Förderprogramm

Integration für Arbeitslose mit Fluchthintergrund (ESF+ 2021–2027)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Bayern
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Forschungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ansprechpunkt:

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Referat S4

Winzererstr. 9

80787 München

Weiterführende Links:
Anmeldedialog zu ESF Bavaria 2021 Förderaktion 10.2: Integration für Arbeitslose mit Fluchthintergrund

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Weiterbildungsanbieterin und Weiterbildungsanbieter berufliche Qualifizierungsprojekte für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit Fluchthintergrund in Verbindung mit sozialpädagogischen Betreuungs- und individuellen Aktivierungsmaßnahmen durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Projekte, die die Beschäftigungsfähigkeit und die Arbeitsmarktchancen von Langzeitarbeitslosen und Arbeitslosen mit Fluchthintergrund verbessern.

Sie bekommen die Förderung für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen in Verbindung mit sozialpädagogischen Betreuungs- und individuellen Aktivierungsmaßnahmen. Diese Projekte können in geeigneten Fällen mit einem Sprachtraining Deutsch ergänzt werden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des ESF+-Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Freistaat Bayern gewährt zusätzlich einen Zuschuss von bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten.

Reichen Sie bitte Ihren Antrag mindestens 2 Monate vor Beginn der zu fördernden Maßnahme ausschließlich über das Onlineportal ESF Bavaria 2021 ein.

Für die Auswahl der Projekte ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Referat S4, zuständig.

Sie können jederzeit Voranfragen zu Projektmöglichkeiten stellen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, insbesondere freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände (Weiterbildungsanbietende).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben entspricht den allgemeinen Projektauswahlkriterien des ESF+-Programms „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“, Europäischer Sozialfonds Plus Bayern 2021–2027.
  • Die an einem Qualifizierungsprojekt teilnehmenden Personen sind erwachsene erwerbsfähige Personen mit Fluchthintergrund und
    • haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bürgergeld-Gesetz,
    • stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung,
    • haben einen gesicherten Aufenthaltsstatus (Anerkennung) in Deutschland und halten sich noch nicht länger als 4 Jahre in Deutschland auf,
    • haben einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG),
    • wohnen oder arbeiten in Bayern,
    • verfügen über ein ausreichendes Sprachniveau und haben den Integrationskurs (BAMF) absolviert.
  • Inhaltlich müssen Ihre Vorhaben die Module „Aktivierung“, „sozialpädagogische Betreuung“ und „berufsbezogene Qualifizierung“ umfassen.
  • Ihre Qualifizierungsprojekte müssen
    • berufliche Schlüsselqualifikationen vermitteln und auf den Arbeitsmarkt bezogene persönliche und soziale Kompetenzen stärken,
    • mindestens 1 Modul aus einem anerkannten Berufsbild anbieten, das den Anforderungen der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) entspricht. Die betriebliche Arbeitserfahrung (Praktikum) soll mindestens 4 Wochen und längstens ein Sechstel der Zeit der theoretischen und fachpraktischen Unterrichtsphase betragen,
    • sich am konkreten Bedarf des regionalen Arbeitsmarkts ausrichten.
  • Ihr Projekt muss mindestens 4 und darf normalerweise höchstens 9 Monate laufen.
  • Zu Beginn der Maßnahme liegt die Mindestteilnehmendenzahl bei 10 Personen, die Höchstteilnehmendenzahl darf 20 Personen nicht überschreiten.
  • Ihre Vorhaben werden normalerweise in Vollzeit (ab 37 Unterrichtseinheiten je Woche) durchgeführt. In begründeten Fällen ist eine Durchführung in Teilzeit möglich.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Qualifizierungen in Kombination mit Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Job), geförderten Beschäftigungen, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie
  • Maßnahmen mit einem laufenden Ein- und Austritt von wechselnden Teilnehmenden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Europäischer Sozialfonds Plus 2021–2027
Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa
Förderhinweise „Qualifizierungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit Fluchthintergrund“
Aktion 10.2

vom 6. Juli 2022 in der Fassung vom 04. Januar 2024
Aktenzeichen: 6684.03-1/7

Der ESF+ fördert nach Maßgabe dieser Förderhinweise und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P/ANBest-K). Die ESF+-Förderung ist dem Bereich der freiwilligen Förderung zuzuordnen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis; in diesen Förderhinweisen wird aus Gründen der begrifflichen Konsistenz mit den EU-beihilferechtlichen Vorschriften gleichwohl der Begriff „Kosten“ verwendet.

