dem LfA-Vordruck 113. Zweckverbände haben die veröffentlichte Verbandssatzung, die aufsichtsbehördliche Genehmigung sowie die aktuelle Stimmrechtverteilung in der Verbandsversammlung bei Antragstellung vorzulegen.

Für die Beantragung reichen die auf dem Antragsvordruck einzutragenden Angaben regelmäßig aus. Die LfA kann ggf. weitere Unterlagen für die Bearbeitung des Darlehensantrages beim Antragsteller anfordern. Teil des Antragsverfahrens sind auch die im Zusammenhang mit der Beantragung einer Zuwendung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gem. Tz. 2 (bei einer Förderung nach der KofGibitR 2.0 zusätzlich das Bundesministerium für Digitales und Verkehr) eingereichten Unterlagen. Die zuständige Bewilligungsbehörde gem. Tz. 2 und die LfA tauschen daher Daten bzw. Unterlagen aus. Hierzu befreit der Antragsteller die LfA vom Bankgeheimnis. Der Verwendungsnachweis für das Gesamtvorhaben ist gegenüber der Bewilligungsbehörde gem. Tz. 2 zu führen, die diesen überprüft und die LfA über das Prüfergebnis unterrichtet.

Anträge sind zu richten an:

LfA Förderbank Bayern
Team Infrastrukturfinanzierung
Königinstr. 17
80539 München

per FAX unter: 089/21 24-25 61
Rückfragen unter: 089/21 24-15 05 oder [email protected]

7 Abruf der Darlehensmittel

Die Darlehen können frühestens mit Erlass des Zuwendungsbescheids (siehe Tz. 2) durch die Bewilligungsbehörde gem. Tz. 2 zugesagt und darauffolgend abgerufen werden. Bei einer Förderung nach der KofGibitR ist dies erst mit Erlass des zweiten Zuwendungsbescheides, der nach Durchführung des Auswahlverfahrens erstellt wird, möglich.

Die Darlehen werden wahlweise in einer Summe oder in 2 Teilbeträgen ausgezahlt. Die Mittel dürfen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als sie innerhalb von 4 Monaten ab Wertstellung für Zahlungen im Rahmen des Verwendungszwecks benötigt werden.

Der erste Abruf kann frühestens erfolgen, nachdem mit dem Vorhaben begonnen wurde.

Zudem sind im Vorfeld des Abrufs der LfA die folgenden rechtswirksam unterzeichneten und gesiegelten Unterlagen vorzulegen:

a) Vertretungsnachweis und Unterschriftenprobenblatt (Ausnahme: Bürgermeister sind gesetzlich vertretungsbefugt und müssen daher keine separate Unterschrift mittels Unterschriftenprobenblatt einreichen).

b) Sitzungsniederschrift über den Darlehensaufnahmebeschluss des Repräsentativorgans.

c) Beglaubigte Kopie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Aufnahme des Darlehens.

d) Lastschrifteinzugsermächtigung.

e) Annahmeerklärung (LfA-Vordruck 486).

Für die Prüfung der vertragsrelevanten Unterlagen, die per Post im Original bzw. als beglaubigte Kopien einzureichen sind, benötigt die LfA in der Regel 3 Bankarbeitstage.

Nach Abschluss der Prüfung der Unterlagen durch die LfA wird dem Darlehensnehmer in der Regel eine Bereitstellungsmitteilung zugesandt.

Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung kann im Einzelfall vereinbart werden.

8 Beihilferechtliche Einstufung

Die Förderung erfolgt entweder im Rahmen der BayGibitR, die am 29.11.2019 von der EU-Kommission genehmigt wurde, oder im Rahmen der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 und der KofGibitR 2.0, die auf der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-RR), die von der EU-Kommission auf Grundlage der Breitbandleitlinie am 13.11.2020 genehmigt wurde. 08.01.24

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