[…]

1. Zweck der Förderung

Für Langzeitarbeitslose bzw. Arbeitslose mit Fluchthintergrund stellt nicht schon die Langzeitarbeitslosigkeit per se ein Vermittlungshemmnis dar. Zu häufig mangelnder Qualifizierung treten oft auch noch mangelnde Sprachkenntnisse hinzu.

Zweck der Förderung ist es, diese Defizite durch Qualifizierung und sozialpädagogische Betreuung auszugleichen und so die Arbeitsmarktchancen für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit Fluchthintergrund zu verbessern.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, welche spezifische Ansätze zur Ersteingliederung von Menschen mit Fluchthintergrund in den ersten Arbeitsmarkt anbieten.

Die Projekte müssen mindestens nachfolgende drei Komponenten verbinden:

a) Aktivierung

  • Bestandsaufnahme der Situation des Teilnehmenden
  • Aktivierung, Impulsgabe und Motivation zu beruflicher Aus- und Weiterbildung sowie Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt

b) Betreuungsmaßnahmen

  • Sozialpädagogische Betreuung mit stützenden Elementen
  • Verbesserung des Zugangs zu weiteren Unterstützungs- und Betreuungsdiensten

c) berufliche Qualifizierung

  • Vermittlung beruflicher Schlüsselqualifikationen, u.a. Rechnen und auf den Arbeitsmarkt bezogene Maßnahmen zur Stärkung persönlicher und sozialer Kompetenzen
  • Informationen über den Arbeitsmarkt in Deutschland, Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer, über den Rechtsstaat in Deutschland und die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Mann und Frau
  • mindestens ein Modul aus einem anerkannten Berufsbild. Es können darüber hinaus noch weitere Module aus dem Berufsbild angeboten werden
  • Betriebliche Arbeitserfahrung (Praktikum) von mindestens vier Wochen und längstens ein Sechstel (1/6) der Zeit der theoretischen und fachpraktischen Unterrichtsphase

Die Module sollen den Anforderungen der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung – BAVBVO – für Qualifizierungsbausteine entsprechen und durch die zuständige Stelle1) bestätigt sein. Eine Datenbank der Qualifizierungsbausteine befindet sich unter: www.ueberaus.de

Diese Komponenten können in geeigneten Fällen mit einem Sprachtraining Deutsch ergänzt werden.

Da dieses ergänzend zu den Angeboten des Bundesamts für Migration (BAMF) ist, kann es in einem Umfang von bis zu 160 Unterrichtsstunden2) mindestens im Sprachniveau A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen angeboten werden.

Die Kompetenzen der Lehrkräfte müssen den Standards3) der berufsbezogenen Deutschsprachförderung gem. § 45a AufenthG entsprechen.

In den Maßnahmen kann keine Kinderbetreuung angeboten werden, deshalb soll auf Kinderbetreuungsmöglichkeiten entweder auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45, 46, 83 SGB III oder auf der Grundlage des § 16a Nr. 1 SGB II oder auf der Grundlage des § 24 SGB VIII zurückgegriffen werden.

Sozialpädagogische Betreuung

Die Projekte beinhalten sozialpädagogische Betreuungsmaßnahmen und stützende Elemente. Notwendigkeit, Inhalt und Umfang sind im Konzept darzustellen.

Sie sind durch Sozialpädagogen oder Personen mit gleichwertiger Qualifikation zu erbringen.

Es ist eine maximale sozialpädagogische Betreuung von wöchentlich 20 Stunden möglich. Die maßgebenden Werte für Teilzeitprojekte sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Maximale wöchentliche sozialpädagogische Betreuung
Vollzeit ab 37 UE/Woche: 20 Std/Woche
Teilzeit ab 25 UE/Woche: 15 Std/Woche

Es ist für jeden Teilnehmenden ein individueller Förderplan zu erstellen, der die Grundlage für die Qualifizierung und die betreuende Arbeit bildet und mit dem die angestrebten Lehrgangsziele schrittweise umgesetzt werden. Die Entwicklungsschritte der Teilnehmer sind im Verlauf der Maßnahme zu dokumentieren.

Förderfähig sind nicht:

  • Projekte mit einem laufenden Ein- und Austritt von wechselnden Teilnehmenden oder solche mit Beschäftigung und/oder Verleih von Teilnehmenden,
  • Projektinhalte, welche die gesetzlichen Aufgaben der Arbeitsagenturen oder der Jobcenter wie das Profiling, die Vermittlung oder solche Bereiche betreffen, die mit Maßnahmen der Arbeitsverwaltung (wie Vermittlungsgutschein, Bildungsgutschein) umgesetzt werden können,
  • Qualifizierungen in Kombination mit
    • Arbeitsgelegenheiten (1-Euro-Jobs) nach § 16 d SGB II,
    • geförderten Beschäftigungen oder
    • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
  • Nachbetreuung der Teilnehmenden nach Beendigung der Maßnahme.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, insbesondere freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Die Förderung richtet sich ausschließlich an Weiterbildungsanbieter. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach diesen Förderhinweisen erhalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähige Teilnehmende

Projekte im Rahmen dieser Förderhinweise müssen sich an förderfähige Teilnehmende gem. der nachfolgenden Definition richten

Förderfähige Teilnehmende sind:

  • Erwerbsfähige, erwachsene Personen mit Fluchthintergrund,
    • die einen gesicherten Aufenthaltsstatus (Anerkennung) in Deutschland haben und sich noch nicht länger als vier Jahre in Deutschland aufhalten sowie Anspruch auf Leistungen nach dem Bürgergeld-Gesetz haben und dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen.
      Die Teilnehmenden müssen über ein ausreichendes Sprachniveau verfügen und den Integrationskurs des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) absolviert haben. Dies ist zu belegen. Er ist vorrangig. Dies ist erforderlich, damit die Teilnehmenden dem Unterricht folgen können und das sprachliche Verständnis für eine Teilnahme mitbringen.
      oder
    • die einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie Anspruch auf Leistungen nach dem Bürgergeld-Gesetz haben und dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen. Die förderfähigen Teilnehmenden sollen über ein ausreichendes Sprachniveau verfügen und den Integrationskurs (BAMF) absolviert haben. Dies ist erforderlich, damit die Teilnehmenden dem Unterricht folgen können und das sprachliche Verständnis für eine Teilnahme mitbringen.
  • Nur solche Personen, zu denen die erforderlichen Daten nach Anhang I VO (EU) 2021/1057 vorliegen (vgl. Nr. 7.1 Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung).

4.2 Zeitliche Rahmenbedingungen und Anzahl der Teilnehmenden

4.2.1 Laufzeiten des Projekts

Die Projekte sollen mindestens vier Monate und in der Regel nicht länger als neun Monate dauern.

Für die Verlängerung oder Fortsetzung von Projekten sind positive Ergebnisse für die Zielerreichung/die Indikatoren des Projekts erforderlich. Sie werden durch Monitoring und Evaluierung festgestellt.

Verlängerte Projekte sind als neue Projekte zu bewerten. In diesem Fall ist ein neuer Antrag zu stellen.

4.2.2 Vorbereitungszeit

Die Vorbereitungszeit4) darf in der Regel 4 Wochen nicht überschreiten.

Zeiten der Vor- bzw./und Nachbereitung von Unterrichtseinheiten (45 Minuten) während des Projekts, welche durch Eigenpersonal des Projektträgers erbracht werden, sind in einem Umfang von bis zu 15 Minuten (je Unterrichtseinheit) möglich, soweit dies nachgewiesen werden kann. Damit können für eine Unterrichtseinheit, welche von projektträgereigenem Personal in der Maßnahme vorgenommen wird, maximal 60 Minuten in Ansatz gebracht werden.

4.2.3 Mindest-Umfang

Die Projekte sollen vorrangig in Vollzeit durchgeführt werden. Eine Vollzeitmaßnahme ist gegeben ab einem Stundenvolumen von 37 Unterrichtseinheiten (UE)5) je Woche.

Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Durchführung in Teilzeit möglich. Teilzeitmaßnahmen umfassen mindestens 25 UE je Woche. Die Ausnahme wird als gegeben erachtet, wenn die überwiegende Anzahl der Teilnehmenden dem Arbeitsmarkt nur in Teilzeit zur Verfügung steht und dies durch die Arbeitsagentur/das Jobcenter im Rahmen der arbeitsmarktlichen Stellungnahme bestätigt ist.

4.2.4 Mindest-Teilnehmendenzahl

Die Mindest-Teilnehmendenzahl liegt bei zehn Personen zu Beginn der Maßnahme. Die Höchst-Teilnehmendenzahl darf 20 Personen nicht überschreiten.

Das Projekt muss mindestens mit der in der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn oder wenn eine solche nicht ergeht, mit der im Bewilligungsbescheid genannten Zahl von Teilnehmenden6) beginnen. Ausschlaggebend ist die im Antrag bezifferte Zahl von Teilnehmenden.

Eine Abweichung der tatsächlichen Teilnehmendenzahl von bis zu einem Fünftel ist zu Beginn (hier ist die Mindest-Teilnehmendenzahl von zehn Personen einzuhalten) oder im Verlauf des Projekts unschädlich. Bei der Berechnung wird auf ganze Zahlen abgestellt, es ist abzurunden.

Solange das Qualifizierungsziel noch erreicht werden kann, ist ein nachträglicher Eintritt von einzelnen Teilnehmenden nach Abstimmung mit dem Jobcenter und mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich.

Die Bewilligungsstelle ist bei Unter- bzw. Überschreitung der ursprünglichen Teilnehmendenzahl unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen ist eine Anpassung des Kosten- und Finanzierungsplans vorzunehmen und ggf. zu prüfen, ob der Zuwendungszweck noch erreicht wird. Der Projektträger hat das mit der Änderung der Teilnehmendenzahl verbundene finanzielle Risiko zu tragen.

4.3 Weitere allgemeine Voraussetzungen

Die Qualifizierung muss sich am konkreten Bedarf des regionalen Arbeitsmarkts ausrichten. Die Ausrichtung am regionalen Bedarf gilt als gegeben, wenn dies von der zuständigen Arbeitsagentur und dem zuständigen Jobcenter mit einer arbeitsmarktlichen Stellungnahme belegt wird. Die arbeitsmarktliche Stellungnahme der zuständigen Arbeitsagentur oder des zuständigen Jobcenters ist dem Antrag beizufügen. Die Stellungnahme hat eine Prognose zu umfassen, ob nach erfolgreicher Qualifizierung eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt erfolgen kann.

Die Vorlage ist erhältlich unter: Arbeitsmarktliche Stellungnahme

Der Bewilligungszeitraum muss mit dem Maßnahmezeitraum übereinstimmen bzw. diesen umfassen. Der Bewilligungszeitraum muss die Zeiten der Vorbereitung der ESF+ Maßnahme umfassen, sofern diese geltend gemacht werden (siehe Nr. 4.2.2).

Der Urlaubsanspruch der Teilnehmenden beträgt bei Maßnahmen in Vollzeit bis zu 20 Tage pro Kalenderjahr. Bei unterjährigen Maßnahmen oder Maßnahmen in Teilzeit ist der Urlaub anteilig zu gewähren.

Jedem Teilnehmenden ist ein aussagekräftiges Zertifikat nach BAVBVO über die Kursinhalte und ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen und/oder die abgelegte Abschlussprüfung auszustellen. Das Zertifikat oder die Teilnahmebescheinigung haben auf die Beteiligung der Europäischen Union zu verweisen. Näheres dazu siehe Nr. 6.2.

Entfällt der Bürgergeld-Bezug während der Maßnahme, kann der Teilnehmende in der Maßnahme verbleiben, wenn bereits 2/3 der Maßnahme durchgeführt sind und zu erwarten ist, dass der Teilnehmende die Maßnahme erfolgreich abschließen wird.

4.4 Vorliegen von Auswahlkriterien

Die Projekte müssen

  • den rechtlichen Voraussetzungen (s. Nr. Rechtsgrundlagen),
  • den Vorgaben des ESF+-Programms „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ Europäischer Sozialfonds Plus Bayern 2021–2027,
  • den allgemeinen Projektauswahlkriterien Methodik und Kriterien für die Auswahl von Projekten,
  • sowie diesen Förderhinweisen

entsprechen.

Auch bei Erfüllung der Auswahlkriterien besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

4.4.1 Projektträgerbezogene Auswahlkriterien

  • Der Projektträger ist zuverlässig sowie fachlich und finanziell leistungsfähig. Es liegen keine unbeglichenen Rückforderungen wegen meldepflichtiger Unregelmäßigkeiten vor.
  • Der Projektträger muss zu einer zeitgerechten Umsetzung des Projekts und zu einer termingerechten Vorlage des Verwendungsnachweises in der Lage sein.
  • Das vom Projektträger für das Projekt eingesetzte Personal verfügt über ein ausreichendes Qualifikationsprofil (fachliche Eignung und praktische Erfahrung).
  • Es liegen Nachweise über vorhandene personelle und sachliche Ressourcen zur Durchführung des Projekts vor.
  • Es liegen Nachweise über Referenzen, Erfahrungen, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, Auditierung, Gütesiegel oder Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) vor.
  • Eine Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.4.2 Projektbezogene Auswahlkriterien

  • Das Projekt muss fachpolitisch zweckmäßig sein (unter Einholung von Stellungnahmen des Jobcenters/der Arbeitsagenturen – siehe Nr. 4.3) und einen tatsächlichen Bedarf decken (arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionalpolitisches Erfordernis).
  • Aktionsspezifische Zielgrößen (qualitativer und quantitativer Art) über Anzahl der Teilnehmenden, Altersstruktur, Abschlussquoten, Ergebnisindikatoren wie etwa jahresbezogene Zielzahlen, Anzahl der Unterrichts- und ggf. Praktikumseinheiten werden berücksichtigt.
  • Ein allgemeiner Zugang zum Projekt für die Zielgruppe ist gewährleistet.
  • In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) während der gesamten Vorbereitung und Durchführung geachtet wird (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060). Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (mit der Unterzeichnung des Projektantrags) ist Fördervoraussetzung. Der Projektträger muss die Teilnehmenden über die Achtung der Charta der Grundrechte informieren. Verletzungen der GRC können zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung führen.
  • In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird (Art. 9 Abs. 3 VO (EU) 2021/1060).
  • Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Projekte berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 2021/1060).
  • Die Förderung wird grundsätzlich auf Projekte beschränkt, deren Durchführungsort innerhalb Bayerns liegt und deren Teilnehmende ihren Wohnsitz und/oder Arbeitsort in Bayern haben.
  • Von allen im Rahmen des Programms geförderten Maßnahmen dürfen keine umweltschädlichen Aktivitäten ausgehen (Do no significant harm-Ansatz).
  • Geeignete Publizitätsmaßnahmen müssen im Konzept dargestellt im Rahmen des Projekts entsprechend umgesetzt werden.

4.4.3 Finanzielle Auswahlkriterien

  • Die Höhe der förderfähigen Gesamtkosten für das Projekt ist angemessen.
  • Die Finanzierung ist gesichert.
  • Das Projekt stimmt mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung überein.
  • Die Buchhaltungspflichten werden erfüllt und
  • das Projekt ist effizient (das Verhältnis der Kosten des Projekts zu seinem beabsichtigten Erfolg ist angemessen); bei der Erfolgsbewertung können auch Aspekte der sozialen Integration und Stabilisierung berücksichtigt werden.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die ESF+-Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten errechnen sich unter Anwendung der Leitlinien Kosten und Finanzierung. Der dortige Kostenplan ist zugrunde zu legen.

Folgende Kosten- und Finanzierungspositionen können eingebracht werden:

Kostenposition 1.1P- Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Eigenpersonal (einschl. Steuern und Sozialabgaben):

Die direkten Kosten für Eigenpersonal7) werden nach Artikel 55 Abs. 2 VO (EU) 2021/1060 pauschaliert berechnet. Personalkostenabrechnung – „Pauschale 1.720“. Die Förderfähigkeit der direkten Personalkosten beschränkt sich auf die vergleichbaren Kosten für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot).

Kostenposition 1.2: Reine Vergütungen (= Vergütung/Honorar ohne Sach- oder Reisekosten) für direkt dem Projekt zurechenbares Fremdpersonal:

Die Personalkosten für das Fremdpersonal werden je nach Schwellenwert durch Markterkundung oder Vergabeverfahren festgelegt. Ansetzbar sind nur die Kosten der Vergütung des reinen Honorars. Reise- oder andere Sachkosten des Fremdpersonals sind in der Restkostenpauschale enthalten.

Kostenposition 1.3 – Sonstige direkte Personalkosten:

Hier können die übrigen gesetzlich oder (tarif-) vertraglich vorgesehenen Ausgaben für das Projektpersonal wie z.B. Beiträge an die Berufsgenossenschaft angegeben werden.

Kostengruppe 2 – Folgende Unterstützungsgelder werden entsprechend des Art. 56 Abs. 2 der VO (EU) 2021/1060 („Leistungen Dritter an den Teilnehmenden“) in Form von Pauschalen8) als förderfähige Kosten anerkannt:

  • Bürgergeld-Bezüge (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Kosten für Unterkunft und Heizung nach Einkommensanrechnung gemäß Bescheinigung des Jobcenters auf die Person bezogen) der Teilnehmenden,
  • Leistungen auf die Person bezogen.
  • Fahrt- und Kinderbetreuungskosten,
  • kommunale Mittel und Leistungen Dritter,
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gem. § 16f (Freie Förderung) SGB II

Bei Teilzeitmaßnahmen dürfen die Leistungen an die Teilnehmenden nur anteilig als förderfähige Kosten berücksichtigt werden. Von einem Vollzeit-Projekt ist erst ab 37 UE/Woche (durchschnittlich über die gesamte Projektlaufzeit) auszugehen.

Kostenposition 5P – Pauschalfinanzierung für Restkosten:

Für sämtliche weitere Kosten gilt eine Restkostenpauschale von 40% der direkten Personalkosten (Kostengruppe 1). Sie stützt sich auf Art. 16 Abs. 4 VO (EU) 2021/1057 i.V.m. Art. 53, 54, 55, i.V.m. Art. 56 Abs. 1 B der VO (EU) 2021/1060.Damit abgegolten sind auch die in der Vorbereitungszeit angefallen Kosten, wie z.B. Marketingkosten, die Beschaffung von Unterrichtsmaterial oder die Akquise von Teilnehmenden.

Link zu ESF+ Homepage.

5.3 Umfang der Förderung

Die Höhe der ESF+-Förderung beträgt in der Regel bis zu 50% der förderfähigen Kosten. Die Höhe der Landesmittelfinanzierung beträgt bis zu 20%. Die Zuwendung nach dieser Richtlinie ist begrenzt auf die Höhe der tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben, die nicht bereits durch Projekteinnahmen oder Finanzierungsbeteiligungen Dritter gedeckt sind. Unter den Voraussetzungen der VV Nr. 2.4.3 zu Art. 44 BayHO kann von der Erbringung des Eigenanteils abgesehen werden.

5.4 Mehrfachförderung

Gesetzliche Leistungen haben immer Vorrang. Es ist stets darauf zu achten, dass für ESF+-geförderte Projekte keine anderen Förderprogramme (beispielsweise des Bundes oder der Europäischen Union) in Anspruch genommen werden. Eine Doppelförderung ist unzulässig.

5.5 Gesamtfinanzierung der Maßnahme

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ergibt sich aus den förderfähigen direkten Personalkosten, den Personalkosten für das Fremdpersonal, den sonstigen direkten Personalkosten, den Vergütungen und Leistungen an die Lehrgangsteilnehmenden sowie den

Restkosten als Pauschale (vgl. Nr. 5.2 zuwendungsfähige Kosten). Die Gesamtfinanzierung ist sicherzustellen.

6. Antragsverfahren und zuständige Stellen

Das Antragsverfahren erfolgt ausschließlich über die Software ESF Bavaria 2021.

Voranfragen zu Projektmöglichkeiten können jederzeit gestellt werden.

Entscheidungsreife Anträge auf Förderung sind vom Projektträger mindestens zwei Monate vor Beginn des Projekts in der Datenbank ESF Bavaria 2021 einzugeben.

Es muss ein ausführliches Konzept mit Darstellung des Projektablaufs sowie mit Nennung konkreter und nachprüfbarer Zielgrößen eingereicht werden.

Die Auswahl der Projekte obliegt der zuständigen Stelle, Referat S4 beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).

Alle Fördervoraussetzungen und weitere aktuelle Informationen auf der Internetseite des ESF+ Bayern.

7. Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Die Projektträger müssen sich dazu verpflichten, an Maßnahmen des Monitorings und der Evaluierung mitzuwirken, die der Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst. Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.1 Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung

Die Projektträger müssen sich dazu verpflichten, an Maßnahmen des Monitorings und der Evaluierung mitzuwirken, die der Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst. Zum Monitoring der Förderung muss der Träger statistische Daten und Informationen über das Projekt und über die Teilnehmenden in der Datenbank ESF Bavaria 2021 online erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung stellen. In den Informationen für Projektträger zur Teilnehmenden-Datenerhebung sind die Wege der Erhebung und Übertragung der Teilnehmenden-Daten in ESF Bavaria 2021 beschrieben. Den Teilnehmenden sind die Informationen für die Teilnehmenden zur Datenerhebung zur Verfügung zu stellen.

7.2 Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Der Projektträger/Begünstigte ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Projekts durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen, indem er

  • sofern solche bestehen, auf seiner offiziellen Website und seinen Social-Media-Sites das Projekt einschließlich der Ziele und Ergebnisse kurz beschreibt (verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung), und die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt;
  • die Unterstützung der Europäischen Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zum Projekt, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorhebt;
  • an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens ein Plakat in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Projekt anbringt und darauf die Unterstützung der Europäischen Union hervorhebt.

Das Logo der Europäischen Union ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen. Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten.

Kommt der Begünstigte seinen Publizitätsverpflichtungen nicht nach, kann die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 3% der bewilligten Zuwendung (ESF+-Mittel) für das betroffene Projekt kürzen (LL Kosten und Finanzierung).

7.3 Rechtsgrundlagen

  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Art. 162,174 AEU-Vertrag) und der aufgrund des AEU-Vertrages erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturförderung
  • Verordnung (EU) 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, insbesondere Art. 2, 46, 47, 50, 51–57, 63, 64, 67, 72–74, 77–80, 82 der Verordnung (EU) 2021/1060
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013, insbesondere Art. 2, 3, 4, 6, 8, 14, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2021/1057
  • Delegierte Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen
  • Bayerisches Haushaltsrecht
    • Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO
    • Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), insbesondere VV zu Art. 44 BayHO
    • Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-K)
  • Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwfG)
  • Vergaberecht
  • Makroregionale Strategien (Donaustrategie, Alpenstrategie): Es können die einschlägigen Prioritätsfelder der makroregionalen Strategien nach Maßgaben dieser Förderhinweise unterstützt werden.

8. Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Das StMAS, Referat S4 (Verwaltungsbehörde ESF in Bayern) ist verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom StMAS, Referat S4 (Verwaltungsbehörde ESF in Bayern) erfüllt.

9. In- und Außerkraftreten

Der Förderhinweis tritt am 06.07.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

                        

1) Zuständige Stellen sind in der Regel die Kammern. Es reicht, wenn eine zuständige Stelle in Deutschland die Inhalte bestätigt hat. Sie finden eine Liste unter dem Link oben.  

2) Eine Unterrichtsstunde beträgt 60 Minuten.

3) Diese sind in § 18 der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung vom 04. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1) geregelt, geändert durch Verordnung vom 14. März 2017 (BGBI. I S. 481) 

4) Vorbereitungszeit ist der Zeitraum vor dem Start der Maßnahme (LL Kosten und Finanzierung). 

5) beträgt mindestens 45 Minuten. 

6) Teilnehmende sind zugewiesene und tatsächlich erschienene Personen. Als Teilnehmende gelten auch Personen, deren vorübergehende Abwesenheit durch Attest (Arzt oder Arbeitsagentur/Jobcenter) entschuldigt ist. 

7) Für das Eigenpersonal können im Projektmanagement (incl. Projektleitung) max. 25 Stunden pro Woche und in der Projektverwaltung max. 16 Stunden pro Woche eingesetzt werden. Die erbrachten Stunden sind nachzuweisen. 

8) Pauschalen: Ausreichend ist eine Betätigung des Jobcenters/der Arbeitsagentur oder der Leistungsbescheid über den Leistungsbezug und dessen Dauer bezogen auf die Projektlaufzeit. 

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?